{"id":"bgbl1-1987-18-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":18,"date":"1987-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_18.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"1987-03-06T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["762                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 6. März 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwer-\nniszulagenverordnung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 761) wird nachstehend der\nWortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der seit 1. Januar 1987 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Mai 1976, hinsichtlich § 23 jedoch am 1. Januar 1977 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 26. April 1976 (BGBI. 1 S. 1101 ),\n2. die am 1. Juni 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Mai 1979 (BGBI.  1\nS. 603),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nGesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ),\n4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung vom\n16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1015),\n5. den am 1. September 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509),\n6. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 47 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Z i m m e r m a n n","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987                                   763\nVerordnung\nüber die Gewährung von Erschwerniszulagen\n(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)\n1. Abschnitt                        3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach\n12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember\nAllgemeine Vorschriften                       jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag\nfallen,\n§ 1                             4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr\nAnwendungsbereich                           und 6.00 Uhr.\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen          (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen\nzur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes      Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen\noder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berück-     Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.\nsichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Emp-\nfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen.                 (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der\nWachdienst, der Dienst während Übungen, der Dienst auf\nFeuerschiffen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Ruf-\n§2                              bereitschaft.\nAllgemeine Ausschlußregelung\n(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereit-\n(1) Eine Erschwerniszulage wird nicht gewährt, wenn für halten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit\ndie Erschwernis eine Aufwandsentschädigung nach § 17       (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden           ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner\nVorschriften der Länder oder eine sonstige Entschädigung   Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstlei-\noder Zuwendung gewährt wird.                               stungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Woh-\nnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit\n(2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer anderen     die Gemeinschaftsunterkunft.\nZulage nur gewährt, soweit die abzugeltende Erschwernis\nnicht durch die andere Zulage mit abgegolten wird.\n§4\n(3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allgemeiner\nmit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.                Höhe und Berechnung der Zulage\nRegelungen über die Gewährung einer Nachtdienstent-          (1) Die Zulage beträgt in den Fällen\nschädigung (-zulage) bleiben unberührt.\n1. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3\n1,25 Deutsche Mark je Stunde,\n2. Abschnitt                         2. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4\nEinzelabzugeltende Erschwernisse                                              0, 75 Deutsche Mark je Stunde.\nFür Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufga-\n1. Titel                           ben nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-\nZulage für Dienst                        setzes beträgt die Zulage in diesen Fällen 1,50 Deutsche\nzu ungünstigen Zeiten                        Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivollzugsbeamte\nim kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie\n§3                              in der Verwaltung des Deutschen Bundestages; eine\nAllgemeine Voraussetzungen                   Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht gewährt.\n(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgrup-          (2) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren; § 3\npen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von          Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen\nAnwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu         Zulagesätzen sind Zeiten mit höherem Zulagesatz zusam-\nungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im  menzuzählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu\nKalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten heran-      runden und nach Absatz 1 Nr. 1 abzugelten. Die Gesamt-\ngezogen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn      stundenzahl nach Satz 1 abzüglich der Stundenzahl nach\nder im Kalendermonat tatsächlich geleistete Dienst zu      Satz 2 ergibt die Zahl der Stunden, die nach Absatz 1 Nr. 2\nungünstigen Zeiten nach Rundung des ermittelten Ge-        abzugelten sind.\nsamtergebnisses fünf Stunden überschreitet. Bei der Run-\ndung werden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine                                  §5\nvolle Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als dreißig         Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen\nMinuten bleiben unberücksichtigt.\nDie Zulage wird insbesondere nicht gewährt neben\n(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst\n1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgeset-\n1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,             zes oder einer Zulage nach Artikel IV des Gesetzes zur\n2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,                                Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der","764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundes-         (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2\nrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-         beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe\nschen Republik,\nbis zu 5 Metern               14,43 Deutsche Mark\n2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst         von mehr als 5 Metern                 17 ,56 Deutsche Mark\n(§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),\nvon mehr als 1O Metern                21 ,95 Deutsche Mark\n3. einem Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesol-              von mehr als 15 Metern                28,22 Deutsche Mark.\ndungsgesetzes),\nBei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich\n4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu           die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,27\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-            Deutsche Mark je Stunde.\ndesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem\nLandesrecht; ausgenommen sind die Beamten und                (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertä-\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8,               tigkeit\n5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu           1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-                 vom Hundert,\ndesbesoldungsgesetzes,                                    2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,\n6. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu          3. m Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-                 Hundert,\ndesbesoldungsgesetzes oder Zulagen nach Vorschrif-\nten, die gemäß Artikel IX § 22 des zweiten Gesetzes       4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-               weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.\ndungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben           (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 3\nsind,                                                     beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.\n7. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bank-\nzulage,                                                                                §9\n8. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 21                        Berechnung der Zulage\ndes Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\n(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in\nsind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis\nKraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.\nist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn\nMinuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig\n§6\nMinuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als\nSonstiger Ausschluß der Zulage                    dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.\nAbweichend von § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gilt fol-            (2) Als Tauchzeit gilt\ngendes:\n1 . für Heimtaucher die Zeit unter dem geschlossenen\nFür Zeiträume, für die eine Bordzulage zusteht, wird die           Taucherhelm,\nZulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen entfällt oder\n2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,\nverringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünsti-\ngen Zeiten durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 des         3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des\nBundesbesoldungsgesetzes) oder auf andere Weise als                Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.\nmit abgegolten oder ausgeglichen gilt.\n3. Titel\n2. Titel\nZulagen für den Umgang mit Munition\nZulage für Tauchertätigkeit\nund Explosivstoffen\n§7\n§ 10\nAllgemeine Voraussetzungen\nZulage für das Räumen und Vernichten von Munition\n(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tau-                    und für besonders gefährliche\nchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung                        Munitionserprobungen\nTaucherübungen oder Taucherarbeiten durchführen.\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten\n(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im        von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als\nWasser                                                         Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein III erhal-\n1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,             ten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf\nSee, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß\n2. mit Helm oder Tauchgerät,                                   dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger\n3. in Preßluft (Druckkammern).                                 (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätig-\nkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten\n§8                                oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt wer-\nden. Die Zulage beträgt täglich 5 Deutsche Mark. Bei\nHöhe der Zulage\neinem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht\n(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1    sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Deut-\nbeträgt je Stunde 3,33 Deutsche Mark.                          sche Mark, höchstens jedoch bis zu 10 Deutsche Mark.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987                                765\n(2) Beamte und Soldaten erhalten für das laborieren,          ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung)\nDelaborieren, Untersuchen von Munition und Munitions-            oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich\nkomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,             gefährlichen Stellen befinden.\ninsbesondere von unbekannter, beanstandeter oder be-\nlasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absc;1t-\n§ 13\nzes 1.\nHöhe der Zulage\n§ 11                               (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1\nZulage für die Beseitigung                 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunter-\nvon sonstigen explosiblen Gegenständen              schiedes\n(1) Beamte und Soldaten, denen als Sprengstoffent-       von mehr als 20 Metern                    3 Deutsche Mark\nschärfern oder -ermittlern die Beseitigung von insbeson-    von mehr als 50 Metern                    5 Deutsche Mark\ndere für Attentatszwecke verwendeten Sprengkörpern          von mehr als 100 Metern                   8 Deutsche Mark\nunkonventioneller Bauart oder ähnlichen Gegenständen,       von mehr als 200 Metern                  13 Deutsche Mark\ndie den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefährliche\nvon mehr als 300 Metern                  18 Deutsche Mark.\nStoffe zu enthalten, als ständige Aufgabe obliegt, erhalten\nfür jeden Tag, an dem sie im unmittelbaren Gefahrenbe-      Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum\nreich tätig werden, eine Zulage (Einsatzzulage). Tätigkeit  Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied\nim unmittelbaren Gefahrenbereich ist das Prüfen, Ent-       besteht\nschärfen, Transportieren, Zerlegen oder Sprengen. Die\nEinsatzzulage beträgt für Sprengstoffentschärfer 50 Deut-   von   mehr als 50 Metern               um 1 Deutsche Mark\nsche Mark und für Sprengstoffermittler 30 Deutsche Mark.    von   mehr als 100 Metern              um 2 Deutsche Marl-:\nBeamte und Soldaten, die an einem Tag als Sprengstoff-      von   mehr als 200 Metern              um 3 Deutsche Mark\nentschärfer und Sprengstoffermittler tätig werden, erhalten von   mehr als 300 Metern              um 4 Deutsche Mark.\nfür diesen Tag die höhere Zulage.\nSie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten\n(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlich-       November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom\nmachen oder Delaborieren von Sprengkörpern oder ähnli-      Hundert.\nchen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe ent-\nhalten, können im Einzelfall mit einer Erhöhung der Zulage      (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2\nauf bis zu 500 Deutsche Mark abgegolten werden (Son-        beträgt für jeden Tag bei\nderzulage). Besondere Schwierigkeiten liegen insbeson-      1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüf-\ndere vor beim Unschädlichmachen oder Delaborieren von            gängen, Erkundigungen, Einweisungen oder Beauf-\nSprengkörpern mit elektrischer oder mechanischer Fern-           sichtigungen\noder Funkzündung.\n2 Deutsche Mark,\n(3) Die Einsatzzulage darf bei den Sprengstoffentschär-\n2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen\nfern den Betrag von 750 Deutsche Mark und bei den\nSprengstoffermittlern den Betrag von 450 Deutsche Mark,                                              3 Deutsche Mark,\nEinsatzzulage und Sonderzulage dürfen den Betrag von       3. Errichten oder Abbrechen\n1 600 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen.                                                      4 Deutsche Mark.\nDie Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den\n4. Titel                           Monaten November bis März durchgeführt werden, um\nZulage für Tätigkeiten an Antennen                    jeweils 25 vom Hundert.\nund Antennenträgern, an Geräten\nund Geräteträgern des Wetterdienstes,                                                  § 14\ndes Vermessungsdienstes\nsowie an Windmasten des                                           Berechnung der Zulage\n1uft h yg ie n i sc he n überwach u ngsd ie nstes               Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden\nnebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag\n§ 12                            nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden\nAllgemeine Voraussetzungen                    Satz gewährt.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätig-                               § 15\nkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese\nTätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.                            Zulage für Tätigkeiten\nan Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,\n(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind       des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten\n1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder            des lufthygienischen Überwachungsdienstes\nSprossen,                                                   Die§§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an\n2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig        Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an\nMetern über dem Erdboden an und auf über Leitern        trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Ver-\noder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder      messungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygieni-\nan Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen       schen Überwachungsdienstes.","766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n5. Titel                                                     8. Titel\nZulage für Klimaerprobung                            Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen\n§ 16                                                         § 19\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage                            Allgemeine Voraussetzungen\nund Höhe der Zulage\nBeamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im\nFreien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teil-         (1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bauleitung\nnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei         auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen\neinem „Wind-Chill-Faktor\" von mindestens 1 400 oder bei      tätig sind, und zwar nur für Zeiten einer tatsächlichen\neiner „Äquivalenttemperatur\" von mindestens 80 °C            Ausübung dieser Tätigkeit, eine Zulage bis zu 100 Deut-\n4 Deutsche Mark täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem    sche Mark monatlich gewährt werden.\n„Wind-Chill-Faktor\" von mehr als 1 600 oder bei einer\n(2) Die Höhe der Zulage bemißt sich nach Art und\n,,Äquivalenttemperatur\" von mehr als 90 ''C um 1 Deut-\nUmfang der tatsächlich angefallenen Erschwernisse. Sie\nsche Mark täglich.\nkann insbesondere nach den Arbeitstagen, die unter\nbesonders ungünstigen Umständen im Kalendermonat\nanfallen, gestaffelt werden.\n6. Titel\n(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür\nZulage beim Betrieb\nvon Nebelschallsendern                         bestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zulage\ngewährt werden, wenn außer den für die Gestellung der\nSchutzkleidung maßgebenden Umständen weitere\n§ 17                            Umstände vorliegen, die für sich die Gewährung der\nAllgemeine Voraussetzungen,                    Zulage rechtfertigen.\nHöhe und Berechnung der Zulage\n(1) Beamte, die auf Feuerschiffen der Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes tätig sind, erhalten für                            3. Abschnitt\ndie Zeit, in der Luftnebelschallsender auf dem Feuerschiff\nin Betrieb sind, eine Zulage von 0,35 Deutsche Mark je                  Zulagen in festen Monatsbeträgen\nStunde.\n1. Titel\n(2) Für die Errechnung der Zulage werden die Betriebs-    Zulage für technische Luftfahrzeugführer\nzeiten der Luftnebelschallsender während der ununterbro-           im Erprobungs- und Güteprüfdienst\nchenen Borddienstzeit zusammengerechnet. Dabei wer-\nden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine volle\n§ 20\nStunde aufgerundet. Zeiten von weniger als dreißig Minu-\nten bleiben unberücksichtigt.                                               Allgemeine Voraussetzungen\nund Höhe der Zulage\n(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im\n7. Titel                           Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erfor-\nderlichen Flugerlaubnis (Berechtigung) sind, erhalten\nZulagen für den Umgang mit Leichen\n1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung\n§ 18                                als Testpilot, die\nAllgemeine Voraussetzungen                        a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften\nund Höhe der Zulagen                              Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Mu-\nsterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen\n(1) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur               oder\ngelegentlich\nb) Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungsprogram-\n1. in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die             me) verantwortlich leiten und dabei entsprechende\nAufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben,              Erprobungsflüge durchzuführen haben,\nLeichen versorgen oder herrichten,                                                              300 Deutsche Mark,\n2. zur Hilfeleistung (Verrichtung zur Vorbereitung der Lei-  2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-\nchenöffnung und zur Unterstützung der Sekanten) bei          flugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Test-\neiner Sektion herangezogen werden.                           pilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeug-\nführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehre-\nSatz 1 gilt nicht für Ärzte.\nren Luftfahrzeugmustern\n200 Deutsche Mark\n(2) Die Höhe der Zulagen ist nach dem Umfang der\nTätigkeiten nach Absatz 1 zu bemessen. Der Gesamtbe-         monatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem Umfang\ntrag der Zulagen darf für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1    entsprechend verwendet werden. Die abgeschlossene\nim Monat 25 Deutsche Mark und für Tätigkeiten nach           Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teil-\nAbsatz 1 Nr. 2 im Monat 30 Deutsche Mark nicht über-         nahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpiloten-\nschreiten.                                                   schule.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987                                 767\n(2) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1       3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäu-\nund 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen.                   sern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalo-\ngramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendia-\n(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden\nTätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle             gnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken\nPatienten umgehen,\na) eines Erholungsurlaubs,\n4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit gei-\nb) einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren),                  steskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei\nc) eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst-             der Arbeitstherapie beaufsichtigen,\nbezüge,                                                 erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche Mark.\nd) einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,              (2) Beamte und So.ldaten der Besoldungsgruppen A 5\ne) einer Dienstreise,                                       bis A 8 im Krankenpflegedienst, die ständig\nin den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis zum       1. an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen, die wegen\nEnde des auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden            ihrer Ansteckungsgefahr in besonderen Tuberkulose-\nMonats.                                                          abteilungen oder Tuberkulosestationen untergebracht\nsind,\n(4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten und\nSoldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als Testpilot,      2. Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen\ndie nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. Dezember 1968             pflegen,\noder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am 31. Dezember 1971       3. in Abteilungen, Stationen oder Räumen Arbeit leisten,\nentsprechend verwendet worden sind.                              in denen ausschließlich Patienten untergebracht sind,\ndie mit radioaktiven Stoffen behandelt werden,\n2. Titel                          4. Kranke in Abteilungen oder Stationen für Patienten mit\nZulage für Ausbilder                              multipler Sklerose oder Querschnittslähmungen\nbei Einzelkämpferlehrgängen                            pflegen,\n§ 21                           erhalten eine Zulage von monatlich 67 Deutsche Mark.\nAllgemeine Voraussetzungen                       (3) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 im Kran-\nund Höhe der Zulage                      kenpflegedienst, die\n(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzel-  1 . ständig Kranke in geschlossenen oder halbgeschlosse-\nkämpferlehrgängen verwendet werden und eine entspre-             nen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen\nchende zulageberechtigende Stelle innehaben, erhalten            oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugs-\nfür die Dauer ihrer Verwendung (Versetzung, Kommandie-           dienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen\nrung) eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 120 Deut-        oder Stationen pflegen,\nsche Mark.                                                  2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale\nTuberkulosekranke tätig sind,\n(2) Die Zulage wird neben einer Zulage nach Nummer 4\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-           3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Vorausset-\ngen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer              zungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,\nFallschirmspringerzulage von 45 Deutsche Mark nur in        erhalten eine Zulage von monatlich 97 Deutsche Mark.\nHöhe von 100 Deutsche Mark gewährt; sie entfällt neben\neiner Fallschirmspringerzulage in Höhe von 150 Deutsche        (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die\nMark.                                                       Voraussetzungen für eine Zulage nach Absatz 1 und\nAbsatz 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander\n(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.                      gewährt. Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\n3. Titel                          Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von\n§ 22                          70 Deutsche Mark anzurechnen.\n(weggefallen)                          (5) Auf die Zahlung der Zulage sind die für den Zulagen-\nempfänger geltenden Verwaltungsvorschriften oder Ver-\n4. Titel                         waltungsbestimmungen für die Zahlung von Stellenzu-\nlagen entsprechend anzuwenden.\nZulagen für Krankenpflegedienst\n§ 23                                                      5. Titel\nAllgemeine Voraussetzungen                            Zulage für Polizeivollzugsbeamte\nund Höhe der Zulagen                            für besondere polizeiliche Einsätze\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende\nSoldaten im Krankenpflegedienst, die                                                   § 23 a\n1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilun-                  Allgemeine Voraussetzungen\ngen oder Stationen tätig sind,                                             und Höhe der Zulage\n2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen      (1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des\nständig geisteskranke Patienten pflegen,                Bundesgrenzschutzes oder in einem Polizeiverband der","768                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nLänder für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wer-    einhundertzwanzig oder mehr Stunden im Kalendermonat\nden, erhalten eine Zulage in Höhe von 200 Deutsche Mark      im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage\nmonatlich.                                                   verringert sich für jede Stunde, die an einhundertzwanzig\nStunden fehlt, um 1/i20.\n(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach\nden Vorbemerkungen Nummern 6 und 8 zu den Bundes-\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-\ngesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach der                                 4. Abschnitt\nVorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nZulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der\nStellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 9 den                                         § 24\nBetrag der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Num-\nFortgeltung von einzelnen Zulagenregelungen\nmer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\nBundesbesoldungsgesetzes übersteigt.                            (1) Folgende Zulagen, die bisher als Erschwerniszula-\ngen (§ 19 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung vom\n19. Dezember 1973 - BGBI. 1 S. 1947) gewährt wurden\n6. Titel                           und die nicht in den vorstehenden Vorschriften geregelt\nsind, können bis zu einer anderweitigen Regelung unter\nZulagen im Marinebereich\nBeachtung des§ 2 weitergewährt werden; die Regelungen\nder Bundeswehr\ndürfen nicht zugunsten der Zulagenempfänger geändert\nwerden:\n§ 23 b\n1. Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-\nAllgemeine Voraussetzungen                         arbeiten im Bereich des Bundesministers der Vertei-\nund Höhe der Zulage                           digung (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-            in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. De-\ndaten, die im Wege der Versetzung oder Kommandierung              zember 1975 - Verschlußsache -),\n1. an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der See-       2. Zulage für besondere Erschwernisse bei der Land-\nstreitkräfte verwendet werden, eine Zulage von monat-         zustellung der Deutschen Bundespost (Amtsblatt des\nlich 240 Deutsche Mark,                                       Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\n2. an Bord einer in Dienst gestellten seegehenden Über-           1975 S. 952),\nwassereinheit (Schiff, Boot) der Seestreitkräfte verwen-  3. Zulagen für tierärztlichen Dienst in den Ländern,\ndet werden, eine Zulage von monatlich 120 Deutsche        4. Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheits-\nMark,\nschädliche Arbeiten im Bereich des Bundeskanzler-\n3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem              amtes (Regelung vom 8. August 1967 - Verschluß-\nKampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-             sache -), in den Ländern Bayern (Bekanntmachung\nschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer               des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen\nStelle des Stellenplans verwendet werden, die eine            vom 7. November 1975- Staatsanzeiger Nr. 46 S. 3),\nKampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-              Berlin (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil 1 1971\naussetzt, eine Zulage von monatlich 180 Deutsche              S. 173) und Hamburg (Mitteilungen für die Verwaltung\nMark.                                                         1962 s. 146),\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Beamte der Bundeswehr     5. Zulage für die im Seuchenbetrieb der Bundesfor-\nentsprechend.                                                     schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere tätigen\n(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden            Dienstangehörigen im Bereich des Bundesministers\nTätigkeit gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.                          für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ministe-\nrialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\n(4) Durch die Zulage wird ein mit der Erschwernis ver-          schaft und Forsten 1975 S. 40),\nbundener Aufwand. nicht abgegolten.\n6. Zulage für die in der Virusabteilung des Landesveteri-\n(5) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin.                 näruntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz tätigen Be-\ndiensteten (Ministerialblatt der Landesregierung von\nRheinland·-Pfalz 1975 Spalte 489),\n7. Titel\n7. Zulage für den leitenden Arzt des Krankenhauses der\nZulage für Beseitigung                             Justizvollzugsanstalt Kassel (Gesetz über die Fest-\nvon Kampfstoffmunition                              stellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für\naus den Weltkriegen                              die Haushaltsjahre 1973 und 1974 vom 18. Dezember\n1972 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n§ 23c                                 Hessen Teil I S. 427),\nAllgemeine Voraussetzungen                     8. Zulage für gemeindliche Vollzugsbeamte im lande\nund Höhe der Zulage                           Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Landesregierung\nBeamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgrup-            von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte 1068),\npenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt        9. Zulage für beamtete Kammermusiker der Stadt Köln\nwerden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich                 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\n747,60 Deutsche Mark, wenn die Beamten oder Soldaten              1975 S. 886),","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987                                    769\n10. Zulage für beamtete Wissenschaftler der Kernfor-            (2) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1\nschungsanlage der Universität Mainz (Amtsblatt des      genannten Verordnung gelten bis auf weiteres fort.\nKultusministeriums von Rheinland-Pfalz 1975 S. 217),\n11 . Sprachenzulagen im Bereich des Bundeskanzleram-\ntes (Regelung vom 4. April 1966 - Verschlußsache -),                                  § 25\ndes Auswärtigen Amtes (Mitteilungsblatt des Auswär-             Wegfall von Zulagen, Ausgleichszulagen\ntigen Amtes vom 24. Februar 1976 S. 15), des Bun-\ndesministers der Verteidigung (Ministerialblatt des ·      (1) Zulagen, die bisher nach § 19 der Erschwerniszula-\nBundesministers der Verteidigung 1965 S. 98), des genverordnung 1973 als Erschwerniszulagen weiterge-\nBundesministers für Wirtschaft und anderer Bundes- währt werden konnten, deren Weitergewährung in dieser\nressorts (Gemeinsames Ministerialblatt 1976 S. 47),     Verordnung jedoch nicht zugelassen ist, entfallen mit dem\nInkrafttreten der Verordnung.\n12. Zulage für Berufsoffiziere des Sanitätsdienstes und\nMedizinalbeamte der Bundeswehr, für Sanitätsoffizie-       (2) Empfänger von Dienstbezügen, deren bisher in\nre des Bundesgrenzschutzes, für Medizinalbeamte im festen Monatsbeträgen gewährte Zulage nach Absatz 1\nBundesnachrichtendienst, für Ärzte bei der Bundes- wegfällt, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der\nknappschaft, für die übrigen hauptamtlichen Anstalts- Anspruchsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage in\närzte bei den hessischen Justizvollzugsanstalten und Höhe der weggefallenen Zulage. Die Ausgleichszulage\nfür Gewerbeärzte mit folgenden Maßgaben:                verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den\na) die Zulage wird nicht gewährt                        sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Ver-\ngütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsver-\nan Angehörige der Bundesbesoldungsordnung B\nbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede\noder nach entsprechendem Landesrecht,\nsonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwernis-\nan Tierärzte und Apotheker im Bundesdienst,         zulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszula-\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- gen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Satz 2 genannten Betrag, soweit durch Gesetz nichts\noder nach entsprechendem Landesrecht,               anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der für die Empfänger von Anwärterbezügen.\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\n(3) Empfänger von Dienstbezügen, deren Zulage nach\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,\n§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a wegfällt, erhalten die Aus-\nbei jährlichen Nebeneinnahmen von über 10 000 gleichszulage mit der Maßgabe, daß diese nicht höher sein\nDeutsche Mark aus einer Nebentätigkeit in Dienst- darf als die jeweilige Zulage, die dem Empfänger der\nräumen;                                             Ausgleichszulage bei Anwendung der Buchstaben b bis d\nb) (gegenstandslose Übergangsvorschrift)                dieser Vorschrift zustehen würde. Bei der Bemessung der\nAusgleichszulage sind Angehörige der Besoldungsord-\nc) (gegenstandslose Übergangsvorschrift)\nnung B wie Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 zu\nd) die Zulage beträgt ab dem dritten Jahr nach Inkraft- behandeln.\ntreten dieser Verordnung:\nin den Besoldungsgruppen A 13/14\n§ 26\nmonatlich 200 Deutsche Mark\nin der Besoldungsgruppe A 15\nBerlin-Klausel\nmonatlich 100 Deutsche Mark          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nin der Besoldungsgruppe A 16                        tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesol-\nmonatlich 50 Deutsche Mark.      dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDurch diese Maßgaben dürfen der bisherige Empfän-\ngerkreis der Zulagen nicht erweitert und deren Höhe\nnicht überschritten werden. Die Zulage wird neben                                      § 27\neiner Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemer-                                   Inkrafttreten\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\ndes Bundesbesoldungsgesetzes nur gewährt, soweit            (1) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)\nsie diese übersteigt.                                       (2) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)\n13. (gegenstandslose Übergangsvorschrift)\n(3) Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von\n14. Zulage für Arbeiten in Preßluft (Druckluft) - Druckkam-   Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März\nmerzulage - in der Freien und Hansestadt Hamburg         1974 (BGBI. 1 S. 774) bleibt von dieser Verordnung unbe-\n(Mitteilungen für die Verwaltung 1976 S. 79).            rührt."]}