{"id":"bgbl1-1987-11-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":11,"date":"1987-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_11.pdf#page=8","order":7,"title":"Neufassung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1987-02-04T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Häftlingshilfegesetzes\nVom 4. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung        7. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 29\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des              des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1\nHäftlingshilfegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1           S. 3091),\nS. 2561) wird nachstehend der Wortlaut des Häftlingshilfe-\n8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 51\ngesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\ns. 3341),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem-\nber 1969 (BGBI. 1 S. 1793),                             9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1979\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getrete-        (BGBI. 1 S. 1769),\nnen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1970\n(BGBI. 1 S. 1029),                                     10. den am 22. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 17. März 1980 (BGBI. 1 S. 322),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1971 (BGBI. 1      11 . den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 11\nS. 1173),                                                   § 19 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1469),\n4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getrete-\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 1974 (BGBI. 1   12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete-\ns. 653),                                                    nen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1986\n(BGBI. 1 S. 250),\n5 den am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen § 30 des\nGesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),         13. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 12 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n6 den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1     14. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2\nS.2110),                                                    des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 4. Februar 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                               513\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Personen,\ndie aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nin Gewahrsam genommen wurden\n(Häftlingshilfegesetz)\n§ 1                            2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus\nPersonenkreis                            oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-        staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies\nten erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche            gilt insbesondere für Personen, die durch ein deut-\nVolkszugehörige, wenn sie                                      sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach         wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbre-\nchens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden\ndem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in     sind,\nden in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-    3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte im\nzes genannten Gebieten aus politischen und nach frei-      Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher\nheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu      Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als\nvertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wur-            drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.\nden oder\n(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder\n2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind      eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungs-\noder                                                   bereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demo-\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen       kratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.\nsind\n(3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder\nund den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des     eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahr-\nGesetzes genommen haben.                                   samsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch\ndann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\n(2) (weggefallen)\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn\n(3) (weggefallen)                                        später wiederum begründet.\n(4) (weggefallen)                                           (4) liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam\n(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festge-   genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind\nhaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder        diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen\nBewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1          wirksam.\ngenannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches\n(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Aus-\nStaatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während\nschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen\nder sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als\nGewahrsam.                                                 kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren\nschwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem\n(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von         Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren einge-\nArbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtranspor-     leitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist,\ntes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als       so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen;\nGewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.                        wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.\n(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die\nim Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahr-\nsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf                                    §3\nGrund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3              Erweiterung des Personenkreises\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehen-\nden Ansprüche bleiben unberührt.                             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Grup-\n§2                             pen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ngenannten Gründen\nAusschließungsgründe\na) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außer-\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht               halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Ge-\ngewährt an Personen,                                           wahrsam genommen wurden oder\n1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem    b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch\ndort herrschenden politischen System erheblich Vor-        andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung\nschub geleistet haben,                                     erlitten haben,","514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach           zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichti-\ndiesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtig-          gung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-\nten gleichzustellen.                                         ten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.\n§4                                  (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwen-\nBeschädigtenversorgung                      dung, wenn Leistungen nach§ 4 oder§ 5 mit Leistungen\nzusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesver-\n(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge   sorgungsgesetz gewährt werden.\ndes Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlit-\nten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-      (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in     Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Geset-         dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schä-\nzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundes-       digung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein\nversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben         Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschrif-\nschädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung         ten des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach\nunmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes          diesem Gesetz nicht gewährt.\nzusteht.\n§7\n(2) Eine Schädigung infolge des Gewahrsams ist auch\neine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-                               (weggefallen)\nden ist durch einen Unfall, den der Beschädigte\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig                                    §8\nist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine\nUnterhaltsbeihilfe\nBadekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppen-\nbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur              (1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\nRehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungs-         Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in\ngesetzes durchzuführen oder um zur Aufklärung des       entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unter-\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das       haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, soweit\nErscheinen angeordnet ist,                              ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a         Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2\naufgeführten Maßnahmen erleidet.                        des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als            (2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des    für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.\nursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein-           Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist,\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ur-   verbleibt es dabei.\nsache des festgestellten Leidens in der medizinischen          (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienst-\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung       bezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1 oder 3 des\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die        Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nGesundheitsstörung als Folge einer Schädigung an-           sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt       Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1,\nwerden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und        3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den§§ 37 c, 48 Satz 2\nhierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung        des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nfür die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn           unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nunzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht   nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind       Ruhegehalt übersteigt.\nnicht zu erstatten.\n§9\n§5                                            Anwendung der für Heimkehrer\nHinterbliebenenversorgung                                       geltenden Vorschriften\nIst der Beschädigte an den Folgen der Schädigung            (1) Berechtigte nach § 1 Abs .. 1 Nr. 1, die insgesamt\ngestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in    länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurden\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-       und innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung\nversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf    ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nVersorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversor-          bereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen\ngungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und       oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkeh-\ndie §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind         ren, erhalten die für Heimkehrer vorgesehenen Hilfen und\nentsprechend anzuwenden.                                    Vergünstigungen in entsprechender Anwendung der dafür\ngeltenden Vorschriften, sofern ihnen nicht nach anderen\nVorschriften Gleichartiges gewährt werden kann.\n§6\n(2) Die §§ 2, 3, 24 und 28 a des Heimkehrergesetzes\nzusammentreffen von Ansprüchen                   finden keine Anwendung.\n(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit           (3) In die Frist von sechs Monaten werden Zeiten unver-\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes            schuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                                    515\n§9a                             jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947\nEingliederungshilfen                      an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frü-\nhestens vom 1 . Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom\n(1) Ein Berechtigter nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem   fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951\n31 . Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in       an, 21 0 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungs-\nGewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliede-       hilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deutsche\nrungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-      Mark begrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.\ntungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte\noder diesen danach genommen hat\n1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3                                 §9c\ndes Bundesvertriebenengesetzes,                                         Weitere Eingliederungshilfen\n2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß§ 94\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der keinen Anspruch\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausge-\nsetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt      auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b hat,\nwird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbe-        erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenze des § 9 a\nAbs. 1 Satz 3 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens\nreich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nvom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine\nhatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des\nweitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die\nBundesvertriebenengesetzes fällt,\nsich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsams-\n3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notauf-        jahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhal-\nnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengeset-      ten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, d_iese\nzes genannten Gebieten zugezogen ist,                    Leistungen nicht. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Lei-\n4. spätestens sectis Monate nach Entlassung aus dem          stungen.\nGewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam\nden gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-                                   § 10\nses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses\nZeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter                   Zuständigkeit und Verfahren\nVerzögerung nicht eingerechnet.                             (1) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 4, 5\nDie Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsams-       und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-\nmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche        rung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unter-\nMark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom            haltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbe-\n1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Diese Eingliede-       hörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den\nrungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15 420 Deut-     für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.\nsche Mark begrenzt.                                                                                                  I\n(2) Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten Hilfen\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 5, 7 und 27 des und Vergünstigungen sind diejenigen Behörden und Stel-\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten sinn-         len zuständig, welche die Gesetze ausführen, in denen die\ngemäß; die Ausschließungsgründe des§ 2 gelten auch für      einzelnen Hilfen und Vergünstigungen geregelt sind. Die\ndie Erben.                                                  für diese Behörden und Stellen maßgebenden Bestimmun-\ngen für das Verwaltungsverfahren gelten entsprechend.\n(3) (weggefallen)\nFür die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c\n(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die Gewäh-  sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen\nrung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus    zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-\nder sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestellten    enthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Lan-\nGebieten vom 9. November 1955 (BAnz. Nr. 229 vom            des, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die\n26. November 1955) oder nach § 9 a Abs. 1 dieses Geset-     zuständige Behörde.\nzes in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBI. 1 S. 168)\nbewilligt worden sind oder werden, sind auf die nach            (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden\nAbsatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechenden Leistun-       die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses\ngen anzurechnen.                                            Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständi-\ngen Verwaltungsbehörden, von den Dienststellen der Bun-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   desanstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozialversiche-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-         rung durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerich-\npunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung,      ten der Sozialgerichtsbarkeit sind je nach der Art des\nauf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den        Anspruchs die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.    Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder für An-\ngelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit oder für An-\n§9b                             gelegenheiten der Sozialversicherung maßgebend. § 51\nZusätzliche Eingliederungshilfen               Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\nÜber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwen-\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen        dung der §§ 9 a bis 9 c entscheiden die allgemeinen\nseines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung sei-      Verwaltungsgerichte.\nnes Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in\nGewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1            (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\ngenannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlas-        entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und des § 9\nsen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a für Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2","516                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß§ 2 Abs. 4                                      § 14\nwirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen.              Überleitungsvorschrift für Bestimmungen,\nBescheinigungen, die für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3              in denen auf die Eigenschaft als Heimkehrer\ngenannten Personen ausgestellt werden, sind kein Nach-                                 abgestellt ist\nweis dafür, daß Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 8 dieses\nGesetzes bestehen.                                               Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewährung von\nLeistungen von der Einhaltung eines Stichtages abhängig\n(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben     machen, Heimkehrer hiervon freigestellt sind, gilt diese\noder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten      Freistellung auch für Personen im Sinne des § 9 Abs. 1.\nPerson sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der\nerste Antrag gestellt worden ist.\n(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams                                    § 15\noder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                  Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\nund 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines\nZeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist           (1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-        unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häft-\nverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um       linge\" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts\ndie eidliche Vernehmung zu ersuchen.                          errichtet.\n(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der§§ 16 bis 18      (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be-\ndes Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend an-          stimmt.\nzuwenden.\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar\n. (8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig    steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 der\nerklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzu-     Abgabenordnung.\nstellen.\n§ 16\n§ 11                                                  Stiftungsvermögen\nBerechtigte in Gast- oder Durchgangslagern                (1) Die Stiftung wird mit 42 500 000 Deutsche Mark\nFür Berechtigte, die sich in einem Gast- oder Durch-      ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund\nnach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mit-\ngangslager aufhalten, sind für die Gewährung von Leistun-\ngen nach diesem Gesetz und für die Ausstellung der            tel zur Verfügung gestellt.\nBescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 die Behörden und                 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\nStellen zuständig, in deren Bereich sich das Lager be-        Seite anzunehmen.\nfindet.\n(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem\n§ 12                              Stammvermögen für das Jahr 1985 insgesamt 3 000 000\nDeutsche Mark, für die Jahre 1986 bis 1988 jährlich bis zu\nHärteausgleich\n3 500 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1989 an jährlich\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Einver-      bis zu 3 000 000 Deutsche Mark entnommen werden.\nnehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bun-\ndesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-\nlen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise                                       § 17\nzulassen.\nPersonenkreis\n§ 13                                 Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten\nPersonen gefördert. Auf die Förderung besteht kein\nKostenregelung\nRechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das\n(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und der         Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden\nArbeitslosenversicherung auf Grund des § 9 entstehende        Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.\nAufwand wird ihnen mit Ausnahme der Verwaltungskosten\naus Mitteln des Bundes erstattet, soweit dieser Aufwand\ndie Leistungen übersteigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1                               § 18\nBerechtigten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen                                 Unterstützungen\nAnspruch haben. Den Trägern der gesetzlichen Kranken-\nversicherung wird als Ersatz für Verwaltungskosten und für       (1) Einern Berechtigten, der durch die Folgen des\nsonstige mit der Durchführung des Gesetzes zusammen-          Gewahrsams in seiner wirtschaftlichen Lage besonders\nhängende Kosten ein Betrag von 8 vom Hundert ihres            beeinträchtigt ist, können Unterstützungen gewährt\nAufwandes für die nach § 23 des Heimkehrergesetzes zu         werden.\ngewährenden Leistungen ersetzt.\n(2) Ein Berechtigter, der unmittelbar nach der Entlas-\n(2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen für        sung aus dem Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1\nLeistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen         im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetroffen ist, kann\nUmfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmit-       zur Beschaffung von Gegenständen des persönlichen\ntelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in           Bedarfs eine einmalige Unterstützung in Höhe von 1 000\ndiesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind.        Deutsche Mark erhalten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 11. Februar 1987                                 517\n§ 19                                 (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 20\nStiftungsorgane                         Abs. 5 entsprechend.\n(1) Organe der Stiftung sind                                                              § 22\n1. der Stiftungsrat,                                                             Entscheidung über Anträge\n2. der Stiftungsvorstand.\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 Abs. 1\nwird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;\nsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-\nlagen.                                                               (2) Der Ausschuß besteht aus\n1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stell-\n§ 20\nvertreter als Vorsi_tzendem,\nStiftungsrat\n2. zwei ·ehrenamtlichen Beisitzern.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der\nfür dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt              (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häft-\nsechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus         ling sein.\nden in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied\nwird ein Stellvertreter benannt oder berufen.                       (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer\nvon zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der   Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische\nStiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1        Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.\nSatz 2 benannten Mitgliedern gewählt.\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und         (5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch\nihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied Bescheid.\noder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest\nseiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-                                    § 23\nderholte Bestellungen sind zulässig.                                              Wlderspruchsausschuß\n(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-      (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den\nlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er          Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Wider-\nbestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu              spruchsausschuß gebildet.\nwelcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden\nkönnen; Satzung und Richtlinien bedürfen der Geneh-                 (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\nmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-             1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten\nministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                  Mitglied als Vorsitzendem,\nFinanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung             2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\ngehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-\nstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.          (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß\ndie Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besit-\n(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte    zen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können\nder Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher       nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses\nMehrheit.                                                      sein; im übrigen gilt§ 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.\n§ 21\nStlftungsvorstand\n§ 24\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden                                  Aufsicht\nund drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den\nVorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-          Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses\nstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist           Gesetz federführenden Bundesministers.\nzulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-\nglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den\nRest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-                                      § 25\nwählt.\nAufhebung der Stiftung\n(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des\nStiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-          Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen\nrates oder deren Stellvertreter sein.                           fließt dem Bund zu.\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt                               § 25a\ndie Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere                            Übergangsvorschrift\nregelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der\nStiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt               § 9 b ist in der bis zum 31 . Dezember 1985 geltenden\ndes neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.                   Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nspätestens an diesem Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1                                   § 26\ngenannten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach\nAnwendung im Land Berlin\n§ 9 b vor dem 1 . Januar 1989 beantragt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 25 b                          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nSonstige Vorschriften                    Überleitungsgesetzes.\nDie Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18\nunterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten                              § 27\nnicht der Zwangsvollstreckung.                                                 (1nkrafttreten)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . Februar 1987                                 519\nVerordnung\nzur Durchführung der Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus\nbeim Handel mit Futterweichweizen\n(Futterweichweizen-Handelsverordnung)\nVom 2. Februar 1987\nAuf Grund des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 40 Abs. 2       (2) Die Denaturierung soll an Arbeitstagen zwischen\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-          7.00 und 18.00 Uhr erfolgen. Der Antragsteller hat der\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom          Bundesanstalt spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor\n27. August 1986 (BGBI . 1 S. 1397) wird im Einvernehmen       der Denaturierung Beginn und Dauer der Denaturierung\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft       sowie die zu denaturierende Weichweizenmenge mitzutei-\nverordnet:                                                    len; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang\n§ 1                             bei der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt erklärt späte-\nAnwendungsbereich                        stens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denaturierung, ob\nsie mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden ist. Sie\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   darf das Einverständnis nur dann verweigern, wenn sie\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 575/86 der Kommis-           nicht in der Lage ist, die Denaturierung in dem von dem\nsion vom 28. Februar 1986 zur Festlegung der Sonder-          Antragsteller benannten Zeitraum zu kontrollieren; in die-\nregelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim              sem Falle teilt sie innerhalb der Frist nach Satz 3 mit, in\nHandel mit Futterweichweizen (ABI. EG Nr . L 57 S. 9) in      welchem Zeitraum die Denaturierung vorgenommen wer-\nder jeweils geltenden Fassung.                                den kann. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb\nder Frist nach Satz 3, so gilt ihr Einverständnis als erteilt.\n§2\n(3) Die Bundesanstalt kann bei Vorliegen besonderer\nZuständigkeit                         Umstände von der Zeitbestimmung und den Fristen nach\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       Absatz 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Bundesanstalt in\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesanstalt für    der Lage ist, die Überwachung innerhalb der zur Verfü-\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).             gung stehenden Zeit sicherzustellen.\n§3                                                            §5\nVoraussetzungen für die Bescheinigung                           Rücknahme von Bescheinigungen\n( 1) Die in dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene        Zu Unrecht erteilte Bescheinigungen sind zurückzu-\nBescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn               nehmen.\n1. der Weichweizen den in dem in § 1 genannten Rechts-                                     §6\nakt vorgeschriebenen Behandlungen unterzogen wor-                  Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nden und\nDer von dem Antragsteller benannte Denaturierungsbe-\n2. der Denaturierungsvorgang einschließlich der notwen-      trieb hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten\n~igen Vorarbeiten (Denaturierung) unter amtlicher        der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nUberwachung erfolgt ist.\nGeschäfts- und Betriebszeiten, die Besichtigung der\n(2) Die Denaturierung kann nur in einem Betrieb erfol-     Untersuchungs- und Denaturierungseinrichtungen, die\ngen, in dem die Geräte verfügbar sind, um                     Überprüfung der Denaturierung und die Probenahme zu\n1. den Weichweizen nach den Vorschriften des in § 1           gestatten.\ngenannten Rechtsaktes zu denaturieren,                                                §7\n2. die Menge und die Beschaffenheit des denaturierten                                Berlin-Klausel\nWeichweizens festzustellen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§4                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nQurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nDurchführung der Denaturierung\nauch im Land Berlin.\n(1) Die Mitteilung über eine beabsichtigte Denaturierung                                §8\nist spätestens am zehnten Tage vor der Denaturierung bei\nInkrafttreten\nder Bundesanstalt einzureichen. In dieser Mitteilung muß\nder Denaturierungsbetrieb und der verantwortliche                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBetriebsleiter benannt werden.                                 Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nfünfunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 4. Februar 1987\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der            Veranlassung erfolgt; bei Vorliegen besonderer\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl:I            Umstände können die zuständigen Behörden Abwei-\nS. 529) wird verordnet:                                        chungen hiervon zulassen.\",\nArtikel 1                           2. dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nIn § 37 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der       ,,Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.\"\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;\n1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), die zuletzt durch Artikel 17\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)                                 Artikel 2\ngeändert worden ist, wird\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n„Waren, die wieder eingeführt werden, nachdem sie\naus dem Teil des deutschen Zollgebiets, der nicht zum\nArtikel 3\nGeltungsbereich des Gesetzes gehört, ausgeführt wor-\nden waren, sind nur zollfrei, wenn die Wiedereinfuhr       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch den ursprünglichen Ausführer oder auf seine        Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                                 521\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 4. Februar 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom          3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                             Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen einer Maschen-\ngröße unter 32 mm oder\nArtikel 1                                     b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                       Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten\nlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1                        zu den angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt,\nS. 1151 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4034/\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2509), wird wie folgt geän-               86 mit Schleppnetzen oder Ringwade in den dort\ndert:                                                                  bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-\nzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt oder\n1. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:                    5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n,,§ 3 b                                    Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder\nähnlichen Zugnetzen in den dort bezeichneten Ge-\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nbieten zu den angegebenen Sperrzeiten Fischfang\nfür die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele\nbetreibt.\"\nOrdnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\n2. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „ 1986\" durch die Zahl\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des\n,, 1987\" ersetzt.\nRates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der\nzulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fang-\nbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-                                  Artikel 2\nmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-\ngruppen für 1987 (ABI. EG Nr. L 376 S. 39) verstößt,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig          tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereige-\nsetzes auch im Land Berlin.\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten mit\nanderen Arten vermengten Hering an Bord behält,\nArtikel 3\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebie-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,       Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","522            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts\nauf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek\nVom 28. Januar 1987\n1.\nHiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deut-\nschen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist,\n1 . die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche\ngegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwal-\ntungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs\nauf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-,\nUmzugskosten- und Beihilfenrechts sowie auf den\nGebieten Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und\nAusgleich von Mehrarbeit (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBI. 1\ns. 462);\n2. die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n(§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 -\nBGBI. 1 S. 479).\nII.\nDer Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich im Ein-\nzelfall die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienst-\nbehörde vorbehalten.\nIII.\nDie Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung\nin Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1987\nDer Vorsitzende des Verwaltungsrats\nder Deutschen Bibliothek\nDr. von Köckritz","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                                                                             523\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1987\nTag                                                                I n h a It                                                                            Seite\n27. 1. 87  Gesetz zu dem übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . .                                                      90\nneu: 791-5\n6. 1. 87  Bekanntmachung des deutsch-belgisch-luxel'!,lburgischen Übereinkommens über die wechselseitige\nAnerkennung von bestimmten Eignungs- und Uberwachungsnachweisen im Bauwesen . . . . . . . . . . . .                                               103\n7. 1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  107\n7. 1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           107\n7. 1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       108\n8. 1. 87  Bekanntmachuf\"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem\nInternationalen Ubereinkommen über Zusammenarbei~ zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"                                                       108\n13. 1. 87  Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern                                                                    112\n14. 1. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                       112\n14. 1. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik ·somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                      114\n15. 1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . .                                         115\n15. 1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . .                                            116\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis\nfür das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1986, beigefügt.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}