{"id":"bgbl1-1987-14-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":14,"date":"1987-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_14.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1987-02-12T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["570                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 12. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur        kel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. August 1980\nÄnderung       des     Bundesbesoldungsgesetzes        vom         (BGBI. 1 S. 1509),\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend          10. die am 1 . Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit            und 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n1. Januar 1987 geltenden Fassung unter Hinzufügung\n(BGBI. 1 S. 1523),\neiner Inhaltsübersicht bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:                                               11 . den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 32\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\n1. das nach seinem § 109 teilweise mit Wirkung vom\nS. 1532),\n1. Januar 1976 bzw. am 1. Juli 1977, im übrigen am\n1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom             12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 7\n24. August 1976 (BGBI. 1. S. 2485),                           des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),\n2. die mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in Kraft getrete-     13. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 6 des\nnen Artikel VII und VIII Abs. 2 des Gesetzes vom              Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117),                     14. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete-           § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1\nnen Artikel V § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1978              s. 1251),\n(BGBI. 1 S. 869),                                        15. den mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft getretenen\n4. den mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft ge-              Artikel 1 Nr. 3 und den mit Wirkung vom 1. Dezember\ntretenen Artikel V § 1 Nr. 6, den mit Wirkung vom              1982 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 2, den am\n1. März 1978 in Kraft getretenen Artikel V § 1 Nr. 1          1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 4 des\nund den am 1. April 1979 in Kraft getretenen Artikel V        Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513),\n§ 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 20. März 1979           16. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBI. 1 S. 357),                                             kel 4 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1\n5. den mit Wirkung vom 1. März 1979 in Kraft getretenen           s. 2090),\nArtikel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1       17. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen §§ 36 und\nS. 1285),                                                     37 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\n6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 4           (BGBI. 1 S. 2154),\ndes Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ),       18. die am 1 . Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2\n7. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des          und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\nGesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561),                   (BGBI. 1 S. 2466),\n8. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 3       19. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des\ndes Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ),              Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete-      20. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft getrete-\nnen Artikel 5 Nr. 3 und den mit Wirkung vom 1. Januar         nen Artikel 3 Nr.4 und die am 1. Januar 1987 in Kraft\n1979 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 und den mit          getretenen Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie\nWirkung vom 1. August 1980 in Kraft getretenen Arti-          Artikel 4 Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                     571\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern\n(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                             § 18  Sterbegeld\nAl.lgemeine Vorschriften                       § 19  Witwengeld\n§      Geltungsbereich                                            § 20  Höhe des Witwengeldes\n§ 2    Arten der Versorgung                                       § 21  Witwenabfindung\n§ 3    Regelung durch Gesetz                                      § 22  Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen\nund frühere Ehefrauen\nAbschnitt II                            § 23  Waisengeld\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                     § 24  Höhe des Waisengeldes\n§ 4    Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes                  § 25  zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unter-\nhaltsbeiträgen\n§ 5    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n§ 26  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Le-\n§ 6    Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                          benszeit und auf Probe\n§ 7    Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                  § 27  Beginn der Zahlungen\n§ 8    Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten          § 28  Witwerversorgung\n§ 9    Nichtberufsmäßiger Wehrdienst,     Kriegsgefangenschaft\nund vergleichbare Zeiten\n§ 10   Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentli-                          Abschnitt IV\nchen Dienst                                                                 Bezüge bei Verschollenheit\n§ 11   Sonstige Zeiten\n§ 29  Zahlung der Bezüge\n§ 12   Ausbildungszeiten\n§ 13   Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-\nwendung                                                                              Abschnitt V\n§ 14   Höhe des Ruhegehaltes                                                              Unfallfürsorge\n§ 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\n§ 30  Allgemeines\n§ 15   Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit\n§ 31  Dienstunfall\nund auf Probe\n§ 32  Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-\nAbschnitt III                                 dungen\nHinterbliebenenversorgung                        § 33  Heilverfahren\n§ 16   Allgemeines                                                § 34  Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n§ 17   Bezüge für den Sterbemonat                                 § 35  Unfallausgleich","572                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\n§ 36 Unfallruhegehalt                                                                     Abschnitt X\n§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt                                                Vorhandene Versorgungsempfänger\n§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-     § 69    Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nstandsbeamte\n§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung                                                     Abschnitt XI\n§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie                  Anpassung der Versorgungsbezüge\n§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene                       § 70    Allgemeine Anpassung\n§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung                §§ 71\n§ 43 Einmalige Unfallentschädigung                              bis 76 (weggefallen)\n§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge\nAbschnitt XII\n§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht\n§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\n§ 77   Zeiten eines Wartestandes\nAbschnitt VI\n§ 78    Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und\nÜbergangsgeld, Ausgleich\nRuhegehaltssätze\n§ 47 Übergangsgeld                                              § 79    Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-\n§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen                             schaftsgebietes\n§ 80    Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-\nAbschnitt VII                                   kunftsland\nGemeinsame Vorschriften                         § 81   Amtlose und andere Zeiten\n§ 82   Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-\n§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge\nwahrsam\n§ 50 Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwen-\n§ 83   Reichsgebiet\ndung\n§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehal-                              Abschnitt XIII\ntungsrecht\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts\n§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen\n§ 84    Ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 53 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwen-\ndungseinkommen                                            § 85    Besondere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-\nrecht\n§ 54 zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n§ 86    Hinterbliebenenversorgung\n§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten\n§ 87    Unfallfürsorge\n§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\ngung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-  § 88    Abfindung\ndung\n§ 89    Übergangsgeld\n§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung       § 90    zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\n§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge                       gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-\ndung\n§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung\n§ 91    Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lek-\n§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer\ntoren\nerneuten Berufung\n§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung                                         Abschnitt XIV\n§ 62 Anzeigepflicht\nÄnderung von Bundesrecht\n§ 63 Anwendungsbereich\n§§ 92\nbis 98 (Änderung von Rechtsvorschriften)\nAbschnitt VIII                          § 99    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nSondervorschriften                         §§ 100\nbis 104(Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung\n§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nAbschnitt XV\nSchlußvorschriften\nAbschnitt IX\nVersorgung besonderer Beamtengruppen                   § 105 Außerkrafttreten\n§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\n§ 66 Beamte auf Zeit\n§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und\n§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober-\nZuständigkeitsregelungen\nassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und\nKünstlerische Assistenten                                 § 108 Berlin-Klausel\n§ 68 Ehrenbeamte                                               § 109 Inkrafttreten","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                     573\nAbschnitt 1                                übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen\nhat, dienstunfähig geworden ist oder\nAllgemeine Vorschriften\n3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist\n§ 1\noder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter\nBeamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.\nGeltungsbereich\nDie Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in\n(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes-         das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-\nbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der           tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-\nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht             licher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten         als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts.                       sind einzurechnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 2 gilt\nnicht.\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen\nRichtergesetzes entsprechend für die Versorgung der              (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem\nRichter des Bundes und der Länder.                            Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des\nBundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Dienstbezüge gewährt werden.\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\n§2                                gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nDienstzeit berechnet.\nArten der Versorgung\n(1) Versorgungsbezüge sind                                                              §5\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                                       Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n2. Hinterbliebenenversorgung,                                    (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n3. Bezüge bei Verschollenheit,                                1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-\ndungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem\n4. Unfallfürsorge,\nentsprechenden Dienstbezüge,\n5. Übergangsgeld,\n2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,\n6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\n(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonder-          ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\nzuwendung.                                                    Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-\n§3                                beamtengesetzes oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit\nRegelung durch Gesetz                        nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des\nBundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Lan-\n(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe-     desrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die\nnen wird durch Gesetz geregelt.                               dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\ndem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-            (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.          Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem     Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgeben-\nZweck abgeschlossen werden.                                   den Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe\nzugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann          wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden.\nkönnen.\n(3) Ist ein Beamter aus einen:t Amt in den Ruhestand\nAbschnitt 11                          getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner\nLaufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                    Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens\nzwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die\n§4                                Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte\nvorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-\nEntstehen und Berechnung des Ruhegehaltes                behörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenver-\n(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte       sorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von\ndiesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet     Dienstbezüge bis zur Höhe der whegehaltfähigen Dienst-\nhat oder                                                  bezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-       Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. Zei-\ndigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-      ten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-","574                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen       einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu\nDienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die          dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in\nZweijahresfrist einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit,    eine Beurlaubung nach § 72 a oder nach § 79 a des\nin der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwer-         Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-\ntigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes         recht fällt.\ntatsächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit einer\ninnerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne           (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten\nDienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksich-        1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei-\ntigt worden ist.                                                    dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes\nbezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\n(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der\nworden ist,\nFrist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei           2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-\nAusübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo-                 ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine\ngen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt auch          Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf\nnicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen            Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,\nBeförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausge-             die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\nbrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle               werden kann,\neingewiesen worden ist.                                         3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf\nAntrag des Beamten beendet worden ist,\n(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit\nhöheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und                 a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes\ndiese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird,                  der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem\nsofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen                   Dienst drohte oder\nverbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen               b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer\nInteresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den                  drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-\nhöheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren                    kommen.\nAmtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nberechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre-         Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;\nchend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen         die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.\nDienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.                 (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit\nstehen gleich\n§6                               1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,\nRegelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit               2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-\nglied der Bundesregierung oder einer Landesregie-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte          rung,\nvom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamentari-\nnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nschen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-\nReichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies\nregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei\ngilt nicht für die Zeit\neinem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,                    chende Voraussetzungen vorliegen,\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur          4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nnebenbei beansprucht,                                          oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienst-\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-            zeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.\nrechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                                                          §7\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer                Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um\nwerden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs\ndie Zeit, die\nschriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent-\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,        1. ein Ruhestandsbeamter\n6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-           a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\nlust der Dienstbezüge,                                             entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,\n7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt             Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des\nist.                                                               Zivilschutzkorps oder in einem Amt im $inne des § 6\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen\nDienstzeiten nach§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2\nneuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre-\nchenden Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehalt-               b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4\nfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-                zurückgelegt hat,\ngen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit eines Erziehungsur-\nlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind      2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\nsechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit       bis zu fünf Jahren,","Nr. 14 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                               575\n3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung national-                                         § 10\nsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur\nZeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nim öffentlichen Dienst\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\nstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren            (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten\nanzurechnen ist.                                        berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen-\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\nfür die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer-     das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhält-\ndem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.                                nis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nReichsgebiet ohne von dem Beamten , zu vertretende\nUnterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner\n§8                               Ernennung geführt hat:\nBerufsmäßiger Wehrdienst                    1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nund vergleichbare Zeiten                        Beamten obliegenden oder später einem Beamten\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis                        oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten\nhandwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der frühe-           lichen Tätigkeit.\nren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nReichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei\ngestanden hat oder                                       herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen\ngleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-    Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits-   abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-\ndienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-  gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\nherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.      sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7    Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig\nSatz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.                            berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächli-\nchen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\n(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach\n§9\nAbsatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr\nNichtberufsmäßiger Wehrdienst,                 auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse\nKriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten            zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht-\nlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\nstet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nwerden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis\noder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst,      sorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-\nPolizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps   den sind.\ngeleistet hat oder\n(3) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\n2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach§ 9 a\ndes Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-\nhilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder                               § 11\neinem Gewahrsam befunden hat oder\nSonstige Zeiten\n3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als\nFolge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder     (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung\nder vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan-        des siebzehnten Lebensjahres vor de'r Berufung in das\ngenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams      Beamtenverhältnis\n(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-        1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder\nunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.                     als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-\nberechtigung nur Gebühren bezieht, oder\n(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollen-\ndung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in            b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\ndas Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder                  gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel\nVerwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes                140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder\nohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-                   nichtöffentlichen Schuldienst oder\nchenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die           c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\nEntlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in                  destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-\neiner Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-               tretungskörperschaften oder\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\nd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\n(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7          verbänden oder ihren Landesverbänden\nSatz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.                                tätig gewesen ist oder","576                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst       flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\ngestanden hat oder                                        des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn\n3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\nsie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\nschem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\nEntsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, des-\nFachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\nsen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentli-\nVoraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes\nbilden, oder                                         chen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn\ndies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt\nb) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-      worden ist.\nhelfergesetzes tätig gewesen ist,\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-         (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3          als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\njedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über   findet nur die für den Beamten. günstigere Vorschrift\nzehn Jahre hinaus.                                            Anwendung.\n(2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\n§ 14\nHöhe des Ruhegehaltes\n§ 12                               (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\nAusbildungszeiten                       zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig\nvom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis\n(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres       zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei\nverbrachte Mindestzeit                                        vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhe-\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-        gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf-\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak-        undsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfä-\ntische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-      higen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig\nfungszeit),                                               Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäfti-\ngung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich\n2. ~iner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\nohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1\nUbernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben\nergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchst-\nist,\nsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die ruhege-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-      haltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese\nden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere       Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht\nArt der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung   worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem\ngleich.                                                       Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht unter\nfünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert;\n(2) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung\nHalbsatz 2 gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte\nvon Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang\nArbeitszeit und Urlaub während einer Beschäftigung\nbegonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-\naußerhalb des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für\nweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-\neinen Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-\nschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.\nhältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung\n(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten        schriftlich zugestanden worden ist, daß er öffentlichen\nnach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,      Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und für einen\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-         Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlaubung nach\nben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten     § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder\nbei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das      entsprechendem Landesrecht fallende Kindererziehungs-\ngleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn    zeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an. Das\nmindestens vorgeschrieben werden müssen.                     Ruhegehalt erhöht sich um 17 ,30 Deutsche Mark, wenn\nseiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde\nliegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-\n§ 13                             sprechend. Mindestens werden fünfundsechzig vom Hun-\ndert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nZurechnungszeit und Zeit                    Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines\ngesundheitsschädigender Verwendung                  Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Mindestversorgung\n(1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfundfünfzig-      erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark für den\nsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-        Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag\nstand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand   bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.\nbis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfund-\nfünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen        (2) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten\nVorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Beamten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf\nBerechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen             Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom\nDienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungs-      Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nzeit).                                                        stufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur\nZeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,      befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1\nin denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-         Satz 2. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                             577\nBeamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht über-                                Abschnitt III\nsteigen.\nHinterbliebenenversorgung\n§ 14 a\nVorübergehende Erhöhung                                               § 16\ndes Ruhegehaltssatzes                                           Allgemeines\n(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete           Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt\nRuhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nBeamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten           1. Bezüge für den Sterbemonat,\nLebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er          2. Sterbegeld,\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von        3. Witwengeld,\nsechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-    4. Witwenabfindung,\nlichen Rentenversicherung erfüllt hat,\n5. Waisengeld,\n2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord-      6. Unterhaltsbeiträge,\nnung ist und\n7. Witwerversorgung.\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\nnicht erreicht hat.\n§ 17\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins                    Bezüge für den Sterbemonat\nvom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für die\nErfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähi-     (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\ngen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollen-    standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für\ndung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des       den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt\nRuhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhe-        auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-\ngehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von     entschädigung.\nsiebzig vom Hundert.\n(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile\nder Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen\nweg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig-        gezahlt werden.\nste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der\nRuhestandsbeamte\n§ 18\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-                              Sterbegeld\ncherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn\nder Rente, oder                                          (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder\neines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-\n2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des\ndem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.     Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des\nZweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.                         des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-\nschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf         § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt      gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeam-\ndes Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhö-  ten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat\nhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.                  einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der\nDienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbei-\ntrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50\n§ 15                           Abs.1.\nUnterhaltsbeltrag für entlassene Beamte              (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1\nauf Lebenszeit und auf Probe                nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung   1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,\neiner Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen       Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur\nDienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach         Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher\n§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-             Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor-\nchendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein              bene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt   2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-\nwerden.                                                         heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe\nihrer Aufwendungen.\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der.\nwegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der              (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines\nAltersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des   Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-           Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1\nrecht).                                                     genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,","578                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nWaisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und                                        § 21\nwenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft                                Witwenabfindung\nder Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster\nHalbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die              (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf\nStelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter-          einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-\nhaltsbeitrag tritt.                                             verheiratung eine Witwenabfindung.\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan-              (2) Die  Witwenabfindung    beträgt das Vierundzwanzigfa-\nd~n, s~ ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers ·         che   des   für den  Monat, in dem  sich die Witwe wiederver-\ndie Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2          heiratet,    nach  Anwendung    der Anrechnungs-,   Kürzungs-\nmaßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann           und    Ruhensvorschriften    zu  zahlenden  Betrages des  Wit-\nvon dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld           wengeldes       oder Unterhaltsbeitrages;  eine Kürzung  nach\naufgeteilt werden.                                              § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3\nbleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer\nSumme zu zahlen.\n§ 19\nWitwengeld                                (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-\nhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit-\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines\nwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die\nRuhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,\nnach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld\nwenn\noder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatli-\nchen Teilbeträgen einzubehalten.\n1 . die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate\ngedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen\n~m~tänden des Falles die Annahme nicht gerechtfer-                                        § 22\ntigt 1st, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck                            Unterhaltsbeitrag\nder Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf-               für nicht witwengeldberechtigte Witwen\nfen, oder                                                                       und frühere Ehefrauen\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den                (1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern\nRuhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-            die besonderen Umstände des Falles keine volle oder\nstandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfund-      teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in\nsechzigste Lebenjahr bereits vollendet hatte.             Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der\nWitwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf\nProbe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung(§ 46              (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-              Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-\ndes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei-          bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf\ndung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder            Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie\ndem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.                  im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbe-\namten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag\n§ 20                            wird jedoch nur gewährt,\nHöhe des Witwengeldes                       1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder\nerwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord-\n(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nnung ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder\nKind erzieht oder\nhätte erhalten können, wenn er am Todestage in den\nRuhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 und § 14 a finden         2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes\nDer Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht\n(§ 14 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen.\ndie Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-\nlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1\n(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der\nfestgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwen-\nVerstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge-\ngeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sech-\ngangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes\nstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht\nangefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig\nübersteigen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe\nJahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um\ngewährte Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige\nfünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe\nHinterbliebenenleistungen sind auf den Unterhaltsbeitrag\nwerden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer\nanzurechnen.wenn die ihnen zugrunde liegenden Versor-\ndem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-\ngungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften des\ndes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.\nVerstorbenen in den Versorgungsausgleich einbezogen\nDas nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter\nworden sind. § 21 gilt entsprechend.\ndem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14\nAbs. 1) zurückbleiben.                                              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau\neines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,\n(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist           deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt\nauch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.                      war.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                579\n§ 23                            werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen\nWaisengeld                          Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nnete Höchstgrenze nicht übersteigen.\n(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-\nzeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines\n§ 26\nverstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer\nDienstbeschädigung(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-                    Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nsetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist            von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe\noder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundes-\n(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht\nund 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein\nzugestellt war, erhalten Waisengeld.\nUnterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstor-   werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25\nbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält-       vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten\nnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der          Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nRuhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-\n(2) § 21 gilt entsprechend.\nstand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nhatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nHöhe des Waisengeldes bewilligt werden.                                                 § 27\nBeginn der Zahlungen\n§ 24                                (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie\neines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23\nHöhe des Waisengeldes                       Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom   die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten· Wai-\nHundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des        sengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder            (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22\nhätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhe-      Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem\nstand getreten wäre. § 14 Abs. 2 und§ 14 a finden keine      eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzun-\nAnwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14          gen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemo-\nAbs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen.                      nats.\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nzum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei-       Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\nnen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,\nwird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen                                         § 28\ngezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den\nBetrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach                                 Witwerversorgung\ndem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.                     Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer\n(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche       oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer\naus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur         verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An- die\ndas höchste Waisengeld gezahlt.                              Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses\nGesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\nWitwer.\n§ 25\nAbschnitt IV\nzusammentreffen von Witwengeld,\nWaisengeld und Unterhaltsbeiträgen                                Bezüge bei Verschollenheit\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch\nzusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu                                     § 29\nlegenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Wit-                           Zahlung der Bezüge\nwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter\nwerden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis ge-\nkürzt.                                                       oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm\nzustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen-       die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\ngeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen-        Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit\ngeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol-      anzunehmen ist.\ngenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch\nnicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.           (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1\nbezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn         Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisen-\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag          geld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-\nnach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.                        ten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die       (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nAnwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter-         auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe\nhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-","580                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach               kindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt\nAbsatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge                 lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen\nsind anzurechnen.                                                   Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit\nanderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfall-\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset-            versicherung versicherten Personen gemeinsam ein\nzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-                 Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle\ngen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von               benutzt;\nihm zurückgefordert werden.\n2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-        tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Beam-\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über·         ten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-           Beamte erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge\nbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-              das Geldinstitut persönlich aufsucht.\nkraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung      Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-\nder Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksich-        fahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege\ntigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzu-         erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.\nsetzen.\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-\nlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm-\nAbschnitt V                           ten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol-\nchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,\nUnfallfürsorge                         daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nzugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit\n§ 30                             gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\nAllgemeines                           heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,\ndenen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,     Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in\nso wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge         Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes-\ngewährt.                                                      regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates.\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-\nden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam-\ndungen (§ 32),\nter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick\n2. Heilverfahren (§§ 33, 34),                                 auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder\n3. Unfallausgleich (§ 35),                                    wegen seiner Eigenschaft als Beamter .angegriffen wird.\nGleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),    Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),           gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-\nlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders\n6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).\nausgesetzt war, angegriffen wird.\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.\n(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt\nwerden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-\n§ 31                             lichen Belangen oder dienstlichen lnt!3ressen dient, beur-\nlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser\nDienstunfall                          Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen                                  § 32\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-                            Erstattung von Sachschäden\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum                        und besonderen Aufwendungen\nDienst gehören auch\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit    stige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,\nam Bestimmungsort,\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.              men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die\nerste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\n(2) Als Dienst gilt auch\nentstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwen-\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-             dige Aufwand zu ersetzen.\ngenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der\nBeamte wegen der Entfernung seiner ständigen Fami-                                      § 33\nlienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen\nNähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den                              Heilverfahren\nWeg von und nach der Familienwohnung; der Zusam-              (1) Das Heilverfahren umfaßt\nmenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen,\nwenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwi-            1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nschen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba-       2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen\nrem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundes-           Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                  581\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den            Unfallausgleichs abzuziehen, der sich bei Anwendung des\nErfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen    Absatzes 1 Satz 2 auf die frühere Erwerbsminderung\nerleichtern sollen,                                        ergeben würde. Für äußere Körperschäden können Min-\n3. die notwendige Pflege (§ 34).                                desthundertsätze festgesetzt werden.\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-\nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend\nsorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran-\ngewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.\nkenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer-\nZu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf\nden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus-\nAnordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich\nbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn\nuntersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\nsie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des\ndiese Befugnis auf andere Stellen übertragen.\nHeilerfolges notwendig ist.\n(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-\n(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen    laubung ohne Dienstbezüge gewährt.\nBehandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-\n§ 36\nletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation\ndann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper-                              Unfallruhegehalt\nliche Unversehrtheit bedeutet.\n(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfä-\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer-         hig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er\ngewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß,            Unfallruhegehalt.\nso sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist               (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines\nder Verletzte an deri Folgen des Dienstunfalles verstorben,      vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in\nso können auch die Kosten für die Überführung und die            den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-\nBestattung in angemessener Höhe erstattet werden.                fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach\n(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch        § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                    (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich\num zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt\nmindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der\n§ 34\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\nPflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag                nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und darf fünfundsiebzig vom\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos,\neines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen\nEs darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils\nkann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nangemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde\nBesoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach\nkann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 zurückbleiben; § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz-         entsprechend.\nten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag                                   § 37\nzu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kosten-                               Erhöhtes Unfallruhegehalt\nerstattung nach Absatz 1 entfällt.                                  (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-\nlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-\n§ 35                              den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser\nGefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-\nUnfallausgleich                          sung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nErwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich              nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,\nbeschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert,       wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig\nneben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder                geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt\ndem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in             des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in\nHöhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes-           seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun-\nversorgungsgesetzes gewährt.                                     dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich\nfür Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der          die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-            Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe\nleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine    des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-\nabschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits              gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobe-\nbestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs        nen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe\ndie durch die Schädigungen eingetretene Gesamtminde-             A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren\nrung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Beruht die          Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16\nfrühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so ist          bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die\nein einheitlicher Unfallausgleich festzusetzen; beruht sie       Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Voll-\nauf anderen Ursachen, so ist von dem sich nach Satz 2            zugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der\nergebenden Betrag des Unfallausgleichs der Betrag des            Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,      Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten\nwenn der Beamte                                               Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen        oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere\nAngriff oder                                              Stellen übertragen.\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne        (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen\ndes § 31 Abs. 4                                          durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-\nten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat\neinen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen       oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.\nerleidet.\n§ 38                                                            § 39\nUnterhaltsbeitrag für frühere Beamte                            Unfall-Hinterbliebenenversorgung\nund frühere Ruhestandsbeamte                        (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter,    oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,\ndessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe-     an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten\nstand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33,      seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\n34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursach-      Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:\nten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.               1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nUnfallruhegehaltes (§§ 36, 37).\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\n2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei-\ntigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-\ndrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\ngehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,\nbezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach\n§ 14 Abs. 1 Satz 2,\nderen Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\n(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt\nzwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechen-\nbezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,\nden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.\nso steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts-     Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber\nbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles         unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu be-\nunverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Num-    rechnen.\nmer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt                                 § 40\n§ 34 entsprechend.\nUnterhaltsbeitrag für Verwandte\n(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich                         der aufsteigenden Linie\nnach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf\nim Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde            Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\nzu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf            zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch\nProbe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem       den Verstorbenen(§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst-      Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-\nbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge       men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu\ndes Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent-     gewähren, mindes,ens jedoch vierzig vom Hundert des in\nsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren           § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine       Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbei-\nArbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem     trag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle\nErmessen festzusetzen.                                        eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.\n(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des\nDienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei-                                   § 41\ntrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall-\nUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der\nBeamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst-             (1) Ist in den Fällen des§ 38 der frühere Beamte oder\nunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden        der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-\nund war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst-    unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig     einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\nvom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest-     geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nunfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhegehalt-        Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-         Nr. 1 ergibt.\ngruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37\nergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2.        (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-\nAbsatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.                            beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-\nben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag\n(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der        bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-         werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des           Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der\nGrades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere     Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                583\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen     5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-\nverstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn            schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder\nnicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.        eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei\neiner besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-\n(4) § 21 gilt entsprechend.\nsatz oder in der Ausbildung dazu oder\n6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten\n§ 42                                bei einem Drehflügelflugzeug\nHöchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung             einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-\nhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41)  zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\ndarf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Perso-\nhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal- nenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des\nten hat oder hätte erhalten können. § 25 ist entsprechend    Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die\nanzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige\ndes § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähi-     des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren als      Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art\nder von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besol-       gehören.\ndungsgruppe zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich\n(§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2)       (4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3\noder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben       wird nur einmal gewährt. Besteht auf Grund derselben\nsowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach       Ursache auch ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach\n§ 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach         § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die\n§ 25 außer Betracht.                                         Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.\n§ 43\n§ 44\nEinmalige Unfallentschädigung\nNichtgewährung von Unfallfürsorge\n(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte\nbezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten-\nden Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhält-\nnisses eine einmalige Unfallentschädigung von einhun-           (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-\nderttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles      fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-\nin seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-     gen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-\nstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.                oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\n(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles\nStelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte\nder in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen\nist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.\nHinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach\nM_aßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:                    (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-\n1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder        vorschriften wird im Falle des§ 22 Abs. 1 nicht gewährt.\nerhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt\nfünfzigtausend Deutsche Mark.\n§ 45\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1\nMeldung und Untersuchungsverfahren\nnicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in\nNummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtig-          (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach\nten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt      diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer\nfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.                     Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1          Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu\nund 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und    melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der\nEnkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt           Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-\nzwölftausendfünfhundert Deutsche Mark.                   gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein        (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge\nBeamter, der                                                 nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre\nvergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,\n1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden      daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende\nPersonals während des Flugdienstes,                      Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist\n2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-          oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens\nders gefährlichen Tauchdienstes,                         liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu\nmelden. Die Meldung muß, nachdem eine. Unfallfolge\n3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der\nbemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung\nAusbildung oder\nweggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die\n4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitions-      Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-\nuntersuchungspersonals während des dienstlichen          dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie\nUmgangs mit Munition oder                                auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.","584                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von         (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nAmts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt            1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§\nwird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde               28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengeset-\noder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein                zes oder des entsprechenden Landesrechts oder des\nDienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor-           § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ent-\nsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver-             lassen wird oder\nletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 46                                    angerechnet wird oder\nBegrenzung der Unfallfürsorgeansprüche                  4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis\noder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlas-\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen\nsen wird oder\nhaben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienst-.\nherrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist      5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches\nder Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich                Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält-\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt            nis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder\nworden 1 so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das         6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) aus-\ngleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder          geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschaftigungsver-\nder Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.                  hältnis geführt hat.\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner\n(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die\ngesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-\nder Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Mona~~ ~u\nzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen\nzahlen in dem der Beamte die für sein Beamtenverhaltrns\nnur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall\nbestim~te gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim\ndurch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\nTode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte\nPerson verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz\nBetrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nüber die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-\nchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember                (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-\n1943 (RGBI. 1 S. 674) Anwendung.                                 gangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstver-\nhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben            öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die\nunberührt.                                                       Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.\nAbschnitt VI                                                        § 48\nÜbergangsgeld, Ausgleich                                 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\n(1) Beamte des Vollzugsdienstes, _Beamte des Einsatz-\n§ 47\ndienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-\nÜbergangsgeld                            trolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres wegen Erreichens der _Altersgrenze in den\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezüge~! der nicht auf eige-\nRuhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen\nnen Antrag entlassen wird, erhält als Ubergangsgeld nach\nAusgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1\nvollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache\nAbs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des\nund bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle\nletzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche\nJahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das\nMark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel\nsechsfache der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des\nfür jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebens-\nBundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5\njahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entspr~-\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird\nchend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in\nauch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der\neiner Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben\nEntlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-\neiner Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.\nbend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt\nder Entlassung erhalten hätte.                                      (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\ngegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme d~r\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener   Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein\nhauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel-     Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes\nben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der         oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der\nDienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset-\nBeamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst\nzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren             nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und\nDienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienst-\nnur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-\nbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksich-         bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-\ntigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen              schriften bleiben im übrigen unberührt.\nArbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem\nVerhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit             (3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von\nentspricht.                                                     Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                585\nAbs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-          diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder\nchendem Landesrecht nicht gewährt.                            des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag\nnicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,\nAbschnitt VII                          wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu\nberücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn\nGemeinsame Vorschriften                       der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind\nmehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unter-\n§ 49                              schiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der\nZahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen\nZahlung der Versorgungsbezüge\naufgeteilt.\n(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe-\n(2) (weggefallen)\nzüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers\nund entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als        (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\nruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung       gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des\nvon Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-          Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person\nten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes        der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin-\nund der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor-       dergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 8\ngungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über-    des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine Per-\ntragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten be-         son vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld-\nstimmen.                                                     gesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen\nAnspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\ndergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst\nAnwendung der§§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.\nbeim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor-\nIm Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungs-\nherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf\nbezügen gezahlt.\nGrund der §§ 1O bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu\nberücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in     (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-\ndas Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent-         zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichblei-     lung.\nbens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.\n§ 51\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-              Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs-\ngenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall                     und Zurückbehaltungsrecht\nhinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das\nVersorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;               (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                           bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit\nabgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes     unterliegen.\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen\nZeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.           (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezügen\nkann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\n(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl-        tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-\nligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs-       gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit\nzinsen.                                                      gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf\n(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz       Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung\noder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs-            besteht.\nbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst-           (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der    Kosten des Heilverfahrens(§ 33) und der Pflege(§ 34), auf\nVersorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-         Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-\nbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes          schädigung (§ 43) können weder gepfändet noch abgetre-\nabhängig machen.                                             ten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn\ngegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-\n§ 50                             gewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder\nOrtszuschlag, Ausgleichsbetrag,                 Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-\njährliche Sonderzuwendung                     rechnet werden.\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden                            § 52\ndie für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-\nRückforderung von Versorgungsbezügen\ndungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nschen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in          (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-\nBetracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird            liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-\nneben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-     der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbe-•\ntigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder           träge nicht zu erstatten.\nRuhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in\nBetracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld                 (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für       gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des","586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer          im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts   Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die\nanderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des          Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der   zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten der\nMangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte   für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von\nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-     ihm bestimmte Stelle.\nkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde\noder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise                                  § 54\nabgesehen werden.\nzusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\n§ 53\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen\nmit Verwendungseinkommen                      1. ein Ruhestandsbeamter\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-\nwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält\nstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\ner daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.                   Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-\ngung,\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n3. eine Witwe\n1 . für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, in              Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\ndem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden,\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfä-\nren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\nhigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-\ndestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der      (2) Als Höchstgrenze gelten\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\nstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ,                            das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-\n2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die Vollen-            gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\ndung ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres folgen-            Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-\nden Monats an der Betrag nach Nummer 1 ,                      gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds-\nfür Witwen                                                    betrages nach § 50 Abs. 1 ,\nder Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksich-     2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\ntigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages             das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-\nnach § 50 Abs. 1 ergibt,\ngehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-\nfür Waisen                                                    schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,\nvierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Num-     3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nmer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden            fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,                 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-\nerhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des              - bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nGesamteinkommens aus der Versorgung und der Ver-              der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-\nwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige             gehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nHöchstgrenze übersteigt.                                      nach § 50 Abs. 1 und des Betrages nach § 14 Abs. 1\nSatz 2.\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1\nund 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi-     Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\ngungen außer Betracht zu lassen.                             oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist\n(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam-     der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\nten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Ansprut;h auf       sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nVersorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als      Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-\nVersorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei-      gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden\nner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst-       Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3\nunfalles dem Unfallausgleich entspricht.\ngemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vor-\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des        schrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-\nAbsatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-      haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts      (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nim Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist         Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von\ndie Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-      zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges\ngesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im       zu belassen.\nöffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatliQhen Ein-      (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband   Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                              587\ndaneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-          2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in           Renten i auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten Höchst-            Tätigkeit.                        -\ngrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach              (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer\n§ 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig         Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nvom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-              1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-\nbleiben.\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu\n(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                            den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\ndie Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-\nnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\n§ 55                                Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten ent-\nzusammentreffen                             spricht,\nvon Versorgungsbezügen mit Renten\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\ngesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\nstet hat.\nAngehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Errei-\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.         (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-\nZu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-        dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-\ngen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-         gung auszugehen.\nerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-             (6) Beim zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-\nrücksichtigt.                                                gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-\nbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere\n(2) Als Höchstgrenze gelten                               Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten\nneueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der\n1. für Ruhestandsbeamte                                      hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des        Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben            bezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die\nwürde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden        Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei\ndie Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nberücksichtigen.\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\ndas Ruhegehalt berechnet,                               (7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                       sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr      von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des\nbis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem\nZeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit  nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die\nerhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei-  Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatli-\nten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-  chen Abkommen gewährt werden.\ngung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-\nfalles,\n§ 56\n2. für Witwen\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen\nder Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des                 mit Versorgung aus zwischenstaatlicher\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,                                und überstaatlicher Verwendung\nfür Waisen\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des        im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser       überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein\nneben dem Waisengeld gezahlt wird,                       deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer\naus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.          Minderung des Hundertsatzes von 2, 14 für jedes im zwi-\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-      schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete\ngungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1       Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1\nHalbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchstgrenze    ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im zwischen-\nmaßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-             staatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr.\ndung dieser Vorschrift festzusetzen.                         Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der\nRuhestandsbeamte als lnvaliditätspension die Höchstver-\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht       sorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)                    die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nHinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder       richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Bei der\nTätigkeit des Ehegatten,                                 Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBeamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder          (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet\nüberstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen             sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung\nAnspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat        des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser\nund Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen-       Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem\nstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Ent-       Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus          Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-          eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der\nlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-     beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\ngehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.              Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der       den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom\nBeamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden          Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-\naus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen        dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem\noder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versor-      sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\ngung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung      zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\naus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn      der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nder Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapital-           (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\nbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten        geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\neigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen      Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat\nübersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der         oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den\nBeamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder            Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des\nmehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an      Witwen- oder Waisengeldes.\nden Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich\ndieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-            (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder\nhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder        nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin-\nder Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.              dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundes-\nbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) wer-\n(3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor\nden nicht gekürzt.\nseinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel-                               § 58\nbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat           Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-\nsen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist       (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach§ 57 kann\ndie Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapi-      von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder\ntalbetrages zu leisten.                                      teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den\nDienstherrn abgewendet werden.\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten\noder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der             (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht   der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts\nihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des          nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\nBetrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach       Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\ndem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1        leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die\nzweiter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende           Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-\nAnwendung.                                                   dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der\n(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                        Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\noder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-\n§ 57                             gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei\nKürzung der Versorgungsbezüge                   einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die\nnach der Ehescheidung                       Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-     oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,\nversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen           in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\nGesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts          Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\nbegründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-        der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe-         (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung\ngatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von         der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den        nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-\nnach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das         betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe-\nRuhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt      gehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.\nder Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts\nüber den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt,\nwenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten                                      § 59\neine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu                       Erlöschen der Versorgungsbezüge\ngewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach                              wegen Verurteilung\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente             (1) Ein Ruhestandsbeamter,\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht        1 . gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-\nerfüllt sind.                                                     verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                               589\nergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengeset-       Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust           In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt§ 41\nder Beamtenrechte geführt hätte, oder                     sinngemäß. Die§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengeset-\n2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-            zes oder das entsprechende Landesrecht finden entspre-\nhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches             chende Anwendung.\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-         (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-\nlichen Strafverfahren                                     zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von   § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4\nmindestens zwei Jahren oder                           des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-       oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-    1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisen-\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-       geld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit       dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom-\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs men der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel-\nMonaten                                               des (§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1)\nverurteilt worden ist,                                    übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüg-\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte    lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerech-\nals Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der          net. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das sieben-\nRuhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des             undzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn\nBundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-         1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-\ngesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.                              zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem\nsich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin-\n(2) Die§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder\ndergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist,\ndas entsprechende Landesrecht finden entsprechende\nwenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-\nAnwendung.\nausbildung befunden hat,\n§ 60\nund\nErlöschen der Versorgungsbezüge\nbei Ablehnung einer erneuten Berufung                2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-                   halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-\nschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamten-               haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\ngesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer\nerneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft            (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die\nnicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal-    Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-\ntens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für   der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe\ndiese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-       erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-\nbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.        anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-\nEine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht      betrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der\nausgeschlossen.                                               Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.\n§ 61\n§ 62\nErlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\nAnzeigepflicht\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\ngungsbezüge erlischt                                              (1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat\nder die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege-\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\nlungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen-\ndem er stirbt,\nden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig-\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in        ten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede\ndem sie sich verheiratet,                                 spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in        lung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich\ndem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,              anzuzeigen.\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht       (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen        Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-\nStrafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheits-      lenden Kasse\nstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer        1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nvorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Frie-   2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\ndensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokrati-              den §§ 10 und 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5\nschen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefähr-              sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,\ndung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden     3 · die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\nist, mit der Rechtskraft des Urteils.\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer          Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß                   zweiter Halbsatz),","590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen                                       § 65\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezü!iJe\nbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen\ndes § 47 Abs. 5                                             Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst\nunverzüglich anzuzeigen.                                      (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser\nBeschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach        zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft     Beschäftigung zu gewährende Versorgung.\nnicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-\nweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-\ngen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz\noder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung                              Abschnitt IX\ntrifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte           Versorgung besonderer Beamtengruppen\nStelle.\n§ 63                                                           § 66\nAnwendungsbereich                                               Beamte auf Zeit\nFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten                  (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,            Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer      der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen\nfür die Anwendung des § 59,                              entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\n3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai-      bestimmt ist.\nsengeld,                                                   (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige\n4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1        Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt\nSatz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die       das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer\nAnwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,       Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit zweiund-\nvierzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\n5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als\nzuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und\nWitwengeld,\nsteigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf\n6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als         Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nWitwengeld, außer für die Anwendung des§ 57,            bezüge. Nach einer Amtszeit von vierundzwanzig Jahren\n7. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 23 Abs. 2 <HS Waisengeld,      beträgt das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der\n8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-         ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\ngesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59       nach § 14 Abs. 1 Satz 2. Als Amtszeit rechnet hierbei auch\nund 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt, Witwen-     die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf\noder Waisengeld,                                         Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Die\nSätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte\n9. die Bezüge der nach§ 32 des Deutschen Richtergeset-\nMilitärgeistliche keine Anwendung.\nzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift\nnicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer      (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,\nobersten Rechnungsprüfungsbehörde sowie der vom          wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-\nAmt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deut-      tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter\nschen Bundesbahn als Ruhegehalt;                         Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht\nnachkommt.\ndie Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\nRuhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.                           (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-\nzeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als\nBeamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende\nAmtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes\nAbschnitt VI 11                       das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.\nSondervorschriften                          (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit\nentlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.\n§ 64\n(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er\nEntzug von Hinterbliebenenversorgung               bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen\nEintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von\nbis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst-\nHinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf\nweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Absatz 2 Satz 2\nZeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen\nund § 7 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend.\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\ndes Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.\nDie diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in                                      § 67\neinem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die          Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen            Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche\nzulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die                   und Künstlerische Assistenten\nLänder können andere Zuständigkeiten bestimmen.\n(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-\n(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                591\nstenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst-           dung. In den Fällen des § 141 a des Bundesbeamten-\nlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die       gesetzes oder des entsprechenden bisherigen Landes-\nVorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts          rechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nanderes bestimmt ist.                                            und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 die-\nses Gesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung\n(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-     eines Unfallausgleichs während einer Krankenhausbe-\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-             handlung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fäl-\nnieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-          len der §§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensrege-\nten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch-             lung nach bisherigem Recht für den Versorgungsemp-\nschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die\nfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über\nzur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu         den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hin-\nzwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines               aus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert\nHochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,\noder eine weitere Versorgung besteht.\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,\nWissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten lie-      3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfall-\ngende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson-       versorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Ge-\n.dere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr-           setz .\nnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des§ 44     4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes             gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen            Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten\nkann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.              als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten\n(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach              beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-\nAbsatz 2 sowie auf Grund der§§ 10 bis 12 soll in der Regel       nung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden            des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleg-\nwerden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-             geldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53\nhalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen              Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht für ent-\nzugrunde liegt.                                                  pflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von\nihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertre-\n(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-         tungsweise wahrnehmen.\nnieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten      5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nbeträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1             Ruhestandsbeamten, der nach dem Inkrafttreten die-\nSatz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt           ses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem\nhöchstens das sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2            Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen\nNr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten            Ruhegehaltes; § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hin-\nMonats.                                                          terbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit\n§ 68                                oder auf Widerruf anwendbar, dem nach bisherigem\nRecht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte\nEhrenbeamte                               bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines\nErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31 ), so       entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem Inkraft-\nhat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem           treten dieses Gesetzes verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2\nkann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der               Nr. 3 dieses Gesetzes entsprechend.\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten              (2) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\nStelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im         denen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten\nEinvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zustän-        und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41, 61 Abs. 1\ndigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle, ein       Satz 3 und § 82 dieses Gesetzes und für eine sich danach\nnach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag     ergebende Versorgung die Vorschriften des Absatzes 1.\nbewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterblie-\nbenen.                                                          (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge\nnicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag\nAbschnitt X                          gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der\nAntrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum\nVorhandene Versorgungsempfänger                    31. Dezember 1977 g.estellt werden, gelten als am\n1. Januar 1977 gestellt.\n§ 69\nAnwendung bisherigen und neuen Rechts\nAbschnitt XI\n(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses\nAnpassung der Versorgungsbezüge\nGesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichte-\nten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-\nsorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht                                        § 70\nmit folgenden Maßgaben:                                                        Allgemeine Anpassung\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.\n(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig-\n2. Die §§ 3, 6 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14  ten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben\nAbs. 1 Satz 2, § 14 a, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz\ndie §§ 49 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwen-    entsprechend zu regeln.","592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne     des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß-\ndes Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund-         gabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten\ngehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund-     Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren-\ngehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin-        ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder-\nderung der Dienstbezüge um feste Beträge.                    zuschuß.\n(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in\n§§ 71 bis 76\nDienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über\n(weggefallen)                        die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni\n1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nAbschnitt XII                        schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in\nvoller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht\n§ 80\n§ 77\nDienst in ehemals angegliederten Gebieten\nZeiten eines Wartestandes                                       und im Herkunftsland\nDie Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des       Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nBundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des            im Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1\nBeamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-               stehen gleich\nrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nstand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhege-\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete\nhaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nDienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezßm-\nber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,\n§ 78\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\nfrühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,                   gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstbezüge und Ruhegehaltssätze                       Dienstherrn im Herkunftsland.\n(1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhege-                                    § 81\nhaltfähigen Dienstbezüge nach den vor Inkrafttreten des\nAmtlose und andere Zeiten\nnach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergan-\ngenen Landesbeamtengesetzes geltenden Vorschriften zu            (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines\nberechnen sind, wenn dies für den Beamten günstiger ist,     öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,\ngelten weiter; § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1      nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtli-\nHalbsatz 2 und 3 finden Anwendung.                           chen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-\nhaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange-\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs.1 und des § 93 Abs. 1\nstellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs-\nNr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,\ngefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe-\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\nhandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nsolche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der\nInternierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung\nLänder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses\nim Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\nGesetzes begründet worden ist.\nund dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte       berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951\naus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der          außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit\nEingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört,           findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nund er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes     nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nbereits vor dem 1 . Januar 1976 erhalten hat.                Personen entsprechende Anwendung;§ 11 dieses Geset-\nzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-\n§ 79                             ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-\nren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst\nBeamte der früheren Verwaltung                  gestanden hat.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n(2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes\n(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten    tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des\nWirtschaftsgebietes in den Bµndesdienst übernommenen         31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende\nBeamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-       Zeitpunkt.\nnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus\nZusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs-              (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai\nbezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-        1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli-\nrungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige     zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe-\nDienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen        gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen\nauf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem         Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung\nGebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung       des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                                593\ntrifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere   Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes\nZuständigkeiten bestimmen.                                   Bayern, nach § 177 des Bremischen Beamtengesetzes\nund nach § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6 Satz 1   in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\nund des§ 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt         sungen weiter, wenn sie günstiger sind als die Ruhege-\nauch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und      haltssätze nach diesem Gesetz.\ndes§ 5 Abs. 4.\n§ 82                                                          § 86\nKriegsunfall,                                       Hlnterbllebenenversorgung\nUnfall In Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam\n(1) Die Gewährung_von Unterhaltsbeiträgen an geschie-\n(1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset-        dene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den\nzes und die nach den §§ 92 a und 92 b des Beamten-          bisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn\nrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor-      die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben\nschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht     oder für nichtig erklärt worden ist.\nweiter:\n(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den\n1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-      Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn\nendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den      die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden und\nRuhestand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-      das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den\nfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit  Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des\nnach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt ent- fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2\nsprechend.                                             Nr. 2 tritt ein in der bisher geltenden landesrechtlichen\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um          Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die\nzwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund-     Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.\nsiebzig vom Hundert.                                       (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes beträgt fünf-     bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2)\nundsiebzig vom Hundert.                                finden keine Anwendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten\ndieses Gesetzes bestanden und das bis zu diesem Zeit-\n(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-  punkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende\nden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in      Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht\nAbsatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.                           enthalten hat.\n§ 83                                                          § 87\nReichsgebiet                                                Unfallfürsorge\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das           (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande-\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember            nen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt     Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Lan-\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.                        desrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes\ngleich.\n(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31\nAbschnitt XIII                       Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen\nVerordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts                dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.\n§ 84                              (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,\nfür die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die\nRuhegehaltfählge Dienstzelt                 Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.\nFür bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene\nBeamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die                                         § 88\nnach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als                                   Abfindung\nruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berück-\nsichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses             (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis\nGesetzes zurückgelegt worden sind, im Anwendungs-            zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften\nbereich des bisherigen Rechts als ruhegehaltfähig berück-    über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengeset-\nsichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versor- zes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht\ngungsrecht zuständige Minister oder die von ihm              weiter Anwendung.\nbestimmte Stelle.\n(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene\n§ 85                           Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren\nneuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle\nBesondere Ruhegehaltssätze\nder Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die\nnach bisherigem Landesrecht\nDienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbe-\nFür die am 1. Juli 1975 vorhandenen Beamten gelten die   soldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor\nbesonderen Ruhegehaltssätze nach Artikel 84 Abs. 1 des       der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die","594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrecht-\nBerufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grund-         lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt\ngehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlas-     entsprechend.\nsung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist\n(2) Für Professoren, die nach dem Zeitpunkt des lnkraft-\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach\ntretens dieses Gesetzes von ihren amtlichen Pflichten\nInkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in\nentbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebe-\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkraft-\nnen gilt folgendes:\ntreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von\nzwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis       1. Die§§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei\nauf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der         gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als\nAbfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung wer-            Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.\nden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren                 § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die\nDienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so          Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-\nbehandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.           gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.\nSatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter\n2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Aus-               Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,\nschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch\nmindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem\nnicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.\nnach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\nLandesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-\n§ 89                                  leggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des§ 53\nÜbergangsgeld                                Abs. 2 Nr. 1.\n3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflich-\n(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor-           teten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maß-\ngabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebe-\nschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es\nfür den Entlassenen günstiger ist.                                 nenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes\nsowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Wai-\n(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim             sengeldes der Hinterbliebenen nach dem am Tage vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas-           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landes-\nsen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Über-        recht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1\ngangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen gün-              Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichte-\nstiger ist.                                                        ten Professoren als Ruhestandsbeamte.\n§ 90\n4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschul-\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen                      rahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-\nmit Versorgung aus zwischenstaatlicher                    mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das\nund überstaatlicher Verwendung                        ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält-\nnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme\n(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,\ndes Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der\ndie ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli\nBundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der\n1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nHöchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 hinzuge-\nlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer\nBetracht.                                                          rechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der\nNummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenver-\n(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-\nhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.\nempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe\nAnwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehalt-           (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem\nfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.               nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\n(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor          Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag\ndem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent-       nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-       gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn\nlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital-   der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.\nbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor-\ngungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2\nAnwendung.                                                                             Abschnitt XIV\n§ 91\nÄnderung von Bundesrecht\nHochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten\nund Lektoren\n§§ 92 bis 98\n(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-                      (Änderung von Rechtsvorschriften)\nschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-\ntels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge-\n§ 99\nsetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen-\ngesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren                Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\noder als Hochschulassistenten übernommen worden sind,\n(1) (vollzogene Änderungen)\nund ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf\nLebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor-           (2) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses\nschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der am Tage vor        Gesetzes vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezü-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987                             595\ngen nach dem Soldatenversorgungsgesetz regeln sich         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt\nnach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben:              nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach § 43 des Solda-   Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:\ntenversorgungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung    1 . § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-\nin Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenver-         Württemberg,\nsorgungsgesetzes.\n2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über\n2. Die §§ 1 a, 11 , 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22        kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,\nAbs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 26 a sowie die §§ 30, 45\n3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes\nbis 49, 53, 55 bis 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2 und\nBerlin,\n§ 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in seiner\njeweiligen Fassung finden Anwendung. In den Fällen     4. § 158 Abs. 3 Satz 1 und § 209 des Hamburgischen\ndes § 27 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in         Beamtengesetzes,\nVerbindung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes       5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über\nrichten sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach           die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-\n§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die                dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\nHöchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach            schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,\n§ 43 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor-       6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-\ngungsgesetzes.                                             destag oder den Landtag gewählten Beamten und\nRichter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-\n3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfall-         treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.\nversorgungsbezüge bestimmen sich nach dem Solda-\ntenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.\n4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-                              § 106\ndaten im Ruhestand, der nach dem Inkrafttreten dieses         Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nGesetzes verstorben ist, regeln sich nach dem Solda-\ntenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung,        Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften\njedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhe-       oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\ngehaltes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.               Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die\n(3) (vollzogene Änderungen)                             Bezeichnungen dieses Gesetzes.\n(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene\nBerufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten,\ndie nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als                              § 107\nruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berück-           Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-\nsichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses              vorschriften und Zuständigkeitsregelungen\nGesetzes zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundes-    (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-     lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\ndesminister des Innern.                                    Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nrates.\n(5) (vollzogene Änderungen)\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin.    ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-\nbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen\n§§ 100 bis 104                       übertragen.\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 108\nBerlin-Klausel\nAbschnitt XV                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSchlußvorschriften                     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 105\nleitungsgesetzes.\nAußerkrafttreten\n§ 109\nSoweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses\nGesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit                           (Inkrafttreten)","596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 16. Februar 1987\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             6. ,, 10. Offenbacher Modeforum der Internationalen\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              Lederwarenmesse\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,            vom 25. bis 27. April 1987 in Offenbach\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\n7. ,,Innovationsforum Ledertechnik - Internationale\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nFachmesse + Symposium + Firmenvorträge (IFL)\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nvom 5. bis 7. Mai 1987 in Pirmasens\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen          8. ,,fensterbau '87 - Internationale Fachmesse der\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                     Fensterbaubranche\"\n1. ,,83. Internationale Lederwarenmesse\"                         vom 12. bis 14. Juni 1987 in Stuttgart\nvom 21. bis 24. Februar 1987 in Offenbach\n9. ,,84. Internationale Lederwarenmesse\"\n2. ,,fashion-start-münchen\"                                      vom 22. bis 25. August 1987 in Offenbach\nvom 22. bis 24. Februar 1987 in München\n10. ,,fashion-start-münchen\"\n3. ,,Internationale Handwerksmesse München -                     vom 28. bis 30. August 1987 in München\n39. Messe des Handwerks und für das Handwerk\"\nvom 14. bis 22. März 1987 in München                     11. ,,BIOTECHNICA Hannover '87- Internationale Messe\n+ Kongreß für Biotechnologie\"\n4. ,,55. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN\"                               vom 22. bis 24. September 1987 in Hannover\nvom 29. März bis 1. April 1987 in München\n12. ,,56. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN\"\n5. ,,XVII. Triennale de Milan - ,Les villes du monde et le\nvom 4. bis 7. Oktober 1987 in München\nfutur des metropoles\"' - Milan, ltalie\n(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und     13. ,, 11. Offenbacher Modeforum der Internationalen\ndie Zukunft der Metropolen\")                                  Lederwarenmesse\"\nvom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien           vom 24. bis 26. Oktober 1987 in Offenbach\nBonn, den 16. Februar 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987    597\nBerichtigung\nder Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 12. Februar 1987\nDie Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654) wird wie folgt\nberichtigt:\nIn § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c muß es statt\n,,Aufgaben\" richtig lauten „Angaben\".\nBonn, den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Garcke"]}