{"id":"bgbl1-1987-11-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":11,"date":"1987-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_11.pdf#page=15","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim Handel mit Futterweichweizen (Futterweichweizen-Handelsverordnung)","law_date":"1987-02-02T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . Februar 1987                                 519\nVerordnung\nzur Durchführung der Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus\nbeim Handel mit Futterweichweizen\n(Futterweichweizen-Handelsverordnung)\nVom 2. Februar 1987\nAuf Grund des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 40 Abs. 2       (2) Die Denaturierung soll an Arbeitstagen zwischen\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-          7.00 und 18.00 Uhr erfolgen. Der Antragsteller hat der\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom          Bundesanstalt spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor\n27. August 1986 (BGBI . 1 S. 1397) wird im Einvernehmen       der Denaturierung Beginn und Dauer der Denaturierung\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft       sowie die zu denaturierende Weichweizenmenge mitzutei-\nverordnet:                                                    len; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang\n§ 1                             bei der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt erklärt späte-\nAnwendungsbereich                        stens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denaturierung, ob\nsie mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden ist. Sie\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   darf das Einverständnis nur dann verweigern, wenn sie\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 575/86 der Kommis-           nicht in der Lage ist, die Denaturierung in dem von dem\nsion vom 28. Februar 1986 zur Festlegung der Sonder-          Antragsteller benannten Zeitraum zu kontrollieren; in die-\nregelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim              sem Falle teilt sie innerhalb der Frist nach Satz 3 mit, in\nHandel mit Futterweichweizen (ABI. EG Nr . L 57 S. 9) in      welchem Zeitraum die Denaturierung vorgenommen wer-\nder jeweils geltenden Fassung.                                den kann. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb\nder Frist nach Satz 3, so gilt ihr Einverständnis als erteilt.\n§2\n(3) Die Bundesanstalt kann bei Vorliegen besonderer\nZuständigkeit                         Umstände von der Zeitbestimmung und den Fristen nach\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       Absatz 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Bundesanstalt in\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesanstalt für    der Lage ist, die Überwachung innerhalb der zur Verfü-\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).             gung stehenden Zeit sicherzustellen.\n§3                                                            §5\nVoraussetzungen für die Bescheinigung                           Rücknahme von Bescheinigungen\n( 1) Die in dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene        Zu Unrecht erteilte Bescheinigungen sind zurückzu-\nBescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn               nehmen.\n1. der Weichweizen den in dem in § 1 genannten Rechts-                                     §6\nakt vorgeschriebenen Behandlungen unterzogen wor-                  Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nden und\nDer von dem Antragsteller benannte Denaturierungsbe-\n2. der Denaturierungsvorgang einschließlich der notwen-      trieb hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten\n~igen Vorarbeiten (Denaturierung) unter amtlicher        der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nUberwachung erfolgt ist.\nGeschäfts- und Betriebszeiten, die Besichtigung der\n(2) Die Denaturierung kann nur in einem Betrieb erfol-     Untersuchungs- und Denaturierungseinrichtungen, die\ngen, in dem die Geräte verfügbar sind, um                     Überprüfung der Denaturierung und die Probenahme zu\n1. den Weichweizen nach den Vorschriften des in § 1           gestatten.\ngenannten Rechtsaktes zu denaturieren,                                                §7\n2. die Menge und die Beschaffenheit des denaturierten                                Berlin-Klausel\nWeichweizens festzustellen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§4                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nQurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nDurchführung der Denaturierung\nauch im Land Berlin.\n(1) Die Mitteilung über eine beabsichtigte Denaturierung                                §8\nist spätestens am zehnten Tage vor der Denaturierung bei\nInkrafttreten\nder Bundesanstalt einzureichen. In dieser Mitteilung muß\nder Denaturierungsbetrieb und der verantwortliche                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBetriebsleiter benannt werden.                                 Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}