{"id":"bgbl1-1986-8-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_8.pdf#page=19","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1986-02-14T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                            283\nErste Verordnung\nzur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 14. Februar 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nDie Straßen-Gefahrgutverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na. Die Ausnahme Nr. S 26 erhält folgende Fassung:\n„Ausnahme Nr. S 26\n(Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff)\n1    Abweichend von Anlage B Randnummern 10 121 Abs. 1 und 211 120 Abs. 1 dürfen bestimmte\n- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Randnummer 2301,\n- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer 2501,\n- giftige Stoffe der Klasse 6.1 Randnummer 2601,\n- ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnummer 2801\nunter folgenden Bedingungen in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus\nglasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen\n(glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden:\n2    Bau, Ausrüstung und Verwendung\n2.1 Die Tanks müssen den „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz\noder aus glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) - TAT 001 -\"\nvom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember\n1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet sein.\n2.2 Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert werden.\n3    Übergangsvorschriften\n3.1 Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer aus glasfaserverstärktem Kunststoff, die vor\ndem 1. Juni 1984 entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26\ngebaut und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit Zustimmung der für die Baumusterzulassung\nzuständigen Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden.\n3.2 Stoffe, die gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 sind und die den Vorschriften der Gefahrgutverord-\nnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905) nicht unterstellt\nwaren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten Tanks aus glasfaserverstärktem\nKunststoff weiterbefördert werden, sofern sie unter die Gruppen b und c der genannten Klassen fallen\nund nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 in den\nentsprechenden Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff befördert wurden.\n4    Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-\nmerken:\n,,Ausnahme Nr. S 26\" .\"","284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb. In der Ausnahme Nr. S 63 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:\n„4    Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine\nBaumusterzulassung vorliegt, dürfen mit Zustimmung der für Baumusterzulassungen zuständigen\nBehörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-\nschriften der Nummern 1 und 2 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 3 auf-\ngenommen sind.\"\nDie bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.\nc. In der Ausnahme Nr. S 66 werden in Nummer 5.2.2 die Angaben „Güte AIMg 3 oder AIMg 4, 5 M\" geändert\nin „Güte Al Mg 3 oder Al Mg 4, 5 Mn\".\nd. Nach dem Text zu Ausnahme Nr. S 74 wird folgende Ausnahme Nr. S 75 angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 75\n(Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen)\n1     Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B Randnummern 10 315 und 211 410 dürfen\nschäumbare Polystyrole der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 unter nachfolgenden Bedingungen\nin Tankfahrzeugen befördert werden.\n2     Bau und Ausrüstung der Tanks\nDie Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils der Anlage B Anhang 8.1 a entsprechen und\nfür einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut sein.\n3    Sonstige Vorschriften\n3.1 Befüllung, Beförderung und Entladung sind unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.\n3.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar) aufzugeben.\nDie lnertgasüberlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei der Restsauerstoffgehalt bis zur\nEntladung weniger als 3 Vol-% betragen muß.\n3.3 Die sonstigen für Stoffe der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 geltenden Vorschriften sind entspre-\nchend anzuwenden.\n4     Vermerke im Beförderungspapier\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-\nmerken:\n,,Ausnahme Nr. S 75\".\n5     Übergangsvorschriften\n5.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme nach den Vorschriften des allgemeinen Teils\nder Anlage B Anhang 8.1 a in der zwischen dem 1. September 1979 und dem 30. Juli 1985 gültigen Fas-\nsung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverwendet werden.\n5.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut und in den Verkehr gebracht wurden\nund die den Vorschriften in Nummer 5.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-\nverwendet werden, wenn die Tanks nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung in der jeweils\ngültigen Fassung mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme und\nwiederkehrend geprüft sind.\n5.3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer\neingesetzt werden, die nicht im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach Anlage B Randnummer\n10 315 sind.\"\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na. In Teil 1 wird in der Tabelle nach den Angaben zu der Ausnahme Nr. E 11 eingefügt:\n„E 12     verschiedene         verschiedene          Anteile             BGBI. 1985        unbefristet\nbei Tanks           I S. 1651\nvon Tank-\ncontainern\".\nb. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 13 in den zusätzlichen Bedingungen Nr. 2 in Spalte 4 das Datum\n,,31. Dezember 1985\" geändert in „31. Dezember 1987\".\nc. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 15 die zusätzliche Bedingung Nr. 2 in Spalte 4 gestrichen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                          285\nd. In Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:\n„Aus-       Klasse      Stoffe oder     Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme-                 Ziffern          den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                     längstens bis\ngeneh-                                  schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2           3               4                                           5             6\n3          bestimmte        Übergangsweise Zulassung von bauart-        Verkehrsblatt 31.12.1986\nStoffe           geprüften Weißblechgefäßen                  1984 s. 178\n254         4.3        2 b)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1986\n1984 s. 534\n258         1a          12 a)            Verpackungszulassung                       Verkehrsblatt 31.12.1988\n1986 s. 2\n281         4.3                          Zulassung der Beförderung eines Ge-        Verkehrsblatt 31. 12. 1986\nmisches aus 83 % Siliziumtetrachlorid      1984 S. 107\nund 17 % Siliziumchloroform (Trichlor-\nsilan)\n304         1a          12 a)           Zulassung der Beförderung in Transport-     Verkehrsblatt 31. 12. 1988\n12 c)           gefäßen aus Kunststoffen                    1986 S. 2\n305         5.1        8                Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1986\n1984 s. 174\n322         5.1        4 c)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1986\n1984 s. 109\n343         1C                          Zulassung der Beförderung von Thermit-      Verkehrsblatt 31.12.1988\nzündern in bestimmter Zusammenset-          1986 s. 2\nzung\n360         4.1        bestimmte        Zulassung von Erleichterungen für die       Verkehrsblatt 31.   7. 1988\n4.2         Stoffe          Zusammenpackung                             1985 S. 462\n4.3\n5.1\n5.2\n361         1a          1 und 2         Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1988\n4.1        7 a)                                                         1986 S. 2\n374         1b         5 a)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1988\n1986 s. 2\n375         5.1        bestimmte        Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1986\nStoffe                                                      1984 S. 111\n392         2          bestimmte        Stoff- und Verpackungszulassung             Verkehrsblatt 31. 12. 1987\nGasgemische                                                  1985 S. 462\n396         2           10              Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 30.   6. 1986\n1981 s. 190\n404         1b                          Zulassung der Beförderung von Druck-        Verkehrsblatt 31.12.1988\ngasgeneratoren für Feuerlöscher mit         1986 s. 2\nExplosivstoffsatz in bestimmter Zusam-\nmensetzung\n409         1C                          Zulassung der Beförderung von Rauch-        Verkehrsblatt 30.   6. 1986\npulver in bestimmter Zusammensetzung        1981 s. 142\nzu Übungszwecken\n413         1b          1 c)            Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1988\n1986 s. 2\n417         1b         5 a)             Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1988\n1986 s. 2\n419         1b                          Zulassung der Beförderung von Zündver-      Verkehrsblatt 31. 12. 1988\nzögerern für elektrische Sprerigzeitzün-    1986 s. 2\nder","286                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAus-   Klasse Stoffe oder  Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle     Geltungsdauer\nnahme-        Ziffern      den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                      längstens bis\ngeneh-                     schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2      3            4                                           5              6\n421    1C                  Zulassung der Beförderung eines Heiz-       Verkehrsblatt  31.12.1988\nsatzes für Gasgeneratoren in bestimmter     1986 S. 2\nZusammensetzung\n428    1b                  Zulassung der Beförderung von Spreng-       Verkehrsblatt  31.12.1988\nschnüren in einer bestimmten Ver-           1986 S. 2\npackung\n435    4.3                 Zulassung der Beförderung von               Verkehrsblatt  31.12.1986\n- Dimethylaminotrimethylstannan             1984 s. 113\n- Tris(dimethylamino)boran\n- Tetrakis(dimethylamino)titan\nin einer bestimmten Verpackung\nZusätzliche Bedingungen:\nDie für Stoffe der Randnummer 2471 Zif-\nfer 2 Buchstabe b zu beachtenden Vor-\nschriften der Anlagen A und B sind ent-\nsprechend anzuwenden.\n462    2      3 bt)         Verpackungszulassung                       Verkehrsblatt   30.  6. 1987\n1985 S. 462\n464    1b                  Zulassung der Beförderung von Detonato-     Verkehrsblatt   31.12.1988\nren für Munition                            1986 S. 2\n471    4.2                 Zulassung der Beförderung von Nickel-       Verkehrsblatt   31.12.1986\nkatalysatoren                                1985 s. 566\n490    5.2    10           Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt   31. 12. 1986\n14                                                       1984 S. 177\n18\n498    1b                  Zulassung der Beförderung von               Verkehrsblatt  31. 12. 1988\n- Trennschrauben M 10                       1986 s. 2\nZulassungszeichen BAM\nPT 2 - 0013\n- Trennschrauben M 12\nZulassungszeichen BAM\nPT 2 -  0014\n512    1a     11 c)        Verpackungszulassung für Preßkörper         Verkehrsblatt   31.  7. 1988\naus Schwarzpulver als Treibladungen für      1985 S. 462\nVorderladerwaffen\n16/77   1a                  Zulassung der Beförderung von Mischun-      Verkehrsblatt  31.12.1988\ngen aus Nitroglycerin und Milchzucker       1986 s. 2\n23/77   4.3    3            Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  31. 12. 1986\n1985 S. 462\nZusätzliche Bedingung:\nDie auf Grund der Ausnahme Nr. S 45 in\nder bis zum 30. September 1985 gültigen\nFassung geprüften, zugelassenen und\ngekennzeichneten Verpackungen dürfen\nbis zum 31. Dezember 1986 weiter ver-\nwendet werden.\n1/78   4.2                 Zulassung der Beförderung von Raney-        Verkehrsblatt .31. 12. 1986\nNickel-Katalysatoren - in Wasser auf-        1985 S. 462\ngeschlämmt - (Metalle in pyrophorer\nForm)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                          287\nAus-       Klasse    Stoffe oder      Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme-               Ziffern          den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                     längstens bis\ngeneh-                                schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2         3                4                                           5             6\n7/78       5.2                        Zulassung der Beförderung einer Per-        Verkehrsblatt 31.  5. 1988\nessigsäure in bestimmter Zusammenset-       1985 s. 462\nzung\n11/78      1b       5a)               Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1988\n5 b)                                                          1986 s. 2\n28/78      4.2                        Zulassung der Beförderung von Tributyl-     Verkehrsblatt 31.12.1986\nphosphin                                    1985 s. 462\n36/78      1a                         Zulassung der Beförderung von Tetrazol-     Verkehrsblatt 31.12.1988\n1-Essigsäure                                1986 s. 2\n5/79       5.2                        Zulassung der Beförderung von Peressig-     Verkehrsblatt 31.  8. 1987\nsäure in bestimmten Zusammensetzun-         1986 s. 2\ngen\n5/80       1C                         Zulassung der Beförderung von Kraft-        Verkehrsblatt 31.12.1988\nelementen                                   1986 s. 2\n(Auslöser, elektrisch)\n11/80      4.1      8                 Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1986\n1985 s. 462\n10/85      4.1      bestimmte         Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.   7. 1988\n4.2       Stoffe                                                       1985 s. 462\n5.1\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","288        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 8. Oktober 1985 - 1 Bvl 17 /83 u. a. - wird die\nEntscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung des Artikels 1 Nummer 54 des Geset-\nzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familien-\nlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkom-\nmensteuerreformgesetz - EStRG) vom 5. August\n197 4 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1769) und des Geset-\nzes zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-\nJahresausgleich vom 27. September 1978 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 1597) ist mit dem Grundgesetz ver-\neinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 11. Februar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                                                                                                    289\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1986\nTag                                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n17. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               462\n22. 1. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .                                                                      462\n27. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von\n1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  464\n27. 1. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls\nvon 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      464\n27. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   465\n27. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . .                                                                        466\n28. 1. 86     Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung über das Projekt Zusammen-\narbeit bei technologischen Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen . . . . . . . .                                                                        466\n28. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                                                                                469\n29. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .                                     4 70\n29. 1. 86     l?ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen\nUbereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    470\n29. 1. 86     Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      471\n29. 1. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-\nnung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               472\n30. 1. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem\nProtokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . .                                                                            473\n3. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  473\n4. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die\nRegelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . .                                                                      474\n7. 2. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          475\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}