{"id":"bgbl1-1986-9-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":9,"date":"1986-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_9.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)","law_date":"1986-02-20T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986                              301\n..                                                Gesetz\nzur Anderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(UÄndG)\nVom 20. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem\nsich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders\nArtikel 1                              zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das\nWohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndingliche Wohnrecht.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehe-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\ngatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O\nBenutzung zu überlassen, so kann er vom anderen\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nEhegatten eine Vergütung für die Benutzung verlan-\nS. 2355), wird wie folgt geändert:\ngen, soweit dies der Billigkeit entspricht.\"\n1. In § 1361 Abs. 3 werden die Worte,,§ 1579 Abs. 1\nNr. 2 bis 4, Abs. 2\" durch die Worte ,, § 1579 Nr. 2       3. In§ 1382\nbis 7\" ersetzt.\na) wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n2. Nach § 1361 a wird eingefügt:                                       ,,(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine\nAusgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner\n,,§ 1361 b                                nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung\n( 1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer              auch unter Berücksichtigung der Interessen des\nvon ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte ver-               Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofor-\nlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder                    tige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen,\neinen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit              wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen\ndies not.wendig ist, um eine schwere Härte zu vermei-             Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder\nden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam                  nachhaltig verschlechtern würde.\",","302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) werden in Absatz 4 die Worte „die Höhe der Ver-           6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwie-\nzinsung\" ersetzt durch die Worte „Höhe und                    gendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten\nFälligkeit der Zinsen\".                                       gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder\n7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer\n4. § 1568 Abs. 2 wird aufgehoben.\nwiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten\nGründe.\"\n5. Dem § 1573 wird nach Absatz 4 angefügt:\n,,(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4\nkönnen zeitlich begrenzt werden, soweit insbeson- ·        8. § 1629 wird wie folgt geändert:\ndere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe                 a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Schei-\nsowie der Gestaltung von Haushaltsführung und                      dung ihrer Ehe beantragt\" ersetzt durch „eine\nErwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unter-                  Ehesache zwischen ihnen anhängig''.\nhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel\nnicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-          b) In Absatz 3 werden\nübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder                aa) in Satz 1 die Worte „Ist die Scheidung der\nüberwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der                      Ehe der Eltern beantragt, so kann ein Eltern-\nKindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.\"                             teil, solange die Scheidungssache anhängig\nist,\" ersetzt durch „Solange die Eltern ge-\n6. In § 1578 Abs. 1 wird                                                   trennt leben oder eine Ehesache zwischen\na) nach Satz 1 eingefügt:                                               ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil\",\n„Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach                  bb) in Satz 2 die Worte „Ein von einem Elternteil\nden ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich                    erwirktes Urteil\" ersetzt durch „Eine von\nbegrenzt und danach auf den angemessenen                           einem Elternteil erwirkte gerichtliche Ent-\nLebensbedarf abgestellt werden, soweit ins-                        scheidung\".\nbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der\nEhe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung\n9. § 1668 wird aufgehoben.\nund Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte\nBemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in\nder Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte\nnicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches                                    Artikel 2\nKind allein oder überwiegend betreut hat oder               Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nbetreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der\nEhedauer gleich.\",                                       Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nb) der bisherige Satz 2 zu Satz 4.\nzuietzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt\n7. § 1579 wird wie folgt gefaßt:                              geändert:\n,,§ 1579\n1. In § 23 b Abs. 1 Satz 2 wird Nummer 3 wie folgt\nEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herab-\ngefaßt:\nzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die In-\nanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wah-               „3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines\nrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege                   Elternteils mit dem ehelichen Kinde;\".\noder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen\nKindes grob unbillig wäre, weil\n2. In § 72 werden die Worte „der Familiensachen\"\n1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht            ersetzt durch „der von den Familiengerichten ent-\ndie Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen         schiedenen Sachen\".\nder Pflege oder Erziehung eines gemeinschaft-\nlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen\nkonnte,                                              3. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\n2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder                ,,Familiensachen\" ersetzt durch „den von den Fami-\neines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen             liengerichten entschiedenen Sachen''.\nden Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen\ndes Verpflichteten schuldig gemacht hat,             4. In § 200 Abs. 2 wird\n3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig her-         a) Nummer 5 a wie folgt gefaßt:\nbeigeführt hat,\n,,5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver-\n4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Ver-                          wandtschaft begründete gesetzliche Unter-\nmögensinteressen des Verpflichteten mutwillig                        haltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen\nhinweggesetzt hat,                                                   (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord-\n5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hin-                    nung) sind, und über Ansprüche nach den\ndurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt bei-                      §§ 1615 k, 16151 des Bürgerlichen Gesetz-\nzutragen, gröblich verletzt hat,                                     buchs;'',","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar. 1986                                 303\nb) nach Nummer 5 a eingefügt:                                         bb) In dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung\n„5 b. Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 1                            „des Absatzes 1\" ersetzt durch „der\nNr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen                     Absätze 1 UD,~_ 2\".\n( § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord-\nnung) sind;\".                                    3. § 78 a wird gestrichen.\nArtikel 3                           4. In § 78 c Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Verwei-\nsung,,§ 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz\" ersetzt\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                       durch ,, § 78 Abs. 2 Satz 2\".\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten              5. In§ 121 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1                und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\ndes Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBI. 1 S. 364), wird\nwie folgt geändert:\n6. In § 529 wird\n1. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               a) nach Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,                    ,, (3) Das Ber_ufungsgericht prüft nicht von Amts\nso entscheidet das Landgericht, in Kindschafts-                       wegen, ob eine Familiensache vorliegt. Die Rüge\nsachen und bei Ablehnung eines Familienrichters                       ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im\ndas Oberlandesgericht. Einer Entscheidung bedarf                      ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies\nes nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das                       nicht genügend entschuldigt wird.\",\nAblehnungsgesuch für begründet hält.\"\nb) der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.\n2. § 78 wird wie folgt geändert:\n7. § 549 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n,, (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nGericht des ersten Rechtszuges sachlich oder ört-\n,,(2) In Familiensachen müssen sich die Par-             lich zuständig war, ob die Zuständigkeit des\nteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgen-             Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Fami-\nden Vorschriften durch einen bei dem Gericht               liensache vorliegt.\"\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:\n1 . die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen          8. In § 569 Abs. 2 Satz 2 fallen die Worte „einen\nin allen Rechtszügen, am Verfahren über Fol-          Beschluß nach § 78 a Abs. 2 oder\" weg.\ngesachen beteiligte Dritte nur für die weitere\nBeschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem\nBundesgerichtshof,                                 9. In § 620 Satz 1\n2. die Parteien und am Verfahren beteiligte                a) wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nDritte in selbständigen Familiensachen des                  „2. den Umgang eines Elternteils mit dem\n§ 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in                        Kinde;\",\nselbständigen Familiensachen des § 621\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des          b) werden in Nummer 4 vor dem Wort „Kinde\" ein-\nhöheren Rechtszuges,                                        gefügt „minderjährigen\" und die Worte „im Ver-\nhältnis der Ehegatten zueinander\" gestrichen,\n3. die Beteiligten in selbständigen Familien-\nsachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für         c) wird in Nummer 9 das Wort „Prozeßkostenvor-\ndie weitere Beschwerde nach§ 621 e Abs. 2                   schusses\" ersetzt durch „Kostenvorschusses\nvor dem Bundesgerichtshof.                                  für die Ehesache und Folgesachen\".\nVor dem Familiengericht ist auch ein bei dem\nübergeordneten         Landgericht      zugelassener   1O. § 620 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. Das\na) Das Wort „schwebt\" wird durch „anhängig ist\"\nJugendamt, die Träger der gesetzlichen Renten-\nversicherungen sowie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8                ersetzt.\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes                b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\ngenannten Körperschaften und Verbände brau-\nchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3                  „Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten\nnicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu                      Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem\nlassen.\"                                                         des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das\nBerufungs- oder Beschwerdegericht der Folge-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze                       sache zuständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn\n3 und 4 und wie folgt geändert:                                   ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder\naa) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte                        Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder\n„Vorschrift ist\" ersetzt durch „Vorschriften               dritten Rechtszug anhängig ist oder dort an-\nsind\".                                                     hängig gemacht werden soll.\"","304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n11. § 620 b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             bb) nach Satz 2 angefügt:\n,,(3) Für die Zuständigkeit gilt § 620 a Abs. 4 ent-                  „Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht\nsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch                             gelten für Folgesachen § 623 Abs. 1 und die\nzuständig, wenn das Gericht des ersten Rechts-                          §§ 627 bis 629 entsprechend.\",\nzuges die Anordnung oder die Entscheidung nach               b) nach Absatz 2 angefügt:\nAbsatz 1 erlassen hat.\"\n,,(3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich\nergangene Entscheidung teilweise durch Be-\n12. § 620 d wird wie folgt geändert:                                  rufung, Beschwerde, Revision oder weitere\na) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz nach dem                  Beschwerde angefochten worden, so kann eine\nSemikolon wie folgt gefaßt:                                 Änderung von Teilen der einheitlichen Entschei-\ndung, die eine andere Familiensache betreffen,\n,,die Beschwerde muß innerhalb der Beschwer-\nnur noch bis zum Ablauf eines Monats nach\ndefrist begründet werden.\"\nZustellung der Rechtsmittelbegründung, bei\nb) Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird               mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines\nSatz 2.                                                    Monats nach der letzten Zustellung beantragt\nwerden. Wird in dieser Frist eine Abänderung be-\nantragt, so verlängert sich die Frist um einen wei-\n13. In§ 620 f wird der bisherige Text zu Absatz 1 und es             teren Monat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in ·\nwird angefügt:                                                   der verlängerten Frist erneut eine Abänderung\n,,(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1             beantragt wird. Die§§ 516,552 und 621 e Abs. 3\nSatz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anord-               Satz 2 in Verbindung mit den§§ 516,552 bleiben\nnung erlassen hat.\"                                               unberührt.\n(4), Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel\n14. In § 621 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:                  gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so\nkönnen sie auf dessen Anfechtung im Wege der\n„2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit               Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folge-\ndem ehelichen Kinde,\".                                   sache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel\neingelegt ist.\"\n15. § 621 b wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 621 b                       20. In § 629 c wird folgender Satz 2 angefügt:\nIn Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten           „Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann\ndie Vorschriften über das Verfahren vor den Land-             nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der\ngerichten entsprechend.''                                     Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellun-\ngen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten\nZustellung beantragt werden.\"\n16. In§ 621 e wird\na) in /\\bsatz 3 Satz 2 nach der Verweisung,,§ 519         21. In § 794 Abs. 1 wird\nAbs.1, 2, §§\" eingefügt „519a,\", nach der Ver-           a) am Ende der Nummer 3 das Semikolon durch ein\nweisung ,,§ 554 Abs. 1, 2,\" wird eingefügt „5,\",           Komma ersetzt und angefügt „dies gilt nicht für\nb) Absatz 4 wie folgt gefaßt:                                    Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und\n§ 620 bin Verbindung mit§ 620 Satz 1 Nr. 1, 3;\",\n,,(4) Für das Beschwerdegericht gilt § 529\nAbs. 3, 4 entsprechend. Das Gericht der weiteren        b) Nummer 3 a wie folgt gefaßt:\nBeschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache               „3 a. aus einstweiligen Anordnungen nach den\nvorliegt.\"                                                           §§ 127 a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9 und\n§ 621 f;\".\n17. In § 623 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Verweisung\n,,§ 621 Abs. 1 Nr.\" eingefügt „4, 5,\".                                                Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\n18. § 624 Abs. ~ wird wie folgt gefaßt:                                      der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n,, (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die      Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nScheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen            Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nnach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 6, soweit sie nicht aus-         derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\ndrücklich ausgenommen werden.\"                            Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\nwird wie folgt geändert:\n19. In§ 629 a wird\na) in Absatz 2                                            1. Nach § 46 wird eingefügt:\naa) Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:                                  ,,§ 46a\n„so ist über das Rechtsmittel einheitlich als       (1) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfah-\nBerufung oder Revision zu entscheiden.\",         ren auf Genehmigung einer Unterbringung oder wei-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986                                305\nteren Unterbringung nach den §§ 1631 b, 1800 des                  befugnisse in der vorgeschriebenen Form aufge-\nBürgerlichen Gesetzbuchs an das Vormundschafts-                   nommen sind, findet die Zwangsvollstreckung\ngericht abgeben, in dessen Bezirk die betroffene                 statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer\nPerson untergebracht ist; § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2              bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuld-\ngilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere               ner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangs-\nGericht angerufen, so ist das Gericht, an das das                 vollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung\nVerfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang                  kann auch dadurch vollzogen werden, daß der\nder Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des                  Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine\ngemeinschaftlichen oberen Gerichts für eine einst-                beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt;\nweilige Anordnung nach § 64 f zuständig.                          § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die\n(2) Eine weitere Abgabe ist zulässig.\nVorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung\n(3) Das Vormundschaftsgericht und das nach der                aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1\nAbgabe zuständige Gericht unterrichten sich gegen-                Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden\nseitig, wenn bei dem Vormundschaftsgericht eine                   Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nVormundschaft oder eine Pflegschaft, deren Auf-\ngabenbereich die Unterbringung umfaßt, geführt                    1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den\nBeamten oder Angestellten des Jugendamts\nwird.\"\nerteilt, die zur Beurkundung de.r Verpflich-\ntungserklärung ermächtigt sind,\n2. In § 59 wird\n2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit\na) in Absatz 2 angefügt:                                              der Vollstreckungsklausel betreffen, und über\n„Eine Begründung soll dem Kind oder Mündel                       die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\nnicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für des-                  Ausfertigung entscheidet das für das Jugend-\nsen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheits-                      amt zuständige Amtsgericht.\"\nzustand zu befürchten sind; die Entscheidung\nhierüber ist nicht anfechtbar.\",                         b) Nach § 52 wird eingefügt:\nb) Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                                           ,,§ 52a\nÄndern sich im laufe eines gerichtlichen Ver-\n,,(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die\nfahrens der in § 48 a Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 be-\ngeschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der\nzeichneten Art die für die örtliche Zuständigkeit\nEntscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht\nnach § 11 maßgebenden Umstände, so bleibt für\nvollendet haben, keine Anwendung. Wird die Ent-\ndieses Verfahren das zuletzt angehörte Jugend-\nscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle\namt allein zuständig, bis es den Wegfall seiner Zu-\nder Verkündung der Zeitpunkt, in dem die von\nständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt.\"\ndem Richter unterschriebene Entscheidung der\nGeschäftsstelle übergeben wird.\"                         c) Der bisherige § 52 a wird § 52 b.\n3. In § 60 Abs. 2 wird nach den Worten „Kenntnis\nerlangt\" das Komma durch einen Punkt ersetzt; der         2. In § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nRest des bisherigen Satzes wird gestrichen.                   rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-14, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n4. In § 64 g Abs. 1 wird angefügt:\nArtikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\n,,§ 64 a Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.\"                 S. 1 277) geändert worden ist, wird nach Absatz 2\nangefügt:\n5. In § 64 k Abs. 3 wird angefügt:                                 ,,(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsverstei-\n„In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die         gerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer\nBeschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder                 ihm nur sein Ehegatte oder- sein früherer Ehegatte\nPflegebefohlenen zu.''                                       angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten oder\nfrüheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des\nVerfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung\nArtikel 5                              einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines\ngemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehr-\nÄnderung anderer Gesetze\nfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig.\n1. Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der             § 30 b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen\nBekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633,            Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies\n795), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes          mit Rücksicht auf .eine Änderung der Sachlage\nvom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie             geboten ist.\nfolgt geändert:                                                  (4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das\na) § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                       . Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt\neinstweilen eingestellt werden.\"\n,,(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben\nund die von einem Beamten oder Angestellten des      3. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nJugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amts-            Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1","306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nS. 3047), zuletzt geändert durch§ 27 des Gesetzes                                 Artikel 6\nvom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird in seinem\nÜbergangsvorschriften\nKostenverzeichnis wie folgt geändert:\n1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem Inkrafttre-\na) In Nummer 1116 werden die Worte !!enthält eine           ten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden, ein\nschriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-         vollstreckbarer Schuldtitel errichtet oder eine Unter-\nsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch               haltsvereinbarung getroffen worden, so kann sich der\nnicht abgesehen werden\" gestrichen.                      Unterhaltspflichtige auf Umstände, die vor dem\nb) In Nummer 1117 werden die Worte „Beschluß                Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, nur\nenthält keine schriftliche Begründung oder               berufen, soweit die Aufrechterhaltung des Titels oder\nbraucht sie bei entsprechender Anwendung des             die Bindung an die Vereinbarung auch unter beson-\n§ 313 a ZPO nicht zu enthalten\" und die dazu-            derer Berücksichtigung des Vertrauens des Berech-\ngehörige Angabe „ 1/2\" gestrichen.                       tigten in die getroffene Regelung für den Verpflichte-\nten unzumutbar ist. § 323 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilpro-\nc) In der Überschrift vor Nummer 1120 werden die            zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Wurde im\nWorte „Beschwerden nach § 621 e Abs. 1,                 Zusammenhang mit der Scheidung außer dem Unter-\n§ 629 a Abs. 2 ZPO\" durch die Worte „Beschwer-          halt auch anderes durch Vereinbarung geregelt, so\nden in Folgesachen nach§ 621 e Abs. 1, § 629 a          kann sich der Unterhaltspflichtige auf Umstände im\nAbs. 2 i. V. m. § 621 e Abs. 1 ZPO\" ersetzt.             Sinne des Satzes 1 nicht berufen, es sei denn, daß\ndie Regelung im übrigen auch ohne die Regelung\nd) In Nummer 1126 werden die Worte „enthält eine            über den Unterhalt getroffen worden wäre. Unter-\nschriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-         haltsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch               Gesetzes fällig geworden sind oder den Unterhalt für\nnicht abgesehen werden\" gestrichen.                     Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni\ne) In Nummer 1127 werden die Worte „Beschluß                1977 geltenden Recht geschieden worden sind,\nenthält keine schriftliche Begründung oder              bleiben unberührt.\nbraucht sie bei entsprechender Anwendung des\n§ 313 a ZPO nicht zu enthalten\" und die dazu-        2. Tatsachen, die in einem Verfahren auf Unterhalt für\ngehörige Angabe „3/4\" gestrichen.                       einen getr~nnt lebenden oder geschiedenen Ehegat-\nten erst durch dieses Gesetz erheblich geworden\nf) In der Überschrift vor Nummer 1130 werden die            sind, können noch in der Revisionsinstanz vor-\nWorte „Beschwerden nach § 621 a Abs. 2,                 gebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die\n§ 629 a Abs. 2 ZPO\" durch die Worte „Beschwer-          Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüg-\nden in Folgesachen nach § 621 e Abs. 2 Satz 1,          lich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme\n§ 629 a Abs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO\"        erforderlich wird.\nersetzt.\ng) In Nummer 1136 werden die Worte „enthält eine         3. § 624 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bis-\nschriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-        herigen Fassung bis zum Ende des anhängigen\nsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch              Rechtszuges weiterhin anzuwenden, wenn vor dem\nnicht abgesehen werden\" gestrichen.                     Inkrafttreten dieses Gesetzes dem anderen Ehegat-\nten in dem Rechtszug bereits Prozeßkostenhilfe\nh) In Nummer 1137 werden die Worte „Beschluß                bewilligt worden ist.\nenthält keine schriftliche Begründung oder\nbraucht sie bei entsprechender Anwendung des\n4. In Familiensachen des§ 621 Abs.1 Nr. 8 der Zivilpro-\n§ 313 a ZPO nicht zu enthalten\" und die dazu-\nzeßordnung sind§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, die§§ 78 a,\ngehörige Angabe ,,1 '' gestrichen.\n569 Abs. 2 Satz 2 und § 621 b der Zivilprozeßord-\ni) In Nummer 1180 wird die Verweisung ,,§ 620 f             nung in ihrer bisherigen Fassung weiterhin anzuwen-\nSatz 3,\" gestrichen.                                    den, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes eingereicht worden ist.\nk) In Nummer 1181 wird der Gebührentatbestand\nwie folgt gefaßt:\n5. In Verfahren nach den§§ 620,620 b und 620 f Satz 2\n„Verfahren über nicht besonders aufgeführte             der Zivilprozeßordnung sind § 620 a Abs. 4, § 620 b\nBeschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen            Abs. 3 und § 620 f der Zivilprozeßordnung in ihrer bis-\noder zurückgewiesen wird ... ''.                        herigen Fassung bis zum Ende des anhängigen\nRechtszuges weiterhin anzuwenden, wenn das Ver-\n4. In § 18 a der Sechsten Durchführungsverordnung              fahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nzum Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         hängig geworden ist.\nGliederungsnummer 404-3, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des          6. In Verfahren über ein Rechtsmittel sind die§§ 72 und\nGesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1615)             1 ·19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-\ngeändert worden ist, wird nach den Worten „im Falle         gesetzes in ihrer bisherigen Fassung bis zum Ende\ndes § 1361 a\" eingefügt „und auf die Regelung über          des anhängigen Rechtszuges weiterhin anzuwen-\ndie Benutzung der Ehewohnung i!Tl Falle des                 den, wenn das Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten\n§1361b\".                                                    dieses Gesetzes eingelegt worden ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986                           307\n7. § 529 Abs. 3 Satz 2 und§ 621 e Abs. 4 Satz 1 in Ver-        mittelbegründung vor dem Inkrafttreten dieses\nbindung mit§ 529 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßord-          Gesetzes bewirkt worden, so beginnt die Frist des\nnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 Buchstabe a        § 629 a Abs.- 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der\nund Nr. 16 Buchstabe b sind nur anzuwenden, wenn            Fassung des Artikels 3 Nr. 19 Buchstabe b mit dem\ndie Rüge nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes             Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.\nnoch im ersten Rechtszug erhoben werden konnte.\nArtikel 7\n8. § 629 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung\ndes Artikels 3 Nr. 19 Buchstabe b ist nur anzuwen-                             Berlin-Klausel\nden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstatt einer Verkündung zugestellt worden ist.\n9. liegen in einem Rechtsmittelverfahren die Voraus-                                 Artikel 8\nsetzungen des § 629 a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeß-                           Inkrafttreten\nordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 19 Buch-\nstabe b vor und ist die letzte Zustellung einer Rechts-     Dieses Gesetz tritt am 1. April 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","_308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 18. Februar 1986\nAuf Grund des§ 68 des Zollgesetzes in der Fassung       straße 484 Pirmasens-Niedersimten, dann in östlicher\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529)         Richtung zum Punkt 416,2 auf der Kreisstraße 4 in Pir-\nwird verordnet:                                             masens-Erlenbrunn. Die Zollbinnenlinie folgt dieser\nKreisstraße in nördlicher Richtung bis zur Einmündung\nArtikel 1\nin die Landesstraße 486 Pirmasens-Ruhbank. Die nördlich\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-     dieser beschriebenen Linie gelegenen Teile der Stadt\nlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in   Pirmasens sind vom Zollgrenzbezirk ausgeschlossen.\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer       Die Zollbinnenlinie verläuft auf der Landesstraße 486\n613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     weiter über Altenwoogsmühle-Lemberg-Salzwog bis\ngeändert durch die Verordnung vom 13. April. 1984          zur Einmündung in die Bundesstraße 427 Hinterweiden-\n(BGBI. 1 S. 626), wird wie folgt geändert:                 thal-Dahn. Sie verläuft entlang dieser Bundesstraße über\nDahn-Bad Bergzabern-Kandel bis zur Autobahnauffahrt\nAnlage 2 Abschnitt K wird wie folgt gefaßt:             Kandel-Mitte der Bundesautobahn 65. Dort folgt sie der\nBundesautobahn bis zu ihrer Einmündung in die Bun-\n„Die Zollbinnenlinie schließt im Schnittpunkt des Weges    desstraße 10 nördlich der Stadt Wörth-Ortsteil Maximi-\nWebenheim-Zweibrücken, Stadtteil Mittelbach-Heng-          liansau und geht entlang dieser Bundesstraße weiter bis\nstenbach, mit der Landesgrenze Saarland/Rheinland-         zur Höhe des linken Rheinufers. Von hier folgt sie dem\nPfalz an die Zollbinnenlinie der Oberfinanzdirektion        linken Rheinufer stromaufwärts bis zu der Stelle, an der\nSaarbrücken an und folgt diesem Weg in südöstlicher        südöstlich von Neuburg die Landesstraße 556 zwischen\nRichtung bis zur Einmündung in die Landesstraße 465        Rheinkilometer 354,0 und 354, 1 auf den Rhein stößt.\nAltheim-Zweibrücken. Sie verläuft entlang dieser           Dort biegt die Zollbinnenlinie rechtwinklig zur Uferlinie\nStraße in nordöstlicher Richtung über die Brücke über       nach Südosten ab, bis sie auf die im Rhein verlaufende\nden Hornbach bis zur Anschlußstelle Zweibrücken-           Landesgrenze        Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg\nlxheim der Bundesautobahn 8 Zweibrücken-Pirmasens.         trifft. Sie endet im Schnittpunkt dieser Geraden mit der\nEntlang dieser Bundesautobahn führt sie in östlicher       Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg.''\nRichtung weiter bis zur Autobahnabfahrt westlich von\nPirmasens (derzeitiges Ende der Bundesautobahn 8)\nund verläuft dann in südöstlicher Richtung auf der nicht                            Artikel 2\nklassifizierten Straße (sog. alte Wehrmachtsstraße) bis\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzur Ortsmitte Pirmasens-Winseln. Sie folgt dann. etwa\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\neinen Kilometer lang der Landesstraße 482 in Richtung\nauch im Land Berlin.\nStadtmitte Pirmasens und verläuft weiter in ostsüdöst-\nlicher Richtung auf der Straße Im Erlenteich bis zur                                Artikel 3\nBlocksbergstraße. Sie verläuft weiter in südöstlicher\nRichtung entlang eines südlich des Ohmbachtals gele-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenen Feldweges zum Punkt 298, 1 auf der Landes-           in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}