{"id":"bgbl1-1986-8-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_8.pdf#page=11","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"1986-02-18T00:00:00Z","page":275,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                               275\nArtikel 52                                                    Artikel 53\nBerlin-Klausel                                                 Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Februar 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAlbrecht\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes\nVom 18. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den\nPrüfvorschriften der Explosion gleichgestellten\nArtikel 1                                  chemischen Umsetzung gebracht werden.\"\nDas Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976                  b) In Absatz 2 werden die Worte „Anlage I\" durch\n(BGBI. 1 S. 2737) wird wie folgt geändert:                         die Worte „Absatz 1\" ersetzt und wird Nummer 1\nwie folgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ,, 1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-\nsionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSprengstoffe bestimmt sind,\".\n,,(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und\nVerkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr          c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvon festen oder flüssigen Stoffen und Zube-                   ,,(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht\nreitungen (Stoffe), die durch eine nicht außer-            zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe,\ngewöhnliche thermische, mechanische oder                   Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren\nandere Beanspruchung zur Explosion gebracht                Herstellung bestimmt sind, gelten bei den in\nwerden können (explosionsgefährliche Stoffe),              Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\nsoweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe,\n1. alle Vorschriften des Gesetzes für die nach\nTreibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze\n§ 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten\noder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie\nexplosionsgefährlichen Stoffe,\nim Anwendungsbereich des Abschnitts V auch\nfür explosionsgefährliche Stoffe mit anderer               2. die§§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die§§ 30\nZweckbestimmung. Als explosionsgefährlich                        bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und\ngelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung                   die sich hierauf beziehenden Straf- und Buß-","276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der          gruppen A, Boder C sind Stoffe zuzuordnen, die in\nStoffgruppe B zugeordneten explosionsge-             ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der\nfährlichen Stoffe,                                   entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II ver-\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4,           gleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen,\ndie§§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die§§ 30         die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von\nbis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 und 36 bis         dem Feststellungsbescheid abgesehen werden,\n39 und die sich hierauf beziehenden Straf-           wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung nach\nund Bußgeldvorschriften für die nach § 2            Anlage I Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und\nAbs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explo-         bei der Prüfung auch nach anderen als den in der\nsionsgefährlichen Stoffe.                           Anlage I genannten Verfahren eine örtlich eingelei-\ntete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher\nFür Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25           Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertra-\nNr. 2, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich         gen werden kann. Erweist sich der explosionsge-\nhierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvor-              fährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Emp-\nschriften.''                                            findlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger\nd) In Absatz 4 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch            gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so\neinen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz          kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeord-\nangefügt:                                               net oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die\nEntscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor\n„das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und          Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt-\nVernichten von Munition im Sinne des Waffen-            zugeben. Die Feststellung der Explosionsgefähr-\ngesetzes sowie für das Wiedergewinnen explo-            lichkeit ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nsionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition.\"         Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze\n5 und 6 entsprechend.\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der\n,,§ 2                             Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder ver-\nAnwendung auf neue Stoffe                     wendet werden. Überläßt der Hersteller oder Einfüh-\n(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht         rer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung\naufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet            im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, so\nist, daß er explosionsgefährlich ist, einführt oder          hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes\nherstellt und vertreiben, anderen überlassen oder            einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu\nverwenden will, hat dies der Bundesanstalt für               übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer\nMaterialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),              den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren\nsofern es sich um explosionsgefährliche Stoffe für           Erwerber überläßt.\nausschließlich militärische Zwecke handelt, dem                 (5) Das Gesetz ist im übrigen auf den nach ,\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung -                  Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten\nBundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-              Stoff erst anzuwenden\nchungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzei-\ngen und ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzu-           1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm . die\nlegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die                  Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekanntgege-\nZusammensetzung und der Verwendungszweck                         ben worden ist,\n( § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)\nanzugeben.                                                   2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genann-\nten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Fest-\n(2) Die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut                stellungsbescheides übergeben worden ist,\nstellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der\nAnzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe ver-        3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, beför-\nlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf                   dern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststel-\nGrund der in der Anlage I bezeichneten Prüfverfah-               lung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger\nren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefähr-              bekanntgemacht worden ist.\nlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, so\nteilen sie dies im Falle eines Stoffes nach§ 1 Abs. 1           (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung\ndem Anzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist               auf explosionsgefährliche Stoffe, für die das\nschriftlich mit, im Falle eines Stoffes nach§ 1 Abs. 3       Sprengstoffgesetz        in    der   Fassung      vom\nerläßt die Bundesanstalt innerhalb der genannten             13. September 1976 (BGBI. 1S. 2737) gegolten hat.\nFrist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes            Der Bundesminister des Innern veröffentlicht diese\ngilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer explo-             im Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt veröffent-\nsionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt              licht die Stoffe im Bundesanzeiger, deren Explo-\nwird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-            sionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3\ntrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.             festgestellt hat.\"\n(3) Bei einem explosionsgefährlichen Stoff nach\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststel-\nlungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe              a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze\nder Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoff-                 2 bis 8 werden Absätze 1 bis 7.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                                 277\nb) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort „Feil-            ·12. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nhalten\" durch „Feilbieten\" ersetzt.\n„Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf\nGrund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.\"\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                       13. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik                 ,, (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von\nentsprechend                                        fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und\nräumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden\na) die Prüfverfahren (Anlage 1),\nwerden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für\nb) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage 11)       Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheb-\nim Rahmen des§ 1 Abs. 1 zu ändern oder zu           lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen\nergänzen,''.                                        für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifü-\ngung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist\nb) In Nummer 3 werden die Worte „in der Anlage II              zulässig.\"\naufgeführten\" durch die Worte „in § 1 Abs. 3\n11\nbezeichneten ersetzt.\n14. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Person\" die\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                         Worte „oder der Inhaber der tatsächlichen\na) In Absatz 1 werden die Worte „für Materialprü-                  Gewalt\" eingefügt.\nfung\" gestrichen.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Ist die\nb) In Absatz 3 werden die Worte „für Materialprü-                   Erlaubnis oder Zulassung erloschen, zurückge-\nfung\" und in Absatz 3 Nr. 1 wird der mit „wenn\"                 nommen oder widerrufen worden\" durch die\nbeginnende Nebensatz gestrichen.                                Worte „Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach\ndem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulas-\nsung aus,\" ersetzt.\n6. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe d\nangefügt:\n15. § 34 wird wie folgt geändert:\n,,d) daß über erworbene oder eingeführte explo-\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nsionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzei-\ngen zu erstatten und daß den Anzeigen                  b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbestimmte Unterlagen beizufügen sind,\".\n„Die genannten Berechtigungen können, außer\nnach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-\n7. In § 9 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lehr-                     rensgesetze, widerrufen werden, wenn inhalt-\ngänge\" die Worte „zuverlässiger Antragsteller\"                      liche Beschränkungen nicht beachtet werden.\"\neingefügt.\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n8. In § 17 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „gilt Ab-          16. § 35 Abs. 1. Satz 2 wird gestrichen.\nsatz 3\" durch die Worte „gelten Absatz 3 und § 5\nAbs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n17. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4\n9. In § 22 Abs. 5 werden nach dem Wort „Leben\" die\nangefügt:\nWorte „oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter\"\neingefügt.                                                         „Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein\nfür den Umgang oder den Verkehr mit explo-\n10. § 24 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                            sionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförde-\nrung für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen\n„4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit                  und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so\nexplosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden                   entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in\nkommen oder Beschäftigte oder Dritte diese                   deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit be-\nStoffe nicht unbefugt an sich nehmen,\".                      gonnen werden soll, im Einvernehmen mit der\nfür den anderen Bereich zuständigen Behörde.\n11. In § 25 wird folgende Nummer 5 eingefügt:                           Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten\nin diesem Fall auch für den Bereich der jeweils\n„5. daß explosionsgefährliche Stoffe bestimmten                     anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach\nLager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuord-                    Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche\nnen sind und daß die Zuordnung der Bundesan-                 Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme\nstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke            und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähi-\nbestimmte Stoffe dem Bundesinstitut übertra-                 gungsscheines.''\ngen wird,\".\nb) Absatz 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4\nDie bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                               werden gestrichen.","278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n18. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   23. Folgende Anlage II wird neu aufgenommen:\na) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3\"                                                    „Anlage II\nStoffgruppe A\ndurch „Abs. 4\" ersetzt.\nLfd.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 1\"             Nr.   Stoff                       Formel\ndurch ,,§ 47\" ersetzt.\n1     1,4; 3,6-Dianhydro-D-glu-\nc) In Nummer 4 wird die Angabe,,§ 26' .. durch ,,§ 26           cit-2,5-dinitrat (lsosorbid-\nAbs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 \" ersetzt.                         2,5-dinitrat ISDN)          C5HaN2Oa\n2    N,N'-Dinitroso-N,N'-\ndimethyloxamid               C4H5N4O4\n19. Die Überschrift des Abschnittes IX wird wie folgt\ngefaßt:                                                    3    Erythrittetranitrat          C4H5N4O12\n4    Glycerintrinitrat\n,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-                 (Nitroglycerin)             C3H5N3O9\nfung\".\n5    Hexanitrodiphenylamin\n(Hexyl)                     C,2H5N1O12\n20. § 44 wird wie folgt geändert:\n6    Pentaerythrittetranitrat\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        (Nitropenta, PETN, Pentrit) C5HaN4O12\n,,Rechtsstellung der Bundesanstalt''.                  7    Trinitrophenol\n(Pikrinsäure)               C5H3N3O1\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die\nWorte „für Materialprüfung\" gestrichen und dem        Stoffgruppe B\nAbsatz 2 folgender Satz angefügt:\nLfd.\nNr.   Stoff                        Formel\n„Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung\nerhoben werden, die nicht begonnen oder nicht         1     Benzol-1,3-disulfohydrazid   C6H10N4O4S2\nzu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe\n2     tert. Butylperoxypivalat     C9H1aO3\nhierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die\nAmtshandlung veranlaßt hat.\"                          3     Dibenzoylperoxid             C,4H10O4\n4     Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zehntausend\" durch               peroxid                      C,4H5Cl4O4\ndas Wort „dreißigtausend'' ersetzt.\n5     Diisopropylperoxy-\ndicarbonat                   CaH,4O6\n21. § 45 wird wie folgt gefaßt:\n6     1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-\n,,§ 45                                 2,4,6-trinitrobenzol         C,2H15N3O5\nAufgaben der Bundesanstalt                  7     Di succi noylmonoperoxid     CaH,oOa\nDie Bundesanstalt ist zuständig für                    8     1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-\n1. die Durchführung und Auswertung physikali-                  dicyclohexyl-peroxid\nscher und chemischer Prüfungen von Stoffen                  (Cyclohexanonperoxid)        C,2H20O5\nund Konstruktionen,\nStoffgruppe C\n2. die Werkstoff- und Materialforschung entspre-\nchend der Zweckbestimmung der Bundesan-               Lfd.                               Formel\nNr.   Stoff\nstalt, die Weiterentwicklung der Materialprüfung\nsowie der chemischen Sicherheitstechnik,                 1  Azodi isobutyronitril        CaH12N4\n3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz              2  n-Butyl-4,4-di-(tert.\nzugewiesenen Aufgaben.''                                    butylperoxy)-valerat         C,1H34O5\n3   tert. Butylperoxy-(2-ethyl)\n22. Die Anlagen I und II werden aufgehoben; die bis-                -hexanoat                    C,2H24O3\nherige Anlage III wird Anlage I mit der Maßgabe,            4   tert. Butylperoxybenzoat     C 1 ,H,403\ndaß in Abschnitt I folgender Satz 2 angefügt wird:\n5  2-Diazo-1-naphthol-\n„Eine Explosion im Sinne der Prüfvorschriften ist               4-sulfochlorid               C, 0H5CIN2O3S\ngegeben, wenn der Stoff in dem in den Abschnitten\n6  2,5-Dimethyl-2,5-di-\nII bis IV bestimmten Ausmaß zu einer chemischen\n(benzoylperoxy)-hexan        C22H25O5\nUmsetzung gebracht wird, bei der entweder hoch-\ngespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß              7  Dinitroanthrachinon          C,4H5N2O6\neine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird              8  1,4-Dinitrosobenzol          C5H5N2O2\n(Explosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in\nden Vorschriften über die Prüfverfahren der Explo-           9  5-Nitrobenztriazol           C5H5N4O2\nsion gleichgestellt ist.\"                                  10   Tetrazol-1-essigsäure        C 3H4N4O2\"","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                            279\nArtikel~                          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nNeufassung des Sprengstoffgesetzes               Dritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des    erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land Berlin\nSprengstoffgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses      jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvor-\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt       schriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.\nbekanntmachen.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft Arti-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        kel 1 Nr. 6, 7 und 11 treten abweichend von Satz 1 am\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes        Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Februar 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAlbrecht\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}