{"id":"bgbl1-1987-16-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":16,"date":"1987-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_16.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1987-02-27T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":9,"num_pages":86,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                    657\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 27. Februar 1987\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1986 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 441) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441 ),\n2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai\n1986 (BGBI. 1 S. 730),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 8 des Gesetzes\nvom 21 . Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),\n4. den am 1. Juli 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n5. den am 1. Mai 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) und\n6. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595).\nBonn, den 27. Februar 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","658                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nEinkommensteuergesetz 1987\n(EStG 1987)\nInhaltsübersicht\n1. Steuerpflicht                                                      § 7f    Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögens privater Kranken-\n§ 1     Steuerpflicht\nhäuser\n§ 7g    Sonderabschreibung zur Förderung kleiner\nII. Einkommen                                                                  und mittlerer Betriebe\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung                4. Überschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten\n§ 2     Umfang     der  Besteuerung,   Begriffsbestim-\nmungen                                                  § 8     Einnahmen\n§ 2a    Negative ausländische Einkünfte                         § 9     Werbungskosten\n§ 9a    Pauschbeträge für Werbungskosten\n2. Steuerfreie Einnahmen\n§ 3     Steuerfreie Einnahmen                              4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n§ 3a    Steuerbefreiung bestimmter Zinsen                       § 9b    Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n§ 3b    Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Ar-\n5. Sonderausgaben\nbeitslohn\n§ 10    Sonderausgaben\n§ 3c    Anteilige Abzüge\n§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\n3. Gewinn                                                                  Gewinns\n§ 4     Gewinnbegriff im allgemeinen                            § 10 b Steuerbegünstigte Zwecke\n§ 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag,          Vorsorge-\n§ 4a    Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nPauschbetrag, Vorsorgepauschale\n§ 4b    Direktversicherung\n§ 1O d Verlustabzug\n§ 4c    Zuwendungen an Pensionskassen\n§ 10 e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-\n§ 4d    Zuwendungen an Unterstützungskassen                             zwecken genutzten Wohnung im eigenen\n§ 5     Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten                    Haus\nanderen Gewerbetreibenden\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\n§ 6     Bewertung\n§ 11    Vereinnahmung und Verausgabung\n§ 6a    Pensionsrückstellung\n§ 6b    Gewinn aus der Veräußerung bestimmter An-            7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nlagegüter\n§ 12    Nicht abzugsfähige Ausgaben\n§ 6c    Gewinn aus der Veräußerung von Grund und\nBoden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf               8. Die einzelnen Einkunftsarten\noder Anlagen im Grund und Boden bei der\na) Land- und Forstwirtschaft\nErmittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder\nnach Durchschnittssätzen                                   § 13     Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 6d    Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,              § 13 a Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nderen Fortbestand gefährdet ist                                     Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\n§ 7     Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-               § 14     Veräußerung des Betriebs\ngerung                                                     § 14 a Vergünstigungen bei der Veräußerung be-\n§ 7a    Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Abset-                          stimmter land- und forstwirtschaftlicher Be-\nzungen und Sonderabschreibungen                                    triebe\n§ 7b    Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,              b) Gewerbebetrieb\nZweifamilienhäuser     und    Eigentumswoh-                § 15     Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nnungen\n§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung\n§ 7c    (weggefallen)\n§ 16     Veräußerung des Betriebs\n§ 7d    Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die\n§ 17     Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-\ndem Umweltschutz dienen\nsellschaften bei wesentlicher Beteiligung\n§ 7e    Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-              c) Selbständige Arbeit\nbäude                                                      § 18     Selbständige Arbeit","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                    659\nd) Nichtselbständige Arbeit                               2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern\n§ 19     Nichtselbständige Arbeit                          bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für\nWohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für\n§ 19 a Überlassung von Vermögensbeteiligungen\nelgengenutztes Wohneigentum\nan Arbeitnehmer\ne) Kapitalvermögen                                             § 34 f Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kin-\ndern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-\n§ 20      Kapitalvermögen\ngen für Wohngebäude oder der Steuerbegün-\nf) Vermietung und Verpachtung                                         stigungen für eigengenutztes Wohneigentum\n§ 21     Vermietung und Verpachtung\n§ 21 a Pauschalierung des Nutzungswerts der           2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förderung\nselbstgenutzten Wohnung im eigenen                 staatspolitischer Zwecke\nHaus\n§ 34 g Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förde-\ng) Sonstige Einkünfte                                                 rung staatspolitischer Zwecke\n§ 22     Arten der sonstigen Einkünfte\n3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-\n§ 23     Spekulationsgeschäfte\nsteuer\nh) Gemeinsame Vorschriften\n§ 35   Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\n§ 24     Gemeinsame Vorschriften\nschaftsteuer\n§ 24 a Altersentlastungsbetrag\n§ 24 b Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nVI. Steuererhebung\nIII. Veranlagung\n1. Erhebung der Einkommensteuer\n§ 25    Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\n§ . 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n§ 26    Veranlagung von Ehegatten\n§ 36 a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaft-\n§ 26 a Getrennte Veranlagung von Ehegatten\nsteuer in Sonderfällen\n§ 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten\n§ 36 b Vergütung von Körperschaftsteuer\n§ 26 c Besondere Veranlagung für den Veranlagungs-\nzeitraum der Eheschließung                                § 36 c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund\nvon Sammelanträgen\n§ 27    (weggefallen)\n§ 36 d Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonder-\n§ 28    Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nfällen\n§ 29    (weggefallen)\n§ 36 e Vergütung     des     Körperschaftsteuer-Erhö-\n§ 30    (weggefallen)\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteu-\n§ 31    Pauschbesteuerung                                                erpflichtige\n§ 37   Einkommensteuer-Vorauszahlung\nIV. Tarif\n§ 32    Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge            2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\n§ 32 a Einkommensteuertarif                                       § 38   Erhebung der Lohnsteuer\n§ 32 b Progressionsvorbehalt                                      § 38 a Höhe der Lohnsteuer\n§ 33    Außergewöhnliche Belastungen\n§ 38 b Lohnsteuerklassen\n§ 33 a Außergewöhnliche       Belastung   in  besonderen\n§ 38 c Lohnsteuertabellen\nFällen\n§ 39   Lohnsteuerkarte\n§ 33 b Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-\nbliebene                                                  § 39 a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug\n§ 33 c Kinderbetreuungskosten Alleinstehender                     § 39 b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbe-\n§ 34    Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften                     schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nnehmer\n§ 34 a (weggefallen)\n§ 34 b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus           § 39 c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne\nForstwirtschaft                                                  Lohnsteuerkarte\n§ 39 d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für be-\nV. Steuerermäßigungen                                                        schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nnehmer\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\n§ 40   Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen\n§ 34 c Steuerermäßigung       bei  ausländischen  Ein-                Fällen\nkünften\n§ 40 a Pauschalierung der Lohnsteuer für T eilzeitbe-\n§ 34 d Ausländische Einkünfte\nschäftigte\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und                  § 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimm-\nForstwirtschaft                                                       ten Zukunftssicherungsleistungen\n§ 34 e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land-               § 41   Aufzeichnungspflichten    beim     Lohnsteuer-\nund Forstwirtschaft                                          abzug","660                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\n§ 41 a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer                      § 46 a Besondere Behandlung von Einkünften aus\n§ 41 b Abschluß des Lohnsteuerabzugs                                       Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\noder Kapitalvermögen im Sinne des § 43\n§ 41  C Änderung des Lohnsteuerabzugs                                      Abs. 1 Nr. 5\n§ 42    Lohnsteuer-Jahresausgleich                                 § 47    (weggefallen)\n§ 42 a Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich für\nEhegatten\nVII. § 48    weggefallen)\n§ 42 b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit-\ngeber\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 42 C Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im\nLohnsteuerverfahren                                     § 49   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 50   Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 42 d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Ar-\nbeitnehmerüberlassung                                   § 50 a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\n§ 42 e Anrufungsauskunft\n§ 42 f Lohnsteuer-Außenprüfung                             IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und\nSchlußvorschriften\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)             § 50 b Prüfungsrecht\n§ 43    Kapitalerträge mit Steuerabzug                          § 50 c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnaus-\nschüttungen\n§ 43 a Bemessung der Kapitalertragsteuer\n§ 51   Ermächtigung\n§ 44    Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fäl-\n§ 51 a Einkommensteuer als Maßstabsteuer\nlen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\n§ 52   Anwendungsvorschriften\n§ 44 a Abstandnahme vom Steuerabzug\n§ 52 a (weggefallen)\n§ 44 b Erstattung der Kapitalertragsteuer\n§ 53   (weggefallen)\n§ 44 c Erstattung von Kapitalertragsteuer an be-\n§ 53 a Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981 (Son-\nstimmte Körperschaften, Personenvereinigun-\ndervorschrift zum Abzug von Aufwendungen für\ngen und Vermögensmassen\nDienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreu-\n§ 45    (weggefallen)                                                  ung eines Kindes)\n§ 45 a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitaler-               § 53 b (weggefallen)\ntragsteuer                                              § 54   Schlußvorschriften (Sondervorschriften für den\n§ 45 b _Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den                     Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6                                   für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)\n§ 55   Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Ge-\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit                                  winnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnitts-\nsteuerabzugspflichtlgen Einkünften                                     sätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem\n§ 46    Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus                       Grund und Boden)\nnichtselbständiger Arbeit                               § 56   (weggefallen)\n1. Steuerpflicht                            sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-\n§ 1                                 künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im\nInland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz          natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-              Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne            lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-\ndieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik                pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen\nDeutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit           herangezogen werden.\ndort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresun-\ntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.                        (3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten\nauch deutsche Staatsangehörige, die die Voraussetzun-\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch            gen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht\ndeutsche Staatsangehörige, die                                    dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer-\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-              pflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten im\nlichen Aufenthalt haben und                                   Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht\nmehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-          beziehen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Emp-\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und            fängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen         Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht nach einem Abkom-\nKasse beziehen,                                               men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                661\nBesteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, in       beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils wäh-\ndem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. In den        rend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des\nFällen der Sätze 1 und 2 ist§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt    Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Einkommen-\ndes Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht anzu-          steuerpflicht.\nwenden.\n§2a\n(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind                   Negative ausländische Einkünfte\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt einkommen-\n(1) Negative ausländische Einkünfte\nsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne\ndes § 49 haben.                                             1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\n2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nII. Einkommen\ngewerblichen Betriebsstätte,\n1. Sachliche Voraussetzungen                  3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,\nfür die Besteuerung\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftslei-\ntung in einem ausländischem Staat hat, und\n§2\n4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbewegli-\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen                 chen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen                          in einem ausländischen Staat belegen sind,\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                 dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben\nArt aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                            auch nicht nach § 1O d abgezogen werden. Soweit die\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                      negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-\nden können, mindern sie die positiven ausländischen Ein-\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                 künfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                           den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen aus dem-\nselben Staat erzielt.\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\nnegativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten      im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast aus-\nEinkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte       schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren,\nwährend seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht          außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie\nerzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.          hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb\nvon Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der\n(2) Einkünfte sind\nVermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und        einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),         Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der         stehen.\nEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).\n2. Steuerfreie Einnahmen\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-\nentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nund die nach§ 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer, ist                                    §3\nder Gesamtbetrag der Einkünfte.                                Steuerfrei sind\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die             aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\nSonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den ge-\ngen, ist das Einkommen.\nsetzlichen Rentenversicherungen einschließlich\n(5) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe-                der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine\ntrag nach § 32 Abs. 6, die Sonderfreibeträge nach § 32                Altershilfe für Landwirte,\nAbs. 7 und 8 und um die sonstigen vom Einkommen                   c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversiche-\nabzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkom-                rungsordnung, § 17 des Angestelltenversiche-\nmen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarif-             rungsgesetzes, § 39 des Reichsknappschaftsge-\nliche Einkommensteuer.                                                setzes und den §§ 7, 8 des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte sowie entsprechende\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\nGeldleistungen nach § 9 des genannten Gesetzes,\nSteuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-\nsteuer.                                                           d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzge-\nsetz, der Reichsversicherungsordnung und dem\n·(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die                Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-           te, die Sonderunterstützung für im Familienhaus-\nderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder                  halt beschäftigte Frauen, der Zuschuß zum Mutter-","662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie             hältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge-\nDienst- und Anwärterbezüge, die für die Zeit des          währt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;\nMutterschaftsurlaubs als Mutterschaftsgeld aus öf-    9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß-\nfentlichen Kassen gezahlt werden;                         ten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das               Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut-\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Un-         sche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr\nterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem            vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15\nArbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitnehmern             Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 30 000\noder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbil-           Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Le-\ndung oder Fortbildung der Empfänger gewährt                   bensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis min-\nwerden;                                                       destens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-\nbetrag 36 000 Deutsche Mark;\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus ei-\naus der Knappschaftsversicherung und auf Grund der\nnem Dienstverhältnis;\nBeamten-(Pensions-)Gesetze;\n11 . Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz-              öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder\nschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der            als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie-\nVollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder            hung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst\nund Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-              unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden               schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-\ndungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über-\nschriften gewährt werden;\nlassenen Dienstkleidung,\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi-\nBezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-\ngungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\nsetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-\ngesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung\nten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke\noder von der Bundesregierung oder einer Landesre-\nder Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\ngierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und                und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege-         ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Be-\nbenen Verpflegung,                                        züge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentli-\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der         chen Kassen an öffentliche Dienste leistende Perso-\nfreien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs             nen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß\nvon Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen        sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-\nBehandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts-           den oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\nberechtigter Kinder;                                      offenbar übersteigen;\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die     13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nSoldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-            vergütungen und Umzugskostenvergütungen. Vergü-\nsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des           tungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur\n§ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;                        insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbeträge nach § 9\nAbs. 4 nicht überschreiten;\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus\n14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenver-\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst-\nsicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für\nbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hin-\nseine Krankenversicherung; ·\nterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebe-\nne und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer-       15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeit-\nden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf          nehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Über-\nGrund der Dienstzeit gewährt werden;                          steigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche\nMark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deut-\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-             sche Mark, so ist der übersteigende Betrag steuer-\nsetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz in           pflichtig;\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt    16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\ngeändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1              Personen für Reisekosten und für dienstlich veranlaß-\nS. 1144), und Leistungen nach dem Reparationsschä-            te Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die durch\ndengesetz;                                                    die Reise oder den Umzug entstandenen Mehrauf-\nwendungen und bei Verpflegungsmehraufwendungen\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen             die Höchstbeträge nach§ 9 Abs. 4 nicht übersteigen;\nim Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\n17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-\nten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nentlastu ngsgesetz;\nUnrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Bezü-\ngen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu           18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\nbegründeten oder wieder begründeten Dienstverhält-            Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des\nnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstver-           Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  663\nbenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7 f des       44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\n15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der           Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-\nHingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;                land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-\nschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die\noder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung ge-\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-\nwährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu\ngener;\nden in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Ein-\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten          richtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zu-          Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer\nwendungen an besonders verdiente Personen oder              Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nihre Hinterbliebenen;                                       masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\nschaftsteuergesetzes gegeben werden. Vorausset-\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des§ 35           zung für die Steuerfreiheit ist, daß\nAbs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer            a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\n653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;                    schungsaufgabe oder für die Bestreitung des Le-\nbensunterhalts und die Deckung des Ausbildungs-\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel,           bedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen\nOrden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt              und nach den von dem Geber erlassenen Richt-\nTeil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten            linien vergeben werden,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), gewährt wird;\npendium nicht zu einer bestimmten wissenschaft-\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der             lichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987                  einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,\n(BGBI. 1 S. 512);                                           c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge-               lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt\nsetzes oder nachträglich auf Grund der durch das                der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipen-\nBundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeld-                 diums der Abschluß der Berufsausbildung des\ngesetze gewährt werden;                                         Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurück-\nliegt;\n25. {weggefallen);\n45. {weggefallen);\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig-\n46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für\nmannsprämien;\neine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur För-\nderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher      47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeits-\nZwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) im Dienst              platzschutzgesetzes;\noder Auftrag einer inländischen juristischen Person     48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\ndes öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1         soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\nNr. 9 des Körp~rschaftsteuergesetzes fallenden Ein-         steuerpflichtig sind;\nrichtung. Als Aufwandsentschädigungen sind Einnah-\nmen für die in Satz e1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Be-\nHöhe von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr              satzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des\nanzusehen;                                                  Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf die-\nse Zuwendungen angewiesen ist;\n27. und 28. {weggefallen);\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen           erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gel-\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen            der), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeit-\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Perso-          nehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Ausla-\nnen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsan-       genersatz);\ngehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezü-\nge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und      51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt\nderen Personal, soweit sie Angehörige des Entsende-         werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht,\nstaates sind und in der Bundesrepublik Deutschland          soweit sie 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\neinschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes          übersteigen;\noder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine      52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den\nandere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;                   Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-\n30. bis 41. (weggefallen);                                      verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab-            erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steu-\nkommens gezahlt werden;                                     erfrei zu belassen;\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus        53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligationen,\nMitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um        die von der Landesbank und Girozentrale Saar vor\nBezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen          dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a\nder Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;             Abs. 2 gilt entsprechend;","664                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche              versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen\nAuslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereini-         des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher\ngungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der              sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Ver-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\n4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit         rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen\nsich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund              Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 und\noder die Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen     3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu\naus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderun-            einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei die-\ngen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur           sem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der\nnäheren Regelung der Entschädigungsansprüche für             Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-\nAuslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil HI,           versicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitge-\nGliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten berei-            bers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetz-\nnigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für             licher Verpflichtung sind anzurechnen;\nEntschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen         63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in der\nwerden;                                                      Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin\n55., und 56. (weggefallen);                                       (Ost) bezogen worden sind;\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten        64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz               schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezüge\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstlerso-               insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer gleich-\nzialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der             wertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen\nSozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;           Kasse dem Arbeitnehmer zustehen würde, überstei-\ngen; bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in ein\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die                  Gebiet außerhalb des Inlands entsandten Arbeitneh-\nsonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder              mern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nBelastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes;            lichen Aufenthalt haben, der ihnen von einem inländi-\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds               schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, so-\nnach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-            weit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge\ngungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt              nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-\nTeil 111, Gliederungsnummer 4139-1 -4, veröffentlichten      gen Betrag nicht übersteigt;\nbereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen geleistet     65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14\nwerden, die nach § 3 a steuerfrei sind;                      des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al-\ntersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\nGliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-\ndes Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\ndes Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlin-\n20. Februar 1986, BGBI. 1 S. 297) zugunsten eines\ndustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs-,\nVersorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen\nUmstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;\nan eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1,       Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtun-\n§§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;                   gen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Siche-\nrungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung\nund seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistungen der\ndes Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher\nPensionskasse oder des Unternehmens der Lebens-\nVerpflichtung geleistet werden; ist der Krankenversi-\nversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1\ncherungsbeitrag eines krankenversicherungspflichti-          gehören zu den Einkünften, zu denen die Versor-\ngen Arbeitnehmers zu einer Ersatzkasse höher als der         gungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt\nBeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, so ist der            des Sicherungsfalls zu erbringen wären. Soweit sie zu\nBeitragsteil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Ge-         den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\nsamtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Ersatz-         des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-\nkasse steuerfrei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für          halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die\ndie Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher            Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebens-\nVerpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt        versicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-\nZuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen               fänger als Arbeitnehmer;\ndes Arbeitnehmers\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch ent-\na) für eine Lebensversicherung,                              stehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz\nb) für die freiwillige Weiterversicherung in einer ge-       oder teilweise erlassen werden;\nsetzlichen Rentenversicherung,                       67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-\nc) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder        geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder;\nVersorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,          68. Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zins-\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht           verbilligten Arbeitgeberdarlehen sowie Zinszuschüsse\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-          des Arbeitgebers, wenn die Darlehen mit der Errich-\nden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als     tung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung\nsie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungs-           in einem im Inland belegenen Gebäude zusammen-\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der           hängen, soweit die Zinsersparnisse und Zinszuschüs-\nAngestellten die Hälfte und bei Befreiung von der            se insgesamt 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nVersicherungspflicht in der knappschaftlichen Renten-        nicht übersteigen. Zinsersparnis~e sind anzunehmen,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                     665\nsoweit der Zinssatz für das Darlehen 4 vom Hundert              Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbe-\nunterschreitet. Den Zinszuschüssen stehen die aus               reinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Ver-\neiner öffentlichen Kasse gezahlten Aufwendungszu-               ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzu-\nschüsse gleich.                                                 wenden ist.\n§3a                                  Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobli-\ngationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im Saarland\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nnach dem 19. November 1947 und in Berlin (West)\n(1) Steuerfrei sind                                            nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben worden sind,\nund nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinn-\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und\n1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen\nKommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse\n(ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\naus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-\nnen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom\ndert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues\nHundert ermäßigt worden ist;\nund der durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie-\nßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen             4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952- in Berlin (West)\nbestimmt sind;                                                nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich des\n2. Zinsen aus                                                    Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen\nfestverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwen-\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bun-           dungszweck des Erlöses nach Anhörung des Aus-\ndes und aus Schatzanweisungen des Bundes mit              schusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über\neiner Laufzeit von mindestens drei Jahren,                den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - Gesetz-\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Län-           blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-\nder und aus Schatzanweisungen der Länder mit              tes S. 305) durch Rechtsverordnung als besonders\neiner Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn           förderungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerken-\nder Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes          nung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -           vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-          Bedingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und\nschaftsgebietes S. 305) festgestellt hat, daß die         wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß\nvorgesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und             durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapi-\nZinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;                  talmarkt nicht gestört wird.\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West) vor      (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als ausge-\ndem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des Grundge-       geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver-\nsetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzins-    äußert worden ist.\nlichen Wertpapieren (ausgenommen Namenschuldver-\nschreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren,        (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1\ndie in der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin        bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Aus-\n(West) nach dem 26. Juni 1952- bis zum 17. Dezem-         gabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundesmi-\nber 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder        nister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nin Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz           nister der Finanzen die Änderung genehmigt hat.\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-            (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gelten\nschaftsgebietes S. 305) genehmigt worden sind. Die        für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2\nSteuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem   und 4, die vor dem 1 . Januar 1955 ausgegeben worden\n21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 -  sind.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nund von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen\nWertpapieren                                                                            §3b\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh-                 Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentli-                             zum Arbeitslohn\ncher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die für\nzum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt\ntatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtar-\nworden sind oder vor dem 21 . Juni 1948 ihren Sitz in\nbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei.\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder vor\nDie Zuschläge müssen in einem Gesetz oder in einem\ndem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt          Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach festgelegt\nhaben,\nsein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den         sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhält-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder nach           nis muß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein. Weichen\nBerlin (West) verlegt haben und auf deren Emissio-    die gezahlten Zuschläge von den gesetzlichen oder tarif-\nnen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpa-      vertraglichen Zuschlägen ab, so sind sie insoweit steuer-\npierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) in der      frei, als sie sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifvertra-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer      ges halten.\n4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\ndert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1              (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich\nS. 469), - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur      geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben","666                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie           (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,                            (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-          Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses\nchen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag           Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ände-\nfallen, 125 vom Hundert,                                     rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung\n3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am               des Finanzamts zulässig.\n1. Mai 150 vom Hundert,\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher\n4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für          Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\nregelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert                       mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher\nführen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn\ndes Grundlohns nicht übersteigen.\nden Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-           ausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen\ngendes:                                                          und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rech-\nnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden\n1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für\n(durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Abset-\nihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem\nzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu\njeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-\nbefolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für\nund laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist\nnicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nauf einen Stundenlohn umzurechnen.\nsind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme\n2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des               dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück-\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von O Uhr  sichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des\nbis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage gesetzli-       Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der\nche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der Arbeits-        Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder\nstätte geltenden Vorschriften.                               Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen\nWerts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse\n3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die Arbeit\naufzunehmen.\nin der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch\n§ 3c                                den Betrieb veranlaßt sind.\nAnteilige Abzüge                               (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn\nnicht mindern:\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit-\ntelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen            1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\nsie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten                   Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\nabgezogen werden.                                                    nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nder dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten\nGegenstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-\n3. Gewinn                                    steigen;\n2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die\n§4                                     nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soweit\nsie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als\nGewinnbegriff im allgemeinen                           unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem                und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und                  sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen                   Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflich-\nWirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen                 tige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die\nund vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen                   folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewir-\nsind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug-             tung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und\nnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige           Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer\ndem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere            Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die\nbetriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs ent-             Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der\nnommen hat. Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch ent-               Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen;\nnommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung            3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen,\nnach Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung               soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhal-\nder Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermitt-             tung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-\nlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinn-            pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außer-\nermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Ent-                 halb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen be-\nnahme. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlun-            finden;\ngen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflich-\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljach-\ntige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt\nhat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften            ten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und\nüber die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über               für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;\ndie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung            5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die\nzu befolgen.                                                         durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 667\nZustimmung des Bundesrates bestimmten Höchstbe-              den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-\nträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen 140            schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn\nvom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge des               sie für den Gewerbebetrieb .Bücher führen und für\nBundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;                 diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\n6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwi-\n(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-\nschen Wohnung und Betriebsstätte und für Familien-\nden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist\nheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechender\nder Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus\nAnwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2\nGewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in\nergebenden Beträge übersteigen;\nfolgender Weise zu berücksichtigen:\n7..  andere als die in den Nummern 1 bis f3 bezeichneten\nAufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-          1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\npflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie       schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\nnach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemes-           schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\nsen anzusehen sind;                                          das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-\nchen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräu-\n8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbe-\nßerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und\nreich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro-\ndem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in\npäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,\ndem sie entstanden sind;\nOrdnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt\nfür Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisun-   2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\ngen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt      schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\nwerden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht             das Wirtschaftsjahr endet.\nlediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat\nverursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung von\nAusgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn                                  §4b\nnicht erhöhen;                                                               Direktversicherung\n9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenste-         Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-\nhende Anteilseigner geleistet werden.                    rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem\nAnlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2      Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß\nbis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn-        des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Versi-\nabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.     cherers die Person, auf deren Leben die Lebensversiche-\n§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.                                  rung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugs-\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer          berechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige\nZwecke (§ 1O b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.           die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten\noder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten\n(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis 5      Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt\nund 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen             des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen-          oder Beleihung nicht erfolgt wäre.\ndungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge-\nschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur\nberücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders                                     § 4c\naufgezeichnet sind.                                                      Zuwendungen an Pensionskassen\n§4a                                 (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr            dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-\nunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,\n(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-     soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan\nden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.     der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord- .\nWirtschaftsjahr ist                                           nung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis     der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.\nzum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen\nlichen Gründen erforderlich ist;\nunmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-         veranlaßt wären.\nster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmä-\nßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-                                      §4d\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im             Zuwendungen an Unterstützungskassen\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;            (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.            von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-      gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts       den, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:","668                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende           Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch\nLeistungen gewähren:                                           gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstützungs-\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen             kasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistun-\nnach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten                gen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom\nTabelle,                                                    Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer\nlebenslänglich laufenden Leistung;\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-\nwärter,                                                 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistun-\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung oder          gen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hun-\nnur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je-             dert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunter-\nweils 6 vom Hundert,                                   nehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der\nKasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen,\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder oh-            soweit dieser Betrag höher ist als die in den ·vorange-\nne Einschluß von lnvaliditätsversorgung oder           gangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen\nHinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom              Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum\nHundert\nerbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im               nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die Kas-          das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirtschafts-\nse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an die           jahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jährlichen\nStelle des in Satz 1 bezeichneten Durchschnittsbe-          Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschafts-\ntrags der durchschnittliche Höchstbetrag der jährli-        jahre des Trägerunternehmens übersteigt (zulässiges\nchen Leistungen, den die Leistungsanwärter, die             Kassenvermögen); für die Bewertung des Vermögens\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt            der Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der\nsind, oder deren Hinterbliebene erhalten können;            Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-\nhat eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre            unternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen,\nalten Leistungsanwärter, so treten an ihre Stelle die       die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden\nüber 55 Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungs-           Leistungen erhalten können, auszuscheiden.\nanwärter ist jede Person, die von der Unterstüt-\nzungskasse Leistungen erhalten kann; soweit die         Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nKasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als       lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-\nLeistungsanwärter die Person, deren Hinterbliebe-       mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunterneh-\nne die Hinterbliebenenversorgung erhalten können,       men Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an            sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für 2 als Einheit zu behandeln.\nihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung          (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\nverschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben         dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als\na und b sind in diesem Fall in dem Verhältnis zu        Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\nvermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch       den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Auf-\ndie Versicherung gedeckt sind,                          stellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunterneh-\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär-          mens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet wer-\nter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung     den, können von dem Trägerunternehmen noch für das\nfür künftige Versorgungsleistungen gewährt oder         abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung\nden sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt,       gewinnmindernd berücksichtigt werden. Übersteigen die in\nder eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung        einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach\nübernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in        Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die überstei-\nden Fällen des Buchstabens c um den Anspruch            genden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf\ngegen die Versicherung.                                 die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im\nZuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen              Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn           Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.\ndas Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künf-\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\ntiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\ndas zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen\nErmittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbe-\nunmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\nsitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer\nveranlaßt wären.\nVeranlagung der Kasse zur Vermögensteuer auf den\nVeranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den\nSchluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermö-                                     §5\ngen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-                          Gewinn bei Vollkaufleuten\nschaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen            und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen               (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher\nnach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle        Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\nund dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähi-         mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche\ngen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für       Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse\nihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung           machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das\nverschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach     Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                   669\nnach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-           Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaf-\nger Buchführung auszuweisen ist.                                fungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere\nTeilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-       Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-\ngens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-      gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen\nlich erworben wurden.                                           gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-\n(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-,         den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann anset-\nUrheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet       zen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es\nwerden, wenn                                                    dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forst-\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverlet-          wirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des\nzung geltend gemacht hat oder                               höheren Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsät-\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-            zen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.\nzung ernsthaft zu rechnen ist.\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte-        der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.\nstens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\nfolgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind\nwenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.\nmit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut\n(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-            im unmittelbaren Anschluß an seine Entnahme\nsetzen                                                          a) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag,            gesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-\nsoweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach die-            perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nsem Tag darstellen;                                             masse, die ausschließlich und unmittelbar der För-\nderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förde-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich-\nrung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dient,\ntag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach\noder\ndiesem Tag darstellen.\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nAuf der Aktivseite sind ferner anzusetzen                           lichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu-             der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der\nern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuwei-               Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung\nsende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens ent-                dient,\nfallen,                                                     unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit\ndem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am              die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der\n(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einla-       Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit\ngen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die         den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-\nBetriebsausgaben, über die Bewertung und über die               zen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind          a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt\nzu befolgen.                                                        der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden\n§6                                     ist oder\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der\nBewertung                                  Steuerpflichtige an der ·Gesellschaft im Sinne des\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,            § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt\ndie nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen              entsprechend.\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:                             Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnut-         die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abset-\nzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder            zungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum\nHerstellungskosten, vermindert um die Absetzungen           zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-\nfür Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert        schaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage\nniedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist    ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem\nder Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im          Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen\nRahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt-         worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder\nschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszuge-          Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme\nhen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-       angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegan-        der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der\ngenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des                Entnahme.\nSteuerpflichtigen gehört haben, darf vorbehaltlich der   6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-\nRegelung in Absatz 3 Satz 2 der Bilanzansatz nicht          chend anzuwenden.\nüber den letzten Bilanzansatz hinausgehen.               7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-\n2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschafts-          schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit\ngüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen,          den Anschaffungs- oder derstellungskosten anzu-\nUmlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder             setzen.","670                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der      (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nnach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert     werden\nvon abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\ngevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,     1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung          jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, früh_estens\noder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des          jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der\nBetriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt           Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,\nwerden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,       2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nvermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag            jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\n(§ 9 b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an\nderen Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut      (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem\n800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut      Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als\nist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach    Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\nseiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit         1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-\nanderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt            berechtigten der Barwert der künftigen Pensionslei-\nwerden kann und die in den Nutzungszusammenhang                  stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des\neingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abge-         sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts\nstimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus          betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. ~ie\ndem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in             Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn\neinen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang ein-            des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis\ngefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern         begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der\nanzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaf-              künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-\nfung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder          sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,\nder Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder            der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag\nHerstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an        ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,\nderen Stelle tretenden Werts in einem besonderen, lau-           die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nfend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Ver-          Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-\nzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese             sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des\nAngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.                    Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.\nErhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-\n(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter\nstungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die\nAbsetzungen, Sonderabschreibungen, Abschreibungen\nhinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder\nnach Absatz 2 und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder\nihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung\nAbs. 3 Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\ndes Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der\nsowie des Ansatzes der nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nJahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie einge-\nstabe m oder Buchstabe z zulässigen Werte bei Wirt-\ntreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem\nschaftsgütern des Umlaufvermögens ist, daß die Wirt-\nBeginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-\nschaftsgüter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz mit\nschenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur\nden sich danach ergebenden niedrigeren Werten ausge-\ninsoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der\nwiesen werden. Soweit in einem folgenden Wirtschaftsjahr\nPensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das\nbei einem Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen Jahres-\nDienstverhältnis schon vor der Vollendung des\nbilanz eine nach Satz 1 vorgenommene Bewertung durch\n30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden,\neine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der\nso gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen,\nBetrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschafts-\nbis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\nguts. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist\n30. Lebensjahr vollendet;\nAbsatz 1 Nr. 1 Satz 4 in diesen Fällen nicht anzuwenden.\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\n§6a                                   sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-\nPensionsrückstellung                          falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-        sinngemäß.\nlung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn        Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf          tung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,         die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik an-\nzuwenden.\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die\nPensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung             (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaft~-\ngemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-      jahr höchstens um den Unterschied zwischen dem T ~11-\ncher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei  wert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-\nderen Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen      schaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nunter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung       schaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem\noder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der       mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens\nPensionsleistung zulässig ist, und                      begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis\nzur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am\n3 die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.                Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  671\nstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden           oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazuge-\nWirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich         hörigen Grund und Boden entstanden ist,\nin einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange-\n4. Gebäuden,\nnen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionslei-\nstungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\ndieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensions-           und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im\nrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden            Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.           und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an\nAm Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält-          Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder\nnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung sei-   5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall\neintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe         soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Anteilen\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden;           an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in Satz 5\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-         oder 6 genannten Voraussetzungen vorliegen und\nsionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die         der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt            dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-\nwerden.                                                            minister für Arbeit und Sozialordnung und der von\nder Landesregierung bestimmten Stelle bescheinigt\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der           hat, daß der Erwerb der Anteile unter Berücksichti-\nPensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in              gung der Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-            besonders förderungswürdig und geeignet ist, die\nnis steht.                                                         Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\nverbessern oder einer breiten Eigentumsstreuung zu\n§6b\ndienen.\nGewinn aus der Veräußerung\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\nbestimmter Anlagegüter\nSchiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau\n(1) Steuerpflichtige, die                                gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand\nGrund und Boden,                                            für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der\nGebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug von Anteilen an\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem        Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im\ndazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs            Inland ist nur zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft über-\noder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen   wiegend die Herstellung oder Lieferung von Waren, die\nBetriebsvermögen gehören,                                   Gewinnung von Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-\nGebäude,                                                    und Forstwirtschaft oder die Bewirkung gewerblicher Lei-\nstungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\nVermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens\n25 Jahren,                                                  schließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,\nMustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-\nSchiffe,                                                    hen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                       zuzuordnen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem\nZusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehal-\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes       ten wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung\nInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe           besteht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung        stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesellschaf-\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in        ten mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-   Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-\njahr der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden    schließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder\nsind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom Hundert des      Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von\nbei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei      Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Lei-\nVeräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden kann          stungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der\nein Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung      Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Frem-\nentstandenen Gewinns abgezogen werden. Der Abzug ist        denverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpach-\nzulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten      tung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung\nvon                                                         von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,               und Kenntnissen bestehen; das Halten einer Beteiligung\nist diesen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung\n2. Grund und Boden,                                         mindestens 25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund     wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten\nund Boden entstanden ist,                           dieser Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die\nBeteiligung besteht, ausschließlich oder fast ausschließlich\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nTätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-       (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,                  Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund     Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\nund Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf     das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-","672                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nrung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit         (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5   ist der Gewinn\ndem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.               des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage    aufzulösen ist,\nfür jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem       die Rücklage\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1        bestanden hat, um 6 vom Hundert des          aufzulösenden\nnicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr        Rücklagenbetrags zu erhöhen.\nder Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nRücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie         (7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in          zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den     städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\nfolgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge-      nahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber\nstellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung      übertragen, sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe\noder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug         anzuwenden, daß\ngelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2\n1. die Fristen des Absatzes 3 Sätze 2, 3 und 5 sich jeweils\nbis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist\nvon zwei Jahren verlängert sich bei neu hergestellten             um fünf Jahre verlängern und\nGebäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer          2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist\nHerstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung            von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.\nder Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-\nden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen             Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaffungs-\nBetrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage          oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesell-\nam Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-        schaften oder Schiffen. Erwerber im Sinne des Satzes 1\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-       sind Gebietsköperschaften, Gemeindeverbände, Ver-;-\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug       bände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,\nvon den Herstellungskosten von Gebäuden oder Schiffen         Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs,\nin Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem        Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-\nZeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am            wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie\nSchluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-    Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als\njahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt          Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148\ngewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zuläs-       Abs. 1 des Baugesetzbuchs).\nsig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein ent-\n(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach Lan-\nsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe\ndesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Über-\nausgewiesen wird.\ntragung der Wirtschaftgüter zum Zweck der Vorbereitung\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und      oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder\n3 ist, daß                                                    Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 7 Satz 3\nbezeichneten Erwerber erfolgt ist.\n1 : der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 ermittelt,                                                                        '§ 6c\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver-                   Gewinn aus der Veräußerung\näußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen                        von Grund und Boden, Gebäuden\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte               sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen\ngehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt für                        im Grund und Boden\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be-        bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3\ntriebe,                                                                oder nach Durchschnittssätzen\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter         (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte      folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn der\ngehören,                                                  Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der         Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden:\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns        1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nnicht außer Ansatz bleibt und                                 soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-             von\nsung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung            Grund und Boden,\nverfolgt werden können.\nGebäuden oder\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts-          Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\ngütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb      dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\ngehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zuläs-        wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nsig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirt-                schaftlichen Betriebsvermögen gehören.\nschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-\n(5) Ist vori den Anschaffungs- oder Herstellungskosten         den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)\neines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 oder nach          und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu\nAbsatz 3 abgezogen worden, so gilt der verbleibende               behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und\nBetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des              Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan-\nWirtschaftsguts.                                                  den hat.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                    673\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                     lage endete, weniger als 200 Millionen Deutsc~e\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den                Mark betragen haben. Ist das Unternehmen ein\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen                         abhängiges oder herrschendes Unternehmen im\nworden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeich-                   Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-\nnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind                      zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-\nder Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaf-                    setzes, so sind die Umsatzerlöse aller herrsche~-\nfungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b                      den und abhängigen Unternehmen oder die\nAbs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen                  Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen zusam-\nfür Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge                       menzurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und\nLeistungen zwischen diesen Unternehmen (lnne~-\nnachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit\numsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. An die\nAbsatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder\nStelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten\nBetriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.                       und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versi-\ncherungsunternehmen die Prämieneinnahmen; ~ie\n§ 6d                                        Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze gemin-\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,                       dert werden, die für Beteiligungen an im Sinne des\nderen Fortbestand-gefährdet- ist-                           S_atzes 2 verbundenen Unternehmen ausg_ewiesen\nsind.\n( 1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem               Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-\n30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen                     behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbe-\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts             hörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung des\nvor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des                   Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig\nAbsatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der                  ist.\nKapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil-\nden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungs-          2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4\nkosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach                Abs. 1 oder § 5.\nAbsatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Umsatz-          3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-\nerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße des             posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.\nUnternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark\nbetragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von 40            4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\nvom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage                 Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\ngebildet werden.                                                     können.\n(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind                  (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre\nBildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-\n1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder            stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Die\nTeilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-       Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn\nstätte,\n1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillge-\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1               legt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnommen\nNr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit               wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert oder\nAusnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Ein-             entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des Anteils\nlagen erworben werden,                                          der veräußerten oder entnommenen Kapitalanlage zur\n3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden                      gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend auf-\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und              zulösen,\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen,       2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die\ndie durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft                Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\ngegen Einlagen erworben werden.                                 wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des\n(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die               Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:                              Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-\nanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil-\n1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung               wert entspricht.\nnach, daß\na) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage                                       §7\nder Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-                         Absetzung für\ngelegt oder von der Stillegung bedroht war,                        Abnutzung oder Substanzverringerung\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand\ndes Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte zu      (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-\nsichern,                                                zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-\nkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von\nc) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer-        mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der\narbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für    Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-\nden jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Ge-          zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf\nwicht sind, nachhaltig zu sichern,\ndie Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein\nd) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse        Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-\nunbedenklich ist und                                    beträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem            betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-\nWirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalan-      guts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des","674                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGeschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder           (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit-   pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der\nraum von 15 Jahren. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern         Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-\ndes Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-      chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die\ndet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der         folgenden Beträge abgezogen werden:\nLeistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der\n1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1\nSteuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn                im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung\ner den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der               und in den folgenden 3 Jahren\nLeistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche                                           jeweils 10 vom Hundert,\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.           in den darauffolgenden 3 Jahren\njeweils    5 vom Hundert,\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für           in den darauffolgenden 18 Jahren\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für                                         jeweils  2,5 vom Hundert,\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die           2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung\nkann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom\nund in den folgenden 7 Jahren\njeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der\njeweils    5 vom Hundert,\ndabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\nDreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen         in den darauffolgenden 6 Jahren\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes                                             jeweils 2,5 vom Hundert,\nbetragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a              in den darauffolgenden 36 Jahren\nAbs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen                                     jeweils 1,25 vom Hundert\ndie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen       der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Im\nbemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche          Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.     Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzun-\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in        gen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in       erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in\ngleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall          Anspruch genommen hat.\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt            (5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen               selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-        auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-\nschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnut-        hende Räume entsprechend anzuwenden.\nzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-\nzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.             (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-\nren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als\nbringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur\nsind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs\nvollen Absetzung abzuziehen:\nzulässig (Absetzung für Substanzverringerung).\n1 . bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen\ngehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die                                       §7a\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März            Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen\n1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom Hundert,                         und Sonderabschreibungen\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der              (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\nNummer 1 nicht erfüllen und die                           schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\na) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt worden      gen in Anspruch genommen werden können (Begünsti-\nsind, jährlich 2 vom Hundert,                          gungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufge-\nwendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der\nb) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,     nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des\njährlich 2,5 vom Hundert                               Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung,\nerhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die        den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen       Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes\nder Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der          gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.\nNummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den\nFällen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre,            (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun-\nso können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der       gen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen\ntatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun-          auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in\ngen für Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter        Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften\nSatz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Num-         über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit\nmer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1      der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anschaf-\ngeltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1          fungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf\nletzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts        Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).                                    an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 675\ndas Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. Nach                                   § 7b\nAnschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind                            Erhöhte Absetzungen\nerhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur                    für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser\nzulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf                        und Eigentumswohnungen\nAnschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in\nAnspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf                  (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifa-\nAnschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen       milienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als\nZahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf Anschaf-         662/ 3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor dem\nfungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so       1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind,\nsind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Liefe-     kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr\nranten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels       der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren\ndas Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an  jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder\nStelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.                  ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben\nfolgenden Jahren jeweils bis zu . 5 vom Hundert der\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun-    Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht\ngen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem             Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen\nJahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun-         Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-\ngen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7           ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Übersteigen\nAbs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.                         die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei\neinem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-      200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-          250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzu-           Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-\nnehmen.                                                      chenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von\n250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden\n(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-\nTeil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten\ngen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen\n§ 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\noder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-\nwenn der Steuerpflichtige das. Einfamilienhaus, Zweifami-\nschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonder-\nlienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an\nabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in\neinem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\nAnspruch genommen werden.\n1 . von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen             die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;\nsind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der\nAbgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen              2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der\nüberschritten sind, nicht zu berü_cksichtigen.                   Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,\nZweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder\n(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurech-     einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer\nnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzun-            Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das\ngen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Betei-           veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-\nligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und           nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des\nSonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten           Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-\nvorgenommen werden. Die erhöhten Absetzungen oder                gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt\nSonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei             der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\ndenen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheit-       vorliegen;\nlich vorgenommen werden.                                     3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\nanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-\n(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen             tumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren\nsind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö-          Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen\ngen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,            zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus-\nlaufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,              setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\ndas den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,\nwöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen          die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-\nAbsetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und          lienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-\nSonderabschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht        nung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die\nnicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der          Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden\nBuchführung ersichtlich sind.                                ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt\n(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen      und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-\nvorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des         den ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder\nmaßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen           die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die\nfür Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im      ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu\nSinne des § 7 Abs. 5 a nach dem Restwert und dem nach        mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach\n§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer      Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-\nmaßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschafts-         zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.          den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-","676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-     Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-    Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-             (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder\nden Hundertsatz zu bemessen.                                 eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-\n(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im       den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser\nJahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren     Gebäude oder an einer Eigentumswohnung einem Einfa-\nnicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das       milienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nach-    tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem\nträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten   Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,\nauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entste-     Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die\nhen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer       mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist\nEntstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits     nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifa-\nim ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.        milienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich\nDie Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfami-     dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen\nlienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-       ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26\ntumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im           Abs. 1 vorliegen.\nSinne des Absatzes 2 entsprechend.\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück-         lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend\nsicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-     von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987\nnend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein        erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und\nPersonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche       Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und\nWohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-      im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils\nstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-      5 vom Hundert vornehmen.\nzwecken dienend zu behandeln.\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nkann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder                               § 7c\nfür ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung                              (weggefallen)\noder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfami-\nlienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-\ntumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen                                     § 7d\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können               Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,\nerhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für                          die dem Umweltschutz dienen\ninsgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,\nEigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in             (1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen\nAnspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach den           Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die\nAbsätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach        Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach\n§ 7 bin der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset-   dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\nzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach § 15         angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-\nAbs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung     chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\ndes Gesetzes vom 11 . Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich.    Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden\nIst das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die       Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu\nEigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen          10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nnicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-        sten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene\nrechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den     erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. Nach-\nSätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren        trägliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren        dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend\nEigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol-        von § 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im\ngeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt        Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ent-\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei       standen.\nJahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem\nihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,            (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nanschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem      nur in Anspruch genommen werden, wenn\nAusbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\nZweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr\nFall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das\nals 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und\nFolgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu\nkürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen        2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle beschei-\nzugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol-        nigt, daß\ngeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-\nErstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange-\nneten Zweck bestimmt und geeignet sind und\nschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge-\nnommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das            b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nFolgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des                  güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                677\n(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,             schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-\nwenn sie dazu verwendet werden,                                  arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und\n1. a) den Anfall von Abwasser oder                           2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung\nb) Schädigungen durch Abwasser oder                          der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter\nc) Verunreinigungen der Gewässer durch andere                oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine\nStoffe als Abwasser oder                                 Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.\nd) Verunreinigungen der Luft oder                        Absatz 6 gilt sinngemäß.\ne) Lärm oder Erschütterungen\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder     7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom-\n2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-      men werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwen-\ngesetzes zu beseitigen.                                  det werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn\ndes Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft\nDie Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-\noder hergestellt worden ist, errichtet worden sind. Die\nschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke\nVerlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht\ndes innerbetrieblichen        Umweltschutzes verwendet\nals Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2\nwerden.\nNr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember    im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschut-\n1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachträg-        zes erforderlich ist.\nliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem\nUmweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975                                        § 7e\nangeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nentsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der\n·      und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nFertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten\nerhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträg-           (1) Steuerpflichtige, die\nlichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inan-\nDas gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem\nspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\nUmweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten\nberechtigt sind oder\nnach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\ndadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen des        2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltan-\nUmweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.                 schauung oder politischer Gegnerschaft gegen den\nNationalsozialismus verfolgt worden sind,\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.          Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im\n§ 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die         eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar\nSumme der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der            a) der Fertigung oder\nbis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt       b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-\naufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten            schaftsgütern oder\nnicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-\nzes 4 sinngemäß.                                             c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für\n5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraus-\nfremde Rechnung gelagert werden,\nsetzung des Absatzes 2 Nr. 1\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\nworden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\ndem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschreibun-\nschaftsgüter,\ngen bis zu je 1O vom Hundert der Herstellungskosten\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf       vornehmen. Den Herstellungskosten eines Gebäudes wer-\nJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-        den die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem\nlungsarbeiten                                            31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines durch\nerfüllt wird.                                                Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäu-\ndes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974      Wiede·raufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in\nund vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines               Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann.\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im            (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-\nSinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser       stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen\nWirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht           Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wie-\nabweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe          deraufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise\ndes Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten         zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäu-\nAbsetzungen können nur in Anspruch genommen werden,          den, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach\nwenn der Empfänger                                           § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-          (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-       Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1","678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\noder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn            2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner\ndie Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-             Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen\nten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer              Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.\ngewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden\nsind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf                     4. Überschuß der Einnahmen\ndes 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung                          über die Werbungskosten\neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem                                       §8\n1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschreibungen\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig.                                               Einnahmen\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-\n§ 7f                             wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer\nder Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser                   (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,\nKost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-\nüblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bei\nhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des\nArbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsver-\nAbsatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-\nordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-\ngevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses die-\ngesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte\nnen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\nmaßgebend.\nvier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen,\nund zwar                                                                                       §9\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                                 Werbungskosten\ngens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-          bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                     sind. Werbungskosten sind auch\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in          1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten                    den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung               sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam-\nder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme               menhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil\nder Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Ab-               abgezogen werden, der sich aus der in§ 22 Nr. 1 Satz\ngabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.            3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fäl-\nlen des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits             nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorge-\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-            sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen\nstellungskosten in Anspruch genommen werden.                       werden; .\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-\n§ 7g                                  ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga-\nSonderabschreibung zur Förderung                        ben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen,\nkleiner und mittlerer Betriebe                       die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung\ndienen;\n(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-\ngevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstel-\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nlung im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist;\nfast ausschließlich betrieblich genutzt werden, kann unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der                 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-\nAnschaffung oder Herstellung neben den Absetzungen für             schen Wohnung. und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit\nAbnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschrei-              einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwendun-\nbung von 1 0 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-           gen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug\nlungskosten in Anspruch genommen werden.                           benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge\nanerkannt:\n(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur in\na) bei Benutzung eines Kraftwagens\nAnspruch genommen werden, wenn\n0,36 Deutsche Mark,\n1 . im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des              b) bei Benutzung eines Motorrads\nWirtschaftsguts                                                    oder Motorrollers                 0, 16 Deutsche Mark\na) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage-            für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeits-\nvermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als         stätte entfernt liegt; für die Bestimmung der Entfernung\n120 000 Deutsche Mark beträgt und                          ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßge-\nb) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-                  bend. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für\nsteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als           Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraft-\n500 000 Deutsche Mark beträgt und                          fahrzeug zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                   679\nmer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge          2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\ngeltend machen;                                               ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh-              bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten             veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf\ndoppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar                insgesamt 200 Deutsche Mark;\nunabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte\n3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:\nHaushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte\nHaushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer             ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark.\naußerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-        Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-   zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4\ngungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom              geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands          und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen\nund zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur       werden.\nfür eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs-\nkosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nmit eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-\nnung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und\ndem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entspre-                                        §9b\nchend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuerge-\neinem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft-\nsetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen\nfahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzu-\nwerden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-\nwenden;\nlungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Be-          oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags,\nrufskleidung);                                            der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-\ndessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag\nrung (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 7\nentfällt, nicht zugerechnet zu werden,\nund § 7 b).\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und            500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder\nNr. 5 Sätze 4 und 5 werden\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen-\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbs-            den Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des\nfähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt,                  Gesamtumsatzes betragen.\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbs-           (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 a des Umsatz-\nfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber mindestens     steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als\n50 vom Hundert beträgt und die erheblich gehbehindert     Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge\nsind,                                                     als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für        deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben\nFamilienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen Aufwen-      unberührt.\ndungen abgezogen. Die Voraussetzungen der Nummern 1\nund 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.\n5. Sonderausgaben\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den\nEinkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7                                         § 10\nentsprechend.\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für           wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten\nVerpflegung als Werbungskosten können durch Rechts-           sind:\nverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des\n1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-\nBundesrates Höchstbeträge bestimmt werden; diese\nernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen-\nHöchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der pauschalen\nsteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit\nTagegeldbeträge des Bundesreisekostengesetzes nicht\nüberschreiten.                                                    Zustimmung des Empfängers beantragt. Eine Rück-\nnahme des Antrags oder der Zustimmung ist nicht\n(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß.                zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum Zweck\nder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-\nkarte oder der Festsetzung von Einkommensteuer-Vor-\n§9a                                   auszahlungen gestellt worden ist. Die Unterhaltslei-\nPauschbeträge für Werbungskosten                       stungen können bis zu 18 000 Deutsche Mark im\nKalenderjahr abgezogen werden. Entsprechendes gilt\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-            auch für Unterhaltsleistungen in den Fällen der Nichtig-\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn               keit oder der Aufhebung der Ehe;\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:\n1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:                Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                       in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der","680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVeranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten           (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus         und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) ist,\nder in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten          daß sie\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3\n1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Sparan-\nBuchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach\nteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmittelbar\nder in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord-\nnoch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;\nder Aufnahme eines Kredits stehen,\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversi-\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-\ncherungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,\nrungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den        3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen,\nErlebens- oder Todesfall:                                 die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland\nhaben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\naa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall       im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialversicherungs-\neine Leistung vorsehen,                              träger geleistet werden und\nbb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,\n4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\ncc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ge-         die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünf-\ngen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapi-        ten. Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird.\ntalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren\nseit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann,         (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) kön-\nnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchstbeträgen\ndd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-          abgezogen werden:\ntragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag\nfür die Dauer von mindestens zwölf Jahren         1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nabgeschlossen worden ist.                            zusammen bis zu                     2 340 Deutsche Mark,\nFondsgebundene Lebensversicherungen sind ausge-               im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nschlossen;                                                    bis zu                              4 680 Deutsche Mark;\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudar-        2. Beiträge im Sinne des .Absatzes 1 Nr. 2\nlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit         zusätzlich bis zu                   3 000 Deutsche Mark,\nVertragsabschluß geleistet werden, können nur inso-           im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache            bis zu                              6 000 Deutsche Mark.\ndes durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten\nvier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeit-         Diese Beträge vermindern sich\nraum nicht übersteigen;                                       a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber gelei-\nsteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Ren-\n4. gezahlte Kirchensteuer;                                            tenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse\n5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-                   des Arbeitgebers im Sinne des§ 3 Nr. 62 Sätze 2\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermögens-                 bis 4,\nabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kredit-            b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen Ka-\ngewinnabgabe;                                                      lenderjahrs\n6. Steuerberatungskosten;                                             aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-\ncherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers\n7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufs-                    von der Versicherungspflicht befreit waren und\nausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht                      denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der\nausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Kalen-\nBeschäftigung auf Grund des Beschäftigungs-\nderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 Deutsche                   verhältnisses eine lebenslängliche Versorgung\nMark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung                    oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht\noder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht                     oder die in der gesetzlichen Rentenversiche-\nist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die\nrung nachzuversichern sind,\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-\npflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung                 bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\noder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und                       pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausge-\ndie Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1                       übt und im Zusammenhang damit auf Grund\nSatz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von                  vertraglicher Vereinbarungen Anwartschafts-\n900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für den                       rechte auf eine Altersversorgung ganz oder teil-\nin. der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindli-                   weise ohne eigene Beitragsleistung erworben\nchen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen wer-                      haben. Als eigene Beitragsleistung gilt auch die\nden. Als Aufwendungen für eine Berufsausbildung gel-                    Minderung eines etwaigen Ausgleichsan-\nten auch Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche                      spruchs nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs\nAus- oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für                        durch einen Versorgungsanspruch und die An-\neine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören                        rechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs\nnicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei                      nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs auf einen\ndenn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die                      Versorgungsanspruch,\ndurch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des                   cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Ausübung\nSatzes 2 entstehen.                                                    eines Mandats bezogen haben,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  713\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese        steuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibe-\n20 Deutsche Mark übersteigt.                                 trags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in\nBetracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu-\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-   lässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10\nten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten      Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie die\nvorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-            abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800 Deut-\nfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei-   sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Frei-\nsungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom-         betrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-\nmen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs-     chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die\nakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst   der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs\nerlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere      gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein\nPersonen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte       Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs\nnicht ändern oder ergänzen.\nbeantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-\nderjahrs an eingetragen werden.\n§ 39 a\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn      jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 in\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden             Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in\nBeträge eingetragen:                                         den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des\nSonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Deutsche Mark\n1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),\nder Sonderausgaben-Pauschbetrag von 540 Deutsche\n2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-        Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die\nbliebene (§ 33b),                                        Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-     Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 1O Abs. 1 Nr. 1,\nständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Werbungs-      1 a, 4 bis 7, der §§ 1Ob, 33 und 33 c sowie der abzieh baren\nkosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) übersteigen,           Beträge nach § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit-\ntelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,\n4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4\nwenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-\nbis 7 und des§ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-\nschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere\nPauschbetrag von 270 Deutsche Mark übersteigen,\nAufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen\n5. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33c wegen         Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\naußergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,           aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in\n6. die Beträge, die nach§ 10e, § 52 Abs. 21 Satz 4 oder      demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die\nnach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen       nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-\nwerden können, sowie der Betrag der negativen Ein-       schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-\nkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei      aussetzungen zu ermitteln.\nInanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-\noder nach § 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgeset;.\nkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-\nzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer-\ngrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord-\npflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach\nnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der\n§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von\nEintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen\n2 400 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach\nRechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer\ninsgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener\nFällen des§ 14a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes\nschriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem\nerst nach Fertigstellung oder Anschaffung der Woh-\nAntrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-\nnung, für die die Steuerbegünstigung nach§ 10e oder\nchen wird.\nnach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\ngenommen wird, eingetragen werden. Ein Freibetrag           (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2\nwird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus     der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die Ände-\nVermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-     rung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Frei-\nsetzung der Vorauszahlungen 'nach § 37 Abs. 3            betrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung\nSätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.\n1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraft-\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach            fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nAnweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Körper-           stätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung\nLohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen einzu-\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\ntragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monats-\nfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibe-    3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2) oder\nträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei-\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für vergleich-\nlen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintra-\nbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)\ngung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommen-\nden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach         berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im\namtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem-         laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-\nber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-     dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer sein","682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum          im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Spenden an eine\nZweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge,           Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,\ndie zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden     deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deut-\nAbgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet             sche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden,\nwerden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnah-      wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im\nmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer         Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind.\nauf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen\noder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Perso-                                    § 10c\nnen der Steuerklasse I des§ 15 des Erbschaftsteuergeset-\nzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch                      Sonderausgaben-Pauschbetrag,\nVeräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter-             Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\nliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des\n(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-\n1 a, 4 bis 7 und des § 10 b wird ein Pauschbetrag von\nbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesell-    270 Deutsche Mark abgezogen               (Sonderausgaben-\nschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in\nAufwendungen nachweist.\nBetracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vor-\nliegt.                                                           (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3)\nwird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark abgezogen\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-\n(Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht\nchend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der\nhöhere Aufwendungen nachweist.\nMaßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuer-\nbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Ab-            (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt an\nsatz 2) für sich zu behandeln ist.                            die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Absatz 2\neine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale beträgt\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3\nkann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der Steu-       1. neun vom Hundert des Arbeitslohns,\nerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals          höchstens 2 340 Deutsche Mark, zuzüglich\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb       2. neun vom Hundert des Arbeitslohns,\noder selbständiger Arbeit erzielt hat, und für die folgenden      höchstens 1 170 Deutsche Mark,\nsieben Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen\nmindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 5\nwerden. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit\ngenannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge\nder erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder\nvon 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses\njeweils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vorsor-\nGesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist\ngepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest\ndie Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach den\nteilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn\nAbsätzen 1 bis 3 nicht zulässig.\nsie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn\nim Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach\n§ 10 b                             § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersentlastungsbetrag(§ 24a)\nSteuerbegünstigte Zwecke                      verminderte Arbeitslohn.\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-    (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ngiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke       zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nund der als besonders förderungswürdig anerkannten            1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,\ngemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt             der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 und\n5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder                die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170 Deutsche\n2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und                  Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag\nder im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter              von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu ver-\nals Sonderausgaben abzugsfähig. Ausgaben zur Förde-               doppeln;\nrung staatspolitischer Zwecke können nur insoweit als\n2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nSonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine\nwenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\nSteuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist. Für\nbezogen hat;\nwissenschaftliche und als besonders förderungswürdig\nanerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundert-      3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten\nsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im               gesondert anzuwenden.\nSinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-     Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des\nschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistun-         Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,\ngen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwen-     wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6\ndung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so              zu ermitteln ist.\ndarf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der\nEntnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In          (5) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während\nallen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe       des ganzen oder eines Teils des Kalenderj~hrs\nnach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschafts-          1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nguts.                                                             stabe aa und bb genannten Personen gehören oder\n(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke        2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1\nsind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien         erhalten oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 683\n3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversiche-       folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens\nrung erhalten.                                           jeweils 15 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abzie-\nhen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Woh-\n(6) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von\nnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums\nEhegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten Arbeits-\nnach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken\nlohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in Absatz 5\ngenutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder\ngenannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vorsorgepau-\nWochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohn-\nschale abweichend von den Absätzen 3 und 4\nzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen\n1 . 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) des    Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu\nEhegatten, der nicht zu dem Personenkreis des Absat-     Wohnzwecken überlassen ·werden. Hat der Steuerpflich-\nzes 5 gehört, zuzüglich                                  tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres\n2. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) des\nder Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die\nEhegatten, der zu dem Personenkreis des Absatzes 5\ngehört, höchstens 2 000 Deutsche Mark.                   Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten tre-\nten. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken\nDabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und     genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den ent-\n3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der Betrag      sprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie\nabzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 und 4 ergibt,       Sonderausgaben abziehen. Werden Teile der Wohnung\nwenn nur der zu dem Personenkreis des Absatzes 5             nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemes-\ngehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vor-       sungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohn-\nsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest       zwecken entfallenden Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht\nteilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn       anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder\nsie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.            einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und\nbei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nvorliegen.\n§ 10 d\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu\nVerlustabzug                         eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-\nVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der    rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-\nEinkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem       zwecken genutzten Wohnung.\nBetrag von insgesamt 1O Millionen Deutsche Mark wie             (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach\nSonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des            den Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei Jahren des\nzweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen             Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des\nVeranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug           vierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen. Nachträgli-\ndanach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben        che Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranla-       zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom\ngungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums          Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume,\nabzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veranlagungs-       in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den\nzeiträume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so        Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt\nsind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu         werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums\ngewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn   entstanden.\ndie Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; die\nVerjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh-      (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann\nrungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in   der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen\ndem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die nicht     Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei\nausgeglichenen Verluste den Betrag von insgesamt             denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,\n10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Abzug        können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für\nder nicht ausgeglichenen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3    insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie-\nnicht möglich ist, sind diese in den folgenden fünf Veranla- hen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem\ngungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbe-             Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-\ntrag der Einkünfte abzuziehen; der Abzug ist nur insoweit    ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der\nzulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veran-     Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\nlagungszeiträumen nicht abgezogen werden konnten.            Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen\nnach § 7 bin der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des\nGesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach\n§ 10 e                           § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der\njeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\nSteuerbegünstigung der zu eigenen\n11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer-\nWohnzwecken genutzten Wohnung                     pflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-\nim eigenen Haus\ntumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungsko-     Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er\nsten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen      deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nHaus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-       nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe-\nwohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für      träge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne\nden dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungs-              des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,\ngrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den sieben      wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nund drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,       heitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Fest-\nin dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwek-      stellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes    stabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind\ngilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Woh-      entsprechend anzuwenden.\nnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das\nFolgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu\nkürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nAbzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen\nkönnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem\nVeranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu\n§ 11\neigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder ange-\nschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der           (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-\nAbzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veran-     gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.\nlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstob-    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuer-\njekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem       pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach\nErstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im     Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich\nSinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und      gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-\ndes § 15 b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.       jahr bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger\nArbeit gilt § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die Vorschriften\nüber die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5) bleiben unbe-\n(5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu     rührt.\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-\nsatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des           (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in\nSteuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-       dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkeh-\nsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der       rende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die\nErweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten           Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5)\nWohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer        bleiben unberührt.\nder Wohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und sein\nEhegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-\ngen des§ 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2\nein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an                 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nder Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil\nentfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nweiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes                                   § 12\ngilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeit-\nSoweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und §§ 33 bis\nraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen\n33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den\nund ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der\neinzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Ein-\nWohnung erwirbt.\nkünfte abgezogen werden\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den\n(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum           Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten\nBeginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne            Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die\ndes Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,                 Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-\nunmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des             schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich\nGebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaf-             bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder\nfung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammen-               der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\nhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaf-\nfungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungsko-           2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\nsten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der            einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-\nVermietung oder Verpachtung der Wohnung als Wer-                 dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\nbungskosten abgezogen werden könnten, können wie                 seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\nSonderausgaben abgezogen werden. Wird eine Wohnung               Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nbis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen                Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung be-\nWohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder           ruhen;\neigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Auf-       3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben,                  steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nkönnen sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.            brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und         die Entnahmen sind;\nErweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Woh-\nnung.                                                         4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-\nstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\ndenen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\n(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu        zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können                 Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-\ndie Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die              gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens\nAufwendungen nach Absatz 6 Satz 1 gesondert und ein-             dienen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                            685\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                         berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche\nMark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b\nzusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von\na) L a n d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t\n2 000 Deutsche Mark auf 4 000 Deutsche Mark.\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und\n§ 13                                   forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-\nlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nAbs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind                  Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen\nGewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-              den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen-\nwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-\nsteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.\nbau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-\nDer einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\nSteuer betragen.\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte\naus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-                     (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und§ 15 a\nschaftsjahr                                                      sind entsprechend anzuwenden.\nfür die ersten 20 Hektar\nnicht mehr als 1O Vieheinheiten,\n§ 13 a\nfür die nächsten 1O Hektar\nErmittlung des Gewinns aus Land• und\nnicht mehr als 7           Vieheinheiten,\nForstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\nfür die nächsten 1O Hektar\nnicht mehr als 3           Vieheinheiten,     (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,\nund für die weitere Fläche\nwenn\nnicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig                1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehal-               schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmä-\nten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbe-                  ßig Abschlüsse zu machen, und\ndarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5             2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deutsche\ndes Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122                    Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin                    beträgt, und\n(West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwen-\nden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer           3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regelmä-\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-                ßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insgesamt\nmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den                   30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem Anteil an\nEinkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset-                 den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hundert\nzungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind                  Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für die\nund andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser                    ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.\nGesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-              Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\nwirtschaft gehören;                                              Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fisch-            der Mitteilung endet, durch die-die Finanzbehörde auf den\nzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei           Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-\nund Wanderschäferei;                                             ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung\ndes Satzes 1 hingewiesen hat\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-                  (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb\nmenhang steht;                                                   im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-\nfolgende Wirtschaftsjahre\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-\nsenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne                 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn\ndes § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.                        für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt\nwerden und ein Abschluß gemacht wird,\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören\nauch                                                                 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen                    Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste\ndieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\nNebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der\nund kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu\nnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;\ndienen bestimmt ist;\nfür das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,                    Abgabenordnung unberührt.\nwenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli-\nche Größe nicht überschreitet.                                   Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch\nspätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschafts-\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden             jahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann\nbei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur               innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.","686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus                 auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu vermeh-\nren oder zu vermindern.\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaft-\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und\nlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Ver-\nseiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-\nsatz 5),                                                     gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die\nzugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö-\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),              hen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftlichen\n4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers             Flächen kein besonderer Vergleichswert, so ist die\n(Absatz 7),                                                  Erhöhung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei\nder Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Ge-               Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung\nwinnen.                                                      zugrunde gelegt worden ist.\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6             3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-\nSatz 1 , Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die       schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,\nBetriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die                der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen\nBetriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung          entfällt.\nnicht berücksichtigt sind.\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher\n(4) Als Grundbetrag ist                                        Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der           forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,\nsechste Teil,                                                Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\npachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre-\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark              chender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte\nder fünfte Teil                                              Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten\ndes Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den fol-           Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-\ngenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                             güter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im\nFall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie-      5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen und\nsene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung         Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten Art\neinschließlich der dazugehörenden Abschläge und              eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach\nZuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch           § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen\nohne Sonderkulturen. Zum Ausgangswert gehören fer-           zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet\nner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der         worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich\nLand- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte          nach den Vorschriften über die Bewertung des land-\ndes Geringstlandes und die Vergleichswerte der Son-          und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.\nderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri-        Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der\nschen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirt-         bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb\nschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nut-       beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde\nzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge              gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.\nund Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes\n(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden\nsowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und\nNummern 1 bis 5 zu ermitteln:\ndes Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-\nzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Vor-    1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte           a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und\nzuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4                  der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15 Ab-\nergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark                   gabenordnung) bei einem Ausgangswert nach Ab-\nnicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der               satz 4\nEinheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt\naa) bis       8 000 Deutsche Mark\nfestgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirt-\nje 8 000 Deutsche Mark,\nschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts-\njahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln             bb) über 8 000 Deutsche Mark\nist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung               bis   12 000 Deutsche Mark\ndie Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nach-                                         je 1 0 000 Deutsche Mark,\nfeststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn          cc) über 12 000 Deutsche Mark\ndes Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschrei-               bis   25 000 Deutsche Mark\nbungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der                                   je 12 000 Deutsche Mark,\nfortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert             dd) über 25 000 Deutsche Mark\nbereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschafts-                                       je 14 000 Deutsche Mark,\njahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351\nb) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-\nAbs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein\ngangswerts nach Absatz 4.\nZugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaft-\nlichen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des       2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und über\n§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-             65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehörigen, die\nschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-        zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die          18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 687\nArbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch-      chend, daß der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu\nstabe a genannten Betrags anzusetzen.                     gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1\n3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-\ngewährt wird.\nnen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der\n§ 14 a\nkörperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden                       Vergünstigungen bei der Veräußerung\nWerts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt ent-      bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni\nAngehörige, mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen\n1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und forst-\nsind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitslei-\nstung.                                                    wirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der\nVeräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den   kommensteuer herangezogen, als er den Betrag von\nHaushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\nbeköstigte und untergebrachte Person um 20 vom Hun-\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende\ndert.\nWirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs\n5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und         40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,\nder Angehörigen kann höchstens für die nach Art und\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\nGröße des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeits-\nAbs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum\nkräften angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Voll-\nder Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla-\narbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer\ngungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000 Deut-\nBeschäftigung auf die angemessene Zahl der Arbeits-           sche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die\nkräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07\nnicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maß-\nVollarbeitskräfte berücksichtigt werden.                      gabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die         jeweils 48 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\nzugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfal-      Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\nlenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenommene           maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind\nPachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einkünften      bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine\naus Land- und Forstwirtschaft gehören.                       Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der\nsich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert\n(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\nergeben würde.\nbers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson-\nders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. Im Fall            (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1\nder Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf         steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-\nentfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht-        schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem\nzehntel des Wohnungswerts abgezogen werden.                  dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-\nden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazuge-\n(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absätzen\nhörigen Grund und Boden als entnommen. Der Entnahme-\n4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000\ngewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung\nDeutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus                 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen Grund und\n1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer      Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an\nNutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut-   die Veräußerung des Betriebs die Wohnung mindestens\nzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland,       zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht veräu-\nwenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer-         ßert.\ntungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,\nlich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte\nwenn\n2 000 Deutsche Mark übersteigen,\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-\n3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-          lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung\ngangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden          abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der\nsind,                                                         nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.\n4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und               § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nBoden; hierbei sind§ 4 Abs. 3 sowie§ 55 entsprechend\nanzuwenden.                                                  (4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach\ndem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992 Teile\ndes zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehö-\n§ 14\nrenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräuße-\nVeräußerung des Betriebs                     rung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag\nnur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-\nden Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1\nren auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land-\nist nur anzuwenden, wenn\noder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder\neines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen       1. der Steuerpflichtige\nBetriebsvermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter       a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nHalbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entspre-              rungskosten oder den entnommenen Grund und","688                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBoden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräu-            schaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus\nßerung oder Entnahme in sachlichem Zusammen-              Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,\nhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur            soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-\nAbfindung weichender Erben verwendet                      betriebe sind;\noder                                                  2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\nb) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei-             Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und\nchender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat,           einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter\nentnimmt und                                              als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und\ndie Vergütuhgen, die der Gesellschafter von der\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\nGesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-\nsichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder\nschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die\nEntnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-\nÜberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;\ngungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-\nangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von          3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\n24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehe-          schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\ngatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt           soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,\nwerden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche            und die Vergütungen, die der persönlich haftende\nMark auf 48 000 Deutsche Mark.                                Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\nWerden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann                im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\nder Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je           Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgü-\nweichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die             tern bezogen hat.\nAbfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere            Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als\nEigentümer des Betriebs vorgenommen wird. Weichender          nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.\nErbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetz-    (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der\nlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des            Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich\nBetriebs berufen ist.                                         als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr\ndarstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder\n(5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezem-    als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als\nber 1985 und vor dem 1. Januar 1989 Teile des zu einem        Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selb-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund      ständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung\nund Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende       verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist\nGewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer            kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb\nherangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche           liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben\nMark übersteigt, wenn                                         sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach            nur ein Nebenzweck ist.\nAbzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul-\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit\nden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaft-\nEinkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit\nlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985\nbestanden haben, und                                      1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\ngesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt sind.\nwenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des\nDer Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird            Absatzes 1 Nr. 1 ausübt,\nfür alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt\nnur einmal gewährt.                                           2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-           schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften\npreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil           persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese\nzu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken,               oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur\nso ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der             Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte\nVeräußerung oder Entnahme steuerfrei.                             Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte\nPersonengesellschaft als persönlich haftender Gesell-\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung        schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-\nsind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem            ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser\n1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden                 Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die\nsind, anzurechnen.                                                gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-\ntalgesellschaft gleich.\nb) Gewerbebetrieb\n(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\ncher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus\nGewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-\n§ 15                             kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                    nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste mindern\njedoch nach Maßgabe des § 1O d die Gewinne, die der\n(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                      Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren Wirt-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehö-         schaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-\nren auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-          cher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                      689\n§ 15 a                             genen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonder-\nten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonder-\nVerluste bei beschränkter Haftung\nten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuer-\n(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil           pflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte\nam Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit            verbunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten\nanderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünf-        Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich\nten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,            durchzuführen.\nsoweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4\nentsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach\nsowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-\n§ 10 d abgezogen werden. Hattet der Kommanditist am\nmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-\nBilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund\ndes § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können             gleichbar ist, insbesondere für\nabweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis          1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne\nzur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister                des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille\neingetragene Einlage des Kommanditisten seine gelei-               Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\nstete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezo-           anzusehen ist,\ngen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapi-\n2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-\ntalkonto entsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwen-\nlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als\nden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit\nHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung\ndie Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\nnachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf\nden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nGrund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen\nausgeschlossen oder nach Art und Weise des\noder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahr-\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nscheinlich ist.\n3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen         schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\noder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die            (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\ndem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus               des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nseiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu-              mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines\nrechnen sind.\nstillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-\n(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi-           spruchnahme des Gesellschafters für Schulden in\nsten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage-           Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-\nminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen                schlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbe-\neine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung             triebs unwahrscheinlich ist,\nbesteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag       4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\nder Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach              gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nSatz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile            Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\nam Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,            schaftsgütern zu tilgen sind,\nder im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-             5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des\noder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im           Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unter-\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminde-              nehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die per-\nrung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung            sönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkei-\nund den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verlu-              ten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen\nste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig              oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für\ngewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf-             Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des\ntungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung                Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\ntatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen;\nSatz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzu-                                       § 16\nrechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kom-\nVeräußerung des Betriebs\nmanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in\nspäteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der          (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.                       auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-         1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs;\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die              als Teil betrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapital-\nnach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach              gesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nenn-\nAbsatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer                 kapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrecht-\nVerlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von      lichen Gewerkschaft umfaßt;\ndem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer\nschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des\n(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15\nFeststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststel-\nAbs. 1 Nr. 2);\nlung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zustän-\ndige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur inso-       3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters\nweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust             einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1\ngegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegan-               Nr. 3).","690                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist          steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug            geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des\nder Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-             Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers\ngens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am             maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben\nBetriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der        hat.\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den\nZeitpunkt der Veräußerung nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5              (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer\nzu ermitteln.                                                   nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut-\nsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe-       Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt\nbetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten           sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den\nWirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs            Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräu-\nveräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.           ßerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\nWerden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der\ngemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,\nAufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso-           wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr\nnen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der    Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, soweit die\ngemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei        Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In\nder Auseinandersetzung erhalten hat.                           diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert\ndes dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahl-\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer         ten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit\nnur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des            es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen\nganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark und bei            aus Kapitalvermögen gehört.\nder Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am\nBetriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30 000\nDeutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich                           c) Se I b s t ä n d i g e Arbeit\num den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der                                   (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nVeräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs                                            § 18\noder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre-\nchenden Teil von 100 000 Deutsche Mark übersteigt. An              (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\ndie Stelle der Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt\n1. Einkünfte aus freiberuflicherTätigkeit. Zu der freiberufli-\njeweils der Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die\nchen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wis-\nStelle der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der\nsenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-\nBetrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-\n, richtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige\npflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder\nBerufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-\nwegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-\nanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsinge-\nbetrieb veräußert oder aufgibt.\nnieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,\nWirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-\n§ 17                                    und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften                  Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-\nbei wesentlicher Beteiligung                          ker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-\nberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch              ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs\nder Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer                 im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich\nKapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der              tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\nletzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich           Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nbeteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeit-             Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\nraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert des Kapitals der             antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-\nGesellschaft übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesell-           gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-\nschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit               tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-\nbeschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche              gegen;\nBeteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-\ngen. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der        2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nVeräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel            wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer   3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-\nden veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor         gütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für\nder Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1              Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-\nentsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,                sichtsratsmitglied.\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-\nander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der              (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-\nRechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent-       tig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit\nlich beteiligt war.                                            handelt.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist             (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug            auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-            gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  691\neines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-             (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von\ndigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und        480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen (Arbeit-\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                                   nehmer-Freibetrag).\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom                 (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen\nHundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-           zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen\nstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,             Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abgezo-\nwenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die ande-       gen werden.\nren Einkünfte überwiegen.\n§ 19 a\n(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 15 a\nsind entsprechend anzuwenden.                                             Überlassung von Vermögensbeteiligungen\nan Arbeitnehmer\nd) N i c h t s e I b s t ä n d i g e A r b e i t          (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4)                          tigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Kapi-\ntalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen (Vermögens-\nbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei,\n§ 19                             soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbe-\nteiligung (Absatz 8) ist und insgesamt 500 Deutsche Mark\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ge-        im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die\nhören                                                             Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und                Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlas-\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung        sung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperr-\nim öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;          frist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen\nim Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder              nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in\nund andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-           anderer Weise verfügt wird.\nleistungen.\n(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender-\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einma-        jahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung\nlige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie             erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine\nbesteht.                                                          Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer\nVermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe\nsteuerung durchzuführen. Für die nachzufordernde Lohn-\nvon 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch\nsteuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu\ninsgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Veran-\nder sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4\nlag ungszeitrau m, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag).\nergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung\nVersorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe-\nnach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt\nren Dienstleistungen, die\nwerden. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts-           Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer\nbeitrag oder als gleichartiger Bezug                          das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpa-\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender           pier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem\ngesetzlicher Vorschriften,                                Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den\nAussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-            die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen      Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Eine\nRechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von          vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Festlegung ist\nKörperschaften                                            unschädlich, wenn\noder\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-                    getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als             gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nHinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die                  geworden ist oder\nwegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden,           2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\ngelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der                   gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der\nSteuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er                  vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat\nSchwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet                und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der\nhat.                                                               vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens\nzwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit\nvom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ersten                     oder\nDienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deutsche        3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nMark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei einer Ver-                gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nanlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-                      mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden\nJahresausgleich ist der Weihnachts-Freibetrag auch zu                  hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder\nberücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer in der genannten                der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch\nZeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.                                   besteht oder","692                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil ,f\n4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates           Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nach Auf-\nist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über           legung des Sondervermögens maßgebend,\nAnwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern\n5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö-\nabgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-\ngen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\nschen Gemeinschaften ist, nach Erhalt der Vermögens-\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-\nbeteiligung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\ngegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe-\nDauer verlassen hat oder\nricht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des\n5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-              Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der\ngung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine          stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonder-\nErwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben-           vermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem\nordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen             Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen\nhat oder                                                       Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\nBeteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und\n6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3                  zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht\nNr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über             oder die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1\nWertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im              Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-\nSinne des § 5 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-            ten nach Auflegung des Sondervermögens maßge-\ngesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr-           bend,\nfrist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb\nvon Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3          6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unter-\nNr. 1 bis 6 veräußert werden; § 5 Abs. 4 des Fünften           stehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach\nVermögensbildungsgesetzes ist entsprechend anzu-               dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,\nwenden.                                                        wenn die Anteilscheine nach dem Gesetz über den\nVertrieb. ausländischer Investmentanteile und über die\n(3) Vermögensbeteiligungen sind                                  Bes1euerung der Erträge. aus ausländischen Invest-\nmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbietens, der\n1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen\nöffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrie-\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-\nben werden dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1\nses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer\nNr. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer\ndeutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum\nInvestmentanteile und über die Besteuerung der Er-\ngeregelten Markt zugelassen oder in den geregelten\nträge aus ausländischen Investmentanteilen veröf-\nFreiverkehr einbezogen sind; Aktien eines Unterneh-\nfentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-\nmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\nschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-\nzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-\nscheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70\nnehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Ak-\nvom Hundert des Werts der in diesem Vermögen\ntien gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden,\nbefindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet,\n2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,              7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz\ndie von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im         und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben wer-              setzes,\nden, wenn im Fall von Namensschuldverschreibungen\ndes Arbeitgebers auf dessen Kosten die Ansprüche          8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer Ge-\ndes Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung                sellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Ge-\ndurch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-      schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\ncherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind        9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\nund das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-           § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unterneh-\nmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-               men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nschäftsbetrieb befugt ist,                                   dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als\n3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und                 Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzu-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-            sehen ist,\nzes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit de-        10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nnen das Recht am Gewinn eines Unternehmens ver-              auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers\nbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunter-        aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-\nnehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,          bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-\n4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen,              vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder\ndie von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ge-         Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-\nsetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben           ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; eine\nwerden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für               Darlehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz\ndas vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts         und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-\ndes Anteilscheins der Wert der Aktien im Wertpapier-         setzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\nzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-\nSondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in\ndiesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere               nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einer\nDarlehnsforderung gegen den Arbeitgeber gleich,\nnicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wertpapier-\nSondervermögen ist für das erste und zweite Ge-          11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit\nschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder die          Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nerste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des             Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                               693\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht     und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im\nals Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2      Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten\nanzusehen ist und über die Genußrechte keine Ge-       Markt zugelassen -oder in den geregelten Freiverkehr ein-\nnußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden; ein        bezogen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermö-\nGenußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Ge-       gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,     mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als    über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des\nherrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen           Tages der Beschlußfassung über die Überlassung im\ndes Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Genuß-     Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert\nrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich.          von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nNr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-\n(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen       lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen\nim Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der            im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem\ngewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige           Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände\nMindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün-     einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermö-\nstigt, wenn                                                  gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit\n1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung           dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung\nerklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung         zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes\nwerde im Regeltall die Hälfte der Gesamtverzinsung       festzustellen ist oder war.\nnicht überschreiten, oder\n(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-         sen werden über\npunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung\n1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach\ndie Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-\npapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten    Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,\nder Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-     2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-\ndermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat            pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-\nder Ausgabe vorausgeht.                                     rung,\n(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des        3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-\nAbsatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des              derjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung\nAbsatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine       der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,\nRückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben       4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue-\ndem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest-             rung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen\nverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.                Verfügung oder Aufhebung der Festlegung.\n(6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach\nAbsatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz                     e) Kapitalvermögen\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes                           (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\nstehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach § 20\ndes Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-                                  § 20\nnossenschaften nicht entgegen.\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10\nin Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich   1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige\nhiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der         Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen\nDarlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens-          das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer\nbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeitneh-       Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an\nmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei verschie-         Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-\ndene Formen der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3              und Wirtschaftsgenossenschaften,        Kolonialgesell-\nNr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine             schaften und an bergbautreibenden Vereinigungen, die\nVermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers            die Rechte einer juristischen Person haben. Die\nist, zur Auswahl anzubieten.                                    Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie\naus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichti-\n(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine        gen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im\nWert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö-               Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuerge-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3           setzes als verwendet gilt;\nüberlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die\nÜberlassung an einer deutschen .Börse zum amtlichen          2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder\nHandel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig-        nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Kör-\nsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten        perschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der\nNummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttun-\nKurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr\nals neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über           gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 des\nKörperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt und die\ndie Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der\nBezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Num-\nBeschlußfassung über die Überlassung eine Notierung\nmer 1 gehören. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nnicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit\ndem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im         3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\namtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2          den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52","694                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-         Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-\nperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü-         men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprü-\ntende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des     chen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2,\n§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körperschaft-       wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldver-\nsteuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im          schreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft\nSinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2            sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprü-\nNr. 2 Buchstabe a bezogen;                                chen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-         Schuldbuch eingetragen sind.\nwerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen       (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nDarlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter oder        bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-\nDarlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Auf       wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit\nAnteile des stillen Gesellschafters am Verlust des        oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie\nBetriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden;                  diesen Einkünften zuzurechnen.\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-\nten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und           (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\nTilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen      gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von\nanzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest   300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehe-\nentfällt;                                                 gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemein-\nsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche Mark gewährt.\n6. außerrechnung'Smäßige und rechnungsmäßige Zinsen          Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftser-\naus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versi-      mittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen;\ncherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten      sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitaler-\nsind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im . träge eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Bei-     ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um\nträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im       die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses\nFall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf     Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuzie-\nJahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden.       hen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-\nDie Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge aus fondsge-    Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Wer-\nbundenen Lebensversicherungen entsprechend anzu-          bungskosten geminderten Kapitalerträge.\nwenden;\n7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nz. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,               f) Vermietung und Verpachtung\naus Darlehen und Anleihen;                                                      (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\n8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-\nschließlich der Schatzwechsel.                                                        § 21\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören             (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\nauch\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in            weglichem Vermögen, insbesondere von Grundstük-\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren                 ken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein\nStelle gewährt werden;                                        Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                 Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen            stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-\ndurch den Anteilseigner,                                  nungsrecht);\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuldver-      2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nschreibung,                                               Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile oder         triebsvermögen;\nSchuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nAnteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-\nRechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-\ngabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im\nlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind\ngewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten\neinem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-\nund Gefällen;\nmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurech-\nnen, so gilt er als Anteilseigner;                        4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,               zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mit-             Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nveräußert werden und das Entgelt für die auf den              und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-             beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs-      § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nzeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung\ngestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiterveräuße-      (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung\nrung der Zinsscheine vom Erwerber der Zinsscheine         gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nvereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt für den          Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen\nErwerb der Zinsscheine zu kürzen.                        ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  695\neinschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gär-      1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor\nten. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-      dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden\nnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der           ist, können die mit der Nutzung des Grunds~ücks zu Wohn-\nortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung      zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden\nin einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu- Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung\nteilen.                                                      und in den beiden folgenden Kalenderjahren über die\nHöhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten    10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1\nArt sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-     gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. Soweit der\nnen, soweit sie zu diesen gehören.                           Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im\nErstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in\n§ 21 a                           dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung\nfolgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-\nPauschalierung des Nutzungswerts\nzung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle der\nder selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\nAnschaffung ist, daß der Steuerpflichtige aas Haus bis\n(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im       zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.\nSinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der        Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für\nNutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts       das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und\ndes Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Woh-   bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September\nnung in einem eigenem Haus, das kein Einfamilienhaus         1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\nist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige  Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Ausbau-\nin dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine        ten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des\nanderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen          Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nwenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erweite-\n1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat oder                 rung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist\n2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder      und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1 . Januar\nAnschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver-      1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf\nmietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur      Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\ndauernden Nutzung vermietet oder                        rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei\neinem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach\n3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt\nSatz 1 oder 5 abgezogen worden sind.\noder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der\nzu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte          (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerbli-\nTeil des Hauses mindestens 331/3 vom Hundert der        chen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück\ngesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.                 teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich überlassen und\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert       liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3\ndes maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu-          nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheitswert\nsetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2         um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis\nnicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der   der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich genutz-\nTeil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die .vollen        ten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile\nKalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen      des Einfamilienhauses oder Teile einer Wohnung in einem\nvorliegen.                                                   anderen Haus vermietet sind und die Einnahmen hieraus\ndas Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile entfal-\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest-  lenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche\nsteilungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-    Mark im Kalenderjahr, übersteigen.\noder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des\nKalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender-           (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die\njahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermitteln   gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-\nist. Ist das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst       fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist\ninnerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für das   jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der sich\nder Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert   nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die\nmaßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das       gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das\nandere Haus festgestellt wird.                               Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden:         (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken        wenden,\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-\n1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;\n30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbsfäl-\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus               len auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirk-\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer-              sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\nden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Num-           sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder\nmer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5\ndürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden.      2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\nerworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger\n(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1 , für das der      für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September                  mer 1 vorlagen.","696                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAn Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bestel-\nlung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des                  Bei Beginn  Ertrags-   Bei Beginn  Ertrags-   Bei Beginn  Ertrags-\nder Rente    anteil    der Rente    anteil    der Rente    anteil\nAntrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der                                          vollendetes            vollendetes\nvollendetes\nAnschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied-               Lebensjahr             LebensJahr             Lebensjahr\nlungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem             des Renten-     in     des Renten-     in     des Renten-     in\nberechtigten  V. H.    berechtigten  V. H.    berechtigten  V. H.\n31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt\nworden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn\ndie Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 angeschafft worden                0  bis    2   72          42         48           66        23\nsind. Im Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu einer           3  bis    5   71     43 bis 44       47           67        22\nanderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-               6  bis    8   70           45        46           68        21\nden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten               9  bis   10   69           46        45           69        20\nbegonnen oder der für den Umbau erforderliche Antrag auf          11   bis   12   68           47        44           70        19\nBaugenehmigung gestellt worden ist. An die Stelle des             13   bis   14   67          48         43           71        18\nAntrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn             15   bis   16   66          49         42           72        17\ndiese baurechtlich ausreicht.                                     17   bis   18   65          50         41           73        16\n19   bis   20   64           51        39           74        15\n21   bis   22   63          52         38           75        14\n23   bis   24   62           53        37     76 bis 77       13\n25   bis   26   61           54        36           78        12\ng) Sonstige Einkünfte\n27        60           55        35           79        11\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)                         28 bis 29       59          56         34           80        10\n30         58          57         33     81 bis 82         9\n31 bis 32       57          58         32           83          8\n§ 22                                      33        56          59         31     84 bis 85         7\n34        55           60        29     86 bis 87         6\nArten der sonstigen Einkünfte                           35         54           61        28     88 bis 89         5\nSonstige Einkünfte sind                                        36 bis 37       53           62        27     90 bis 91         4\n38        52           63        26     92 bis 93         3\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie                   39         51           64        25     94 bis 96         2\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten                 40        50           65        24        ab 97          1\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig                41        49\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-\nson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzu-                   Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\nrechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommen-                      dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\nsteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuer-                und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\npflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzu-                      mehrerer Personen oder einer anderen Person als\nrechnen                                                              des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti-                renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,\ngen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper-                wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmas-              b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,\nse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter                    die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;\nZwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-        1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nnung gewährt werden, und                                    § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden\nb) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die                können;\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stel-     2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nle von Familienfideikommissen getreten sind, in der         § 23;\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen\n611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nEinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den\nZu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören                 Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4\nauch                                                            gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlun-\ngen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen\nstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuer-\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten\npflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im\nsind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesam-\nKalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Wer-\nte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwi-\nbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende\nschen dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-\nBetrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgegli-\ntrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapi-\nchen werden; er darf auch nicht nach§ 10d abgezogen\ntalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit\nwerden;\nergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit\nzu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er-          4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-\ntragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu            kenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Sterbe-\nentnehmen:                                                  gelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge,\ndie auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des\nEuropaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  697\nBezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze                     h) Gemeinsame Vorschriften\nder Länder gezahlt werden. Werden zur Abgeltung des\ndurch das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwands-                                      § 24\nentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das\nMandat veranlaßten Aufwendungen nicht als Wer-             Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören\nbungskosten abgezogen werden. Wahlkampfkosten            auch\nzur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-       1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\npäischen Parlament oder im Parlament eines Landes\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah-\ndürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.\nmen oder\nEs gelten entsprechend\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,\na) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen                für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer\n§ 3 Nr. 62 Satz 1,                                           Anwartschaft auf eine solche;\nb) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim zusam-            c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach\nmentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von               § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-\nstens ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver-     2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des\nanlagungszeitraum steuerfrei,                            § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-\nverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar\nc) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt\nauch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-\nwird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs. 3.\nnachfolger zufließen;\n§ 23                           3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf\nSpekulationsgeschäfte\nsolche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind                   gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken\nfür öffentliche Zwecke zusammenhängen.\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi-\nschen Anschaffung und Veräußerung beträgt:\n§ 24 a\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-\nten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke un-                       Altersentlastungsbetrag\nterliegen (z. 8. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs-\nAltersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun-\nrecht), nicht mehr als zwei Jahfe,\ndert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein-\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei       künfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;           höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 000 Deut-\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung          sche Mark im Kalenderjahr. Versorgungsbezüge im Sinne\nder Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.      des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des\n§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräuße-   § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung\nrung von                                                     des Betrags außer Betracht. Der Alte·rsentlastungsbetrag\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern,         wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn\ndie Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland       des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\nhaben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen       hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der Zusam-\nVerzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts-      menveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer\nanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung,     sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert\ndie sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des        anzuwenden.\nSchuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von\ndem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden                                     § 24 b\nsind;\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\nSchuldbuch eingetragen sind.                                (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990 finan-\nzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt-    Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes erhalten\nschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften     und bei denen die finanziellen Hilfen zu den Betriebsein-\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist.          nahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\noder selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist    platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen\nder Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-\ngewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus öffentlichen\nseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und      Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätzliche Ausbildungs-\nden Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekula-\nplätze bereitzustellen.\ntionsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekula-\ntionsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr           (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sinne\nweniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste       des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitunterneh-\naus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des       mer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe des Teils\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen    der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhältnis des\nKalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen    Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließlich der\nnicht nach § 10d abgezogen werden.                           Vergütungen zum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der","698                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der Mitun-                                 § 26 a\nternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind                        Getrennte Veranlagung von Ehegatten\ngesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in\n§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von\nIII. Veranlagung                         ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines\nEhegatten sind nicht allein desha1b zum Teil dem anderen\nEhegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der\n§ 25                             Einkünfte mitgewirkt hat.\nVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\n(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10b) und außerge-\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-        wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33c) werden, soweit sie\nderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen            die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten in\nveranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla-        Betracht kommenden, Pauschbeträge oder Pauschalen\ngungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach den §§ 46        (§ 10c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer Zusam-\nund 46 a eine Veranlagung unterbleibt.                        menveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden\nHöchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranlagung der Ehe-\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veran-  gatten abgezogen, wenn nicht die Ehegatten gemeinsam\nlagungszeitraums bestanden, so wird das während der           eine andere Aufteilung beantragen. Sonderausgaben im\nDauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde           Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können· nur bei der Veranla-\ngelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall       gung des Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet\nder Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.                  hat. Die nach § 33 b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge\n(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veran-   stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie wer-\nlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzu-           den jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die nach § 34 f\ngeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveran-        zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in\nlagung(§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklä-           dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach\nrung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte       § 7 b oder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder\nVeranlagung (§ 26 a) oder wählen beide Ehegatten die          nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\nbesondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum            nehmen.\nder Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine         (3) Die Anwendung der§§ 10a und 10d für den Fall des\nEinkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflich-         Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-\ntige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu          menveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur\nunterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuerer-            getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht\nklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unter-        entnommene Gew•nne oder nicht ausgeglichene Verluste\nschreiben.                                                    vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.\n§ 26\n§ 26 b\nVeranlagung von Ehegatten\nZusammenveranlagung von Ehegatten\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\ndie Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-\nbei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-\ngerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,\ngungszeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Ver-\nsoweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten\nanlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen\nsodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.\ngetrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranla-\ngung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der\nEheschließung können sie statt dessen die besondere                                      § 26c\nVeranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im laufe                           Besondere Veranlagung\ndes Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für                  für den Veranlagungszeitraum\ndie Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer                           der Eheschließung\nder Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-\nder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten          (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfails vorliegen.         zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-\ndelt, als ob sie unverheiratet wären. § 12 Nr. 2 und § 33c\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der    Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.\nEhegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten wer-\nden zusammen veranlagt oder- für den Veranlagungszeit-          (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren\nraum der Eheschließung - nach § 26 c veranlagt, wenn          nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-\nbeide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen.       gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums\nDie zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen          verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des§ 32a\nsind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-       Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.\ngeben.\n(3) Für die Anwendung des § 32 Abs.-7 bleiben Kinder\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-      unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32\ngen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat-     Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der\nten die Zusammenveranlagung wählen.                           Eheschließung begründet wird.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  699\n§ 27                            2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes\n(weggefallen)                            nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\n3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst lei-\n§ 28                                stet oder\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft           4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren\nWehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an Stelle\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,         des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes\ndie in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-        abgeleistet wird, oder\nden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig\n5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nist.\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\n§§ 29 und 30                             ausübt oder\n(weggefallen)                        6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet\n§ 31                                oder\nPauschbesteuerung                       7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\nBei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-\nschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten         In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung, daß\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-         durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine\nministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur           Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall der\nDauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränk-       Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.\nten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.             (5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das\n27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es\nwegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\nIV. Tarif                          außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind\nverheiratet oder geschieden, so ist weitere Voraussetzung,\n§ 32                            daß sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen\nKinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge          ausreichenden Unterhalt leisten kann oder ihm gegenüber\nnicht unterhaltspflichtig ist.\n(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Absat-\nzes 7 sind:                                                     (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark wird\nfür jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen\n1. Kinder, die im _ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen\nvom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den\nverwandt sind;\n§§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt\n2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der            werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche\nSteuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län-  Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in\ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er    einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag\nin seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung       von 2 484 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn\nist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern\n1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs\nnicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind\nverstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs\nmindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen\nseine Kosten unterhält.\nist oder\nSteht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender-          2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat\njahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen leib-        oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-\nlichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksichtigt          verhältnis steht.\nwerden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber\ndem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkom-       Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt\nmen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pflegekind auch in        einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Vor-\neinem Kindschaftsverhältnis zu seinen Eltern steht.          aussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf\nAntrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen\n(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es zu  Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhalts-\nBeginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteu-         verpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr\nerpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs unbe-        nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu\nschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist.              einem unwesentlichen Teil, oder wenn der andere Eltern-\nteil dem Antrag zustimmt; die Zustimmung kann nicht\n(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend\nwiderrufen werden.\ngeboren wurde, und in jedem folgenden Kalenderjahr, zu\ndessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet        (7) Ein Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark\nhat, berücksichtigt.                                         wird bei einem Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-\nzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der\n(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das\nnicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer\n16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollen-\nzu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er\ndet hat, wird berücksichtigt, wenn es\neinen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil\n1. für einen Beruf ausgebildet wird oder                     unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der","700                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSteuerpflichtige den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das         ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\nKind, für das ein Kinderfreibetrag abgezogen wird, ihm         runden.\nzuzuordnen ist. Ein Kind eines unbeschränkt einkommen-\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031 Deut-\nsteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzun-\nsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3\ngen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Eltern-\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem\nteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-\nGesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer-Grund-\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind\ntabelle) *).\nnicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in\neiner gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-                 (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen\nnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird        zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifli-\nstatt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch       che Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,          34 b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die\ndaß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.                     Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens\nnach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für\n(8) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird vom    zu versteuernde Einkommen bis 260 063 Deutsche Mark\nEinkommen abgezogen, wenn der Steuerpflichtige vor             ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom-\ndem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollen-        mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2\ndet hatte. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam-        (Einkommensteuer-Splittingtabelle) *).\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt\nsich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die Voraus-         (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden\nsetzung des Satzes 1 erfüllt.                                  zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das\nzu versteuernde Einkommen\n§ 32 a                           1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veran-\nlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem\nEinkommensteuertarif\nder Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach              und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines\ndem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-               Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche Mark               erfüllt haben,\n1. für zu versteuernde Einkommen                               2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-\nbis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):                      derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, durch\nTod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist,\nO;\nwenn in diesem Kalenderjahr\n2. für zu versteuernde Einkommen                                     a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte\nvon 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche Mark:                   die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt\n0,22x - 998;                                                        haben,\n3. für zu versteuernde Einkommen                                     b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\nvon 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche Mark:              c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte\n{Ho. 79y -  30,82)y  +  452]y  +      l\n2 200 y +  2 962;\nebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nSatz 1 erfüllen.\n4. für zu versteuernde Einkommen\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den\nvon 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche\n§§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.\nMark:\n(60z   + 5 000)z  +  27 798;\n§ 32 b\n5. für zu versteuernde Einkommen\nProgressionsvorbehalt\nvon 130 032 Deutsche Mark an:\n0,56x - 18 502.                                               (1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. ,,y\"       1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-\nist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark über-               geld, Arbeitslosenhilfe oder\nsteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-        2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen\nkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des 80 000 Deut-               zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei\nsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu                   sind,\nversteuernden Einkommens.                                      bezogen, so ist auf das nach§ 32a Abs. 1 zu versteuernde\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-         Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-            (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\nBetrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne         Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der\nRest teilbar ist.                                              Einkommensteuer einbezogen werden: ·\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer      1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach\nerforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge aus-           Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden\nzuführen, die sich nach dem Homer-Schema ergibt. Dabei               gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des Arbeits-\nsind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwi-\nschenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei      *) Die auf der Tarifformel des Absatzes 1 beruhenden Einkommensteuertabellen für\nDezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimal-             Veranlagungszeiträume ab 1988 sind im BGBI. 1985 1S. 1163 ff. abgedruckt. Wegen\nder Tarifformel für den Veranlagungszeitraum 1987 und der Einkommensteuertabel·\nstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag        len 1987 wird auf§ 52 Abs. 22 verwiesen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                    701\nförderungsgesetzes die ausgezahlten Leistungen er-                                           § 33 a\ngeben;\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-\nkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außeror-                  (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\ndentlichen Einkünfte.                                           (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine\netwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder der\nDie nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Freibe-               Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf\nträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungskosten-                einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkom-\nPauschbetrag nach§ 9a Nr. 1 zu kürzen, soweit sie nicht             mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom\nbei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger             Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar\nArbeit berücksichtigt worden sind.                                  im Kalenderjahr\n1 . bis zu höchstens 4 500 Deutsche Mark, wenn die unter-\n§ 33                                    haltene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nAußergewöhnliche Belastungen\n2. bis zu höchstens 2 484 Deutsche Mark, wenn die unter-\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig                    haltene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl                      det hat.\nder Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,             Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder\ngleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-              nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene\nstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag             Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung\ndie Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der             des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-\nAufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare              dern sich die Beträge von 4 500 und 2 484 Deutsche Mark\nBelastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der              um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den\nEinkünfte abgezogen wird.                                          Betrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen                unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteu-\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-         erpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen\nlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und            werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitz-\nsoweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig               staates der unterhaltenen Person notwendig und ange-\nsind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.              messen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach\nAufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-               den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den\nkosten oder Sonderausgaben gehö~en, bleiben dabei                  Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittli-\naußer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des             chen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben         Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für\nabgezogen werden können. Aufwendungen, die durch                   eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen\nDiätverpflegung entstehen, können nicht als außerge-               getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach\nwöhnliche Belastung berücksichtigt werden.                         ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am\nGesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nDie zumutbare Belastung beträgt\n(1 a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen für ein Kind,\ndas dem anderen Elternteil zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7\nüber           Sätze 3 und 4) und für das der Steuerpflichtige einen\n30000\nbei einem Gesamtbetrag\nbis\nDM\nüber   Kinderfreibetrag erhält, Aufwendungen zur Pflege des\n30000         100000.\nder Einkünfte\nDM     bis\nDM    Eltern-Kind-Verhältnisses, so wird auf Antrag ein Betrag\n100 000\nDM\nvon 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbe-\ntrag der Einkünfte abgezogen.\n1. bei Steuerpflichtigen,                                              (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\ndie keine Kinder haben und bei                                 für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen\ndenen die Einkommensteuer                                      Kinderfreibetrag erhält, so werden auf Antrag die folgen-\na) nach§ 32 aAbs. 1, ....... .                                 den Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Gesamtbetrag\n5      6       7\nder Einkünfte abgezogen:\nb) nach § 32 a Abs. 5 oder 6\n(Splitting Verfahren) ...... .                              1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\n4      5      6\na) ein Betrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalender-\nzu berechnen ist;\njahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichti-\ngen untergebracht ist,\n2. bei Steuerpflichtigen mit\nb) ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalender-\na) einem Kind oder                                                      jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;\nzwei Kindern ............ .             2     3       4\n2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-\nb) drei oder mehr Kindern .... .                         2           det hat, ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalen-\nderjahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.\nvorn Hundert des\nGesamtbetrags         Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die\nder Einkünfte.        eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestrei-\ntung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen      bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400 Deutsche\nKinderfreibetrag erhält.                                           Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem","702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nKind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von   bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine\nFörderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel       Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.\nerhalten, bezogenen Zuschüsse. Für ein nicht unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich                                        § 33 b\ndie vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1\nSatz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind                             Pauschbeträge\ndie Voraussetzungen des Satzes 1, so kann der Ausbil-                  für Körperbehinderte und Hinterbliebene\ndungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden.             (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nSteht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen        Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbehin-\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen,    derung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um die\nin einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte    zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pauschbetrag\ndes Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3. Steht das          abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachgewiesen\nKind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kind-        oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwendung des\nschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die      § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.\nHälfte des Abzugsbetrags. liegen im Fall des Satzes 6 bei\neinem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1             (2) Die Pauschbeträge erhalten\nSatz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähig-\nAbzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Eltern-\nkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber mindestens\npaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\n25 vom Hundert festgestellt ist, wenn\nSatz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze 5 bis 7\nbei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der einem               a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinderung\nElternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf den                  nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\nanderen Elternteil übertragen werden.                                 laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann,\nwenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der An-\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen                 spruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals\ndurch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haus-                 abgefunden worden ist, oder\nhaltshilfe, wenn                                                  b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\n1 . der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt             baren dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-\nlebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat               lichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufs-\noder                                                             krankheit beruht;\n2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt      2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähig-\nlebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöri-        keit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt ist.\nges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder eine\nandere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Per-        (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der\nson, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt       dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbe-\nwird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder    hinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alterser-\nschwer körperbehindert ist oder die Beschäftigung        scheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden gewährt:\neiner Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe wegen\nKrankheit einer der genannten Personen erforderlich\nBei einer Minderung\nist,                                                      Stufe\nder Erwerbsfähigkeit um\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-\nßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche                     V. H.   V.  H.                             DM\nMark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nabgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßigung                    25  bis 34                                 600\nnicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deutsche              2      35  bis 44                                 840\nMark abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder            3       45  bis 54                                1110\nsein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem            4      55  bis 64                                1410\nHeim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die\n5      65  bis 74                                1740\nAufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstlei-\nstungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haushalts-         6      75  bis 84                                2070\nhilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, bei denen die      7      85  bis 90                                2400\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für             8      91  bis 100 (Erwerbsunfähigkeit)          2760\ndie Zeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1\noder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark insgesamt\nnur einmal abziehen.                                          Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Kör-\nperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den\nfremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht sich\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht\nder Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten\nBeträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge         (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nder unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese       bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbe-\nKalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1         trag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinterbliebenenbe-\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.               züge geleistet werden\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-       1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder .einem\nsätze 1 a bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften             anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                   703\nsorgungsgesetzes ber Hinterbliebenenbezüge für ent-       alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte\nsprechend anwendbar erklärt, oder                         nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversi-        (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei\ncherung oder                                              Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-         Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser\nbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver-     Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut-\nstorbenen Beamten oder                                   sche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsge-           Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,\nsetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben,      ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende\nKörper oder Gesundheit.                                  Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.\nGehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das              Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maßge-\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die           bende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte an-\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden         zusetzen.\nist.\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder       Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde-\nder Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des Steu-       stens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen-\nerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so derjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für\nwird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichti-       jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3\ngen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch            Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nnimmt. Erhalten für das Kind mehrere Steuerpflichtige\neinen Kinderfreibetrag, so gilt für die Übertragung des            (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nPauschbetrags § 33 a Abs. 2 Sätze 5 bis 7 sinngemäß.           steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gel-\nAbweichend hiervon kann auf gemeinsamen Antrag eines           ten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 entspre-\nElternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26             chend, soweit die Aufwendungen wegen\nAbs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer Veranlagung zur\nEinkommensteuer der zu übertragende Pauschbetrag               1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\noder\nanders aufgeteilt werden; in diesem Fall kann eine Steuer-\nermäßigung nach § 33 wegen der Aufwendungen, für die           2. Krankheit\nder Pauschbetrag für Körperbehinderte gilt, nicht gewährt\nwerden.                                                        eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte\nerwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\n§ 34\nmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für\ndie Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.                     Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte\n§ 33 C                             enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkom-\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender               mensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemes-\nsen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung         durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde,\neines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden            wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes, das            zu versteuernden Einkommen zuzüglich der nach einem\nnach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als      Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von\naußergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit           der Einkommensteuer freigestellten ausländischen Ein-\ndie Aufwendungen wegen                                         künfte zu bemessen wäre. Auf das restliche zu versteu-\n1. Erwerbstätigkeit oder                                       ernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 und\ndes § 34 b die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf\noder\ndie außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b\n3. Krankheit                                                   oder § 6 c anwendet.\ndes Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-\nmuß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden\nzes 1 kommen nur in Betracht\nZeitraums von mindestens drei Monaten bestanden\nhaben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittel-    1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a Abs. 1,\nbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Auf-         §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\nwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;\nden Umständen nach notwendig sind und einen angemes-\nsenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unter-        3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\nricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche           Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei\nund andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksich-            Jahren nachgezahlt werden.\ntigt.\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit dar-\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheira-       stellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unterliegen\ntete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als      der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Steuersätzen.","704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nZum Zweck der Einkommensteuerveranlagung können              3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\ndiese Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren          Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\nVerlauf sie erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden        a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-\ndieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die                satz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der\nGesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.                     Nummer 1,\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach den\n§ 34 a                                   halben Steuersätzen der Nummer 1 ,\n(weggefallen)                            c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\ngen, nach einem Viertel der Steuersätze der\n§ 34 b                                   Nummer 1.\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften               (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den\naus Forstwirtschaft                      folgenden Voraussetz~ngen anzuwenden:\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz       1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-\nnicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten             tens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für\nSteuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den fol-         zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser\ngenden Holznutzungsarten anzuwenden:                             muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berück-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen,           sichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des\ndie außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes               Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen\n2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen\nGründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-\nNutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen\nordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um\nwerden;\ndie in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten\nNutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-      3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich\nordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-         nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen\ngen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen           Finanzamt mitgeteilt werden.\ninfolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte\nGesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut-                       V. Steuerermäßigungen\nzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-,\nWindbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,                   1. Steuerermäßigung bei ausländischen\nInsektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis,                               Einkünften\ndas in seinen Folgen den angeführten Ereignissen\ngleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen\nnicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig                             § 34 C\nentstehen.\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen    schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte\nHolznutzungsarten sind                                       stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-\nsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,        setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den\nmehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen       Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus\naus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen         diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\ninfolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat-   künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der\nzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie\nWeise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\nsind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den\nzu versteuernden Einkommens (einschließlich der auslän-\nbezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;\ndischen Einkünfte) nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe        ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-\nder Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese      ser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-\nzu verteilen.                                            künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur\ninsoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                       raum bezogenen Einkünfte entfallen.\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersätzen         (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische\ndes § 34 Abs. 1 Satz 1 ;                                 Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nder Einkünfte abzuziehen.\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen            (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine\nSteuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen-         ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht\nsteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichti-        angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-\ngung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun-     schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem\ngen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen             Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder\ninfolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf     weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-\n1O vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-       gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nzungen;                                                   mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  705\nlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit     sehen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nsie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen-    Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses\nsteuer unterliegen.                                         Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder\nbezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-   Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2\ndischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt        entsprechend anzuwenden.\nSteuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-\nkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-       (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-\nnalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem           sen werden über\nermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemes-       1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-\nsen; auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist§ 34          ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten\nAbs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Handelsschiffe               stammen,\nwerden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene\noder gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr      2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und\nüberwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister ein-        gezahlten ausländischen Steuern,\ngetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik              3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nach-\nDeutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie-           träglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\ngend zur Beförderung von Personen und Gütern im Ver-\nkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb                                      § 34d\neines ausländischen Hafens oder zwischen einem auslän-\ndischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Zum                         Ausländische Einkünfte\nBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr\nAusländische Einkünfte im Sinne des§ 34c Abs. 1 bis 5\ngehört auch die Vercharterung von Handelsschiffen für die\nsind\nin Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe\nvom Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit      1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\ndem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in         betriebenen Land- und Forstwirtschaft(§§ 13 und 14)\nunmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und                  und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8\nHilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne des          Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-\nSatzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschließlich          ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nden Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\nkehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns              a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-\ndieses Gewerbebetriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbe-                gene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus-\nbetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschif-           ländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt\nfen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert             werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6,\ndes Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den               7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu\nBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr                den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,\nentfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ;\nb) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nin diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des\nwerden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nSatzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermittelt\nleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nwird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden,\noder\nwenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschafts-\njahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister        c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\neingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik                    Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nDeutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie-               zwischen ausländischen oder von ausländischen zu\ngend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf-                inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich\nsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von                    der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-\nEnergielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt                 gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland\nwerden.                                                              erstreckenden Beförderungsleistungen;\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die in einem\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit\nausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf\nworden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7\nausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommen-\nund 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den\nsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-\nEinkünften aus selbständiger Arbeit gehören;\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen\nGründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absat-         4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nzes 1 besonders schwierig ist.                                   a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines\nBetriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in ei-\n(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\nnem ausländischen Staat belegen sind,\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-\nausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\nschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in\nschen Staat hat;\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die       5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in\ndeutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1           einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im\nSätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach             Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\ndem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer                   einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden\nanzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländi-              ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen","706                                       Bundesgesetzbla+t, Jahrgang 1987, Teil 1\nKassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-        Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26,\nheres Dienstverhältnis gewährt werden. Einkünfte, die      26 b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung\nvon inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der    jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder\nKassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-              Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher\nschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-         Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,\ngelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die\nTätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird              2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\noder worden ist;                                                       mit Kindern bei Inanspruchnahme\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der                      erhöhter Absetzungen für Wohngebäude\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung· oder Sitz in                      oder der Steuerbegünstigungen\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-\nfür eigengenutztes Wohneigentum\ngen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),\nsoweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachin-                                      § 34 f\nbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach\nRechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat\n§ 7 b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in\nüberlassen worden sind;\nAnspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn                  mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-        gungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag\npflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in     um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere\neinem ausländischen Staat hat,                         Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-        setzung ist,\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen      1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifa-\nsind,                                                      milienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der            Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1          Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen\nNr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete         kann und\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-\n2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder\nländischen Staat hat.\nim Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum Haus-\nhalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die\n2. Steuerermäßigung                            erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungs-\nbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft                   zeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf\nDauer angelegt ist oder war.\n§ 34 e                                (2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung\nnach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförde-\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vorbe-     rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die\nhaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf        tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\nden Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land-           Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34 g und 35,\nund forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch   auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für jedes Kind des\num 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veran-          Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32\nlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht nach        Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haus-\n§ 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000          halt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steu-\nDeutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr\nerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn\nals 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchst-       diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.\nbetrag für die Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des\nBetrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000                  (3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige im\nDeutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land-          Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.\nund forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige\nbeteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung\nauf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf-                      2 b. Steuerermäßigung\nzuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag          bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nfür die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen\nZwecke\n(§ 179 Abgabenordnung).\n(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen                                    § 34g\nnicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen.\nDie auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach                 Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung\nAbsatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich        staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-\nnach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen         liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\nEinkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil           Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50 vom\ndes Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem            Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deutsche Mark,\nVerhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer-           im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-\npflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des        stens um 1 200 Deutsche Mark.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  707\n3. Steuerermäßigung                           erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden, das\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                     auf den Veranlagungszeitraum folgt,\ne) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung in dem anderen Ver-\n§ 35\ntragsstaat besteuert werden können.\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder\njeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\nin den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als\ndurch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\nErwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen\nSumme der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nhaben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi-\nrunden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sinne\ngungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist\nEinkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten\ngesondert aufzurunden.\nHundertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach\ndem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer        (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nzu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaft-   zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-\nsteuerpflichtigen Erwerb (§ 1O Abs. 1 Erbschaftsteuerge-    pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den\nsetz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der         fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-\nsteuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes     steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen\nhinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nsoweit Erbschaftsteuer nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 a abgezo-     scheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach\ngen wird.                                                   der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuer-\npflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach\nBekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei Ehe-\nVI. Steuererhebung                       gatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen zur Einkom-\nmensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an\n1. Erhebung der Einkommensteuer                   einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehe-\ngatten.\n§ 36                                                       § 36 a\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer               Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem                              in Sonderfällen\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veran-      (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36\nlagungszeitraums.                                           Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:          Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft oder Perso-\nnenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkom-    machen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer\nmensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                       nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,          steuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-    wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzuneh-\nkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder men ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg\ndurchgeführt worden ist;                                haben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich beteiligten\nAnteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen-        (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nvereinigung in Höhe von o/is der Einnahmen im Sinne     schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu einem\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei      Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-       Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als\nbe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi-     wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu\ndendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den      mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar betei-\nAnteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen     ligt war.\nbeträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-\nstens ¾e des Betrags, der auf die veräußerten Ansprü-      (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der\nche ausgeschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab-    Steuerbescheid zu ändern.\nhängig von der Entrichtung der Körperschaftsteuer. Die\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt\nKörperschaftsteuer wird nicht angerechnet:\nwird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu-\na) in den Fällen des § 36a,                             führen und der Steuerbescheid zu ändern.\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung\n§ 36 b\nnicht vorgelegt worden ist,\nVergütung von Körperschaftsteuer\nc) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36c oder\n36d beantragt oder durchgeführt worden ist,             (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von           § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen         Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,\ndurch den Anteilseigner die veräußerten Ansprüche    wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver-","708                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung       oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2       Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-\nNr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entspre-         halts bleibt unberührt.\nchend anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung erfor-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines\ninländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1          1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-\nSatz 3 oder de.s § 45 des Körperschaftsteuergesetzes               mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nnachzuweisen.                                                      handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\nschaft überlassen worden sind und von ihr oder einem\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des          inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;\nfür ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen,\ndaß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß       2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder\nfür ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus-               in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-\nsichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung ist           schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Gel-          handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\ntungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß             schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-\nam Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das                   der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\nFinanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der                werden;\nAnteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung      3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-\nweggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt           tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnah-\ndie Bescheinigung zurückzugeben.                                   men aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen        Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen\nzuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem        Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbunde-\nMuster zu stellen und zu unterschreiben.                       nen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere\nArbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,      verbundenen Unternehmens gleich. Den von der Kapital-\ndas dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-         gesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich,\nflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden.          die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,                       Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-\nschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die\n1. wenn die Vergütung nach§ 36d beantragt oder durch-          den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus\ngeführt worden ist,                                        Gesellschaftsmitteln gehören.\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2\nder Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-\nAbgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise\nden sind.\nzu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem\nBundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundesamt für\n§ 36 C                              Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem\nVergütung von Körperschaftsteuer                    Anteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-\nauf Grund von Sammelanträgen                      den ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die\nzurückzuzahlende Vergütung.\n(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des                (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt, Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die\nso kann von der Übersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses        beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeich-\nGesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des            neten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf-\nKörperschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigun-          tragt hat.\ngen abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,\n(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Kör-\n1 . daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1            perschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes        Steuervergütung.\nnicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder\nnach den Angaben des Anteilseigners abhanden                                            § 36 d\ngekommen oder vernichtet ist,\nVergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-\nmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-            (1) In den Fällen des § 36c Abs. 2 wird die anrechen-\ntenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-         bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertre-\nzeichnet war,                                              ter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-         eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Beschei-\ngung vorliegt und                                          nigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn\nder Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach\nhat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entge-\nbestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.            genzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für\nÜber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß      Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20\ndie Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach        Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark\nden Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen               nicht überstiegen haben.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  709\n(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2                                   § 37\ndie Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in einem\nEinkommensteuer-Vorauszahlung\nWertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des\nAnteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1          (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nzusätzlich voraus:                                             10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-\n1 . Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile durch   den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.\ndie Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich     Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit\ngemacht;                                                   Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlun-\ngen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern\nlaufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit\nbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-\nrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-      Begründung der Steuerpflicht.\nnen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-         (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-\nnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-        tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nschaftsmitteln gehören;                                    schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-\nzahlungszeitpunkte bestimmen. Das gleiche gilt für Steuer-\n3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wertpa-\npflichtige, die überwiegend Einkünfte· oder Einkunftsteile\npierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b\naus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer\nAbs. 2 nicht vorgelegt und\nnicht unterliegen.\n4. die Kapitalgesellschaft versichert,                            (3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\na) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas-       Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen\nsenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den        bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,\nBetrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben         die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und\nkönnen und                                             der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis\nb) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden\nin den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-         Kalenderjahrs die Vorauszahlungen an die Einkommen-\nzungen erfüllt sind.                                   steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum\nIst die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung          voraussichtlich ergeben wird. Bei der Anwendung der\ndes Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1\nErklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.                 Nr. 3 stets und Aufwendungen im Sinne des § 1O Abs. 1\nNr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die\n(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-           abziehbaren Beträge nach § 33 a, wenn die Aufwendun-\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36 c     gen und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800 Deutsche\nAbs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer      Mark nicht übersteigen, außer Ansatz. Außer Ansatz blei-\nunbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam-        ben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der zu eige-\nmelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu              nen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus\nstellen,                                                       oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-\nwohnung auch die Aufwendungen, die nach§ 10e Abs. 6\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammelan-      wie Sonderausgaben abgezogen werden. Negative Ein-\ntrag gestellt werden soll, besonders groß ist,             künfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines\nGebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung\nFestsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre\neines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet\nberücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstel-\nund\nlung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor\n3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1          dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an\nerfüllt sind.                                              die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 6 gilt\nnjcht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-\nIn diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von   pachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen\neiner der in§ 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.        nach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\ngenommen werden. Satz 6 gilt für negative Einkünfte aus\n(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem      der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermö-\ndie Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.         gensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nDas Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden,           entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\ndie die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern       Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut-\nsollen. Im übrigen ist§ 36c sinngemäß anzuwenden.              zung durch den Steuerpflichtigen tritt.\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-\n§ 36e                             lungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-\nzeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags              eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige                 scheids zu entrichten.\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs-            (5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie\nbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt § 52      mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min-\ndes Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß.                      destens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit-","710                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\npunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur             (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-\nzu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des          lohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent-\nAbsatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeit-         spricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\npunkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des            schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.\nAbsatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft.\n(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                   Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei\n(Lohnsteuer)                          Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-\nresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die\nLohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit\n§ 38                             der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-\nErhebung der Lohnsteuer                      derjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte\nsonstige Bezüge die vqraussichtliche Jahreslohnsteuer er-\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die  gibt.\nEinkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben\n(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitge-          (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die\nber gezahlt wird, der                                          Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-\nhung der Arbeitnehmer in Steuerklassen(§ 38b), Aufstel-\n1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufent-      lung von entsprechenden Lohnsteuertabellen(§ 38c) und\nhalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebs- Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)\nstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8   sowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-\nbis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeit-       tigt.\ngeber) oder\n2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig                                      § 38 b\nzur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländi-                            Lohnsteuerklassen\nscher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden\nDer Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienst-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in\nverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine\nSteuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:\nArbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die\n(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die\na) ledig sind,\nLohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-\nlohn dem Arbeitnehmer zufließt.                                     b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei\ndenen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III\n(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung                oder IV nicht erfüllt sind;\ndes Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn        2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\neinzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen           bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-\nRechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt,        haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;\ndie Pflichten des Arbeitgebers.\n3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\n(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur           a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nDeckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit-                schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\nnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu                 dauernd getrennt leben und\nstellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-\nder anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-\nbeitslohn bezieht oder\nten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nnachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht\nbeider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-\ndurch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-\nreiht wird,\nnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem\nBetriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen.         b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nDas Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom                  Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\nArbeitnehmer nachzufordern.                                            einkommensteuerpflichtig waren und in diesem\nZeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für\ndas Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in\n§ 38 a                                     dem der Ehegatte verstorben ist,\nHöhe der Lohnsteuer                            c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\n(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits-             aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nlohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jah-                    Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\nresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalen-                   pflichtig waren und nicht dauernd getrennt ge-\nderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum                        lebt haben und\nendet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der                 bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von\nLohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah-                          seinem neuen Ehegatten nicht dauernd ge-\nlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender                        trennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nArbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem                     unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\nKalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zu-                   für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst\nfließt.                                                                worden ist;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                         711\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-                             6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6)\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-                              a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt                                  bis Sechsfachen von 2 484 Deutsche Mark,\nleben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls\nArbeitslohn bezieht;                                                               b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechs-\nfachen von 1 242 Deutsche Mark,\n5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des                                7. eines Rundungsbetrags von 27 Deutsche Mark für die\nArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steu-                             Steuerklasse IV, wenn der nach Nummer 6 Buchtabe b\nerklasse III eingereiht wird;                                                      hinzuzurechnende Kinderfreibetrag nicht durch 54\nohne Rest teilbar ist,\n6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-\neinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn                                  8. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für die\nbeziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom                                  Steuerklasse VI.\nArbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-\nDer allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser\nhältnis.\nVorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der\nLohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-\n§ 38c\nden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit mehr als\nLohnsteuertabellen                                       sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Grund-                              (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-\nlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuer-                                  dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom\ntabellen *) eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für                              Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und\nJahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark und für                              bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10c\nArbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kinderfreibeträgen                             Abs. 5 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteu-\naufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen                                 ertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Aus-\nJahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuer-                           nahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vorsorgepau-\nklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge                                schale (§ 1Oc Abs. 3) ist anzusetzen\nauszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die\nSteuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer-                                  1. für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 1Oe\nGrundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen-                                Abs. 3 Satz 3,\nsteuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbe-                          2. für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10c Abs. 4 Nr. 1.\nträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für\ndiesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteu-                                  (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach\nertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach                             den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuer-\n§ 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden                              tabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeits-\nEinkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,                                  löhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohn-\ndie sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-                                steuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deut-\nkommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Einkom-                                sche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tages-\nmensteuer für das Eineinhalbfache des abgerundeten zu                                arbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und\nversteuernden Einkommens nach der Elnkommensteuer-                                   bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der\nSplittingtabelle ergibt; die auszuweisende Einkommen-                                Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die\nsteuer beträgt jedoch mindestens 22 vom Hundert des                                  Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die in den                                 Wochenlohnsteuertabellen mit 7/360 und für die Tages-\nEinkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu                                 lohnsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzuset-\nversteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeits-                                zen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für die\nlohn umzurechnen durch Hinzurechnung                                                 Wochen- und Tageslohnsteuertabellen bleiben Bruchteile\neines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berechnung der\n1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die\nLohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen sind\nSteuerklassen I bis V,\ndie Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 1O teilba-\n2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9a Nr. 1) für                                 ren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist\ndie Steuerklassen I bis V,                                                      sinngemäß anzuwenden.\n3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c Abs. 1)\nvon 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und                                                        § 39\nIV und von 540 Deutsche Mark für die Steuerklasse 111,                                              Lohnsteuerkarte\n4. der Vorsorgepauschale (§ 1Oe Abs. 3)\n(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-\na) für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 1Oe\nmensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalender-\nAbs. 3 Satz 2,\njahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vor-\nb) für die Steuerklasse III in Höhe des § 1Oe Abs. 4                            geschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln.\nNr. 1,                                                                     Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren\n5. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuer-                            Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die\nklasse II,                                                                      Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten\nunentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine\n*) Die für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwendenden Einkommensteuertabellen       Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-\nsind im BGBI. 1985 Teil I S. 1203 ff., die ab dem Veranlagungszeitraum 1988 anzu- den oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine\nwendenden Einkommensteuertabellen sind. im BGBI. 1985 Teil I S. 1163 ff.\nabgedruckt.                                                                       Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine               den. In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der\nGebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs-          Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge und der Zahl der\nkostengesetz ist anzuwenden.                                  Kinder auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. Die\nEintragung des Familienstands, der Steuerklasse, der Zahl\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die        der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder ist die\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitneh-    gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im\nmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die        Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter\nLohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals      dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintragung\nnach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in               braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\nErmangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf-            nicht beigefügt zu werden.\nenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als\nHauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in                (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der\nErmangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren        Steuerklasse, des Familienstands, der Zahl der Kinderfrei-\nEhegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkom-          beträge und der Zahl per Kinder auf der Lohnsteuerkarte\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.     umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der\nLohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbeson-\nKalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die\ndere einzutragen:\nÄnderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3\n1. den Familienstand,                                         Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragun-\n2. die Steuerklasse (§ 38 b) in Buchstaben,                   gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 beim Finanzamt zu\nbeantragen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung\n3. die Zahl der Kinderfreibeträge, und zwar für jedes Kind    nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die\nim Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der          Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer\nPflegekinder und der Kinder, die beim Arbeitnehmer       hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanz-\nnur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1            amt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung\nSätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind,                   der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-     Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\nfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark nach § 32          20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde\nAbs. 6 Satz 1 zusteht, oder                           dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-       vorzunehmende Änderung unterblieben ist.\nfreibetrag von 2 484 Deutsche Mark zusteht, weil\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2        derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-\nvorliegen oder                                   zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse, höhere Zahl\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Ka-      der Kinderfreibeträge oder höhere Zahl der Kinder ein, so\nlenderjahrs verstorben ist oder                  kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen       Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 beim\nhat,                                             Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen. Die\nEintragung einer höheren Kinderzahl nach Absatz 3 Nr. 4\n4. die Zahl der Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des\nist nicht zulässig, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32\n§ 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und\nAbs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im\nder Kinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Vor-\nlaufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung\naussetzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu\nbegründet wird, es sei denn, daß wegen der Eheschlie-\nberücksichtigen sind; liegen bei einem unbeschränkt\nßung bereits eine Änderung der Steuerklassen vorgenom-\neinkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Vorausset-\nmen worden ist. Die Änderung ist mit Wirkung von dem\nzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, wird ein Kind\nnur berücksichtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen        Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-\nzuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7 Sätze 3 und 4).              zungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in\neinem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des\nFür die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des      Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. November,\nKalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte          bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer-\ngilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn          karten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38 b\nungünstigere Steuerklasse, eine geringere Zahl der Kin-       Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu\nderfreibeträge oder Zahl der Kinder auf der Lohnsteuer-       ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom\nkarte eingetragen werden. Hat der Arbeitnehmer Pflege-        Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermo-\nkinder oder Kinder, die nur unter den Voraussetzungen         nats an vorzunehmen.\ndes § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind,\noder Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs das                 (5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte\n16. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), so ist    ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse         beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des\nund nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 die Zahl der             Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-\nKinderfreibeträge sowie die Zahl der Kinder vom Finanz-       worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der\namt auf Antrag zu ändern; steht ein Pflegekind nur zum        Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt\nArbeitnehmer in einem Pf.legekindschaftsverhältnis, ist die-  hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der\nses Kind bei der Eintragung des Kinderfreibetrags mit dem     beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu\nZähler 1 zu berücksichtigen. Der Antrag nach Satz 4 kann      machen. Absatz 3 Sätze 7 und 8 gilt sinngemäß. Unter-\nnur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer-      bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig erhobene","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 713\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese        steuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibe-\n20 Deutsche Mark übersteigt.                                 trags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in\nBetracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu-\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-   lässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des§ 9, des§ 10\nten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten      Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie die\nvorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-            abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800 Deut-\nfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei-   sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Frei-\nsungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom-         betrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-\nmen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs-     chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die\nakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst   der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs\nerlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere      gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein\nPersonen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte       Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs\nnicht ändern oder ergänzen.\nbeantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-\nderjahrs an eingetragen werden.\n§ 39 a\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                 steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn      jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 in\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden             Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in\nBeträge eingetragen:                                         den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des\nSonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Deutsche Mark\n1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),\nder Sonderausgaben-Pauschbetrag von 540 Deutsche\n2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-        Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die\nbliebene (§ 33 b),                                       Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-     Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr. 1,\nständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Werbungs-      1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren\nkosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen,            Beträge nach § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit-\ntelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,\n4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4\nwenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-\nbis 7 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-\nschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere\nPauschbetrag von 270 Deutsche Mark übersteigen,\nAufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen\n5. der Betrag, der nach den§§ 33, 33-a und 33c wegen         Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\naußergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,           aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in\n6. die Beträge, die nach§ 10e, § 52 Abs. 21 Satz 4 oder      demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die\nnach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen       nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-\nwerden können, sowie der Betrag der negativen Ein-       schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-\nkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei      aussetzungen zu ermitteln.\nInanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-\noder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgeset.;.\nkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-\nzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer•\ngrundlage im. Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord-\npflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach\nnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der\n§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von\nEintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen\n2 400 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach\nRechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer\ninsgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener\nFällen des§ 14a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes\nschriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem\nerst nach Fertigstellung oder Anschaffung der Woh-\nAntrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-\nnung, für die die Steuerbegünstigung nach§ 10e oder\nchen wird.\nnach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\ngenommen wird, eingetragen werden. Ein Freibetrag           (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2\nwird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus     der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die Ände-\nVermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-     rung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Frei-\nsetzung der Vorauszahlungen • nach § 37 Abs. 3           betrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung\nSätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.\n1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraft-\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach            fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nAnweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Körper-           stätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung\nLohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen einzu-\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\ntragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monats-\nfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibe-    3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 und 2) oder\nträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei-\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für vergleich-\nlen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintra-\nbare Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3)\ngung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommen-\nden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach         berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im\namtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem-         laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-\nber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-     dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer sein","714                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwerden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unbe-          dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein etwaiger\nrührt.                                                        Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der\nLohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so gekürzten Jah-\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohnsteuer    resarbeitslohn {maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die\nerhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehlbetrag           Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle\nvom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche           {§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahreslohnsteu-\nMark übersteigt.                                              ertabelle {§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-\nsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln; die\n§ 39 b                            besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                  Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige              nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in § 1Oe Abs. 5\nArbeitnehmer                          bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der\nLohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der      Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist die Jahres-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer           lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter\nseinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder          Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist\nbeim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte    der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonsti-\nvorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte wäh-      gen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt, um den\nrend des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie        Versorgungs-Freibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und\ndem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor-           den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Voraus-\nlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüberge-          setzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind\nhend zu überlassen sowie innerhalb angemessener Frist         und soweit sie nicht bei der Feststellung des maßgeben-\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszuge-           den Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der\nben. Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte         Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-\neingetragenen Merkmale · nur für die Einbehaltung der         steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen\nLohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des         Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes:\nArbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich\nzugelassen ist.                                               1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu\nbehandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden          steigt.\nArbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden\nArbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen.      2. Das Betriebsstättenfinanzamt {§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nVom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum             kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nentfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19              Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem\nAbs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der          Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird, wenn\nauf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des               der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des\nAltersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn die             sonstigen Bezugs\nVoraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils\na) bei Arbeitnehmern\nerfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber einen etwaigen\nin den Steuerklassen 1, II und IV\nFreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-\n23 000 Deutsche Mark,\nsteuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuzie-\nhen. Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer          b) bei Arbeitnehmern\naus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden allge-                 in der Steuerklasse III\nmeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der                                               44 000 Deutsche Mark,\nbesonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach\nc) bei Arbeitnehmern\nder diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu\nin den Steuerklassen V und VI\nermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen-                                            16 000 Deutsche Mark\nden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-\nversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in       nicht übersteigt.\n§ 1Oe Abs. 5 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei\nist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse     Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist bei\nund Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Die sich            Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur Hälfte\ndanach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-        anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft; er ist mit\nbehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf     einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als zwei Kalender-\nAntrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch         jahre betrifft. Die auf die Hälfte des Bezugs entfallende\ndas die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42 b       Lohnsteuer ist mit dem doppelten Betrag, die auf ein Drittel\nAbs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn           des Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem dreifachen\nermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende   Betrag einzubehalten. Von steuerpflichtigen Entschädigun-\nJahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird.   gen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach\nSatz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem          Hälfte einzubehalten.\nsonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-\nchen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzu-          (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-\nstellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind     tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer\nder Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der Weih-           aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen\nnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der Altersentlastungs-    dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-\nbetrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug         tagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 715\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den lohnzahlungszeitraum    die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß\nlediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnab-      anzuwenden sind.\nrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungs-\nzeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeit-                                   § 39d\nraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohn-                Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrech-              für beschränkt elnkommensteuerpfllchtlge\nnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrech-                          Arbeitnehmer\nnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnab-\nrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen           (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden\nAblauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann anord-    beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in\nnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen          die Steuerklasse I eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden.\nDas Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt\neinzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer\nauf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steu-\nsonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen einer beson-\nerklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über\nderen Entlohnungsart weder ein lohnzahlungszeitraum\ndie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maß-\nnoch ein lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden\ngabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer\nkann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tat-\neine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des\nsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.                  Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen\n(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-      kann.\npelbesteuerung der von einem inländiSQhen Arbeitgeber\n(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\ngezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so   trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als vom\nerteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeit- Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der fol-\nnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende            genden Beträge ein:\nBescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung\nals Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.        1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),\n2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-\n§ 39c                                ständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Wer-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                    bungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) übersteigen,\nohne Lohnsteuerkarte                     3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4\n(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-          bis 7 und des§ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-\ntige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte          Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 1Oe) über-\nschuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausge-       steigen,\nhändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der     4. den Betrag, der nach§ 33a Abs. 1 in Verbindung mit\nArbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu          § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu\nermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nicht-       gewähren ist.\nvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nnicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die\ndruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden,\nLohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-\nfür das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den\nhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.\nFreibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder-\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem          lichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs        voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalen-\nabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf      derjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist\nder Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr      sinngemäß anzuwenden.\nermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für      (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte\ndas neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vor-     Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-\ngelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohn-  derjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzule-\nsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen und     gen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewah-\nerforderlichenfalls zu ändern. legt der Arbeitnehmer bis    ren.§ 39b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. Der Arbeit-\nzum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich    geber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe\nAbsatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbehal-      des§ 39b Abs. 2 bis 6, des§ 39c Abs. 1 und 2 und des\ntene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrech-    § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte\nnung auszugleichen.                                         Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.\n(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitge-                                §40\nber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte     Pauschallerung der Lohnsteuer In besonderen Fällen\nzu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der\nKinderfreibeträge maßgebend, die nach§ 39 Abs. 3 bis 5         (1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nauf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen     kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohn-\nwären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebs-   steuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften\nstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die maßge-      des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben\nbende Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Zahl der    wird, soweit\nKinder und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag      1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-\n(§ 39 a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über      ren Zahl von Fällen gewährt werden oder","716                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-           a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht           42 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                                 nicht übersteigt oder\nBei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-          b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-\nsichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über-                  punkt sofort erforderlich wird.\nnahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber         2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen\nfür den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein-           geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer\nnahme im Sinne des§ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).         bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die Tätig-\nVoraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist,          keit jedoch während der Beschäftigungsdauer 20 Stun-\ndaß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b bis            den und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark wöchent-\n39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeits-        lich nicht übersteigt.\naufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist in den\nFällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Atbeit-           (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber unter\ngeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als         Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aus-\n1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Arbeit-      hilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\ngeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus          im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit\nder sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrunde-     typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäf-\nlegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der      tigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz\ndurchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse     von 2 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfs-\nfür diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge          kräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die von\ngewährt werden sollen oder gewährt worden sind.               Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit von\nvorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis treten.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebsstätten-      Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land-\nfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem               und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören.\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, soweit\nder Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Arbeits-       (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2\nlohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen zahlt. Das-        sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn\nselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl     während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark\nvon Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, unter folgenden        durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.\nVoraussetzungen:\n(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und\n1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-         2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.\nbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt\nworden sind, 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,\n200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und 100                                        § 40 b\nDeutsche Mark für jedes Kind, das auf der Lohnsteuer-                   Pauschalierung der Lohnsteuer\nkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist, nicht über-           bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\nsteigen.\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträ-\n2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden, muß     gen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und\nder Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen zu       von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem\nErholungszwecken verwendet werden.                       Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Beiträge und\nZuwendungen erheben, soweit diese nicht steuerfrei sind.\n(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nDie pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für\nübernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.\neine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versi-\nDer pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale\ncherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des\nLohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-\n60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündi-\nmensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer\ngung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer\nAnsatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Ein-\nausgeschlossen worden ist.\nkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzu-\nrechnen.                                                         (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Bei-\nträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeit-\n§ 40 a                           nehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen\nPauschalierung der Lohnsteuer                   oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen\nfür Teilzeitbeschäftigte                  werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem\nDirektversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage\nversichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-\neinzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer\nfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen\nAufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten\nArbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem\nZuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitneh-\nPauschsteuersatz von 10 vom Hundert des Arbeitslohns\nmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400 Deutsche Mark\nerheben. Dabei gilt folgendes:\nnicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der        und Zuwendungen von mehr als 3 600 Deutsche Mark im\nArbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht_    Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer     Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den\nder Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage        Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstver-\nnicht übersteigt und                                     hältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  717\n2 400 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in            amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem                 Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-\nArbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht          zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer\nanzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um           angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\n.die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt ein-\nZuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in\nbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das\ndem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.\nvorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-\n(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des            benem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1            von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu\nSatz 1 ist ausgeschlossen.                                      unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nzur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit,\n§ 41                              wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohnkonto zu\nführen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt\nAufzelchnurigspflichten beim Lohnsteuerabzug                mitteilt.\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte              (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr        der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist\nein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den      das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-\nLohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn-           steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 600\nsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung         Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark\nzu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender-          betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das\njahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art     Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das\nund Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der          vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600 Deut-\nsteuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-           sche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht wäh-\nnommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn-         rend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestan-\nzahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5 Satz 1 die        den, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzu-\nLohnabrechnung. Ist die einbehaltene oder übernommene           führende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-\nLohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle                Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurech-\n(§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra-      nen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalen-\ngung des Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind            derjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahres-\ndas ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld         betrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat\nsowie die diesen Leistungen entsprechenden Beträge im           nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-\nSinne des § 32b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-           steuer maßgebend.\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche                 (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestim-\nEinzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei            men, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanz-\nkönnen für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für        amt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumel-\ndie Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen       den und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit\nsowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb           die Stellung einer Landesfinanzbehörde. Das Betriebsstät-\ndes Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohnkonten sind           tenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse\nbis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die          können anordnen, daß die Lohnsteuer abweichend von\nzuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.          dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden\nund abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer\n(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs    nicht gesichert erscheint.\ndes Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des\nLohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.\nWird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb                                        § 41 b\noder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht                    Abschluß des Lohnsteuerabzugs\nim Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt\nder geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im         (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am\nFall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im    Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-\nInland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend         konto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Arbeitgeber\nstattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Hei-  hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der\nmathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im         Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nInland keine Niederlassung hat.                                 1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-\nderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\n§ 41 a                             2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer                   3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\n(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\nAblauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nfür einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder\nraums\nLohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-               besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu\nstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-           besteuern war,","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwetter-                                  § 41 C\ngeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden                     Änderung des Lohnsteuerabzugs\nBeträge im Sinne des§ 32b Abs. 2 Nr. 1\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst-\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem         folgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht     erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-\nvor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem ent-      lich einzubehalten,\nsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu ertei-      1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit\nlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteu-          Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-\nerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhält-           lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder\nnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-\nnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder beim          2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht\nFinanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In           vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nden übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbe-        (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nscheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.       entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\nKann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein         insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen\nmaschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe-           hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag\nscheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des      nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer\nDienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteu-    einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehl-\nerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-       betrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-\ngung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine              finanzamt ersetzt.\nBescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das\nArbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen;          Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach\nin dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-    Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des\ntragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In   Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn-\ndiesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbeschei-     steuerbescheinigung oder eines Lohnzettels zulässig. Bei\nnigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.                Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalen-\nderjahrs ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer\n(2) Der Arbeitgeber hat ferner                            nach dem Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohn-\n1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder IV, steuertabelle zu ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer\ndessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark übersteigt,     ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohn-\nsteuer-Jahresausgleichs nach § 42 b zulässig.\n2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, dessen\nArbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,               (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner\nBerechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-\n3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, dessen      steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die\nArbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,            Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,\nweil\n4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\n5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder             mers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge-\nSchlechtwettergeld bezogen hat,                             nommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn\ndes Dienstverhältnisses zurückwirken,\n6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte        2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht\naus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach         mehr bezieht oder\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c        3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits\nAbs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,               die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Lohnzettel\nausgeschrieben hat,\neinen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-          dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.\ndruck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die          Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom\nLohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist dem      Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde\nfür den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder               Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. § 42 d bleibt unbe-\ngewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abgelau-         rührt.\nfenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzureichen.\nBei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des                                     § 42\nKalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag umgerech-\nnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohnzettel dem                           Lohnsteuer-Jahresausgleich\nFinanzamt einzureichen, das für den nach Kenntnis des          (1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nArbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeitnehmers zustän-      Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt\ndig ist.                                                     werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr (Aus-\ngleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,   als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahres-\nsoweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40      lohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Hat\nbis 40 b pauschal besteuert worden ist.                     die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  719\nmers nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden,       nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal-\nso gilt die Dauer der unbeschränkten Einkommensteuer-        ten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.\npflicht im Kalenderjahr als Ausgleichsjahr und der während\ndieses Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits-        (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jahres-\nlohn.                                                        ausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf\ndes Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom                                    § 42 a\nFinanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42b nicht vom\nArbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall der unbe-          Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nschränkten Einkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-                             für Ehegatten\nJahresausgleich sofort durchgeführt werden. Der Antrag\n(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für die\nist bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden\nAnwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein\nzweiten Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem\nLohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten gemein-\nVordruck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert werden.\nsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Ausgleichs-\nDer Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die\njahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben.\nmit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nDer Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich\nerfüllen, auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben\nist von den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn,\nsein. Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung\ndaß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\ndes Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die\nnicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzu-\nAnschrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag\nwenden.\nanzugeben.\n(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind           (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbeizufügen:                                                  hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn der Ehe-\ngatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen festzu-\n1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-         stellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Von dem Jah-\nsteuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen         resarbeitslohn des einzelnen Ehegatten sind jeweils der\nLohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in         etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der\ndenen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vor-    Weihnachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kom-\ngelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach ent-         mende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Danach ist\nsprechendem amtlich vorgeschriebenem Vordruck            als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln,\n(§ 41 b Abs. 1 Satz 3);                                  die die Ehegatten schulden, wenn sie ausschließlich die\nsich aus den nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöh-\n2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während des\nnen ergebenden Einkünfte erzielt haben; dabei ist § 32b\nAusgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34c,\ngestanden hat, etwaige Unterlagen über die Dauer\n34 f und 35 sind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den\ndieser Zeiträume;\ndie sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohn-\n3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr emp-       steuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von bei-\nfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe    den Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das\nund die diesen Leistungen entsprechenden Beträge im      Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und\nSinne des§ 32b Abs. 2 Nr. 1.                             Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42a hat das\nFinanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den Jah-                                   § 42 b\nresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen des\nArbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermäßigt            Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\nbesteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und        (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt ein-\nermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfin-       kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während des\ndungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht             Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestan-\njeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus-        den haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzu-\ngleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in     führen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nBetracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih-          ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des\nnachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kommende          Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf-\nAltersentlastungsbetrag abzuziehen. Danach ist als Jah-      tigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die der      ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit-\nArbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich die sich       nehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai-\naus dem nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslohn erge-      gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und\nbenden Einkünfte erzielt hat; dabei ist§ 32b Abs. 1 Nr. 1    der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel\nund Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die §§ 34, 34c, 34 f und 35     noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den\nsind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich           Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn\nhiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer           1. der Arbeitnehmer es beantragt oder\nunterschreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erho-\nben worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu        2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen\nerstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen             Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den          oder VI zu besteuern war oder","720                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs      Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an\nnach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war     Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich nach Verrech-\noder                                                    nung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohn-\nsteuer ergebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer ein-\n4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld\ntragen.\noder Schlechtwettergeld bezogen hat oder\n5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemei-                                § 42c\nnen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der\nbesonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu                   Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nbesteuern war oder                                                        Im Lohnsteuerverfahren\n6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Ein-        (1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die   steuerkarte (§ 39a) ist d~s Finanzamt örtlich zuständig, in\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-          dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antrag-\nbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach       stellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner\n§ 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.     Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die\nbeide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen Wohn-\n(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit-   sitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes\ngeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden      zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen\nDienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigun-       und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren\ngen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegange-      Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich\nnen Dienstverhältnissen festzustellen. Dabei bleiben        zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das\nermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34       Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3    öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt.\nSatz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-\nnehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer          (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nnicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-    gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in\nausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa    dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des Aus-\nin Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih-      gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines\nnachts-Freibetrag, der etwa in Betracht kommende Alters-    Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei\nentlastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte      mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes\neingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin-      ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Arbeitneh-\nderten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der       mer vorwiegend aufgehalten hat; bei mehrfachem Wohn-\nLohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und      sitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem\nder Zahl der Kinderfreibeträge die Jahreslohnsteuer aus     Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz\nder Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den       maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufge-\nArbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war.            halten hat. Haben in den Fällen des Satzes 2 zweiter\nDen Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres-      Halbsatz die Ehegatten keinen Familienwohnsitz gehabt,\nlohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem       ist das für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende\nzugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben       Finanzamt örtlich zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nworden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu         chend.\nerstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den\n§ 42d\nnach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal-\nten worden ist.                                                              Haftung des Arbeitgebers\nund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung\n(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten       (1) Der Arbeitgeber haftet\nim Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,            1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-\nspätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn-         ren hat,\nzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus-\ngleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen.     2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nDie zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh-         gleich zu Unrecht erstattet hat,\nmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den     3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund\nLohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben            fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohnsteuer-\nhat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzuge-          bescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt wird.\nben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6 und\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun-\nin den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 41 c\ngen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des\nAbs. 4 nachzufordern ist,\nArbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-\nsteuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichsjahr   2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-\nist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohn-          mensteuergesetzes in den vor dem 1 . Januar 1975\nsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete Lohn-         geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen\nsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer insge-           Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durchzu-\nsamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf der             führen ist.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                     721\n(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der        (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der\nArbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das            Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen\nBetriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haf-         bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-\ntungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber               gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur\njedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber            Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6\nkann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn                 Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch\nder Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.             mündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehalten-\nDer Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldner-             den und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner\nschaft nur in Anspruch genommen werden,                          Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom-\nhundertsatz nicht überschritten wird.\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-\nmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\n§ 42 e\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die\neinbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-                              Anrufungsauskunft\nmeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den\nDas Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\nSachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit\nhat.\nim einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf           anzuwenden sind.\nes keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots,\nsoweit der Arbeitgeber\n§ 42 f\n1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder\nLohnsteuer-Außenprüfung\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine\nZahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.                   (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstät-\n(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung           tenfinanzamt zuständig.\noder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-\nsamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.                             (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der\nAußenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Darüber\n(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer            hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit\ngewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,              der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über\nhaftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitneh-       Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlan-\nmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber-             gen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkar-\nlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               ten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer\nvom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) vorliegt, neben dem          vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es\nArbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des          streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum              waren.\nüberschritten ist. Der Entleiher haftet nicht, wenn der Über-\nlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-\nsungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist,                         3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\ndaß er den in § 317 a der Reichsversicherungsordnung                                  (Kapitalertragsteuer)\nund § 10 des Arbeitsförderungesetzes vorgesehenen Mel-\ndepflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q\nvorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.                                            § 43\nDer Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorlie-                     Kapitalerträge mit Steuerabzug\ngen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden\nirrte. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für           (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird\ndie Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden         die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag\nist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der          (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nArbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt-          1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;\nschuldner. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch\ngenommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän-          2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen\ndische bewegliche Vermögen des' Arbeitgebers fehlge-                 neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\nschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2             in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\nder Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist                  Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-\ndurch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die                   ausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobliga-\nLohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld            tionen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genußrechten,\nmit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher              die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den\nvereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen,                  Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuld-\nsolange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohn-           verschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüberge-\nsteuer, für die er haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5        hend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jewei-\nsind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des                  ligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige\nFinanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte              Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen\ndes Verleihers.                                                      Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen\nim Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-\n(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verlei-     genußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes\nher wie ein Entleiher nach Absatz 6.                                 über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und","722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-          2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffent-       30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das        ger die Kapitalertragsteuer trägt,\nGesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);                42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\n3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-               Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nwerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiari-      übernimmt;\nschen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);                        3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;                 25 vom Hundert des Kapitalertrags.\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in           (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-\nBerlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem           träge ohne jeden Abzug.§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht\n1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert-        anzuwenden.\npapieren unter folgenden Voraussetzungen.\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines                                   § 44\nJahres nach der Ausgabe zum Handel an einer                       Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nBörse in der Bundesrepublik Deutschland oder in                in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nBerlin (West) zugelassen werden;\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapitaler-\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-\nträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in\nbar sein;\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der       Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den Steuer-\nWertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen        abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge\nZinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren          vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-\nnicht geändert werden.                                 haltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anlei-  Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die\nhen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und           Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge nach dem\nnicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. § 3a      Einkommen zuständig ist. Dabei ist die Kapitalertrag-\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend;                            steuer, die ein Schuldner zu demselben Zeitpunkt insge-\nsamt abzuführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-\n6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer          Mark-Betrag abzurunden.\nnach § 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird nicht           (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler-\nvorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall          träge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft\nihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an     beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler-\nden Gläubiger zu erstatten wäre.                           träge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag\nder Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte            nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah-\noder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben        lung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt\nden in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapitalerträgen        des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.\noder an deren Stelle gewährt werden.\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem\n(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu-       Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-\nbiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) im          gungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine\nZeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.                 Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag\nnach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner     stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.            spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn         schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder\ndie Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus        gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen\nLand- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-       aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.\nständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung              (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge\ngehören.                                                       vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitaler-\ntrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\n§ 43 a                           Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst\nmit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\nBemessung der Kapitalertragsteuer\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapi-\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                         talertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.\nDer Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:\ngenommen,\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nger die Kapitalertragsteuer trägt,                         1 . wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\nmäßig gekürzt hat,\n331/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer        2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbe-\nübernimmt;                                                     haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 723\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüg-                                  § 44 b\nlich mitteilt oder\nErstattung der Kapitalertragsteuer\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1\nKreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug   und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt\nder Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.                   des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt einkom-\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-          mensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte\nträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der           Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen ist, daß\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig        für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in\nangemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-         Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nist durch eine Bescheinigung im Sinne des§ 44a Abs. 2\ntung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-\nnachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist außer der\nten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\nBescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne\ndes § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c\ngelten sinngemäß.\n§ 44 a\nAbstandnahme vom Steuerabzug                         (2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3     pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Körper-\nund 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der         schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet, so\nGläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt ein-       ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des\nkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für ihn     Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter\neine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht        zu erstatten. Im übrigen ist§ 36d sinngemäß anzuwenden.\nkommt.\n(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem            § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden            pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge\ninländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des      auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem\ngegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-\nfür den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts nach-\nden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom\nzuweisen. § 36b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend\nVorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den\nanzuwenden.\nArbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge auszah-      erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertre-\nlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unterlagen     tung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit\ndas Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag     erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge-\ngenzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger\nder Ausstellung der Bescheinigung und die in der Beschei-\ngewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein\nnigung angegebene Steuer- und Listennummer zu ver-\noder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den\nmerken.\ndort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100\n(4) Ist der Gläubiger                                      Deutsche Mark nicht überstiegen haben. § 36d Abs. 4 gilt\nsinngemäß.\n1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens.:.          (4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3\nmasse oder                                                bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wor-\nden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen       hat der Gläubiger im Fall des§ 44a dem Schuldner oder\nRechts,                                                   dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-\ninstitut die Bescheinigung erst in einem Zeitpunkt vorge-\nso ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich        legt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war,\nbei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der     so ist auf Antrag des Schuldners oder des die Kapitaler-\nGläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten      träge auszahlenden inländischen Kreditinstituts die\nKörperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubi-      Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern.\nger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah-         Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.\nlenden inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheini-\ngung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz              (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland\nzuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im\nhat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder\nSinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2\nVermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens des\nSätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeich-\nKapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch\nnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitaler-    ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an das die Kapital-\nträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftli- ertragsteuer abgeführt worden ist, auf Antrag des Gläubi-\nchen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von     gers insoweit eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer\nder Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie      vor, als die Steuer auf die in§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bezeichne-\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der       ten Kapitalerträge entfällt. Das gilt nicht, soweit diese\nKörperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-     Kapitalerträge für den Gläubiger nach § 49 dieses Geset-\nfallen.                                                       zes oder nach den §§ 2 und 8 des Körperschaftsteuerge-","724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsetzes inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten                                  § 45 a\nSteuerpflicht sind.\nAnmeldung und Bescheinigung\nder Kapitalertragsteuer\n§ 44  C\n(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nErstattung von Kapitalertragsteuer               steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1\nan bestimmte Körperschaften,                   festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                druck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf\nGrund des § 43 Abs. 2 oder des § 44a ein Steuerabzug\n(1) Ist der Gläubiger\nnicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der Grund\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung       für die Nichtabführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist\noder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 .Nr. 9       mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                      ständig und richtig sind. Die Anmeldung ist von dem\nSchuldner oder einer ,vertretungsberechtigten Person zu\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die    unterschreiben.\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder\nmildtätigen Zwecken dient, oder                             (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen      Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet,\ndem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden Angaben\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen\nZwecken dient,                                           nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des       1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nGläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Voraus-     2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\nsetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finan-\nzen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-     3. den Zahlungstag;\ntung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist,\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 an rechen baren\ndaß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nKapitalertragsteuer;\nmögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungs-\ndauer der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra-     5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.\ngen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Die\nBescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist\nden Fällen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen            außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitaler-\nGeschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der     träge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in      nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem\nden Fällen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der        maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den\nKörperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art        Aussteller erkennen läßt.\nanfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach\nSatz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2            (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuld-\noder 3 beizufügen.                                           ners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an\nStelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung\n(2) Ist der Gläubiger                                     zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß\nauch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitaler-\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung        träge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das\noder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1        die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unter-\nbis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes      bleiben.\noder\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen         (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,            nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein\nAntrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44 b\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die       Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.\nHälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\nNr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,         (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht\ndaß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine     entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-        eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte\namts nachweist, daß er eine Körperschaft im Sinne des        Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die\nSatzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.      zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung\n(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und§ 36c   an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das\nsind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Finan-          nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige\nzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers   Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.\nverlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhal-\nten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist       (6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-\nschriftlich zu stellen und zu begründen.                     zen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht\ngewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach\n§ 45                             Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,\n(weggefallen)                        so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                725\nBescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller              anlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV\nhaftet nicht                                                        der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                      erheben war;\n2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich-       2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu-\ntungen erfüllt hat.                                             sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,\na) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den\n§ 45 b                                    Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver-\nanlagungszeitraums nach der Steuerklasse V\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer                        oder VI besteuert worden ist und das zu versteu-\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6                        ernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark über-\nIn den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapital-            steigt oder\nertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaft-            b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-\nsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundes-              zogen hat und der andere Ehegatte für den Veran-\namt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für                 lagungszeitraum oder für einen Teil des Veranla-\nRechnung des Vergütungsberechtigten von der Körper-                    gungszeitraums nach der Steuerklasse III besteu-\nschaftsteuer einzubehalten, die nach§ 36e dieses Geset-                ert worden ist;\nzes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes ver-        3.   wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\ngütet wird.                                                        eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne\ndes § 19 Abs. 2 aus mehr als einem früheren Dienst-\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                     verhältnis enthalten sind und die Summe der Versor-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                    gungsbezüge des Steuerpflichtigen im Veranlagungs-\nzeitraum 12 000 Deutsche Mark übersteigt;\n§ 46                            3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalender-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften                      jahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das\naus nichtselbständiger Arbeit                      64. Lebensjahr vollendet hatte und nebeneinander\nvon mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, ausgenom-\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus               men Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein            von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche Mark bezo-\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-              gen hat;\nanlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen               4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach                ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 einge-\n§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deutsche       tragen worden ist;\nMark,                                                     4 a. wenn bei einem Elternpaar\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr            a) im Fall des § 32 Abs. 6 letzter Satz ein Elternteil\nals 24 000 Deutsche Mark                                           die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt\nbeträgt.                                                               oder                         ·\nb) im Fall des§ 33a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die\n(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten                  Übertragung des Anteils am abzuziehenden Aus-\nBeträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,                       bildungsfreibetrag beantragt oder\n1.    wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unter-       c) im Fall des§ 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile\nwerfen waren, einschließlich der ausländischen Ein-              eine Aufteilung des Pauschbetrags für Körperbe-\nkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung                   hinderte oder des Pauschbetrags für Hinterbliebe-\nder Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer                    ne in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte\nfreigestellt sind, insgesamt mehr als 800 Deutsche               beantragen.\nMark betragen;\nDie Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,\n2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre-           der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und das zu          hat;\nversteuernde Einkommen\n5.   wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Ein-      geheiratet hat, sein Ehegß,tte unbeschränkt einkom-\nkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu ermit-         mensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im Veranla-\nteln ist, 36 000 Deutsche Mark,                          gungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben und für\nb) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche             den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegatten vor der\nMark                                                     Eheschließung die Vorschriften des § 32 Abs. 7 oder\nübersteigt;                                                  des§ 32a Abs. 6 Nr. 1 anzuwenden waren;\n2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder          6.   wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nSchlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohnsteuer-           zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-\nJahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht durchzu-          gelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der\nführen ist;                                                  aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder ge-\n2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-           heiratet hat;\nnenkreis des§ 10c Abs. 5 gehört, die Lohnsteuer im      7.   wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte\nVeranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver-            Veranlagung nach den §§ 26, 26 a beantragt oder","726                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die beson-                                    § 46 a\ndere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der                  Besondere Behandlung von Einkünften\nEheschließung nach den §§ 26, 26c beantragen;            aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder\n8.    wenn die Veranlagung beantragt wird                           Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs.1 Nr. 5\na) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10e, 34,            Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\n34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 und des        Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen ist\ndurch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten,\n§ 1 5 b des Berlinförderungsgesetzes,\nsoweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer an-       Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen der Steuer-\nderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselb-      abzugsbeträge nicht in Anspruch genommen werden\nständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der  kann.\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nworden ist, zusammen einen Verlustbetrag er-                                       § 47\ngeben,                                                                         (weggefallen)\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen(§ 10d),\nVII.\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die\nSteuerschuld,                                                                 (weggefallen)\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die                                       § 48\nSteuerschuld.\n(weggefallen)\nDer Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern 7\nund 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeit-\nraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im Fall\ndes§ 10d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vorange-\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\ngangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die-\nsem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten                                       § 49\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf\ndes diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.                    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8           Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn            1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und\nForstwirtschaft (§§ 13, 14);\nnicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-\nhen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800          2.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),\nDeutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermin-                a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\ndert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser                  wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\n40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Ver-                 b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nsorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt.                      Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nzwischen inländischen und von inländischen zu\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranlagung                  ausländischen Häfen erzielt werden, einschließ-\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkom-               lich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beför-\nmensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger                  derungen zusammenhängenden, sich auf das In-\nArbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohn-               land erstreckenden Beförderungsleistungen,\nsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig               c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer\nerhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden                          internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines\nkann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.                              Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen\nmit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beför-\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des                     derung durchführt, aus Beförderungen und Beför-\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen                derungsleistungen nach Buchstabe b erzielt\nder Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen                        werden,\nworden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark überstei-                d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne\ngen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die                    der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri-\nvolle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergelei-                sche, sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-\ntet wird.                                                                tungen im Inland oder durch deren Verwertung im\nInland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte\n(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fällen                aus anderen mit diesen Leistungen zusammen-\nder Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich zuständig, in              hängenden Leistungen, unabhängig davon, wem\ndessen Bezirk der Steuerpflichtige am Schluß des Veran-                  die Einnahmen zufließen, oder\nlagungszeitraums seinen Wohnsitz oder in Ermangelung                  e) die unter den Voraussetzungen des § 17 aus der\neines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.                   Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesell-\n§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entspre-               schaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-\nchend anzuwenden.                                                        schäftsleitung im Inland hat;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  727\n3.    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im In-     inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-\nland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;        nommen werden könnten.\n4.    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im       (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,      Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit\nund Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas-     5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-\nsen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun-           einbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche\ndesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-             Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-       inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1\nhältnis gewährt werden;                                   Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absat-\n5.    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des                zes 1 Nr. 2 Buchstabe c.\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner          (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland        erfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz\nhat; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen    oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen\nund Gewinnobligationen;                               Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                      oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des-\nsen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn\nbefindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß\naa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten be-          dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz\nsteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt    oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nsind, oder                                       Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derar-\nbb) das Kapitalvermögen durch inländischen            tige Einkünfte gewährt und daß der Bundesminister für\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die       Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspoli-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts         tisch unbedenklich erklärt hat.\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffsregister                              § 50\neingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar\ngesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus         Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nAnleihen und Forderungen, die in ein öffentli-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausga-\nches Schuldbuch eingetragen oder über die\nben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur\nSammelurkunden im Sinne des § 9 a des De-\ninsoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\npotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift\nausgegeben sind.\ndes § 1O ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;         abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden.\n6.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),         Die Vorschrift des§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verlu-\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegrif-         ste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen\nfe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi-     Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die\nsches öffentliches Buch oder Register eingetragen         im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschriften des § 34\nsind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in    sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne\neiner anderen Einrichtung verwertet werden;               aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen\nBetriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer\n7.    sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit sie     wesentlichen Beteiligung(§ 17) oder auf Veräußerungsge-\ndem Steuerabzug unterworfen werden;                       winne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen\n8.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es     Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der\nsich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen            §§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a\nGrundstücken oder mit inländischen Rechten handelt,       Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.\ndie den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über            (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nGrundstücke unterliegen;                                  Lind bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist\n8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;                für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten\naus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Einkünfte im\n9.    sonstige Einkünfte im Sinne 'des § 22 Nr. 3, auch          Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug(§ 10d)\nwenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer an-         nicht berücksichtigt werden.\nderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es\nsich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sa-            (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\nchen im Inland oder aus der Überlassung der Nut-          Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a\nzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen,        Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche\ntechnischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfah-       Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer\nrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,       beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens.\nMustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt    Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche Personen\nwerden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es        mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deut-\nsich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num-       schen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost).\nmern 1 bis 8 handelt.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei-            beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern\nben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung            insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im","728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften der       (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-\n§ 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10c Abs. 1,    pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\n§ 1Oe Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwen-\ndungen nachzuweisen, §§ 24a, 32 Abs. 8 sowie § 33a\n1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-\nAbs. 1 für ein Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32           stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder\nAbs. 1 , 3 bis 5 anzuwenden; die Jahres- und Monatsbe-            durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, ein-\nträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne        schließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-\ndes § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalender-        stungen zusammenhängenden Leistungen, unabhän-\njahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3              gig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                      Nr. 2 Buchstabe d),\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer-\n2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\neiner Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-\nabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem\nSteuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei             ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich\nbeschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als            solcher Tätigkeiten 'für den Rundfunk oder Fernsehfunk\nabgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die           (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn                              3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\n1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen            beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-\nBetriebs sind oder                                            zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-\nsondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-\n2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen        rechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaft-\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne            lichen und ähnlichen Erfahrungen, . Kenntnissen und\ndes § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39            Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, her-\nAbs. 5a ist sinngemäß anzuwenden.\nrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).\n(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen.\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit,\nSoweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2 im\nfür die im Inland ern Betrieb unterhalten wird, entspre-\nInland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der Steuer-\nchend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus\nabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem Steuerabzug\neinem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der\nunterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge, z.B.\nbeschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-\nfür Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben\nschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer\nSteuer vom Einkommen herangezogen wird.                       und Steuern, sind nicht zulässig.\n(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit         (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die Ein-          Aufsichtsratsvergüfungen (Absatz 1) oder die Vergütun-\nkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder       gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-\nzum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,      gen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig          hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der\nist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte beson-      Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des\nders schwierig ist.                                           beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)\nvorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\njahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 1O. des dem\n§ 50 a\nKalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen             zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-\npflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütun-\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Auf-\ngen oder von Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuld-\nsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktienge-\nner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen\nsellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg-\nhaftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.\ngewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nDer Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\nund sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften\nund Personenvereinigungen des privaten und des öffent-        1 . wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als             der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterlie-            hat oder\ngen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,\nten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäfts-\ndaß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-\nführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem\nSteuerabzug (Aufsichtsratsteuer).                                 schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt\nnicht unverzüglich mitteilt.\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der\nAufsichtsratsvergütungen.                                        (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ndaß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der        Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reise-        Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern\nkosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders               an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des\ngewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen       Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein-\nnur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen Ober-        zubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung\nst.eigen.                                                     und Abführung haftet.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                   729\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von           Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs nach § 29\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum verwendba-\nbereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des            ren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft gehört.\nSteuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des\nSteueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt                  (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichti-\nbestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.                 gen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten\nHand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß,\nsoweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs-\nberechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt sinnge-\nIX. Sonstige Vorschriften,\nmäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, die\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                Mitunternehmer sind.\n§ 50 b                             (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner\nmit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungs-\nPrüfungsrecht\nberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die    anzuwenden. Gehört der Anteil zu einem Betriebsvermö-\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-         gen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert,\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi-    mit dem der Anteil nach den Vorschriften über die steuer-\ntalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Aufklärung      liche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt\nbedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die   anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechtigung\n§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.         eintritt.\n(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig-\n§ 50 C                          ten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in\nWertminderung von Anteilen                   Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind\ndurch Gewinnausschüttungen                    während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1\nbis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\n(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer        weiteren Rechtsnachfolge.\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbe-\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem       (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht ·anzuwenden, wenn die\nnichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben,        Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erwor-\nsind Gewinnminderungen, die                                 benen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark betra-\ngen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder          erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt\n2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme         hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.\ndes Anteils\nim Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun                                      § 51\nJahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu                                    Ermächtigung\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-\nwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nzurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen         mung des Bundesrates\ninsgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht     1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-\nübersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht        gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nder Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis.              mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des        Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung\nAnteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß           des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:\nanzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflichti-        a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-\ngen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3               schränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fäl-\ndes Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.                   le, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt,\nund über die den Einkommensteuererklärungen bei-\n(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs              zufügenden Unterlagen,\noder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\nabgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende\nlung des Einkommens einschließlich der abzugsfä-\nGewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das\nhigen 8eträge,\ngleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unter-\nbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröff-      c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-\nnet worden ist.                                                      schriften und die Regelung der Steuerentrichtung\neinschließlich der Steuerabzüge,\n(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den      d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichti-\nAnschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. Hat               gen einschließlich eines Steuerabzugs;\nder Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren\nStelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maßge-      2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nbende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, soweit eine        a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von\nGewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden                 Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts-\nist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der Auflö-          folgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nsung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der Sperrbetrag             keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von\num den Teil des Nennkapitals, der· auf den erworbenen                 Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;","730                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschafts-       1) (weggefallen);\ngüter des Umlaufvermögens eine den steuerlichen          m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgü-\nGewinn mindernde Rücklage für Preissteigerungen             ter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,\nin Höhe eines Vomhundertsatzes des sich nach § 6            welche die nachstehend bezeichneten Vorausset-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergebenden Werts dieser Wirt-           zungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bear-\nschaftsgüter zugelassen werden kann, wenn ihre              beitet noch verarbeitet worden sind, statt mit dem\nBörsen- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs-               sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Wert -mit\npreise) am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen-\ndem folgenden Wert angesetzt werden können.\noder Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen)\nam vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich ge-            aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-\nstiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem                    markt wesentlichen Schwankungen unterliegt,\nUmfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; da-                  mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert\nbei ist ein angemessener Teil der Preissteigerung                unter den Anschaffungskosten oder dem niedri-\nunberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preis-              geren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nsteigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf                 schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt,\ndie Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs ge-         bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen\nwinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-                 volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung\nsenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne                des Bedarfs der deutschen Wirtschaft erforder-\ndes Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise               lich sind (Waren des volkswirtschaftlich vor-\nAuflösung der Rücklage zu einem früheren Zeit-                   dringlichen Bedarfs), mit einem Wert, der bei\npunkt bestimmt werden;                                           einem Mehrbestand an diesen Waren bis zu\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben                   30 vom Hundert und bei dem übrigen Bestand\nzur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne                 bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\ndes § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper-                   kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-                  Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bi-\nmassen sow1e über eine Anerkennung gemeinnützi-                  lanzstichtags liegt; statt des Abschlags auf ei-\nger Zwecke als besonders förderungswürdig;                       nen Mehrbestand kann bei den einzelnen Wa-\nd) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1                ren des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nNr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik                      darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von\nDeutschland sichern oder die sicherstellen, daß bei              den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\nBefreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitneh-                 Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-                   preis) des Bilanzstichtags zugelassen werden,\nland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der                   soweit diese Waren im Geltungsbereich dieses\nDoppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteue-                    Gesetzes neben den handelsüblichen Vorräten\nrung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu kann nach              eingelagert werden und nur unter besonders zu\nMaßgabe zwischenstaatlicher Regelungen be-                       bestimmenden Bedingungen dem Lager (Son-\nstimmt werden, daß                                               derlager) entnommen werden können.\naa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-                  Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der\nfang an derartigen Verfahren mitwirkt,                     mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei-             des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und insge-\nstellungsbestimmungen des Abkommens beru-                  samt den Bestand an einem noch zu bestim-\nfen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten               menden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezem-\nverletzt;                                                  ber 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur Wa-\nren zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbe-\ne) bis i) (weggefallen);\nreich dieses Gesetzes befinden.\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann nur\ngungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um-\nin Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die vor\nund Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbe-\ndem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirtschaftsgü-\nfestigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte be-\nter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa\nwegliche Güter des Anlagevermögens einschließ-\nund zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wertan-\nlich Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und\nsatz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder\nnichtbuchführenden Land- und Forstwirten. Dabei\nnach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-\nist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und\nstabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter,\nAusbauten von einer höchstens 30jährigen Nut-\nfür die das Land Berlin vertraglich das mit der Einla-\nzungsdauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit\ngerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist\noder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen\nein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder\nzur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung\nnach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;\nvon Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zuge-\nlassen werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht         n) über Sonderabschreibungen\nauf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben           aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nwird. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi-               len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-\ngung auf Grund der vorstehenden Fassung dieser                   schaftsgütern des Anlagevermögens unter Ta-\nErmächtigung kann erstmals für Wirtschaftsjahre                  ge und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb\nzugelassen werden, die im Veranlagungszeitraum                   unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\n1964 beginnen;                                                   stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                731\nhaltung und Wetterführung sowie der Aufberei-          Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb\ntung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern           des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außer-\ndes Anlagevermögens über Tage, soweit die               dem zugelassen werden, daß die aufgewendeten\nWirtschaftsgüter                                        Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert\nfür die Errichtung von neuen Förder-              als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-\nschachtanlagen, auch in Form von An-              delt werden;\nschlußschachtanlagen,                         o) (weggefallen);\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie       p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\ndie Erweiterung des Grubengebäudes und            zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nden durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-          Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nden Anlagen bedingten Ausbau der Was-             die vor dem 21 . Juni 1948 angeschafft oder herge-\nserhaltung bestehender Sehachtanlagen,            stellt oder die unentgeltlich erworben sind. Hierbei\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der             kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-           Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach\nund Abbauförderung, im Streckenvortrieb,          den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-\nin der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seil-       dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-\nfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung            bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-\nsowie in der Aufbereitung,                        lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der\nfür die Zusammenfassung von mehreren             von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive An-\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-          schaffungskosten an einem noch zu bestimmenden\nchen Förderschachtanlage                          Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von\nHärten kann zugelassen werden, daß an Stelle der\nund\nAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nfür den Wiederaufschluß stilliegender Gru-       21 . Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-\nbenfelder und Feldesteile,                       messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-            das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum\nbergbaues                                               1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweg-            werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den\nlichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß,               Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948\nEntwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Ein-            jeweils der 1. April 1949;\nrichtungen des Grubenrettungswesens und der         q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten\nErsten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufberei-\ntungsanlagen), die                                     aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im\nInland belegenen Gebäudes an eine Fernwär-\nfür die Erschließung neuer Tagebaue, auch\nmeversorgung einschließlich der Anbindung an\nin Form von Anschlußtagebauen, für Ratio-\ndas Heizsystem erforderlich sind, wenn die\nnalisierungsmaßnahmen bei laufenden Ta-\nFernwärmeversorgung überwiegend aus Anla-\ngebauen,\ngen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-\nbeim Übergang zum Tieftagebau für die                  nung von Müll oder zur Verwertung von Abwär-\nFreilegung und Gewinnung der Lagerstätte               me gespeist wird,\nund                                              bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, So-\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgelegter             laranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewin-\nTagebaue                                               nung in einem im Inland belegenen Gebäude\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5                   einschließlich der Anbindung an das Heizsy-\nermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-             stem,\naussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-             cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn\nabschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit                 die mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-\nder bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-                  wiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-\ndesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit                    rechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-\ndem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-               pflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-\nden ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirt-                unternehmen zur Versorgung eines im Inland\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in              belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch                 verwendet wird, einschließlich der Anbindung\ngenommen werden, und zwar                                        an das Versorgungssystem des Gebäudes,\nbei beweglichen· Wirtschaftsgütern\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung\ndes Anlagevermögens\nvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab-\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern                            schluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei-\ndes Anlagevermögens                                            zung eines im Inland belegenen Gebäudes des\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert               Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie                   tung in einem solchen Gebäude des Steuer-\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-                 pflichtigen verwendet wird, einschließlich der\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen                 Anbindung an das Versorgungssystem des Ge-\nwerden.                                                          bäudes,","732                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur                Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk-\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und           mal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich\neiner zentralen Heizungsanlage oder bei einer          sind, durch eine Bescheinigung der nach Landes-\nzentralen Heizungs- und Warmwasseranlage               recht zuständigen oder von der Landesregierung\nfür den Einbau eines Heizkessels, eines Bren-          bestimmten Stelle nachzuweisen;\nners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,        s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\neiner Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände-            abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nrung der Abgasanlage in einem im Inland bele-          abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\ngenen Gebäude oder in einer im Inland belege-          Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\nnen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau              Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel-      der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\nlung dieses Gebäudes begonnen worden ist               7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nund der Einbau nach dem 30. Juni 1985 und vor          lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen\ndem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden ist;           werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-\nentsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für          schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder\nneue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung             sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung\nvorhanden ist.                                          der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hat-\nVoraussetzung für die Gewährung der erhöhten Ab-             te oder erwarten läßt, insbesondere bei einem er-\nsetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen von             heblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-\nDoppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fertigge-            tionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung\nstellt worden sind; die Voraussetzung entfällt, wenn         des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-\nder Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit                 trags dürfen nur berücksichtigt werden\nder Errichtung des Gebäudes möglich war. Die er-\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hun-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb\ndert der Aufwendungen nicht übersteigen. Die er-\neines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der\nhöhten Absetzungen dürfen nicht gewährt werden,\nein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungs-\nwenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszula-\nzeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,\nge in Anspruch genommen wird. Sind die Aufwen-\ndungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei               bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nEinfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen                       beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb\nGebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a ermit-                    des Begünstigungszeitraums bestellt und ange-\ntelt wird und bei denen die Voraussetzungen des                    zahlt werden oder mit deren Herstellung inner-\nSatzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser Auf-                  halb des Begünstigungszeitraums begonnen\nwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf das                     wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei\nKalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen                    Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf\nworden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre                  des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-\nzugelassen werden;                                                 tiggestellt werden. Soweit bewegliche Wirt-\nschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus-\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen\nnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-                 aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende\nvermögen gehörenden Gebäuden, die überwie-                   des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-\ngend Wohnzwecken dienen,                                     tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-                    Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-              Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Be-\nbaulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-                  günstigungszeitraums aufgewendeten Anzah-\nnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-                     lungen und Teilherstellungskosten berücksich-\nbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die                     tigt werden,\nder Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-             cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei de-\nrechten Verwendung eines Gebäudes dienen,                    nen innerhalb des Begünstigungszeitraums der\ndas wegen seiner geschichtlichen, künstleri-                 Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,\nschen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-                  wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach\nten bleiben soll, und zu deren Durchführung                  dem Ende des Begünstigungszeitraums fertig-\nsich der Eigentümer neben bestimmten Moder-                  gestellt werden;\nnisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemein-\nde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,          dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im\nSinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den                 gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-         der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgü-\ndenkmäler sind, soweit die Aufwendungen nach           ter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-\nArt und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes              schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Inve-\nals Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-           stitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgeset-\nzung erforderlich sind,                                zes in Anspruch genommen werden. In den Fällen\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-           der Doppelbuchstaben bb und cc können bei Be-\nnen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die            messung des von der Einkommensteuer abzugsfä-\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor-                  higen Betrags bereits die im Begünstigungszeit-\naussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und                 raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                               733\nauch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem                   gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)\nEnde des Begünstigungszeitraums aufgewendeten                   oder\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten berück-            bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\nsichtigt werden; der Abzug von der Einkommen-                   Herstellungsverfahren oder\nsteuer kann insoweit schon für den Veranlagungs-\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nzeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah-\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Än-\nlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet\nderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren\nworden sind. Übersteigt der von der Einkommen-\nentwickelt werden.\nsteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-\ngungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung            Die Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-\ngeschuldete Einkommensteuer, so kann der über-            jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\nsteigende Betrag von der Einkommensteuer für den          vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-\ndarauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen            nommen werden, und zwar\nwerden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen           aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nder Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der                vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nEinkommensteuer bereits für Anzahlungen oder              bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nTeilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der                gevermögens,\nAbzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für               die zu mehr als 66½ vom Hundert der For-\nden Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder                   schung oder Entwicklung dienen,\nHerstellung und den folgenden Veranlagungszeit-                               bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer\ndie nicht zu mehr als 66½ vom Hundert, aber zu\nnicht übersteigen. In den Fällen des Doppelbuchsta-\nmehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder\nbens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an\nEntwicklung dienen,\ndie Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf-                             bis zu insgesamt 10 vom Hundert,\nfung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum\ntritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel-       cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-\nlungskosten aufgewendet worden sind. Werden be-                 den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-\ngünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im                wohnungen oder im Teileigentum stehenden\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder              Räumen, wenn die ausgebauten oder neu her-\nhergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach                gestellten Gebäudeteile\ndem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der             zu mehr als 66½ vom Hundert der Forschung\nVergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder                 oder Entwicklung dienen,\nHerstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Be-                          bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nmessung des von der Einkommensteuer abzugsfä-                   zu nicht mehr als 66½ vom Hundert, aber zu\nhigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden                mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder\ndurch den Abzug von der Einkommensteuer nicht                   Entwicklung dienen,\ngemindert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser                               bis zu insgesamt 10 vom Hundert\nErmächtigung bedürfen der Zustimmung des Bun-             der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\ndestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der       können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\nBundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang           kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen\nder Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung            werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter\nverweigert hat;                                           der Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschaftsgü-\nt) (weggefallen);                                            ter und die ausgebauten oder neu hergestellten\nGebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer An-\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-           schaffung oder Herstellung in dem erforderlichen\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-            Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer\nschung oder Entwicklung dienen und nach dem                inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen\n18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-             dienen;\nschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für\nv) (weggefallen);\ndie Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen\nist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-         w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,\nschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter        die in einem inländischen Seeschiffsregister einge-\ntragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von Steuer-\nzu mehr als 33 1/ 3 vom Hundert der Forschung oder\npflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, an-\nEntwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen              geschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall der\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an             Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Vor-\nbestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-                aussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehenden               stand vom Hersteller erworben worden ist. Die Son-\nRäumen zugelassen werden, wenn die ausgebau-              derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der\nten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr            Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-\nals 33 / 3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-\n1\ngenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom\nlung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-         Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet                in Anspruch genommen werden. Sie können bereits\nwerden                                                     für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nTeilherstellungskosten zugelassen werden. Die\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen            Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedin-\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-        gung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb","734                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\neines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer An-                  metallgehalts unterstellt, dürfen Rücklagen wegen\nschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden;              Preissteigerungen bei diesem Edelmetall nicht ge-\nfür Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entspre-           bildet oder weitergeführt werden; die Wertansätze\nchend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der            eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts dürfen bis\nSeefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeu-             zur Höhe der Mindestwerte um aufgelöste Beträge\nge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-                 aus Rücklagen wegen Preissteigerungen bei die-\nsonen oder Sachen im internationalen Luftverkehr                sem Edelmetall gemindert werden. Voraussetzung\noder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen                   für die Unterstellung der Verbrauchs- oder Veräuße-\nZwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sät-               rungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß der Wertan-\nze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß an                 satz des Edelmetalls oder Edelmetallgehalts nicht\ndie Stelle der Eintragung in ein inländisches See-              auf Grund der nach Buchstabe m erlassenen\nschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luft-            Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die Sätze 1 bis 4\nfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von               gelten sinngemäß für Kupfer;\n40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hun-\n3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10\ndert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die\nAbs. 6, § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a,\nStelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum\n§ 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a\nvon sechs Jahren treten;\nAbs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er-\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten               lassen.\nfür Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-\nmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nfür bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Er-         verordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inan-\nneuerung und funktionsgerechten Verwendung ei-          spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten\nnes Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht-        Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für\nlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeu-      Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teil-\ntung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfüh-      weise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung\nrung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-        des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist\nnisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde              oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit\nverpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich     sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn\nfestgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli-         die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Baulei-\nchen Entwicklungsbereich aufgewendet worden             stungen das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inan-\nsind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich          spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten\n10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-             Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für\nsteigen;                                                Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausge-\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten           schlossen werden\nan Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\nlichen Vorschriften Baudenkmäler sind, soweit die\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit\nAufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung\ndem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren\ndes Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nBeschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein\nvollen Nutzung erforderlich sind. Die Denkmaleigen-\nJahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder herge-\nschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, daß\nstellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor\ndie Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-\nBeginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden\ntung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner\nsind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses\nsinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch ei-\nZeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inan-\nne Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-\nspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh-\ngen oder von der Landesregierung bestimmten Stel-\nten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung\nle nachzuweisen. Die erhöhten Absetzungen dürfen\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausge-\njährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht\nschlossen werden;\nübersteigen;\nz) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorratsver-          2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die\nmögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin,         in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt\nPalladium und Rhodium unterstellt werden kann,              werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum\nbegonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt bei\ndaß die zuletzt angeschafften oder hergestellten\n· Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert           Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge-\nworden sind, soweit dies den handelsrechtlichen             nehmigung gestellt wird.\n· Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-            Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nspricht und die in der Bilanz für das im Kalenderjahr   bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun-\n1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen              desrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes-\nWertansätze (Mindestwerte) nicht unterschritten         rat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen\nwerden. Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter     vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregie-\nzur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von Gold,          rung die Zustimmung verweigert hat.\nSilber, Platin, Palladium oder Rhodium im eigenen\nBetrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb erzeugt,          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbearbeitet oder verarbeitet worden sind. Wird die       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nVerbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1          zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließ-\nfür den Wertansatz eines Edelmetalls oder Edel-         lich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                    735\nvom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt        2. von 600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-\nSteuerpflichtigen                                                pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deut-\nsche Mark\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden\nkann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf   vom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). Wird die\nein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-   Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der\nderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung       Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten     zu berücksichtigen.\nist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringe-\nrung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge                                       § 52\nhatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem\nAnwendungsvorschriften\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-\ntionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;         (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.           folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals\nDer Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr    für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden. Beim\nnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr      Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndecken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des           daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist     anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember\noder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen    1986 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und\nmit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere,   auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1986\nwenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bau-       zufließen.\nleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot                 (2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes\nwesentlich übersteigt.                                    1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung             12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei Grund und\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.                     Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen\nBetriebsvermögen gehört, weiter anzuwenden, wenn die\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirk-\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden           sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nder Länder die Vordrucke für                              gleichstehenden Rechtsakt beruht. Satz 1 gilt entspre-\nchend für Grund und Boden, der zu einem der selbständi-\na) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,         gen Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Gewinn-\nb) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,         ermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsver-\nc) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so-          mögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nwie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und § 42 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.\nAbs. 2 vorgesehenen Anträge,                             (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die\nd) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die          Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),       1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.\nden Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),\n(4) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nAbs. 1)\n1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Veranlagungs-\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper-      zeiträume vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht\nschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte(§ 39)    bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-\nund der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschei-      prüfung stehen. § 6 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei\nnigungen zu bestimmen;                                    Zuschreibungen anzuwenden, die in der handelsrechtli-\n2. die für die Anwendung des§ 32b Abs. 2 Nr. 1 maßge-        chen Jahresbilanz für das nach dem 1. Januar 1986\nbenden Beträge festzusetzen;                              endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden.\n3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem               (5) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils       Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\ngeltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer            1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6a\nÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-      Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der\nmachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu           Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr\nbeseiti~Jen.                                              vorangegangt1nen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech-\nnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.\nSoweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorange-\n§ 51 a\ngangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstel-\nEinkommensteuer als Maßstabsteuer                  lung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert\nzu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\ndiesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigen-\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt        den Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den\nals Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-\noder die Jahreslohnsteuer nach Abzug                         den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt\n1. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-          ergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den\npflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deut- folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens\nsche Mark,                                                einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.","736                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(6) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr   einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt.             Eigentumswohnung.\nBei einem Geschäfts- oder Firmenwert, den der Steuer-\npflichtige vor dem ersten nach dem 31. Dezember 1986               ( 11) § 7 d ist erstmals anzuwenden\nbeginnenden Wirtschaftsjahr entgeltlich erworben hat, ist       1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß                    1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,\n1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem der           2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach dem\nGeschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz auf den                 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei nach-\nersten Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1986                 träglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\nangesetzt worden ist oder anzusetzen gewesen wäre,               31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,\nwenn eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz       3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewendeten\nauf diesen Stichtag bestanden hätte,                            Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei nach\n2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer                  dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilherstel-\nder Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs gilt, das nach            lungskosten und\ndem 31. Dezember 1986 beginnt.                             4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern im\nSinne des § 7d Abs. 7, die nach dem 31. Dezember\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirt-\n1980 erworben worden sind.\nschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die\nnach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-        Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder hergestell-\nden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         ten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträglichen\nvermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem             Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträglichen\n30. Juli 1981 angeschaft oder hergestellt worden sind, ist      Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten auf Mitbe-\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in           nutzung von Wirtschaftsgütern ist§ 7 d in der Fassung des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember                  Einkommensteuergesetzes 1979 weiter anzuwenden;\n1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei             dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die          Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem\nvor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt          1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungskosten.\nworden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9\n(12) § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in\ndes Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der\nder vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ist auf\nBekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1\nVermögensteuer, die für Kalenderjahre vor dem 1. Januar\nS. 2165) weiter anzuwenden.\n1975 festgesetzt worden ist, weiter anzuwenden.\n(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom                    (13) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherun-\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten Fas-             gen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmaibei-\nsung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985             trag; wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\nanzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in          Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor\nSatz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und            dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als\n§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der             Sonderausgabe abgezogen worden ist.\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter anzuwenden.                     (14) § 10e Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnungen im\neigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei\n(9) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in         Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979                Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezem-\n(BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-    ber 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder der\nwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a         Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember\nerstmals anzuwenden ist.                                        1986 fertiggestellt worden ist.\n(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifami-        (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7\nlienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, bei             sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-\ndenen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli           wenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem\n1981 gestellt worden ist oder die auf Grund eines nach          Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwek-\ndem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-         ken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-\ntorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts              nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13\nangeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi-         Abs. 2 Nr. 2 und des § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt,\ngung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7b anzu-       so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs-\nwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli              zeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land- und\n1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zwei-         forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen              und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eige-\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981             nen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet\ngestellt und bei denen mit den Bauarbeiten vor dem              und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so\n30. Juli 1981 begonnen worden ist oder die auf Grund            gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf Baugeneh-\neines vor dem 34. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-         migung vor dem 1. März 1986 gestellt worden ist und die\nnen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden               Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohn-\nRechtsakts angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bishe-     zwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des\nrigen Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3            Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den\ngelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an          fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                737\nnach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich           sehen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nbeantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4    Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften\nund Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr        oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu\nangewendet werden. Absatz 21 Sätze 4 und 6 ist entspre-     einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwen-\nchend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4 gelten die Woh-      dung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23\nnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung       vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die\nsowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeit-        nach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.\npunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a\nAbs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in       (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in\nden anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeit-           dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-\nraums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.         schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht\nWerden nach dem 31. Dezember 1986                           1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980\neröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen\n1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und                 nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nBoden entnommen oder veräußert, bevor sie nach             ordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt\nSatz 6 als entnommen gelten, oder                          werden, in dem sie nach§ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1\n2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich       der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nzur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehö-          der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\nrende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für           1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung\neigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines                von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung\nAltenteilers entnommen,                                    oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-\nber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-\nso bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-          den, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung\nfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit        oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des\nnicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des            Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach\nEigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Al-            dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjah-\ntenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num-         ren entstehen,\nmer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden,\nwenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu            2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen         und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen\ngehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen          Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,\nworden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der        die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,\ndazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem-         3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\nber 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim             und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit\nNutzenden anzusetzen war. Hat das Grundstück im Veran-         öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach\nlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem          § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland\nder selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen            mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder\ngehört, so gelten die Sätze 6 bis 9 sinngemäß.                 nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nland, gefördert sind,\n(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und\ndes § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinngemäß.                   4. für Verluste, soweit sie\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-\n(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah-            kommensteuer-Durchführungsverordnung,\nmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 vor-            b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah-\ngenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnah-                 resbeträgen nach§ 7 Abs. 2 von den Herstellungs-\nmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden                  kosten oder von den Anschaffungskosten von in\nsind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden            ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-\nFassungen anzuwenden.§ 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals              nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-\nauf Wohnungen und den dazugehörenden Grund und                      schiffsregister eingetragen sind,\nBoden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987 entnom-\nmen werden.                                                    entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens\n(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor     30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die\n1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von     weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\ndem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen          Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch\ndes § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit      den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermö-\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter          gen das Schiff gehört.\ndem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne,\n§ 15 a ist erstmals anzuwenden\ndie durch die Veräußerung oder Entnahme von- Wtrt-\nschaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3      1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die\nNr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach       in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt-\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11 . April 1985 veräu-        schaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1\nßert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer             tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der\nVeräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung            31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem\nauf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem                Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister\n11 . April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-      eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und","738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndiese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezem-    einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeit-\nber 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober           raum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab die-\n1979 eröffnet worden ist,                                 sem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.\nHaben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in      Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Vor-\nnach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt-              aussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten\nschaftsjahren entstehen,                                  Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwen-\n3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4                           dung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-\nchenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich\na) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989\ndes Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die\nder Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals\nGesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984\nhätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für\nbestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,\nAufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5\nb) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994        in Verbindung mit § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die      Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden\nGesellschaft das Schiff nach dem 15. November          Fassung und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach\n1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen     § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken\nhat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-   genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem\nschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach       31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstel-\n§ 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfä-    lungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1\nhig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insge-      Nr. 2 Buchstabe q, x oder y aufgewendet, die im Fall der\nsamt geleisteten Einlage übersteigen, ist§ 15a auf     Vermietung nach§ 82a, § 82g oder§ 82i der Einkommen-\nVerluste anzuwenden, die in nach dem 15. Novem-        steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-\nber 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.      denden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzun-\ngen berechtigen würden und die der Steuerpflichtige nicht\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunterneh-\nin die Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat,\nmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleich-\nso können die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung\nbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der\nund in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu\nGesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähi-\n10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden;\ngen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft\ndies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der\naus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft\n§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Auf-\naufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht\nwendungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q\nausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des\nSatz 5 in Verbindung mit § 82 a Abs. 3 der Einkommen-\n§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden\nsteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-\nBeträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter\ndenden Fassung. Satz 6 ist in den Fällen des Satzes 2\nBerücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten\nnicht anzuwenden.\ngeltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der\nAnwendung des§ 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück-           (22) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nsichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist.               raum 1988 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum\n1987 ist § 32 a Abs. 1, 4 und 5 in der folgenden Fassung\n(19 a) § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983 in der       anzuwenden:\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984\n(BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach             (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich\ndem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987                   nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt\nnach § 19a überlassen wurden, weiter anzuwenden.                   vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deut-\n§ 19 a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der            sche Mark\nin Satz 1 genannten Fassung ist für Vermögensbeteiligun-           1. für zu versteuernde Einkommen\ngen weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                       bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):\n1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten\nO;\nBeschlusses überlassen werden.\n2. für zu versteuernde Einkommen\n(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem                    von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche\n31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-                    Mark:\nrungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                   0,22x - 998;\n1973 abgeschlossen worden sind.\n3. für zu versteuernde Einkommen\n(21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für den           von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche\nVeranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei                        Mark:\neiner Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichti-                   ( [(2, 10y - 56,02)y + 600]y + 2 200 )y + 2 962;\ngen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen               4. für zu versteuernde Einkommen\nfür die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des                 von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche\nMietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsaus-                Mark:\ngaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgen-            (42z + 5 180)z + 29 417;\nden Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-\nzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert              5. für zu versteuernde Einkommen\nist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998              von 130 032 Deutsche Mark an:\nnach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann für            0,56x - 16 433.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                          739\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.                           (26) § 50c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche                            1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß der\nMark übersteigenden Teils des abgerundeten zu ver-                        anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil in\nsteuernden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel                       einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-\ndes 80 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des                         schaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. Hat der\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens.                                 Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem 1 . Januar\n1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031\nnur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1\ndes § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zu\nbis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommen-\nsteuer-Grundtabelle) *).                                                      (27) § 55 ist erstmals anzuwenden\n(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam-                      1 . bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt                              schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,\ndie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der\n§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbe-                          2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Veräuße-\ntrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu                              rungen oder Entnahmen\nversteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis                               a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-\n3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde                                den zum Anlagevermögen eines land- und forstwirt-\nEinkommen bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich                                    schaftlichen Betriebsvermögens,\ndie nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteu-                           b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und\ner aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5 (Ein-                                Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen\nkommensteuer-Splittingtabelle) *).                                                 Betriebsvermögens oder eines der selbständigen\nArbeit dienenden Vermögens\n(23) §§ 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-\neinem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam\nsung der Bekanntmachung vom 15. September 1953\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-\n(BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe,\nstehenden Rechtsakt.\ndaß\n1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur                                             §§ 52 a und 53\nfür das Kalenderjahr, in dem be.i ihm die Voraussetzun-\ngen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten                                                 (weggefallen)\nsind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzu-\nwenden sind und                                                                                         § 53 a\n2. der Freibetrag                                                                       Schlußvorschrlft zu§ 33a Abs. 3 EStG 1981\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5 oder 6                       (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen\nanzuwenden ist,                                                      ·          für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung\n720 Deutsche Mark,                                                                    oder Betreuung eines Kindes)\nb) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,                                     (1) § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark                        setzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfür das dritte Kind und jedes weitere Kind und                         6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249) ist bei Steuerfestset-\nc) bei anderen Steuerpflichtigen                                            zungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982 in\n540 Deutsche Mark                                                      der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am\nbeträgt.                                                                    24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung\nnoch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er\nder Nachprüfung steht:\neinen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für das\nder Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für                         Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für\nAufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und                               Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung\nKleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.                           eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag die\nEinkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-\n(24) § 34 f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der                     gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche\nMaßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten                               Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das 18. Lebens-\nAbsetzungen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde-                           jahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamtbetrag der Ein-\nrungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus-                              künfte abgezogen werden.\ngaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen\nnach § 34 f gilt.                                                                    (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig gewor-\ndene Steuerbescheide sind auf Antrag enstsprechend\n(25) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43a Abs. 1 Nr. 1 und § 49                          Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember                             zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist\n1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen                              beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Nie•·\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-                                 derschrift zu stellen.\nschlossen worden sind.\n§ 53 b\n•) Die Einkommensteuertabellen für den Veranlagungszeitraum 1987 sind im BGBI.\n1985 1 S. 1203 ff. abgedruckt.                                                                         (weggefallen)","740                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 54                              1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu-\ndeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3\nSchlußvorschriften                       des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung\n(Sondervorschriften für den Abzug zwangsläufiger\neinzubeziehen. Es sind anzusetzen:\nUnterhaltsaufwendungen\nfür die Veranlagungszelträume 1971 bis 1974)              1 . Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(1) § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der             610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961                     geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-\n(BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuerfestsetzungen für die Ver-         zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\nanlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der folgenden Fas-             (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen sind, für jedes kataster-\nsung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985 die betref-                mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher\nfende Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist             Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht:                    1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2\nErwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33               der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausge-\nAbs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige            wiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. Abwei-\nBerufsausbildung von Personen, für die der Steuerpflich-           chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile\ntige keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkom-          a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1993) erhält, so wird auf          b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen\nAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die                                 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\nAufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000\nDeutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Per-           anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt\nson, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.              gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über\nVoraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder           die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen\nnur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene            abgibt,\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung       2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-\ndes Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert          dratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,\nsich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um den Betrag,\num den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 3 600         3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der\nDeutsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen                 sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen-\nfür eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichti-          vergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-\ngen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach         lage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz),\nergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am                 die für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeu-\nGesamtbetrag der Leistungen entspricht.                            gung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle\nergibt:\n(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig gewor-\ndene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume\n1971 bis 1974 sind auf Antrag entsprechend Absatz 1 zu                                                Ausgangsbetrag\nändern, soweit sich die vorstehende Fassung zugunsten                   Lagenvergleichszahl           je Quadratmeter\ndes Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist beim Finanz-                                                 in DM\namt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu\nstellen.\nbis  20                        2,50\n§ 55                                          21 bis   30                        3,50\n31 bis   40                        5,00\nSchlußvorschriften\n41 bis   50                        7,00\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\n51 bis   60                        8,00\nnach § 4 oder nach Durchschnittssätzen\n61 bis   70                        9,00\nbei vor dem 1. Juli 1970\n71 bis  100                      10,00\nangeschafftem Grund und Boden)\nüber  100                      12,50\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-\nermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung\n30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als\nfindet, je Quadratmeter             1 ,00 Deutsche Mark,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4\nund§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den        5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im\nAbsätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.                 Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je\nQuadratmeter                        5,00 Deutsche Mark,\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1         6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                                0,25 Deutsche Mark,\nchung vom 10. Dezember 1965- BGBI. 1 S. 1861 -, zuletzt\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter\ngeändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971                                                    0,50 Deutsche Mark,\nvom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden Grund\nund Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und           8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter\nWirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am                                                  0, 10 Deutsche Mark.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                   741\n(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor,    so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als\nin dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der          Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der\nAusgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat-            Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt\nzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt-        zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem\nlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung        Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert festzustel-\neines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die        len. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung\nHauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar         nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steu-\n1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.          erpflichtigen gegeben ist. Die Vorschriften der Abgaben-\nordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-   derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten\ngen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag         entsprechend.\nanzusetzen:\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar               (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\n1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar   von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,\n1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der     dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\nBestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964           Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräuße-\nund vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert       rungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach\nmaßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grund-        Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen\nstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach       des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei\nden Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewer-        Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\nten wäre;                                                    (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-       Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist\nmer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut         wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach\nwäre.                                                     Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\n(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für\n§ 56\nGrund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli\n1970 höher ist als das zweifache des Ausgangsbetrags,                                 (weggefallen)\nAnlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 32 a Abs. 4 und 5)\nEinkommensteuer-Grundtabelle\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\nab 1988\n(abgedruckt im BGBI. 1985 1S. 1163 ff.)","742           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 3 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 4d Abs. 1)\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der\nlaufenden Leistungen sind zu\nErreichtes Alter         vervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)           an männliche       an weibliche\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit      empfä~ger mit\n1                     2                 3\nbis26                         11                17\n27   bis 29               12                17\n30                        13                17\n31   bis   35             13                16\n36   bis   39             14                16\n40  bis   46             14                15\n47  und   48             14                14\n49  bis   52             13                14\n53  bis   56             13                13\n57  und   58             13                12\n59  und   60             12                12\n61   bis   63             12                11\n64                        11                11\n65   bis   67             11                10\n68  bis   71             10                  9\n72  bis   74               9                 8\n75  bis   77               8                 7\n78                          8                 6\n79  bis 81                 7                 6\n82  bis 84                 6                 5\n85   bis 87                 5                 4\n88                         4                 4\n89   und 90                 4                 3\n91   bis 93                 3                 3\n94                          3                 2\n95   und älter              2                 2\nAnlagen 4 und 5 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 52 Abs. 23b)\nEinkommensteuer-Grundtabelle\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\nfür 1986 und 1987\n(abgedruckt im BGBI. 1985 1 S. 1203 ff.)"]}