{"id":"bgbl1-1987-17-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":17,"date":"1987-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_17.pdf#page=2","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1987-02-24T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil       1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 24. Februar 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2                         3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der                            der Bützflether Süderelbe (von km 0,69\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                                    bis zur Mündung in die Elbe);\". ·\n(BGBI. 1 S. 541) und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiff-\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-               cc) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nchung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird ver-                         ,,8. Freiburger Hafenpriel bis zur Deich-\nordnet:                                                                           schleuse in Freiburg an der Elbe;\".\ndd) Die Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                     „ 11 . Este bis zum Unterwasser der Schleuse\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der                            Buxtehude;\".\nBekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),               ee) Die Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Januar                     ,, 15. Eider bis zur Einfahrt in den Gieselau-\n1985 (BGBI. 1 S. 38), wird wie folgt geändert:                                    kanal ;\".\nff)  Folgende Nummer 16 wird eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       ,, 16. Gieselaukanal ;\".\na) Im Siebenten Abschnitt der Inhaltsangabe werden            gg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17\nzu§ 50 nach dem Wort „Freifahrer\" die Worte „und                und wird wie folgt gefaßt:\nSchub-\" eingefügt.                                               ,, 17. Nord-Ostsee-Kanal von der Verbin-\ndungslinie zwischen den Molenköpfen in\nb) Nach Nummer A. 24 der Anlage I Schiffahrtszei-\nBrunsbüttel bis zu der Verbindungslinie\nchen - Abschnitt 1 - Sichtzeichen - wird folgende\nzwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-\nNummer A. 25 angefügt:\nHoltenau mit Obereidersee, Audorfer\n„Einfahren in die Husumer Au                A. 25\".                       See, Borgstedter See, Schirnauer See,\nc) In Nummer 1 der Anlage II - Sichtzeichen und                              Flemhuder See und Achterwehrer Schiff-\nSchallsignale der Fahrzeuge - Abschnitt II. 1 -                           fahrtskanal;\".\nSichtzeichen der Fahrzeuge - wird das Wort „Poli-          hh) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18.\nzeifahrzeuge\" durch die Worte „Fahrzeuge des\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 61 Abs. 3 bis 5\"\nöffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher\ndurch die Angabe ,,§ 61 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nAufgaben\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNach der Fundstellenbezeichnung ,,(Seestraßen-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    ordnung - BGBI. 1 1977 S. 816)\" wird in der Klam-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           mer angefügt „in der jeweils für die Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Fassung\".\naa) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. Weser bis zur Eisenbahnbrücke in Bre-     3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmen mit den Nebenarmen Schweiburg,\na) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nRechter Nebenarm, Rekumer Loch und\nWestergate;\".                                     „6. außergewöhnliche Schwimmkörper\neinzelne oder zu mehreren zusammengefaß-\nbb) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nte schwer erkennbare, teilweise getauchte\n,,6. Elbe bis zur unteren Grenze des Ham-                     oder nicht über die Wasseroberfläche hinaus-\nburger Hafens mit der Wischhafener                       ragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im\nSüderelbe (von km 8,00 bis zur Mündung                   Wasser fortbewegt werden sollen, insbeson-\nin die Elbe), dem Ruthenstrom (von km                    dere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987                                 747\noder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer       b) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nFortbewegung gelten sie als geschleppte               „Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5\nFahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von               Satz 1 der Seeslraßenordnung nicht hinsichtlich\nRegel 24 Buchstabe g der Seestraßenord-               der Abschirmung der Seitenlichter von Binnen-\nnung;\".\nschiffen binnenwärts der Grenze der Seefahrt im\nSinne des § 1 der Dritten Durchführungsverord-\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundes-\n„8. Schubverbände                                          gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3,\neine starre Verbindung von Fahrzeugen, von            veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndenen sich mindestens eines vor dem oder              durch § 11 .07 der Verordnung vom 14. Januar\nden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befin-             1977 (BGBI. 1 S. 59), wenn Positionslaternen ver-\ndet, das oder die den Verband fortbewegen              wendet werden, die hinsichtlich der waagerechten\nund als „schiebendes Fahrzeug\" oder „schie-           Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Ab-\nbende Fahrzeuge\" bezeichnet werden;\".                 schnitt 9 der Seestraßenordnung oder den in § 9\nAbs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschir-\nc) In Nummer 16 wird die Angabe „Verordnung über                 mung ·entsprechen. Bei Verwendung von Seiten-\ndie Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen           lichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5\nvom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017)\" durch die An-            Satz 1 und 2 der Seestraßenordnung hinsichtlich\ngabe „Gefahrgutverordnung See in der Fassung                des mattschwarzen Anstrichs nicht für Binnen-\nder Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1                schiffe.\"\nS. 961 )\" ersetzt.\nd) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer 17           6. § 9 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schiffssi-\n„17. Flammpunkt                                             cherheitsverordnung\" die bisherige Fundstellenan-\ndie in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste           gabe durch die neue Fundstellenangabe „vom\nTemperatur, ·bei der sich entflammbare                 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361 )\" mit dem Zu-\nDämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie           satz „in der jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\nentzündet werden können. Die in dieser Ver-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Auf\nordnung angegebenen Werte gelten für Ver-\nFahrzeugen unter Ruder oder Segel\" das Wort\nsuche mit geschlossenem Tiegel, die in zuge-\n,,und\" und nach dem Wort „Binnenschiffs-Untersu-\nlassenen Prüfgeräten ermittelt werden;\".\nchungsordnung\"         die   Fundstellenbezeichnung\ne) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden Num-                 ,,vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)\" gestrichen.\nmern 18 bis 20.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Zif-\n4. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die                fer ii der Seestraßenordnung brauchen Binnen-\nfolgenden Sätze ersetzt:                                        schiffe von 50 m Länge bis 11 0 m Länge innerhalb\n„Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser                   der von den Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden\nVerordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Re-              binnenwärts der Grenze der Seefahrt bekanntge-\ngel 33 der Seestraßenordnung. Für Schallsignalanla-             machten Fahrtstrecken kein zweites weißes Licht\ngen, die auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 zum             zu führen. Abweichend von Abschnitt 2 Buch-\nGeben der nach dieser Verordnung und der Seestra-               stabe a der Anlage I zur Seestraßenordnung brau-\nßenordnung vorgeschriebenen Schallsignale verwen-               chen Binnenschiffe binnenwärts der Grenze der\ndet werden, gilt die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Rege-            Seefahrt das vordere oder gegebenenfalls das ein-\nlung für Positionslaternen entsprechend. Für Schall-            zige weiße Licht nur mindestens 5 m über dem\nsignalanlagen, die für den vorgenannten Zweck auf               Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur\nFahrzeugen im Sinne des§ 9 Abs. 4 verwendet wer-               mindestens 3 m über dem vorderen Licht zu\nden, gelten § 1.03 Abs. 1 Satz 1 der Binnenschiffs-            setzen.\"\nUntersuchungsordnung in Verbindung mit§ 7.02 Nr. 1\nBuchstabe a der Rheinschiffs-Untersuchungsordnun_g\n7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n- Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-\nschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976             a) Satz 1 wird gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung -,\nb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „die in Satz\n§ 3.15 Nr. 2 und § 5.02 Abs. 2 der Binnenschiffs-Un-\n1 genannten\" gestrichen und nach dem Wort\ntersuchungsordnung sowie § 2 der Verordnung der\n„Fahrzeuge\" die Worte „von weniger als 12 m\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-\nLänge\" eingefügt.\nwest über Schallsignalanlagen, Radargeräte und\nKompasse der Binnenschiffe auf bestimmten See-\nschiffahrtstraßen vom 30. Mai 1986 (VkBI. S. 376).\"    8. § 1~ wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchstaben „e\" und\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             „g\" durch die Buchstaben „g\" und „h\" ersetzt; das\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Buchstaben c               Absatzzeichen ,,(1 )\" und Satz 2 werden gestrichen.\nbis f\" die Worte „und h\" eingefügt.                     b) Absatz 2 wird gestrichen.","748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987,. Teil 1\n9. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                      ,,davor jedoch Ladung mit niedrigerem Flamm-\n,,§ 17                                  punkt befördert haben und danach die Tanks nicht\ngereinigt und entgast._ oder vollständig inertisiert\nManövrierbehinderte Fahrzeuge,                       sind,\".\ndie im Fahrwasser baggern\noder Unterwasserarbeiten ausführen\n16. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im\nFahrwasser baggert oder Unterwasserarbeiten aus-            a) Nummer 2 wird gestrichen, die bisherigen Num-\nführt und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d             mern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.\nder Seestraßenordnung führen muß, hat die Sichtzei-         b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nchen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden\n„b) für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis\nSeiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinde-\n3 bei einer Sicht von mehr als 500 m auf den\nrung besteht.\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,                      bekanntgemachten Wasserflächen, wenn sie\ndie baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei                   neben den unter den Nummern 2 bis 4 ge-\nihrem Einsatz verwendet wird, hat die Sichtzeichen                    nannten Voraussetzungen mit einem Kreisel-\nnach Nummer 9 der Anlage 11.1 zu führen.\"                             kompaß oder einem geprüften und kompen-\nsierten Magnetkompaß ausgerüstet sind und\n10. § 20 wird wie folgt geändert:                                          bei Fahrzeugen mit einer Ladefähigkeit von\n2 000 t und mehr das Befahren von der Strom-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „einschließlich\"\nund Schiffahrtpolizeibehörde aus Gründen der\ndurch das Wort „und\" ersetzt; nach Satz 4 wird der\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im\nfolgende Satz 5 angefügt:\nEinzelfall gestattet wird.\"\n,,Ausgenommen hiervon sind Tankschiffe, die aus-\nschließlich Erdölprodukte mit einem Flammpunkt\n17. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird bei der Angabe ,,§ 38\nvon 35 °C und darüber befördern und Liege- und\nAbs. 1\" die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nUmschlagstellen (einschl. Bunkerstellen), die aus-\nschließlich von Tankschiffen zum Umschlag von\nErdölprodukten mit einem Flammpunkt von 35 °C       18. § 46 wird wie folgt geändert:\nund darüber benutzt werden.\"                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder aus\nb) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5              dieser auslaufenden\" gestrichen.\nwird Absatz 4.                                          b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Kana1\"\ngestrichen.\n11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Buchstaben „f und g\"          19. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „bis 50 BAT\" durch die\ndurch die Buchstaben „d, g und h\" ersetzt.              Angabe „von weniger als 20 m Länge\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Buchstaben „c, f und g\"\ndurch die Buchstaben „c, d, g und h\" ersetzt.       20. § 50 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2\"        a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Freifah-\ndurch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2\" ersetzt.                     rer\" die Worte „und Schub-\" eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n12. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2\" ersetzt.                 ,,Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, wel-\nche die bekanntgemachten Voraussetzungen für\n13. In § 26 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4\"                  die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während\ndurch die Angabe „Absatz 6\" ersetzt.                             der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den\n14. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 2\"              Nord-Ostsee-Kanal befahren.\"\ndurch die Angabe ,,§ 25 Abs. 3\" ersetzt.\n21. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n15. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die\na) Nach dem Wort „Nord-Ostsee-Kanal\" wird ein               Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-\nKomma gesetzt und das Wort „und\" gestrichen,            west sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und\nnach den Worten „Kieler Förde\" werden die Worte         Schiffahrtsämter; als Schiffahrtpolizeibehörden bedie-\n,,und Trave\" eingefügt.                                 nen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpoli-\nb) In Nummern 1 bis 3 wird das Wort „einschließlich\"        zei, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung\njeweils durch das Wort „und\" ersetzt.                   nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem\nBund und den Ländern über die Ausübung der schiff-\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Nummer\"                fahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen\ndie Angabe „2\" und das Wort „und\" eingefügt, das        dem Bund und den Küstenländern geschlossenen\nWort „ausgenommenen\" wird durch das Wort                Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Aus-\n,,ausgenommen\" ersetzt.                                 übung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben\nd) In Nummer 3 wird der letzte Teilsatz wie folgt           und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-\ngefaßt:                                                 nung.\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987                                       749\n22. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Gesetzes über die                  „39. eine vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                          nicht erfüllt oder\nfahrt\" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes\" er-                        40. entgegen § 58 Abs. 1 bis 3 oder 5 eine\nsetzt.                                                                      Meldung nicht; nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschrie-\n23. § 58 wird wie folgt geändert:                                               benen Form abgibt oder entgegen Absatz 6\nnicht ständig über UKW-Sprechfunk an-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nord-                            sprechbar ist.\"\nostsee-Kanal\" ein Komma gesetzt und das Wort\ne) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3\n„und\" gestrichen sowie nach den Worten „Kieler\nFörde\" die Worte „und Trave\" eingefügt.                        bis 5 werden Absätze 2 bis 4.\nf) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte\nb) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4\neingefügt:                                                     „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschiffahrt\" durch das Wort „Seeauf-\n,,(4) Zu meldende Fahrzeuge nach Absatz 2, die              gabengesetzes\" ersetzt.\nausschließlich binnenwärts der seewärtigen Gren-\nze des Küstenmeeres verkehren, können abwei-\nchend von Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 nach            26. Die Vorbemerkung zur Anlage I wird wie folgt geän-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden zusätzlichen            dert:\nAngaben gemeldet werden:                                    In Nummer 1 Buchstabe e werden nach der Angabe\n1. Ladungsarten und -mengen in Tonnen mit An-               ,,mit Gruppen von 2 Blitzen (Blz. [2])\" folgende Anga-\ngabe der UN-Nr.,                                      ben und bildliche Darstellungen eingefügt:\n2. Reeder oder dessen Bevollmächtigte,                               „oder\n3. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung               mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen\nvorliegen.\"\n(Blz. [2 + 1])\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in dessen\nSatz 1 wird die Angabe „ 1 und 2\" durch die Angabe\n,, 1, 2 und 4\" ersetzt.\nd) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 ange-\n111~~····••11•\nWiederkehr\noder\n11   • 11 • 11 •\nfügt:                                                       mit Gruppen von 5 Blitzen\n,,(6) Zu meldende Fahrzeuge nach den Absätzen            (Blz. [5])\".\n1, 2 und 4 müssen nach Abgabe der ersten Mel-\ndung über UKW-Sprechfunk ständig von der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde über UKW-\nSprechfunk auf den bekanntgemachten UKW-Ka-\nnälen oder auf dem UKW-Kanal 16 ansprechbar            27. Die Anlage I Abschnitt 1- Sichtzeichen - Buchstabe A.\nsein.\"                                                     Gebots- und Verbotszeichen - wird wie folgt geändert:\na) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 2 wird die\n24. In § 60 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Nordwest und                 Angabe ,,§ 25 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 25\nNord\" jeweils durch die Worte „Nord und Nordwest\"                  Abs. 3\" ersetzt.\nersetzt.\nb) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 8 wird bis\nzum Doppelpunkt wie folgt gefaßt:\n25. § 61 wird wie folgt geändert:\n„A. 8 Ankerverbot\na) In dem einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wer-                        Verbot, in einem Abstand von weniger als\nden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des                          300 m beiderseits der Linie, die- die Tafeln\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\" durch                        verbindet oder die die Verlängerung der Ver-\ndas Wort „Seeaufgabengesetzes\" und die Worte                          bindungslinie von Oberbake und Unterbake\n„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                        der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern\nGebiet der Binnenschiffahrt\" durch das Wort „Bin-                      und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu\nnenschiffah rtsaufgabengesetzes\" ersetzt.                             lassen (bei Entfernungs- und Streckenan-\nb) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                   gaben nach Nr. 1 c der Vorbemerkung gel-\n„5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch                      ten diese Angaben anstelle des beidersei-\nder Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen,                     tigen Abstandes von 300 m):\".\nLeuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrü-         c) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 19 Buch-\nstung mit Schallsignalanlagen oder die Ge-              staben a und b wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 2\"\nwährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebs-           jeweils durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 3\" ersetzt.\nsicherheit zuwiderhandelt,\".\nc) In Absatz 1 Nr. 34 wird das Wort „Schleppverbän-             d) Nach dem Sichtzeichen A. 24 wird das folgende\nde\" durch die Worte „Schub- oder Schleppverbän-                Sichtzeichen A. 25 eingefügt:\nde\" ersetzt.                                                   „A. 25 Einfahren in die Husumer Au\nd) In Absatz 1 werden die Nummern 39 und 40 wie\nfolgt gefaßt:\nEinfahren verboten:\nein festes rotes Licht.\"\n•","750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n28. Die Anlage I Abschnitt 1- Sichtzeichen - Buchstabe 8 - Warnzeichen und\nHinweiszeichen - wird wie folgt geändert:\na) Die Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens 8. 13 wird durch\nfolgende Erläuterung und bildliche Darstellung ersetzt:\n,,8. 13  Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahr-\nwassern\na) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbord-\nseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers\nFarbe:          grün mit einem waagerechten roten Band\nForm:           Spitztonne, Leuchttonne oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden ungeraden Nummer\nder Lateralbezeichnung des durchgehenden\nFahrwassers, durch waagerechten Strich ge-\ntrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die\nerste Nummer des abzweigenden oder die\nletzte Nummer des einmündenden Fahrwas-\n•\nsers\nToppzeichen:    grüner Kegel, Spitze oben oder Besen ab-\nwärts\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          grün\nKennung:         Blz. (2 + 1)\nb) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbord-\nseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers\nFarbe:          rot mit einem waagerechten grünen Band\nForm:           Stumpftonne,      Leuchttonne, Spierentonne\noder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden geraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden\nFahrwassers, durch waagerechten Strich ge-\ntrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die\nerste Nummer des abzweigenden oder die\n-\nJ- -IL\n--    -\n- - - - -\n- - - - --\n- - -  ---\ni\nletzte Nummer des einmündenden Fahrwas-\nsers\nToppzeichen:    roter Zylinder oder Besen aufwärts\nFeuer (wenn vorhanden):\n•\nFarbe:          rot\nKennung:        Blz. (2 + 1)\nDie Positionen Steuerbordseite des durchge-\nhenden Fahrwassers/Steuerbordseite des\n~--=--=---\n- - - -\nabzweigenden oder einmündenden Fahrwas-\nsers und Backbordseite des durchgehenden\nFahrwassers/Backbordseite des abzweigen-\nden oder einmündenden Fahrwassers kön- ·\nnen mit lateralen Zeichen (Zeichen 8. 11)          i'\nl\nbezeichnet werden. Sie erhalten dann eine\nBeschriftung wie vorstehend beschrieben,\nsowie ein Toppzeichen.\nAußerdem können abzweigende oder ein-\nmündende Fahrwasser mit kardinalen Zei-\nchen (Zeichen B. 15) und der vorstehenden\nBeschriftung bezeichnet werden.\"","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987                                    751\nb) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens                     Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ge-\nB. 15 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                                  fährdet wird:\n„Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel                     ein dauerndes blaues Funkellicht.\"\nmit einem oder mehreren kardinalen Zeichen be-\nb) In der Erläuterung des Sichtzeichens 9 wird die\nzeichnet, die für die verschiedenen Quadranten\nAngabe ,,(vgl. § 16 Abs. 2)\" in ,,(vgl. § 17 Abs. 2)\"\nden Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.\"\ngeändert.\nc) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens\nB. 16 wird die Begriffsbestimmung der „Form\" wie       30. In Anlage II Abschnitt II. 2 - Schallsignale der Fahr-\nfolgt gefaßt:                                               zeuge wird Nummer 3.1 wie folgt gefaßt:\n,,beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne,             ,,3.1 Schräg oder quer im Fahrwasser vor Anker lie-\nSpierentonne oder Stange\".                                         gende oder auf Grund sitzende Fahrzeuge\".\nd) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens\nB. 16 wird die Begriffsbestimmung der „Kennung\"        31. Die Anlage III erhält die sich aus dem Anhang zu\nwie folgt gefaßt:                                           dieser Verordnung ergebende Fassung.\n„Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3), bei dem Beispiel g) nur\nBlz. (5).\"                                                                         Artikel 2\ne) Bei den Beispielen des Warn- und Hinweiszei-              Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nchens B. 16 wird folgendes Beispiel angefügt:          Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der vom Tage des\n,,g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS)              lnkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nKennzeichnung schwimmender Einrichtungen,\nmit denen ozeanographische Daten gemessen\nwerden;                                                                      Artikel 3\nBeschriftung: ,,ODAS\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nKennung: Blz. (5).\"                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-\ngesetzes und § 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-\n29. Die Anlage II Abschnitt II. 1 - Sichtzeichen der Fahr-    zes auch im Land Berlin.\nzeuge - wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift und die Erläuterung des Sichtzei-                                  Artikel 4\nchens 1 werden wie folgt gefaßt:\nDiese Verordnung tritt am 15. März 1987 in Kraft. Die\n,, 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfül-    dem bisherigen Muster entsprechenden Warnzeichen und\nlung polizeilicher Aufgaben (§ 7 Abs. 1)          Hinweiszeichen B. 13 zur Bezeichnung von abzweigenden\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfül-    oder einmündenden Fahrwassern behalten ihre Bedeu-\nlung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die     tung weiter, jedoch nicht über den 30. Juni 1987 hinaus.\nBonn, den 24. Februar 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnhang\nAnlage III\nStoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung\nvon den Fahrzeugen besondere Gefahren ausgehen (§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)\n1. Verflüssigte Gase                            UN-Nr.          noch 2. Chemikalien                   UN-Nr.\nAcetaldehyde                                  1089           Absorbent A 3                         (1993) **)\nAcetaldehyd                                                  Absorbent A 3\nAmmonia, anhydrous, liquefied                                Acetic acid, glacial                  2789\nor Ammonia solutions                          1005           or Acetic acid solution,\nAmmoniak, wasserfrei, verflüssigt                            more than 80 % acid, by weight\noder Ammoniaklösungen                                        Essigsäure, Eisessig\nButadiene, inhibited                          1010           oder Essigsäurelösung,\nButadien, stab.                                              mit mehr als 80 Gewichts-% Säure\nButane or Butane mixtures                     1011           Acetic anhydride                      1715\nButan oder Butanmischungen                                   Essigsäureanhydrid\nButylene                                      1012           Acetone                               1090 *)\nButylen                                                      Aceton\nChlorine                                      1017           Acetone cyanohydrin                   1541\nChlor                                                        Acetoncyanhydrin\nDimethylamine, anhydrous                      1032           Acetonitrile                          1648\nDimethylamin, wasserfrei                                     Acetonitril\nEthyl Chloride                                1037           Acrylic acid, inhibited               2218\nÄthylchlorid                                                 Acrylsäure, stab.\nEthane, refrigerated liquid                   1961           Acrylonitrile, inhibited              1093\nÄthan, tiefgekühlt verflüssigt                               Acrylnitril, stab.\nEthylamine (Monoethylamine)                   1036           Adiponitrile                          2205\nÄthylamin                                                    Adiponitril\nEthylene, refrigerated liquid                 1038           Alcohol, denatured               1986/1987 **)\nÄthylen, tiefgekühlt verflüssigt                             Alkohol, vergällter\nEthylene oxide                                1040           Alcohol, industrial              1986/1987 **)\nÄthylenoxid                                                  Alkohol, technischer\nMethane, refrigerated liquid or               1972           Allyl alcohol                         1098\nNatural Gas, refrigerated liquid                             Allylalkohol\nMethan, tiefgekühlt verflüssigt                              Allyl chloride                        1100\noder Erdgas, tiefgekühlt verflüssigt                         Allylchlorid\nMethyl acetylene and propadiene               1060           Aminoethylethanolamine\nmixtures, stabilized                                         Aminoäthyläthanolamin\nMethylacetylen und Propadien-                                Aniline                               1547\nMischungen, stab.                                            Anilin\nMethyl bromide                                1062           Benzene                               1114\nMethylbromid                                                 Benzol\nMethyl chloride                               1063           Benzyl chloride                       1738\nMethylchlorid                                                Benzylchlorid\nPropane                                      1978           lsobutyl acrylate, inhibited          2527\nPropan                                                      lsobutylacrylat, stab.\nPropylene                                    1077           Butyl acrylate, inhibited             2348\nPropylen                                                    Butylacrylat, stab.\nSulphur dioxide, liquefied                   1079           Butylalcohol                          1120 *)\nSchwefeldioxid, verflüssigt                                 Butanol\nVinyl chloride, inhibited                    1086           Butyl ether                           1149\nVinylchlorid, stab.                                         Butyläther\nnormal-Butyl methacrylate             2227\nnormal-Butylmethacrylat\n2. Chemikalien                                  UN-Nr.          lsobutyraldehyde                      2045\ni-Butyraldehyd\nAbsorbent   A  1                             (1992) **)      n-Butyraldehyde                       1129\nAbsorbent   A  1                                             n-Butyraldehyd\nAbsorbent   A  2                             (1993) **)      Camphor oil                            1130\nAbsorbent   A  2                                             Kampferöl","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987                     753\nnoch 2. Chemikalien                         UN-Nr.       noch 2. Chemikalien                 UN-Nr.\nCarbolic oil                                             N, N-Dimethylformamide              2265\nCarbolöl                                                 N, N-Dimethylformamid\nCarbon disulphide                           1131         1.4-Dioxane                         1165\nSchwefelkohlenstoff                                      1.4-Dioxan\nCarbon tetrachloride                        1846         Diisopropylamine                    1158\nTetrachlorkohlenstoff                                    Diisopropylamin\nChlorobenzene                               1134         Epichlorohydrin                     2023\nChlorbenzol                                              Epichlorhydrin\nChloroform                                  1888         Ethyl acrylate, inhibited           1917\nChloroform                                               Äthylacrylat, stab.\nChlorohydrines, crude                                    Ethyl alcohol                       1170 *)\nChlorhydrine, ungereinigt                                Äthylalkohol\nChloroprene, inhibited                      1991         Ethyl benzene                       1175 *)\nChloropren, stab.                                        Äthylbenzol\nChlorosulphonic acid with or                1754         Ethylene chlorohydrin               1135\nwithout sulphur trioxide  ~                              Äthylenchlorhydrin\nChlorsulfonsäure mit oder ohne                           Ethylmethacrylate, inhibited        2277\nSchwefeltrioxid                                          Äthylmethacrylat, stab.\nGoal tar naphta                            2553          Ethylene cyanohydrin\nSteinkohlenteernaphta                                    Äthylencyanhydrin\nCresols (ortho-, meta-, para)              2076          Ethylene diamine                    1604\nKresole (ortho, meta-, para)                             Äthylendiamin\nCrotonaldehyde, inhibited                   1143         Ethylene dibromide                  1605\nCrotonaldehyd, stab.                                     Äthylendibromid\nCyclohexanone                               1915         Ethylene glycol monoethyl           1172 *)\nCyclohexanon                                             ether acetate\nCyclohexylamine                            2357          Äthylenglykolmonoäthylätheracetat\nCyclohexylamin                                           Formaldehyde solutions              1198\nDi-(normal-Butyl) amine                    2248          (45 % or less)\nDi-(normal-Butyl) amin                                    Formaldehyd-Lösungen\n1.1-Dichloroethane                         2362           (45 % oder weniger)\n1.1-Dichloräthan                                          (Formalin)\n1.2-Dichloroethane                          1184          Formic acid                         1779\n1.2-Dichloräthan                                          Ameisensäure\n(Äthylendichlorid)                                        Furfural                            1199\nDichloroethyl ether                         1916          Furfural (Furfurol)\nDichloräthyläther                                         Gascondensate                      (1993) **)\nDichloromethane                             1593 *)       Gaskondensat\n(Methylene chloride)                                      Heptane, and its isomers            1206 *)\nDichlormethan                                             Heptan und Isomere\n(Methylenchlorid)                                         Hexane, .and its isomers            1208 *)\n1.1-Dichloropropane                        - **)          Hexan und Isomere\n1.1-Dichlorpropan                                         Isoprene, inhibited                 1218\n1.2-Dichloropropane                         1279          Isopren, stab.\n(Propylenedichlorid)                                      Lignite tars                        1999 **)\n1.2-Dichloropropan                                        Braunkohlenteere\n(Propylendichlorid)                                       Mesityl oxide                       1229\n1.3-Dichloropropane                                       Mesityloxid\n1.3-Dichlorpropan                                         Methylacrylate, inhibited           1919\n1.3-Dichloropropene                         2047          Methylacrylat, stab.\n1.3-Dichlorpropen                                         Methylalcohol (Methanol)            1230 *)\n2. 3-Dich loropropene                       2047 **)      Methylalkohol (Methanol)\n2.3-Dichlorpropen                                         Methyl isocyanate or                2480 **)\nDiethylamine                                1154          Methylisocyanate solutions\nDiäthylamin                                               Methylisocyanat oder\nDiethylether                                1155           Methylisocyanat-Lösungen\n(Ethyl ether)                                              Methyl methacrylate, monomer,      1247\nDiäthyläther                                               inhibited\n(Äthyläther)                                               Methylmethacrylat, monomer, stab.\nDimethylamine, solution                     1160           a-Methylstyrene                    2303\nDimethylamin, Lösung                                       a-Methylstyrol\nDimethylethanolamine                        2051\nDimethyläthanolamin","754                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nnoch 2. Chemikalien                           UN-Nr.           noch 2. Chemikalien                       UN-Nr.\nMonoethylamine solutions                                     iso-Propylbenzene (Cumene)                 1918 *)\n(72 % or less)                               2270            iso-Propylbenzol (Cumol)\nMonoäthylamin Lösungen                                       Propylene oxide                            1280\n(72 % oder weniger)                                          Propylenoxid\nNerozene                                     (1993) **)      Pyridine                                   1282\nNerozene                                                     Pyridin\nNitrobenzene                                 1662            Pyrocondensate                             (1992) **)\nNitrobenzol                                                  Pyrokondensat\nMorpholine                                   2054            Sodium hydroxide, solution                 1824 *)\nMorpholin                                                    Natriumhydroxid, Lösung\nMotor fuel anti-knock mixtures               1649            (Natronlauge)\n1\nMotortreibstoff-Anti klopf mischu ngen                        Sulphuric acid                             1830\nNitric acid (70 % and over)             2031/2032            Schwefelsäure\nSalpetersäure (70 % und darüber)                              Styrene monomer, inhibited                 2055\n1-or 2-Nitropropane                           2608            Styrol monomer, stab.\n1-oder 2-Nitropropan                                         Turpentine                                 1299 *)\nNitrotoluenes (ortho-, meta-, para)           1664            Terpentin\nNitrotoluole (ortho-, meta-, para)                            1.1.2.2-Tetrachloroethane                  1702\nOleum                                         1831            1.1.2.2-Tetrachloräthan\nRauchende Schwefelsäure                                       Tetrachloroethylene                        1897 *)\nParaldehyde                                   1264            (Perchloroethylene)\nParaldehyd                                                    Tetrachloräthylen\nPentachloroethane                             1669            (Perchloräthylen)\nPentachloräthan                                               Tetrahydrofuran                            2056\nPhenol, molten                                2312            Tetrahydrofuran\nPhenol, geschmolzen                                           Toluene (Methylbenzol)                     1294 *)\nPhenylisocyanate                              2487 **)        Toluol (Methylbenzol)\nPhenylisocyanat                                               Toluene diisocyanate                       2078\nPhosphorusoxychloride                         1810 **)        Toluylendiisocyanat\nPhosphoroxychlorid                                            T rich loroethylene                        1710\nPhosphorustrichloride                         1809 **)        Trichloräthylen\nPhosphortrich lorid                                           1.1.1-Trichloroethane                      2831\nPhosphorus, white, molten                     2447            1.1 .1-Trichloräthan\nPhosphor, weiß, geschmolzen                                   Triethylamine                              1296\nPhosphoric acid, liquid                       1805            Triäthylamin\nPhosphorsäure, flüssig                                        n- and iso-Valeraldehyde                   2058\nPropionic acid, solution containing           1848            n- und iso-Valeraldehyd\nnot less than 80 % acid                                       Vinyl acetate, inhibited                   1301\nPropionsäure, Lösung mit                                      Vinylacetat, stab.\nnicht weniger als 80 % Säure                                  Vinyl ethyl ether, inhibited               1302\niso-Propylalcohol                             1219 *)         Vinyläthyläther, stab.\niso-Propylalkohol                                             Vinylidene chloride, inhibited             1303\niso-Propylamine                               1221            Vinylidenchlorid, stab.\niso-Propylamin                                                Vinyl toluenes, inhibited                  2618\nn-Propylamine                                 1277            Vinyltoluole, stab.\nn-Propylamin                                                  Xylenes (Dimethylbenzene)                  1307 *)\nXylole (Dimethylbenzol)\n3. Erdöl und Erdölprodukte\nAnmerkungen zu Nummer 1 und 2:\nDie deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.\nDie im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-\nOrganisation) aufgeführten Stoffe, für die der Code aber nicht gilt (Kapitel 7), sind durch *) gekennzeichnet.\nDie nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation) aufgeführten Stoffe sind durch **) gekennzeichnet.                                  ·"]}