{"id":"bgbl1-1987-19-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":19,"date":"1987-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz","law_date":"1987-03-10T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["711\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                        Z 5702 A\n1987                        Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1987                                          Nr.19\nTag                                                Inhalt                                             Seite\n10. 3. 87 Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz ............... .                             777\n7133-3-2-4\n10. 3. 87 Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                                          793\n7134-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsbllätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................................ .   838\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\nVom 10. März 1987\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten\nVerordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBL I S. 2701) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der seit\n1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 184),\n2. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen§ 32 Abs. 1 der Dritten Verordnung\nzum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344),\n3. den am 1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 15 Abs. 1,\nzu 3. des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 und 8, des § 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 und des\n§ 44 Abs. 3\ndes Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976\n(BGBI. 1 S. 432), die§§ 6 und 15 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 956).\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","778                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung zum Waffengesetz\n(1. WaffV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt            Anwendungsbereich des Gesetzes\nAbschnitt II         Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit dem deutschen\nJagdschein\nAbschnitt III        Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die\ndafür verwendeten Reizstoffe\nAbschnitt IV         Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel\nAbschnitt V          Waffen- und Munitionsbücher\nAbschnitt VI         Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung\nAbschnitt VII       Anzeigepflichten\nAbschnitt VIII -     Nachweis der Sachkunde\nAbschnitt IX         Benutzung von Schießstätten\nAbschnitt X         Ausbildung im Verteidigungsschießen\nAbschnitt XI         Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\nAbschnitt 1                               2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allgemein\nAnwendungsbereich des Gesetzes                             gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schußwaffe oder\nein anderes, einer Schußwaffe gleichstehendes Gerät\numgearbeitet werden können,\n§ 1\n3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer äuße-\n(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf              ren Form nach den Anschein einer vollautomatischen\n1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die zum                   Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne\nSpiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse                 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist.\nnach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes verschossen wer-\nden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht\n§2\nmehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird,\n2. Schußwaffen nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei denen                (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenher-\nfeste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben          stellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie über das\nwerden,                                                       Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht anzuwenden\nauf\n3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Geräte,\ndie zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur                1. den Handel\na) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) ab-               a) mit Schußwaffen mit Zündnadelzündung,\ngeschossen werden können,                                     b) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Zündhütchen-\nb) Knallkorken abgeschossen werden können,                            zündung (Perkussionswaffen),\n4. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum einmali-               deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wor-\ngen Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen                    den ist,\nim Sinne des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,               2. den Handel mit Schußapparaten und deren Munition,\n5. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der die              3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates\n'Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie Knall-                 (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und nach\nkorken,                                                           dessen Anleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei\n6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes,                    die Bauart verändert wird.\nwenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schußwaffen            Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a\noder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ver-            bis c des Gesetzes sind nicht auf Schußwaffen, die vor\nschossen zu werden.                                           dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, anzuwenden.\nAuf die Herstellung von Schußapparaten sind die Vor-\n(2) Auf Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung\nschriften über das Waffenherstellungsbuch (§ 12 des\nist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16 bis 20, 39, 44 und\nGesetzes), auf Arbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften\n45 nicht anzuwenden.\nüber die Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht\n(3) Absatz 1 gilt nicht für                                     anzuwenden.\n1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allgemein                 (2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40 auf\ngebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden kön-             Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb der\nnen, daß die Bewegungsenergie der Geschosse                   Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunen-\ngesteigert wird,                                              geräte ), nicht anzuwenden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                  779\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung und       2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zugekehrten\nZulassung von Handfeuerwaffen (Abschnitt III) sind nicht            Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn\nanzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaf-                gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleich-\nfen zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der             wertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen\ndie Ladung nicht schwerer als 15 mg ist.                            in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen\ngehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-\nbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind          3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden sein,\nnicht anzuwenden auf                                                sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf\nohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht wer-\n1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art,\nden kann.\n2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der\n4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach nicht\nzugelassenen Bauart entsprechen und das Zulas-                 den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe,\nsungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 tragen oder\ndie Kriegswaffe ist, hervorrufen.\nbei denen die Ladung der zu verschießenden Munition\nnicht schwerer als 15 mg ist,                               Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie\nnicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgän-\n3. Luftdruck-, Federdruck- und COrWaffen,                       gig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert wer-\na) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von              den können, daß aus ihnen Geschosse, Patronen- oder\nnicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die das Kennzei- pyrotechnische Munition verschossen werden kann.\nchen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen oder\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des Geset-\nb) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel gebracht\nzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem\nworden sind.\n1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung des       Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember\nBedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind       1972 (BGBI. 1 S. 2522) verändert worden Sind.\nbei der Entscheidung über\n1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeuerwaf-                                    §4\nfen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von               (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-\nnicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die das Kennzei-    besitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf\nchen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen,\n1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringe-\n2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für Munition,           ren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforder-\ndie für Waffen nach Nummer 1 bestimmt ist,                     lichen auswechselbaren Verschlüsse,\nnicht anzuwenden.                                               2. Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschos-\n(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden          sen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe\nauf Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin-           bestimmten Munition Geschoßdurchmesser und\ngen in Staaten bestimmt ist, mit denen die gegenseitige             höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder\nAnerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1             geringer sind (Anlage III zur 3. WaffV),\nSatz 3 des Gesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das         3. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleine-\nÜberlassen von Munition an erwerbsberechtigte Muni-                rer Abmessung zu verschießen, und die keine Ein-\ntionssammler.                                                       steckläufe sind,\n(7) Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch und      für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des\nden Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des            Inhabers einer Erlaubnis nach§ 28 des Gesetzes eingetra-\nGesetzes) sind auf pyrotechnische Munition, die das            gen sind.\nZulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten\n(2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe nach\nVerordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeich-\nAbsatz 1 Nr. 1 und der Wechseltrommeln nach Absatz 1\nnung PM I trägt, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des\nNr. 2 ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats\nGesetzes ist ferner auf Patronen- und Kartuschenmunhion\nunter Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung des\nfür Schußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner\nErwerbs anzuzeigen.\nErlaubnis bedarf, sowie auf Munition der Anlage III zur\nDritten Verordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, 7 und 9                                    §5\nnicht anzuwenden.                                                 (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen,\n§3                               deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als\n7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme des Abschnittes III\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbü-         auch auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schuß-\ncher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen,            waffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt\ndie Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12, Abschnitte III     sind und bei denen\nund IV und § 28) sind auf veränderte Schußwaffen mit\neiner Länge von mehr als 60 cm, die für Zier- oder Samm-        1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät gezielt\nlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernseh-              und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm\naufnahmen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie                 Länge verlassen,\ndie nachstehenden Anforderungen erfüllen:                       2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen\n1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verändert sein,               a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein\ndaß keine Patronen- oder pyrotechnische Munition                   gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz-\ngeladen werden kann.                                               oder anderen Wirkstoffen oder","780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nb) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine an-              diesen in Richtung der Laufmündung mit einem\ndere als kinetische Energie, insbesondere durch ein           kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-\ngezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen               schlossen ist.\nStrahlung,\nSchußwaffen im Sinne des§ 58 Abs. 2 des Gesetzes sind\nhervorgerufen werden kann.                                gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis 3\nunbrauchbar zu machen.\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen sind\nauf tragbare Geräte anzuwenden, bei denen bestim-                (2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des\nmungsgemäß Geschosse verschossen werden können,               Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schußwaffen anzu-\nmit Ausnahme von Armbrüsten und von Geräten, deren            wenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein\nGeschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben             gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert\nwerden.                                                       werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen oder\nGeschosse verschossen werden können.\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bauartzulas-\nsung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf                      (3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen herge-\n1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,                          stellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schuß-\nwaffe haben und aus denen nicht geschossen werden\n2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in      kann.\nHülsen untergebrachte Treibladungen verwendet wer-\nden und die für technische Zwecke bestimmt sind. Bei         (4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf Schußwaffen\ndiesen Geräten unterliegen der Bauartzulassung nur        nicht anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 entspre-\ndie Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die     chend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis\ndem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.     zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar\ngemacht worden sind.\n§6                                                             §8\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Munitionser-        (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen,\nwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) sind auf          zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertrei-\nHohlkörper, die zur Aufnahme chemischer Wirkstoffe her-       ben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den\ngerichtet sind und als Geschosse verwendet werden sollen      Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder die\n- ausgenommen Geschosse für Schußwaffen im Sinne              tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:\ndes § 22 des Gesetzes-, anzuwenden.\n1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen- ausgenommen\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kennzeich-           Schußapparate - bestimmt sind und bei denen der\nnung und Aufbewahrung von Munition gelten auch für                Durchmesser des zylindrischen Teils nicht mehr als\nGeschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit diese Gegen-           3 mm beträgt und die Geschoßlänge das Zehnfache\nstände den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen.            des Durchmessers des zylindrischen Teils übersteigt;\nbei ummantelten Geschossen gilt als Durchmesser\n§ 7                                  derjenige des Kerns,\n(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des          2. Revolver- und Pistolenmunition (Tabellen 8 a und 8 b\nGesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schußwaffen                der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-\nund auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzu-            gesetz) mit\nwenden, wenn                                                      a) Hohlspitzgeschossen,\n1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß        b) Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen\nweder Munition noch Treibladungen geladen werden\nsowie Geschosse für solche Munition,\nkönnen,\n3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Hand-\n2. der Verschluß nicht         dauerhaft   funktionsunfähig       habung dazu bestimmt sind, durch Würgen die\ngemacht worden ist,                                           Gesundheit zu beschädigen,\n3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen     4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen\nfür Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als        und vergleichbare Vorrichtungen sowie sonstige trag-\n60 cm der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funk-            bare Schleudern und wesentliche Teile für diese\ntionsunfähig gemacht worden ist,                              Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt\n4. bei Schußwaffen                                                aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J\nübersteigt,\na) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf\nseiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,      5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen bestimmte\nbis zur Laufmündung einen durchgehenden Längs-            Patronenmunition, deren Geschosse\nschlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Ab-            a) im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmes-\nstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch drei                ser der dazugehörigen Schußwaffe und\nkalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige\nLaufveränderungen aufweist,                               b) die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben\nsind, die sich nach Verlassen des Laufes vom\nb) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem             Geschoß trennt.\ndem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht minde-\nstens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere           (2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1\ngleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor      bezeichneten Gegenstände entsprechend anzuwenden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                   781\n(3) Als Hohlspitzgeschosse im Sinne des Absatzes 1            (3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt ihren\nNr. 2 gelten nicht                                           Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbringen in den\nGeltungsbereich des Gesetzes oder zum Erwerb von zwei\n1. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und in der\nSchußwaffen. Diese müssen eine Länge von mehr als\nKopffläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt sind,\n60 cm haben und dürfen keine Selbstladewaffen sein,\n2. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und mit       deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.\neiner Haube abgedeckt und in der Kopffläche nicht\nmehr als 2 mm eingewölbt sind,                              (4) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Absatz .1\neine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des Gesetzes\n3. Geschosse, die mit einer Haube abgedeckt sind, eine       erwirbt, hat dem Überlasser die Bestätigung nach Absatz 2\ndurchgehende achsiale Bohrung von höchstens 2 mm        Nr. 1 zur Eintragung von Art und Zahl, Hersteller- oder\nDurchmesser haben und in der Kopffläche nicht mehr      Warenzeichen, Modellbezeichnung und Herstellungsnum-\nals 2 mm eingewölbt sind.                               mer der Waffe vorzulegen.\n(4) Präzisionsschleudern im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleudern, die zur Erreichung\nAbschnitt III\neiner höchst möglichen Bewegungsenergie eine Arm-\nstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder                 Anforderungen an Reizstoffgeschosse,\nfür eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.                                     Reizstoffsprühgeräte\nund die dafür verwendeten Reizstoffe\nAbschnitt II                                                     § 10\nGleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse              (1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte, aus\nmit dem deutschen Jagdschein                  denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe\nversprüht oder ausgestoßen werden, müssen hinsichtlich\n§ 9                           ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 2\nNr. 2 und die darin verwendeten Heizstoffe hinsichtlich\n(1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteilten      ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderun-\nJagdscheinen stehen bei der Anwendung des Gesetzes          gen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 11\ndie in folgenden Staaten erteilten Jagderlaubnisse gleich,  gekennzeichnet sein.\nsofern der Zeitpunkt der Ausstellung oder Verlängerung\nnicht länger als drei Jahre zurückliegt:                         (2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arznei-\nmitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebensmittel-\nBulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Jugoslawien,\nrechts bleiben unberührt.\nLiechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien,\nSchweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz, Ob-                (3) Für die Prüfung der Anforderungen nach Anlage 2 ist\nwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-Außerrhoden        das Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft,\nund Appenzell-lnnerrhoden, Tschechoslowakei, Ungarn.         5948 Schmallenberg-Grafschaft, zuständig. Das Institut\nSatz 1 gilt auch für belgische Jagdscheine der Klasse C,     kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung andere\ndie einen Vermerk über die Ablegung der Jägerprüfung         Fachinstitute beauftragen.\nenthalten. Bei Dauerjagderlaubnissen gilt das Datum des\nNachweises über die Zahlung der Gebühr für die Verlän-           (4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren durch-\ngerung der Erlaubnis als Datum der Verlängerung, wenn        zuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und\ngewährleistet ist, daß die Inhaber der Dauerjagderlaub-      Technik entsprechen.\nnisse in Abständen von höchstens drei Jahren auf ihre            (5) § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1\nZuverlässigkeit überprüft werden.                            bezeichneten Gegenstände mit der Maßgabe anzuwen-\n(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in Verbin-  den, daß auch Ausnahmen von der in§ 11 vorgeschriebe-\ndung mit                                                     nen Kennzeichnung zugelassen werden dürfen.\n1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik\n§ 11\nDeutschland erteilten Bestätigung, daß die ausländi-\nsche Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes             (1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoff-\nentsprechenden Form ausgestellt worden ist (Legalisa-    geschossen sind außer der Kennzeichnung nach § 13\ntion nach § 13 Abs. 4 des Konsulargesetzes vom            Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben anzubringen:\n11. September 1974 - BGBI. I S. 2317-),\n1. die Aufschrift „Reizstoff\",\n2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in\n2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des\neiner fremden Sprache abgefaßt ist, in die deutsche\nReizstoffes,\nSprache durch einen in der Bundesrepublik Deutsch-\nland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer   3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen Reiz-\noder durch einen in dem betreffenden Land amtlich             stoffes,\nzugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen         4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die\nUnterschrift von der in Nummer 1 genannten Auslands-          Geschosse verschossen werden dürfen,\nvertretung beglaubigt worden ist.\n5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr\nDie Legalisation der Jagderlaubnis im Sinne des Satzes 1           gesundheitlicher Schädigungen!\".\nNr. 1 kann entfallen, wenn mit dem betreffenden Land eine\nentsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen           (2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausge-\nworden ist.                                                   stoßen werden, sind mit dem Namen oder einem eingetra-","782                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngenen Warenzeichen des Herstellers, einer Produktbe-          Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als\nzeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5         Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler und ein\nsowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration        Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht\nder Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit aus-          zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstel-\nwechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend             lung bestellt werden.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoffbehäl-\nter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmuni-          (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Über das Ergeb-\ntion mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenboden. mit der         nis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Nie-\nKurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenen Reiz-        derschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prü-\nstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung        fungsausschusses zu unterzeichnen ist.\nauf dem Hülsenboden wegen der geringen Größe der                 (4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein\nMunition oder aus sonstigen technischen Gründen nicht         Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prü-\nanbringen läßt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hül-         fungsausschusses zu unterzeichnen ist.\nsenmund anzubringen:\n(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehr-\nBlau - Reizstoffmunition mit CN,\nGelb - Reizstoffmunition .mit CS,                              mals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann\nRot - sonstige Reizstoffmunition.                              bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer\nbestimmten Frist wiederholt werden darf.\n(3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoff-\ngeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2 ist eine\nGebrauchsanweisung beizufügen, in der die Methoden\nsachgerechter Anwendung und die Gefahren einer miß-                                    Abschnitt V\nbräuchlichen Benutzung zu beschreiben sind.\nWaffen- und Munitionsbücher\n§ 14\nAbschnitt IV\n(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- und\nNachweis der Fachkunde für den Waffenhandel\ndas Munitionshandelsbuch sind in gebundener Form oder\nin Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverar-\n§ 12                            beitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem\n(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes       die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrie-\nnachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende Kennt-           ben werden, zu führen.\nnisse\n(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind\n1 . der Vorschriften über den Handel mit Schußwaffen und      die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der Seiten ist\nMunition, den Erwerb und das Führen von Schuß-           auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform\nwaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffen-         geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde\nrechtlichen Vorschriften,                                zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer\nGesamtzahl vorzulegen.\n2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuch-\nlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel       (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in\nmit Schußwaffen beantragt ist,                          dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;\n3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und        § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.\nihre Verwendung in der dazugehörigen Schußwaffe,        Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist\nwenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition bean-    dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.\ntragt ist.\n(4) Die Bücher sind zum 31 . Dezember jeden zweiten\n(2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1         Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei\nKenntnisse nachzuweisen über                                  der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so\nabzuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht mehr\n1 . Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine umfas-      vorgenommen werden können. Der beim Abschluß der\nsende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,\nBücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue\n2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder Muni-        Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht\ntionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt   mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu-\nist.                                                     schließen.\n§ 13                                (5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der\nzuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der     den Beauftragten der Behörde vorzulegen.\nPrüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-\nführung kann der Industrie- und Handelskammer über-               (6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit\ntragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsaus-              den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem·\nschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet            die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrie-\nwerden.                                                       ben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem\nTage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzen-       ren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten\nden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsaus-      Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi-\nschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein.        gen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt der zur","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                               783\nBuchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das      (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für\nBuch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständi-     jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im\ngen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.                Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertiggestellt,\n§ 15\n1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden ist,\n2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschußprüfung\n(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener\nunterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten\nForm geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:       wird.\nLinke Seite:                 Rechte Seite:\n(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 herge-\n1. laufende Nummer           4. Datum des Abgangs          stellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens\nder Eintragung                oder der Kenntnis des     und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6\n2. Datum der Fertig-             Verlustes                 abgesehen werden.\nstellung                  5. Name und Anschrift                                    § 16\n3. Herstellungs-                 des Empfängers oder\nArt des Verlustes            (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffen-\nnummer                                                  handelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintra-\n6. Sofern die Schußwaffe      gungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffen-\nnicht einem Erwerber      posten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefaßt werden.\nnach § 7 Abs. 1 des Ge-   Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach\nsetzes überlassen wird,   Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.\ndie Bezeichnung der Er-   Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst einge-\nwerbsberechtigung unter   tragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten voll-\nAngabe der ausstellen-    ständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben\nden Behörde und des       nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert\nAusstellungsdatums        einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt\n7. Sofern die Schußwaffe ei-  anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die\nnem Erwerber nach § 28    Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe ange-\nüberlassen oder an ihn    bracht sind, zu vermerken sind.\nversandt wird, Bezeich-      (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem\nnung und Datum der Be-    Muster zu führen:\nstätigung der Anzeige\ndurch das Bundeskrimi-    1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:\nnalamt.                       a) Datum der Fertigstellung,\nFür jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen,        b) Stückzahl,\nauf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das\nWarenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind, zu           c) Herstellungsnummern;\nvermerken sind.                                            2. bei der Eintragung von Abgängen:\n(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form            a) laufende Nummer der Eintragung,\ngeführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlu-\nLinke Seite:                 Rechte Seite:                stes,\n1. laufende Nummer             7. Datum des Abgangs            c) Stückzahl,\nder Eintragung                 oder der Kenntnis des\nd) Herstellungsnummern,\n2. Datum des Eingangs             Verlustes\ne) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des\n3. Waffentyp                   8. Name und Anschrift\nVerlustes,\ndes Empfängers oder\n4. Name, Firma oder               Art des Verlustes            f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach\nWarenzeichen, die                                               § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Be-\nauf der Waffe ange-        9. Sofern die Schußwaffe\nzeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe\nbracht sind                   nicht einem Erwerber\nder ausstellenden Behörde und des Ausstellungs-\nnach § 7 Abs. 1 des Ge-\n5. Herstellungs-                                                   datums,\nsetzes überlassen wird,\nnummer                        die Bezeichnung der Er-      g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach § 28\n6. Name und Anschrift             werbsberechtigung un-            überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung\ndes Überlassers                ter Angabe der ausstel-          und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das\nlenden Behörde und des           Bundeskriminalamt.\nAusstellungsdatums\n(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster\n10. Sofern die Schußwaffe    zu führen:\neinem Erwerber nach       1. Bei der Eintragung des Eingangs:\n§ 28 überlassen oder an\nihn versandt wird, Be-       a) Datum des Eingangs,\nzeichnung und Datum           b) Stückzahl,\nder Bestätigung der An-\nc) Herstellungsnummern,\nzeige durch das Bundes-\nkriminalamt.                 d) Name und Anschrift des Überlassers;","784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. bei der Eintragung von Abgängen:                           der Karteiblätter und der Belege sinngemäß anzuwenden.\na) laufende Nummer der Eintragung,                       Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluß\ngespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständi-\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlu-        gen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauf-\nstes,                                                 tragten der Behörde auch während des laufenden Monats\nc) Stückzahl,                                            jederzeit vorzulegen.\nd) Herstellungsnummern,                                     (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ne) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des        Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand\nVerlustes,                                            an Waffen oder Munition zu Beginn eines jeden Jahres\nund die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausge-\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach       druckt werden und sichergestellt ist, daß die während des\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Be-      Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständi-\nzeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe        gen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden\nder ausstellenden Behörde und des Ausstellungs-       können.\ndatums,\ng) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach § 28                                 Abschnitt VI\nüberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung         Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung\nund Datum der Bestätigung der Anzeige durch das\nBundeskriminalamt.                                                                § 19\n(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 herge-        (1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschos-\nstellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens        sen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J\nund der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1         erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß dem Muster\nBuchstabe d abgesehen werden.                                 der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen. Das Kennzeichen\nist dauerhaft neben oder unter der Bezeichnung der Muni-\n§ 17                             tion oder der für die Schußwaffe bestimmten Geschosse\nanzubringen. Bei Schußwaffen, die der Bauartzulassung\n(1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende Angaben\nenthalten:                                                    nach§ 22 des Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des\nKennzeichens nach Satz 1 das in der Anlage 1 Abbil-\n1 . Datum des Eingangs oder Abgangs,                          dung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulassungs-\n2. handelsübliche Bezeichnung,                                zeichen.\n3. Hersteller- oder Warenzeichen,                                (2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das Kennzei-\nchen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 tragen,\n4. Eingang - Ausgang (Stückzahl),\nkönnen von einem Beschußamt auf Antrag mit diesem\n5. Name und Anschrift des Überlassers/Erwerbers,              Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die\n6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe           Beschußämter das Ortszeichen der Anlage II Abbildung 2\nder ausstellenden Behörde und des Ausstellungs-          der Dritten Verordnung zum Waffengesetz zusätzlich auf\ndatums.                                                  der Schußwaffe anbringen.\n(2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition (Tabellen                               § 20\n8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum\nWaffengesetz) und für sonstige Munition ist je ein beson-        (1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des\nderes Blatt anzulegen, auf dem die Munitionsart zu ver-       Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht,\nmerken ist.                                                   so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder\n§ 18                             Händler hinweisen.\n(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels-          (2) Bei Schußwaffen mit glatten Läufen sind auf jedem\noder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe der ADV geführt,      glatten Lauf der Laufdurchmesser, 23 cm ± 1 cm vom\nso müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungs-        Stoßboden gemessen, und die Lagerlänge anzubringen.\npflichtigen Vorgänge) die nach § 16 - bei Führung des         Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne\nMunitionshandelsbuches die nach § 17 - geforderten            Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann,\nAngaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu        sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des\nspeichern; sie sind fortlaufend zu numerieren.                Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trom-\nmel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeich-\n(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf          nung der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)\neines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Aus-      anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung\ndruck ist nach Maßgabe der §§ 16 und 17 in Karteiform         nicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden, die\nvorzunehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers          üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn, daß die\nund die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüs-         Kennzeichnung auch auf einem anderen wesentlichen Teil\nselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem        angebracht ist.\nAusdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittel-\nbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.          (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert oder\nDie Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.         wesentliche Teile einer Schußwaffe nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes gewerbsmäßig austauscht und dabei die\n(3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den  Angaben über den Hersteller(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nKarteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung         zes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder sein","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                785\nWarenzeichen auf der Schußwaffe anzubringen. Auf der       zeichnen. Diese Munition muß außerdem auf der Hülse\nSchußwaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine        oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem\nKennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene        Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu\nHersteller oder Händler hinweist.                          erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr oder zum\nsonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich· des\n(4) Wer gewerbsmäßig                                    Gesetzes bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederla-\nders auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kenn-\n1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht mehr als\n60 cm beträgt,                                         zeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des früheren\nWiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Muni-\n2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,              tion darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben\n3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der              werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die\nGeschosse von nicht mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit  Aufschrift „Wiedergeladene Munition\" angebracht ist. Auf\neiner höheren Bewegungsenergie der Geschosse um-       der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patro-\narbeitet,                                              nenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung\nder Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf\n4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\nMunition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ent-\nGeschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit einer\nsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Muni-\ngeringeren Bewegungsenergie der Geschosse umar-\ntion einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagd-\nbeitet,\nlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wie-\n5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der              derlader angehört.\nGeschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen mit\n(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchsgas-\neiner höheren Bewegungsenergie der Geschosse\numarbeitet oder                                        druck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Verpackungsein-\nheit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen:\n6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegenstände\nnach § 7 abändert,                                                     Achtung! Erhöhter Gasdruck!\nhat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen          In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!\nauch dann auf der Schußwaffe dauerhaft anzubringen,        Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch\nwenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13 Abs. 1       eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-\nNr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderun-  tion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-\ngen nach Nummer 1 bis 3 oder 5 zur Folge, daß die          bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich\nBewegungsenergie der Geschosse 7,5 J überschreitet, so     lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-\nist auf der Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13   nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzei-    waffen verwendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das\nchen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf Grund der       Wort „Magnum\"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden\nÄnderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der      oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue\nBuchstabe „U\" anzubringen.                                 Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa\nFarbe zu kennzeichnen.\n§ 21\n(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der kleinsten\n(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Bezeichnung    Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-\nder Munition muß einer der in der Anlage III zur Dritten   bringen:\nVerordnung zum Waffengesetz festgelegten Bezeichnun-                                  Achtung!\ngen entsprechen, sofern die Munition in dieser Anlage                             Beschußmunition !\naufgeführt ist. Sind für die Munition in der Anlage III\nmehrere Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der                                      § 23\nSchußwaffe diese Bezeichnungen nebeneinander ange-\nbracht werden. Ist für eine Munition nach § 18 Abs. 1 der      (1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist\ngenannten Verordnung eine abweichende Bezeichnung           außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes\nzugelassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der          die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer\nSchußwaffe angegeben werden. Läßt sich die handelsübli-     anzubringen. Läßt sich bei pyrotechnischer Munition der\nche Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen ihrer gerin-       Klasse PM I und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse\ngen Größe nicht anbringen, genügt die Angabe des Kali-      oder dem Geschoß wegen deren geringer Größe oder aus\nbers und, soweit in Anlage III vorgeschrieben, die Angabe   sonstigen technischen Gründen nicht anbringen, genügt\nder Hülsenlänge, sofern die gekürzte Bezeichnung eindeu-    die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit. Auf\ntig ist.                                                    dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit\nanzugeben.\n(2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in der\nAnlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz auf-        (2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsen-\ngeführt ist, hat der Hersteller oder Händler eine Bezeich-  bodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem\nnung der Munition anzubringen, die nicht mit einer          Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeich-\nBezeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln ist.               nen. Bei Kartuschenmunition für Schußapparate mit einem\neingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd-\nsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsen-\n§ 22\nboden (Zentralfeuermunition) noch im R_and des Hülsen-\n(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ist   bodens untergebracht ist, und bei der der Zünd- und\nauf dem Hülsenboden dauerhaft mit blauer Farbe zu kenn-     Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, braucht die Hülse","786                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet zu            (2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Munition,\nsein. Schreckschußmunition mit gebördeltem Hülsenmund         die eine Treibladung und pyrotechnische Sätze von nicht\nist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen.       mehr als 20 g enthalten, und Geschosse, die einen pyro-\ntechnischen Satz von nicht mehr als 10 g enthalten, nur bis\n(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition\nzu einem Bruttogewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt\nfür Schußapparate genügt es, das Fertigungszeichen\nwerden; in einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser\nanstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer\nGegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt\nbesonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit\n60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkörpern mit\nanzubringen. Bei Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des\neiner Oberflächentemperatur über 120 °C sind mindestens\nGesetzes für Schußapparate braucht die Kennzeichnung\n3 m Abstand einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstel-\nnach § 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten\nlen oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur über\nVerpackung angebracht werden.\n120 °C während der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein.\n(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist auf       Pyrotechnische Munition, deren Treibladungen und pyro-\nder kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis       technische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen über-\nauf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung         steigen, sowie Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-\nanzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch fol-         zes dürfen in der kleinsten Verpackungseinheit im Ver-\ngende Farben zu kennzeichnen:                                 kauf~raum nur in einem Muster aufbewahrt werden. Die\nzuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschrif-\nLadungsstufe 1     weiß             schwächste Ladung        ten der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz\nLadungsstufe 2     grün             schwache Ladung          von Leben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abwei-\nchende Anordnungen treffen.\nLadungsstufe 3     gelb             mittlere Ladung\nLadungsstufe 4     blau             starke Ladung               (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes dürfen\nLadungsstufe 5     rot              sehr starke Ladung       mit Genehmigung der zuständigen Behörde pyrotechni-\nsche Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des\nLadungsstufe 6     schwarz          stärkste Ladung.\nGesetzes\nDie Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der\nKartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdek-       1 . in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von höch-\nkung anzubringen.                                                 stens 200 kg,\n2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem Brutto-\n(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schuß-\ngewicht von höchstens 1 000 kg\napparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Herstellerzei-\nchen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungs-          aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen\nstücke verwendet, die auch nach dem Schuß noch mit dem       zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nGeschoß verbunden bleiben, genügt die Angabe des Her-        Beschäftigter und Dritter verbunden werden.\nstellerzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Ver-\npackungseinheit der Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des             (4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung von\nGesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu          pyrotechnischer Munition und Treibladungen nach § 2\nkennzeichnen.                                                Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren als dem in\nAbsatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.\n§ 24\n(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition\n(1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt,    und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusam-\nhat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen          men mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 1\nund zu verteilen, daß weder durch Reibung noch durch         (Feuerwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuer-\nErschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explo-          werk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nsion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt\nwerden kann.\n(2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei denen\ndie festen Körper den Schußapparat verlassen, muß so                                Abschnitt VII\nverpackt sein, daß die Munition in der kleinsten Verpak-                          Anzeigepflichten\nkungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt\nnicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, daß                                 § 26\nauch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindrin-\n(1) Wer\ngen kann. Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse\nmüssen in Behältern verpackt sein.                            1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16 des\nGesetzes noch einer Bauartzulassung nach§ 21 oder\n(3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für\n§ 22 des Gesetzes unterliegen,\nSchußapparate sind in magazinierter Form zu verpacken.\n2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5 Abs. 1\n§ 25                                 und § 10 Abs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen\noder aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder\n(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit\n3. Nachbildungen von Schußwaffen\nReizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf sie nur in\nder verschlossenen Originalverpackung des Herstellers        eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig her-\naufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten         stellen, einführen oder sonst in den Geltungsbereich des\nsind unverzüglich wieder zu verschließen.                    Gesetzes verbringen will, hat dies dem Bundeskriminalamt","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                               787\nzwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht 2. über die Schußwaffe:\nfür Nachbildungen von Schußwaffen aus Kunststoff, wenn\nArt der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes\ndiese ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer\nWarenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung,\nvollautomatischen Schußwaffe, die Kriegswaffe ist, hervor-\nKaliber und Herstellungsnummer,\nrufen.\n3. über den Versender:\n(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es sich\nName und Anschrift des auf dem Versandstück ange-\nnicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskriminalamt zu\ngebenen Versenders.\nüberlassen\nBeim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die\n1 . ein Muster und                                             Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unter-\nnehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertre-\n2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung            tung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und\nund der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe        deren Paß oder Identitätskarte vorzulegen. Bei laufenden\noder der zur Änderung nach den §§ 3 und 7 benutzten      Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage\nWerkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deut-      des Passes oder der Identitätskarte, es sei denn, daß der\nscher Sprache.                                           Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristi-\nschen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine\n§ 27                           andere Person bestellt worden ist. Wird die Schußwaffe\noder die Munition einer Person überlassen, die sie außer-\nWer gewerbsmäßig Schußwaffen, Munition oder Ge-\nhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und außerhalb\nschosse für Schußapparate herstellt, Munition wieder-\ndes Landes Berlin, insbesondere im Versandwege erwer-\nlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen\nben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach\nGegenständen Handel treibt und ein Warenzeichen für\nNummer 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des\ndiese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskri-\nPasses oder der Identitätskarte eine amtliche Beglaubi-\nminalamt unter Vorlage des Warenzeichens vorher schrift-\ngung dieser Urkunden.\nlich anzuzeigen. Einführer, die das Warenzeichen eines\nHerstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen,             (3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden\nhaben dieses Zeichen anzuzeigen.                              den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.\n(4) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von Schuß-\n§ 28                           waffen und Munition durch die in Absatz 1 genannten\nPersonen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat-\n(1) Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, wesentli-   oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern die\nche Teile einer erlaubnispflichtigen Handfeuerwaffe nach      Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Mitteilung soll die\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, ausgenommen lange Ein-         Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.\nzellader mit nur glattem(n) Lauf (Läufen) und deren\nwesentliche Teile, den Schußwaffen nach § 5 Abs. 1                                       § 28 a\ngleichgestellte tragbare Geräte und Schalldämpfer einem\nanderen, d~r seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem             (1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art\nMitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978            nach einer Erlaubnis bedarf oder ein verbotener Gegen-\nüber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schuß-        stand nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes nach\nwaffen 9urch Einzelpersonen (BGBI. II 1980 S. 953) hat,       den Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar gemacht\nüberläßt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besit-      oder zerstört, so hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt\nzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem   dies der zuständigen Behörde binnen eines Monatsschrift-\nBundes~riminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht     lich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand\nfür das Uberlassen und Versenden der in Satz 1 bezeich-       vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art,\nneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser       Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und, sofern vor-\nStaaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schuß-        handen, die Herstellungsnummer der Schußwaffe anzuge-\nwaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarun-          ben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer\ngen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen      Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, soweit sie die Schuß-\nwerden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von          waffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhan-\nBehörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, daß           delsbuch in der Spalte „Art des Verlustes\" vermerken.\ndiesen Behörden der Erwerb bekannt ist.\n(2) Wer, ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des\nGesetzes zu sein, eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher Ausferti-\nihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, einem anderen über-\ngung zu erstatten und muß folgende Angaben enthalten:\nläßt, hat dies unter Angabe der Personalien des Erwerbers\n1 . über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der       binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzuzei-\neine Schußwaffe ohne Besitzwechsel endgültig in        gen und ihr, sofern die Waffe in seine Waffenbesitzkarte\neinen anderen Mitgliedstaat verbringt;                 oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes\neingetragen worden ist, diese zur Eintragung des Über-\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,          gangs vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nWohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstel-\n1 . soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 3\nlungsdatum und ausstellende Behörde des Passes\nSatz 2 des Gesetzes besteht,\noder der Identitätskarte, ferner Nummer, Ausstellungs-\ndatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbs-       2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und 8 des\nberechtigung,                                               Gesetzes.","788                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbschnitt VIII                             c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse auf\nNachweis der Sachkunde                                Grund einer anderweitigen, insbesondere behördli-\nchen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder\nals Sportschütze erworben hat,\n§ 29\nsofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach\n(1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes           geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermit-\nnachzuweisende Sachkunde umfaßt ausreichende Kennt-                teln.\nnisse über\n(2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen Ausbil-\n1 . die Handhabung der Schußwaffe und den Umgang mit          dung an Handfeuerwaffen kann von einem Nachweis der\nMunition,                                                waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden.\n2. die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse,\n3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Waf-                               Abschnitt IX\nfen und Munition sowie über Notwehr und Notstand.\nBenutzung von Schießstätten\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse\nbrauchen nur für die Schußwaffen- und Munitionsart nach-                                   § 33\ngewiesen zu werden, für die die Erlaubnis beantragt wird.\n(1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes) darf\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes bean-       nur mit Schußwaffen und Munition geschossen werden,\ntragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde auch            die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen\nwaffentechnische und innerballistische Kenntnisse sowie       sind.\nWerkstoffkenntnisse.\n(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungela-\n§ 30                              denem Zustand und räumlich getrennt von Munition und\nGeschossen aufbewahrt werden.\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der\nPrüfung Prüfungsausschüsse.                                      (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 34 bis 37 sind nicht\nanzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb nach\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzen-        § 44 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht erforderlich\nden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkun-       ist.\ndig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Ausschus-\n§ 34\nses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig\nsein.                                                            (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte\n(Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige ver-\n(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und\nantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu\neinem praktischen Teil.\nbestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt\n(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung    oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung\neiner Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt     durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Auf-\n§ 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend. Die         sicht übernimmt.\nNiederschrift ist der zuständigen Behörde zuzuleiten.\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde\ndie Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen\n§ 31                              zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich\nanzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdli-\nEine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Erfolg\nche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so\nabgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis der Sach-\nobliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der\nkunde bei der Erteilung eines Munitionserwerbscheins,\nAnzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervor-\neines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis, soweit\ngeht, daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde\nes sich um eine vergleichbare Schußwaffenart handelt.\nbesitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der\nangezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer\n§ 32                              neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unver-\nzüglich anzuzeigen.\n(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen,\nwenn der Antragsteller                                           (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die ver-\nantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässig-\n1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch eine\nkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige\nBescheinigung eines Ausbildungsleiters für das\nBehörde verlangen, daß die Aufsichtsperson die Aufsicht\nSchießwesen nachweist, daß er die erforderlichen\nnicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber\nKenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für\nhat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Schießbe-\ndie Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,\ntrieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichts-\nb) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhand-        person die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen\nwerk bestanden hat,                                   der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen worden ist.\n2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nnachgewiesen hat,                                                                  § 35\nb) mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen          (1 ) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das\nund Munition tätig gewesen ist oder                   Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                  789\ninsbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte        (2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge\nAnwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren             oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien\nGefahren verursachen und daß § 33 und § 36 Abs. 1 und 2       der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der\nbefolgt werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von       Ausbilder anzugeben.§ 34 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend\nGefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufent-     anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausschei-\nhalt in der Schießstätte zu untersagen.                      den der genannten Personen hat der Veranstalter der\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anord-\nnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach                (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestel-\nAbsatz 1 zu befolgen.                                         lung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Aus-\nbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n§ 36\n(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen mit                                    § 39\nSchußwaffen in Schießstätten nicht gestattet werden.             (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübun-\n(2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kin-     gen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zugelassen\nwerden,\ndern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch\nnicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Feder-  1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer\ndruck- und COrWaffen, Jugendlichen, die das 14.                    Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum\nLebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt             Führen einer Schußwaffe berechtigt sind,\nsind, auch das Schießen mit sonstigen Schußwaffen\ngestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Ein-   2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter\nverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.           Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer\nSchußwaffe bescheinigt hat oder denen von der\n(3) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder dem               zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach\nJugendlichen aus besonderen Gründen Ausnahmen von                  Absatz 2 erteilt worden ist.\ndem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2 bewilligen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für\n(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben,         Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern\nsolange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen am         eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des\nSchießen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforderlichen        Gesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an\nschriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech-     Lehrgängen oder Schießübungen der in § 38 genannten\ntigten aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder        Art gestatten.\nderen Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\ndigen.                                                                                     § 40\n§ 37                               (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortli-\nchen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilneh-\n(1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen von      mer zu führen.\nder zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hin-\nsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem ordnungsgemä-         (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben\nßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen        über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:\nEinrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die      1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nSchießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen         Wohnort und Anschrift,\noder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutach-\ntens eines amtlich anerkannten Sachverständigen ver-         2. Nummer,        Ausstellungsdatum     und    ausstellende\nlangen.                                                            Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach\n§ 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der Ausnahme-\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die         erlaubnis nach § 39 Abs. 2,\neine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder der\n3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Auf-\nNachbarschaft befürchten lassen, kann die zuständige\nsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an\nBehörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur\neiner Veranstaltung teilgenommen haben.\nBeseitigung der Mängel untersagen.\n(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zuständigen\nBehörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftrag-\nAbschnitt X                         ten der Behörde vorzulegen.\nAusbildung im Verteidigungsschießen                    (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf\nvon fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an\n§ 38                            gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter\ndie Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat\n(1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampfmäßigen      er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder\nVerteidigung mit Schußwaffen oder Schießübungen dieser       der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhän-\nArt veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und   digen.\nden Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei\n§ 41\nWochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzu-\nzeigen. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübun-           (1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im\ngen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei           Sinne des§ 38 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\nWochen ebenfalls anzuzeigen.                                 rechtfertigen, daß der Veranstalter die erforderliche Zuver-","790                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nlässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder        1. einer Vorschrift des § 14, § 15 Abs. 1, 2 oder 3, § 16\nein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-           Abs. 1, 2 oder 3, § 17 oder§ 18 Abs. 1, 2 oder 3 über\nkunde nicht oder nicht mehr besitzt.                                 Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waf-\n(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen           fenherstellungs-, des Waffenhandels- oder Munitions-\nBehörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder                    handelsbuches zuwiderhandelt,\nSchießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde             2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1\nkann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der             Satz 1 oder Abs. 2, § 22 oder § 23 über die Kenn-\nVeranstalter                                                         zeichnung von Schußwaffen, Munition oder Geschos-\n1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die erforder-           sen zuwiderhandelt,\nliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder         3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen nach § 2\n2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Auf-              Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig verpackt,\nsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender           4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 , 2 oder 3\nZuverlässigkeit oder Sachkunde von seiner Tätigkeit\nüber die Verpackung und Lagerung von Munition oder\nabzuberufen, nicht nachkommt.\nTreibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zuwider-\nhandelt,\nAbschnitt XI                           5.. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27, § 28\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 28 a Abs. 1\nÜbergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\nSatz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1\n§ 42                                    oder 3 oder § 38 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 eine\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(1) Tragbare Schleudern nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4, die sich            rechtzeitig erstattet oder entgegen § 26 Abs. 2, § 27,\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungsbereich               § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 34 Abs. 2 Satz 2, auch in\ndes Gesetzes im Handel befinden, dürfen noch bis zum                 Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2, die vorgeschriebe-\n31. März 1987 erworben, vertrieben und anderen überlas-              nen Unterlagen nicht beifügt,\nsen werden.\n6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder Mu-\n(2) Übt jemand am 1 . Januar 1987 die tatsächliche                nition schießt, die nach der Erlaubnis für die Schieß-\nGewalt über tragbare Schleudern im Sinne des Absatzes 1              stätte nicht zugelassen ist, oder entgegen § 33 Abs. 2\naus, so wird das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 erst mit               Schußwaffen in geladenem Zustand oder nicht räum-\nAblauf des 31. März 1987 wirksam. Hat er vor Ablauf                  lich getrennt von Munition und Geschossen aufbe-\ndieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmege-            wahrt,\nnehmigung nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes beim Bundes-            7. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichtsperso-\nkriminalamt gestellt, so wird das Verbot erst wirksam,\nnen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwortliche Auf-\nwenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt ist. Die Sätze 1\nsichtspersonen oder Ausbilder nicht bestellt,\nund 2 geiten entsprechend für Gegenstände nach § 8\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, die bereits vor dem 1. Januar         8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb oder\n1969 im Geltungsbereich des Gesetzes vertrieben worden              entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung einzel-\nsind.                                                                ner Lehrgänge oder Schießübungen auf Verlangen\nder zuständigen Behörde nicht einstellt,\n(3) Die Absätze       und 2 gelten nicht für Präzisions-\nschleudern.                                                     9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das Schießen\neiner Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwiderhandelt,\n§ 42 a\n10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer verant-\nNach § 53 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 des Gesetzes wird                 wortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n11 . als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen § 39\n1. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Nadelgeschosse für Schuß-               Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teilnahme an ei-\nwaffen,                                                        nem Lehrgang oder einer Schießübung zuläßt,\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 die dort bezeichnete Muni-        12. einer Vorschrift des§ 40 über Führung, Inhalt, Vorlage\ntion oder Geschosse,                                           oder Aufbewahrung des Verzeichnisses zuwiderhan-\ndelt.\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 einen dort bezeichneten\nGegenstand,                                                  (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Gesetzes\n4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 eine Schleuder oder               bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5 Abs. 3\nbezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 eine dort bezeichnete Patro-      Gesetzes ordnungswidrig.\nnenmunition\nherstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, ande-   (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 13\nren überläßt, einführt, sonst in den Geltungsbereich des       Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1 Nr. 23 des\nGesetzes verbringt oder die tatsächliche Gewalt über sie       Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug auf in § 6 Abs. 2\nausübt.                                                        bezeichnete Geschosse mit Reizstoffen begeht, handelt\nnach § 55 Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.\n§ 43\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs . 1 Nr. 28\nBuchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                                        § 44\nfahrlässig                                                                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987                                 791\nAnlage 1\nKennzeichen, Zulassungszeichen\n1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie\nvon nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)\n(j)\n2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach§ 22\ndes Gesetzes\nAnlage 2\nAnforderungen\nan Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe\n1 . Im Sinne dieser Anlage sind\n1.1 Reizstoffe,\nStoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch\nHaut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.\n1 .2 Der LCt50 -Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchs-\ntiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.\n1 .3 Der ICt50 -Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschütz-\nten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.\n2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so\nbeschaffen sein, daß\n2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster\nForm auftreten,\n2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr\nReizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als\nAerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen\nICt 50 -Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigege-\nben werden, die dem einfachen ICt50 -Wert in mg entspricht,\n2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,\n2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprü-\nhen keine mechanischen Verletzungen verursachen.","792                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nDer ICt 50 -Wert des Reizstoffes darf\n3.1 100 mg x min/m 3 und\n1\n3.2         des LCt 50 -Wertes\n100\nnicht überschreiten.\n4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\n4.1. Die Konzentration des Reizstoffes darf 0, 1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,\n4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei\neiner Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,\n4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,\n4.4 die Reizstofflösung darf bei - 1O'' C nicht zur Bildung von Kristallen führen,\n4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.\n5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.\n6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt\n1 . Chloracetophenon (CN)\n2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril {CS).\nAnlage 3\nWaffen- und Munitionsarten\n1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte\n1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwatfen und Zimmerstutzen\n1.2· Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer\n1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes\n1 .4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser\n1.5 Luftdruck-, Federdruck- und C02 -Waffen\n1.6 Schußwaffen, die vor dem 1 . Januar 1871 hergestellt worden sind\n1. 7 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1 .6 fallen.\n2. Munition\n2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)\n2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)\n2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)\n2.4 Munition zum Verschießen aus Signa!waffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm\nDurchmesser (1.4)\n2.5 Munition zum Verschießen aus Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus\nsonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)."]}