{"id":"bgbl1-1986-9-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":9,"date":"1986-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_9.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank","law_date":"1986-02-20T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                           Z 5702 A\n1986                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1986                                                             Nr. 9\nTag                                                               Inhalt                                                   Seite\n20. 2. 86    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank ....................... .                         297\nneu: 7622-211; 611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 800-22, 8232-10-20. 621-1\n20. 2. 86    Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(UÄndG) ............................................................................... .                        301\nneu: 400-7; 400-2. 300-2. 310-4, 315-1, 2162-1. 310-14, 360-1, 404-3\n18. 2. 86    Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die\nder Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete ................................................ .                       308\n613-1-3\n20. 2. 86    Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ahlhorn                   309\nneu: 2129-4-1-45\n24. 2.86     Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz (3. HärteVÄndV) .................................... .                         315\n2171-2-9-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                               316\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank\nVom 20. Februar 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   (2) Sitz der Bank ist Bonn. Er kann durch\nBeschluß der Anstaltsversammlung mit Zustim-\nmung der Bundesregierung verlegt werden.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes                                         3. § 2 erhält folgende Fassung:\nüber die Lastenausgleichsbank\n,,§ 2\nDas Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank für                                                     Grundkapital\nVertriebene und Geschädigte) in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7622-2, veröffentlich-                                ( 1) Das Grundkapital der Bank wird durch die Sat-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                               zung festgelegt. Mit Einwilligung der Anstaltsver-\nkel 10 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985                                   sammlung und Zustimmung der Aufsichtsbehörde\n(BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:                                          ( § 13 Abs. 1) können Anteile übertragen werden.\n(2) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                        einschließlich ihrer Sondervermögen am Grund-\n„Gesetz über die Deutsche Ausgleichsbank                                        kapital darf 51 vom Hundert nicht unterschreiten.\n(Ausgleichsbankgesetz - AusglBankG) ''.                                         Die restlichen Anteile können nur von öffentlichen\nAnteilseignern übernommen werden.\"\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\n4. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1\nRechtsform und Sitz                                                                   ,,§ 3\n( 1) Die Deutsche Ausgleichsbank ist eine bun-                                                     Rücklage\ndesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffent-                                   ( 1) Die Anstalt hat eine Rücklage bis zur Höhe\nlichen Rechts.                                                                 des Grundkapitals zu bilden. Die Zuweisungen zu","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nder Rücklage aus dem Jahresüberschuß richten              2. zur Beschaffung von Mitteln im In- und Ausland\nsich nach § 10.                                                 Darlehen aufnehmen und Schuldverschreibun-\ngen ausgeben,\n(2) Es können weitere Rücklagen gebildet wer-\nden.                                                      3. Mittel treuhänderisch weiterleiten,\n(3) Die nach Absatz 1 gebildete Rücklage darf nur\nverwandt werden                                            4. mit Einwilligung des Verwaltungsrates und der\nAufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) Beteiligungen\n1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit                erwerben, erhöhen oder veräußern.\ner weder durch einen Gewinnvortrag aus dem\nVorjahr gedeckt ist noch durch Auflösung ande-\n(5) Die Bank kann Dienstleistungen erbringen,\nrer Rücklagen ausgeglichen werden kann,\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Geschäfte\n2. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem           gehören.\"\nVorjahr, soweit er weder durch einen Jahres-\nüberschuß gedeckt ist noch durch Auflösung          6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Hauptversammlung''\nanderer Rücklagen ausgeglichen werden kann.\"            durch „Anstaltsversammlung\" ersetzt.\n5. § 4 erhält folgende Fassung:\n7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                ,,(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nAufgaben und Geschäfte                        Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom\n(1) Die Bank finanziert Maßnahmen, soweit der            Verwaltungsrat auf Vorschlag der Anstaltsver-\nBund Aufgaben hat                                           sammlung bestellt und abberufen. Die Vorschriften\ndes § 84 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes finden\n1. im wirtschaftsfördernden Bereich, insbesondere           entsprechende Anwendung. Die Anstellungsbedin-\nfür den gewerblichen Mittelstand und die freien         gungen des Vorstands setzt der Verwaltungsrat\nBerufe,                                                 fest; sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichts-\nbehörde (§ 13 Abs. 1). Das Nähere regelt die\n2. im sozialen Bereich,                                    Satzung.\"\n3. im Bereich des Umweltschutzes,                     7a. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Aufsichts-\nbehörde\" die Angabe ,, (§ 13 Abs. 1)\" eingefügt.\n4. zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förde-\nrung der durch den zweiten Weltkrieg und seine\nFolgen betroffenen Personen sowie heimatloser       8. § 7 erhält folgende Fassung:\nAusländer und ausländischer Flüchtlinge; die\nBank wird ferner tätig im Rahmen des Lasten-                                    ,,§ 7\nausgleichs.                                                                Verwaltungsrat\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens\n(2) Die Bank kann die Übernahme von Bank-               23 Mitgliedern. Je fünf Mitglieder werden vom Deut-\ngeschäften, Treuhand- und sonstigen Geschäften             schen Bundestag und vom Bundesrat entsandt. Bei\nmit obersten Bundesbehörden vereinbaren und Er-            der Zusammensetzung soll die Aufgabenstellung\ngänzungsprogramme auflegen. Mit Zustimmung der             der Bank berücksichtigt werden.\nAufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) können entspre-\nchende Geschäfte auch mit zwischenstaatlichen\n(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den .\nOrganisationen und mit obersten Landesbehörden\nVorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer\nvereinbart werden, solange dadurch nicht in Auf-\nihrer Mitgliedschaft auf Vorschlag der Anstalts-\ngabenbereiche der Länder eingegriffen wird.\nversammlung.\n(3) Bei der Gewährung von Krediten sind Kredit-             (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\ninstitute einzuschalten. In Ausnahmefällen können          führung und die Vermögensverwaltung der Bank. Er\nKredite nach näherer Bestimmung der Satzung                ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlan-\nunmittelbar gegeben werden, soweit die Aufgaben            gen und ihm allgemeine Weisungen und Empfehlun-\nder Bank es erfordern.                                     gen zu erteilen. Er kann sich die Zustimmung zu dem\nAbschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von\n(4) Die Bank darf alle Bankgeschäfte betreiben,         Geschäften vorbehalten. Zur Ausgabe von Schuld-\ndie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittel-          verschreibungen ist seine Genehmigung notwen-\nbarem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen                dig. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt er die\ndarf sie insbesondere                                      Bank gerichtlich und außergerichtlich.\n1. Kredite und Finanzierungshilfen gewähren sowie               (4) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse\nBürgschaften und sonstige Gewährleistungen             gemäß näherer Bestimmung der Satzung auf Aus-\nübernehmen,                                            schüsse widerruflich übertragen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986                              299\n(5) Die näheren Bestimmungen über die Zu-          13. § 14 wird wie folgt geändert:\nsammensetzung, das Verfahren, die Aufgaben\na) § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsowie die Tätigkeit des Verwaltungsrats trifft die\nSatzung.\"                                                       ,,Die von der Bank ausgegebenen, auf inländi-\nsche Währung lautenden Schuldverschreibun-\ngen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeig-\n9. In § 8 wird in der Überschrift sowie in den Absätzen            net.\"\n1 bis 3 das Wort „Hauptversammlung\" durch\n,,Anstaltsversammlung\" ersetzt.                              b) In Absatz 4 werden die Worte „Lastenaus-\ngleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschä-\ndigte)\" durch die Worte „Deutschen Ausgleichs-\n9a. In § 9 wird in den Absätzen 1 bis 3 das Wort „Haupt-            bank\" ersetzt.\nversammlung\" durch „Anstaltsversammlung\" er-\nsetzt.                                                 14. In § 16 werden Überschrift und Text durch den Hin-\nweis ,,(Vollzogene Vorschrift)\" ersetzt.\n10. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10                                                  Artikel 2\nVerwendung des Jahresüberschusses                                   Übergangsregelung\n(1) Der Jahresüberschuß wird nach Kürzung um          Bis zum zusammentreten des auf Grund des Ar-\neinen Verlustvortrag aus dem Vorjahr zur Hälfte der    tikels 1 Nr. 8 zu bildenden Verwaltungsrats(§ 7) werden\nRücklage nach § 3 Abs. 1 zugeführt, bis diese die      dessen Funktionen von dem im Zeitpunkt des lnkrafttre-\nvorgeschriebene Höhe erreicht hat.                     tens des Gesetzes bestehenden Verwaltungsrat aus-\ngeübt. Dessen Amtszeit und die Amtszeit seiner Aus-\n(2) Über die Verwendung des Jahresüberschus-\nschüsse endet mit dem Zusammentreten des neuen\nses im übrigen beschließt die Anstaltsversammlung     Verwaltungsrats. Der neue Verwaltungsrat tritt späte-\nauf Vorschlag des Verwaltungsrats.\"\nstens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzusammen.\n11. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptver-\nsammlung\" durch „Anstaltsversammlung\" ersetzt.                                  Artikel 3\nIn Satz 2 wird die Angabe,, (§ 13)\" durch die Angabe\nBereinigung anderer Vorschriften\n,,(§ 13 Abs. 1)\" ersetzt.\nIn den folgenden Gesetzesbestimmungen wird der\nName „Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene\n12. § 13 erhält folgende Fassung:                          und Geschädigte)\" beziehungsweise „Lastenaus-\ngleichsbank\" durch „Deutsche Ausgleichsbank\"\n,,§ 13\nersetzt:\nStaatsaufsicht\n(1) Die Bank untersteht der Aufsicht der Bundes-   1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in\nregierung. Die Ausübung der Aufsicht kann von der         der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar\nBundesregierung einem oder mehreren Bundes-               1984 (BGBI. I S. 217), das zuletzt durch Artikel 9 des\nministern übertragen werden.                              Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)\ngeändert worden ist;\n(2) Bei der Ausübung der Aufsicht ist darüber zu\nwachen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den      2. § 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung\nGesetzen und der Satzung in Einklang gehalten              der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1\nwird.                                                      S. 657), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert\n(3) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist befugt,         worden ist;\nvon den Organen der Bank Auskunft über alle\nGeschäftsangelegenheiten zu verlangen, die             3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes in der\nBücher und Schriften der Bank einzusehen sowie             Passung der Bekanntmachung vom 14. März 1985\nan den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner            (BGBI. 1 S. 558);\nAusschüsse sowie an der Anstaltsversammlung\nteilzunehmen und Anträge zu stellen; ihrem Ver-        4. § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\ntreter ist jederzeit das Wort zu erteilen.                 lichen Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4\n(BGBI. 1 S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des\n(4) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist ferner         Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) geän-\nbefugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe           dert worden ist;\nund die Ankündigung von Gegenständen zur\nBeschlußfassung zu verlangen sowie die Ausfüh-         5. Artikel 2 § 13 des Zwanzigsten Rentenanpassungs-\nrung von Anordnungen und Beschlüssen zu unter-             gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, 1744),\nsagen, die gegen die Gesetze oder die Satzung              das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom\nverstoßen.''                                               25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1089) geändert worden ist;","300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. § 5 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der                                 Artikel 5\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                Neufassung des Ausgleichsbankgesetzes\n(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch § 31 des Ge-\nsetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2338)           Der zuständige Bundesminister kann den Wortlaut\ngeändert worden ist.                                   des Ausgleichsbankgesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 4                                                  Artikel 6\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}