{"id":"bgbl1-1987-12-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":12,"date":"1987-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne VUReV)","law_date":"1987-01-30T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n(Interne VUReV)\nVom 30. Januar 1987\nAuf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzrichtli-                               §3\nnien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\n(1) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich\neingefügten § 55 a Abs. 1 und 2 und des durch Artikel 8\njeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und\nNr. 21 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes eingefügten § 106\nVerlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und\nAbs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nzwar\nund des\n1. bis einschließlich Seite 6 Zeile 15\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1             a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf-               rungsgeschäft,\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986          b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\n(BGBI. 1 S. 1094) wird im Benehmen mit den Aufsichtsbe-             Versicherungsgeschäft;\nhörden der Länder und nach Anhörung des Versiche-\nrungsbeirats verordnet:                                     2. bis einschließlich Seite 4 Zeile 17\na) für das inländische selbst abgeschlossene Versi-\ncherungsgeschäft,\nErster Abschnitt\nb) für das ausländische selbst abgeschlossene Versi-\nInterner Bericht für das Bundesaufsichtsamt                   cherungsgeschäft.\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn.- und\n§ 1\nVerlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\nVersicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das     Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Bun-         ausscheidet.\ndesaufsichtsamt) unterliegen, haben dem Bundesauf-\nsichtsamt einen internen Bericht vorzulegen, der sich aus     (2)   Für die Krankenversicherungsunternehmen gilt\nfolgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:         Absatz 1 entsprechend.\n1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den\n§4\n§§ 2 bis 7,\n2.  formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 16,        (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechni-\n3. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 17 bis 20,           sche Gewinn- und Verlustrechnungen ·nach Formblatt 300\n4. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den            aufzustellen, und zwar\n§§ 21 bis 24.                                           1. bis einschließlich Seite 6 Zeile 8\na) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nzweiter Abschnitt                              rungsgeschäft,\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen                 b) für jeden Versicherungszweig des selbst abge-\nschlossenen Versicherungsgeschäfts,\n§2                                  c) für die selbst abgeschlossenen\nDie Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 haben             aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,\nihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegen-             bb) Fahrzeugvollversicherungen,\nüber dem Bundesaufsichtsamt nach den anliegenden                   cc) Fahrzeugteilversicherungen,\nFormblättern aufzustellen, und zwar\ndd) Kraftfahrtunfallversicherungen,\n1. die Bilanzen nach Formblatt 100,\nd) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\n2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte               Versicherungsgeschäft,\nVersicherungsgeschäft\ne) für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung\na) die Lebens- und Krankenversicherungsunterneh-               übernommenen Versicherungsgeschäfts;\nmen sowie die Pensions- und Sterbekassen nach\nFormblatt 200,                                      2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17\nb) die Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungs-        a) für das inländische selbst abgeschlossene Versi-\nunternehmen nach Formblatt 300.                            cherungsgeschäft,","Nr. 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987                              531\nb) für das ausländische selbst abgeschlossene Versi-    gung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973\ncherungsgeschäft,                                   (BGBI. 1 S. 1209), zuletzt geändert durch die Verordnung\nc) für das von inländischen Vorversicherern in Rück-    vom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), eine geson-\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,          derte versicherungstechnische Rechnung aufzustellen ist.\nd) für das von ausländischen Vorversicherern in Rück-\n§7\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,\ne) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun-       (1) Die Formblätter 100, 200 und 300 gemäß den §§ 2\ngen mit Beitragsrückgewähr.                         bis 6 sind dem Bundesaufsichtsamt in jeweils dreifacher\nAusfertigung einzureichen\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und\n1. spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäfts-\nVerlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\njahres\nAufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft\nausscheidet. Die gesonderten versicherungstechnischen           a) von den Personenversicherungsunternehmen (Le-\nGewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 Nr. 1                    bens- und Krankenversicherungsunternehmen so-\nBuchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten                  wie den Pensions- und Sterbekassen),\nBrutto-Beiträge in der selbst abgeschlossenen Kraftfahrt-       b) von. den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nversicherung nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betra-            nehmen, die im selbst abgeschlossenen Versiche-\ngen. Satz 3 gilt entsprechend für die selbst abgeschlosse-          rungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungs-   ,,\nnen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.                    zweig betreiben;\n(2) Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen       2. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-\nund des in Rückde~kung übernommenen Versicherungs-              jahres\ngeschäfts, das heißt beider Formen des Versicherungsge-\na) von den sonstigen Schaden- und Unfallversiche-\nschäfts mit gebuchten Brutto-Beiträgen von jeweils nicht\nrungsunternehmen,\nmehr als 250 000 Deutsche Mark können in den jeweiligen\nversicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnun-            b) von den Rückversicherungsunternehmen.\ngen für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29\ngenannte Sonstige Schadenversicherung miterfaßt                (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-\nwerden.                                                     unternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um\neinen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernge-\n(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-     schäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzern-\nmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im           lagebericht aufzustellen haben.\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen\noder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in         (3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Scha-\nder Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 05     den- und Unfallversicherungsunternehmen, deren, ge-\nund 07 bis 29 aufgeführt sind.                              buchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung über-\nnommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-\n§5                             Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungs-\ngeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist in Absatz 1\nLebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst       Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der\nabgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben,     31. Dezember ist.\nhaben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine\ngesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Ver-            (4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des\nlustrechnung nach Formblatt 300 bis einschließlich          Jahresabschlusses Abweichungen, sind dem Bundesauf-\nSeite 9 Zeile 6 aufzustellen.                               sichtsamt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich\ndie insoweit berichtigten Formblätter 100, 200 und 300 in\njeweils dreifacher Ausfertigung nachzureichen.\n§6\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich je-\nweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und                             Dritter Abschnitt\nVerlustrechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und\nzwar                                                                     Formgebundene Erläuterungen\n1. für das von inländischen Vorversicherern in Rückdek-                                  §8\nkung übernommene Versicherungsgeschäft bis ein-\nschließlich Seite 3 Zeile 17,                             (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende\nformgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n2. für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdek-\nkung übernommene Versicherungsgeschäft bis ein-        1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligun-\nschließlich Seite 3 Zeile 17,                               gen gemäß Nachweisung 101,\n3. für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 6 2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach-\nZeile 8.                                                    weisung 102,\nWird ausschließlich ein Versicherungszweig betrieben,      3. Aufteilung bestimmter Posten und Unterposten des\nentfällt die gesonderte versicherungstechnische Gewinn-         Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und\nund Verlustrechnung gemäß Satz 1 Nr. 3. § 4 Abs. 2 gilt         auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis\nentsprechend, sofern für den Versicherungszweig nicht           besteht (Beteiligungsunternehmen), gemäß Nachwei-\ngemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungsle-           sung 108,","532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für        3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen\ndie Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201 ,                   gemäß Nachweisungen 211 bis 219.\n5. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der\nGewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwen-                                  § 11\ndungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten\ngemäß Nachweisung 202,                                     Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende\nformgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n6. Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und\nübernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Nach-         1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen\nweisung 203.                                                sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-\nüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nach-\n(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des          weisung 120,\nkleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungs-\n2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige\naufsichtsgesetzes) haben die formgebundenen Erläute-\nBeitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121 ,\nrungen gemäß Absatz 1 nur für Geschäftsjahre zu erstel-\nlen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung     3. Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen\nauf Grund einer versicherungsmathematischen Berech-              (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachwei-\nnung bilanziert wird.                                            sung 220,\n4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatz-\n(3) Für die ausschließlich die Transportversicherung\nversicherungen gemäß Nachweisung 221 ,\nbetreibenden Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-\nmen (Transportversicherungsunternehmen), deren ge-           5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgs-\nbuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäfts-             abhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversiche-\njahr eine Million Deutsche Mark nicht überstiegen haben,          rungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.\nentfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß\nAbsatz 1 Nr. 4 bis 6 (Nachweisungen 201 bis 203).\n§ 12\n(4) Für Rückversicherungsunternehmen entfällt die\nformgebundene Erläuterung gemäß Absatz 1 Nr. 2 (Nach-            (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-\nweisung 102).                                                 lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n§9                               1. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen\ngemäß Nachweisung 230,\n(1) Versicherungsunternehmen,      deren Jahresab-\nschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 57        2. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes geprüft werden,                gemäß Nachweisung 231.\nhaben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen           (2) Krankenversicherungsunternehmen in der Rechts-\nzu erstellen:\nform des kleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versi-\n1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten        cherungsaufsichtsgesetzes), deren gebuchte Brutto-Bei-\neinschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken     träge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 1 500 000\ngemäß Nachweisung 103,                                 Deutsche Mark nicht überstiegen haben, kann auf Antrag\ngestattet werden, daß anstelle der Nachweisung 231 der\n2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforde-\nBericht eines Sachverständigen über die Untersuchung\nrungen gemäß Nachweisung 104,\ntritt, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die\n3. Namensschuldverschreibungen,        Schuldscheinforde-   Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden\nrungen und Darlehen gemäß Nachweisung 105,             können.\n4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen\nPosten gehören, gemäß Nachweisung 106.                                              § 13\nGehören sämtliche in einer formgebundenen Erläuterung           (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\ngemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Dek-            haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen\nkungsstock, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.            zu erstellen:\n(2) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform     1. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen\ndes kleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versiche-           Gewinn- und Verlustrechnungen des selbst abge-\nrungsaufsichtsgesetzes) gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.             schlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachwei-\nsung 240,\n(3) Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer\nKapitalgesellschaft haben zusätzlich die Übersicht über      2. Aufteilung der Brutto-Aufwendungen für Versiche-\ndie Anteilseigner gemäß Nachweisung 107 zu erstellen.             rungsfälle des Geschäftsjahres (einschließlich der\nRegulierungsaufwendungen) im selbst abgeschlosse-\nnen inländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\n§ 10\nrungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögens-\nLebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich               schäden gemäß Nachweisung 241,\nfolgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:           3. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversi-\n1 . Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung          cherungsgeschäft gemäß Nachweisung 242,\ngemäß Nachweisung 110,\n4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst\n2 Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen                  abgeschlossenen     inländischen   Versicherungsge-\ngemäß Nachweisung 210,                                       schäfts gemäß Nachweisung 244,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987                               533\n5. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen             c) von den Pensions- und Sterbekassen\nGewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung                die Nachweisungen 120, 121 sowie 220 bis 222 in\nübernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-                 jeweils dreifacher Ausfertigung,\nweisung 250.\nd) von den Krankenversicherungsunternehmen\n(2) Für die in § 8 Abs. 3 genannten Transportversiche-            die Nachweisungen 230 und 231 in jeweils drei-\nrungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläute-                facher Ausfertigung,\nrungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 5 (Nachweisungen 240\ne) von den überwiegend die Tierversicherung betrei-\nund 250).\nbenden Schaden- und Unfallversicherungsvereinen\n(3) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf                   auf Gegenseitigkeit\nGegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abge-                 die Nachweisungen 140 und 243 in jeweils drei-\nschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungs-                facher Ausfertigung,\ngeschäft gemäß Nachweisung 245 zu machen.\nf) von den Rückversicherungsunternehmen\n(4) Die überwiegend die Tierversicherung betreibenden             die Nachweisung 250 in jeweils dreifacher Ausferti-\nSchaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegensei-                 gung;\ntigkeit haben ferner folgende formgebundene Erläuterun-\n3. zwei Monate nach der Feststellung des Jahres-\ngen zu erstellen:\nabschlusses durch das zuständige Organ, jedoch nicht\n1. Aufteilung der Organisationsrücklage, der Gewinnrück-          später als acht Monate nach Schluß des Geschäfts-\nlagen und der versicherungstechnischen Rückstellun-         jahres\ngen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsge-\na) von den nicht prüfungspflichtigen Versicherungs-\nschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversi-\nunternehmen\ncherungsgeschaft gemäß Nachweisung 140;\ndie Nachweisungen 103 bis 106 in jeweils einfacher\n2. Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwen-               Ausfertigung,\ndungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im\nselbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft             b) von den Versicherungsunternehmen in der Rechts-\nnach Versicherungsarten gemäß Nachweisung 243.                   form der Kapitalgesellschaft\ndie Nachweisung 107 in einfacher Ausfertigung,\n§ 14                                 c) von den Lebensversicherungsunternehmen\ndie Nachweisung 110 in dreifacher Ausfertigung,\nDie in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen\nhaben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall-            d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nversicherungsgeschäft die formgebundenen Erläuterun-                  nehmen\ngen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 1                 die Nachweisungen 240 Seiten 2 bis 5, 242~ 244\n(Nachweisungen 102, 108 und 240) zu erstellen.                        Seite 2, 245 ·und 250 in jeweils dreifacher Ausferti-\ngung;\n§ 15                            4. spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäfts-\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich die             jahres\nformgebundene Erläuterung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5                  von den Lebensversicherungsunternehmen\n(Nachweisung 250) zu erstellen.                                   die Nachweisungen 211 bis 219 in jeweils dreifacher\nAusfertigung.\n§ 16                               (2) Für die in§ 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-\n(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den§§ 8       nehmen verlängern sich die Fristen in Absatz 1 um jeweils\nbis 15 sind dem Bundesaufsichtsamt einzureichen              sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der\n31 . Dezember ist.\n1. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-\njahres\na) von allen Versicherungsunternehmen die Nachwei-\nsungen 102 und 202 in jeweils doppelter Ausferti-                         Vierter Abschnitt\ngung,                                                                 formlose Erläuterungen\nb) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nnehmen die Nachweisungen 240 Seite 1, 241 und                                    § 17\n244 Seite 1 in jeweils dreifacher Ausfertigung;       (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende\n2. einen Monat nach der Feststellung des Jahresab-          formlose Erläuterungen zu geben:\nschlusses durch das zuständige Organ, jedoch nicht    1. die Namen aller Unternehmen,\nspäter als sieben Monate nach Schluß des Geschäfts-\njahres                                                      a) auf die das berichtende Versicherungsunternehmen\nFunktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versiche-\na) von allen Versicherungsunternehmen                            rungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu einem we-\ndie Nachweisungen 101, 108, 201 und 203 in je-               sentlichen Teil ausgegliedert hat,\nweils doppelter Ausfertigung,\nb) die auf das berichtende Versicherungsunternehmen\nb) von den Lebensversicherungsunternehmen                        Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert\ndie Nachweisung 210 in dreifacher Ausfertigung,              haben,","534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; Halb-           Aufwandsposten erfaßten Aufwendungen aufgeteilt\nsatz 1 gilt entsprechend für mit anderen Unternehmen          wurden\nbestehende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich           a) bei den Lebensversicherungsunternehmen\nhierbei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;\nauf die einzelnen Abrechnungsverbände,\n2. eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur        b) bei den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nSicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögens-              nehmen\ngegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonde-               auf die einzelnen Versicherungszweige in beiden\nrungsrechte geltend gemacht werden können, mit Aus-              Formen des Versicherungsgeschäfts sowie inner-\nnahme der Bestände des Deckungstocks (§ 66 des                   halb der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtver-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes);                                sicherungen auf die einzelnen Kraftfahrtversiche-\nrungsarten,\n3. eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in den\nBedingungen der Verträge über die abgegebene Rück-            c) bei den Rückversicherungsunternehmen\nversicherung und etwaiger Auflösungen von solchen                auf die einzelnen Versicherungszweige.\nVerträgen, die im Geschäftsjahr wirksam wurden oder\nWesentliche Änderungen gegenüber dem voraus-\nnach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Rech-\ngegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern;\nnungsabschlusses eingetreten sind;\n6. eine eingehende Erläuterung der Vorgänge von beson-\n4. eine eingehende Darstellung der Methoden zur Ermitt-          derer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäfts-\nlung der                                                     jahres eingetreten sind.\na) Beitragsüberträge,                                       (2) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die\nformlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4\nb) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\nSätze 3 bis 5.\nrungsfälle,\n(3) Für die in § 8 Abs. 3 genannten Transportversiche-\nc) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rück-        rungsunternehmen entfällt die formlose Erläuterung\nkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergü-         gemäß Absatz 1 Nr. 5.\ntungen.\n§ 18\nDie Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der\nBrutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung         Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben\ngegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge      zusätzlich folgende formlose Erläuterungen zu geben:\nanzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden Ver-     1. einen Bericht über Art und Umfang der Rückversiche-\nsicherungszweig in beiden Formen des Versicherungs-          rung des selbst abgeschlossenen Versicherungs-\ngeschäfts. Soweit die Rückstellungen auf Grund von           geschäfts sowie über Art und Umfang des in Rück-\nNäherungsverfahren ermittelt werden, sind diese              deckung übernommenen Versicherungsgeschäfts und\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt festzulegen.                über die Rückversicherung dieses Versicherungs-\nÄnderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesauf-            geschäfts,\nsichtsamtes. Bei der Darstellung der Ermittlung kann\n2. eine Mitteilung über Grund und Ausgang der einzelnen\nauf geschäftsplanmäßig festgelegte Methoden ver-\nim Geschäftsjahr bei selbst abgeschlossenen Ver-\nwiesen werden;\nsicherungen vorgekommenen gerichtlichen und\n5. die Angabe der Grundsätze für die Ermittlung der den         schiedsgerichtlichen Prozesse über Versicherungs-\nfolgenden Aufwandsposten zugerechneten Aufwen-               ansprüche unter Angabe der Höhe der einzelnen Streit-\ndungen                                                       gegenstände. Sofern Prozesse dieser Art im\nGeschäftsjahr unerledigt geblieben sind, ist in den\na) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb                Erläuterungen zum nächsten Jahresabschluß weitere\n- von den Personenunternehmen nach Abschluß-             Mitteilung zu machen.\naufwendungen und sonstigen Aufwendungen unter-\ngliedert-,                                                                        § 19\nb) Aufwendungen für die Regulierung von Versiche-\nDie in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen\nrungsfällen,\nhaben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall-\nc) Aufwendungen für die Regulierung von Rück-            versicherungsgeschäft zusätzlich die formlosen Erläute-\nkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsver-         rungen gemäß§ 17 Abs. 1 Nr. 5 zu geben.\ngütungen,\nd) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen,                                     § 20\ne) Aufwendungen für die Verwaltung der Kapital-\n(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 17 bis\nanlagen,\n19 sind dem Bundesaufsichtsamt drei Monate nach der\nf) sonstige Aufwendungen, begrenzt auf die               Feststellung des Jahresabschlusses durch das zuständige\naa) Aufwendungen für das Unternehmen als             Organ, jedoch nicht später als neun Monate nach Schluß\nGanzes,                                          des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung einzu-\nbb) Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen.     reichen.\nZusätzlich ist darzulegen, in welcher Weise die in den      (2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-\nvorstehend aufgeführten versicherungstechnischen         nehmen verlängert sich die Frist in Absatz 1 um sechs","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987                               535\nMonate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember                  durch die Rückstellung gedeckt sind sowie eine\nist.                                                                  Aufstellung der für die Berechnung der Pensions-\nrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen;\nin jeweils siebenfacher Ausfertigung\nfünfter Abschnitt\ne) den Druckbericht gemäß Nummer 1 entweder in\nSonstige Rechnungslegungsunterlagen\nunveränderter Fassung oder bei Änderungen durch\ndie Hauptversammlung oder der dieser Versamm-\n§ 21                                   lung entsprechenden obersten Vertretung in der\n(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende                   veränderten Fassung (endgültiger Druckbericht),\nsonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:                 f) den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß\n1. einen Monat vor der Hauptversammlung oder der die-                 sowie den Konzernlagebericht oder Teilkonzern-\nser entsprechenden Versammlung der obersten Vertre-             lagebericht gemäß den §§ 290 bis 315 des Handels-\ntung, sofern diese Versammlung jedoch nicht in den              gesetzbuches oder den §§ 11 bis 14 des Gesetzes\nersten acht Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres             über die Rechnungslegung von bestimmten Unter-\nstattfindet, spätestens sieben Monate nach Schluß des           nehmen und Konzernen vom 15. August 1969\nGeschäftsjahres, in jeweils doppelter Ausfertigung, den         (BGBI. 1 S. 1189; 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert\nDruckbericht, bestehend aus                                     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2355).\na) dem Jahresabschluß und dem Lagebericht gemäß\ndem Ersten bis Dritten Abschnitt der Verordnung         (2) Eine Ausfertigung des endgültigen Druckberichts\nüber die Rechnungslegung der Versicherungsunter-     gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ist vom Vorstand, vom\nnehmen,                                              Sachverständigen gemäß § 65 Abs. 2 des Versicherungs-\nb) der Erklärung des Vorstandes über die Beziehun-      aufsichtsgesetzes und vom Treuhänder gemäß § 73 des\ngen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 312           Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unter-\nzeichnen; bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-\nAbs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,\nnehmen gilt dies nur, sofern vergleichbare Bestätigungen\nc) dem Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung       vorgeschrieben sind. In dieser Ausfertigung ist ferner der\ndes Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktien-     Bericht des Aufsichtsrates öder des entsprechenden\ngesetzes,                                            Organs handschriftlich zu unterzeichnen.\nd) dem Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptver-          (3) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-\nsammlung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes       nehmen verlängern sich die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 um\neinschließlich der Beschlüsse des Vorstandes und     jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der\ndes Aufsichtsrates gemäß § 172 Satz 2 des Aktien-    31. Dezember ist.\ngesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über\n§ 22\ndie Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2\nund 3 des Aktiengesetzes,                               Von den Pensions- und Sterbekassen ist einen Monat\nin der Fassung, in der dieser der Hauptversammlung       nach Feststellung des Jahresabschlusses durch das\noder der dieser Versammlung entsprechenden ober-         zuständige Organ, jedoch nicht später als sieben Monate\nsten Vertretung vorgelegt wird (Druckberichts-Entwurf);  nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausferti-\ngung zusätzlich die Darstellung des Einflusses der wesent-\n2. unmittelbar nach der Hauptversammlung oder der die-        lichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis\nser entsprechenden Versammlung der obersten Vertre-      nach Maßgabe des Geschäftsplans einzureichen. Bei Pen-\ntung                                                     sions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren\nin jeweils doppelter Ausfertigung                        Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes) ist anstelle der Darstellung nach Satz 1 minde-\na) den Bericht des Abschlußprüfers mit den hand-         stens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäfts-\nschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-     jahres, auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes auch in\nstandes und des Aufsichtsrates gemäß § 59 des        kürzeren Zeitabständen, ein versicherungsmathemati-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes; für öffentlich-      sches Gutachten spätestens acht Monate nach Schluß des\nrechtliche Versicherungsunternehmen gilt Halb-       Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung einzureichen.\nsatz 1 entsprechend, sofern ein vergleichbarer Be-\nricht zu erstellen ist und vergleichbare Bemerkun-\ngen mitzuteilen sind,                                                             § 23\nb) den Bericht des Vorstandes über die Beziehungen          Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversiche-\nzu verbundenen Unternehmen gemäß § 312 des           rungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Ver-\nAktiengesetzes,                                      eins(§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes) ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in\nc) den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht\ndoppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die\ndes Vorstandes über die Beziehungen zu verbunde-\nformlose Erklärung eines Sachverständigen über die\nnen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des\nzutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung ein-\nAktiengesetzes,\nzureichen.\nd) die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach\n§ 24\nversicherungsmathematischen Grundsätzen be-\nrechnet wurde und wieviel vom Hundert des Bar-          Die in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen\nwerts der gesamten Versorgungsverpflichtungen        haben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall-","536                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nversicherungsgeschäft zusätzlich die sonstige Rech-           2. sofern das ausländische Versicherungsunternehmen\nnungslegungsunterlage gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-             seinen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen\nbe e in der dort genannten Frist in fünffacher Ausfertigung        Wirtschaftsgemeinschaft hat, den der Aufsichtsbe-\neinzureichen.                                                      hörde im Sitzland vorgelegten Bericht unverändert in\neinfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach\nSchluß des Geschäftsjahres.\nSechster Abschnitt\nInterner Bericht\nder ausländischen Versicherungsunternehmen                                      Siebter Abschnitt\nDefinition des Versicherungszweiges\n§ 25                                                und technische Fragen\n(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, denen\nder Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Inland                                       § 26\nerlaubt wurde, haben für das Geschäft der Niederlassung\n(1) Die Formen des Versicherungsgeschäfts im Sinne\ndem Bundesaufsichtsamt einen internen Bericht gemäß\ndieser Verordnung sowie die dafür und für die regionale\n§ 1 vorzulegen.\nHerkunft des Versicherungsgeschäfts auf den Form-\n(2) Hierbei gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 Abs. 1 und 3, § 9  blättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen\nAbs. 1, die§§ 10, 12 Abs. 1, die§§ 13, 16, 17 Abs. 1 und 3    ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A und 8.\nsowie die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a -\nsofern ein Bericht des Abschlußprüfers erstellt wird - und e      (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-\nund Abs. 2 und 3 entsprechend mit folgenden Abwei-            nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche\nchungen:                                                      bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis\n29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Ver-\n1. der Druckberichts-Entwurf gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist      sicherungsgeschäft - mit Ausnahme der selbst abge-\nspätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäfts-       schlossenen Luftfahrtversicherungsarten - und die im in\njahres vorzulegen,\nRückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft\n2. der endgültige Druckbericht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2        abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Ver-\nBuchstabe e ist spätestens acht Monate nach Schluß        sicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unter-\ndes Geschäftsjahres vorzulegen,                            arten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehr-\nstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfas-\n3. in der Bilanz ist unter dem Posten „gezeichnetes Kapi-\nsung der zur Schaden- und Unfallversicherung gehören-\ntal\" der Nennbetrag der gestellten festen Kaution aus-\nzuweisen,                                                 den Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.\n4. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind -\nsoweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte                                    § 27\nRückversicherungsverträge bestehen - die auf das in\nRückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfal-            (1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei-\nlenden Beträge bei allen in Betracht kommenden            sungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B\nPosten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen.       ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.\nSofern die Rückversicherungsverträge von der Gene-           (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisun-\nraldirektion des ausländischen Versicherungsunterneh-     gen nach den anliegenden Mustern ist Anlage 2\nmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abge-          Abschnitt C zu beachten.\nschlossen worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndaß neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlas-\nsung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und\nAchter Abschnitt\n-Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen\nRückversicherungs-Anteile an den versicherungstech-                             Schlußvorschriften\nnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind.\n§ 28\n(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungs-\nunternehmen für das gesamte Versicherungsgeschäft fol-            (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals\ngende Unterlagen einzureichen:                                für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende\n1. den im Sitzland veröffentlichten Jahresabschluß und        Geschäftsjahr. Die folgenden Angaben brauchen jedoch\nLagebericht (Druckbericht)                                erst für das nach dem 31. Dezember 1987 beginnende\nGeschäftsjahr gemacht zu werden:\na) unverändert in doppelter Ausfertigung\nspätestens sieben Monate nach Schluß des Ge-           1. im Formblatt 300 die Angabe der Beträge auf Seite 1 ,\nschäftsjahres. Mit Einwilligung des Bundesauf-             Zeilen 14, 17 und 20 sowie auf Seite 2, Zeilen 1 und 3;\nsichtsamtes kann eine spätere Vorlage erfolgen,\nwenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen          2. in der Nachweisung 21 O die Angabe der Beträge auf\ndie Frist nicht eingehalten werden kann,                   Seiten 1 bis 6, jeweils Zeile 16;\nb) übersetzt in die deutsche Sprache in siebenfacher       3. in der Nachweisung 240 die Angabe der Beträge auf\nAusfertigung                                               Seite 1, Zeilen 2 bis 5 und 7 bis 10, auf Seite 2, Zeilen 1\nspätestens neun Monate nach Schluß des Ge-                 bis 3, 5 und 16 bis 19, jeweils Spalte 2, und auf Seite 3,\nschäftsjahres;                                             Zeilen 6 und 13;","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987                               537\n4. in der Nachweisung 242 die Angabe der Beträge auf         ber 1985 geltende Fassung der aufgehobenen Verord-\nSeite 1, Zeilen 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13, jeweils  nung anzuwenden'.\nSpalten 3 und 4;\n5. in der Nachweisung 244 die Angabe der Beträge auf                                      § 29\nSeite 1 , Zeilen 2 bis 5 und 7 bis 10, und auf Seite 2,\nZeilen 1 bis 3 und 5 bis 8, jeweils Spalte 2, soweit sie     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnicht die Feuer-Industrie- und -Betriebsunter-            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Satz 1 des\nBilanzrichtlinien-Gesetzes und Artikel 4 des Vierzehnten\nbrechungs-Versicherung betreffen.\nGesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-\n(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-       zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land\nsicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-                Berlin.\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 17. Oktober\n1974 (BGBI. 1 S. 2453; 1975 1 S. 271), zuletzt geändert                                  § 30\ndurch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 837),\nwird aufgehoben. Für die vor dem 31. Dezember 1986               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbeginnenden Geschäftsjahre ist jedoch die am 31. Dezem-       Kraft.\nBerlin, den 30. Januar 1987\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nDr. Angerer\nDie Anlagen, Formblätter und Nachweisungen zu der vorstehenden Verord-\nnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-\ngegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt."]}