{"id":"bgbl1-1987-15-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":15,"date":"1987-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/15#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_15.pdf#page=40","order":5,"title":"Neufassung des Fahrpersonalgesetzes","law_date":"1987-02-19T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["640          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fahrpersonalgesetzes\nVom 19. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes vom 8. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2323) wird nachstehend der Wortlaut des\nFahrpersonalgesetzes in der seit 18. Dezember 1986 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober\n1976 (BGBI. 1 S. 3045),\n2. den am 18. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 19. Februar 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                641\nGesetz\nüber das Fahrpersonal von ,Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen\n(Fahrpersonalgesetz - FPersG)\n§ 1                             2. zur Durchführung des f.uropäischen Übereinkommens\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr\nAnwendungsbereich\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die      der Bekanntmachung vom 31 . Juli 1985 (BGBI. II\nTätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie            s. 889),\nvon Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentli-\nRechtsverordnungen über\nchen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals\nsind Fahrer, Beifahrer und Schaffner.                            a) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der\nÜberwachung der Durchführung des AETR,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahr-\nb) die Gestaltung und Behandlung des persönlichen\npersonals\nKontrollbuchs,\n1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr\nund der anderen Einheiten und Einrichtungen des              c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für\nKatastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldien-              Fahrer,\nstes,                                                        d) Ausnahmen von den Vorschriften des AETR\n2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahrzeugen mit            zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland\neinem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t, es sei          eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Abs. 2,\ndenn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den            Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12 und 14 des AETR und in\nGeltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden             dessen Anhang anheimgestellt oder auferlegt wird,\nArbeitsverhältnis stehen.\n3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr\noder zum Schutze von Leben und Gesundheit der\n§2                                   Mitglieder des Fahrpersonals\nRechtsverordnungen                             Rechtsverordnungen über\na) Arbeitszeiten, Lenkzeiten,     Lenkzeitunterbrechun-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Ein-\ngen und Schichtzeiten,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates                           b) Ruhezeiten und Ruhepausen,\n1. zur Durchführung                                              c) Tätigkeitsnachweise,\nder Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember            d) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der\n1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 1),                                   Überwachung der Durchführung dieser Rechtsver-\nsowie                                                            ordnungen,\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember            e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen über\n1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8),                                   Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ru-\nRechtsverordnungen über                                          hepausen und Lenkzeitunterbrechungen\na) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der        zu erlassen.\nÜberwachung der Durchführung der Verordnungen\n(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85,                                                 §3\nb) die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnach-                  Verbot bestimmter Akkordlöhne,\nweise und Kontrollgeräte,                                               Prämien und Zuschläge\nc) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das           (1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitneh-\nFahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschrif-       mer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der\nten über die ununterbrochene Lenkzeit, Lenkzeit-      Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht\nunterbrechungen und Ruhezeiten,                       in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrek-\nd) die Benutzung von Fahrzeugen                          ken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen,\ndie nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland       zu beeinträchtigen.\neine Regelung in den Artikeln 5, 13 und 17 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie in den Artikeln 3, 15, 16      (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahrpersonals,\nund 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in           auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwen-\nderen Anhang I anheimgestellt oder auferlegt wird,       den ist.","642                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§4                                                            §6\nÜberwachung                                        Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen           Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen\n(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, des AETR sowie               mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes               Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2\nerlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Lan-          genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allge-\ndesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehör-             meine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere\nden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.      über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-\n(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bundesanstalt      nungswidrigkeit nach den §§ 7 bis 7 c und darüber, in\nfür den Güterfernverkehr nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes         welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt wer-\nund nach§ 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 54 a Abs. 2 des         den soll.\nGüterkraftverkehrsgesetzes.\n§7\n(3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahrperso-\nnals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb                           Ordnungswidrigkeiten\neiner von ihr festzusetzenden Frist\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1             lässig\ngenannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsge-\n1 . einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 erlassenen\nmäß und vollständig zu erteilen,\nRechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen\n2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen               Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-\noder aus· denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen                 nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\nersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder ein-           einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nzusenden.                                                       schrift verweist,\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf      2. als Un,ternehmer entgegen § 3 ein Mitglied des Fahr-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst              personals auf Grund der zurückgelegten Fahrstrecken\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-          oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-             3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahrpersonals\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                entgegen § 4 Abs. 3\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\na) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht wahrheits-\n(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke,                         gemäß oder nicht vollständig erteilt oder\nBetriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel               b) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur Prüfung\nder zu überwachenden Betriebe jederzeit betreten, dort                   aushändigt oder einsendet.\nPrüfungen und Untersuchungen vornehmen und die\ngeschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen einse-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nhen. Wohnräume dürfen nur zur Verhütung dringender              Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften über die Arbeits-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betre-      zeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen, Schichtzeit,\nten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der             Ruhezeiten und Ruhepausen betrifft, und in den Fällen des\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit            Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\neingeschränkt.                                                  Deutsche Mark, in den sonstigen Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer\n(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften in      Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet\nden Betrieben der Deutschen Bundesbahn und der Deut-             werden.\nschen Bundespost obliegt deren Dienststellen nach\nBestimmungen der Fachminister.                                                               §7a\n(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Abs. 2                           Ordnungswidrigkeiten\nund 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist das Kraft-                   - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nfahrt-Bundesamt.                                                                     (EWG) Nr. 3820/85 -\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift\n§5                                der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er\nMaßnahmen beim fehlen der Tätigkeitsnachweise                 vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Fahrer entgegen\n(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Verlangen\nder zuständigen Behörde keine oder nicht vorschriftsmä-              a) Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug\nßig geführte Tätigkeitsnachweise vor, kann ihm die zustän-               lenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter er-\ndige Behörde die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis                   reicht zu haben,\nder Mangel behoben ist.                                              b) Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 ein Fahrzeug lenkt,\nohne den dort festgesetzten Anforderungen zu ent-\n(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen Dienst-\nsprechen,\nstellen sowie andere für die Kontrolle an der Grenze\nzuständigen Stellen sind in diesem Fall berechtigt, Kraft-          c) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder\nfahrzeuge zurückzuweisen oder ihnen die Weiterfahrt zu                  Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 , 2 oder 4 Satz 1 , Artikel 8\nuntersagen.                                                             Abs. 1, 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Unterabsatz 2 die","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                       643\nLenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die           e) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollge-\nRuhezeiten nicht einhält,                                     rät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-\nd) Artikel 12 Satz 2 Art und Grund einer Abweichung               dung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen\nvon den Bestimmungen nicht vermerkt oder                       aa) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe b, e oder f Auf-\ne) Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeit-                  zeichnungen, Eintragungen oder Vermerke\nplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in\nnicht mit sich führt,                                               der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder\nvornehmen läßt,\n2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3\ntätig wird, ohne das dort festgesetzte Mindestalter               bb) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe g Schaublätter\nerreicht zu haben oder                                                  oder Kontrolldokumente nicht mit sich führt oder\n3. als Unternehmer entgegen                                                 nicht vorlegt oder\na) Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer             cc) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe h nicht für den\noder Schaffner einsetzt, der die dort genannten                     ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen\nVoraussetzungen nicht erfüllt,                                      oder nicht rechtzeitig für die Instandsetzung des\nKontrollgeräts sorgt,\nb) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs.\n2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8\n2. als Beifahrer eine der in Nummer 1 Buchstabe d oder e\nAbs. 1, 2, 3 oder 6, auch in Verbindung mit Artikel 15\nbezeichneten Handlungen begeht oder\nAbs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die\nLenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten ein-       3. als Unternehmer\ngehalten werden,\na) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die\nc) Artikel 14 Abs. 1 einen Linienfahrplan nicht oder              dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,\nentgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Ar-\nbeitszeitplan nicht oder nicht mit dem vorgeschrie-        b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3\nbenen Inhalt ausarbeitet,                                     oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder\nd) Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht             9, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 oder 2\naufbewahrt.                                                   Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die\nLenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten ein-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  gehalten werden,\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 mit einer Geldbuße\nbis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen            c) entgegen Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-                13 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß der Fahrer von\nsche Mark geahndet werden.                                            Beginn der Fahrt an von einem anderen Fahrer\nbegleitet wird oder nach Zurücklegung von 450 Kilo-\nmetern durch einen anderen Fahrer ersetzt wird,\n§ 7b                                 d) entgegen Artikel 12 Abs. 6, auch in Verbindung mit\nArtikel 13 Abs. 2 Satz 1, oder den Nummern 2, 4\nOrdnungswidrigkeiten                              oder 5 der Anweisungen für die Führung des per-\n- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -                        sönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift              das persönliche Kontrollbuch nicht oder nicht recht-\ndes AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig               zeitig aushändigt oder prüft, nicht die Anweisungen\nfür die Führung des Buches gibt oder den Wochen-\n1. als Fahrer                                                         bericht nicht prüft oder nicht unterzeichnet,\na) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug\ne) entgegen Artikel 12 Abs. 4 oder 5 oder der Nummer\nlenkt, ohne das dort festgelegte Mindestalter er-\n6 der Anweisungen für die Führung des persönli-\nreicht zu haben,\nchen Kontrollbuches im Anhang zum AETR persön-\nb) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3               liche Kontrollbücher nicht oder nicht rechtzeitig ein-\noder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder        zieht, ein Verzeichnis über die verwendeten persön-\n9 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder            lichen Kontrollbücher nicht führt oder diese oder das\ndie Ruhezeiten nicht einhält,                                 Verzeichnis nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlan-\nc) entgegen Artikel 10. sich nach Zurücklegung von                gen aushändigt oder\n450 Kilometern nicht durch einen anderen Fahrer            f) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollge-\nersetzen läßt,                                                rät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-\nd) entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder den Num-                dung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen\nmern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19             Artikel 12 a Abs. 3 die Schaublätter oder die sonsti-\nbis 27 der Anweisungen für die Führung des per-               gen Kontrollblätter nicht aufbewahrt oder nicht vor-\nsönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR                legt.\ndie vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra-\ngungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nvornimmt, das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder   Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Nr. 3 mit einer\nnicht vorweist oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buch-    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den\nstabe b die Regelung der Tagesruhezeit nicht angibt    übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\noder,                                                  tausend Deutsche Mark geahndet werden.","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 7  C                            sehe Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer\nGeldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet\nOrdnungswidrigkeiten\nwerden.\n- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 -                          (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nNr. 5 können die Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift\nsich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er\nvorsätzlich oder fahrlässig\n§8\n1. als Unternehmer oder Fahrer\nZuständigkeit füt die Verfolgung\na) entgegen Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht              und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nbenutzt,\n(1) Neben den in den§§ 37 und 38 des Gesetzes über\nb) nicht Kontrollgeräte oder Schaublätter verwendet,      Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden\ndie nach den Artikeln 5 und 6 genehmigt und mit       ist auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren\neinem Prüfzeichen versehen sind,                      Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt,\nbei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über\nc) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäße\nOrdnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\nFunktionieren und die richtige Verwendung des Ge-\nräts sorgt oder                                          (2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen,\nd) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine Re-      das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz\nparatur nicht unterwegs vornehmen läßt,               noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch\nder Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen\n2. als Unternehmer entgegen                                   Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\na) Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht einbauen      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nläßt,                                                 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.\nb) Artikel 14 Abs. 1 den Fahrern nicht die dort vorge-       (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach§ 7 c Abs. 1 Nr. 5 ist\nschriebenen Schaublätter aushändigt,                  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bun-\nc) Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 die Schaublätter nicht        desamt.\naufbewahrt oder sie entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz\n2 nicht vorlegt oder nicht aushändigt oder               (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der Deutschen\nBundesbahn oder der Deutschen Bundespost begangen,\nd) Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 eine Reparatur nicht   so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndurchführen läßt,                                     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Lan-\ndesregierung bestimmte Behörde.\n3. als Fahrer entgegen\na) Artikel 15 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 Schaublätter                                §Ba\nverwendet,\nÜbergangsregelung\nb) Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, Abs. 3 oder 5\noder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebenen Auf-         § 7 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d und\nzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht voll-      Abs. 2 in der bis zum 28. September 1986 geltenden\nständig oder nicht richtig vornimmt oder durch das    Fassung ist bis zum 31. Dezember 1989 weiter anzuwen-\nKontrollgerät vornehmen läßt oder                     den auf Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreiten-\nden Personenlinienverkehr eingesetzt werden, soweit die\nc) Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht vorlegt,        Fahrzeuge nicht mit einem gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerät ausgestattet sind.\n4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur Kon-\ntrollgeräte entgegen Artikel 12 Abs. 1, 2 Satz 1 oder\nAbs. 4 oder entgegen den Vorschriften des Anhangs 1                                    §9\nzur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einbaut, repariert                              Berlin-Klausel\noder plombiert oder dies nicht bescheinigt oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n5. Kontrollgeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig feilhält     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\noder verwendet, die nicht nach den Artikeln 5 und 6       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ngenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind.        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 10\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe a\nund Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-                                 (Inkrafttreten)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                645\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide\n(Kleinerzeugerbeihilfeverordnung)\nVom 20. Februar 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, der      fende Wirtschaftsjahr bei der Landesstelle schriftlich ein-\n§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und           zureichen; danach eingehende Anträge werden nicht\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen          berücksichtigt.\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\n(3) In dem Antrag sind anzugeben\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-        1. die Größe der Getreidefläche für die Ernte des laufen-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  den Wirtschaftsjahres, die der Antragsteller bewirt-\nschaftet hat, und\n2. die im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe bela-\n§ 1                                 stete Getreidemenge.\nAnwendungsbereich                         Dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechts-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   akten erforderlichen Belege über den Abzug der Abgabe\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           beizufügen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                 Angabe nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft zu machen; er kann\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich       sich dabei auch der Versicherung an Eides Statt bedienen.\nder Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeuger       Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der\nvon Getreide (Beihilfe).                                      Antragsteller sich in seinem Antrag damit einverstanden\nerklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 1 an Hand von\n§ 2                             Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf Verbilligung\nnach dem Gasöl-Verwendungsgesetz Landwirtschaft\nZuständigkeit                         überprüft werden kann und eine Überprüfung an Hand\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       dieser Unterlagen möglich ist.\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-            (4) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen), soweit in § 4      Anspruchsvoraussetzungen der Bundesanstalt für land-\nAbs. 4 nichts anderes bestimmt ist.                           wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) bis zum\n15. Mai eines Jahres die Summe der Getreidemengen mit,\nfür die eine Beihilfe ordnungsgemäß beantragt worden ist.\n§ 3                             Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe, die sich aus\nBegriffsbestimmung                        den eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Beihilfe-\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-    gewährung zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden\nten Rechtsakte ist ein Landwirt, der für die Ernte im laufen- die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig ,gekürzt; die\nden Wirtschaftsjahr Getreide auf nicht mehr als 15 Hektar     Bundesanstalt gibt die Auszahlungsquote im Bundes-\nder von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche angebaut      anzeiger bekannt.\nhat.\n(5) Nach Bekanntgabe der Auszahlungsquote setzen\ndie Landesstellen den Beihilfebetrag, der auf den einzel-\n§4\nnen Antragsteller entfällt, durch Bescheid fest und zahlen\nGewährung der Beihilfe                      die Beihilfe aus.\n(1) Die Beihilfe wird im Verhältnis zu der von dem                                       §5\nKleinerzeuger      getragenen     Mitverantwortungsabgabe                Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n(Abgabe) nach Maßgabe der nach den in § 1 genannten\nRechtsakten für das jeweilige Wirtschaftsjahr zur Verfü-         Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller der\ngung stehenden Finanzmittel gewährt; der jeweils gemein-      Landesstelle das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und\nschaftsrechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht über-      Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten\nschritten werden. Die Höhe der Beihilfe entspricht vorbe-     zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen\nhaltlich des Absatzes 4 Satz 2 der Höhe der Abgabe. Die       der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen zu\nBeihilfe wird nur für eine Getreidemenge von mindestens       gestatten. Der Antragsteller hat .auf Verlangen die in\neiner Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts-       Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege\nakten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-      und sonstigen Schriftstücke (Unterlagen) zur Einsicht vor-\nerzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe          zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nbelastet worden ist.                                          stützung zu gewähren. Insbesondere ist der Antragsteller\nverpflichtet, jederzeit über die von ihm genutzte Getreide-\n(2) Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag   fläche Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu\nist bis spätestens 15. Februar eines Jahres für das lau-      erforderlichen Unterlagen vorzulegen.","646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§6                                Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nMuster, Vordruck                          auch im Land Berlin.\nFür den Antrag nach § 4 Abs. 2 können die Länder ein\n§ 8\nMuster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nein Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehal-                   Inkrafttreten, Übergangsregelung\nten werden, sind diese zu verwenden.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§7\n(2) Abweichend von § 4 ·Abs. 2 und 4 sind für das\nBerlin-Klausel\nWirtschaftsjahr 1986/87 die Anträge bis spätestens\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      31. März 1987 einzureichen und die Mitteilungen der\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur        Landesstellen bis spätestens 30. Juni 1987 abzugeben.\nBonn, den 20. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81 u. a. - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\nDie Regelung in § 76 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1\ndes Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom\n26. September 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 2369) ist mit\ndem Grundgesetz vereinbar, soweit die im Sachwertver-\nfahren zu ermittelnden Einheitswerte von Einfamilien-\nhäusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser\nliegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 17. Februar 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}