{"id":"bgbl1-1987-15-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":15,"date":"1987-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_15.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten","law_date":"1987-02-19T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["602                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nVom 19. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom\n7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der ab 1. April 1987 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520),\n2. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 § 17 des Gesetzes\nvom 20. August 1975 (BGBL ~ S. 2189},\n3. den am 1 . Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645),\n4. den am 1 . August 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965),\n5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai\n1986 (BGBI. 1 S. 721),\n6. den im wesentlichen am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes, der durch den am 30. Januar 1987 in Kraft getretenen\nArtikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475) geändert worden\nist,\n7. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496),\n8. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar\n1987 (BGBI. 1 S. 475).\nBonn, den 19. Februar 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                              603\nGesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten\n(OWiG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                        § 28   Entschädigung\n§ 29   Sondervorschrift für Organe und Vertreter\nAllgemeine Vorschriften\nSechster Abschnitt\nErster Abschnitt\nVerfall von Vermögensvorteilen;\nGeltungsbereich                                 Geldbuße gegen juristische Personen\n§  1   Begriffsbestimmung                                                   und Personenvereinigungen\n§ 2    Sachliche Geltung                                    § 29a  Verfall von Vermögensvorteilen\n§ 3    Keine Ahndung ohne Gesetz                            § 30   Geldbuße gegen juristische Personen und Personen-\n§ 4    Zeitliche Geltung                                           vereinigungen\n§ 5    Räumliche Geltung\n§  6   Zeit der Handlung                                                         Siebenter Abschnitt\n§  7   Ort der Handlung                                                               Verjährung\n§ 31   Verfolgungsverjährung\nzweiter Abschnitt\n§ 32   Ruhen der Verfolgungsverjährung\nGrundlagen der Ahndung                    § 33   Unterbrechung der Verfolgungsverjährung\n§  8   Begehen durch Unterlassen                            § 34   Vollstreckungsverjährung\n§  9   Handeln für einen anderen\n§ 10   Vorsatz und Fahrlässigkeit\n§ 11   Irrtum                                                                       zweiter Teil\n§ 12   Verantwortlichkeit                                                       Bußgeldverfahren\n§ 13   Versuch\n§ 14   Beteiligung                                                                 Erster Abschnitt\n§ 15   Notwehr\nZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung\n§ 16   Rechtfertigender Notstand\nvon Ordnungswidrigkeiten\nDritter Abschnitt                    § 35   Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde\n§ 36   Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\nGeldbuße\n§ 37   Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\n§ 17   Höhe der Geldbuße                                    § 38   zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten\n§ 18   Zahlungserleichterungen                              § 39   Mehrfache Zuständigkeit\n§ 40   Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft\nVierter Abschnitt                            Abgabe an die Staatsanwaltschaft\n§ 41\nzusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen          § 42   Übernahme durch die Staatsanwaltschaft\n§ 19   Tateinheit                                           § 43   Abgabe an die Verwaltungsbehörde\n§ 20   Tatmehrheit                                          § 44   Bindung der Verwaltungsbehörde\n§ 21   zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit  § 45   Zuständigkeit des Gerichts\nFünfter Abschnitt                                           Zweiter Abschnitt\nEinziehung                                     Allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 22   Voraussetzungen der Einziehung                       § 46   Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren\n§ 23    Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung           § 47   Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\n§ 24   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit                    § 48   Zeugen\n§ 25    Einziehung des Wertersatzes                         § 49   Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde\n§ 26   Wirkung der Einziehung                               § 50   Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbe-\n§ 27   Selbständige Anordnung                                      hörde","604                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 51     Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde                              Sechster Abschnitt\n§ 52     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                      Bußgeld- und Strafverfahren\n§ 81   Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren\nDritter Abschnitt\n§ 82   Bußgelderkenntnis im Strafverfahren\nVorverfahren\n§ 83    Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten\n1. Allgemeine Vorschriften\n§ 53     Aufgaben der Polizei\nSiebenter Abschnitt\n§ 54     (weggefallen)\nRechtskraft und Wiederaufnahme\n§ 55     Anhörung des Betroffenen\ndes Verfahrens\nII. Verwarnungsverfahren                         § 84   Wirkung der Rechtskraft\n§ 85   Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 56     Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde\n§ 86   Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren\n§ 57     Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizei-\ndienstes\n§ 58     Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung                                        Achter Abschnitt\nVerfahren bei Anordnung von Nebenfolgen\nIII. Verfahren der Verwaltungsbehörde\n§ 87   Anordnung von Einziehung und Verfall\n§ 59     Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n§ 88   Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen\n§ 60     Verteidigung                                                     und Personenvereinigungen\n§ 61     Abschluß der Ermittlungen\n§ 62     Rechtsbehelf        gegen   Maßnahmen  der Verwaltungs-\nbehörde                                                                         Neunter Abschnitt\nVollstreckung der Bußgeldentscheidungen\nIV. Verfahren der Staatsanwaltschaft\n§ 89    Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen\n§ 63     Beteiligung der Verwaltungsbehörde                        § 90    Vollstreckung des Bußgeldbescheides\n§ 64      Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungs-     § 91    Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung\nwidrigkeit\n§ 92    Vollstreckungsbehörde\nVierter Abschnitt\n§ 93    Zahlungserleichterungen\nBußgeldbescheid                         § 94    Verrechnung von Teilbeträgen\n§ 65    Allgemeines                                                § 95    Beitreibung der Geldbuße\n§ 66     Inhalt des Bußgeldbescheides                              § 96    Anordnung von Erzwingungshaft\n§ 97    Vollstreckung der Erzwingungshaft\nfünfter Abschnitt                      § 98    Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende\nEinspruch und gerichtliches Verfahren                 § 99    Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung\nverpflichten\n1. Einspruch                         § 100   Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung\n§ 67     Form und Frist                                            § 101   Vollstreckung in den Nachlaß\n§ 68     Zuständiges Gericht                                       § 102   Nachträgliches Strafverfahren\n§ 69     Zwischenverfahren und Abgabe an die Staatsanwalt-         § 103   Gerichtliche Entscheidung\nschaft                                                    § 104   Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung\n§ 70     Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des\nEinspruchs\nZehnter Abschnitt\nII. Hauptverfahren                                                       Kosten\n§ 71     Hauptverhandlung                                                 1. Verfahren der Verwaltungsbehörde\n§ 72     Entscheidung durch Beschluß\n§ 105   Kostenentscheidung\n§ 73     Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung\n§ 106   Kostenfestsetzung\n§ 74     Verfahren bei Abwesenheit\n§ 107  Gebühren und Auslagen\n§ 75     Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhand-\nlung                                                      § 108   Rechtsbehelf und Vollstreckung\n§ 76     Beteiligung der Verwaltungsbehörde\nII. Verfahren der Staatsanwaltschaft\n§ 77     Umfang der Beweisaufnahme\n§ 77 a  Vereinfachte Art der Beweisaufnahme                        § 108a\n§ 77b   Absehen von Urteilsgründen\nIII. Verfahren\n§ 78    Weitere Verfahrensvereinfachungen                                 über die Zulässigkeit des Einspruchs\n§ 109\nIII. Rechtsmittel\nIV. Auslagen des Betroffenen\n§ 79    Rechtsbeschwerde\n§ 80    Zulassung der Rechtsbeschwerde                             § 109a","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                605\nElfter Abschnitt                                              Dritter Abschnitt\nEntschädigung für Verfolgungsmaßnahmen                            Mißbrauch staatlicher oder staatlich\ngeschützter Zeichen\n§ 110\n§ 124    Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen\nDritter Teil                      § 125    Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer\nWappens\nEinzelne Ordnungswidrigkeiten                  § 126    Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen\n§ 127    Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld-\nErster Abschnitt                             oder Urkundenfälschung benutzt werden können\nVerstöße gegen staatliche Anordnungen             § 128    Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen\nDrucksachen oder Abbildungen\n§ 111   falsche Namensangabe\n§ 129    Einziehung\n§ 112   Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungs-\norgans                                                                        Vierter Abschnitt·\n§ 113   Unerlaubte Ansammlung                                        Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben\n§ 114   Betreten militärischer Anlagen                                               und Unternehmen\n§ 115   Verkehr mit Gefangenen\n§ 130\nfünfter Abschnitt\nzweiter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften\nVerstöße gegen die öffentliche Ordnung\n§ 131\n§ 116   Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten\n§ 117   Unzulässiger Lärm\nVierter Teil\n§ 118   Belästigung der Allgemeinheit\n§ 119   Grob anstößige und belästigende Handlungen                                 Schlußvorschriften\n§ 120   Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für\nProstitution                                        § 132    Einschränkung von Grundrechten\n§ 121   Halten gefährlicher Tiere                           § 133    Sonderregelung für Berlin\n§ 122   Vollrausch                                          § 134    Berlin-Klausel\n§ 123   Einziehung; Unbrauchbarmachung                      § 135    (Inkrafttreten)\nErster Teil                                                         §3\nAllgemeine Vorschriften                                    Keine Ahndung ohne Gesetz\nEine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahn-\nErster Abschnitt                      det werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich\nbestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.\nGeltungsbereich\n§4\n§ 1                                                   Zeitliche Geltung\nBegriffsbestimmung\n(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und    zur Zeit der Handlung gilt.\nvorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Geset-\n(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung\nzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße\nder Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden,\nzuläßt.\ndas bei Beendigung der Handlung gilt.\n(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine            (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung\nrechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Geset-     gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste\nzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie     Gesetz anzuwenden.\nnicht vorwerfbar begangen ist.\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten\nsoll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung\nbegangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer\n§2\nKraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas\nsachliche Geltung                      anderes bestimmt.\nDieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach             (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die\nBundesrecht und nach Landesrecht.                            Absätze 1 bis 4 entsprechend.","606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§5                                     (2) Ist jemand von _dem Inhaber eines Betriebes oder\neinem sonst dazu Befugten\nRäumliche Geltung\n1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,\nWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur              oder\nOrdnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumli-\nchen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb            2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Auf-\ndieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahr-             gaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes\nzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-               obliegen,\nflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundes-        und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein\nrepublik Deutschland zu führen.                                Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die\nMöglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauf-\ntragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei\n§6\nihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem\nZeit der Handlung                          Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen\ngleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden\nEine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der\nAuftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen\nTäter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens\nVerwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzu-\nhätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist       wenden.\nnicht maßgebend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,\n§ 7                                wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-\nOrt der Handlung                           nis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist.\n(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem\nder Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlas-                                    § 10\nsens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum                             Vorsatz und Fahrlässigkeit\nTatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der\nVorstellung des Täters eintreten sollte.                          Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln\ngeahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges\n(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort      Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.\nbegangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die\nAhndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist\n§ 11\noder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht wer-\nden sollte.                                                                                Irrtum\n(1) Wer bei Begehung einer Handlung. einen Umstand\nZweiter Abschnitt                          nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, han-\ndelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen\nGrundlagen der Ahndung                         fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.\n(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die\n§8\nEinsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das\nBegehen durch Unterlassen                       Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift\nnicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen\nWer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum\nIrrtum nicht vermeiden konnte.\nTatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach\ndieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er recht-\nlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und                              § 12\nwenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzli-\nchen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.                                         Verantwortlichkeit\n(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer\nHandlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendli-\n§9                                 cher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3\nHandeln für einen anderen                      Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.\n(1) Handelt jemand                                             (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der\nHandlung wegen einer krankhaften seelischen Störung,\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nwegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder\nPerson oder als Mitglied eines solchen Organs,\nwegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seeli-\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso-     schen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand-\nnenhandelsgesellschaft oder                                lung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigen-                                    § 13\nschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persön-\nVersuch\nliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen,\nauch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merk-               (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner\nmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vor-         Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tat-\nliegen.                                                        bestandes unmittelbar ansetzt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                  607\n(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das        des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das\nGesetz es ausdrücklich bestimmt.                              geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich über-\nwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein ange-\n(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter       messenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.\nfreiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder\nderen Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne\nZutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu                              Dritter Abschnitt\nverhindern.\nGeldbuße\n(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der\nVersuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Voll-                                § 17\nendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und\nernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu                                 Höhe der Geldbuße\nverhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder         (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deutsche\nunabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen            Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,\nwird.\nhöchstens tausend Deutsche Mark.\n§ 14                                (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges\nBeteiligung                          Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterschei-\nden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit\n(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit,   der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße\nso handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch      geahndet werden.\ndann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1),\nwelche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei             (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die\neinem Beteiligten vorliegen.                                   Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der\nden Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden,\nTäters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungs-\nwenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung\nwidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksich-\nmit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird\ntigt.\noder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet wer-\nden kann, dies wenigstens versucht wird.\n(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den\n(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so     der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, über-\nwird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen       steigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht\nnicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß beson-          aus, so kann es überschritten werden.\ndere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung\nausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem\nsie vorliegen.                                                                              § 18\n(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst                        Zahlungserleichterungen\neine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönli-\nIst dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Ver-\nchen Merkmalen des Täters eifle Straftat ist, so gilt dies\nhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zah-\nnur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.\nlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet,\ndie Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei\nkann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die\n§ 15                              Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt,\nNotwehr                             wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig\nzahlt.\n(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr gebo-\nten ist, handelt nicht rechtswidrig.\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um                       Vierter Abschnitt\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder                             zusammentreffen\neinem anderen abzuwenden.                                                   mehrerer Gesetzesverletzungen\n(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus\nVerwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung                                     § 19\nnicht geahndet.                                                                          Tateinheit\n§ 16                                 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach\ndenen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,\nRechtfertigender Notstand\noder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine ein-\nWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren       zige Geldbuße festgesetzt.\nGefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein\nanderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr             (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die ·Geldbuße\nvon sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht          nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße\nrechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden           androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten\nInteressen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und        Nebenfolgen kann erkannt werden.","608                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 20                                   (2) In den Fällen der§§ 22 und 23 wird angeordnet, daß\ndie Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger ein-\nTatmehrheit\nschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der\nSind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede geson-         Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In\ndert festgesetzt.                                               Betracht kommt namentlich die Anweisung,\n§ 21                                1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\nzusammentreffen                           2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder\nvon Straftat und Ordnungswidrigkeit                      Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände\nsonst zu ändern oder\n(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungs-\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver-\nwidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf\nfügen.\ndie in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen\nkann erkannt werden.                                           Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der\nEinziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch        nachträglich angeordnet.\nals Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine\nStrafe nicht verhängt wird.                                        (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände\nbeschränkt werden.\nFünfter Abschnitt                                                      § 25\nEinziehung des Wertersatzes\nEinziehung\n(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der\n§ 22                              Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung\nhätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der\nVoraussetzungen der Einziehung                   Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder ver-\n(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen         braucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes\nGegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz           sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages\nes ausdrücklich zuläßt.                                        gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet werden, die\ndem Wert des Gegenstandes entspricht.\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\n(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einzie-\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter        hung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen\ngehören oder zustehen oder                                werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einzie-\n2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen            hung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen\ndie Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,      Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden\ndaß sie der Begehung von Handlungen dienen werden,        kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet wer-\ndie mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.            den könnte(§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben\nder Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist     Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegen-\ndie Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der         standes.\nTäter nicht vorwerfbar gehandelt hat.\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann\ngeschätzt werden.\n§ 23\n(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstan-\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung\ndes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der\nVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die     Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichne-\nGegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch              ten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden\ndann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur            ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich\nZeit der Entscheidung gehören oder zustehen,                   angeordnet werden.\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die          (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt\nSache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der           § 18.\nHandlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder\n2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche                                         § 26\ndie Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher\nWeise erworben hat.                                                         Wirkung der Einziehung\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das\n§ 24\nEigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                  der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder,\nsoweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft\n(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2       oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ\nNr. 1 und des§ 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur        oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.\nBedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf,\nder den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den           (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-\nFällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.    hen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeord-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               609\nnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die         (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädi-\nVoraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das        gung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,\nErlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann ange-     sie zu versagen.\nordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach\n§ 29\n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.\nSondervorschrift für Organe und Vertreter\n·(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einzie-\nhung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des             (1) Hat jemand\nBürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch           1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nandere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wir-           Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\nkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung,\nauch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.                 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als\nMitglied eines solchen Vorstandes oder\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso-\n§ 27                                nenhandelsgesellschaft\nSelbständige Anordnung                    eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter\n(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächli-    den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die\nchen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine      Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes\nGeldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt      zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begrün-\nwerden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder        den würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser\ndes Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn        Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.\ndie Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zuge-            (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nlassen ist, im übrigen vorliegen.\n(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2\noder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn                              Sechster Abschnitt\n1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder              Verfall von Vermögensvorteilen;\n2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person\nGeldbuße gegen juristische Personen\nverfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes                    und Personenvereinigungen\nbestimmt.\n§ 29 a\nDie Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden,\nwenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.                                     Verfall von Vermögensvorteilen\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach§ 47 die         (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Hand-\nVerfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswid-      lung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und wird\nrigk~it absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.   gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht fest-\ngesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages\nbis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten\n§ 28                           Vermögensvorteil entspricht.\nEntschädigung                            (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Hand-\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo-   lung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch\ngene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über   einen Vermögensvorteil erlangt, so kann gegen ihn der\ndie Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand     Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeich-\nmit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Ent-     neten Höhe angeordnet werden.\nscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der\n(3) Die Höhe des Vermögensvorteils kann geschätzt\nDritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-\nwerden: § 18 gilt entsprechend.\nmessen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht\ntrifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des         (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht\nöffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache       eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall\noder das eingezogene Recht übergegangen ist.                 selbständig angeordnet werden.\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\n§ 30\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,\ndaß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand               Geldbuße gegen juristische Personen\nder Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,                       und Personenvereinigungen\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem              (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer\nGegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die         juristischen Person oder als Mitglied eines solchen\nEinziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben   Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins\nhat oder                                                oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder als vertre-\ntungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandels-\n3. es nach den Umständen, welche die Einziehung              gesellschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit began-\nbegründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften\ngen, durch die\naußerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig\nwäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädi-        1. Pflichten, welche die juristische Person oder die Perso-\ngung dauernd zu entziehen.                                   nenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder","610                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. die juristische Person oder die Personenvereinigung         kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht\nbereichert worden ist oder werden ~ollte,                 verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung\nso kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.          fehlen.\n(2) Die Geldbuße beträgt                                      (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des\nersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergan-\n1 . im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million gen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt\nDeutsche Mark,                                            ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.\n2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark.\nIm Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das                                           § 33\nHöchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswid-                   Unterbrechung der Verfolgungsverjährung\nrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.                 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekannt-\ngabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren einge-\n(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein\nleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder\nStraf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es\nBekanntgabe,\neingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die\nGeldbuße selbständig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch        2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder\nnicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus recht-          eines Zeugen oder die Anordnung dieser Verneh-\nlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1               mung,\nSatz 2 bleibt unberührt.                                         3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die\n(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristi-            Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher\nsche Person oder Personenvereinigung schließt es aus,                der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung\ngegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den                   des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden\n§§ 73 oder 73 a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 a               ist,\nanzuordnen.                                                      4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanord-\nnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und\nrichterliche Entscheidungen, welche diese aufrechter-\nSiebenter Abschnitt                              halten,\nVerjährung                              5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Ab-\nwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbe-\n§ 31                                    hörde oder den Richter sowie jede Anordnung der\nVerfolgungsverjährung                             Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer\nsolchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des\n(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von               Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von\nOrdnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfol-                 Beweisen ergeht,\ngen ausgeschlossen.§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unbe-         6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des\nrührt.                                                               Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland\n(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt,            vorzunehmen,\nwenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,                         7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Be-\n1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld-            hörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der\nbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deut-            Ermittlungen,\nsche Mark bedroht sind,                                    8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache durch die\n2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld-            Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach\nbuße im Höchstmaß von mehr als dreitausend bis zu              den §§ 43 und 69 Abs. 4 Satz 3,\ndreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,                 9. den Bußgeldbescheid,\n3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld-        10. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4\nbuße im Höchstmaß von mehr als tausend bis zu                  Satz 2,\ndreitausend Deutsche Mark bedroht sind,\n11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,\n4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrig-\nkeiten.                                                   12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhand-\nlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),\n(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung been-       13. die Erhebung der öffentlichen Klage,\ndet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst\nspäter ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.     14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,\n15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entspre-\n§ 32                                   chende Entscheidung.\nRuhen der Verfolgungsverjährung                   Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer\nNebenfolgß wird die Verjährung durch die dem Satz 1\n(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die        entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selb-\nVerfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden         ständigen Verfahrens unterbrochen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                 611\n(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung    diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle\noder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem        für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen\ndie Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist        ist.\ndas Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in\nden Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßge-             (2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung\nbend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gege-         von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu\nben worden ist.                                                nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.\n(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung\nvon neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt,\n§ 36\nwenn seit dem in§ 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das\nDoppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens             Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\njedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in\neinem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung               (1) Sachlich zuständig ist\nzur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswid-    1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt\nrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne      wird,\ndes Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung\nerqibt. § 32 bleibt unberührt.                                  2. mangels einer solchen Bestimmung\n(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,             a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde\nauf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt              oder\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13           b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das\nbis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfol-                 Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.\ngung der Tat als Straftat gerichtet ist.\n(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach\n§ 34                            Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf\nVollstreckungsverjährung                     eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die\nLandesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste\n(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach       Landesbehörde übertragen.\nAblauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.\n(2) Die Verjährungsfrist beträgt                                (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige\nBundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechts-\n1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend          verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nDeutsche Mark,                                             bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle\n2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche       übertragen.\nMark.\n(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Ent-                                  § 37\nscheidung.                                                          Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\n(4) Die Verjährung ruht, solange                                (1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in\n1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen            deren Bezirk\noder nicht fortgesetzt werden kann,                        1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt wor-\n2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder                            den ist oder\n3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.                   2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldver-\nfahrens seinen Wohnsitz hat.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Neben-\nfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine\n(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach\nsolche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so\nEinleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwal-\nverjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht frü-\ntungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue\nher als die der anderen.\nWohnsitz liegt.\n(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich\nzweiter Teil\ndieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständig-\nBußgeldverfahren                          keit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort be-\nstimmt.\nErster Abschnitt\n(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das\nZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung                 berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des\nvon Ordnungswidrigkeiten                      räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen\nworden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich\n§ 35                            zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen\nVerfolgung und Ahndung                       im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den\ndas Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entspre-\ndurch die Verwaltungsbehörde\nchend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszu-\n(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die     gehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu\nVerwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach         führen.","612                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 38                                (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafver-\nfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwal-\nzusammenhängende Ordnungswidrigkeiten\ntungsbehörde zurück.\nBei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die                                        § 42\neinzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwal-\ntungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwal-                  Übernahme durch die Staatsanwaltschaft\ntungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungs-              (1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Buß-\nwidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand             geldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\nmehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder            übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der\nwenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer         Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer\nOrdnungswidrigkeit beschuldigt werden.                         Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusam-\nmenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch\neiner Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben\n§ 39\nTat eine Person einer Straftat und eine andere einer\nMehrfache Zuständigkeit                      Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.\n(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbe-         (2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur über-\nhörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungs-        nehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens\nbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst ver-          oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen\nnommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen          Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sach-\nlassen oder der die Akten von der Polizei nach der Verneh-     dienlich erscheint.\nmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind.\n§ 43\nDiese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38\ndas Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wie-                        Abgabe an die Verwaltungsbehörde\nder abtrennen.\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den .Fällen des § 40\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die           das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt\nVerfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zustän-        sie in den Fällen des§ 42 die Verfolgung nicht, sind aber\ndigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung die-         Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungs-\nser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies           widrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an\nzur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens           die Verwaltungsbehörde ab.\noder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind\n(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernom-\nmehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll\nmen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde\ndie Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der\nabgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht\nVorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwal-\nanhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das\ntungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermitt-\nVerfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat\nlungen hören.\neinstellt.\n(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1                                       § 44\nnicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der betei-                 Bindung der Verwaltungsbehörde\nligten Verwaltungsbehörden\nDie Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der\n1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde,             Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat\n2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde               verfolgt wird oder nicht.\nfehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht\n§ 45\nund,\nZuständigkeit des Gerichts\n3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig\nwären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Ge-          Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit\nricht.                                                    mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die\nAhndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig,\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertra-\ndas für die Strafsache zuständig ist.\ngung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.\n§ 40\nVerfolgung durch die Staatsanwaltschaft\nzweiter Abschnitt\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nIm Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Ver-\nfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\neiner Ordnungswidrigkeit zuständig.                                                       § 46\nAnwendung der Vorschriften\nüber das Strafverfahren\n§ 41\n(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft\nGesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschrif-\n(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die            ten der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren,\nStaatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhan-        namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-\nden sind, daß die Tat eine Straftat ist.                       sungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               613\n(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz                                 § 49\nnichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben\nAkteneinsicht der Verwaltungsbehörde\nRechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der\nVerfolgung von Straftaten.                                      Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist\ndie sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die\n(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige     Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen\nFestnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und              Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sicherge-\nTelegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände,          stellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen.\ndie dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind       Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur\nunzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung      Einsichtnahme übersandt.\nüber die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageer-\nzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften                                 § 50\nüber die Beteiligung des Verletzten am Verfahren sind\nnicht anzuwenden.                                                       Bekanntmachung von Maßnahmen\nder Verwaltungsbehörde\n(4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit     (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnah-\nder Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme           men der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die\nvon Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig    sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist\nsind.                                                        gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zuläs-\n(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und     sig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung be-\nder Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt       kanntgemacht.\ndem Richter vorbehalten.                                        (2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Ver-\nwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechsbehelf\n(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwach-         angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die\nsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe     Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung\n(§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden,         und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.\nwenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung\ndes Verfahrens entbehrlich ist.\n§ 51\n(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amts-                    Verfahren bei Zustellungen\ngericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht                       der Verwaltungsbehörde\nKammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht\n(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbe-\nsowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.\nhörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\ngesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBI. i S. 379) in der jeweils\ngeltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des\n§ 47\nBundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechen-\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten               den landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2\nbis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit\n(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\nHilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so\npflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. So-\nhergestellte Schriftstück zugestellt.\nlange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es ein-\nstellen.                                                        (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffe-\nnen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter\n(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält\nhat, diesem mitgeteilt.\ndieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das\nVerfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder        (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei\nLage einstellen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.         den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten\nals ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für\n(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der\nden Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung\nZahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein-\neiner Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der\nrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder\nVerteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfang-\ndamit in Zusammenhang gebracht werden.\nnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid\ndem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird\nder Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er\n§ 48\nformlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid\nZeugen                           dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon\nzugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den\n(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht\nAkten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift\nwegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage\ndes Bescheides.\noder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwen-\ndig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder        (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an\nnicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben  mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die\nzu werden.                                                  Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustel-\nlung.\n(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht         (5) § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nübersteigen.                                                die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind","614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger,       Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der\nso sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des           Beschuldigung zu äußern.\nVerwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden\nlandesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt         (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu\nmit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner   werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen\n§ 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entspre-      von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136\nchenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzu-           Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-\nwenden.                                                      wenden.\n§ 52\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                               II. Verwarnungs verfahren\n(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den                                          § 56\nBescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46             Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde\nAbs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend,              (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die\nsoweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.                     Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein\nVerwarnungsgeld von fünf bis fünfundsiebzig Deutsche\n(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den         Mark erheben. Sie soll eine solche Verwarnung erteilen,\nvorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung ent-        wenn eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzurei-\nscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei   chend ist.\nrechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache\nselbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf              (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirk-\nbefaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der        sam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Wei-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub       gerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwar-\nder Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den       nungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwal-\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist    tungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer\ngegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach            Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeich-\nZustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach    .neten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese\n§ 62 zulässig.                                               Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden,\nwenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort\nzahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche\nMark.\nDritter Abschnitt\n(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe\nVorverfahren                          des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa\nbestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt.\n1. Allgemeine Vorschriften                       Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.\n§ 53                                 (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so\nkann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und recht-\nAufgaben der Polizei\nlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes          Verwarnung erteilt worden ist.\nhaben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrig-\nkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren                                      § 57\nAnordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache\nVerwarnung durch Beamte\nzu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ord-\ndes Außen- und Polizeidienstes\nnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nbestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der            (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach\nVerfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie        § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzu-\nunverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des      nehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.\nZusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.\n(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu\n(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeam-    ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine\nten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des         Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff ver-\nGerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie       folgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer\ngeltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlag-     Weise ausweisen.\nnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige\nMaßnahmen anordnen.                                                                      § 58\nErmächtigung zur Erteilung der Verwarnung\n§ 54\n(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die ober-\n(weggefallen)                         ste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr\nbestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich\n§ 55                             wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten\nErmächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen\nAnhörung des Betroffenen\nBehörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ord-\n(1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der     nungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung\nEinschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem           eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, der","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               615\nfachlich zuständige Bundesminister, sonst die fachlich                              IV. Verfahren\nzuständige oberste Landesbehörde.                                           der Staatsanwaltschaft\n(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hin-                                 § 63\nblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst            Beteiligung der Verwaltungsbehörde\ngleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine\nErmächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte               (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ord-\ndes Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere     nungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der\nBestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und         Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehöri-\nunter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt          gen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben\nund in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben wer-          Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes\nden soll.                                                     im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungs-\nbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen,\nDurchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-\nIII. Verfahren                         beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der\nder Verwaltungsbehörde                          Strafprozeßordnung anordnen.\n§ 59                              (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die\nAnklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen             mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit\nFür die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-      beziehen.\ngen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ent-          (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen entspre-          oder § 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit\nchend.                                                       einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungs-\nbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die\n§ 60                           Entschließung die besondere Sachkunde der Verwal-\nVerteidigung                       tungsbehörde entbehrt werden kann.\nIst die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der\nVerwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2\nder Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die                                  § 64\nVerwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über                  Erstreckung der öffentlichen Klage\ndie Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die                        auf die Ordnungswidrigkeit\nZurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a\nAbs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).                        Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42\nwegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie\ndiese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen\nhierfür genügenden Anlaß bieten.\n§ 61\nAbschluß der Ermittlungen\nSobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abge-                           Vierter Abschnitt\nschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die\nweitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.                                  Bußgeldbescheid\n§ 65\n§ 62                                                     Allgemeines\nRechtsbehelf gegen Maßnahmen\nDie Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz\nder Verwaltungsbehörde\nnichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid ge-\n(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige          ahndet.\nMaßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Buß-\ngeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene                                     § 66\nund andere Personen, gegen die sich die Maßnahme\nInhalt des Bußgeldbescheides\nrichtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt\nnicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Ent-          (1) Der Bußgeldbescheid enthält\nscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das\n1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger\nVerfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine\nNebenbeteiligter,\nselbständige Bedeutung haben.\n2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,\n(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zustän-     3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last\ndige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und            gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzli-\n311 a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der           chen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die ange-\nStrafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des            wendeten Bußgeldvorschriften,\nBeschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entschei-\ndung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz     4. die Beweismittel,\nnichts anderes bestimmt.                                      5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.","616                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner                   soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren\noder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder\n1. den Hinweis, daß\nWohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen\na) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar  Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf\nwird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, mehrere Amtsgerichte aufzuteilen;§ 37 Abs. 3 gilt entspre-\nb) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen    chend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsge-\nnachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,   richts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer\nAmtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die\n2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei     Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\nWochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten\nspäteren Fälligkeit (§ 18)\n§ 69\na) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an\nZwischenverfahren und Abgabe\ndie zuständige Kasse zu zahlen oder\nan die Staatsanwaltschaft\nb) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstrek-\n(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorge-\nkungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Nieder-\nschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so\nschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zah-\nverwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen\nlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen\nden Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustel-\nnicht zuzumuten ist, und\nlung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62\n3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet     zulässig.\nwerden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach\n(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungs-\nNummer 2 nicht genügt.\nbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder\n(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus    zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie\nbraucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.      1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,\n2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von\nErklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Unter-\nsuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlan-\nFünfter Abschnitt\ngen.\nEinspruch und gerichtliches Verfahren             Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen\nGelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden\n1. Einspruch                          Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und\nBeweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entla-\n§ 67                            stung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß\nForm und Frist                       es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldi-\ngung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.\n(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich         (3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten an\noder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die     die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid\nden Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.       nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 verfährt; sie\nDie §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über     vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach\nRechtsmittel gelten entsprechend.                          der Sachlage angezeigt ist. Vor Übersendung der Akten ist\neinem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147\n(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen        Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechen.\nfestgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten\nbeschränkt werden.                                            (4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwalt-\nschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf\nsie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Rich-\n§ 68\nter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren nicht\nZuständiges Gericht                     einstellt und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.\nBei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachver-\n(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid\nhalts kann sie die Sache unter Angabe der Gründe auch\nentscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwal-\nan die Verwaltungsbehörde zurückgeben; mit dem Ein-\ntungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht\ngang der Akten wird diese wieder für die Verfolgung und\nentscheidet allein.\nAhndung zuständig.\n(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwach-            (5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwalt-\nsende ist der Jugendrichter zuständig.                       schaft ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 nicht\n(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines       wirksam, wenn diese den hinreichenden Verdacht einer\nLandes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile        Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb der Abgabe nicht\nsolcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung       zustimmt.\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsge-                                     § 70\nrichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in                         Entscheidung des Gerichts\nwelchem Bezirk                                                         über die Zulässigkeit des Einspruchs\n1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrig-        (1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Ein-\nkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder\nspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Ein-\n2 der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),             spruch als unzulässig.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                 617\n(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde       diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die\nzulässig.                                                    Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geld-\nbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend\nsind.\nII. Hauptverfahren\n(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die\n§ 71                             Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt\nHauptverhandlung                        oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen ange-\nnommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen\n(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet       worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-\nsich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach     schwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zuläs-     zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ord-\nsigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.              nungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-\nden nicht festgestellt worden ist.\n(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht\n1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,\n2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von                                       § 73\nErklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Unter-                      Anwesenheit des Betroffenen\nsuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlan-                         in der Hauptverhandlung\ngen.\n(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptver-\nZur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht       handlung nicht verpflichtet.\nauch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb\neiner zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und               (2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des Sach-\nwelche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entla-        verhalts das persönliche Erscheinen des Betroffenen an-\nstung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist     ordnen.\nanzuwenden.\n(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betrof-\nfenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Von dem\n§ 72\nzum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die\nEntscheidung durch Beschluß                    Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichti-\ngen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es\n(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für\nnicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Haupt-\nerforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden,\nverhandlung zu verlesen.\nwenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem\nVerfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie             (4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des\nzuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und       Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch einen\ndes Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich        schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinwei-\nses zu äußern; § 145 a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßord-\nnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hin-                                     § 74\nweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen                          Verfahren bei Abwesenheit\nWiderspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den\nBetroffenen freispricht.                                          (1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus,\nohne daß sein persönliches Erscheinen oder seine richter-\n(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein,  liche Vernehmung angeordnet ist, und ist er auch nicht\nso ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen     durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche\nden Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die        Inhalt seiner früheren Vernehmung und etwaiger schriftli-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen      cher oder protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache\nVoraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist          abgegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er\nbeantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der         sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit\nZustellung des Beschlusses zu belehren.\ngegeben war.\n(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene        (2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erschei-\nfreigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine     nen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus,\nNebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt          so kann das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen;\nwird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getrof-     nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des\nfenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen         Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nabweichen.\nzulässig. Verwirft das Gericht den Einspruch nicht, so\nordnet es die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt\n(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß\ndie Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine     nach Absatz 1.\ngesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung            (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1\nder Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5         und 2 zu belehren.\nSatz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die\nBegründung des Beschlusses enthält die für erwiesen               (4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen\nerachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzli-      statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der\nchen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der        Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Ver-\nBeweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch      teidiger gegeben werden.","618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2          beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erfor-\nohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235 der         schung der Wahrheit nicht erforderlich ist.\nStrafprozeßordnung entsprechend.\n§ 75                                                          § 77 a\nTeilnahme der Staatsanwaltschaft                          Vereinfachte Art der Beweisaufnahme\nan der Hauptverhandlung                         (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen\n(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der        oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Nieder-\nHauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht        schriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkun-\nder Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung    den, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung\nfür angemessen hält.                                          enthalten, ersetzt werden.\n(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhand-         (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen\nlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstel-   über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen\nlung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), zur Verwerfung des         und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen\nEinspruchs (§ 7 4 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des        dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Vorausset-\nEinspruchs in der Hauptverhandlung nicht.                     zungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.\n§ 76                                 (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung\n(Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesent-\nBeteiligung der Verwaltungsbehörde                 lichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der\n(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegen-       Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in\nheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem          das Protokoll aufzunehmen.\nStandpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.\nDies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren           (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der\nnach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptver-       Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der\nhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Ver-     Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung\ntreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das       anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2,\nWort.                                                         Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßord-\nnung bleiben unberührt.\n(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungs-\nbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere\n§ 77 b\nSachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.\nAbsehen von Urteilsgründen\n(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzu-\nnehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.                        (1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann\nabgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtig-\n(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende      ten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten\nEntscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.       oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht\neingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Haupt-\n§ 77                              verhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklä-\nrung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils\nUmfang der Beweisaufnahme\nist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies\n(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die     vor der Hauptverhandlung beantragt hat.\nWahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der\nBeweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die                 (2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1\nBedeutung der Sache.                                          Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den\nAkten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist\n(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisheri-     für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es       gen Stand gewährt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz\naußer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßord-      2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft Rechtsbe-\nnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn              schwerde eingelegt wird.\n1 . nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweis-\nerhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-                                  § 78\nlich ist oder                                                        Weitere Verfahrensvereinfachungen\n2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder\n(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das\ndie zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen\nGericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; di~s\neiner geringfügigen Ordnungswidrigkeit ohne verstän-\ngilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schrift-\ndigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweis-\nstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger\nerhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung füh-\nund der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der\nren würde.\nStaatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks\n(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisan-       Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so\ntrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß       genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzu-\n(§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf     nehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                 619\nZustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt          kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptver-\ndies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.             handlung durch Urteil entscheiden.\n(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-          (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Ent-\nwenden.                                                          scheidung auf, so kann es abweichend von§ 354 Abs. 1\nund 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst ent-\n(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des      scheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entschei-\nJugendgerichtsgesetzes entsprechend.                             dung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht\ndesselben Landes zurückverweisen.\n(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwach-\nsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugend-\nrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98                                       § 80\nAbs. 1 treffen.\nZulassung der Rechtsbeschwerde\nIII. Re c h t s m I tt e 1                     (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde\n§ 79                               nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten\nist,\nRechtsbeschwerde\n1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts\n(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist                oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nRechtsbeschwerde zulässig, wenn                                       zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes\nbestimmt, oder\n1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als\nzweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,           2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs\naufzuheben.\n2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn,\ndaß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher            (2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung\nArt handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach     von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen\n§ 72 auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark\nder Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fort-\nfestgesetzt worden ist,                                     bildung des Rechts zugelassen, wenn\n3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freige-         1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr\nsprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und           als fünfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine\nwegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl             Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet wor-\neine Geldbuße von mehr als fünfhundert Deutsche                  den ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als fünfund-\nMark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der               siebzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder\nStaatsanwaltschaft beantragt worden war,\n2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freige-\n4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen               sprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und\nworden ist oder                                                  wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl\neine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deut-\n5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist,\nsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von\nobwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren recht-             der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.\nzeitig widersprochen hatte.\nGegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zuläs-             (3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften\nsig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).                           über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.\nDer Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbe-\n(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere       schwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der\nTaten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des           Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich      der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der\neinzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur        Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller\ninsoweit zulässig.                                              zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1\nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen.§ 35a der Straf-\n(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfah-         prozeßordnung gilt entsprechend.\nren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\ndie Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichts-           (4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag\nverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.             durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßord-\n§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für         nung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der\nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand            Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn\nnach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.                             das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig für offen-\nsichtlich unbegründet erachtet. Wird der Antrag verworfen,\n(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde         so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72\noder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwer-               (5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulas-\ndeführers verkündet ist.                                         sungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht,\nso stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann\n(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß.         ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils\nRichtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so           eingetreten ist.","620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechster Abschnitt                          (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit\nes nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der\nBußgeld- und Strafverfahren\nSache selbst entscheiden.\n§ 81\nÜbergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren\nSiebenter Abschnitt\n(1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurtei-\nRechtskraft und Wiederaufnahme\nlung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden.\nJedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur ent-                              des Verfahrens\nscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm                                       § 84\nGelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.                              Wirkung der Rechtskraft\n(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtli-     (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder\nchen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft       hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder\noder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis          als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat\nerhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Ver-       nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.\nhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für\nerforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt.\n(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungs-\nÜber sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird\nwidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entge-\nder Angeklagte belehrt.\ngen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach\n(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen         § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die\nVorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden.          Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.\nJedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwe-\nsenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann\nverwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften                                       § 85\ndurchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine                    Wiederaufnahme des Verfahrens\nBeweisaufnahme nach den §§ 77 a und 78 Abs. 1.\n(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige\nBußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten\n§ 82                             die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeßordnung entspre-\nchend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts\nBußgelderkenntnis im Strafverfahren\nanderes bestimmen.\n(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der\nAnklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen          (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des\nGesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.                      Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel\ngestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist\n(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung\nnicht zulässig, wenn\nnur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungs-\nwidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die beson-  1 . gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu\nderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.                   zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder\n2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre\n§ 83                                verstrichen sind.\nVerfahren bei Ordnungswidrigkeiten                 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge\nund Straftaten                       vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zwei-\n(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straf-     hundert Deutsche Mark nicht übersteigt.\ntaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als\n(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten\nOrdnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren\ndes Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des§ 362\nwegen dieser Taten auch§ 46 Abs. 3, 4 und 7, die§§ 47\nder Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die\nbis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie§ 80.\nVerurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil,   diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen\nsoweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbe-       oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Ver-\nschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine     bindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet\nrechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte      sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Ver-\nRechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückge-       brechens zu begründen.\nnommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung\nbehandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begrün-              (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeid-\ndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzu-      bescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.\nbringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 34 7 der      Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem\nStrafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1        Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbe-\nSatz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil     hörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des\nist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie        Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der\n§ 80 zulässig.                                               Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                  621\n§ 86                                 (5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung\neines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche\nAufhebung des Bußgeldbescheides\nMark nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.\nim Strafverfahren\n(6) Die Absätze 1 , 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3\n(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid\nHalbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anord-\ner~angen und wird er später wegen derselben Handlung in\nnung des Verfalls entsprechend.\neinem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbe-\nscheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im\nStrafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch                                  § 88\ndie Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden            Festsetzung der Geldbuße gegen juristische\nEntscheidung triffi, dem Bußgeldbescheid entgegen-                       Personen und Personenvereinigungen\nstehen.\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren\n(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Buß-      über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-\ngeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind,        sche Person oder eine Personenvereinigung zu entschei-\nwerden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf       den (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfah-\nangeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver-       rensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts\npflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens    oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt\nangerechnet.                                                 werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der\nStrafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\n(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbe-\nwerden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden\nhörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbe-\nEntscheidung getroffen.\nscheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im\nFalle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig\nwäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in\nAchter Abschnitt                        deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereini-\ngung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.\nVerfahren bei Anordnung von Nebenfolgen\n(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entspre-\n§ 87                             chend.\nAnordnung von Einziehung und Verfall\nNeunter Abschnitt\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren\nüber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden,               Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen\nso ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteili-\ngung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer                                       § 89\nanderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf,\nund die Entscheidung über die Entschädigung zuständig               Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen\n(§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßord-            Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie\nnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.                        rechtskräftig geworden sind.\n(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Ein-\n§ 90\nziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes\nbestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zuste-                  Vollstreckung des Bußgeldbescheides\nhen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung\n(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts\nangeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hinge-\nanderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwal-\nwiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber\ntungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1\nentschieden ist.\nS. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn\neine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbe-\n(3) Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in\nscheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden lan-\neinem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet;\ndesrechtlichen Vorschriften.\n§ 66 Abs. 1 , 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt ent-\nsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Buß-              (2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts\ngeldbescheid gleich. Zuständig ist die Verwaltungs-          anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwal-\nbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten        tungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen\nPerson zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Ver-   hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen,\nwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sicher-      die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.\ngestellt worden ist.\n(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer\n(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung)      Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung\ngegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbe-       dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder\nhörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet        dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die\nhat. Die Entscheidung triffi das nach § 68 zuständige         Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben\nGericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten          sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsge-\nder Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69     richt eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib\nAbs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.                              der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900","622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913      (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirt-\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.                   schaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit\nnicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde\n(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der\nanordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.\nVerwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes ent-\nsprechend.\n§ 96\n§ 91                                          Anordnung von Erzwingungshaft\nVollstreckung der gerichtlichen\n(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann\nBußgeldentscheidung\ndas Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,\nFür die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldent-        wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts\nscheidung gelten§ 451 Abs. 1 und 2, die§§ 459 und 459 g       wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn\nAbs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafpro-     1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer\nzeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-             Geldbuße nicht gezahlt ist,\nwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84\nund 85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.           2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht darge-\ntan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),\n§ 92                              3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und\nVollstreckungsbehörde                       4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungs-\nunfähigkeit ergeben.\nVollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden\nVorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90        (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirt-\ndie Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlas-        schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu\nsen hat, sonst die Stelle, der nach§ 91 die Vollstreckung     zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so\nobliegt.                                                      bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder\nüberläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbe-\n§ 93                              hörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwin-\nZahlungserleichterungen                      gungshaft wird aufgehoben.\n(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ent-             (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geld-\nscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterun-       buße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Buß-\ngen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.                         geldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate\nnicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung\n(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung       des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen\nüber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach          bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch\n§ 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie        abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die\nvon einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil          Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.\ndes Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder\nBeweismittel abweichen.\n§ 97\n(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen                   Vollstreckung der Erzwingungshaft\ngilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung\nerstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie           (1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt§ 451\nkann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.    Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen\nJugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82\n(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die       Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 3 des\nGeldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird        Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.\ndies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde\nkann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung           (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwin-\nbewilligen.                                                   gungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu\nzahlenden. Betrag der Geldbuße entrichtet.\n§ 94\nVerrechnung von Teilbeträgen                       (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwin-\ngungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen\nTeilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zah-       Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden\nlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße,      Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch\ndann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer      die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das\nGeldzahlung verpflichten, una zuletzt auf die Kosten des      Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.\nVerfahrens angerechnet.\n§ 95                                                          § 98\nBeitreibung der Geldbuße                                 Vollstreckung gegen Jugendliche\nund Heranwachsende\n(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße\nwird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fällig-       (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte\nkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsa-      Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten\nchen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung      Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag\nentziehen will.                                              der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Voll-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                   623\nstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen              Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf\nauferlegen, an Stelle der Geldbuße                              gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die\nEntscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde\n1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,\nzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes\n2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten             zweihundert Deutsche Mark übersteigt.\nSchaden wiedergutzumachen,\n3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an\n§ 101\neinem Verkehrsunterricht teilzunehmen,\nVollstreckung in den Nachlaß\n4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,\nwenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Bei-         In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße\ntreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwin-            nicht vollstreckt werden.\ngungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der\nJugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 neben-                                          § 102\neinander treffen und nachträglich ändern.                                        Nachträgliches Strafverfahren\n(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach                  (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides\nAbsatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die      wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben,\nGeldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendge-              so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des\nrichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er ent-\nBußgeldbescheides insoweit aussetzen.\nsprechend belehrt worden ist; § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 des\nJugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Ist Jugendar-            (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im\nrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die          Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht\nVollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt      nachträglich zu treffen.\nerklären.\n§ 103\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstrek-\nkung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten                                  Gerichtliche Entscheidung\nGeldbuße.                                                          (1) Über Einwendungen gegen\n§ 99                             1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,\nVollstreckung von Nebenfolgen,                  2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99\ndie zu einer Geldzahlung verpflichten                    Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,\n(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer      3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbeschei-\nGeldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entspre-            des getroffenen Maßnahmen\nchend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine\nentscheidet das Gericht.\njuristische Person oder eine Personenvereinigung gelten\nauch die§§ 94, 96 und 97.                                           (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Voll-\nstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die\n(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29 a) rechtskräf-\nVollstreckung aussetzen.\ntig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der\nVerfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in\nder gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Hand-                                           § 104\nlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festge- ·                   Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung\nstellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die\n(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden\nAnordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt\nwird. Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits        gerichtlichen      Entscheidungen  werden erlassen\ngezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein\nGrund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten             Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,\nnachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde inso- 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine\nweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den               . gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,\nVerfallsbeteiligten an.\n3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer\n§ 100                                  gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit\nNachträgliche Entscheidungen über die Einziehung                    nicht  eine   Entscheidung  nach § 100 Abs.  1 Nr. 2 zu\ntreffen ist,\n(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafver-\nund die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines\nfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu\nGegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3,\ntreffen ist.\n§ 25 Abs. 4) entscheidet\n1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid                 (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündli.che Verhand-\nerlassen hat,                                               lung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit\nzu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.\n2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Ge-\nricht.                                                         (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die\n(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung         1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung\nist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei            des Jugendarrestes,","624                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100                                     § 107\nAbs. 1 Nr. 2),                                                                Gebühren und Auslagen\n3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103               (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;                die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen\nim Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als Gebühr werden\ndies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur          bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des\ndann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zwei-            Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch\nhundert Deutsche Mark übersteigt. In den übrigen Fällen         mindestens zwanzig Deutsche Mark -und höchstens zehn-\nist die Entscheidung nicht anfechtbar.                          tausend Deutsche Mark.\n(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25 a des\nStraßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-\nZehnter Abschnitt                          dung getroffen, so beträgt die Gebühr zwanzig Deutsche\nMark.\nKosten\n(3) Als Auslagen werden erhoben\n1. V e r f a h r e n                        1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\nder Verwaltungsbehörde                             2. Postgebühren für Zustellungen; wird durch Bedienste-\nte der Verwaltungsbehörde zugestellt, so werden die\n§ 105                                     für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkun-\nde entstehenden Postgebühren erhoben;\nKostenentscheidung\n3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entste-\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464              hen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postge-\nAbs. 1 und 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2,             bühren;\n§ 469 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 470,472 b und 473 Abs. 7           4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nder Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen                  Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge,\nJugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Ju-                    und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-\ngendgerichtsgesetzes.                                               . seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und derglei-\nchen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auf-\n(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in                wendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die\nVerbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie               sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so\nden §§ 4 70 und 4 72 b der Strafprozeßordnung die Staats-             werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäf-\nkasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts                 te unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Ge-\nanderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine                schäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;\nVerwaltungsbehörde des. Bundes das Verfahren durch-\nführt, sonst der Landeskasse.                                     5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\nVerwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vor-\nschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergü-\ntung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereit-\n§ 106                                     stellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschie-\nKostenfestsetzung\ndene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-\n(1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteilig-           dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksich-\nter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch             tigung der Entfernungen und der auf die einzelnen\ndie Verwaltungsbehörde festgesetzt. Auf Antrag ist auszu-             Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;\nsprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von          6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;\nder Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier vom\nHundert zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind           7. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie\neine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen                    Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum\nKosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten               Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die\nbestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der            Rückreise gewährt werden;\neinzelnen Ansätze beizufügen. Zur Berücksichtigung eines         8. die Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen,\nAnsatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hin-                mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-\n. sichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen                 ren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von\nan Post-, Telegrafen- und Fernsprechgebühren genügt die               Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung\nVersicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen ent-                und Fütterung von Tieren;\n'standen sind.\n9. die Kosten der Erzwingungshaft;\n(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestset-      10. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öf-\nzungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeßord-            fentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für\nnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-                 Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten\nzungsbeschlüssen sinngemäß. Die Zwangsvollstreckung                  Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen\nist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid               der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung\nunanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausferti-              und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die\ngung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des                 Beträge sind begrenzt durch die Höchstsätze in den\nnach § 68 zuständigen Gerichts erteilt.                              Nummern 1 bis 9;","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                625\n11 . die Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtun-      ßende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafpro-\ngen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Ko-         zeßordnung.\nsten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Aus-\nland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der              (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Buß-\nGegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und       geldbescheid verworfen(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trägt\ndergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.            er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.\n(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Buß-\nIV. Auslagen des Betroffenen\ngeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung\nder Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie-                                   § 109 a\nderschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstat-\n(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußge!dbe-\ntung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des\nscheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bI~ zu\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nzwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so gehoren\nS. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landes-\ndie Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur\nrechtlichen Vorschriften.\ndann zu den notwendigen Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2\n§ 108                              der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen\nRechtsbehelf und Vollstreckung                  Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für\nden Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den geboten war.\n1. selbständigen Kostenbescheid,                                  (2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind,\n2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und                      die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender\nUmstände hätte vermeiden können, kann davon abgese-\n3. Ansatz der Gebühren und Auslagen\nhen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zuläs-\nsig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschei-                                Elfter Abschnitt\ndes zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in\nEntschädigung für Verfolgungsmaßnahmen\nden Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig,\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert\nDeutsche Mark übersteigt.                                                                    § 110\n(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für\n(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfah-\neinen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgung_s-\nrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.\nmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden 1st\n(§ 8 des Gesetzes·über die Entschädigung für -~trafverfol-\nII. Verfahren der Staatsanwaltschaft                     gungsmaßnahmen); trifft die Verwaltungsbehor~e, ~enn\nsie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, m einem\n§ 108 a                             selbständigen Bescheid.              ·\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch ~eg~n         (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei W~chen\nden Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die          nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAkten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen   nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts\nnach § 467 a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.             ist sofortige Beschwerde zulässig.\n(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft\n(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des\nkann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtli-\nGesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-\nche Entscheidung beantragt werden;§ 50 Abs. 2 sowie die\nmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die\n§§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.\nVerwaltungsbehörde.\n(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag\n(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Ent-\n(§ 464 b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urku!:lds-\nschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fäl-\nbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Uber\nlen des Absatzes 1 , soweit das Gesetz nichts anderes\ndie Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des\nbestimmt, der Bund,. wenn eine Verwaltungsbehörde des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das\nBundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.\nnach § 68 zuständige Gericht.\nIII. Verfahren über die Zulässigkeit                                             Dritter Teil\ndes Einspruchs                                        Einzelne Ordnungswidrigkeiten\n§ 109\nErster Abschnitt\n(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die\nVerwerfung                                                             Verstöße gegen staatliche Anordnungen\n1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder\n§ 111\n2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Einspruchsfrist                                   falsche Namensangabe\nim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die            (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen\nKosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschlie-            Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem","626                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-,                                       § 115\nFamilien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner\nVerkehr mit Gefangenen\nGeburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohn-\nort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine             (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt\nunrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.\n1 . einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermit-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs-           telt oder sich von ihm übermitteln läßt oder\nsig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder         2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer\nder Soldat zuständig ist.                                            Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung                Zeichen verständigt.\nnicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in           (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher\nden Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu             Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit         behördlichem Gewahrsam befindet.\neiner Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahn-\ndet werden.                                                        (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ord-\nnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet\n§ 112\nwerden.\nVerletzung der Hausordnung eines\nGesetzgebungsorgans                                             zweiter Abschnitt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen                     Verstöße gegen die öffentliche Ordnung\nverstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder\neines Landes oder sein Präsident über das Betreten des                                      § 116\nGebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazuge-\nÖffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten\nhörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die\nSicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grund-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Ver-\nstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.                sammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder\nBildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nGeldbuße bedrohten Handlung auffordert.\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines\ngeahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße\nGesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsiden-\nbestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die\nten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die\nHandlung, zu der aufgefordert wird.\nMitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung\nsowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetz-\ngebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten                                         § 117\nweder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses                              Unzulässiger Lärm\nLandes noch für die Mitglieder der Landesregierung und\nderen Beauftragte.                                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten\nAnlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umstän-\n§ 113                             den vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist,\nUnerlaubte Ansammlung                        die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu\nbelästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schä-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen      digen.\nAnsammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt,\nobwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzu-             zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn\ngehen.                                                          die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet\nwerden kann.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs-                                  § 118\nsig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.\nBelästigung der Allgemeinheit\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche              (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige\nMark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis       Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu\nzu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.                   belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung\nzu beeinträchtigen.\n§ 114                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBetreten militärischer Anlagen                    geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen\nVorschriften geahndet werden kann.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienst-                                       § 119\nstelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine\nÖrtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung        Grob anstößige und belästigende Handlungen\ndienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu\ngeahndet werden.                                                    belästigen, oder","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               627\n2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schrif-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nten, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel-   geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als\nlungen                                                  die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung\nangedroht ist.\nGelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt,\nanpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.                                   § 123\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1              Einziehung; Unbrauchbarmachung\nbezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem\n(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\nsexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist\nnach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können\noder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\neingezogen werden.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schrif-\n(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträ-\nten, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen\ngern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen\nsexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt\ndes § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2\noder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig\nangeordnet werden, daß\nwirkt.\n1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend           2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vor-\nDeutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße           richtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druck-\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                 stöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht\nwerden,\n§ 120                           soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten\nVerbotene Ausübung der Prostitution;              Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines ande-\nren befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von\nWerbung für Prostitution\ndiesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine sol-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                           che Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erfor-\n1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der       derlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2\noder§ 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu\nProstitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu\nverhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die\nbestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhan-\ndelt oder                                               Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entspre-\nchend.\n2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,\nAbbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu ent-          (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1\ngeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt,    und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstel-\nanpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt;  lung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.\ndem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen,\nAnschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche\nZugänglichmachen gleich.                                                      Dritter Abschnitt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                   Mißbrauch staatlicher oder staatlich\ngeahndet werden.                                                                 geschützter Zeichen\n§ 121\nHalten gefährlicher Tiere                                              § 124\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen\nlässig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt\n1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein\nbösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder       1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den\nBundesadler oder den entsprechenden Teil eines Lan-\n2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines sol-       deswappens oder\nchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnah-\nmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu ver-      2 · eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes\nhüten.                                                 benutzt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen\ngeahndet werden.                                            und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-\n§ 122                           wechseln ähnlich sind.\nVollrausch                            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholi-\nsche Getränke oder andere berauschende Mittel in einen                                    § 125\nRausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in die-                    Benutzen des Roten Kreuzes\nsem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung                             oder des Schweizer Wappens\nbegeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festge-\nsetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht            (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzei-\nvorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschlie-   chen des roten Kreuzes auf weißem Grurid oder die\nßen ist.                                                      Bezeichnung „Rotes Kreuz\" oder „Genfer Kreuz\" benutzt.","628                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das              (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzei-\nWappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.          chen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Vordrucke für\nEuroschecks und Euroscheckkarten eines fremden Wäh-\n(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzei-\nrungsgebietes.\nchen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich,\ndie ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.                           (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen       sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\noder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht          buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\ndem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund\noder der Bezeichnung „Rotes Kreuz\" gleichstehen.\n§ 128\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nHerstellen oder Verbreiten\ngeahndet werden.\nvon papiergeldähnlichen Drucksachen\noder Abbildungen\n§ 126\nMißbrauch von Berufstrachten                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer\noder Berufsabzeichen                       1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbrei-\ntet, die ihrer Art nach geeignet sind,\n(1) Ordnungswid_rig handelt, wer unbefugt\n1 . eine Berufstracht oder ein Be;ufsabzeichen für eine            a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem\ngleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafge-\nTätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt,\ndie im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,            setzbuches) verwechselt zu werden oder\noder                                                          b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungs-\nfähigen Papiere herzustellen, oder\n2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer reli-\ngiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder       2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\neiner anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen          Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art\nRechts anerkannt ist.                                         nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichne-\nten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, her-\n(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen            stellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, Ver-\nstehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich            wahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen\nsind.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße             (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs-\ngeahndet werden.\nsig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder\n§ 127                             Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.\nHerstellen oder Verwenden von Sachen,                    (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere\ndie zur Geld- oder Urkundenfälschung                 eines fremden Währungsgebietes.\nbenutzt werden können\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Er-       Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Be-         sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nfugten                                                         buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\nMatrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art                                    § 129\nnach geeignet sind zur Herstellung von                                              Einziehung\na) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151          Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\ndes Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen          nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen\noder Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheck-       werden.\nkarten oder\nb) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,\nVierter Abschnitt\n2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubi-\ngungszeichen oder                                                         Verletzung der Aufsichtspflicht\nin Betrieben und Unternehmen\n3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum\nVerwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den\nNummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und                                     § 130\ngegen Nachahmung besonders gesichert ist,                    (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver- vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unter-\nwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen           läßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unter-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt.                      nehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-\ndern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verlet-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs-     zung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ord-\nsig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der        nungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung began-\nzuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht         gen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert\nvorliegt.                                                     werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnah-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                               629\nmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und          c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister,\nÜberwachung von Aufsichtspersonen.                                    zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder\nAusgabe der Wertzeichen gehört.\n(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens\nstehen gleich                                                  Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungs-\nwidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder\n1. sein gesetzlicher Vertreter,                               Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen.\n2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufe-     In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt\nnen Organs einer juristischen Person sowie die vertre-  § 36 Abs. 3 entsprechend.\ntungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhan-\ndelsgesellschaft,                                          (2) In den Fällen der§§ 122 und 130 wird die Ordnungs-\nwidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt,\n3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das        wenn die im_ Rausch begangene Handlung oder die Pflicht-\nUnternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es     verletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt\nsich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie ver- werden könnte.\nantwortlich sind.\n(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\n(3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1       den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvor-\nund 2 ist auch das öffentliche Unternehmen.                   schriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Hand-\nlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch began-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverlet-\ngenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden\nzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer\nsind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären,\nMillion Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtver-\nwenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit\nletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das\nGeldbuße bedroht wäre.\nHöchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtver-\nletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten\nHöchstmaß der Geldbuße.                                                               Vierter Teil\nSchlußvorschriften\nFünfter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                § 132\nEinschränkung von Grundrechten\n§ 131\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1     kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nist                                                           Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und\n1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich        der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\num Verstöße gegen Anordnungen                          gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\n· a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt,\n§ 133\nder Direktor beim Deutschen Bundestag,\nSonderregelung für Berlin\nb) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt,\nder Direktor des Bundesrates,                         Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbe-            Berlin nicht anzuwenden.\nreichsverwaltung,\n§ 134\n3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich\nBerlin-Klausel\num ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes\nhandelt, der Bundesminister des Innern,                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128,          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nsoweit es sich um                                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\na) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermö-     leitungsgesetzes.\ngen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,\nb) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt,                              § 135\ndie Deutsche Bundesbank,                                                   (Inkrafttreten)"]}