{"id":"bgbl1-1987-13-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":13,"date":"1987-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_13.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"1987-01-21T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["541\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                         Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1987                                                                                                       Nr.13\nTag                                                                         Inhalt                                                                                   Seite\n21. 1. 87   Neufassung des Seeaufgabengesetzes                                                                                                                           541\n9510-1\n9. 2. 87   Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) . . . . . . . . . . . . .                                                     547\nneu: 2121-2-2; 2121-2-1\n-   Berichtigung des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher\nVorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   565\n820-1\n-   Berichtigung des Bundesstatistikgesetzes                                                                                                                     565\n29-22\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     565\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               566\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 21. Januar 1987\nAuf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereini-                                           nalen übereinkommen von 1973 zur Verhütung der\ngungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441)                                             Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Pro-\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die                                             tokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI.\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                                             1982 II S. 2),\nvom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833) in der seit 1. Januar\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-                                         5. den am 13. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nsung berücksichtigt:                                                                             Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von 1.973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                                             schmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II\n(BGBI. 1 S. 1314),                                                                           s. 593),\n2. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften                                   6. den am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1\nauf dem Gebiet des Seeverkehrs vom 1o. Mai 1978                                              des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezem-\n(BGBI. 1 S. 613),                                                                            ber 1985 (BGBI. 1 S. 2146),\n3. den am 4. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des                                   7. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen\nGesetzes vom 28. April 1980 zum Übereinkommen                                                Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\nNr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom                                          ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\n29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handels-\nschiffen (BGBI. 1980 II S. 606),                                                       8. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n4. den am 8. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3 des                                      Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezem-\nGesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem lnternatio-                                            ber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ).\nBonn, den 21. Januar 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","542                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)\n§ 1                                 9.   die nautischen und hydrographischen Dienste, insbe-\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                  sondere                                       ·\n1.   die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge-             a) der Seevermessungsdienst,\nmeinen deutschen Interesse und neben den beteilig-              b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarn-\nten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Lei-                 dienst,\nstungsfähigkeit der Seehäfen;\nc) der Eisnachrichtendienst,\n2.   die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\nd) der erdmagnetische Dienst;\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von\nder Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-           10.   die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten\nfahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen               und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf                die Verbreitung nautischer Warnnachrichten;\nden Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1        11 . die Überwachung des Meerwassers auf\nbegrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an\nihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;                            a) Radioaktivität und\n3.   auf der Hohen See                                               b) sonstige schädliche Beimengungen.\na) die Schiffahrtspolizei hinsichtlich der Schiffe, wel-\nche die Bundesflagge führen,                                                      §2\nb) die Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfüllung völker-         (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen\nrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrneh-        der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung\nmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundes-        geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-\nrepublik Deutschland erforderlich sind,              bildung von Besatzungsmitglieoern obliegen dem Bund.\nc) die Überwachung und Unterstützung der Fi-                (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen\nscherei;                                             als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von\nSportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann\n4.   die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs-\ndurch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf\nsicherheit der seegängigen Wasserfahrzeuge, zur\nverzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer\nAbwehr von Gefahren für das Wasser und zum\nstaatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im\nund dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorge-\nVoraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beach-\nschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung und\ntet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den\nMaßnahmen, die Bewilligung der in den Schiffssi-\nPrüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß\ncherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die\nnicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach\nPrüfung von Anlagen, Instrumenten und Geräten auf\nSatz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere\nFunktion an Bord, die Regulierung der Magnetkom-\npasse, die Festlegung des Freibords der Schiffe so-                                   §3\nwie die Erteilung der einschlägigen Erlaubnisse und         (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nZeugnisse;                                               tung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach\n4 a. die Untersuchung qer Seeunfälle;                         pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen\nzur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-\n5.   die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-\nchender Bescheinigungen;                                 kungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den\nSeewasserstraßen, den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten\n6.   die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-         Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bun-\nkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbe-    deseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen\nsatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns         ferner im Rahmen der Aufgaben, die ihnen nach § 1 Nr. 3\nund der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen un-      Buchstaben a und b auf der Hohen See obliegen.\nter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefah-\nren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute;         (2) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\n7.   die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen      minister der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben,\nSuch- und Rettungsdienst;                                die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Aus-\n8.   die Bereitstellung von Einrichtungen zur Entmagneti-     übung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung\nsierung von Schiffen;                                    übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Verein-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987                                  543\nbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der                (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,\nschiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser-      die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge\nschutzpolizei ausgeübt werden.                                 haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann\nzulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\n(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift ergehende\nund 3 nicht vorliegen.\nRechtsverordnungen gelten nicht im Land Berlin.\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\nnur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten\n§3a\nwerden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr          Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden\nverursacht, so haben die Behörden der Wasser- und             können.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen\nsie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung        (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnah-\nbestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der   men entstandenen Schaden einen angemessenen Aus-\nVerrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maß-      gleich verlangen.\nnahmen auch gegen den richten, der die Person zur\nVerrichtung bestellt hat.                                                                  § 3d\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der           Durch Maßnahmen auf Grund des § 3 Abs. 1 können die\nBehörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der         Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2\ntatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen        Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person\nden Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet      (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der\nwerden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt       Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ndiese gegen den Wi'llen des Eigentümers oder des sonsti-      gesetzes) eingeschränkt werden.\ngen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von\neiner herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen                                        §4\ngegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an\nder Sache aufgegeben hat.                                        (1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine Bun-\ndesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesmini-\nsters für Verkehr. Es hat\n§3b                                1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissen-\n(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf-               schaftliche und nautisch-technische Forschungen zu\ntragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren,               fördern; meeresbiologische Forschungen sind ausge-\nwenn                                                               nommen;\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortlichen            2. die nautischen Instrumente und Geräte der Schiffsaus-\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht       rüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre\nzweckmäßig sind oder                                           sichere Funktion an Bord zu prüfen und die Magnet-\n2. gemäß § 3 a ergangene Aufforderungen, die Störung               kompasse zu regulieren;\noder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzei- 3. die Aufgaben nach § 1 Nr. 9 bis 11 wahrzunehmen.\ntig durchgesetzt werden können.                           Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nDie verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter-     und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allge-\nrichten.                                                      meinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nau-\ntische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.\n(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare\nAusführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach               (2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann sich bei\n§ 3 a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.      der Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für\nDie Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-          bestimmte Fälle geeigneter Personen mit deren Zustim-\ngetrieben werden.                                             mung als Hilfsorgane bedienen.\n§ 3C\n§5\n(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen\nDas Bundesamt für Schiffsvermessung ist eine Bundes-\nandere als die nach § 3 a verantwortlichen Personen tref-\nfen, wenn                                                     oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers\nfür Verkehr. Es hat die Aufgaben nach§ 1 Nr. 5 wahrzu-\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit-     nehmen und kann die Schiffahrts- und Schiffbauunterneh-\ntelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren         men vermessungstechnisch beraten.\nist,\n2. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortlichen\n§6\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder\nkeinen Erfolg versprechen,                                   (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben\ndes Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchfüh-\n3. Maßnahmen nach § 3 b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-\nrung nicht nach· anderen Rechtsvorschriften dem Bundes-\nchend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und\nminister für das Post- und Fernmeldewesen oder nach § 4\n4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche              Abs. 1 Nr. 2 dem Deutschen Hydrographischen Institut\neigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger       übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der\nPflichten in Anspruch genommen werden können.             Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürfti-","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\ngen Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung, der         2. das Verhalten\nFestlegung des Freibords sowie bei den Überwachungs-\na) auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei\nmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen\nmittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Be-\nLloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die\ngrenzung der Binnenwasserstraßen und der see-\nAufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch\nwärtigen Begrenzung des Küstenmeeres,\nRechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenos-\nsenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben            b) auf den nach Nummer 1 begrenzten Binnenwasser-\nnach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesmi-                straßen,\nnisters für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung              c) in den bundeseigenen Häfen, die an den unter den\nseiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister für Verkehr               Buchstaben a und b genannten Wasserflächen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                 liegen,\nSozialordnung.\nsowie hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundesflagge\n(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bund ob-              führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres;\nliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie\n3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeu-\nnicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,\ngen, die Eignung und Befähigung der Führer von Sport-\nder Bund.\nfahrzeugen und die erforderlichen Befähigungszeug-\n§7                                   nisse;\nDer Bundesminister für Verkehr kann zur Erfüllung von     4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die\nAufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten               Ausrüstung, die Kennzeichnung, die Benutzung und\nRechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken             den Freibord der seegängigen Wasserfahrzeuge, die\ndienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung der            erforderlichen Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse und\nBordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der               Bescheinigungen sowie die Sicherheitsmaßnahmen\nErteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und          während der Schiffsreise;\nFührer von Sportfahrzeugen beauftragen. Die juristischen      5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit\nPersonen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen               Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes\ndes Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachauf-            über die Beförderung gefährlicher Güter;\nsicht des Bundesministers für Verkehr.\n6. die von den Schiffsführern zu erstattenden Meldungen.\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 können,\n§8                               soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausfüh-\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 1 bis 6     rung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren\nund § 2 können die damit betrauten Personen seegängige        festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anfor-\nWasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäfts-            derungen zu erbringen ist.       ·\nräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumen-\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6\nten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden\nkönnen auch erlassen werden zur\nBetriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen\nvornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten       1. Abwehr von Gefahren für das Wasser,\nund hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken         2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher\ndienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin-           Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-           sionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-\nnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der           werte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-           lung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der\nsetzes) eingeschränkt.                                            Rechtsverordnung festgesetzt werden.\n(2) Der Eigentümer und der Führer eines seegängigen       Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-\nWasserfahrzeugs und der sonst für die Sicherheit Verant-     desminister für Verkehr und vom Bundesminister für\nwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente      Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.\nund Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit\nder Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen                (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nnach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung           Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch\nbenötigten Arbeitskräfte_ und Hilfsmittel bereitzustellen     Rechtsverordnung zu bestimmen,\nsowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-    1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten\nlegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforder-        Tagebücher zu führen sind,\nlich sind.\n2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr\n§9                                   von Gefahren für das Wasser oder die Strafrechts-\npflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur\nAbwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit       3. wie und von wem\ndes Seeverkehrs Rechtsverordnungen zu erlassen über               a) die Bücher zu führen sind,\n1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen             b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.\nwegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Inter-\nnationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen           (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3\nauf See ganz oder teilweise angewendet werden             über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, die Funk-\nsollen;                                                   navigationseinrichtungen sowie die Führung der Funk-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987                               545\ntagebücher sind im Einvernehmen mit dem Bundes-              stungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen\nminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen.       sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.\n(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und\nAbsatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschrif-\n§ 11\nten für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung\nnach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich ferner nicht auf den         Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch\nErlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige An-       Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die\nlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung zum               sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere\nGegenstand haben.                       ·                    Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Stati-\nstiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hier-\n(6) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-     über an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu\nverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2      verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu\nauf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.       machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche\nSeeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betäti-\n§9a                              gung zu schützen.\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Verfahren der Schiffsvermessung                                      § 12\nund die Mitwirkung der Schiffseigentümer zu regeln.             (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-\nhandlungen zur Überwachung und Unterstützung der\n§9b                              Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach\n(1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmini-    § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2\nster für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt,         und 3 und der §§ 9 a, 9 b und 11 erlassenen Rechtsver-\ndurch Rechtsverordnung                                       ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\nhoben.\n1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-\nkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor-    (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und          Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nBefähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-      durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen\nder dieser Schiffe,                                     Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\n2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die\nSoweit die Rechtsverordnung Funkgeräte und -anlagen\nSicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen\nbetrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nunter fremder Flagge und\nfür das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. Die\n3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse      Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den\nder Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder        Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand\nFlagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen         gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann\nSchiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsver-      daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\nfahren                                                  sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\nzu regeln.                                                   berücksichtigt werden.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur\nDurchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Euro-                                     § 13\npäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus               (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.           für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden\nvon demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder\nder bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben\n§ 10\nerhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des\n(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung       Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\neines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen        Abgabengläubiger ist der Bund.\nKrisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der\nSeeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung               (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nnach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die        Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nBeförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin-       durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu\ngen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen    bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für\nBedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu-        das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor\nblik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu        ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind\nerfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer-     so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus-\nden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht-     gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-\nzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht     schließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt;\nwerden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund     die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der\neine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirt-     Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der\nschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent-    Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu\ngelten und Tarifen bemißt.                                   berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu\nerstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,       Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs-\ndurch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei-        verfahren geregelt werden.","546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 14                                                          §§ 16 und 17\n(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-                                   (weggefallen)\nostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-\ngen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte\nerhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des                                           § 18\nSchiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.                     (Änderung des Handelsgesetzbuches)\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nnach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung\n§ 19\ndie Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung)                Die Zuständigkeit_ des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2\nfestzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das          und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im\nEinkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer             Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-\nBerufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht.                   deswasserstraße Elbe.\n(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer\nBestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der                                           § 20\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie\n(1) Dieses Gesetz berührt nicht\nwerden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstrek-\nkungsgesetzes beigetrieben.                                      1 . die Reichsversicherungsordnung,\n2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,\n§ 15\n3. das Seemannsgesetz,\n(i) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                           4. das Atomgesetz,\n1. als Eigentümer oder Führer eines seegängigen Was-             5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\nserfahrzeugs oder sonst für die Sicherheit Verantwortli-         schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen\nGesetze der Länder\neher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der\nÜberwachung betrauten Personen das Betreten des                  a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien\nWasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäfts-                  Hansestadt Bremen S. 59),\nräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestat-              b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-\ntet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus-        und Verordnungsblatt I S. 83),\nkünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;\nc) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\n2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für die                  sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),\nSicherheit Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach\n§ 9 b erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf                 d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nGrund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen                    Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).\nvollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die              (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand             Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist;                        schriften übertragen worden sind.\n3. als Eigentümer eines Seeschiffes oder Besteller eines\nSchiffsbauwerkes einer nach § 9 a erlassenen Rechts-\nverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechts-                                       § 21\nverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwi-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nverweist.                                                    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3         Überleitungsgesetzes.\nkann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet                                          § 22\nwerden.                                                                         (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}