{"id":"bgbl1-1987-16-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":16,"date":"1987-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_16.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes","law_date":"1987-02-24T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1987                       Ausgegeben zu Bonn am 1O. März 1987                                                                                               Nr. 16\nTag                                                              I n h a It                                                                               Seite\n24. 2. 87 Bekanntmachung des Flelschhyglenegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         649\n7832-1\n27. 2. 87 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        657\n611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   743\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            743\nBekanntmachung\ndes Fleischhygienegesetzes\nVom 24. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschauge-\nsetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) wird nachstehend der Wortlaut des\nFleischbeschaugesetzes unter der neuen Bezeichnung Fleischhygienegesetz in\nder seit 1. Februar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1\nS. 1045),\n2. den Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169), der nach\nArtikel 7 dieses Gesetzes teilweise am 2. März 1983, im übrigen am\n1. Februar 1987 in Kraft getreten ist,\n3. das nach seinem Artikel 5 teilweise am 18. April 1986, im übrigen am\n6. November 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,\n4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisationserlas-\nses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864).\nBonn, den 24. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Fa m i I i e, Frauen und -Gesundheit\nRita Süssmuth","650                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFleischhygienegesetz\n(FIHG)\n§ 1                                (2) Soweit es zur Durchführung der Rückstandsuntersu-\nchung erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauf-\nUntersuchungspflicht\ntragten Personen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beam-\n(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar-        ten der Polizei, während der üblichen Betriebs- oder\nhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haus-     Geschäftszeit befugt,\ntiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum\n1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1\nGenuß für Menschen bestimmt ist, vor und nach der\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden, sonstige\nSchlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-\nGeschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und\nund Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haar-\nzu besichtigen,\nwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird.\nErlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei    2. geschäftliche Unterlagen von Erzeugerbetrieben oder\ngleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung.             Transportunternehmen einzusehen und\nDie Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Haus-     3. Proben zu entnehmen.\nkaninchen, die Fleischuntersuchung bei erle.gtem Haarwild\nunterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden,       Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü-\ndie das Fleisch als bedenklich zum Genuß für Menschen        tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\nerscheinen lassen, und                                       Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorge-\nnommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der\n1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder          Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nunmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige-    eingeschränkt.\nnen Verbrauch abgegeben wird oder\n2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in         (3) Die Inhaber von Erzeugerbetrieben, von Transport-\ngeringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-       mitteln zur Beförderung von lebenden Schlachttieren und\ntende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver-        die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die\nzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen    Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu dulden sowie die in\nHaushalt geliefert wird.                                 Absatz 2 und in§ 6 genannten Personen bei der Erfüllung\nihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf\nFleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuß für\nMenschen nicht gewonnen werden.                              Verlangen die Räume, Einrichtungen und Transportmittel\nzu bezeichnen, Räume und Transportmittel zu öffnen und\n(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersu-    die Entnahme von Proben zu ermöglichen.\nchung unterbleiben. Eine Notschlachtung liegt dann vor,\nwenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des\nzuständigen Untersuchers sterben oder das Fleisch durch                                    §3\nVerschlimmerung des krankhaften Zustands wesentlich an\nHausschlachtungen\nWert verlieren werde, oder wenn das Tier infolge eines\nUnglücksfalls sofort getötet werden muß.                        Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer-\nhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus-\n(3) Schweine, deren Fleisch zum Genuß für Menschen\nschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet\nverwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich\nwerden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung\nauch auf Trichinen zu untersuchen. ferner unterliegen der\nvon der Schlachttieruntersuchung erteilen.\nUntersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wild-\nschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und\nandere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen                                    §4\nsein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen\nverwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist                       Begriffsbestimmungen\nnicht erforderlich bei Hausschweinen und Sumpfbibern,            (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nwenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung\nunter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wor-         1. Haarwild:\nden ist.                                                           Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere ge-\nhalten werden und nicht ständig im Wasser leben.\n§2                                2. Erlegen:\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                      Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-\nbei Rückstandsuntersuchungen                          lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch\ndurch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getö-\n(1) In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in          tetes Wild und Fallwild.\nErzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlacht-\nbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für      3. Schlachten:\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersu-           Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-\nchung auf Rückstände unterzogen werden.                            entzug.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                  651\n4. Fleisch:                                                16. Erzeugerbetrieb:\nAlle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder           Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben\nzubereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet              werden.\nsind.\n17. Rückstände:\n5. Frisches Fleisch:\nRückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nFleisch, das über das Gewinnen, Kennzeichnen, Wie-          kung und deren Umwandlungsprodukte sowie von\ngen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, La-          anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und\ngern, Kühlen, Gefrieren oder Befördern hinaus nicht         gesundheitlich bedenklich sein können.\nbehandelt worden ist.\n(2) Dem Gesetz unterliegen nicht\n6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):\n1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse, die\nEin Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem Zusatz\ndie Struktur von Fleisch vollständig verloren haben,\nvon Fleisch hergestellt,\nausgenommen aus dem Fettgewebe ausgelassenes\na) im innerstaatlichen Handelsverkehr über Num-            Fett,\nmer 5 hinaus behandelt,\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge-\nb) im innergemeinschaftlichen oder im Handelsver-          stellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch ent-\nkehr mit Drittländern einem vorgeschriebenen            halten,\nBehandlungsverfahren unterworfen\n3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,\nworden ist.\n4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone,\n7. Mitgliedstaat:                                              Zellproteine und Gelatine.\nEin Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft angehört.                                                                   §5\n8. Drittland:                                                             Hygienische Anforderungen\nEin ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nschaftsgemeinschaft nicht angehört.\nGesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch\n9. Bestimmungsland:                                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nEin Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbereich des   soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\nGesetzes verbracht wird.                              führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nGemeinschaften erforderlich ist,\n10. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr:\n1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,\nDer Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik             unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behan-\nDeutschland und den anderen Mitgliedstaaten der            delt, in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft._\nverbracht oder eingeführt werden darf,\n11. Einfuhr:                                               2. vorzuschreiben, daß Schlacht-, Zerlegungs- oder Ver-\nDas Verbringen von Fleisch aus Drittländern in den         arbeitungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene\nGeltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht            Gefrier- oder Kühleinrichtungen, soweit sie Fleisch in\ngleich das Verbringen aus der Deutschen Demokrati-         andere Mitgliedstaaten versenden, von der zuständi-\nschen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Geltungs-      gen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handels-\nbereich des Gesetzes.                                      verkehr zugelassen sein müssen, sowie die Vorausset-\nzungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,\n12. Ausfuhr:\n3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu\nDas Verbringen von Fleisch aus dem Geltungsbereich\nmachen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei-\ndes Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht gleich\nnigung begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstel-\ndas Verbringen aus dem Geltungsbereich des Geset-\nlung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zu regeln,\nzes in die Deutsche Demokratische Republik oder\nnach Berlin (Ost).                                    4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und\nfür die Überwachung der Einhaltung der hygienischen\n13. Beseitigung:                                                Mindestanforderungen zu regeln.\nBeseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren,\nderen Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschriften\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Septem-                                  §6\nber 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils geltenden\nPersonal\nFassung.\n(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen,\n14. Kommission:                                            die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaa-\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften.       ten sowie die Überwachung der Einhaltung der vorge-\nschriebenen Mindestanforderungen in den Betrieben und\n15. Amtlicher Tierarzt:\nder Vorschriften für die Beförderung von Fleisch ist Auf-\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die     gabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtli-\nDurchführung der amtlichen Untersuchungen und die     chen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-\nÜberwachung der Hygiene oder eine dieser beiden       nen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen\nAufgaben übertragen worden ist.                       Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nTierarztes eingesetzt werden. Der Bundesminister wird           (2) Die zuständige Behörde hat\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des        1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder\nBundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-\ngen zu erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, 2. die Beförderung\nsowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie        von in§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,\neingesetzt werden.                                           wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf\nschließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeugerbe-\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder\ntrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren\nAngestellten wahrzunehmen.\nAnwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies\n(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung    gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes            festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen\nerlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der    nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus\nBundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sani-        dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.\ntätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.                     Einer Abgabe oder Beförderung dieser Tiere ist zuzustim-\nmen, wenn\n(4) Die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrolleure\nsowie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der       1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers\nKommission in Begleitung des amtlichen Tierarztes sind            durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder\nbefugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit     2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes\nes zur Durchführung amtlicher Untersuchungen und zur              einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von\nÜberwachung der Hygiene erforderlich ist,                         Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ·ist.\n1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich Schlachttiere        (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nvor der Schlachtung befinden oder in denen Fleisch       men nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine\ngewonnen, zubereitet oder behandelt wird, sonstige       aufschiebende Wirkung.\nGeschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und\nzu besichtigen und                                                                    §8\n2. Proben zu entnehmen;                                                  Kennzeichung von Schla~httieren\ndabei dürfen die amtlichen Tierärzte geschäftliche Unterla-\n(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung\ngen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dür-\nnur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt wer-\nfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeuger-\nSicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genann-\nbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.\nten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-          (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nsetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach       men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nSatz 1 Nr. 1 gilt auch für Personen, die in der Ausbildung   schaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen.                 mung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rück-\nstandsuntersuchung erfordert, Vorschriften über Inhalt,\n(5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\nForm und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu er-\nAbsatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure:\nlassen.\n1. Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfskräfte-\nverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977           (3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf\n(BGBI. 1 S. 1117),                                       Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.\n2. Inhaber des Befähigungsausweises für Fleischbe-\n§9\nschauer und Trichinenschauer auf Grund einer vor dem\nInkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                             Schlachterlaubnis\nSatz 2 abgeschlossenen Ausbildung,                          (1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund\n3. Inhaber des Befähigungsausweises für Trichinen-           zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersu-\nschauer ausschließlich für die Untersuchung auf Tri-     cher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beob-\nchinen.                                                  achtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.\n(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub-\n§7\nnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde-\nMaßnahmen im Erzeugerbetrieb                   ren Vorsichtsmaßregeln stattfinden.\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die             (3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein-\nAbgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier-    treffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzufüh-\nuntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeuger-       ren; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederho-\nbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr         len, wenn die Tiere nicht an demselben Tage geschlachtet\nTatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen     werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter-\nlassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von       suchung in Betrieben, die ausschließlich für den inner-\nihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen; dies gilt     staatlichen Handelsverkehr schlachten, und bei Haus-\ninsbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht          schlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung\neingehalten oder festgesetzte Höchstmengen überschrit-        durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht\nten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die       innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersu-\nVoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.         chung geschlachtet worden sind.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                 653\n(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter-  beschlagnahmen. Es darf nur nach Maßgabe des § 13 als\nsuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüber-         Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.\nwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen\nTierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend\nvon den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfol-                                 § 13\ngen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine         Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches\ngesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.\n(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel nur\n(5) Tiere, die                                           durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders\n1 . von einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit      zugelassene und überwachte Betriebe in den Verkehr\nbefallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das   gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum\nAllgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krank-    Genuß für Menschen brauchbar gemacht und in der vorge-\nheit befürchten lassen,                                schriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf\nsonst nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men-\n2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder\nschen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes\n3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern            bedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen\ngeschlachtet werden,                                   Behältnissen darf auch außerhalb zugelassener Betriebe\ndürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-        in den Verkehr gebracht werden.\nschlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträumen           (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n(Isolierschlachträumen), die von den Schlachträumen für     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\ngesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet werden. Satz 1    zu erlassen über\ngilt auch für Notschlachtungen, sofern die besonderen\nUmstände, unter denen eine Notschlachtung vorgenom-         1 . die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung\nmen werden muß, den Transport des Tieres in einen               das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men-\nIsolierschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zulassen.       schen brauchbar gemacht werden darf,\nNach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem     2. die Kenntlichmachung des Fleisches,\nIsolierschlachtbetrieb oder der Isolierschlachtraum und die\n3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren\nbenutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.\nZulassung und Überwachung,\n(6) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe oder   4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans-\nIsolierschlachträume nicht ausreichen, kann die zustän-         port und die Abgabe von Fleisch durch die zugelasse-\ndige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 5               nen Betriebe.\nSatz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchen-\nbekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fäl-\n§ 14\nlen ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen\nzeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der                         Minderwertiges Fleisch\nRäume ist amtlich zu überwachen.\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-   für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- oder\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften     Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, fin-\nüber die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-     den die §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.\nschlachtbetriebe und Isolierschlachträume zu erlassen,\nsoweit dies erforderlich ist, um der Gefahr einer Verbrei-\ntung von Krankheitserregern vorzubeugen.                                               § 15\nAllgemeines Verbot\n§ 10\nEs ist verboten\nTaugliches Fleisch\n1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen\nErgibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein Grund        und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dach-\nzur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum     sen und Affen in den Geltungsbereich des Gesetzes zu\nGenuß für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des        verbringen,\n§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung ge-\n2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhu-\nschehen.\nfern einzuführen.\n§ 11\nUntaugliches Fleisch                                                § 16\nEinfuhruntersuchung\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\nfür Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag-      (1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingeführt wird, unter-\nnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr       liegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr,\ngebracht werden.                                            zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven\nVeredlung, zur Umwandlung oder zur Verwendung einer\n§ 12                           amtlichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung) unter Mit-\nBedingt taugliches Fleisch                 wirkung der Zollbehörden im Rahmen des § 1 des Zollge-\nsetzes, sofern es nicht von einer nach dem Recht der\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß       Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Einfuhr-\nfür Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu       kontrollbescheinigung begleitet ist.","654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Für die Durchführung der Einfuhruntersuchung sind         (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes unter-\nvon der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten          sucht worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt der\nStelle im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirek-        Einfuhruntersuchung nach § 16 nicht, wenn es lediglich\ntionen Einfuhruntersuchungsstellen zu bestimmen. Für           durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet befördert\njede Einfuhruntersuchungsstelle ist mindestens ein Tier-       oder dort in hierfür besonders anerkannten Betrieben gela-\narzt als Leiter und ein Tierarzt als Stellvertreter einzuset- gert worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige\nzen. Die obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-            Behörde festgestellt hat, daß das Fleisch Veränderungen\nminister die Einfuhruntersuchungsstellen mit; der Bundes-      seines Zustandes erfahren hat.\nminister gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Die im Rahmen der Einfuhruntersuchung erforderli-                                  § 19\nchen Laboratoriumsuntersuchungen sind, soweit sie nicht                 Verfahren nach der Einfuhruntersuchung\nin der Einfuhruntersuchungsstelle vorgenommen werden\nkönnen, in den von der zuständigen Behörde hierzu                  In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zurückzuwei-\nermächtigten Untersuchungsstellen durchzuführen.                sen oder unschädlich zu beseitigen, wenn die Einfuhrun-\ntersuchung ergibt, daß ein Grund zur Beanstandung vor-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-      liegt. Läßt die Untersuchung eine Beurteilung als bedingt\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften          tauglich oder minderwertig zu, so kann auch nach Maß-\nzu erlassen über die Anmeldung, die Durchführung der            gabe der §§ 12 bis 14 verfahren werden.\nEinfuhruntersuchung, die Probenahme, die Beurteilung\ndes Fleisches sowie über Räume und Einrichtungen vori\nEinfuhruntersuchungsstellen, soweit dies zur Sicherstel-                                    § 20\nlung der einheitlichen Überwachung erforderlich ist.                         Nicht zum Genuß für Menschen\nbestimmtes Fleisch\n§ 17                                  Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt\nist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\nVerfahren bei Fleischsendungen                  werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörde\naus anderen Mitgliedstaaten                   sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den\n(1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaa-     Verkehr gebracht wird.\nten kann darauf überprüft werden, ob sie von der vorge-\nschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet                                       § 21\nist. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkei-                             Ausfuhr von Fleisch\nten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des\nFleisches anzuordnen.                                              Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr\nvon Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerle-\n(2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat stam-        gungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb die-\nmende Fleischsendung beschlagnahmt, kann der Verfü-            ser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf\ngungsberechtigte das Gutachten eines in der für diese          Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die\nFälle aufgestellte Liste der Kommission aufgeführten tier-     Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer\närztlichen Sachverständigen einholen. Der Verfügungsbe-        besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht\nrechtigte hat unter Aufsicht der zuständigen Behörde dafür     wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Aus-\nSorge zu tragen, daß der Sachverständige feststellen           fuhr in dieses Land zugelasen hat. Ihre Erteilung setzt\nkann, ob die Voraussetzungen für die Beanstandungen            voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen\nvorgelegen haben. Die zuständige Behörde darf keine            nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Min-\nMaßnahmen treffen, die die Untersuchung durch den              destanforderungen genügen, und die Einhaltung der Min-\nSachve~ständigen behindern oder nicht mehr zulassen.           destanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die\nsich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\ndie Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nbeziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hin-\nzu erlassen über\naus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhal-\n1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten eingehenden         tung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veteri-\nFleischsendungen,                                        närkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,\n2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der                 daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll-\nzuständigen Behörde durch den Verfügungsberech-          nummer endet, wenn der Betrieb di.e Mindestanforderun-\ntigten,                                                  gen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von Fleisch in\n3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das              andere Mitgliedstaaten entsprechend, soweit dieses\nFleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes sowie     Gesetz nichts anderes bestimmt.\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrif-\nten entspricht.\n§ 22\n§ 18                                               Kennzeichnung von Fleisch\nVerfahren beim Zurückverbringen                      (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter-\nsuchung amtlich zu kennzeichnen.\n(1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nversandt worden ist, unterliegt bei dem Zurückverbringen           (2) Der Bundesminister bestimmt die Art der Kennzeich-\nder Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.                       nung.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987                                              655\n§ 23                                         Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\nder Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhrunter-\nErlaß von Verwaltungsvorschriften\nsuchung vorzuschreiben.\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-\n(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-\nrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen\ndungen zuständigen Behörden.\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n§ 24                                                                      § 28\nGebühren                                                                Strafvorschriften\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                                     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen                                        wird bestraft, wer\nRechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren                                      1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden\nund Auslagen erhoben.                                                                      und Katzen zum Genuß für Menschen gewinnt, entge-\ngen § 11 Satz 2 untaugliches Fleisch oder entgegen\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in den\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind\nVerkehr bringt,\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom\n29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchun-                                 2. entgegen § 15 Nr. 1 Fleisch eines dort bezeichneten\ngen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und                                         Tieres in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Für                                  oder entgegen § 15 Nr. 2 zubereitetes Fleisch von Pfer-\nAmtshandlung_~n, die auf besonderen Antrag außerhalb                                       den und anderen Einhufern einführt,\nder normalen Offnungszeiten vorgenommen werden, kann                                   3. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den\neine Vergütung verlangt werden.                                                            Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder einge-\nführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt\n§ 25                                              oder\nZollfreigebiete                                      4. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich\nanbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kenn-\n(1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland aus dem\nzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt\nZollausland verbracht wird, unterliegt der Einfuhruntersu-\nworden sind, feilhält oder verkauft.\nchung nach den Vorschriften des Gesetzes.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 29\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, daß die Vorschriften des Gesetzes über die Einfuhr-                                                   Bußgeldvorschriften\nuntersuchung auf in andere Zollfreigebiete eingeführtes                                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\nFleisch Anwendung finden, soweit dies zum Schutze des                                  § 28 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.\nVerbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täu-\nschung erforderlich ist.                                                                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 26                                           1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-\nErmächtigung                                               untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-\nschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,\n(1) Der Bundesminister *) erläßt die zur Durchführung\ndieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-                                  2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter-\nvorschriften.                                                                                suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unter-\nliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den\n(2) Anordnungen, die die Zollbehandlung betreffen,                                       Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-\nerläßt der Bundesminister der Finanzen**) im Einverneh-                                      suchung durchgeführt worden ist,\nmen mit dem Bundesminister*).                                                            3. entgegen § 2 Abs. 3 Maßnahmen nach § 2 Abs. 1\noder 2 nicht duldet oder die bei ihrer Durchführung\n§ 27                                               tätigen Personen nicht unterstützt,\nStatistik                                         4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1\noder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und\nderen Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Stati-                              5. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,\nstik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und                                          befördert oder aufbewahrt, die nicht in der dort vorge-\naufzubereiten.                                                                               schriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n6. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhal-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\ntung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlach-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-\ntet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttierunter-\ngung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die\nsuchung nicht wiederholen läßt,\n7. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschrie-\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Kabinetts-\nbeschluß vom 21. Dezember 1949, § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1964               benen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder\n(BGBI. 1 S. 560) und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 s. 705).        Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche\n**) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.                      Merkmale aufweist,","656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n8. entgegen § 9 Abs. 5 kranke, krankheitsverdächtige,           erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem\nim Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die         1. Juli 1979 erlassen worden ist.\nKrankheitserreger ausscheiden, in anderen als den\ndort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet        (3) Die   Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\noder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder   Absatzes   1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\ndie benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert,   Deutsche   Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\nGeldbuße    bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\n9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bedingt taugliches           werden.\nFleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Ver-                                 § 30\nbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges                                   Einziehung\nFleisch in den Verkehr bringt,\nDas Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach\n10. entgegen § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1\n§ 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 bezieht, kön-\nFleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in den\nnen eingezogen werden.\nGeltungsbereich des Gesetzes verbringt,\n11 . einer Rechtsverordnung nach § 5, § 8 Abs. 2, § 9                                   § 31\nAbs. 7, § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder einer Rechtsver-\nordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung                 Verhältnis zu anderen Gesetzen\nmit § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese         Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\nBußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht    der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."]}