{"id":"bgbl1-1986-8-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_8.pdf#page=1","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts","law_date":"1986-02-18T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                       Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1986                                                                                                                     Nr. 8\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n18. 2. 86   Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts .......................... .                                                                               265\nneu: 201-8; 2032-1, 2030-25, 204-1, 7133-3, 54-1, 215-3, 2129-6. 2129-8-1-3, 751-1, 240-1, 240-2, 240-2-1, 242-1, 84-2,\n7630-1-3. 702-1, 7100-1, 7110-1, 7111-1, 7111-1-1, 7112-1-2, 7141-6-3-1, 7141-6-2-1, 720-1, 7400-1, 754-1-2,\n2129-3-1, 7823-3, 7823-3-1-1, 7824-4, 7824-3-1, 7842-2, 7831-6, 7831-1-43-3, 7831-1-43-12, 8053-3, 8053-4, 50-1,\n53-3, 53-4, 2122-1, 2123-1. 2124-7, 2124-9, 2124-10, 2124-12, 2121-1, 2124-8, 7830-1, 55-2, 9232-6, 931-1, 940-9,\n9500-4. 9501-11, 9503-17-1, 9503-19, 213-1\n1 8. 2. 86  Erstes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes .................................... .                                                                                275\n7134-2\n18. 2. 86   Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer . .                                                                                 280\nneu: 7691-3; 611-1. 2330-9\n13. 2. 86   Erste Verordnung zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       282\n7847-11-4-42\n14. 2. 86   Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    283\n9241-23-12\n11. 2. 86   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  288\n1104-5, 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  289\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             290\nErstes Gesetz\nzur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts\nVom 18. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 1 985 (BGBI. 1S. 2466) geändert worden ist, werden die\nWorte „und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit\"\ngestrichen.\n1. Abschnitt\nGeschäftsbereich des Bundesministers                                                                                                      Artikel 3\ndes Innern                                                                                          Bundesdatenschutzgesetz\nArtikel 1                                                                 § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar\n1977 (BGBI. I S. 201 ), das durch Artikel II§ 36 des Geset-\nBundesbesoldungsgesetz\nzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) geändert wor-\nIn § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-                                                den ist, wird aufgehoben.\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1980\n(BGBI. I S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466) geändert\nArtikel 4\nworden ist, werden die Worte „und dem Beamten,\nRichter oder Soldaten mitzuteilen\" gestrichen.                                                                                              Waffengesetz\nDas Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 2                                                             machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1\nBeamtenversorgungsgesetz\nS. 956), wird wie folgt geändert:\nIn § 60 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), das                                                  1. § 4 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.","266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:              6. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal-                                   ,,§ 9\ntungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn                Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfall-\ninhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\"          beseitigungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes betrieben wurden oder mit deren Errich-\ntung begonnen war, und für deren Betrieb Befristun-\nArtikel 5                             gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann\nden Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise\nBundesleistungsgesetz\nuntersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung\n§ 61 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-           des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-        gungen oder Befristungen nicht verhindert werden\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 34 des          kann.\"\nGesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 357 4)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                       7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 werden die Textstellen,,§ 7 a Abs. 2\nSatz 1,\" und,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder\" gestrichen.\nArtikel 6\nZivilschutzrecht                          b) In Nummer 5 wird die Textstelle,,§ 9 Abs. 1 oder\"\ngestrichen.\n§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzleistungen\nan die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen\nund über die Erstattung fortgewährter Leistungen in           8. Die§§ 20 bis 29 werden aufgehoben.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch\ndie Verordnung vom 20. Oktober 1964 (BGBI. 1S. 826)                                    Artikel 8\ngeändert worden ist, wird gestrichen.                                           Immissionsschutzrecht\n§ 4 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem\nArtikel 7                         Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. I\nS. 264) wird wie folgt geändert:\nAbfallbeseitigungsgesetz\nDas Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der           1. Absatz 2 wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,\n288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Januar       2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Halbsatz „im Falle des\n1985 (BGBI. 1 S. 204), wird wie folgt geändert:                 Absatzes 2 längstens bis zu einem Jahr nach dem\njeweiligen Wirksamwerden der Begrenzung des\n1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 wird der Halbsatz „sofern nicht         Schwefelgehaltes nach § 3\" gestrichen.\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenste-\nhen\" gestrichen.\nArtikel 9\n2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen\ndes Zumutbaren\" gestrichen.                                                     Atomgesetz\n§ 9 b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n3. In § 7 a Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.                  machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie\nfolgt geändert:\n· 4. In § 8 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.\n1. Absatz 4 wird gestrichen.\n5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält die Fassung:                           2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Eingangs-\nworte erhalten folgende Fassung:\n,,Der Planfeststellungsbeschluß oder die Geneh-\n,,(4) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\nmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nfür verbindlich erklärten Feststellungen eines\nAbfallbeseitigungsplans zuwiderläuft.\"                   mit folgender Maßgabe:''.\nb) In Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt\naa) die Worte „der Einrichtung oder dem Betrieb\"                             Artikel 10\ndurch das Wort „Vorhaben\",\nBundesvertriebenengesetz\nbb) das Wort „verhindert\" durch die Worte „ver-\nhütet oder ausgeglichen\".                          Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\nc) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Auflagen\"       S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\ndie Worte „oder Bedingungen\" eingefügt.               Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2138), wird\nd) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.                         wie folgt geändert:","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                             267\n1. In § 13 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.                         (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Notaufnahme von Deutschen in das Bundes-\n2. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 240~2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n„In den Fällen, in welchen ein Vertriebener oder           geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni\nSowjetzonenflüchtling seinen gewöhnlichen Auf-              1965 (BGBI. 1 S. 514), wird wie folgt geändert:\nenthalt im Ausland hat, bestimmt die Regierung des\nLandes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz\nhat, die zuständige Behörde.''                              1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung\n,,Verordnung zur Durchführung des Aufnahmegeset-\n3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            zes\".\n,,(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeu-\ntung einer Aussage eine eidliche Vernehmung für            2. § 1 erhält folgende Fassung:\ngeboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\n,,§ 1\nzu vernehmende Person ihren Wohnsitz oder Auf-\nenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu                    (1) Als Durchgangseinrichtungen für die Aufnahme\nersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die                 von Deutschen (Aufnahmestellen) werden bestimmt:\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und\n1. das Durchgangswohnheim des Landes Berlin in\nder Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\"\nBerlin-Marienfelde\n4. § 17 erhält folgende Fassung:                                   2. die zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen in\n,,§ 17                                   Gießen.\nAblehnender Bescheid\n(2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere\nWird die Ausstellung des Ausweises oder die Ein-           Aufnahmestellen bestimmen.\"\ntragung eines Vermerkes gemäß § 15 Abs. 3 abge-\nlehnt, der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 oder § 19             3. § 3 wird aufgehoben.\nbesonders gekennzeichnet oder gemäß § 18 einge-\nzogen oder für ungültig erklärt, so ist die Entschei-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\ndung schriftlich zu erlassen.\"\n,,§ 4\n5. In § 18 wird der Satz angefügt:                                    Der Bundesminister des Innern beruft und entläßt\n,,Hierüber entscheidet die Ausstellungsbehörde.\"               den Leiter der Aufnahmebehörde sowie das für das\nAufnahmeverfahren erforderliche Personal.''\n6. § 20 wird aufgehoben.\n5. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.\nArtikel 11\n6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Aufnah-\nNotaufnahmerecht                            meverfahrens\" durch die Worte „der Aufnahme-\n(1) Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen               behörde\" ersetzt.\nin das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten           7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.\nFassung wird wie folgt geändert:\n8. § 14 wird aufgehoben.\n1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:\n„Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das              9. In § 17 Abs. 2 und § 19 werden die Worte „Der\nBundesgebiet (Aufnahmegesetz - AufnG)\".                        Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und\nKriegsgeschädigte\" durch die Worte „Der Bundes-\nminister des Innern\" ersetzt.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nDie in § 1 bezeichneten Personen haben sich in                                  Artikel 12\neiner dafür bestimmten Aufnahmestelle zu melden.\"\nHäftl ingshilfegesetz\n3. § 3 wird aufgehoben.                                           Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1793),\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 1986\n(BGBI. I S. 250), wird wie folgt geändert:\n,,§ 4\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung Bestimmungen über die- Errich-\ntung der Aufnahmestellen, das Aufnahmeverfahren               a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Wohnsitz\nund die Verteilung der aufgenommenen Personen zu                  oder ständigen Aufenthalt\" durch die Worte\ntreffen.\"                                                         ,,gewöhnlichen Aufenthalt\" ersetzt.","268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) Absatz 6 wird durch folgende Absätze ersetzt:                  rung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-\n,, (6) Hält die Behörde zur Feststellung des                liche Vernehmung eines Zeugen oder eines\nGewahrsams oder von Ausschließungsgründen                     Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4               gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-\ndie eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines               verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort\nSachverständigen für geboten, so ist das Amts-                hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.\"\ngericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort\nhat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.          6. § 16 wird aufgehoben.\n(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der\n§§ 16 bis 18 des Bundesvertriebenengesetzes           7. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nsind entsprechend anzuwenden.\"\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                  8. Die§§ 18 bis 22 werden aufgehoben.\n2. § 10 a wird aufgehoben.                                    9. § 23 erhält folgende Fassung:\n,,§ 23\n3. § 20 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                      In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\n,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern.       Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die\nDer für dieses Gesetz federführende Bundesminister           Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nbenennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs            Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt\nMitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Perso-           nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nnen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt      der Revision nach den Vorschriften der Verwal-\noder berufen.                                                tungsgerichtsordnung.''\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den    10. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.\nnach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-\nwählt.\"                                                 11. § 27 erhält folgende Fassung:\n,,§ 27\nArtikel 13                                Das Verfahren vor den durchführenden Behörden\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetz                    ist kostenfrei.\"\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\n12. § 48 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971\n(BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            ,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-\nGesetzes vom 17. März 1980 (BGBI. 1S. 322), wird wie             dern. Der für dieses Gesetz federführende Bundes-\nfolgt geändert:                                                  minister benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben\nweitere Mitglieder auf Vorschlag der auf Bundes-\n1. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  ebene tätigen Verbände der ehemaligen Kriegsge-\nfangenen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter\n„Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf                benannt oder berufen.\nAntrag durch schriftlichen Feststellungsbescheid\nentschieden.''                                                  (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den\nnach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-\n2. § 9 Abs. 5 wird gestrichen.\nwählt.\"\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                                                    Artikel 14\nAufhebung von Besatzungsrecht\n,,§ 11\nHat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-         Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des franzö-\nenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des             sischen Oberkommandierenden in Deutschland vom\nGesetzes, bestimmt die Regierung des Landes, in        23. April 1949 (Amtsblatt des französischen Oberkom-\nwelchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die        mandos in Deutschland Nr. 262, S. 1967 /1968) wird\nzuständige Behörde.\"                                   aufgehoben.\n4. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.                                              2. Abschnitt\nGeschäftsbereich des Bundesministers\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\nder Finanzen\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nArtikel 15\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält\nfolgende Fassung:                                                  Versicherungsaufsichtsrecht\n,,(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die        Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über\nBedeutung einer Aussage oder zur Herbeifüh-        die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                             269\nsicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      2. In § 20 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie folgt\nGliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten berei-           gefaßt:\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6         ,,(3) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-\ndes Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird          ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen\nwie folgt geändert:                                           werden, wenn der Wirtschaftsprüfer\".\n1. In § 2 wird die Textstelle,,, §§ 146 und 150\" durch     3. In § 20 Abs. 6 werden die Worte „sind der Wirt-\ndie Textstelle „und § 150\" ersetzt.                        schaftsprüfer und\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\n2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „auf Grund mündlicher    4. § 20 Abs. 7 und 8 werden gestrichen.\n· Verhandlung\" durch die Worte „im förmlichen Ver-\nwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfah-                                   Artikel 17\nrensgesetz\" ersetzt.\nGewerbeordnung\n3. § 7 Abs. 2 wird weiterhin wie folgt geändert:             Die Gewerbeordnung in der Fassung. der Bekannt-\nmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt\na) In Nummer 9 werden die Worte „Untersagung des\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar\nGeschäftsbetriebes\" durch die Worte „Widerruf\n1985 (BGBI. 1 S. 425), wird wie folgt geändert:\nder Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten\noder den gesamten Geschäftsbetrieb\" ersetzt.         1. § 33 c Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 11 wird das Wort „Unternehmens\"                „Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den\ndurch das Wort „Lebensversicherungsunterneh-             Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies\nmens\" ersetzt.                                           zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder\nBewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder\n4. § 8 erhält folgende Fassung:                                der Nachbargrundstücke oder im Interesse des\nJugendschutzes erforderlich ist; unter denselben\n,,§ 8                              Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-\nWiderspruch                             nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen\nzulässig.\"\nÜber den Widerspruch gegen Verfügungen des\nPräsidenten (§ 7 Abs. 1 und 3) entscheidet eine\n2. § 33 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nBeschlußkammHr (§ 7 Abs. 2) im förmlichen Verwal-\ntungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrens-               „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und\ngesetz.''                                                    mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\nSchutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der\nBewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-\n5. § 9 und die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.\nbargrundstücke oder im Interesse des Jugend-\nschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraus-\n6. § 18 erhält folgende Fassung:                                setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,\nÄnderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\"\n,,§ 18\nDie Entscheidungen der Beschlußkammer sollen          3. § 33 e Satz 3 erhält folgende Fassung:\nin der Urschrift von drei Mitgliedern, darunter dem\n,,Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbeschei-\nVorsitzer, unterzeichnet werden.\"\nnigung können mit einer Befristung erteilt und mit\nAuflagen verbunden werden.\"\n7. Die§§ 19 und 20 werden aufgehoben.\n4. § 33 i Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\n3. Abschnitt                              Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der\nGeschäftsbereich des Bundesministers                      Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-\nbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nach-\nfür Wirtschaft\nteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich\nArtikel 16                               ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\nWirtschaftsprüferordnung                        von Auflagen zulässig.\"\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes         ,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt         den, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit\ngeändert:                                                      oder der Verpfänder erforderlich ist; unter densel-\nben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche\n1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach An-             Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen\nhörung des Bewerbers\" gestrichen.                           zulässig.\"","270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. § 34 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:              (2) § 20 der Verordnung über das Schornsteinfeger-\n,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-       wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), die\nden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit         zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 1977\noder der Auftraggeber erforderlich ist; unter densel-  (BGBi. 19781 S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt\nben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche         geändert:\nAufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen          a) Absatz 2 wird gestrichen.\nzulässig.\"\nb) Der bisherige Absatz 1 wird § 20.'\n7. In § 34 b Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-\nrige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:\nArtikel 20\n„Sie kann mit Auflagen verbunden werden, soweit\ndies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftrag-                             Hufbeschlag recht\ngeber oder der Bieter erforderlich ist; unter densel-     In § 20 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung vom\nben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche         14. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2095), die durch die Ver-\nAufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen          ordnung vom 1 2. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1477) geändert\nzulässig.''                                            worden ist, werden nach dem Wort „zurückzunehmen\"\ndie Worte „oder zu widerrufen\" eingefügt.\n8. In § 34 c Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-\nrige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:\n„Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit                                Artikel 21\nAuflagen verbunden werden, soweit dies zum                            Recht des Meß- und Eichwesens\nSchutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber\nerforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen         (1) § 4 der Wägeverordnung vom 18. Juni 1970\nist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und       (BGBI. I S. 799), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nErgänzung von Auflagen zulässig.\"                      14. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2218) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:\n9. In § 35 werden Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2                                   ,,§ 4\ngestrichen.                                                                      Bestellung\nDie zuständige Behörde bestellt den Wäger durch\n10. § 51 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1     Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Der Verlust\nwird§ 51.                                              der Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen.\"\n11. § 63 wird aufgehoben.                                       (2) Die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 795), geändert durch die Verordnung vom\n19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3705) wird wie folgt\n12. § 69 a Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                               geändert:\n„unter denselben Voraussetzungen ist auch die           1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\nvon Auflagen zulässig.\"                                       ,,(2) Die Anerkennung kann, außer nach den Vor-\nschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, wider-\nrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der\n13. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Textstelle ,,§ 12\nAnerkennung nicht beachtet werden.\"\nAbs. 1 Satz 4,\" gestrichen und die Textstelle\n,,§ 34 b Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 c Abs. 1 Satz 3\"\ndurch die Text stelle ,, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder      2. § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 werden gestrichen.\n§ 34 c Abs. 1 Satz 2'' ersetzt.\n3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 18                                ,,(2) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-\nHandwerksordnung                             ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen\nwerden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkun-\n§ 114 der Handwerksordnung in der Fassung der                 gen der Bestellung nicht beachtet oder ihm oblie-\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966                 gende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfun-\n1 S. 1 ), die zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes         gen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.\"\nvom 25. Juli 1 984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.                                             4. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.\nArtikel 19\nSchornsteinfegerrecht\nArtikel 22\n(1) In§ 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes vom\nPreisgesetz\n15. September 1969 (BGBI. I S. 1634, 2432), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1       § 9 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nS. 1450) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz      Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten be-\ngestrichen.                                                 reinigten Fassung, wird aufgehoben.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                             271\nArtikel 23                                                    Artikel 27\nAußenwirtschaftsgesetz                                              Tierzuchtrecht\n§ 30 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-             (1) Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, ver-     S. 1045) wird wie folgt geändert:\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das\nGesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) geändert         1. § 5 Abs. 7 Satz 3 wird gestrichen.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    2. § 14 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen                  ,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal-\nversehen werden.\"                                            tungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn\nsie eine inhaltliche Beschränkung enthält und der\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nBegünstigte diese Beschränkung nicht einhält.\"\nc) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen; die bisherigen\nSätze 1 und 3 werden Absatz 2.                           3. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 3 wird gestrichen.\nArtikel 24\n2. In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3''\nEnergiesicherungsrecht\ndurch die Worte „Absätze 1 und 2\" ersetzt.\nDie§§ 12 und 14 der Verordnung über das Verfahren\nzur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich         4. § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September\n„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5 oder\n197 4 (BGBI. 1 S. 2330) werden aufgehoben.\n§ 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 15 Abs. 3,\noder einer mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1,\nArtikel 25                                   auch in Verbindung mit Absatz 4, verbundenen\nAltölbeseitigungsrecht                              vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt;''.\n§ 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung           (2) In § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem\ndes Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1\nvom 28. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 653) wird gestrichen.           S. 1587) werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2\ngestrichen.\nArtikel 28\n4. Abschnitt\nMilchgesetz\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                  Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-\nArtikel 26                         ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 221 des\nGesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird wie\nPflanzenschutzrecht\nfolgt geändert:\n(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1                  1. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.\nS. 2591; 19761 S. 1059; 1979 1S. 652), geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1            2. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nS. 749), wird wie folgt geändert:\nArtikel 29\n1. § 7 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.\nTierseuchenschutz recht\n2. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n(1) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom\n3. § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                  28. April 1967 (BGBI. 1 S. 507), geändert durch Arti-\nkel 92 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),\n„4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene        wird wie folgt geändert:\nPflanzenbehandlungsmittel         einführt   oder\ngewerbsmäßig vertreibt oder eine mit einer\n1. In § 4 wird das Wort „schriftlich\" gestrichen.\nGenehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2\nverbundene vollziehbare Auflage nicht oder nicht\nvollständig erfüllt,\".                              2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „schriftliche\" gestri-\nchen.\n(2) Die Verordnung über die Prüfung und Zulassung\nvon Pflanzenschutzmitteln vom 4. März 1969 (BGBI. 1            (2) § 2 Satz 2 der Affen-Einfuhrverordnung in der Fas-\nS. 183) wird wie folgt geändert:                            sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1\nS. 957) wird gestrichen.\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                          (3) § 4 Satz 2 der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchen-\nschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                       vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 1015) wird gestrichen.","272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. Abschnitt                         S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466), wird wie folgt\nGeschäftsbereich des Bundesministers                geändert:\nfür Arbeit und Sozialordnung\nArtikel 30                         1 . § 29 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3\nwird Absatz 2.\nSicherheitsfilmgesetz\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheitsfilmgesetzes in der     2. In § 57 Satz 2 werden die Worte „und teilt dies dem\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                Soldaten im Ruhestand mit\" gestrichen.\n8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndurch Artikel 248 des Gesetzes vom 2. März 197 4            3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der\n(BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist, wird gestrichen.          Versorgungsberechtigte zu hören\" gestrichen.\nArtikel 31                            (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nGerätesicherheitsgesetz\nIn § 5 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom                                 7. Abschnitt\n24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), das zuletzt durch§ 174             Geschäftsbereich des Bundesministers\ndes Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310)                  für Jugend, Familie und Gesundheit\ngeändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestri-\nchen.                                                                               Artikel 35\nBundesärzteordnung\n6. Abschnitt                            § 7 der Bundesärzteordnung in der Fassung der\nGeschäftsbereich des Bundesministers                Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1\nS. 1885), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. März\nder Verteidigung\n1985 (BGBI. 1S. 187) geändert worden ist, wird aufge-\nArtikel 32                         hoben.\nArtikel 36\nWehrpflichtgesetz\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde\n(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1S. 529), geän-            § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\ndert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-     kunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nber 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt geändert:       nummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar\n§ 11 Abs. 2 Satz 4 und § 20 Abs. 2 Satz 3 erhalten          1983 (BGBI. 1 S. 187), wird aufgehoben.\njeweils folgende Fassung:\nArtikel 37\n,,§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der\nMaßgabe, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen                                 Gesetz\nStand das Kreiswehrersatzamt entscheidet.\"                       über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                                 und des Krankengymnasten\nDas Gesetz über die Ausübung der Berufe des Mas-\nArtikel 33                        seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters\nUnterhaltssicherungsgesetz                  und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlich-\n(1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1\nkel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1249),\nS. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset-\nwird wie folgt geändert:\nzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144), wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\n1. In § 21 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen\nAbsätze 2 bis 4 werden § 20 Abs. 3 bis 5.              2. In § 13 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen\nAbsätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.\n2. § 22 wird aufgehoben.\nArtikel 38\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nGesetz über technische Assistenten in der Medizin\nArtikel 34                            Das Gesetz über technische Assistenten in der Medi-\nzin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515) wird wie\nSoldatenversorgungsgesetz\nfolgt geändert:\n( 1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1              1. § 6 wird aufgehoben.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986                             273\n2. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze                              Artikel 44\n3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.                                             Zivildienstgesetz\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. September 1983 (BGBI. 1 S. 1221,\nArtikel 39\n1370), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes\nGesetz über den Beruf des Diätassistenten            vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt\ngeändert:\nDas Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom\n17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 853) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.\n1. § 4 wird aufgehoben.\n2. In§ 71 Abs. 1 werden die Worte „und zu begründen'·\ngestrichen.\n2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3\nbis 5 werden Absätze 2 bis 4.\n3. § 71 Abs. 4 wird gestrichen.\nArtikel 40\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz                                  8. Abschnitt\nDas Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nvom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1 246) wird wie folgt                                für Verkehr\ngeändert:                                                                           Artikel 45\n1. § 3 Abs. 4 wird gestrichen.                                        Straßenverkehrs-Zulassungsrecht\n§ 12 Abs. 4 der Fahrzeugteileverordnung in der im\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6,\na) In Absatz 1 werden die Worte „und § 3 Abs. 1\"       veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1705)\ngestrichen.\ngeändert worden ist, wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze\n3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nArtikel 46\nArtikel 41                                              Bundesbahngesetz\nBundes-Apothekerordnung                        Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten\n§ 9 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz\n(BGBI. 1 S. 601), die zuletzt durch Gesetz vom             vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1689), wird wie folgt\n13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1138) geändert worden          geändert:\nist, wird aufgehoben.\n1. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige\nArtikel 42                              Satz 3 wird Satz 2.\nGesetz über den Beruf des pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten                    2. § 36 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1\nS. 228), geändert durch § 6 des Gesetzes vom                                        Artikel 47\n4. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1813), wird wie folgt                       Bundeswasserstraßengesetz\ngeändert:\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968\n1. § 4 wird aufgehoben.                                    (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209), wird wie folgt\ngeändert:\n2. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; der\nbisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\n1. § 31 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 43\n2. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nBundes-Tierärzteordnung                          ,,(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die\nGenehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder\n§ 9 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der         teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den\n. Bekanntmachung vom 20. November 1 981 (BGBI. 1                Zweck der Maßnahme so geändert hat, daß er mit\nS. 1193) wird aufgehoben.                                     den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.","274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die            eignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äuße-\nGenehmigung ferner ohne Entschädigung wider-              rung zu geben.\"\nrufen, wenn der Unternehmer\n1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmi-          2. § 113 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngung erheblich ausgedehnt hat,                        ,,Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Be-\n2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten ange-         teiligten zuzustellen.\"\nmessenen Frist nicht begonnen oder die Geneh-\nmigung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt    3. § 150 wird wie folgt geändert:\nhat.\"\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nArtikel 48                            b) Der bisherige Absatz 2 wird § 150; Überschrift\nund Satz 1 erhalten folgende Fassung:\nBinnenschiffahrtsrecht\n,,§ 150\n( 1) § 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-              Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts\nschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), das zuletzt durch                   Die Behörden können zur Erforschung des\nGesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert                  Sachverhalts auch anordnen, daß\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                1. Beteiligte persönlich erscheinen,\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.                           2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt\nwerden, auf die sich ein Beteiligter bezogen\nb) Der bisherige Absatz 3 wird § 6.\nhat,\n(2) § 33 Abs. 1 der Rheinfährenordnung in der im Bun-           3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11,                      schuldgläubiger die in ihrem Besitz befindli-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                  chen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\n§ 32 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981                         schuldbriefe vorlegen.''\n(BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, wird gestrichen.\n4. § 152 wird aufgehoben.\n(3) Artikel 9 der Einführungsverordnung zur Rhein-\nschifferpatentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1\n5. § 153 wird wie folgt geändert:\nS. 757), die durch § 32 Abs. 1 der Verordnung vom\n7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden              a) Absatz 2 wird gestrichen.\nist, wird wie folgt geändert:                                   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält\na) Absatz 3 wird gestrichen;                                       folgende Fassung:\nb) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                              ,,(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach\n(4) § 10 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverord-               Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle\nnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), die                einer Entscheidung, die den durch das bisherige\ndurch § 32 Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember                   Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand\n1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, erhält                 ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.\"\nfolgende Fassung:\n,,(1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-\nweis(§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber zum Führen                                10. Abschnitt\neines Sportbootes körperlich, geistig oder auf Grund\nseines Verhaltens im Verkehr nicht geeignet ist.\"\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 50\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n9. Abschnitt\nDie durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverord-\nGeschäftsbereich des Bundesministers                nungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                 Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-\ndert oder aufgehoben werden.\nArtikel 49\nBundesbaugesetz\nArtikel 51\nDas Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2256, 3617),                          Neufassung von Gesetzen\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                            und Rechtsverordnungen\n24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister des Innern kann die durch die\nArtikel 7 und 10 bis 13 geänderten Gesetze und Rechts-\n1. § 108 Abs. 1 Satz 3 erhält die Fassung:                  verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n„Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie       an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nden Behörden, für deren Geschäftsbereich die Ent-      geben."]}