{"id":"bgbl1-1987-19-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":19,"date":"1987-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_19.pdf#page=17","order":2,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1987-03-10T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":17,"num_pages":45,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                        793\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 10. März 1987\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080}\nwird nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in\nder seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1983 (BGBL I S. 744),\n2. den nach ihrem Artikel 5 teilweise am 30. November 1986, im übrigen am\n1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 4\nAbs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstaben b und d\nund Nr. 4 und Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a, des § 37 Abs. 2\nund 3 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2737), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Spreng-\nstoffgesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S . 275).\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n(1. SprengV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1    - Anwendungsbereich des Gesetzes                  Abschnitt XI    - Sachverständigenausschuß\nAbschnitt II   - Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen    Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten\nund Sprengiubehör\nAbschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt III  - Verfahren bei der Zulassung, Zulassung zu Er-\nprobungszwecken mit dem Vorbehalt des Wider-    Anlage 1       - Anforderungen an die Zusammensetzung und\nrufs                                                              Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stof-\nAbschnitt IV   - Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung                        fen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1\nund Verpackung, Überlassen zur Beförderung\nAnlage2        - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und\nAbschnitt V    - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotech-                      Sprengzubehör nach § 8\nnischer Gegenstände\nAnlage 3        - Kennzeichnung und Verpackung von explo-\nAbschnitt VI   - Sonstige Vorschriften über explosionsgefähr-                      sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nliche Stoffe                                                      nach§ 14 Abs. 1\nAbschnitt VII - Fa~hkunde und Prüfungsverfahren\nAnlage4         - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung\nAbschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge                                    nach § 14 Abs. 1 Nr. 5\nAbschnitt IX   - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für\nAnlage 5       - Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie\nEG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde\nGefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nAbschnitt X    - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des                     nach § 15 Abs. 1 für bestimmte explosionsge-\nVerzeichnisses nach § 16 des Gesetzes                             fährliche Stoffe","794                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt 1                        2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsge-\nmäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän-\nAnwendungsbereich des Gesetzes\nden der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt\noder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder\n§ 1                                als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegen-\n(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-          stände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrt-\nden auf                                                          unternehmer oder von deren Beauftragten erworben\nsowie von Personen aufbewahrt oder verwendet wer-\n1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das\nVernichten, die Beförderung und die Einfuhr von               den, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief\noder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann\na) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Was-             besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig\nsertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je       sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im\n2 kg, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer           Umgang mit den genannten Gegenständen und den\noder einer von ihm schriftlich beauftragten Person       dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-\nerworben oder verwendet werden,                           den sind.\nb) Schnellauslösevorrichtungen mit einen Satz von\n(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die\nnicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen gegen\n§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22\nein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und split- Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das\ntersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes\n16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3\noder einer von ihm schriftlich beauftragten Person   bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe-\nerworben oder verwendet werden,\nwahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das\nc) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;              Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-\nklasse T 2 , die beim Wasser- und Luftsport oder beim\n2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr,\ndas Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten von         Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signal-\nmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-\na) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens         sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder befördert\n40 g auf 1 000 Sprengniete,                          werden, die\nb) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr          1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein\nals 0,2 g,                                                Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen\nc) Zündpillen und Zündlamellen;                               und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit\nden genannten Gegenständen und den dabei zu\n3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-\nbeachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,\nchen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Über-\nallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beförderung    2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen\nund die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern verar-          von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschut-\nbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;                       zes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthoch-\nseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführer-\n4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-\nschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Ver-\nten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und\nbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes\nden Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn          oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten\nhergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,\nKreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensret-\nund mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf\ntungsgesellschaft besitzen oder\ndie Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;\ndas gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellu-    3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hänge-\nlosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der          gleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflug-\nMaßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammen-                  zeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des\nhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung                Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bun-\ndes Gesetzes nicht ausgenommen ist;                           desminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzen.\n5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernichten    Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungs-\nexplosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Ver-      nachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner\nwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe und das         Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen\ninnerbetriebliche Befördern, lnempfangnehmen und          und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen\nÜberlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder worden ist.\nmehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb                                       §2\ndesselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefähr-\n(1) Die§§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23,\nlichen Stoffen verarbeitet werden.\n27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1\n(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23   und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht\ndes Gesetzes sind nicht anzuwenden auf                       anzuwenden auf\n1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-             1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-\nschnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre; dies            wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb\ngilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und       und die Einfuhr kleiner Mengen von Sprengstoffen,\nBrennzünder mit Sprengkapseln,                                Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                   795\n(Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stof-                               §3\nfen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für          ( 1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf .\nwissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-\nmazeutische Zwecke verwendet werden durch               1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische\noder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von        nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an\nLaboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen       eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle\nbeauftragten Personen,                                    des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr über-\nb) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprak-         lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die explo-\ntiker und Dentisten,                                      sionsgefährlichen Stoffe den von der jeweils zuständi-\ngen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen\nc) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-\nentsprechen, soweit diese den Schutz von Leben,\nstabe a oder b bezeichneten Person handeln;\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\n2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Über-          betreffen,\nlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1\n2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche\nbezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das\nZwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung\nÜberlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfol-\ndem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter-\ngen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.\nsuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nDie in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Perso-             schaffung (Bundesinstitut) überlassen werden,\nnen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforder-\n3. Explosivstoffe, die nur für militärische oder polizeiliche\nliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der\nZwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der\nNummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explo-\nBearbeitung oder Verarbeitung\nsionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und\nthermische Beanspruchnung nicht empfindlicher sind als             a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-\nPentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfind-           Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-\niicheren explosionsgefährlichen Stoffen. Den Explosiv-               tigen Anlage an den Inhaber einer anderen der-\nstoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen                artigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,\nbestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich.                  b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit\ngungsbedurftigen Anlage vertrieben oder überlas-\nexplosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des\nsen werden;\nGesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14,\n20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § .23 des Gesetzes nicht              die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo-\nanzuwenden sind.                                                 sionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erprobung\nvertrieben oder überlassen werden,\n(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen     4. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\nund betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissen-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-\nschaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich-\ntigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen\ntechnische Versuchsreihen oder im Rahmen einer\numgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die              Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der Versuchsgrubenge-\nAbsätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1              sellschaft mbH eingeführt, ihr überlassen oder auf der\nbezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stof-         von ihr betriebenen Versuchsgrube verwendet\nfen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-\nwerden,\nschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das\ngleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von    5. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\ndem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder              § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für\nden mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Per-           militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,\nsonen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen           soweit\nwerden.                                                           a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-\nsungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht ex-\n(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des                plosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet wer-\nGesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkei-\nden oder für die Endprodukte eine Ausnahmege-\nten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-                  nehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden,                    zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die\nsoweit hierbei mit Explosivstoffen oder mit explosionsge-             Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gege-\nfährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in              ben sind,\nMengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und\ndas Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur         b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen der\ngegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre             Klasse IV weiterverarbeiet werden,\naufzubewahren ist.                                                c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffengeset-\nzes geladen werden,\n(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der\nd) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschießen\nAbsätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explosions-\nbestimmt sind,\ngefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben,\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf     6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrich-\nandere Weise gewährleistet ist.                                   tungen, in Luftfahrzeugen,","796                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,                 2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber\n8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als                einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge\nSeenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen frem-         hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt,\nder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes              verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund\neingeführt werden, soweit sie nicht in den allgemeinen       einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbe-\nVerkehr gelangen,                                            wahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,\n9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder            3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul-\nProben in der erforderlichen Menge von demjenigen,          verzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.\nder die Zulassung dieser Gegenstände beantragen            (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27\nwill, eingeführt werden,                                sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1\n10. Teile von                                                   und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das\nAufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den\na) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern      Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das Befördern\nvon und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Ein-    von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1, II und\nfluß haben,                                         der Unterklasse T 1 • Auf das Aufbewahren, 9as Verwen-\nb) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Aus-    den, das Vernichten, den Erwerb und das Befördern von\ntragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vor-      pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8\nratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mi-   Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des\nschen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und      Gesetzes, soweit er sich auf§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nLaden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluß       des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.\nhaben.\n(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische\nDie Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre-           Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.\nchend.                                                      -\n§5\n(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen\nStoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedin-            (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang\ngungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des            mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren\nBundesinstituts zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die       Erwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch\nexplosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für mili-     1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\ntärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch              (Bundesanstalt),\neine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-\n2. das Bundesinstitut,\nlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber\nUnterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1            3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berg-\nNr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des             gewerkschaftskasse,\nGenehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die                 soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-\nKontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung           derlich ist.\ndes Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auf-\ntragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von explo-            (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und\nsionsgefährlichen Stoffen hat sich vom Erwerber schriftlich     Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das\nbescheinigen zu lassen, daß die Stoffe                          Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen,\ndas Befördern und die Einfuhr von explosionsgefährlichen\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu den\nStoffen durch\nin dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer\nnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-          1 . das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,\nnehmigungsbedürftigen Anlage oder                         2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyrotech-           fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,\nnischen Gegenständen der Klasse IV                        3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nbearbeitet oder verarbeitet werden sollen.                      4. die Beschußämter,\n5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und Ex-\n(3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo-\nplosivstoffe,\nsionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt\nworden waren und an diesen unverändert in der versand-         6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-\nmäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzun-                 Mac.h-lnstitut -,\ngen nach Satz 1 sind nachzuweisen.                             7. die Beschaffungsstelle des Bundesministers des In-\nnern,\n§4                              8. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und\ndie ihm nachgeordneten Dienststellen,\n(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-\n1. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach         derlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosions-\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach§ 4 des   gefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-           genannten Stellen.\ndürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder\nVerarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben     (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbewah-\noder an andere nicht überlassen werden,                   ren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                  797\nÜberlassen und das Befördern von explosionsgefährlichen      besondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen,\nStoffen bis zu einer Menge von 100 g und, soweit sie         zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologi-\nForschungszwecken dienen, bis zu 3 kg, durch öffentliche     schen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei\nHochschulen, Fachhochschulen, Fachschulen und allge-         Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz-\nmein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfül-    oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sport-\nlung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.           zwecken dienen sollen, sowie Knallkorken.\n(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht                                   § 7\nanzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das\nVernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför-          (1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\ndern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und      § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör\nAusbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des       dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung\nBundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörper-         geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und\nschaften und durch Behörden der Wasser- und Schiff-         Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.\nfahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung         (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der\nihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.               Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter\" begin-\n(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4         nen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre dessel-\ngenannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur   ben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchsta-\ngegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen       ben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.\nüberlassen werden, aus der Art und Menge der explo-            (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zünd-\nsionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete   maschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung\nerwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber\nden Buchstaben „K\" führen.\nzurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie\nlautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim                                §8\nÜberlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der\nBescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-         Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die\ngung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflich-   Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben,\ntet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.                     das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt als\nZulassungsbehörde „BAM\", dem in der Anlage 2 für den\njeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen\nAbschnitt II                       und einer Kennummer zusammensetzt. Die Kennummer\nZulassung von explosionsgefährlichen Stoffen           besteht aus einer fortlaufenden Nummer.\nund Sprengzubehör\nAbschnitt III\n§6\nVerfahren bei der Zulassung,\n(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach             Zulassung zu Erprobungszwecken\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör                    mit dem Vorbehalt des Widerrufs\nmüssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit\nden in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entspre-\n§9\nchen.\n(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfalll von ein-   sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an\nzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen        einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.\noder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der\nPrüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der              (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen\nSchutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäf-       Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den Anga-\ntigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert.             ben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und\nBeschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder\n(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer-      Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Fest-\nden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter        stellung beschränkt werden\nnach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.\n1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen Stof-\n(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den               fen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der Stoff\nAnforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder       mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusam-\nihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt:          mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder\nKlasse 1:      Feuerwerksspielwaren,                        2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,\nKlasse II:     Kleinfeuerwerk,                                  Gegenständen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und\nSprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaffenheit\nKlasse III:    Mittelfeuerwerk,                                 und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelas-\nKlasse IV:     Großfeuerwerk,                                   senen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar\nsind.\nKlasse T:      Pyrotechnische Gegenstände für technische\nZwecke.                                      Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle bescheinigt\ndem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes oder\nNach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in     die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des Gegen-\ndie Unterklassen T 1 und T2 eingeteilt. Zu den pyrotechni-  standes mit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-\nschen Gegenständen für technische Zwecke gehören ins-       stand.","798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n(3) Zuständig ist                                            Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau-\nVersuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 in\n1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explosions-\nihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer praktischen\ngefährlichen Stoffen und Gegenständen mit Ausnahme\nErprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den Num-\nder in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und Gegen-\nstände,                                                    mern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nachträglich zu\nübersenden, wenn diese eine praktische Erprobung anord-\n2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berg-          net; dies gilt auch bei einer praktischen Erprobung von\ngewerkschaftskasse für die Prüfung von Gestein-            explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für\nsprengstoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke,      deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.\ndie zum Verstärken, Perforieren oder Schneiden\nbestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von Zündmit-          (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9\nteln zur Verwendung der genannten Sprengstoffe und         Abs. 3 zuständigen Stelle\nvon Sprengzubehör.                                         1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes\nund eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in\n(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antragstel-\nler eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwieweit bei            einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu\nübersenden,\ndem geprüften Stoff oder Gegenstand Versagungsgründe\nnach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorliegen. Aus         2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Ver-\nder Prüfbescheinigung muß hervorgehen, für welchen Ver-             bleib zu überlassen.\nwendungsbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand                 (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prü-\ngeeignet ist.                                                  fung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sach-\n§ 10                               verständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur\n( 1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben          Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Ertei-\nlung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes\noder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet\noder des Sprengzubehörs,                                  ist.\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift pes Herstellers                                     § 11\nsowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erprobungs-\nden Namen· (Firma) und die Anschrift dessen, der die\nzwecken in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben mit\nStoffe oder Gegenstände einführt,\ndem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn\n3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,           ihre Wfrkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit\nseine chemische Zusammensetzung, seine physika-          durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu\nlischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen-       ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-\ndungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungs-          stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder\nweise; kann die chemische Zusammensetzung nicht           Schneiden bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür\nmit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so        bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in untertägi-\nist der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über    gen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch erpr~bt\nsein Herstellungsverfahren zu charakterisieren,           werden. Von einer praktischen Erprobung von Gestem-\n4 bei der Zulassung von                                        sprengstoffen, Sprengstoffen für sonstige Zwecke und von\nhierfür bestimmten Zündmitteln, die ausschließlich zur Ver-\na) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch die\nwendung in nicht untertägigen Betrieben bestimmt sind,\nFarbe des Kennfadens für die Herstellungsstätte,\nvon Sprengzubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von\nb) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng-           in Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann\nzündern auch die Form des Zeichens für die Her-       abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Leben,\nstellungsstätte,                                      Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nc) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form des         nicht erforderlich erscheint.\nZeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die\n(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit\nKennzeichnung mit dem Namen der Herstellungs-\nstätte wegen der geringen Größe des Gegenstan-        eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen Stof-\ndes auf diesem nicht anbringen läßt.                  fes oder Gegenstandes kann während der praktischen\nErprobung im Rahmen der in der Zulassung festgelegten\n(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinsprengstof-          Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3)\nfen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver-       abgewichen werden, wenn der Schutz von Leben,\nstärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von         Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nWettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der        gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungsbehörde\ngenannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör sind bei-          und die für die Aufsicht über die Erprobung zuständige\nzufügen:                                                        Behörde zu unterrichten.\n1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke\n(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht der\nnach § 9 Abs. 4,\nzuständigen Behörde; es sind zu beteiligen\n2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer                1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und\nBetriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro-           Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-\nbung (§ 11) durchgeführt werden soll,                          ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von\n3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß                  Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung\ngegen die Durchführung der praktischen Erprobung in             der genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör\nden in Aussicht genommenen Betrieben keine Beden-               die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlangen auch\nken bestehen.                                                   die Zulassungsbehörde,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 799\n2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher          zeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abwei-\nStoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas-      chendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzu-\nsungsbehörde,                                          bringen:\n3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf-    1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder\nsicht unterliegen, auch der zuständige Träger der           Gegenstandes,\ngesetzlichen Unfallversicherung.                       2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr\n(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von           außerdem der Name (Firma) des Einführers,\nGestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln,       3. die Herstellungsstätte,\ndie für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-\n4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,\nstoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt die\nzuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie      5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung\nder Zulassungsbehörde übersendet.                                nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein Zehn-\ntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche\n§ 12                                ausfüllen.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung       Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei\neines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng-       Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige,\nzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes-         unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder\nanstalt schriftlich zu erlassen.                            anderen überlassen werden und der die Verantwortung\ndafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Ver-\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu       ordnung gekennzeichnet und verpackt sind.\nenthalten:\n(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes\nführt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen\noder des Sprengzubehörs,\nwill, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers      zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende\nund, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und    Kennzeichnung anzubringen:\ndie Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand\neinführt,                                              1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der\njeweiligen Verpackung,\n3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen\nMerkmale des Stoffes oder Gegenstandes,                2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-\nstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-\n4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),                    macht oder von der Bundesanstalt angeordnet worden\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim-          ist.\nmungen der Zulassung.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das\n(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkun-       Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-\ngen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen      lichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3\nStoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu     Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28, 60 oder 61 nicht etwas\nbeachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden,   anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtli-\neinen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwen-           chen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem\ndern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen          Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-\nund inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.              bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die\neinzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1\n§ 13                           Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein.\n(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung            (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem\nsowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassung       Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sicht-\nwird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt    bar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung\nder Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung        ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen\nsoll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.     in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht\nin der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kenn-\n(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekannt-\nzeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-\nmachung abgesehen werden.\nsymbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in\nAbsatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4\nvorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.\nAbschnitt IV\nAllgemeine Vorschriften über Kennzeichnung               (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf\nund Verpackung, Überlassen zur Beförderung            explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die\n1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder\n§ 14                               außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-       sind,\nhör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder Gegen-  2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke\nstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpak-        hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche\nkung nach den Vorschriften der Anlagen 3 und 5 gekenn-          Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\n§ 15                                   Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen\nkann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach-\n(1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5 und\ngüter verursacht.\nihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung nach\n§ 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen Gefah-      3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen\nren, die Sicherheitsratschläge und die Gefahrensymbole             Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich\nmit den Gefahrenbezeichnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5            nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen\nin dem in Nummer 6 dieser Anlage vorgeschriebenen                  Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie\nUmfang anzubringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.           üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.\nDie Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher                (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zünd-\nGefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und               stoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und\nder Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der              Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des\nSicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen       Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie\nund ihrer Verpackung bleiben unberührt.                         keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung\nder Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des\n(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo-            Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der\nsionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei einem          Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,\nRauminhalt der Verpackung                                      denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung\nüblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung\nbis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,\neintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch\nvon mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem       dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.\nFormat 52 x 74 mm,\n(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder\nvon mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format           mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau gestellt\n74 x 105 mm,\nwerden sollen, müssen durch die Verpackung so\nvon mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format         geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mecha-\n105 x 148 mm,                                               nische Beanspruchung kein Gegenstand gezündet wird.\nvon mehr als 500 Liter mindestens dem Format                Eine vierwöchige Lagerung bis 50 °C darf keine Beschädi-\n148 x 210 mm                                                gung der Verpackung hervorrufen.\nentsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich              (4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige\nFarbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-           Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum\nscheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und An-             Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung\nlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und minde-        des Herstellers oder der Verpackung des Einführers ver-\nstens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenom-          trieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf\nmenen Fläche ausfüllen.                                        höchstens eine Masse von 1 kg haben.\n(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem            (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen zum\nKennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild mit        Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in loser\nseiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverlässig           Form überlassen werden.\nhaften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Ver-\npackung einschließlich Behältnis verbundenen Schild                                         § 17\nangebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder\ndie sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Ab-           Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör\nsatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpak-      vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur\nkung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haf-         überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben über-\ntenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist.               zeugt hat, daß\n1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschrif-\nten der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1,\n§ 16                                   2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt sind,\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-    2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14\nführt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie.          und der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.\nnach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit\ndiese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben,\nmuß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit                                     § 18\nund Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:            (1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsgefährli-\n1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und                 che Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung\nbeschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Bean-    gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem\nspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt        Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekenn-\nnichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn    zeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen\ndie Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvor-      im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er\nkehrungen erfordern.                                      in das Beförderungspapier den Hinweis „Explosionsge-\nfährlich\" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförde-\n2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse       rungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine   ,,Explosionsgefährlich\" auf dem Versandstück anzu-\nVerbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine     bringen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                  801\n(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die   4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an\nKennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die              Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In\nBeförderung gefährlicher Güter unberührt.                         Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in\nPfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-\ndert des Satzgewichts betragen.\n§ 19\n(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\nGegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Analyse\nKennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14\ndes Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkann-\nund 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilli-\nten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den\ngen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz\nAusgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1\nvon Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter\nNr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Vor-\noder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.\naussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die\nNachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzu-\nbewahren.\nAbschnitt V\nVertrieb, Überlassen und Verwenden                                             § 21\npyrotechnischer Gegenstände\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in\nder Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember nicht feilge-\n§ 20                            halten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es\n(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder ein-    sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24\nführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze   Abs. 1 besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Frei-\ntag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\nmit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollende-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die        ten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände\nHandhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit         der Klasse II nicht aufbewahren.\nnicht beeinträchtigt wird,\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV\n3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:\nund der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlassen\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 vom  werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nHundert unverbrennbaren Bestandteilen,              des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach\nb) Schwefelblüte,                                        § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen\nGegenständen umgehen dürfen.\nc) weißen (gelben) Phosphor,\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro-          (3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener\nmatgehalt.                                           Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses ande-\nren nur nach den für die Gegenstände der höchsten\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV           Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.\nherstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen\nnur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent-            (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klassen 11,\nsprechen:                                                    III und T sowie jedem aus pyrotechnischen Gegenständen\nder Klassen II und III zusammengestellten Feuerwerkstück\n1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine       ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchs-\nvierwöchige Lagerung bei 50 °C darf bei ihnen keine       anweisung muß den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Sätze\nchemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah-        1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die Gebrauchsanweisung\nrenerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände ver-     auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt\nschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser        die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Ent-\nSätze nicht in Reaktion untereinander treten können,     hält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-\ndie zur Selbstentzündung führt.                           technische Gegenstände, so muß ersichtlich sein, welche\n2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stof-     Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei\nfen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und        Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanweisung\nweniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitrat-  auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben wer-\ngemische oder Perchloratgemische enthalten sein.         den, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.\n3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht\n(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen an\nenthalten:\nden Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten,         oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpak-\nChlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden          kungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen\noder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von      werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschriebene\nAmmoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chlo-             Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegen-\nraten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig,       stand angebracht ist.\nwenn durch die Zusammensetzung des pyrotechni-\nschen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr-\n§ 22\nleistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand\nmehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen,        (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-\ndaß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art         braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-\nentstehen können.                                        kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.","802                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch           § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß\naußerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen           Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegeneh-\nüberlassen werden.                                            migung ist öffentlich bekanntzugeben.\n(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-          (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\nstände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern          Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände\nnicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen aus-\ngestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechni-      1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,\nschen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsich-           die besonders brandempfindlich sind, und\ntige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt        2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in\nals unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste           bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen\nVerpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Beschei-        von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\nnigung zu versehen.\nauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abge-\n(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne      brannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist\ndes Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische       öffentlich bekanntzugeben.\nGegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot\ndes § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen\nüberlassen werden.                                                                   Abschnitt VI\nSonstige Vorschriften\n§ 23\nüber explosionsgefährliche Stoffe\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in\nder Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ver-                                   § 25\nwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem\n(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\nErlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes zusam-\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der\nmen mit Gegenständen der Klassen III oder IV abgebrannt\nErlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vor-\nwerden. Personen bis zum vollendeten ,18. Lebensjahr\nlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaub-\ndürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am\nnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnis-\n31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das\nbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser\nAbbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer\nStoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände -\nNähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alters-\nheimen ist verboten.                                         an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III        Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Über-\noder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das      lassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers\nbeabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen vorher schriftlich       einzutragen.\nanzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:\n(2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen Schwarz-\n1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuer-       pulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wieder-\nwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und        laden von Patronenhülsen vertreibt und dem Verbraucher\nDatum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des     überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit (§ 16 Abs. 4)\nGesetzes odes des Befähigungsscheines nach § 20         die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Treib-\ndes Gesetzes und die ausstellende Behörde,              ladungspulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen\n2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des              oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige\nFeuerwerks,                                              Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren Richtig-\nkeit in bezug auf die entstehenden Gasdrücke und versieht\n3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Ge-           die Ladedaten mit einem Prüfzeichen.\nbäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,\n(3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den\n4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-\nEmpfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explo-\nmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum\nsivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nSchutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.\nbezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal-     Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des\ntung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus          Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich\nbesonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.                  mitzuteilen.\n(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet\n§ 26\nhaben, dürfen pyrotechische Gegenstände der Unter-\nklasse T 1 , die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,        (1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen\nnur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und       sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treib-\nverwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereini-     ladungspulver und Zündhütchen nur in geschlossenen\ngung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte         Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Auf-\nschriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst an-   enthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und\nwesend ist.                                                   das Rauchen in solchen Räumen verboten.\n(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-\n§ 24\nladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch\n(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im          einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein hand-\nEinzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des        habungssicheres Laden und· Entladen gewährleisten.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                   803\n(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen            c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des\nim Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsen-                    Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Drit-\nbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen                   ter und zur Abwendung von Gefahren für Sach-\nwerden.                                                                  güter,\n2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften\n(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der           über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-\nWaffe verschossen werden sollen, darf den in der An-                 lichen Stoffen sowie über deren Beförderung\nlage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom\n20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zu             soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die\nAusgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festgelegten         Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich\nhöchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.                  sind.\n§ 30\n(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist\n§ 27\nvor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesen-\n(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver-          heit einer anderen sachverständigen Person abzulegen.\nwendet werden.                                                  Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prü-\nfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus\n(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande-         Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem\nren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen wer-       Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit\nden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen         zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 ah der\nangehören.                                                      Prüfung teilzunehmen.\n§ 28                                 (2) Die Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum\nNachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben,   gefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in\nanderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie             Verbindung mit§ 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes können\nganz oder teilweise stammen aus                                 vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-\n1 . Fundmunition oder                                          legt werden.\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefähr-                                          § 31\nlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest-        (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können\ntreibstoffraketen, von Lagermunition oder                 zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2              Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die              Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen\nGegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge-\ndas nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von\nsondert war oder\nPatronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böl-\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen            lerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine\noder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war,       praktische Prüfung abzulegen.\nvon denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlich-\nkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthalte-    (2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der\nnen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von          Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem\nBränden oder Explosionen, verändert haben.            Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\n(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb\nist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem\nund das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegen-\nVertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\nstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes,\nDas Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen\ndie sich vertraglich zur Vernichtung dieser Gegenstände\nPerson unterzeichnet werden.\nverpflichtet haben.\n(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die\nAbschnitt VII                         Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Ver-\ntreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die\nFachkunde und Prüfungsverfahren                   Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt\nwerden darf.\n§ 29\nDie in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der                                   Abschnitt VIII\nPrüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde                             Staatlich anerkannte Lehrgänge\numfaßt\n§ 32\n1. ausreichende technische Kenntnisse über\n(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur\na) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explo-\nVermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr\nsionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung\nmit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung\nund Anwendung,\nstaatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art\nb) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens          nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge\nvon explosionsgefährlichen Stoffen,                    anerkannt.","804                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt              b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von\nwerden für:                                                          explosionsgefährlichen Stoffen,\n1. allgemeine Sprengarbeiten,                                    c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über\n2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen\nZwecken,                                                        deren Beförderung,\n2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in\n3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit\nder unfallsicheren Handhabung und Anwendung explo-\npyrotechnischen Gegenständen,\nsionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.\n4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen,\nDer praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,\n5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit             die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nTreibladungspulver zum Laden und Wiederladen von         betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.\nPatronenhülsen,\n6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit                (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur\nTreibladungspulver zum Vorderladerschießen,              anerkannt werden, wenn\n7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit             1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-\nBöllerpulver,                                                mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\ngewährleistet,\n8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der\nStraße,                                                  2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-\nnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätig-\n9. Sprengarbeiten unter Tage.                                    keiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,\n(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgen-       3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für\nden Sachgebieten anerkannt werden:                               die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als\nerfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen\n1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,\nUnfallversicherung ist,\n2. Großbohrlochsprengungen,\n4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversiche-\n3. Kammersprengungen,                                            rung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteil-\n4. Sprengungen unter Wasser,                                     nehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehr-\ngangs entstehen, nachgewiesen worden ist.\n5. Sprengungen in heißen Massen,\n6. Eissprengungen,                                             (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,\nAbsatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend\n7. Schneefeldsprengungen,                                    anzuwenden.\n8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume.\n§ 34\n(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch\n(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen,\nvon Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-\nwenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1\nten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-\nund 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27\nsionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.\nUnfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue\nEntwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen        (2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeits-\nStoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, neue pyro-        bescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des\ntechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren aner-          Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuwei-\nkannt werden.                                                sen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der\n(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27      Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein\ndes Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines       Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung\nnach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen         der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich,\noder Großfeuerwerke abbrennen, haben jeweils vor Ablauf      sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nvon fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzu-       daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit\nnehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten           nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann\nFällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat      entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines\nder Erlaubnis- oder Befähigungsscheinhaber zwischen-         die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-\nzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang        gang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfäl-\nteilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom    len durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die\nZeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von            Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines\nneuem zu laufen.                                             amtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde\nverlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend\nhält.\n§ 33\n(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn         (3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur\nzugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr-\n1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse\ngang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr-\nvermittelt werden über\ngang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem\na) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der ge-     entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenom-\nbräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,          men hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonder-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 805\nlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine          dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen.\nPrüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der            Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers\nzuständigen Behörde nach § 31 gleich.                        unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prü-\nfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen\n§ 35                           Behörde allein unterzeichnet werden.\n(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchfüh-        (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent-\nrung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Groß-         sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung\nfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er    kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.\ndie Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der\nVorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder                                         § 37\nGroßfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung\ngenügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang           Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen\nsowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuer-          aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die\nwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für       Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach landesrecht-\ndie Durchführung der Sprengung oder des Großfeuer-           lichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nach-\nwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren        weis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbei-\nVornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwir-        ten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen\nkung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigun-          Lehrgang als erbracht.\ngen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem\n1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986                                   Abschnitt IX\ngeltenden Recht erteilt worden sind.\nBeseitigung von Zugangsbeschränkungen\n(2) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei             für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde\nehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes\noder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit                                   § 38\nsowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit\n(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitglied-\neiner Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von min-\nstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind, ist\ndestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Ab-\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt\nsatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Spren-\nauch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vor-\ngungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an\neinem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen           schrift verwiesen wird.\nhaben und eine entsprechende Verwendung während der             (2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG,\ngenannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der         die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik\nAntragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, kön-    Deutschland ansässig sind, ist§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Geset-\nnen auf die verringerte Anzahl der Sprengungen ange-         zes nicht anzuwenden, soweit sie\nrechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Aus-\nbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch        1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungs-\neine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen            bereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verar-\neine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt            beiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen\nwerden.                                                           Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer\ngeschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Geset-\n§ 36\nzes zu Personen befördern oder von Personen in Emp-\n(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und         fang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser\neiner praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung              Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen\nkann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit-             Stoffen berechtigt sind,\npunkt nachgeholt werden.                                     2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des\n(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schrift-       Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem\nlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schrift-          Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung\nlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen,              oder Vernichtung befördern,\nkann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.          3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inha-\n(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen       bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nBehörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird,          Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Ver-\nin Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers              trieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.\nabzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berech-       (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-\ntigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die prakti-  schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nsche Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter     staates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßi-\nder zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31         gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-\nAbs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                          sung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese\n(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen        Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch\nInhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die   weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-\nvon dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich-     sung innerhalb der Gemeinschaft haberi, gilt Satz 1 nur,\nnen ist.                                                     wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-\nbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\n(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist\ndem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der       (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von\nvermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von      Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzu-","806                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der         1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr              leitender Stellung,\neiner bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\n2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\noder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.\nleitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf\neine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch\n§ 39                                 ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die       einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-\nBearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die           kannt ist,\nVerwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher            3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nStoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Auslän-        leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als\nder, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG           Unselbständiger oder\nist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen\nMitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der      4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn\nHerstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wie-          er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbil-\ndergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explo-              dung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner-\nsionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:                     kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen\nBerufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.\n1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als\nBetriebsleiter,                                          Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-\nten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die\n2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als\nErlaubnis beantragt wird.\nBetriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine\nmindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachwei-        (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten\nsen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis    Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender\nbestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution   Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der\nals vollwertig anerkannt ist,                            Antragstellung beendet worden sein.\n3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,\naußerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder\nwenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach\n4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat,\nschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit  die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem\ntechnischen Aufgaben und der Verantwortung für min-      Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.\ndestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für\nden betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige          (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des\nvorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein      Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-\nstaatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer   männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges\nzuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt   tätig war:\nist.                                                     1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-\nDie ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-           lassung,\nten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die      2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters\nErlaubnis beantragt wird.                                         des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver-\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten            antwortung verbunden ist, die der des vertretenden\nFällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als              Unternehmers oder· Leiters entspricht oder\nBetriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der     3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und\nAntragstellung beendet worden sein.                               mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung\ndes Unternehmens.\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der\nAbsätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch        (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Ab-\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunfts-      sätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine\nlandes zu erbringen.                                          Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslan-\ndes zu erbringen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den\nNachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder                 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den\nBeförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese       Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-\nTätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der     gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des\nVerarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung             Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Auf-\noder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausge-     bewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.\nübt wird.\n§ 40\nAbschnitt X\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung            Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage\ndieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen           des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes\nAusländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates\n§ 41\nder EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem\nanderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland         (1) Das Verzeichnis nach§ 16 des Gesetzes ist unterteilt\nbeim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei      nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der\nder Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:           Zündmittel zu führen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 807\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit      5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-\nfortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der        gabe von explosiongefährlichen Stoffen oder Zündmit-\nSeiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis,       teln den Namen des Zurückgebenden,\ndas nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des\n6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche\nDatums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüg-\nStoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer\nlich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzu-\nbetriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie\nnehmen. § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches ist anzu-\nAusstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und\nwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben\nausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des\nnicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der\nBefähigungsscheines sowie die Unterschrift des Emp-\nGründe zu vermerken.\nfängers.\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens\n(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsge-\njedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrie-\nfährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehl-\nben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis\nbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf\ntäglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem       der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit\nTage vorgenommen worden sind. Der Führer des Ver-\neinem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explo-\nzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten\nsionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabe-\nBestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen\nseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur\nund in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist\neigenen Verwendung entnimmt.\nauf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-\ntragen.                                                       (3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens\nenthalten:\n(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen\nBehörde oder den von ihr beauftragten Personen auf         1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-\nVerlangen vorzulegen.                                           bezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-\ngerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell-\n(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewah-         vertreters, die das Verzeichnis führen,\nrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zünd-\nmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und    2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischlade-\nsicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnis-          vorgangs,\nses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis  3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungs-\nzum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin              stelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Be-\nvorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-           standteile,\nbewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-\n4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungs-\npflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte\nstelle hergestellten Sprengstoffes.\nVerzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu über-\ngeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.             (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe\nsind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der\n(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle\nGründe besonders zu vermerken.\nin Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum\nSprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer\nwesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein                                  § 43\nVerzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeich-\nAuf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Ver-\nnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5\nbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-\nAbs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-\nwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen ge-\nwenden:\nmacht werden, aus denen die Angaben nach§ 42 Abs. 3\nund 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Auf-       1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der\nzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle          Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzu-\nunverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das         geben,\nVerzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem   2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnomme-\nTage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an             nen Stoffe einzutragen.\ngerechnet, im Betrieb aufzubewahren.\n§ 42                                                        § 44\n(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:              (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\nVorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-\n1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der       lage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43\nPerson und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis  Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften\nführen,                                                bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-\n2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo-       gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewähr-\nsionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,             leistet ist.\n3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebe-         (2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung\nnen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,      des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der auto-\n4. das Herstellungsjahr, die· Nummern der Kisten, der       matischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich\nKartons oder der anderen Behälter und der einzelnen    der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42\nPakete,                                                Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.","808                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt XI                         4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-\nSachverständigenausschuß                        rung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\n(6) Die Mitglieder des Ausschusses ,üben ihre Tätigkeit\n§ 45                             ehrenamtlich aus.\n(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-\nständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe ge-\nbildet.                                                                             Abschnitt XII\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des\nBundesminister des Innern, bei Zuständigkeit des Bundes-\nministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Bera-                                   § 46\ntungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein         Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des\nVertreter dieses Bundesministers.                            Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und       1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo-\nfolgenden Mitgliedern zusammen:                                   sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Anga-\nben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder\n1 . je einem Vertreter des Bundesministers des Innern,            die Bescheinigung nicht aufbewahrt,\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,\ndes Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-        2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhalt-\nministers für Verkehr,                                        lichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des\n§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\n2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fach-\nlich beteiligten Ressorts,                                3. entgegen § 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1\nSatz 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 1 explosionsgefährliche\n3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinsti-         Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige\ntuts und des Bundeskriminalamtes,                             Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem ande-\n4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der                ren überläßt,\nWestfälischen Berggewerkschaftskasse,                     4. entgegen§ 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vor-\n5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallver-         schriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,\nsicherung,                                                5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder\n6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-              Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich\nAnstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,                       von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Ver-\npackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von\n7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem\nder vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Spreng-\nVertreter der chemischen Industrie, der pyrotechni-\nzubehörs überzeugt zu haben,\nschen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine\nund Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberech-         6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-\ntigten und der Importeure von explosionsgefährlichen          zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der\nStoffen,                                                      pyrotechnischen Gegenstände die in§ 20 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten\n8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.\nVoraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Auf-\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die        bewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3\nMitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen        Satz 2 zuwiderhandelt,\nauf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explo-\n7. einer Vorschrift des § 21 über das Feilhalten, das\nsionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren\nÜberlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des\nsein.\n§ 22 über den Vertrieb, das Überlassen oder das\n(4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes-              Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwider-\nminister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit-         handelt,\nzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundes-          8. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die\nressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie wei-        Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des\ntere Sachverständige einladen.                                    § 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten\nFeuerwerks zuwiderhandelt,\n(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einverneh-\n9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotech-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nnische Gegenstände abbrennt,\ndie Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter,\ndabei erfolgt die Berufung                                   10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche\nStoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder\n1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des\neiner Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt\nBundesrates,\noder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen\n2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des             der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Er-\nBundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des         laubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,\nBundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers für\n11 . entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem ande-\nVerteidigung,\nren überläßt, ohne auf der kleinsten Verpackungsein-\n3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach               heit die vorgeschriebenen Ladedaten anzubringen\nAnhörung der Vorstände dieser Stellen,                        oder diese beizufügen,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                   809\n12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten                               Abschnitt XIII\nbeim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder\nEntladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4\n§ 48\nüber den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,\n(1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehr-\n13. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-           gänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und\ngen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-         Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren\nzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in         Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann\neiner Lieferung einem anderen überläßt,                  die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen wer-\n14. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus       den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie\nFund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem       die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.\nanderen überläßt oder verwendet oder                        (2) Brückenzünder A, die am 1 . Januar 1984 bereits\n115. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das        hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis zum\nVerzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwi-       1. Januar 1985 vertrieben und anderen überlassen wer-\nderhandelt.                                              den, ohne in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von\n0,25 Ohm geordnet zu sein. Die genannten Gegenstände\ndürfen bis zum 1. Juli 1988 verwendet werden.\n§ 47\nDie Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung\n§ 49\nvon Ordnungswidrigkeiten\nDiese. Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1 . nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\n2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,                       gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser\nVerordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,\n3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach\nordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-      soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten Behörden\nunvereinbar sind.\nlage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                                                  § 50\nwird der Bundesanstalt übertragen.                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 1\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1\n1       Sprengstoffe\n1.1     Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der techni-\nschen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe\nsind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu\nbetrachten.\n2 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes\nbestimmt wird.\n3 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für\neine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder\nschwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen\nkeine Gesundheitsschäden verursacht.\n4 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den\nflüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform\nverwendet werden. Die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.\n5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation kommen\nund durchdetonieren.\n6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer Einwirkung von\nWasser durchdetonieren.\n7 - Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-Gesteinspreng-\nstoffe ), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.\n8 - Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen den\nSprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.\n10 - Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei\nbestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen,\nmüssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n11 - Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1 und 4 bis 7\nentsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen.\nSofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n1 .2    Wette r s p r e n g s toffe\n12 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wetter-\nsprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz\nzulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung einge-\nreichte Muster als festgelegt zu betrachten.\n13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß mindestens\n30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen\noder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n14 - Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.\n15 - Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation kommen\nund durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasser verwendet\nwerden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.\n16 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit 55 mm\nweitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 60 cm Länge in der\nfür die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.\n17 - Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit\n40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der\nfür die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                             811\n18 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Ladesäule\nvon 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung,\nbei einem Wandabstand von 15 cm und einem Auftreffwinkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher\nsein.\n19 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit 55 mm\nweitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am Bohrlochtiefsten anliegenden\nLadungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher\nsein.\n20 - Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Ladesäule\nvon 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wandabstand von 65 cm und einem\nAuftreffwinkel von 45 gezündet, in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter\nsicher sein.\n21 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen Ladesäulen von\nlängen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen\nPatronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.\n2        Zündmittel\n2.1      S p r eng s c h n ü r e\n2.1 .1   Allgemeine Anforderungen\n22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende\nmechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung\nschützt.\n23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch nach\nFeucht- und Warmlagerung genügen.\n2.1.2    Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten\n2.1.2.1  Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung\n24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.\n25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.2  Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-\nschnur\n26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation\ngegenseitig übertragen.\n27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.3  Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches\n28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.\n2.1.2.4  Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage\n29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.5  Wettersprengschnüre\n30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit gestellten\nAnforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.\n31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit gestellten\nAnforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.\n32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.6  Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit\n34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,\nmüssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.\n35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.2      S p r eng k a p s e I n\n36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.","812                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen\nVeränderungen zeigen.\n39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.\n2.3     S p r eng v e r zöge r er\n42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen Spreng-\nschnüre zuverlässig zünden.\n43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.\n44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen\nVeränderungen zeigen.\n2.4     EI e kt r i s c h e Zünder\n2.4.1   Allgemeines\n45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch\nkürzere Zünderdrähte zulässig.\n47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus\nKupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den\nStahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährlei-\nstet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemä-\nßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Zünder-\ndrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderer Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen\nBeanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.4.2   Elektrische Kennwerte\n2.4.2.1 Brückenzünder A\n48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 4,5 Ohm betragen.\n49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses\nBereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.\n50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.\n51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der\nStärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.4.2.2 Brückenzünder U\n54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 3,5 Ohm betragen.\n55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.\n57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der\nStärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen\nKapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst\nwerden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus\nmüssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.2.3 Brückenzünder HU\n61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                             813\n63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.\n64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von\nweniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.\n65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostati-\nsche Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder\ngegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.3   Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht sein.\nZünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen auch unter\ndiesen Bedingungen zünden.\n67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefährlich\nverändern.\n68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.\n69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidungen\nder Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.\n70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare Spreng-\nstoffe nicht in Brand setzen.\n71 -- Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlagwettersi-\ncherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung muß schwer\nentflammbar sein.\n72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur 1O Zeit-\nstufen haben.\n2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-\nnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel (Ab-\nsatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die\ngleichen Forderungen erfüllen.\n74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel\neinwandfrei zünden.\n75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.\n76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet wer-\nden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.\n77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken dürfen\nnicht wesentlich voneinander abweichen.\n78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5     Pu I ver z ü n d s c h n ü r e\n2.5.1   Allgemeines\n79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung\nschützen.\n80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen\nkommen.\n2.5.2   Brennzeit\n83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwöchiger\nTrockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und\nnicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durch-\nschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.\n84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen\nBrennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.","814                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung von\n24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als          ± 10 s von der durchschnittlichen\nBrennzeit nach Absatz 83 abweichen.\n2.6   Anzünder für Pu I ver zünd schnüre\n86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen ausrei-\nchend lagerbeständig sein.\n87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die\nWarnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\n88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes\nzwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.\n89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und ~ 2 s für 1 m liegen.\n2. 7  Z ü n d m i t t e I fü r s o n s t i g e Z w e c k e\n89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.\n89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausgelöst\nwerden.\n3     Sprengzubehör\n3. 1  Z ü n d Ie i t u n g e n\n90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine\nVerbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-\ntung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen\nzulässig.\n91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder\neinen größeren als 1,0 mm haben.\n92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.\n93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündlei-\ntung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.\n95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut\nleitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-\nnisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit\nerhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber\nhinausgehende Anforderungen beständig sein.\n3.2   Ver I ä n g er u n g s d r ä h t e\n97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.\n3.3   1so I i er h ü I s e n\n98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nmechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.4   Z ü nd masc hinen\n3.4.1 Mechanische Beschaffenheit\n99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern\nausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere\nFederringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.\n102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.4.2 Elektrische Beschaffenheit\n103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschluß-\nklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 815\n2\nmindestens 400 N/mm bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der\nAnschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung\nstehender Teile gesichert sein.\n104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche\num mindestens 8 mm überragt.\n105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur\nStromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel\ngeschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem\nGehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1 000 V\nWechselspannung haben.\n106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.\n107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betägigung keine gefährlichen\nRestladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die\nAbgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn\ndie vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrich-\ntung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die\nS'ollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche\nVorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die\nZündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n3.4.3    Leistungsfähigkeit\n3.4.3.1  Allgemeines\n11 O - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,\n300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern\nbei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.\n3.4.3.2  Zündmaschinen für Brückenzünder A\n111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß\nmindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit\n0,8 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10  Zünder                    60  Ohm\n20  Zünder                   110  Ohm\n30  Zünder                   160   Ohm\n50  Zünder                   260   Ohm\n80  Zünder                   410   Ohm\n100   Zünder                   510   Ohm\n160   Zünder                   810   Ohm\n200   Zünder                 1 010   Ohm\n300   Zünder                 1 510   Ohm\n400   Zünder                 2 010   Ohm.\n112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genü-\ngen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei\nVorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des\nZündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer\nGesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U\n113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:","816                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 ,6 A (bei Kondensator-\nzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschi-\nnen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit\nnicht 1 ,5 A unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                     55 Ohm\n20 Zünder                     90 Ohm\n30 Zünder                    125 Ohm\n50 Zünder                    195 Ohm\n80 Zünder                    300 Ohm\n100 Zünder                     370 Ohm\n160 Zünder                     580 Ohm\n200 Zünder                     720 Ohm\n300 Zünder                   1 070 Ohm\n400 Zünder                   1 420 Ohm.\n114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genü-\ngen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3!5 Ohm und bei\nVorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises,\nfür den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von\nhöchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf\n15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                      15 Ohm\n80 Zünder                      50 Ohm\n160 Zünder                     100 Ohm.\n3.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der\nSicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso\ngelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrek-\nken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit\".\n117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein\nunbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich\nsein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V,\nbei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.\n3.5     Zünd m a s chi n e n prüf gerät e\n118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der\nZündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.\n119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein\nNachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.\n121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.\n3.6     Zündkreisprüfer\n3.6.1   Allgemeine Anforderungen\n122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                               817\n124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn\neiner der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschluß-\nklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und\ndamit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken\nmetallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens          ± 1,5 v. H.\nder Skalenlänge betragen.\n130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.\n131 - Abweichungen bis zu 1O v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht\nbeeinflussen.\n3. 7  Lad e g e rät e\n132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen\nkönnen.\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und\ndem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.\n133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch\nverträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie\nordnungsgemäß gereinigt werden können.\n134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangs-\nbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß\nkeine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten\nkönnen.\n135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des\nVorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.\n136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe\nAugust 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer\nFernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meß-\nstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.               ,\n3.8   Misch I ade gerät e\n137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3. 7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der\nAbsätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.\n138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von\nStäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.\n139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte\ngewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie\ndie Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelas;.\nsenen Muster hergestellt werden kann.\n140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen,\nmüssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig\nund so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern\ndes Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechani-\nschen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.\n142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert _sein, da~\ngefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeu-\nges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.\n143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesent-\nlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden\nkönnen.","818                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4      Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren\nSätze\n4.1    Pyrotechnische G eg e nstän de\n144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndung handhabungssicher sind.\n145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung\ndes Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und\nVerkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.\n146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der\nBeschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.\n14 7 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder\ngleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des\nGegenstandes gesichert sein.\nDiese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des\nHerstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.\n148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Split-\nter bilden.\n4.2   P y rote c h n i s c h e Sätze\n150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.\n151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am\nGegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechni-\nscher Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unterein-\nander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.\n152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:\n1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,\n2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.\nEnhält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine\nMischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.\n153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leuchtsät-\nzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen und -bänder\n(Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.\n4.3   Besan de re Anf o rd e ru ng e n an die e i nze In e n KI asse n\n4.3.1 Klasse 1: Feuerwerkspielwaren\n154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen Gegen-\nstandes darf nicht mehr als 3 g betragen.\n155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knallsatz\nnur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal\n12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.\n156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die\nKnallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche\nStoffe sind nicht zulässig.\n157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und\nabgedeckt sein.\n158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müssen in\nder Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\n159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht\nzulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von\n115 dB (A) nicht überschritten werden.\n4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk\n160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und\nParty-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 819\n161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effektsätzen\nnicht mehr als 1O g betragen. Bei Leitwerkraketen können Ausnahmen von dieser Gewichtsbegrenzung\nzugelassen werden.\n162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur Schwarz-\npulver enthalten; die Satzmenge darf 10 g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder\nperchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 1O mg enthalten.\n163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satz-\numhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.\nDies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit\neiner flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten.\n164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe\nnicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm\nDurchmesser haben.\n165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer\nvon mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\nDies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.\n166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in ihnen\nenthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht\nbrennend auf die Erde fallen.\n167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.\n168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.\n169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht\nweiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.\nBei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter\nentstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von\n115 dB (A) nicht über$chritten werden.\n4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk\n170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetzten\nGegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamt-\nmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich\nfunktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.\n171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die\nGesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Was-\nserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.\n172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als\n12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegen-\nstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.\n173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g\neines anderen Nitratgemisches enthalten sein.\n174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an\nKnallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.\n175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten\nsein.\n176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemi-\nsches enthalten.\n177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser Sätze\nnicht größer sein als 50 g.\n178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe,\ndaß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden\ndürfen.\n179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und\nhöchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.","820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 entsprechend.\n181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.\n4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150, 151\nund 152.\n183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt\nvon maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.\n184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen\nmit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen\nSatzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.\n185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegenstände\nder Unterklasse T 1, die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148 nicht.\n186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden\nAnforderungen entsprechen:\na) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\n1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\n2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als\n60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nb) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen\n1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\n2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im. gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für\n0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nc) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\n1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knall-\nsatzes enthalten,\n2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nd) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\n1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\n2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg\nbeträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\ne) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,\nf) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g\nSatz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.\n187 -     Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T 1. Für sie gelten folgende Anforderungen:\n1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen\nMassen bestehen.\n2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen\nFläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von\n7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.\n3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so\neingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß neutral\nreagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß\ndie Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04. g Knallsatz enthalten.\n6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem\nPapier verschlossen sein.\n188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189 Satz 1)\nnicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1\nund T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                               821\n189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der\nUnterklasse T2 . Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in\nGeräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.\n190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht\nwerden können.\n4.3.5   Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\n191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nhandhabungssicher sind.\n192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und 151\nentsprechend.\n4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)\n193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.\n194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vier-\nwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.\n195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50° C\nnicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.\n196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung\nunter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.\n4.3.5.2 Stoppinen\n197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.\n198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.\n199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.\n4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke\n200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerkszündschnüre\nzuverlässig zünden.\n201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.\n4.3.5.4  Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke\n202 - Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden. Die\nZünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten\ndie Absätze 145 und 149 entsprechend.\n203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich\nvoneinander abweichen.\n204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.\n205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände\ngeltenden Anforderungen entsprechen.\n4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke\n206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen der\nAbsätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.\n207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen\nEigenschaften des Zünders bewirken.\n5       Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-\nmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse\nverwendet werden\n208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den\nFestkörper gleichmäßig benetzen.\n209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C\nunter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung\nentspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3 °C eintreten. Werden die Stoffe\nschärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur\noder -dauer entsprechend zu wählen.","822                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n210 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der\nBeförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen\nist.\n6    Raketentreibstoffe\n211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustim-\nmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen\nsind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-\ntoleranz zulässig.\n212 - Alle festen Bestandeile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen\noder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise beim\nUmgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung nicht explodieren oder detonieren.\n214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.\n215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen\nzeigen.\n216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die zur\nSelbstentzündung führt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                     823\nAnlage 2\nZeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8\nStoff oder Gegenstand                                                                            Zeichen\n1.   Sprengstoffe\nGesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\nPulversprengstoffe                                                                      p\nHochprozentige gelatinöse Sprengstoffe                                                  GNN\nGelatinöse Sprengstoffe                                                                 GN\nHalbgelatinöse Sprengstoffe                                                             HN\nPulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz                                           PN\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz                                          PA\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest                              PAW\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht\nexplosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen                                          PAC\nChloratsprengstoffe                                                                     PCI\nSprengschlämme                                                                          SA\nDruckfeste Sprengstoffe                                                                 GND\nFeste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im\nwesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand\nmit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten                 E\nSprengstoffe für sonstige Zwecke                                                        sz\nWettersprengstoffe der\nKlasse 1                                                                                WI\nKlasse II                                                                               WII\nKlasse III                                                                              WIii\nII. Zündmittel\nSprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung                                     sso\nSprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm              ss\nSprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches        SSM\nWettersprengschnüre der Klasse 1                                                        wss  1\nWettersprengschnüre der Klasse II                                                       WSS II\nWettersprengschnüre der Klasse III                                                      WSS III\nSprengkapseln                                                                           SK\nSprengkapseln mit elektrischer Auslösung                                                SKE\nSprengkapseln mit mechanischer Auslösung                                                SKM\nSprengverzögerer                                                                        SV\nelektrische Zünder als Brückenzünder                                        A         u      HU\nnichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder                            ZEMA      ZEMU   ZEMHU\nschlagwettersichere Sprengmomentzünder                                 ZEMSA     ZEMSU  ZEMSHU\nnichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder                              ZEVA      ZEVU   ZEVHU\nschlagwettersichere Sprengzeitzünder                                   ZEVSA     ZEVSU  ZEVSHU\nBrennmomentzünder                                                      ZEBA     ZEBU    ZEBHU\nZündschnurzeitzünder                                                   ZEZA      ZEZU   ZEZHU\nPulverzünder                                                           ZEPA      ZEPU   ZEPHU\nnichtelektrische Zünder\nnichtelektrische Sprengmomentzünder                                                     ZNEM\nnichtelektrische Sprengzeitzünder                                                       ZNEV","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPulverzündschnüre\nweiße                                                                               zzw\ngeteerte                                                                            ZZT\nblanke wasserdichte                                                                 ZZB\ngeschützte wasserdichte                                                             ZZG\nAnzünder für Pulverzündschnüre                                                            ZA\nZündmittel für sonstige Zwecke                                                            zsz\nIII. Sprengzubehör\nZündleitungen\nEinfachleitungen                                                                    ZLE\nverseilte Leitungen                                                                 ZLV\nStegleitungen                                                                       ZLG\nVerlängerungsdrähte                                                                       zv\nIsolierhülsen                                                                             ZI\nZündmaschinen                                                                             ZM\nZündmaschinenprüfgeräte                                                                   ZP\nZündkreisprüfer                                                                           ZK\nLadegeräte                                                                                L\nMischladegeräte                                                                           ML\nIV.. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische\nGegenstände und deren Sätze\na) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse 1                                                                               PI\nKlasse II                                                                              p II\nKlasse III                                                                             PIii\nKlasse T 1                                                                             PT1\nKlasse T2                                                                              PT2\nb) Pyrotechnische Sätze                                                                   PS\nc) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\nPulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke                                            ZZP\nStoppinen                                                                              zzs\nZündlichter für pyrotechnische Zwecke                                                  ZZL\nSchlag- oder Reibanzünder                                                              ZZA\nElektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke                                           ZZE\nV.    Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenchaftliche, analytische,\nmedizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel\nbei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden\nExplosionsgefährliche Stoffe\nfür technische Zwecke                                                                EST\nfür wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke          ESW\ndie als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H\nVI. Treib„ und Zündstoffe\nRaketentreibstoffe                                                                        R\nRaketentreibstoffe in laboriertem Zustand                                            AG\nZündstoffe                                                                           z","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                825\nAnlage 3\nKennzeichnung und Verpackung\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1\n1   Sprengstoffe\n1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe,\nwenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe\nmit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.\n2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als sie in\nder Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Verbraucher überlassen werden; die Gestein-\nsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden\nkönnen.\n3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die\nVerpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.\n4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen rot\nsein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten\nroten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein\nmindestens 5 cm breiter roter Ring.\n5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen\nfolgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende Angaben\ntragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.\nPakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortiaufenden Nummer und mit der\nZahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des\nPakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahren-\nsymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die\nKennzeichnung auf den Paketen.\n7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder\nin dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.\n8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen\nschwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.\n9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen\nSprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des\nGewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.\n10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.\nDie Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden, müssen\nfolgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.","826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.\nAbsatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.\n12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen, auf\nden Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.\n13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf\n1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen\nwerden,\n2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen\nverwendet werden.\n1.2  Wetters p r engst o ff e\n14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.\n15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse 1\nzulässig.\n16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben\noder erkennen lassen:\n1 . die Klasse 1:     Gelblich-weiß,\n2. die Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,\n3. die Klasse III: Grün.\n17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe\nversandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl\nanzugeben.\n18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu\nverwenden.\n2    Zündmittel\n2.1  S prengs c h nü re\n19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Länge der Sprengschnur.\n20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kenn-\nzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen\nnicht weiß sein.\n21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß\nfolgende Angaben tragen:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Länge der Sprengschnur,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.\nDie Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.\n2.2  S p r eng k a p s e I n\n22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in dene,n Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 82.7\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Sprengkapseln.\n23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen\nfolgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,\n2. die Anzahl der Sprengkapseln,\n3. die Jahreszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.\nDie Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der\nHerstellung angeben muß.\n2.3 S p r eng v e r zögere r\n25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.\n27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,\n2. die Anzahl der Sprengverzögerer,\n3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,\n4. die Jahreszahl der Herstellung.\n2.4  EI e kt r i s c h e Zünder\n28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der elektrischen Zünder.\n29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit\neinem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A\", bei Brückenzün-\ndern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U\", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben\ntragen muß:\n1. die Anzahl der Zünder,\n2. die Zünderdrahtlänge und das Material,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,\n5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den Gesamt-\nwiderstand,\n8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeitzün-\ndern die Länge der Zündschnüre,\n9. ,,schlagwettersicher\" oder „nicht schlagwettersicher\".\nDie Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.\n30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlag-\nwettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die\nHülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem\nKupfer oder Messing unterscheiden.              ,","828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt\ngefärbt sein:\n1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß,\n2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,\n3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.\n32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:\n1. bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß,\n2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,\n3. bei Langzeitzündern blau-rot.\n33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kennzeich-\nnungsfähnchen angegeben sein.\n2.5  Pulverzündschnüre und Anzünder für Pulverzündschnüre\n34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem Zettel\nversehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.\nDie Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.\n37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Anzünder,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.\n38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-\nlitzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je\nMeter angeben.\n2.6  Zündmittel für sonstige Zwecke\n38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Zündmittel.\n3    Sprengzubehör\n3. 1 Z ü n d Ie it u n g e n\n39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr\nals 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.\n40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben tragen muß:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.\n3.2  Ver I ä n g er u n g s d r ä h t e\n41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten\naus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im\nSalzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                           829\n42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.\n3.3  1so I i er h ü I s e n\n43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Isolierhülsen.\n3.4  Z ü n dm a s c h i n e n\n44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung\nanderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,\n4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchst-\nwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,\n5. die Fabriknummer,\n6. die Jahreszahl der Herstellung,\n7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:      @,\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeige-\nvorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z\" vor der Fabriknummer.\n3.5   Zündmaschinen p rüfge rä te\n45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung,\n6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:     ®·\n3.6   Zünd kreis prüfe r\n46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. den elektrischen Widerstandsbereich,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung.\n3.7  Ladegeräte\n47 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Fabriknummer.\n3.8   M i s c h I ade gerät e\n48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.","830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4    Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände\n49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:\nDie Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die\nKennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.\nAnstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen\nWarenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungs-\nstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des\nHerstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubrin-\ngen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen. Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände\nder Klasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe Grün für die Kennzeichnung\npyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.\n50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach\nAbsatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.\n51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung\nauf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische\nGegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.\n52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den\nGegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand\ndeutlich erkennbar ist.\n53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyrotechni-\nschen Gegenständen\nder Klasse II:    ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten\",\nder Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen\nder Klasse III\",\nder Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen\nder Klasse IV\".\n54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:\n1 . Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den\nSchachtelboden geklebt sein.\n2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unterteil\nder Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten\nKnallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der\nSchachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.\n3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein,\ndas keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl\nmuß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.\n4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander\nverbunden sein.\n5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als\n1O Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der\nEisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert\nsind.                                                   ·\n55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der\ndie Herstellungsstätte kennzeichnet.\n56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten\nverpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulverzünd-\nschnur und die Länge eines Abschnittes,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Stoppinen,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                831\n58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt Absatz 37\nentsprechend.\n59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten Absatz 28\nNr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.\n5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\n60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und\nRaketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,\n5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.\nBei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.\n61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind,\nsind wie folgt zu kennzeichnen:\n1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,\n2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,\n3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4.","832                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 4\nGefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach § 14 Abs: 1 Nr. 5\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nE\nExplosionsgefährlich\nAnlage 5\nGefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole\nund Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1\nfür bestimmte explosionsgefährliche Stoffe\n1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)\nR        In trockenem Zustand explosionsgefährlich\nR 2      Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich\nR 3      Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich\nR 4      Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen\nR 5      Beim Erwärmen explosionsfähig\nR 6      Mit und ohne Luft explosionsfähig\nR 7      Kann Brand verursachen\nR 8      Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen\nR 9      Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen\nR10      Entzündlich\nR 11     Leichtentzündlich\nR12      Hochentzündlich\nR13      Hochentzündliches Flüssiggas\nR14      Reagiert heftig mit Wasser\nR15      Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase\nR 16     Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen\nR17      Selbstentzündlich an der Luft\nR18      Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich\nR19      Kann explosionsfähige Peroxide bilden\nR 20     Gesundheitsschädlich beim Einatmen\nR 21     Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut\nR 22     Gesundheitsschädlich beim Verschlucken\nR 23     Giftig beim Einatmen\nR 24     Giftig bei Berührung mit der Haut\nR 25     Giftig beim Verschlucken","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987           833\nR 26       Sehr giftig beim Einatmen\nR 27       Sehr giftig bei. Berührung mit der Haut\nR 28       Sehr giftig beim Verschlucken\nR 29       Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase\nR 30       Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden\nR 31       Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase\nR 32       Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase\nR 33       Gefahr kumulativer Wirkungen\nR 34       Verursacht Verätzungen\nR 35       Verursacht schwere Verätzungen\nR 36       Reizt die Augen\nR 37       Reizt die Atmungsorgane\nR 38       Reizt die Haut\nR 39       Ernste Gefahr irreversiblen Schadens\nR 40       Irreversibler Schaden möglich\nR'41       Gefahr ernster Augenschäden\nR 42       Sensibilisierung durch Einatmen möglich\nR43        Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich\nR 44       Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß\nR45        Kann Krebs erzeugen\nR 46       Kann vererbbare Schäden verursachen\nR47        Kann Mißbildungen verursachen\nR 48       Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition\n2. Kombination der R-Sätze\nR 14/15    Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase\nR 15/29    Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase\nR 20/21    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 21/22    Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 20/22    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken\nR 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 23/24    Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 24/25    Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 23/25    Giftig beim Einatmen und Verschlucken\nR 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 26/27    Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 27/28    Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 26/28    Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken\nR 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 36/37    Reizt die Augen und die Atmungsorgane\nR 37/38    Reizt die Atmungsorgane und die Haut\nR 36/38    Reizt die Augen und die Haut\nR 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut\nR 42/43    Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich\n3. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\nS 1        Unter Verschluß aufbewahren\nS 2        Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen\nS 3        Kühl aufbewahren\nS 4        Von Wohnplätzen fernhalten\nS 5        Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)\nS 6        Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)\nS 7        Behälter dicht geschlossen halten\nS 8        Behälter trocken halten\nS 9        Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren","834                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nS12          Behälter nicht gasdicht verschließen\nS13          Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten\nS14          Von ......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)\nS15          Vor Hitze schützen\nS16          Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen\nS17          Von brennbaren Stoffen fernhalten\nS 18         Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben\nS 20         Bei der Arbeit nicht essen und trinken\nS 21         Bei der Arbeit nicht rauchen\nS 22         Staub nicht einatmen\nS 23         Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)\nS 24         Berührung mit der Haut vermeiden\nS 25         Berührung mit den Augen vermeiden\nS 26         Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren\nS 27         Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen\nS28          Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben)\nS 29         Nicht in die Kanalisation gelangen lassen\nS30          Niemals Wasser hinzugießen\nS 33         Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen\nS 34         Schlag und Reibung vermeiden\nS 35         Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden\nS 36         Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen\nS 37         Geeignete Schutzhandschuhe tragen\nS 38         Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen\nS 39         Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 40         Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (vom Hersteller anzugeben)\nS 41         Explosions- und Brandgase nicht einatmen\nS42          Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom\nHersteller anzugeben)\nS43          Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,\nanfügen: Kein Wasser verwenden)\nS 44         Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)\nS 45         Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)\nS 46         Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen\nS47          Nicht bei Temperaturen über ......... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)\nS48          Feucht halten mit ......... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)\nS 49         Nur im Originalbehälter aufbewahren\nS 50         Nicht mischen mit ......... (vom Hersteller anzugeben)\nS 51         Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden\nS 52         Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden\n4. Kombination der $-Sätze\ns  1/2       Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren\ns  3/7/9     Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/9       Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/14      An einem kühlen Ort entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden\nwerden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  3/9/14    An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt\nvermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  3/9/49    Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die\nStoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  7/8       Behälter trocken und dicht geschlossen halten\ns  7/9       Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren\nS 20/21      Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen\nS 24/25      Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                              835\nS 36/37           Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen\nS 36/39           Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 37/39           Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 36/37/39        Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 47/49           Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ......... C (vom Hersteller anzugeben)\naufbewahren\n5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nT                                                    C\nGiftig                                               Ätzend\nXn                                                     Xi\nMindergiftig                                              Reizend\n6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6\nzugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole\nsowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\nKennzeichnung Stoff\nLfd.                   Stoffidentität                EG-Nummer          Kenn-       Kennziffer       Kennziffer\nNr.             Bezeichnung des Stoffes             GAS-Nummer      buchstaben         für              für\nGefahren-       R-Sätze         S-Sätze\nsymbole\n1                           2                            3               4             5                6\n1     2-Amino-4,6-dinitro-phenol                 612-034-00-9     E, Xn       1-20/21/22       35\n(Pikraminsäure)                            96-91-3\n2     Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl)amin    612-019-00-7     E, T        1-26/27/28-33    35-36-45\n(Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz)       2844-92-0\n3     Ammoniumdichromat                          024-003-00-1     E, Xi       1-8-36/37/38-43  28-35\n7789-09-5\n4      Ammoniumperchlorat                         017-009-00-0     E, Xn       1-22             22-27-35\n7790-98-9","836                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nKennzeichnung Stoff\nLfd.                     Stoffidentität                  EG-Nummer         Kenn-       Kennziffer       Kennziffer\nNr.              Bezeichnung des Stoffes               GAS-Nummer      buchstaben         für             für\nGefahren-      R-Sätze          S-Sätze\nsymbole\n1                               2                           3               4             5               6\n5    Bis-(hydroxy-ethyl)-ether-dinitrat              603-033-00-4     E, T       3-26/27/28-33    33-35-36/37 -45\n(Diethylenglykoldinitrat)                       693-21-0\n6    Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin                612-018-00-1     E, T       2-26/27/28-33    35-36-44\n(Hexyl)                                         131-73-7\n7    Bleiazid                                        082-003-00- 7    E, Xn      3-20/22-33       33-34-35\n13424-46-9\n8    Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat                  609-019-00-4     E, Xn      3-20/22-33       33-34-35\n(Trizinat)                                      17994-50-6\n9    Calcium-jodylbenzoat          2\n)               053-004-00-X     E          1                35\n10    Chlortrinitrobenzol   2\n)                       610-004-00-X     E, T       2-26/27/28       35-45\n11    Dibenzoylperoxid                                61 7-008-00-0    E, Xi      3-36/37/38       3/7/9-14-\n(Benzoylperoxid)                                                                             27-34-37/39\n12    4,4 '-Dichlorbenzoyl-peroxid                    617-011-00-7     E, Xi      3-36/37/38       3/7/9-14-\n(Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid)                                                              27-34-37/39\n13    Ethylnitrat                                     007-007 -00-8    E          2                23-24/25\n14    Ethylnitrit                                     007-006-00-2     E, Xn      2-20/21/22\n109-95-5\n15    Glycerintrinitrat                               603-034-00-X     E, T       3-26/27/28-33    33-35-36/37-45\n(Nitroglycerin)                                 55-63-0\n16    Glykoldinitrat                                  603-032-00-9     E, T       2-26/27/28-33    33-35-36/37-45\n(Nitroglykol)                                   628-96-6\n17    1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-                      61 7-009-00-6    E, C       3-35             3/7/9-14-27-\ndicyclohexylperoxid                                                                          34-37/39\n18    Jodylbenzol                                     053-003-00-4     E          1                35\n696-33-3\n19    Mannithexanitrat                                603-036-00-0     E          3                35\n(Nitromannit)                                   130-39-2\n20    N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin              612-017-00-6     E, T       2-23/24/25-33    35-44\n(Tetryl)                                        479-45-8\n21    Nitrozellulose                                  603-037-00-6     E          1-3              35\nmit mehr als 12,6 % Stickstoff                  9004-70-0\n22    Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta)           603-035-00-5     E          2                35\n(Pentrit)                                       78-11-5\n23    Salze der Pikrinsäure          1\n)              609-010-00-5     E, T       3-23/24/25       28-35-37-44\n24    Quecksilberfulminat                             080-005-00-2     E, T       3-23/24/25-33    3-34-35-44\n(Knallquecksilber)                              20820-45-5\n25    Quecksilber(ll)-oxidcyanid                      080-006-00-8     E, T       23/24/25-33      28-35-44\n1335-31-5\n26    1,2,3,4-Tetranitro-carbazol                     613-003-00-2     E, Xn      1-20/21/22       35\n28483-24-9\n27    Tetranitronaphthalin      2\n)                   609-014-00-7     E, Xn      2-20/21 /22-33   35\n1","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                                                              837\nKennzeichnung Stoff\nLfd.                               Stoffidentität                           EG-Nummer                    Kenn-                   Kennziffer                 Kennziffer\nNr.                     Bezeichnung des Stoffes                           GAS-Nummer                 buchstaben                     für                          für\nGefahren-                  R-Sätze                    S-Sätze\nsymbole\n1                                       2                                        3                          4                       5                            6\n28         2,4,6-Trinitroanisol                                          609-011-00-0                E, Xn                2-20/21/22                  35\n606-35-3\n29         Trinitrobenzol       2\n)                                     609-005-00-8                 E, T                 2-26/27/28-33               35-45\n25377-32-6\n(mix)\n30         Trinitrokresol      2)\n609-012-00-6                 E, Xn                2-4-20/21 /22               35\n28905-71-7\n31         2,4,6-Trinitrophenol                                         609-009-00-X                 E, T                 2-4-23/24/25                28-35-37 -44\n(Pikrinsäure)                                                88-89-1\n32         2,4, 6-Trinitroresorcin                                      609-018-00-9                 E, Xn                2-4-20/21/22                35\n(Styphninsäure)                                              82-71-3\n33         2,4,6-Trinitrotoluol                                         609-008-00-4                 E, T                 2-23/24/25-33               35-44\n(TNT)                                                        118-96-7\n34         Trinitroxylol   2\n)                                          609-013-00-1                 E, Xn                2-20/21 /22-33              35\n28852-33-7\n(mix)\n1\n) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des ... \" oder „Salze der ... \" oder,, ... und ihre Ester und Salze\", so hat der Hersteller oder derjenige,\nder einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze\nin wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.\n2\n) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr\nkommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild\nanzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein lsomerengemisch vorliegt."]}