{"id":"bgbl1-1986-70-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":70,"date":"1986-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/70#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_70.pdf#page=33","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffVÄnd V 2)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2701,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                             2701\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\n(1. WaffVÄnd V 2)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 und 8, des § 9                 Abs. 1 des Gesetzes) sind auf pyrotechnische Mu-\nAbs. 3, des § 15 Abs. 1 und des § 44 Abs. 3 des Waffen-                nition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffen-\n8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), die §§ 6 und 15 zuletzt                 gesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt,\ngeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1                   nicht anzuwenden.''\nS. 956), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                             a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-\nfügt:\nDie Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1                       „2. Wechseltrommeln, aus denen nur Munition\nS. 184), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem-                        verschossen werden kann, bei der gegenüber\nder für die Waffe bestimmten Munition Ge-\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2344), wird wie folgt geändert:\nschoßdurchmesser und höchstzulässiger Ge-\nbrauchsgasdruck gleich oder geringer sind\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(Anlage III zur 3. WaffV),\".\n,,(2) Auf Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzün-                Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ndung ist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16 bis 20,             b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1\n39, 44 und 45 nicht anzuwenden.\"\nNr. 1\" die Worte „und der Wechseltrommeln nach\nAbsatz 1 Nr. 2\" eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2          4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 3 ersetzt:\na) Nummer 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n,,Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-             ,,4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Arm-\nstaben a bis c des Gesetzes sind nicht auf Schuß-                  stützen und vergleichbare Vorrichtungen so-\nwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt                      wie sonstige tragbare Schleudern und wesent-\nworden sind, anzuwenden. Auf die Herstellung von                    liche Teile für diese Geräte, sofern bei den\nSchußapparaten sind die Vorschriften über das                      Schleudern das halbe Produkt aus Auszugs-\nWaffenherstellungsbuch (§ 12 des Gesetzes), auf                     kraft und -länge einen Wert von 23 J über-\nArbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften über die                steigt,\"\nErlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht an-\nzuwenden.\"                                                 b) Satz 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        5. § 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestri-             a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort\nchen und folgender Satzteil angefügt:                  „Finnland\" das Wort „Frankreich\" und folgender\n,,oder bei denen die Ladung der zu verschie-           Satz 2 eingefügt:\nßenden Munition nicht schwerer als 15 mg               „Satz 1 gilt auch für belgische Jagdscheine der\nist,\".\nKlasse C, die einen Vermerk über die Ablegung der\nbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:               Jägerprüfung enthalten.\"\n„b) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel           Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ngebracht worden sind.\"                        b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                 „Die Legalisation der Jagderlaubnis im Sinne des\nSatzes 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn mit dem betref-\n,,(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht\nanzuwenden auf Munition, die zur Ausfuhr oder                 fenden Land eine entsprechende zwischenstaat-\nzum sonstigen Verbringen in Staaten bestimmt ist,             liche Vereinbarung getroffen worden ist.\"\nmit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf-           c) Absatz 4 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 5\nzeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 des                wird Absatz 4.\nGesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das Über-\nlassen von Munition an erwerbsberechtigte Mun1i-       6.. § 1O wird wie folgt geändert:\ntionssammler.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            ,,(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Ge-\n„Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch               räte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungs-\nund den Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29                 zwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen","2702                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nwerden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit          b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nden Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 und die                     ,,(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871\ndarin verwendeten Reizstoffe hinsichtlich ihrer                hergestellt worden sind, kann von der Eintragung\nReizwirkung und zulässigen Menge den Anforde-                 des Namens und der Anschrift des Überlassers\nrungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen                   nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d abgesehen\nsowie nach § 11 gekennzeichnet sein.\"                         werden.\"\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ist auf die in\n12. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mit einer\nAbsatz 1 bezeichneten Gegenstände mit der Maß-\nGenauigkeit von 0, 1 Millimeter\" und die Worte „mit\ngabe anzuwenden, daß auch Ausnahmen von der\neiner Genauigkeit von 1 Millimeter\" gestrichen.\nin § 11 vorgeschriebenen Kennzeichnung zugelas-\nsen werden dürfen.\"\n13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder                ,,Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird,\nausgestoßen werden, sind mit dem Namen oder ei-                    ist auf dem Hülsenboden dauerhaft mit blauer Far-\nnem eingetragenen Warenzeichen des Herstellers,                    be zu kennzeichnen. Diese Munition muß außer-\neiner Produktbezeichnung und entsprechend Absatz                   dem auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar\n1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts               und dauerhaft mit einem Zeichen versehen wer-\nund der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn-                 den, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist.\"\nzeichnen. Geräte mit auswechselbaren Reizstoffbe-\nb) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden eingefügt:\nhältern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die\nauswechselbaren Reizstoffbehälter selbst nach Satz 1               „Bei Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen\nzu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit Reizstoffen                Verbringen aus dem Geltungsbereich des Geset-\nist auf dem Hülsenboden mit der Kurzbezeichnung                    zes bestimmt ist, muß das Zeichen des Wieder-\ndes in der Kartusche enthaltenen Reizstoffes zu kenn-              laders auf der Hülse angebracht werden. Bei einer\nzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem                    Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des\nHülsenboden wegen der geringen Größe der Munition                  früheren Wiederladers ungültig zu machen.\"\noder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbrin-            c) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze\ngen läßt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hülsen-                5, 6 und 7; in dem neuen Satz 6 werden die Worte\nmund anzubringen:                                                  ,,die Pulversorte und die Pulvermasse sowie\" ge-\nBlau - Reizstoffmunition mit CN,                                   strichen .. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „die\nGelb - Reizstoffmunition mit CS,                                   Sätze 1 bis 3\" durch „die Sätze 1 bis 5\" ersetzt.\nRot - sonstige Reizstoffmunition.\"\n14. § 23 wird wie folgt geändert:\n8. § 13 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Als Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler                ,,(1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse\nund ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein                PM II ist außer der Kennzeichnung nach § 13\nsolcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in             Abs. 3 des Gesetzes die Jahreszahl der Herstel-\nder Waffenherstellung bestellt werden.\"                            lung und .die Verbrauchsdauer anzubringen. Läßt\nsich bei pyrotechnischer Munition der Klasse PM 1\nund PM II die Kennzeichnung auf der Hülse oder\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                                      dem Geschoß wegen deren geringer Größe oder\na) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-              aus sonstigen technischen Gründen nicht anbrin-\nweisung ,,§ 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches\"              gen, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Ver-\ndurch die Verweisung ,,§ 239 Abs. 3 des Handels-            packungseinheit. Auf dieser ist ferner das Brutto-\ngesetzbuches\" ersetzt.                                      gewicht der Verpackungseinheit anzugeben.\"\nb) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.                            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Schreckschußmunition mit gebördeltem Hülsen-\nmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu\n10. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          kennzeichnen.\"\n,,(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871\nhergestellt worden sind, kann von der Eintragung des       15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNamens und der Anschrift des Überlassers nach Ab-\nsatz 2 Nr. 6 abgesehen werden.\"                                a) In Nummer 2 werden die Worte „Geräte nach§ 5\nAbs. 1\" durch die Worte „Geräte nach § 5 Abs. 1\nund § 1O Abs. 1\" ersetzt.\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e und in Absatz 3 Nr. 2             ,,Satz 1 gilt nicht für Nachbildungen von Schußwaf-\nBuchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Emp-               fen aus Kunststoff, wenn diese ihrer äußeren Form\nfängers\" die Worte „oder Art des Verlustes\" ein-             nach nicht den Anschein einer vollautomatischen\ngefügt.                                                      Schußwaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                  2703\n· 16. In § 27 Satz 2 werden die Worte „eines ausländischen        18. § 28 a wird wie folgt geändert:\nHerstellers\" durch die Worte „eines Herstellers aus\neinem anderen Staat\" ersetzt.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es\n17. § 28 wird wie folgt geändert:                                        ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf oder ein ver-\nbotener Gegenstand nach§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   des Gesetzes nach den Anforderungen des § 7\n,,(1) Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen,                 Abs. 1 unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat\nwesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Hand-               der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der zu-\nfeuerwaffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes,                    ständigen Behörde binnen eines Monats schriftlich\nausgenommen lange Einzellader mit nur glat-                      anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand\ntem(n) Lauf (Läufen) und deren wesentliche Teile,                 vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie\nden Schußwaffen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellte                   Art, Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und,\ntragbare Geräte und Schalldämpfer einem ande-                     sofern vorhanden, die Herstellungsnummer der\nren, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem                 Schußwaffe anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nMitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni                    nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des\n1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes                 Gesetzes, soweit sie die Schußwaffe als zerstört\nvon Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. II                    im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch\n1980 S. 953) hat, überläßt, dorthin versendet oder               in der Spalte „Art des Verlustes\" vermerken.\"\nohne Wechsel-des Besitzers endgültig dorthin ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „binnen zwei\nbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminal-                Wochen\" durch „binnen eines Monats\" ersetzt.\n~mt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für das\nUberlassen und Versenden der in Satz 1 bezeich-\nneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem        19. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndieser Staaten und in den Fällen, in denen Unter-\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 34 bis 37 sind\nnehmen Schußwaffen zur Durchführung von Ko-\nnicht anzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb\noperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder\nnach § 44 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht\nstaatlichen Stellen überlassen werden, sofern\nerforderlich ist.\"\ndurch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden\ndes Empfangsstaates nachgewiesen wird, daß die-\nsen Behörden der Erwerb bekannt ist.\"                    20. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Notwendig-\nkeit der Teilnahme bescheinigt hat\" durch die Worte\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schußwaf-\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Über die               fe bescheinigt hat\" ersetzt.\nPerson des Erwerbers\" durch die Worte „Über\ndie Person des Erwerbers oder denjenigen,\nder eine Schußwaffe ohne Besitzwechsel end-      21. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\ngültig in einen anderen Mitgliedstaat verbringt\"                                 ,,§ 42\nersetzt.\n(1) Tragbare Schleudern nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, die\nbb) Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen; die bisherige              sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungs-\nNummer 4 wird Nummer 3.                              bereich des Gesetzes im Handel befinden, dürfen\ncc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3                noch bis zum 31. März 1987 erworben, vertrieben und\neingefügt:                                            anderen überlassen werden.\n,,Beim Erwerb durch gewerbliche Unterneh-                (2) Übt jemand am 1. Januar 1987 die tatsächliche\nmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über           Gewalt über tragbare Schleudern im Sinne des Absat-\nden Inhaber des Unternehmens, bei juristi-            zes 1 aus, so wird das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 4\nschen Personen über eine zur Vertretung des           erst mit Ablauf des 31. März 1987 wirksam. Hat er vor\nUnternehmens befugte Person mitzuteilen und           Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer\nderen Paß oder Identitätskarte vorzulegen. Bei        Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Geset-\nlaufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die           zes beim Bundeskriminalamt gestellt, so wird das\nwiederholte Vorlage des Passes oder der               Verbot erst wirksam, wenn der Antrag unanfechtbar\nIdentitätskarte, es sei denn, daß der Inhaber         abgelehnt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\ndes Unternehmens gewechselt hat oder bei              für Gegenstände nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, die\njuristischen Personen zur Vertretung des Un-          bereits vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich\nternehmens eine andere Person bestellt wor-           des Gesetzes vertrieben worden sind.\nden ist.\"                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Präzisions-\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 4.                     schleudern.\"\nc) In Absatz 4 werden\naa) in Satz 1 die Worte „es sich um einen Mitglied-      22. § 42 a wird wie folgt geändert:\nstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen       a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nOrganisation (Interpol) handelt und\" gestri-\n,,4. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 4 eine Schleuder oder\".\nchen und\nb) In den Nummern 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die\nbb) in Satz 2 die Worte „Absatz 2\" durch die Worte\nAngabe „Satz 1\" gestrichen.\n,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\" ersetzt.","2704                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n23. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                b) Die bisherige Nummer 1.6 wird Nummer 1.7 und\nwird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,, 1. 7 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Ge-\n,, 1. einer Vorschrift des § 14, § 15 Abs. 1 , 2 oder 3,                   räte, die nicht unter 1.1 bis 1.6 fallen.\"\n§ 16 Abs. 1, 2 oder 3, § 17 oder § 18 Abs. 1, 2\noder 3 über Inhalt, Führung, Aufbewahrung                 c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefaßt:\nund Vorlage des Waffenherstellungs-, des                     ,,2.5 Munition zum Verschießen aus Schußwaffen,\nWaffenhandels- oder Munitionshandelsbuches                           die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt wor-\nzuwiderhandelt,                                                      den sind, und aus sonstigen ihnen gleichste-\nhenden Geräten (1.6 und 1.7).\"\n2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, § 20, § 21\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 22 oder § 23 über\ndie Kennzeichnung von Schußwaffen, Muni-                                         Artikel 2\ntion oder Geschossen zuwiderhandelt,\".                (1) Pyrotechnische Munition der Klasse PM II, zu deren\nb) Nummer 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:                    Erwerb es bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach\n§ 2 Abs. 7 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Waffenge-\n„4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2        setz keiner Erlaubnis bedurfte und die sich bei Inkrafttreten\noder 3 über die Verpackung und Lagerung von         dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf noch\nMunition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2         bis zum 1. Januar 1989 ohne Berechtigungsnachweis ver-\ndes Gesetzes zuwiderhandelt,                        trieben und anderen überlassen werden.\n5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27,          (2) Kartuschenmunition mit Reizstoffen, pyrotechnische\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2,       Munition der Klasse PM II und Schreckschußmunition, auf\n§ 28 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2             der die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-\nSatz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 38         schriebene Kennzeichnung angebracht ist und die sich\nAbs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige            beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht  befindet, darf noch bis zum 1. Januar 1989 vertrieben und\nrechtzeitig erstattet oder entgegen § 26            anderen überlassen werden.\nAbs. 2, § 27, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 34\nAbs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38\nArtikel 3\nAbs. 2 Satz 2, die vorgeschriebenen Unter-\nlagen nicht beifügt,\".                                 Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verord-\nnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergeben-\n24 Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                          den Fassung neu bekanntmachen.\na) Es wird folgende neue Nummer 1 .6 eingefügt:\nArtikel 4\n„ 1.6 Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871\nhergestellt worden sind\".                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}