{"id":"bgbl1-1987-15-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":15,"date":"1987-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/15#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_15.pdf#page=30","order":4,"title":"Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1987-02-19T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":30,"num_pages":10,"content":["630                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des fünften Vermögensbildungsgesetzes\nVom 19. Februar 1987\nAuf Grund des § 18 des Fünften Vermögensbildungs-\ngesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes in\nder seit 31. Dezember 1986 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Vierten Ver-\nmögensbildungsgesetzes vom 6. Februar 1984 (BGBI.\n1 S. 201),\n2. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153) und\n3. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des zweiten Vermögensbeteiligungsgesetzes\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595).\nBonn, den 19. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                             631\nfünftes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)\n§1                                 von Namensschuldverschreibungen des Arbeit-\nPersönlicher Geltungsbereich                     gebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten\ndie Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuld-\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver-         verschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder\neinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber           durch ein Versicherungsunternehmen privatrecht-\nwird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.           lich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Ver-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei-        sicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\nter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-    Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\ndung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in      c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-\nHeimarbeit Beschäftigten.                                       papier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-\ngesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\n1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso-         nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nnen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen          Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-\nVertretung der juristischen Person berufen ist,             ses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6\n2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen-                vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wert-\ngesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder              papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen-           der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-\ngesamtheit berufenen Personen.                              papiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\nWertpapier-Sondervermögen ist für das erste und\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten          zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-\nauf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige            richt oder die erste Bekanntmachung nach § 25\nauf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden           Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagege-\nVorschriften dieses Gesetzes entsprechend.                       sellschaften nach Auflegung des Sondervermögens\nmaßgebend,\n§2                              d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Betei-\nVermögenswirksame Leistungen,                       ligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-\nAnlageformen                              gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-\nanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun-            nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt             Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr d'es Abschlus-\n1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines            ses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6\nSparvertrags (§ 4),                                         vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Betei-\nligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen\n2. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines\n70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonder-\nSparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver-\nvermögen befindlichen Wertpapiere und stillen Be-\nmögensbeteiligungen (§ 5)\nteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\na) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber oder          Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und\nvon Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im         zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben wer-          bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25\nden oder die an einer deutschen Börse zum amt-           Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-\nlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelas-         gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-\nsen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen        mögens maßgebend,\nsind; der Erwerb von Aktien eines Unternehmens,\ne) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländi-\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes\nschem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-\nals herrschendes Unternehmen mit dem Unterneh-\npapieren, das nach dem Grundsatz der Risiko-\nmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht dem\nmischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach\nErwerb von Aktien gleich, die vom Arbeitgeber aus-\ndem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-\ngegeben werden,\nmentanteile und über die Besteuerung der Erträge\nb) zum Erwerb von Kuxen, Wandel- und Gewinn-                 aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des\nschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit           öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-        oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen\nses Gesetzes ausgegeben werden, zum Erwerb               und nach dem gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes","632                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nüber den Vertrieb ausländischer Investmentanteile     3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines\nund über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-        Wertpapier-Kaufvertrags (§ 6) zum Erwerb von Wert-\nschen Investmentanteilen veröffentlichten Rechen-         papieren im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis f,\nschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das\ndem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im      4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines\nSinne des § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der       Beteiligungs-Vertrags (§ 7) zur Begründung von Rech-\nAktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des              ten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis I oder\nWerts der in diesem Vermögen befindlichen Wert-           eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 8) zum Erwerb von\npapiere nicht unterschreitet,                             Rechten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis 1,\nf) zum Erwerb von Genußscheinen, die von Unterneh-        5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vor-\nmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe-          schriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die\nreich dieses Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben          Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie\nwerden und mit denen das Recht am Gewinn eines            nach dem · Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen\nUnternehmens verbunden ist, wenn der Arbeitneh-           nicht vorzuliegen,\nmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15        6. als Aufwendungen des Arbeitnehmers\nAbs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzu-\nsehen ist,                                                a) zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines\nWohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,\ng) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts-\nguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und           b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-                Wohnungseigentumsgesetzes,\nsetzes,                                                   c) zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des\nWohnungsbaus oder\nh) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Er-\nwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft         d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-\nmit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftslei-           menhang mit den in den Buchstaben a bis c be-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                      zeichneten Vorhaben eingegangen sind;\ni) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung           die Förderung der Aufwendungen nach den Buchsta-\nals stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des         ben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort\nHandelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit               bezeichneten Vorhaben verwendet werden,\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als         7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapi-\nMitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des          talversicherungsvertrags (§ 9).\nEinkommensteuergesetzes anzusehen ist,\n(2) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\nk) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens-        Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1\nforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen      Nr. 2 Buchstabe b, in denen neben der gewinnabhängigen\nKosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem\nVerzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung\nDarlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt\nzugesagt ist, setzt voraus, daß\noder durch ein Versicherungsunternehmen privat-\nrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder  1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung\nVersicherungsunternehmen im Geltungsbereich               erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist;          werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung\neine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen             nicht überschreiten, oder\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des     2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-\nAktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit           punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung\ndie Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-\ndem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,\npapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten\nsteht einer Darlehensforderung gegen den Arbeit-\nder Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-\ngeber gleich,\ndermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat\n1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß-               der Ausgabe vorausgeht.\nrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses           (3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\nGesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses       Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer          stabe f und in Genußrechten im Sinne des Absatzes 1\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1     Nr. 2 Buchstabe I setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist       Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am\nund über das Genußrecht kein Genußschein im           Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung\nSinne des Buchstaben f ausgegeben wird; ein Ge-       zugesagt, gilt Absatz 2 entsprechend.\nnußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Ge-\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,       (4) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes        Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben f, i bis I in einer Genossen-\nals herrschendes Unternehmen mit dem Unterneh-         schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem       dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch\nGenußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers             Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\ngleich,                                                und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                   633\n§3                                 (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nAbsatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nVermögenswirksame Leistungen für Angehörige,\nsetzt voraus, daß bis zum Ablauf einer Frist von sieben\nÜberweisung durch den Arbeitgeber,\nJahren (Sperrfrist) die Leistungen festgelegt und die Rück-\nKennzeichnungs- und andere Pflichten\nzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abgetreten\n(1) Vermögenswirksame Leistungen können auch an-          noch beliehen werden. Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund\ngelegt werden                                                des Vertrags angelegten Leistungen und beginnt am\n1 . Januar des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirk-\n1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26\nsame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes),\ndie erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut\n2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuer-         eingeht.\ngesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-\ngebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht         (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz\nvollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr         2 unschädlich, wenn\nlebend geboren wurden oder\n1 . der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\n3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit-        getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des\nnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus-           Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß\nsetzungen der Nummer 2 erfüllt.                               gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,\nDies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistun-   2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der\ngen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6 bis 8.                  vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt\nder vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit\n(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei-            Beginn der Sperrfrist vergangen sind,\nstungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter-\nnehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt     3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos\nwerden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen             geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\noder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu                Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\nkennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge besonders            punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,\nauszuweisen und den Vomhundertsatz der ausgezahlten          4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates\nArbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. Das Unternehmen                ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\noder Institut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei-           Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern\nstungen zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten              abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-\nBeträge und den Vomhundertsatz der ausgezahlten                   schen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den\nArbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten. Es hat dem Arbeit-          Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen\ngeber die Art der Anlage der vermögenswirksamen Lei-              hat,\nstungen schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden ver-\nmögenswirksamen Leistungen genügt die Bestätigung der        5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf-\nArt. der Anlage der ersten vermögenswirksamen Leistung;           gabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig-\nkann eine weitere vermögenswirksame Leistung des                  keit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem\nArbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2               Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat,\nerfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem      6. der Arbeitnehmer mit eingezahlten vermögenswirk-\nArbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die              samen Leistungen erwirbt\nSätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermögenswirksa-\na) Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nmer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6, 7\nstaben a bis f,\nAbs. 1 und § 8 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.\nb) Schuldverschreibungen        und    Rentenschuldver-\n(3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach                  schreibungen, die vom Bund, von den Ländern und\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des                 Gemeinden oder von anderen Körperschaften des\nArbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an                     öffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz\nden Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit-                und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\ngeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor-             Gesetzes ausgegeben werden, oder andere\ngelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen                 Schuldverschreibungen      und    Rentenschuldver-\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle            schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in\nnicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweck-                 Verkehr gebracht werden, oder Gewinnschuldver-\nentsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr                     schreibungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nnach Satz 1 erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen                   stabe bin Verbindung mit Absatz 2 fallen,\njeweils bis zum Ende des ·folgenden Kalenderjahrs nach-           c) Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bun-\nzuweisen.                                                              des oder eines Landes eingetragen werden,\nd) Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von\n§4\nKapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes\nSparvertrag                                  über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben wer-\nden und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c\n(1) Ein Sparvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein\noder d fallen oder\nVertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitneh-\nmer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs           e) ausländische Investmentanteile, die nach dem Ge-\nJahren laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen                  setz über den Vertrieb ausländischer Investment-\nzu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.                             anteile und über die Besteuerung der Erträge aus","634                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nausländischen Investmentanteilen im Wege des öf-             Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rück-\nfentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder          zahlung, ·Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise\nin ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und              verfügt wird; § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 und ~\nnicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e fallen,             gilt entsprechend.\nund die Wertpapiere unverzüglich bis zum Ablauf der\n(3) Vermögenswirksame Leistungen, die bis zum Ablauf\nSperrfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der Arbeitneh-\nder Frist nach Absatz 2 Nr. 1 nicht zum Erwerb der\nmer den Sparvertrag abgeschlossen hat, festgelegt\nWertpapiere oder zur Begründung oder zum Erwerb der\nwerden; die Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend,\nRechte verwendet worden sind (Spitzenbeträge), sind bis\noder                                                        zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 zu verwen-\n7. der Arbeitnehmer eingezahlte vermögenswirksame               den qder festzulegen. Übersteigen diese Spitzenbeträge\nLeistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten          am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche\n(§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abge-             Mark, so gelten sie als Sparbeiträge im Sinne des § 2\nschlossenen Bausparvertrag überweisen läßt und              Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen des § 4 im übri-\nweder mit der Auszahlung der Bausparsumme begon-            gen erfüllt sind.\nnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor                (4) Die Veräußerung festgelegter Wertpapiere vor\nAblauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,     Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 ist unschädlich,\nnoch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten            wenn der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der\noder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige       dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb\nVerfügung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des            von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist; das            staben a bis f wiederverwendet wird; Absatz 3 gilt entspre-\nKreditinstitut hat bei der Überweisung die vermögens-\nchend.\nwirksamen Leistungen zu kennzeichnen und den\nAblauf der Sperrfrist mitzuteilen.                                                        §6\nWertpapier-Kaufvertrag\n(4) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflich-\nten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle        (1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\nein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des Ver-        Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\ntrags durch Rechtsgeschäft eintritt.                            dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f durch den\n(5) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzah~\nArbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitneh-\nlende vermögenswirksame Leistungen oder andere\nmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen\nBeträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des\nLeistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu\nVertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame\nzahlen.\nLeistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der\nVertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.            (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nDas gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder          Absatz 1 angelegten vermögenswir~samen Leistungen\nRückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder           setzt voraus, daß\nbeliehen werden; die nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 unschädli-\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis\nche Verwendung gilt nicht als Rückzahlung.\nzum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wert-\npapiere erworben werden und\n§5                                2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-\nSparvertrag über Wertpapiere                         züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist\noder andere Vermögensbeteiligungen                         von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und\nüber die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht\n(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Ver-             verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des\nmögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein            Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben wor-\nVertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitneh-         den ist; § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.\nmer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f oder zur Begrün-\ndung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2                                              §7\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I einmalig oder für die Dauer                          Beteiligungs-Vertrag\nvon sechs Jahren laufend vermögenswirksame Leistun-\ngen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.            (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nNr. 4 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach           Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne\nAbsatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen               des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I für den Arbeitneh-\nsetzt voraus, daß                                                mer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Verein-\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich        barung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung\ndes Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des fqlgen-       geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-\nden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben oder die          stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu\nRechte begründet oder erworben werden und                   zahlen.\n2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-            (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Sperrfrist     Nr. 4 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\nfestgelegt werden und über die Wertpapiere oder die         einem Dritten über die Begründung von Rechten im Sinne\nmit den Leistungen begründeten oder erworbenen              des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i für den","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                   635\nArbeitnehmer mit der Vereinbarung, die von ihm für die          3. der Versicherungsvertrag nach dem von der zuständi-\nBegründung geschuldete Geldsumme mit vermögenswirk-                  gen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan\nsamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen                   schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu einem\nBeträgen zu zahlen.                                                  nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom\n(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach               Hundert des gezahlten Beitrags führt,\nAbsatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-             4. die Gewinnanteile verwendet werden\nstungen setzt voraus, daß\na) zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis\nb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn der\nzum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte\nArbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-\nbegründet werden und\nworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\n2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis                    Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im\nzum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)                 Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.\nnicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in\nanderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am         (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Ab-\n1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begrün-     satz 2 Nr. 1 unschädlich, wenn\ndet worden ist;§ 4 Abs.3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.     1. der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte (§ 26 Abs. 1\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertrags-\n§8                                     abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig gewor-\nden ist,\nBeteiligungs-Kaufvertrag\n2. im Falle einer Aussteuerversicherung für ein Kind des\n(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1          Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkom-\nNr. 4 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und              mensteuergesetzes das Kind nach Vertragsabschluß\ndem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des                  geheiratet hat,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I durch den Arbeitneh-\nmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschul-         3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos\ndeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu                 geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\nverrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.                      Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\npunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder\n(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\nNr. 4 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer        4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates\nund einem Dritten zum Erwerb von Rechten im Sinne des                ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i am Unternehmen                Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern\ndes Dritten durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,             abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-\nden vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-                 schen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den\nmögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit                 Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen\nanc;jeren Beträgen zu zahlen.                                        hat.\n(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach                                   § 10\nAbsatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-\nVereinbarung zusätzlicher\nstungen gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.\nvermögenswirksamer Leistungen\n§9                                    (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträ-\ngen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in\nKapitalversicherungsvertrag                     Tarifverträgen oder if1 bindenden Festsetzungen (§ 19 des\n(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2         Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.\nAbs. 1 Nr. 7 ist ein nach dem 30. September 1970 abge-\nschlossener Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den           (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifverträ-\ngen vereinbart werden, werden nur dann nach den Vor-\nErlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, in dem\nsich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Versicherungsbei-       schriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-\nträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen          verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer\noder andere Beträge einzuzahlen.                                vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, ins-\nbesondere eine Barleistung, erbracht wird.\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nAbsatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen                  (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-\nsetzt voraus, daß                                               geber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-\n1. der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragsdauer           mögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit-\nvon zwölf Jahren hat und während der Mindestver-           nehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine\ntragsdauer (Sperrfrist) weder die Versicherungssumme       andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt.\nganz oder zum Teil ausgezahlt noch Beiträge ganz           Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung\noder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem        an den Arbeitgeber herauszugeben.\nVersicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifgebun-\noder beliehen werden,\ndenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der\n2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zusatz-          den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarif-\nleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krankheit ent- vertrags gezahlten vermögenswirksamen Leistungen eine\nhalten,                                                    andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt.","636                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte                                § 12\nvermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial-                          Freie Wahl der Anlage\nleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem\nKalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lei-             Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach\nstungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit der      den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der\nArbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwi-      Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage\nschen einer vermögenswirksamen Leistung und einer             und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen\nanderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen      soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des\nkonnte.                                                       Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben f bis I ist\nnur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\n§ 11\nVermögenswirksame Anlage                                                    § 13\nvon Teilen des Arbeitslohns\nArbeitnehmer-Sparzulage,\n(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des                    Verordnungsermächtigung\nArbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk-\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.           (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-\n(2) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,             steuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-Spar-\nwonach die Lohnte~le nicht zusammen mit anderen vermö-        zulage, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5\ngenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt        des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr der ver-\nund überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur         mögenswirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder\ndann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von       bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach\nTeilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach          § 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deutsche\ngleichbleibenden Beträgen von mindestens 25 Deutsche          Mark nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich\nMark oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleiben-   für jeden Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark, der\nden Beträgen von mindestens 75 Deutsche Mark oder nur         beim Arbeitnehmer abgezogen wird, um 900 Deutsche\neinmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von minde-       Mark und für jeden Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche\nstens 75 Deutsche Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann        Mark um 1 800 Deutsche Mark.\nbei der Anlage in monatlichen Beträgen während des\n(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermögens-\nKalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage\nwirksame Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, soweit\nund das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen\nsie insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nsoll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.\nübersteigen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere\n(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr      vermögenswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936\nbestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder          Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit minde-\nBetriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits-    stens der 624 Deutsche Mark übersteigende Betrag nach\nlohns nach Absatz 2 verlangen können. Die Bestimmung          § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 angelegt wird.\ndieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des\n(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt\nBetriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das\nfür die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge-      1. 23 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,\nschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1             die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 6 angelegt\nbestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen-             werden,\nderjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu          2. 16 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,\neinem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin                die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 angelegt werden.\nkann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach\nAbsatz 2 nur verlangen                                        Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne des\n§ 32 Abs. 1 bis 5 und 7 Sätze 3 und 4 des Einkommen-\n1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzah-    steuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Spar-\nlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder            zulage nach Nummer 1 auf 33 vom Hundert und nach\n2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-           Nummer 2 auf 26 vom Hundert der vermögenswirksamen\nmenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende           Leistungen.\ngezahlt werden.                                              (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als\n(4) Der Arbeitnehmer kann j€weils einmal im Kalender-       steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\njahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der        steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-\nVertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen           gelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und\ndes Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erwei-         des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich\ntert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht     nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.\nverpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Ver-          (5) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzulagen\ntrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des\nArbeitslohns abzuschließen.                                    1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit-\nräumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\n(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträu-\nvon den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.\nmen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden\n(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des                    Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem\nArbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im                  Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat\nSinne dieses Gesetzes.                                             endenden Lohnabrechnungszeitraum","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               637\nan die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitnehmer    7. die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den Num-\nnicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der Arbeit-      mern 1, 2 und 3 genannte vermögenswirksame Lei-\ngeber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die         stungen ausgezahlt worden sind,\nRichtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-\nund § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie die Richtigkeit des Nachwei-   mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in\nses nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zu prüfen. Der Arbeit-    entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der\ngeber hat zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-       Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die\nSparzulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten        Beträge nach den Nummern 1, 2, 3 und 7 besonders zu\ndurch 1O teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. Für die      bescheinigen.\nBerechnung hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuer-\nkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetra-       (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngene Kinderzahl zu berücksichtigen. In der Lohnabrech-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nnung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-   schriften zu erlassen über\nSparzulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Aus-    1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksamen\nzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils ein-          Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen des\nmal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden.             Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß die in Absatz 2\ngenannten Beträge nicht überschritten werden. Dabei\n(6) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeitneh-        kann auch bestimmt werden, in welcher Weise die in\nmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitneh-        Absatz 2 genannten Beträge in einem Dienstverhältnis,\nmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu ent-         für das eine zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte\nnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in             vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen sind,\neiner Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende\nBetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehal-   2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah-\nten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber      lung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in\nauf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer            denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeitneh-\nabzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer               mer-Sparzulagen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nicht\nersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge und           gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt werden, daß\ndie vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern die Lohn-          gegen den Nachzahlungsanspruch mit Steueransprü-\nsteuereinnahmen.                                               chen aufgerechnet werden kann.\n(7) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich-\ntige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes\n§ 14\nund Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)\nim Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförde-              Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage,\nrungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens-                       Straf- und Bußgeldvorschriften,\nwirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Dek-                         Verordnungsermächtigung\nkur:ig der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungs-\n(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-\nbeiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\naus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\neinschließlich der Vorschriften über außergerichtliche\nDeckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei kann\nRechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht\neine Verrechnung mit der auszuzahlenden Arbeitnehmer-\nfür § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vor-\nSparzulage vorgenommen werden.                              schriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-\n(8) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrecht-      steuervergütungen betreffen. Abweichende- Vorschriften\nlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf   dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes bleiben\ndie vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.       unberührt.\n(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvor-\n(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander            schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1\n1. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 angeleg-   und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\nten vermögenswirksamen Leistungen,                     379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-\nnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer\n2. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 angelegten    Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,\nvermögenswirksamen Leistungen,                         die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis\n3. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 angelegten   408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-\nvermögenswirksamen Leistungen,                        widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben-\nordnung entsprechend.\n4. den Betrag der in Nummer 1 genannten vermögens-\nwirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Spar-         (3) Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Berech-\nzulagen gewährt worden sind,                          nung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist\ndas Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung des\n5. den Betrag der in Nummer 2 genannten vermögens-\nSteuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.\nwirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzu-\nlagen gewährt worden sind,                                (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzulage\n6. den Betrag der in Nummer 3 genannten vermögens-         zurückzuzahlen, soweit\nwirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzu-     1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt wor-\nlagen gewährt worden sind,                                  den ist oder","638                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. die in den §§ 4 bis 9 genannten Fristen oder bei einer          (9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nAnlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und  Grund des § 13 und der Absätze 1 bis 8 ergehenden\n4 und Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengeset-         Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten        weg gegeben.\nwerden.\nDie zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhöhen                                         § 15\ndie Lohnsteuereinnahmen.                                                   Steuerermäßigung für Arbeitgeber\n(5) Der Arbeitnehmer hat abweichend von Absatz 4                (1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern insbe-\nSatz 1 Nr. 2 die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurück-         sondere auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebs-\nzuzahlen, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil     vereinbarung vermögenswirksame Leistungen nach die-\n1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs-             sem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Einkommen-\nangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen            steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nhat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung        raum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, um\noder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung         15 vom Hundert der Summe der vermögenswirksamen\nvorgelegt worden sind oder                                Leistungen, höchstens aber um insgesamt 3 000 Deut-\nsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die Voraussetzungen\n2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbe-\ndes Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 3 000\nnen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im\nDeutsche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Mitwirkung des Arbeit-\nnach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-\nnehmers wertlos geworden sind.\njahr ermittelt, so bemißt sich die Steuerermäßigung nach\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     den vermögenswirksamen Leistungen in dem Wirtschafts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften        jahr, das im Veranlagungszeitraum endet. Für vermögens-\nzu erlassen über                                               wirksame Leistungen, die eine offene Handelsgesell-\nschaft, eine KommanditgeseUschaft oder e~ne andere\n1. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer\npflichten für den Arbeitgeber und das Unternehmen\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren Arbeitnehmern\noder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung\nerbringt, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-\nangelegt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-\nschaftsteuer für alle Gesellschafter zusammen um höch-\nlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich ist,\nstens 3 000 Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist\n2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest-      auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer\nlegung,                                                  Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-\n3. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-        gungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell-\nSparzulage.                                              schaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeich-\nneten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Voraussetzung\nDurch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt wer-\nfür die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß der\nden, daß die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzu-           Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Oktober des\nlagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem die\nKalenderjahrs, das dem Veranlagungszeitraum vorausge-\nvermögenswirksame Leistung angelegt ist, einzubehalten\ngangen ist, insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitnehmer,\nund an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind.                 ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu ihrer\n(7) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte         Berufsausbildung Beschäftigten, beschäftigt hat.\nArbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzun-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Leistun-\ngen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des\ngen, die nach § 11 vereinbart werden, und für sonstige\nArbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige Finanzamt\nvermögenswirksame Leistungen, die nicht über den\nAuskunft über die Anwendung der Vorschriften über die\nGewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzelnen             geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. Soweit\nFall zu erteilen.                                               die vermögenswirksamen Leistungen für den einzelnen\nArbeitnehmer die in § 13 Abs. 2 genannten Beträge über-\n(8) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitgeber      steigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1 nicht zu\nhaftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach           berücksichtigen.\nAbsatz 6 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehaltung und\nAbführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen besteht, für die           (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz oder\nzurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verlet-        teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\nzung der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1         denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und\nNr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen             liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des\noder Institut oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6      Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Ver-\nder Gläubiger haftet auch für die Arbeitnehmer-Spar-          anlagung zur Anwendung des Absatzes 1 beantragt wer-\nzulagen, die wegen Unrichtigkeit der Bestätigung nach § 3     den; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 des\nAbs. 2 Satz 4 und 5 und § 3 Abs. 3 Satz 1 oder wegen           Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nVerletzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zwei-\nter Halbsatz zuviel gezahlt worden sind. Auf Anfrage des\nUnternehmens oder Instituts oder bei einer Anlage nach                                       § 16\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gläubigers hat das für seine Besteue-\nBerlin-Klausel\nrung zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwendung\nder Vorschriften über die Art der Anlage vermögenswirk-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nsamer Leistungen im einzelnen Fall zu erteilen.                des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar t987                             639\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses     Leistungen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 oder von § 5\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach      Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 4 Abs. 2\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                    Satz 2 nach Ablauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des\nKalenderjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Ver-\n§ 17                          trags, wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des\nKalenderjahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist.\nÜbergangsvorschriften\n(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn nach dem\n(1) Die vorstehenden Vorschriften gelten vorbehaltlich\n31. Dezember 1986 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1\nder Absätze 3 bis 6 für vermögenswirksame Leistungen,     Nr. 2 Buchstabe a, b, c oder f veräußert werden, die mit vor\ndie nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden.           dem 1. Januar 1987 erbrachten vermögenswirksamen Lei-\n(2) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem       stungen erworben worden sind.\n31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar,         (5) § 9 Abs. 3 Nr. 3 gilt nach dem 31. Dezember 1986\n1987 abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrags mit lau-     auch, soweit vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame\nfenden Sparraten angelegt, der die Voraussetzungen des    Leistungen als Beiträge zu der Kapitalversicherung\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe b des Vierten Vermögensbildungs-\nerbracht worden sind.\ngesetzes erfüllt und auf den Erwerb von Wertpapieren im\nSinne des§ 4 Abs. 3 Nr. 6 Buchstaben b bis d beschränkt      (6) Soweit die Absätze 3 bis 5 nicht Abweichendes\nist, so gelten sie als vermögenswirksame Leistungen nach  bestimmen, gelten für vermögenswirksame Leistungen,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn auf Grund desselben Vertrags vor   die vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden sind, die\ndem 1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen           Vorschriften des Vierten Vermögensbildungsgesetzes\nangelegt worden sind.                                     oder die Vorschriften des Dritten Vermögensbildungs-\ngesetzes in der zur Zeit der Anlage jeweils geltenden\n(3) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem       Fassung.\n31. Dezember 1986 auf Grund eines Wertpapier-Sparver-\ntrags nach Absatz 2 oder auf Grund eines vor dem                                       § 18\n1. Januar 1987 abgeschlossenen Vertrags angelegt, der\nNeufassungserlaubnis\ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1\nerfüllt, und sind auf Grund desselben Vertrags vor dem       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\n1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen angelegt      den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der vom\nworden, so endet die Sperrfrist auch für die nach dem     31. Dezember 1986 an geltenden Fassung im Bundes-\n31. Dezember 1986 angelegten vermögenswirksamen           gesetzblatt bekanntmachen."]}