{"id":"bgbl1-1986-8-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/8#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_8.pdf#page=16","order":6,"title":"Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer","law_date":"1986-02-18T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau\nfür rückkehrende Ausländer\nVom 18. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Geset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           zes auf Dauer verläßt. Im Falle der Aufnahme eines\nGelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt§ 3 Abs. 2\n§ 1                            Satz 2 entsprechend. Außerdem hat der Bausparer der\nBerechtigter                         Bausparkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem\nZinssatz für das Bauspardarlehen und dem bei Beginn\nEin ausländischer Bausparer kann ein Bauspardarle-       der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durch-\nhen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen in dem            schnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite auf Wohn-\nStaat verwenden, dessen Staatsangehörigkeit er              grundstücke mit einer festen Verzinsung für zehn Jahre\nbesitzt, wenn er                                            für die tatsächliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu\nzahlen. Der Unterschiedsbetrag ist für die Zuteilungs-\n1. ein nicht mit einem Deutschen verheirateter Staats-\nmasse zu verwenden.\nangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundes-\nregierung Vereinbarungen über Anwerbung und                                        §5\nBeschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen\nVerfahren\nhat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-\nschaften ist,                                              (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegen-\n2. ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbständig          über der Bausparkasse abzugeben. Die Bausparkasse\nErwerbstätiger mit Wohnsitz im Geltungsbereich          hat den Bausparer über die Rechtsfolgen nach diesem\ndieses Gesetzes ist,                                    Gesetz ausdrücklich und schriftlich zu belehren und ihm\ndie Abgabe dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen.\n3. im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bau-\nsparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischen-           (2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüg-\nfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen   lich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu\nAufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung       dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes späte-\nist und                                                 stens auf Dauer zu verlassen hat, schriftlich mitzuteilen.\nHierüber unterrichtet sie die Ausländerbehörde.\n4. eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen\nist.                                                       (3) Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungs-\n§2                              bereichs dieses Gesetzes der Bausparkasse nachzu-\nweisen. Die Bausparkasse unterrichtet die Ausländer-\nHöhe der Bausparsumme\nbehörde und das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Bau-\nDie nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den        sparer seinen Wohnsitz hatte, über die Ausreise.\nBausparer insgesamt 60 000 Deutsche Mark nicht\nübersteigen.                                                                           §6\n§3                                                      Befristung\nRückkehrverpflichtung\n(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 5 gelten nur für Bau-\n( 1 ) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Gel-   sparverträge, mit deren Auszahlung bis zum\ntungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren      31 . Dezember 1 993 begonnen worden ist.\nnach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf\n(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt,\nDauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren,\nwenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwi-\ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das\nschenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen\nBauspardarlehen verwendet werden soll.\nMindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit\n(2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzie-    begonnen worden ist.\nrung nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bau-\n§7\nsparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1\nnoch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des                Änderung des Einkommensteuergesetzes\nBeginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993.                  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1 2. Juni 1 985 (BGBI. 1 S. 977;\n§4                              1986 1 S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),\nUnverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens\nwird wie folgt geändert:\nDas Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwi-\nschenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich          1. § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nzurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens             „e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger\nvier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung               eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                              281\nVereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-              einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-\ngung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und              gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und\nder nicht Mitglied der Europäischen Gemein-               der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-\nschaften ist,                                             schaften ist,\naa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf               a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nDauer verlassen hat oder                                 Dauer verlassen hat oder\nbb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwi-                b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwi-\nschenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6 des                schenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6 des\nGesetzes über eine Wiedereingliederungs-                 Gesetzes über eine Wiedereingliederungs-\nhilfe im Wohnungsbau für rückkehrende                    hilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-\nAusländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1                  länder vom 18. Februar 1986 (BGBL I S. 280)\nS. 280) unverzüglich und unmittelbar zum                 unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-\nWohnungsbau im Heimatland verwendet                      bau im Heimatland verwendet und innerhalb\nund innerhalb von vier Jahren und drei                   von vier Jahren und drei Monaten nach\nMonaten nach Beginn der Auszahlung der                   Beginn der Auszahlung der Bausparsumme,\nBausparsumme, spätestens am 31. März                     spätestens am 31 . März 1998, den Geltungs-\n1998, den Geltungsbereich dieses Geset-                  bereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen\nzes auf Dauer verlassen hat.''                           hat.\"\n2. § 52 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:              2. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa         ,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 Buchstabe a gilt für\ngilt für Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich         Bausparer, die den Geltungsbereich dieses Geset-\ndieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 ver-           zes nach dem 30. September 1983 verlassen haben;\nlassen haben; § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppel-        § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 Buchstabe b gilt für Bausparer,\nbuchstabe bb gilt für Steuerpflichtige, die nach dem       die nach dem 31. Dezember 1985 das Gesetz über\n31. Dezember 1985 das Gesetz über eine Wiederein-          eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für\ngliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende           rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986\nAusländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) in         (BGBI. 1 S. 280) in Anspruch nehmen.\"\nAnspruch nehmen.\"\n§8                                                         §9\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                                    Berlin-Klausel\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1           des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nS. 131 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes    im Land Berlin.\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1277), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                 § 10\nInkrafttreten\n1. § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1·. Januar 1986 in\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Februar 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAlbrecht\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung\nVom 13. Februar 1986\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 15 und des§ 9 des      4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                                         ,,§ 5\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),\nAntragsteller und Antrag\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, auf Grund             ( 1) Bei der Ausfuhr kann den Antrag auf Gewäh-\ndes § 10 Abs. 1 und der §§ 1 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des         rung von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-               die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kon-\norganisationen sowie auf Grund des § 34 a des Geset-           trollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vor-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-            geschriebenen Zollanmeldung abgegeben hat. Der\ntionen, der durch Gesetz vom 24. Mai 1 982 (BGBI. 1            Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim\nS. 625) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit        Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft               (2) Bei der Einfuhr ist der Antrag auf Gewährung\nverordnet:\nvon Ausgleichsbeträgen Beitritt zusammen mit dem\nZollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-\nkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als\nArtikel 1\nAntrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollan-\nDie Beitrittsausgleichs-Verordnung vom 9. Juli 1982         trag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vor-\n(BGBI. 1 S. 956), geändert durch Artikel 3 der Verord-        drucks zu verwenden, das mit der Aufschrift „Aus-\nnung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2530), wird            gleichsbetrag Beitritt\" zu kennzeichnen ist. Können\nwie folgt geändert:                                           Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich\nsind, nicht beigefügt werden, so sind sie der Zollstelle\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nunverzüglich nachzureichen.''\n,,Verordnung über die Gewährung von Ausgleichs-\nbeträgen für Marktordnungswaren im Handel mit           5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nneuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften (Beitrittsausgleich-Verordnung)''.                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n2. In§ 1 werden die Worte „landwirtschaftliche Erzeug-      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nnisse\" durch „Marktordnungswaren\" ersetzt.              auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n3. § 4 wird aufgehoben.                                       Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}