{"id":"bgbl1-1987-15-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":15,"date":"1987-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/15#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_15.pdf#page=45","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide (Kleinerzeugerbeihilfeverordnung)","law_date":"1987-02-20T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987                                645\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide\n(Kleinerzeugerbeihilfeverordnung)\nVom 20. Februar 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, der      fende Wirtschaftsjahr bei der Landesstelle schriftlich ein-\n§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und           zureichen; danach eingehende Anträge werden nicht\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen          berücksichtigt.\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\n(3) In dem Antrag sind anzugeben\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-        1. die Größe der Getreidefläche für die Ernte des laufen-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  den Wirtschaftsjahres, die der Antragsteller bewirt-\nschaftet hat, und\n2. die im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe bela-\n§ 1                                 stete Getreidemenge.\nAnwendungsbereich                         Dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechts-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   akten erforderlichen Belege über den Abzug der Abgabe\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           beizufügen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                 Angabe nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft zu machen; er kann\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich       sich dabei auch der Versicherung an Eides Statt bedienen.\nder Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeuger       Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der\nvon Getreide (Beihilfe).                                      Antragsteller sich in seinem Antrag damit einverstanden\nerklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 1 an Hand von\n§ 2                             Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf Verbilligung\nnach dem Gasöl-Verwendungsgesetz Landwirtschaft\nZuständigkeit                         überprüft werden kann und eine Überprüfung an Hand\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       dieser Unterlagen möglich ist.\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-            (4) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen), soweit in § 4      Anspruchsvoraussetzungen der Bundesanstalt für land-\nAbs. 4 nichts anderes bestimmt ist.                           wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) bis zum\n15. Mai eines Jahres die Summe der Getreidemengen mit,\nfür die eine Beihilfe ordnungsgemäß beantragt worden ist.\n§ 3                             Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe, die sich aus\nBegriffsbestimmung                        den eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Beihilfe-\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-    gewährung zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden\nten Rechtsakte ist ein Landwirt, der für die Ernte im laufen- die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig ,gekürzt; die\nden Wirtschaftsjahr Getreide auf nicht mehr als 15 Hektar     Bundesanstalt gibt die Auszahlungsquote im Bundes-\nder von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche angebaut      anzeiger bekannt.\nhat.\n(5) Nach Bekanntgabe der Auszahlungsquote setzen\ndie Landesstellen den Beihilfebetrag, der auf den einzel-\n§4\nnen Antragsteller entfällt, durch Bescheid fest und zahlen\nGewährung der Beihilfe                      die Beihilfe aus.\n(1) Die Beihilfe wird im Verhältnis zu der von dem                                       §5\nKleinerzeuger      getragenen     Mitverantwortungsabgabe                Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n(Abgabe) nach Maßgabe der nach den in § 1 genannten\nRechtsakten für das jeweilige Wirtschaftsjahr zur Verfü-         Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller der\ngung stehenden Finanzmittel gewährt; der jeweils gemein-      Landesstelle das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und\nschaftsrechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht über-      Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten\nschritten werden. Die Höhe der Beihilfe entspricht vorbe-     zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen\nhaltlich des Absatzes 4 Satz 2 der Höhe der Abgabe. Die       der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen zu\nBeihilfe wird nur für eine Getreidemenge von mindestens       gestatten. Der Antragsteller hat .auf Verlangen die in\neiner Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts-       Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege\nakten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-      und sonstigen Schriftstücke (Unterlagen) zur Einsicht vor-\nerzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe          zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nbelastet worden ist.                                          stützung zu gewähren. Insbesondere ist der Antragsteller\nverpflichtet, jederzeit über die von ihm genutzte Getreide-\n(2) Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag   fläche Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu\nist bis spätestens 15. Februar eines Jahres für das lau-      erforderlichen Unterlagen vorzulegen."]}