{"id":"bgbl1-1987-11-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":11,"date":"1987-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_11.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1987-02-04T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["506                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nVom 4. Februar 1987\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenen-\nentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2561) wird nachstehend der Wortlaut des Kriegsgefangenen-\nentschädigungsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekannt-\ngen:,acht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBI. 1S. 1545),\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),\n3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Januar\n1976 (BGBI. 1 S. 217),\n4. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 15 des Gesetzes vom\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 89 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n6. das mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom\n29. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1769),\n7. den am 22. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. März 1980 (BGBI. 1 S. 322),\n8. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n9. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. Februar 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                                   507\nGesetz\nüber die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG)\n§ 1                               Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind und vor dem\n(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehemalige           31. Dezember 1961 vorübergehend ihren Wohnsitz oder\nKriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946                Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das\naus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden             Ausland verlegt haben.\nsind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am              (3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954 und vor\n31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Gesetzes           dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-\ngehabt haben oder ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer        enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt\nder folgenden Voraussetzungen genommen haben oder              haben und auf Grund der bisherigen Fassung des Absat-\nnehmen:                                                        zes 1 oder 2 berechtigt waren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt\n1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländischem            unberührt.\nGewahrsam oder\n(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die im\n2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe-       ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von\nnengesetzes) spätestens sechs Monate nach dem Ver-         Berechtigten, die selbst erst im ausländischen Gewahrsam\nlassen der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-       geboren wurden; jedoch bleibt ihre Rechtsstellung nach\nden deutschen Ostgebiete oder des Gebietes desjeni-        § 5 unberührt.\ngen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt\nworden sind, oder                                                                       §2\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrer-          (1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militäri-\ngesetzes oder                                              schen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen\nund von einer ausländischen Macht festgehalten wurden\n4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bun-         oder werden. Was als militärischer oder militärähnlicher\ndesvertriebenengesetzes oder                               Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen\n5. im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehe-           des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der\ngatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als     Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S.' 21 ),\nHilfsbedürftige zu ihren Kindern, vorausgesetzt, daß die   zuletzt geändert durch Artikel 28 des Zweiten Rechtsberei-\nnachträglich Zugezogenen mit einer Person zusam-           nigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1\nmengeführt werden, die schon am 31. Dezember 1961          S. 2441 ). Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen Aufent-       des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt wor-\nhalt hatte oder ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer      den, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeit-\nder in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genann-         punkt, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung\nten Voraussetzungen genommen hat; dabei sind im            über die Entlassung befugt waren.\nVerhältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-          (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\ngerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder\ngelten\nletzte Kind verstorben oder verschollen ist. Wer das\nsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürf- 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\ntig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausrei-         Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des\nchende Pflege nicht erhalten hat oder nicht erhalten           zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer aus-\nkonnte.                                                        ländischen Macht\nBei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten nicht             a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-\nmitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen                 wachung festgehalten oder\neines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-            b) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wur-\nsetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder                den, und\nausgesiedelt worden ist, sich in einem anderen der dort\nbezeichneten Staaten aufgehalten hat, ferner nicht solche      2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\nZeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Fami-          dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volks-\nlienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt            zugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit\nund infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande            a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-\nwar, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm                 wachung festgehalten oder\nausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen             b) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches\nBesatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von                 Staatsgebiet verschleppt wurden.\nBerlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewalt-\nsam festgehalten worden ist.                                      (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die\n(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefangene,      entweder\ndie nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem               vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden","508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\noder geflohen sind                                           elternteil über, wenn diese hinsichtlich des Wohnsitzes\noder                                                        oder ständigen Aufenthalts die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 erfüllen. Wird der Berechtigte von mehreren Erben\na!s Vertriebene\nbeerbt und liegen nur bei einem Teil von ihnen die Voraus-\nin Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes         setzungen des Satzes 1 vor, so steht den Erben, die die\nuntergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner nicht für Deut-   Voraussetzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze\nsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes       Entschädigung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht über-\narbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig        steigt, als Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb-\nuntergebracht waren.                                        lich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 oder 3\n(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum Zeit-     Berechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet aufhal-\nten, in dem die Bundesrepublik vertreten ist.\npunkt der Antragstellung gegeben sein.\n(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Gewahr-\nsam oder der ehemalige Kriegsgefangene im Anschluß an\nAbschnitt. 1                        seine Entlassung aus dem Gewahrsam auf dem Wege in\nEntschädigung                         den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der Zeit vom\n1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1961 im Geltungs-\n§3                              bereich dieses Gesetzes gestorben, so haben nach\nMaßgabe des Absatzes 2 die dort genannten Personen\n(1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in auslän-\nAnspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen-\ndischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Januar 1947 an\ndung des § 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs-\n- wird als Entschädigung ein Betrag von 30 Deutsche Mark\ngefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet-\ngewährt, der sich nach weiteren zwei Jahren ausländi-\nzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenen-\nschen Gewahrsams auf 60 Deutsche Mark erhöht. Vom\ngesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen\nfünften Gewahrsamsjahr - frühestens vom 1. Januar 1951\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt genommen hatte und\nan - wird für jeden Gewahrsamsmonat eine zusätzliche\nvor Inkrafttreten der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ge-\nEntschädigung von 20 Deutsche Mark gewährt, die sich\nstorben ist.\nnach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren\njeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten\ndiejenigen Berechtigten, die selbst erst im ausländischen                                §6\nGewahrsam geboren wurden, diese zusätzliche Entschä-                                 (weggefallen)\ndigung nicht. Die Gesamtentschädigung wird auf einen\nHöchstbetrag von 12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der\nEntschädigung sind etwa bestehende Ansprüche des                                         §7\nBerechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-\n(Änderung des Einkommensteuergesetzes)\nleistung im ausländischen Gewahrsam gegen die Bundes-\nrepublik abgegolten.\n(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsgefangen-\n§8\nschaft sind alle Zeiten eines ausländischen Gewahrsams          (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung\naus den in § 2 genannten Gründen zu berücksichtigen.         (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und Beihilfen ist aus-\ngeschlossen:\n(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländischen\nGewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat werden         1 . wer der nationalsozialistischen oder einer anderen\nvoll entschädigt, jedoch nur im Rahmen der Vorschrift über       Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub\ndie Höchstgrenze nach Absatz 1 .                                 geleistet hat;\n2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens\n§4                                   rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai\nDie Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung nach\n1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaß-\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt nach Maßgabe der Haushalts-\nten Befehlsbefugnis begangen hat;\nansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966 und 1967; dabei\nsind Berechtigte mit längerer Gewahrsamszeit bevorzugt      3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung be-\nzu berücksichtigen.                                              kämpft;\n§5                             4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefangenen in\nausländischem Gewahrsam begangener Verbrechen\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-\noder Vergehen verurteilt worden ist.\ntragbar.\n(2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 muß\n(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezember\ndurch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses\n1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Entschädi-     Gesetzes erfolgt sein.\ngung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte von seinem\nEhegatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt wird      (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genann-\nund diese hinsichtlich des Wohnsitzes oder ständigen        ten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die\nAufenthalts eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, 2      Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem\noder 3 erfüllen. Sind Erben dieser Art nicht vorhanden, so  Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-\ngeht der Anspruch auf Entschädigung in entsprechender      geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen durch\nAnwendung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge    Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber noch nicht\nvon Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den Stief-  erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                                 509\n§9                                                        §§ 24 bis 26\n(1) Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf Antrag                               (weggefallen)\ndurch schriftlichen Feststellungsbescheid entschieden.\nDer Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember 1967 zu                                       § 27\nstellen.\nDas Verfahren vor den durchführenden Behörden ist\n(2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen      kostenfrei.\nAufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nehmen, endet die Frist drei                                      Abschnitt II\nJahre nach ihrem Eintreffen im Geltungsbereich des Ge-\nsetzes.                                                                           Darlehen und Beihilfen\n(3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn geltenden                          §§ 28 bis 43\nAntragsfrist, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so endet                              (weggefallen)\nfür den Personenkreis des§ 5 Abs. 2 die Frist drei Jahre\nnach dem Todestage.\nAbschnitt III\n(4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die Antrags-\nfrist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung oder der                             Heimkehrerstiftung -\nTodeserklärung.                                                          Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene\n§ 10\n§ 44\n(weggefallen)\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung ehe,mali-\nger Kriegsgefangener wird eine rechtsfähige Stiftung des\n§ 11                              öffentlichen Rechts unter dem Namen „Heimkehrerstiftung\nHat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt        - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene\" errichtet.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, bestimmt\ndie Regierung des Landes, in welchem die Bundes-                    (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be-\nstimmt.\nregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar\n§§ 12 bis 14                          steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 der\nAbgabenordnung.\n(weggefallen)\n§ 45\n§ 15\n(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deutsche\n(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung         Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom\neiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-            Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrach-\ngemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen             ten Mittel zur Verfügung gestellt.\noder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-\ngericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige·           (2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Til-\nseinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche gungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Dar-\nVernehmung zu ersuchen.                                          lehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember\n1978 geltenden Fassung des Gesetzes gewährt worden\n(2) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften sind, für Aufgaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-\nnung sinngemäß anzuwenden.                                          (3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich ab 1988\nvom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Auf-\n§ 16                              gaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt.\n(weggefallen)                             (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter •\nSeite anzunehmen.\n§ 17\n§ 46\nDer Feststellungsbescheid hat die festgestellte Zeit der\nKriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe der sich daraus             (1) Von der Stiftung werden gefördert:\nergebenden Entschädigung zu enthalten.                            1. Personen, die wegen militärischen oder militärähn-\nlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit\n§§ 18 bis 22                               dem zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von\neiner ausländischen Macht festgehalten wurden,\n(weggefallen)\n2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegsgefan-\n§ 23                                  gene gelten,\nIn Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Ge-        3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener,\nsetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die                     sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind.\nBeschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwal-             Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der\ntungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die             Antragstellung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach             im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Auf die Förde-\nden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.                  rung besteht kein Rechtsanspruch.","510                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam                Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft\ngeborene Abkömmlinge von Berechtigten.                            als Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung\nentstanden sind und eine Härte bedeuten. Eine Härte wird\n(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten Personen\nvermutet, wenn bei langer Kriegsgefangenschaft oder spä-\nkönnen gewährt werden:\nter Heimkehr unter Berücksichtigung der Einkommens-\n1. Darlehen                                                      und Vermögensverhältnisse eine ausreichende Altersver-\na) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirtschaftlichen        sorgung nicht vorhanden ist.\nExistenz,                                                    (2) Ist der Leistungsempfänger gestorben, so kann die\nb) zur Beschaffung von Wohnraum,                             Stiftung der Witwe/dem Witwer Leistungen zur Minderung\nvon Nachteilen in der Hinterbliebenenversorgung gewäh-\nc) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;\nren, wenn eine Härte vorliegt. Eine Härte wird vermutet,\n2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Not-             wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Ren-\nlage.                                                        tenversicherung unter Berücksichtigung des übrigen Ein-\nDie nach Nummer 1 Buchstaben a bis c gewährten Dar-               kommens und des Vermögens für die Altersversorgung\nlehen sind mit Auflagen zu verbinden, welche die Verwen-         nicht ausreicht. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert\ndung für das beabsichtigte Vorhaben sicherstellen. Dar-           der Leistungen, die nach Absatz 1 bei gleichen Einkom-\nlehen sind in der Regel-mit drei vom Hundert zu verzinsen.        mens- und Vermögensverhältnissen gewährt werden. Die\nSie sind nach drei Freijahren in zehn gleichen Jahresraten        Witwe/der Witwer erhält keine Leistungen, wenn die Ehe\nzu tilgen. Das erste Freijahr beginnt mit dem auf die             erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1\nAuszahlung folgenden Halbjahresersten. Für einzelne               geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr\nArten von Vorhaben können die Zins- und Tilgungsbedin-            gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen\ngungen abweichend festgestellt werden. Die Darlehen               Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt\nsind nach Möglichkeit zu sichern. Die Gewährung von               ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der\nDarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit            Eheschließung war, der Witwe/dem Witwer eine Versor-\nund der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der            gung zu verschaffen.\nVorhaben. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen flie-\nßen der Stiftung zu.                                                                           § 47\n(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur             (1) Organe der Stiftung sind:\nErforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegs-             1 . der Stiftungsrat,\ngefangenschaft und Internierung vergeben.\n2. der Stiftungsvorstand.\n(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem\nStammvermögen (§ 45 Abs. 1) der Stiftung für die in                  (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;\nAbsätzen 2 und 3 genannten Zwecke                                sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-\nlagen.\nfür die Jahre 1970\nbis 1974                     je drei Millionen Deutsche Mark,·                                 § 48\nfür die Jahre 1975\nund 1976                    je acht Millionen Deutsche Mark,         (1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern.\nfür das Jahr 1977           sieben Millionen Deutsche Mark,      Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister\nfür das Jahr 1978            sechs Millionen Deutsche Mark,      benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben weitere Mitglie-\nfür das Jahr 1979               vier Millionen Deutsche Mark,    der auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände\nund für die Jahre                                               der ehemaligen Kriegsgefangenen. FOf jedes Mitglied wird\n1980 bis 1983                je drei Millionen Deutsche Mark     ein Stellvertreter benannt oder berufen.\nverwendet werden.                                                    (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der\nStiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1\n§ 46 a\nSatz 2 benannten Mitgliedern gewählt.\nIst die in § 46 Abs. 1 genannte Person nach der Antrag-\nstellung gestorben, kann die beantragte Leistung nach                (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und\n§ 46 Abs. 2 in Härtefällen dem Ehegatten oder einem              ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied\nunterhaltsberechtigten Angehörigen, der nach geltendem          oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest\nRecht als Kriegshinterbliebener Anspruch auf Versorgung         seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-\nhätte, oder einer Person, die zur Sicherung seines Lebens-      derholte Bestellungen sind zulässig.\nbedarfs wesentlich beigetragen hat, gewährt werden,                  (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-\nwenn und soweit hierfür noch ein Bedarf vorhanden ist die        linien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er\nVoraussetzungen für die Gewährung beim Antragst~ller            bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu\nerfüllt waren und die häusliche Gemeinschaft mit dem            welcher Höhe die in den §§ 46 und 46 b genannten Förde-\nAntragsteller bis zu dessen Tode bestanden hat.                  rungsmaßnahmen gewährt werden können; Satzung und\nRichtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses\nGesetz federführenden Bundesministers im Einverneh-\n§ 46 b\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungs-\n(1) Über die in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Leistungen           rat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum\nhinaus kann die Stifung den in§ 46 Abs. 1 Nr. 1 genannten       Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die\nehemaligen Kriegsgefangenen Leistungen zur Minderung            Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt\nvon Nachteilen gewähren, die durch die Bewertung der            sich eine Geschäftsordnung.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987                              511\n(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte                                 § 52\nder Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher          Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses\nMehrheit.                                                     Gesetz federführenden Bundesministers.\n§ 49\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden                                  § 53\nund drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den         Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen\nVorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-    fließt dem Bund zu.\nstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist\nzulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-                             Abschnitt IV\nglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den\nRest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger                              Schlußbestimmungen\ngewählt.\n§ 54\n(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des                                (weggefallen)\nStiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-\nrates oder deren Stellvertreter sein.\n§ 54a\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt     Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften\ndie Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere     dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann die\nregelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der     zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für\nStiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt         dieses Gesetz federführenden Bundesminister an ehema-\ndes neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.                 lige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946\naus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden\n(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 48    sind, die Gewährung von Leistungen nach Abschnitt 1\nAbs. 5 entsprechend.                                          dieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen, auch wenn\ndie sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt\n§ 50                             sind.\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach§ 46 Abs. 2 und                                  § 54 b\nnach § 46 b werden bei dem Vorstand Ausschüsse ge-\nbildet.                                                           Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der\nPerson des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvoll-\n(2) Jeder Ausschuß besteht aus                             streckung.\n1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem,                                        § 54c\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                                Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsgefange-      gungsgesetz für anwendbar erklären, sowie Renten für\nner sein.                                                     Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur\nHöhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundes-\n(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer\nversorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im\nvon zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des\nSinne dieses Gesetzes.\nAusschusses auf die gewissenhafte und unparteiische\nWahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.                                         § 55\n(5) Über die Anträge entscheiden die Ausschüsse durch         Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach Ab-\nschriftlichen Bescheid.                                      schnitt I dieses Gesetzes gewährten Leistungen wie die\nAufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maßgabe\ndes Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n§ 51\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten\n(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nBescheide der Ausschüsse nach § 50 wird ein Wider-           Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801 ), in voller\nspruchsausschuß gebildet.                                    Höhe.§ 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Überleitungsgeset-\nzes in der Fassung des Vierten Überleitungsgesetzes fin-\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus                  det keine Anwendung.\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten\n§ 56\nMitglied als Vorsitzendem,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nDr~tten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz ent-\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß\nhaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land\ndie Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besit-\nzen. Für die Beisitzer gilt § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend.   Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von Entschei-\n§ 57\ndungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 und nach § 46 b\ngelten die §§ 23 und 27 entsprechend.                                                 (Inkrafttreten)"]}