{"id":"bgbl1-1986-70-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":70,"date":"1986-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/70#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_70.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2671,"pdf_page":3,"num_pages":30,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                                                       2671\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - AWV)\nVom 18. Dezember 1986\n1n ha ltsü berslcht\n§§                                                                                     §§\nKapitel 1                                                                             2. Titel: Beschränkungen des passiven\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1-   4                  D i e n s t I e i s tu n g s v e r k e h r s . . . . . . . . . 46 - 49\n3. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 50-50b\nKapitel 11\nWarenausfuhr                                                              5-21\nKapitel VI\n1. Titel: Beschränkungen ............... .                                5- 7\nKapitalverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 - 58 c\n2. Titel: V e r f a h r e n s - u n d M e I d e -\n1. Titel: B e s c h r ä n k u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . 51 - 54\nvorschritten nach den §§ 26 und 46\nAbs.3AWG ........................ .                             8-18       2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 55-58c\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr ...... . 9-16 b\n2. Untertitel: Genehmigungsbeclürftige Ausfuhr .. . 17-18                          Kapitel VII\n3. Titel: Sonderregelungen .............. . 19-21                                    Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 - 69\nKapitel III                                                                           1. Titel: Beschränkungen ................. entfallen\nWareneinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 - 37     2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG ..                                   59-69\n1. Titel: Beschränkungen ................ 22                                             1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . .              59 - 64\n2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften . . . .                     65- 68\n2. Titel: Verfahrens- und Melde-\nv o r s c h r i f t e n nach § 26 AWG . . . . . . . . . 23 - 31                3. Untertitel: Meldevorschriften\nfür Geldinstitute . . . . . . . . . . . . . . . .    69\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr ........ 24- 29 b\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr ... 30- 31\n3. Titel: Sonderregelungen                                                           Kapitel VIII\nnach§ 10 Abs. 5 und§ 26 AWG .......... 32- 37                              Bußgeldvorschrlften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nKapitel IV\nSonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 - 43 a           Kapitel IX\nÜbergangs- und Schlußvorschrlften ...... '. . . . . 71 - 73\n1. Titel: W a r end u r c h f u h r . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 - 39\n2. Titel: Transithandel ................... 40-43 a\nAnlagen*)\nKapitel V\nDlenstlelstungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 - 50 b\n•1 Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser\n1. Titel: B e s c h r ä n k u n g e n d e s a kt i v e n                                Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nD i e n s tl e i s t u n g s v e r k e h r s . . . . . . . . . 44 - 45 b      blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","2672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung                                      §4\nmit§ 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 5, §§ 11, 18, 20, 21, 26,\n33 und 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im\nWarenwert, Wertgrenzen\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,            (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27          nung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers\nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das    oder eines feststellbaren Entgelts, der Grenzübergangs-\nGesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26         wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenz-\nAbs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom       überschreitenden Warenverkehrs.\n29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind,\n§ 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976             (2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als\n(BGBI. 1 S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch das          Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges\nGesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert           dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verord-\nworden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund       nung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.\ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1\nund § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der                                      Kapitel II\nFinanzen:                                                                             Warenausfuhr\nKapitel 1                                                        1. Titel\nAllgemeine Vorschriften                                               Beschränkungen\n§ 1                                                             §5\nAntragsrecht                                      Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\nAnträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn           (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der\n1m folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem           Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter-\ngestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechts-       lagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi-\ngeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vor-        gung. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1\nnimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen        Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Num-\nAnspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen          mern benannten Technologien, technischen Daten und\nAnspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.             technischen Verfahren, sofern sie für Gebietsfremde\nbestimmt sind, die in einem Land der Länderliste C\n(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz)\n§ 2                              ansässig sind.\nSammelgenehmigungen                              (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten\nDem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für     Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden,\neine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte         wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der Län-\noder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden,           derliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\nwenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der           schaftsgesetz) ist und wenn nach. dem der Ausfuhr\nRechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.         zugrunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von\nnicht mehr als dreitausend Deutsche Mark geliefert wer-\nden sollen. Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 1517 a.\n§3\nRückgabe von Genehmigungsbescheiden                                                 §Sa\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle                   Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\nunverzüglich zurückzugeben, wenn                                 (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste\n1 die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie aus-      (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Genehmigung,\ngenutzt wurde,                                            sofern nicht Käufer- und Verbrauchsland Mitglied der\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung\nwicklung sind.\nauszunutzen, oder\n(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt\n3 der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfer-\nnicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden\ntigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.\nVertrag Waren im Werte von nicht mehr als dreißigtausend\nDeutsche Mark geliefert werden sollen.\n§3a\nAufbewahrung von Genehmigungsbescheiden                                                 §6\nBeschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 AWG\nGenehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurück-\ngegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren             (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nnach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren.                     (Anlage AL) mit B gekennzeichneten Waren nach Ländern","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                2673\naußerhalb der Europäischen           Wirtschaftsgemeinschaft    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Geneh-\nbedarf der Genehmigung.                                         migung. Genehmigungen werden nach Maßgabe des\nAbsatzes 3 Satz 2 erteilt.\n(2) Ebenso bedarf die Ausfuhr von Waren der Nummern\n2603 410, 7401 910 und 7401 980 des Warenverzeichnis-\n§6b\nses für die Außenhandelsstatistik nach Spanien der Ge-\nnehmigung.                                                                    Beschränkung nach § 5 AWG\n§6a                                    Die Ausfuhr der in Teil III der Ausfuhrliste (Anlage AL)\nBeschränkung nach§§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG                   genannten Waren mit Ursprung in den Europäischen\nGemeinschaften nach den Vereinigten Staaten von Ame-\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste     rika bedarf der Genehmigung.\n(Anlage AL) mit G gekennzeichneten Waren ist ohne\nGenehmigung nur zulässig, wenn die Waren den im Amts-\n§7\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\ngemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf                                         (aufgehoben)\nGrund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBI. 1957 II\nS. 753, 766)                                                                                2. Titel\na) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom                         Verfahrens- und Meldevorschriften\n4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils geltenden              nach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG\nFassung,\nb) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der                                       §8\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai                            Begriffsbestimmungen\n1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für\nObst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der                (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschafts-\njeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen           gebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nder Kommission oder                                         ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,\nso ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer.\nc) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68\nWer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer\ndes Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L 55\nähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen\nwird, ist nicht Ausführer.\nVerordnungen des Rates oder der Kommission über\nQualitätsnormen                                                (2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus-\nfestgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnah-        führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für\nmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnormen vor-         dasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchsland\nsehen.                                                          ausführt.\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit    (3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung (Anlage\nG 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb               A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne               ErgBI.), sowie bei Ausf,uhrsendungen im Werte bis zu\nGenehmigung nur zulässig, wenn die Waren den in                 dreitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrerklärung\nAbsatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent-             (Anlage A 2), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern\nsprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.             (Anlage A ErgBI.). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom\n234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnun-        Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu ver-\ngen des Rates oder der Kommission festgesetzten Min-            sehen.\ndestpreise nicht unterschritten sind.                              (4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde\n(3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren\nG 2 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung.              erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchsland.\nGenehmigungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der\n(5) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden ohne men-\ngebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\ngenmäßige Beschränkung unter der Voraussetzung erteilt,\nwerden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\ndaß die Ausfuhrsendungen den Erfordernissen für den             Verbrauchsland das letzte bekannte Land, in das die\nVerkehr mit Saat- und Pflanzgut entsprechen, die in den         Waren verbracht werden sollen.\nRichtlinien des Rates Nr. 66/400 bis 403/EWG vom\n14. Juni 1966 (ABI. EG S. 2290 ff.), 68/193/EWG vom\n9. April 1968 (ABI. EG Nr. L 93 S. 15), 69/208/EWG vom                                  1. Untertitel\n30. Juni 1969 (ABI. EG Nr. L 169 S. 3) und 70/458/EWG\nGenehmigungsfreie Ausfuhr\nvom 29. September 1970 (ABI. EG Nr. L 225 S. 7) in der\njeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Genehmigun-                                        §9\ngen zur Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft werden erteilt, soweit dies                       Gestellung und Anmeldung\nunter Wahrung der in § 8 Abs. 1 und 2 AWG genannten                (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zollamt-\nBelange möglich ist.                                            liche Behandlung der Ausfuhrsendung)\n(4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Vor-\nG 3 gekennzeichneten Waren nach Mitgliedstaaten der                 lage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und","2674                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzugeben              rungspapier nach einem Ausgangsbahnhof im Wirt-\nund ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu gestellen.        schaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem See-\nhafen oder Zollfreigebiet befördert werden, die den\n(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der               Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenzkontroll-\nVersandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A 6               stelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See\nunter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie             die Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\nbei ihr zu gestellen. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn         burg das Freihafenamt,\ndie Waren im Bezirk der nach § 1O zuständigen Versand-\n2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das gemein-\nzollstelle verpackt oder verladen werden. Sie muß so\nschaftliche Versandverfahren beginnt (Abgangszoll-\nrechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der\nstelle), jedoch bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichen\nAusfuhrsendung möglich ist.\nVersandverfahren für Warenbeförderungen im Eisen-\n(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versandzoll-          bahnverkehr, sofern das Beförderungspapier der\nstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu drei-              Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für den Ver-\ntausend Deutsche Mark nicht erforderlich.                           sandbahnhof zuständige Zollstelle.\nFür Ausfuhren nach dem TIR-Übereinkommen 1975\n(4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangs-\n(BGBI. 1979 II S. 445) ist Ausgangszollstelle die Zollstelle,\nzollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforderlich.\nbei der die Warenbeförderung im TIR-Verfahren beginnt\n(Abgangszollstelle). Für Ausfuhren nach dem Carnet-\n§ 10                               A.T.A.-Übereinkommen (BGBI. 1965 II S. 949) ist, ausge-\nZuständige Zollstellen                     nommen bei Benutzung des Carnets A.T.A. als Verwen-\ndungsschein, Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der der\n(1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen       Antrag auf Ausfertigung des Carnets gestellt wird. Für\nBezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine           Ausfuhren in dem Verfahren nach der Verordnung (EWG)\nZweigniederlassung oder Betriebsstätte hat, oder die von        Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG 1984\ndem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. Die Oberfinanz-        Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, ausge-\ndirektion kann abweichend von Satz 1 für einzelne Ausfüh-       nommen bei Benutzung des gemeinschaftlichen Waren-\nrer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen eine         verkehrscarnets als Verwendungsschein, Ausgangszoll-\nandere Versandzollstelle bestimmen. Das für den Ort des         stelle die Zollstelle, bei der ein Verfahren des innergemein-\nVerpackens oder Verladens der Waren zuständige Haupt-          schaftlichen Verkehrs beginnt (Abgangszollstelle). Die\nzollamt oder die von ihm bestimmte Dienststelle kann            Befugnisse der in Absatz 3 genannten Zollstellen zur Prü-\nzulassen, daß die Ausfuhrsendung bei ihm oder ihr gestellt      fung der Zulässigkeit der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben\noder angemeldet wird, wenn die Waren im Bezirk des nach         unberührt.\nSatz 1 zuständigen Hauptzollamts oder im Geschäftsbe-\nreich der von diesem bestimmten Dienststelle nur unter                                        § 11\nbesonderen Schwierigkeiten verpackt oder verladen wer-                Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung\nden können. Sind auf Grund von Beschränkungen, die in\nRechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung enthalten          (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie\nsind, die Waren einer anderen Zollstelle vorzuführen oder      kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere An-\nzu gestellen, so kann der Ausführer die Pflicht nach § 9       gaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage\nAbs. 1 Nr. 1 auch bei dieser Zollstelle erfüllen.              der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche\nBehandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die\n(2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versandzoll-  Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung\nstelle jedes Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Waren     sinngemäß.\nbefinden, oder die von dem Hauptzollamt bestimmte\nDienststelle.                                                     (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche\nBehandlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die erfor-\n(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvorschriften   derliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat oder\nfür die Gestellung bei der Ausfuhr zuständige Zollstelle.      wenn die nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Satz 3\nAusgangszollstelle ist auch die Grenzkontrollstelle. Für die   erforderliche Versicherung fehlt.\nseewärtige Ausfuhr über ein Zollfreigebiet ist die Zollstelle     (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein der\ndes Zollfreigebiets Ausgangszollstelle; im Freihafen Ham-       Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postanstalt ver-\nburg gilt das Freihafenamt als Ausgangszollstelle.             weigert die Annahme, wenn die Versandzollstelle nicht die\n(4) Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver-         erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat,\nfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates          wenn Nämlichkeitsmittel verletzt sind oder wenn die nach\n§ 15 Abs. 4 erforderliche Versicherung fehlt.\nvom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-\nsandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) in der jeweils         (4) Der Ausführer darf eine Ausfuhrsendung, deren\ngeltenden Fassung ist abweichend von Absatz 3 Aus-             Anmeldung die Versandzollstelle bescheinigt hat, von dem\ngangszollstelle                                                in der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der\n1. für Waren, die im. gemeinschaftlichen Versandverfah-        angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustim-\nren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr            mung der Zollstelle entfernen.\nnach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr.\n223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über                                          § 12\nDurchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-\nVersand-Ausfuhrerklärung\nmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfah-\nrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils            (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des Aus-\ngeltenden Fassung mit einem deutschen Beförde-            fuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anlage A 3),","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                               2675\ndie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten         (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich\nNummer versehen ist, soweit erforderlich mit Ergänzungs-    behandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers\nblättern (Anlage A ErgBI.) verwenden.                       nach§ 9.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer innerhalb\nvon zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Versand bei                                    § 14\nder nach § 1O Abs. 1 Satz 1 zuständigen Versandzollstelle                             Zulieferer\neinen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann die Angaben\nmehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhr-          (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebiets-\nschein zusammenfassen, wenn die Waren in einer Aus-         fremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach Be-\nfuhrsendung ausgeführt worden sind.                         oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren auf\nGrund eines selbständigen Vertrages mit einem Gebiets-\n(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für       fremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die er an den\nmehrere, im laufe eines Kalendermonats nach demselben      Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu gestellen oder\nVerbrauchsland für dasselbe Käuferland ausgeführte Sen-     bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung\ndungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins gestatten. Der       vorzulegen und diese nach der zollamtlichen Behandlung\nAusfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfassen, für welche    dem Ausführer zu übersenden.\ndie Versand-Ausfuhrerklärungen bis zum Monatsende an\ndie Versandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem      (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des\nWertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen Lei-\ndie Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für welche die\nVersand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Versandzoll-        stung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzuweisen\nund dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der Ver-\nstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhrschein ist am dritten\nWerktage des folgenden Monats abzugeben, wenn die           sand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie dessen\nVersandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren    Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm nach\nüber                                                        Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der\nVersandzollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszoll-\n1. Hamburg,                                                stelle abzugeben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die\n2. Bremen und Bremerhaven sowie                             Nummer des Ausfuhrscheins einzutragen.\n3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einliefe-         (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der\nrungspostanstalten                                     Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat inner-\nsind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufassen.       halb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen Aus-\nfuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im übri-\ngen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß.\n§ 13\nVersender                             (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.\n(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur\nLieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines                                § 15\nLiefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden                           Vorausanmeldung\nAbnehmer liefert (Versender), kann an Stelle des Aus-\nführers die zollamtliche Behandlung vornehmen lassen; er        (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausanmel-\nhat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu verwenden.        dung von Waren bei der Versandzollstelle zulassen. In\nDie §§ 9 bis 11 gelten für den Versender sinngemäß.          dem Antrag sind die auszuführenden Waren zu bezeich-\nnen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-\n(2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der       handelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl\nWaren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung            verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese\nunverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers       in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit\nnach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.                    der zutreffenden Tarif- oder Kapitelnummer des Warenver-\nzeichnisses angegeben werden.\n(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware an\nden gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu liefern,          (2) Sollen Waren unter Vorausanmeldung ausgeführt\nso kann auch der Dritte die zollamtliche Behandlung mit     werden, so braucht der Ausfuhrschein oder die Versand-\neiner Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen. Die         Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle nicht vorgelegt zu\nfür den Versender geltenden Vorschriften finden auf den      werden. Der Ausführer oder Versender hat der Versand-\nDritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß             zollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn\n1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Aus-        eines Kalendervierteljahres anzuzeigen, wenn er in die-\nführers der Versender anzugeben ist und                 sem Zeitraum Waren auf Grund einer Zulassung nach\nAbsatz 1 Satz 1 versenden will. Ergibt sich diese Absicht\n2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand-         erst im laufe dieses Zeitraumes, so hat er dies spätestens\nAusfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind.        am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder\nDer Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstelle     Verladen anzuzeigen.\neine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben,· in\n(3) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der\nwelche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklärung\nWaren sind der Versandzollstelle im voraus mitzuteilen;\ndes Dritten sowie Name, Anschrift und Versandzollstelle\nsie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der\ndes Ausführers aufzunehmen sind, und dem Ausführer\nVersandzollstelle geändert werden.\nden Versand der Ware sowie die Nummer der weiteren\nVersand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die Pflichten des         (4) Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhrschein\nAusführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.        oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand-","2676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAusfuhrerklärung zu versichern, daß er zur Vorausanmel-      wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Verpackungs-\ndung zugelassen ist.                                         unternehmen ausgestellte Versand-Ausfuhrerklärung ver-\nwendet wird. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(5) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen\nAusführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen,\ngestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an Stelle                                    § 16 a\ndes Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anla-\nge A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausführer die fortlau-                            (aufgehoben)\nfende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsen-\ndungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens,                                   § 16 b\ninsbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverar-                 Meldungen bei der Mineralölausfuhr\nbeitungsanlage, gewährleistet ist. Sie kann solchen Aus-\nführern ferner gestatten, einen von der Anlage A 7 abwei-       (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern 2707 210\nchenden Vordruck zu verwenden. Die Ausfuhrkontrollmel-       bis 2707 290, 2709 000 bis 2710 799, 2711 190 bis\ndungen müssen die Versicherung nach Absatz 4 über die        2711 990, 2714 100 und 2714 300 des Warenverzeichnis-\nZulassung zur Vorausanmeldung enthalten. Ist bei Aus-        ses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer der\nfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die            Ausgangszollstelle bei der Ausgangsabfertigung eine\nAbgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist eine    Mineralölausfuhrmeldung (Anlage A 9) abzugeben. Die\nAusfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren     Ausgangszollstelle übersendet die Meldung dem Bundes-\nim vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für     amt für Wirtschaft, das sie auf Verlangen an den Bundes-\nWarenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies             minister für Wirtschaft weiterleitet.\njedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beförderungs-\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die die\npapier vorzulegen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern  dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 15 Abs. 5\ndie Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,\nausführen, die Ausfuhren eines Kalendermonats bis zum\neinzelne Ausführer für bestimmte Sendungen von der           siebten Werktag des folgenden Monats dem Bundesamt\nPflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.\nfür Wirtschaft zu melden. Die Meldungen können ohne\nVordruck nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind\nnach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungsland, Ver-\n§ 16\nbrauchs-/Bestimmungsland und Eigengewicht aufzu-\nVereinfachtes Verfahren                     schlüsseln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\ndie Ware in Rohrleitungen ausgeführt wird.\n(1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-\nchung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Aus-      (3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 ist nicht\nführer oder Versender von der Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1  erforderlich\nbefreien, sofern die Gestellung oder Anmeldung der\n1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder\nWaren bei der Versandzollstelle nur unter besonderen\nSchwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen bedarf es      2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je Be-\nauch keiner Anmeldung der Waren. Der Ausführer oder              hältnis.\nVersender hat im Ausfuhrschein oder in den Fällen der\n§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ver-\n2. Untertitel\nsichern, daß er von der Gestellung und Anmeldung auf\nGrund einer Zulassung nach Satz 1 befreit ist. Bei Versand            Genehmigungsbedürftige Ausfuhr\ndurch die Post werden Befreiungen nicht erteilt.\n§ 17\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über-\nAusfuhrgenehmigung\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen\nAusführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten,          (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck\ndaß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu        nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den\nbestimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist.           Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf einem\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über-         Vordruck nach Anlage A 1O zu erteilen. Antragsberechtigt\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen     ist nur der Ausführer.\nAusführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der           (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von\nAusfuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1         Waren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste\nbei der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zuständigen Ver-     (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen\nsandzollstelle vornehmen zu lassen, sofern der Ausfuhr-\nschein vom Versender als Vertreter des Ausführers ausge-     1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-\nstellt ist.                                                      nal Import Certificate\") des Käuferlandes, wenn dieses\nin der Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder\n(4) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über-\n2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestatten,\nnal Import Certificate\") des Verbrauchslandes, wenn\ndaß abweichend von den §§ 9 und 1o Abs. 1 einzelne\nnicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland in der\nUnternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend\nLänderliste D genannt ist, oder\nmit der Verpackung von Waren befassen (Verpackungs-\nunternehmen), als Vertreter des Ausführers die zollamt-     3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der\nliche Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für sie             Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchs-\nzuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die Aus-           land, wenn weder das Käufer- noch das Verbrauchs-\nfuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt wird und        land in der Länderliste D genannt ist.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                              2677\nDie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige           1.   a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem\nStelle kann von dm Erfordernis befreien, die in den Num-                    Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhr-\nmern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern                     sendung,\nhierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes               b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu\ngenannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere                      einem Wert von einhundert Deutsche Mark je\ndie internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung\nAusfuhrsendung;\neiner gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt\nwird.                                                             2.   Drucksachen      im Sinne der postalischen     Vor-\n§ 18                                    schriften;\nBesondere Verfahrensvorschriften                      3.   Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo-\ngen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren                nicht als Handelsware ausgeführt werden;\nund für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der\n4.   Tonträger und Datenträger, insbesondere T onbän-\ngemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirt-\nder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Loch-\nschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben\nstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten ent-\nsind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1O bis 14 und 16\nhalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespiel-\nAbs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar\nte Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt,\ngeltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommis-\nfür Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn,\nsion der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes\ndaß die bezeichneten Gegenstände als Handelswa-\nbestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Sammelgenehmi-\nre ausgeführt werden;\ngung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht\nerforderlich, so gilt zusätzlich § 15.                            4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirtschafts-\ngebiet wieder ausgeführt werden;\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist vorbehaltlich des Absat-\nzes 5 der Versandzollstelle des Ausführers mit dem Aus-           5.   Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\nfuhrschein vorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrge-                Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht\nnehmigung ist abzugeben. Bei Ausfuhren unter den Ver-                  als Handelsware ausgeführt werden;\nfahrenserleichterungen nach § 15 Abs. 5 ist die Sammel-           6.   Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert\ngenehmigung der Versandzollstelle vor ihrer erstmaligen                Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;\nAusnutzung vorzulegen.\n7.   Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-\n(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 ·erteilt, so dürfen         schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außer-\ndie Waren nur mit einer Versand-Ausfuhrerklärung aus-                  halb des Wirtschaftsgebiets sowie auf Anlagen oder\ngeführt werden.                                                        Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Fest-\nlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von\n(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach               Bodenschätzen errichtet sind;\n§ 15 Abs. 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren\n8.   Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel,\nnach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichte-\nes sei denn, daß sie Handelsware sind;\nrung vorgenommen werden, anstelle des Ausfuhrscheins\neine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung nach           8 a. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile da-\n§ 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.                                             von, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in\nfremden Wirtschaftsgebieten oder nach ihrer War-\n(5) Bei Ausfuhren nach § 6 b ist die Ausfuhrgenehmi-                tung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet aus-\ngung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung vor-                      geführt werden;\nzulegen:\n8 b. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek-\n1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 und der§§ 13 und 14 der\nke in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nVersandzollstelle,\nschaftsgemeinschaft ausgeführt werden;\n2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle.\n9.   Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und La-\nMit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Aus-                 demitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatz-\nfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III                    stücke für beschädigte Teile nach zwischenstaat-\nder Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS -sowie der Verord-                    lichen Vereinbarungen;\nnung (EWG) Nr. 287 4/82 der Kommission vom 28. Okto-\n10.    Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt wer-\nber 1982 (ABI. EG Nr. L 307 S. 36, 56) in der jeweils\nden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung\ngeltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften\noder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung,\nder Ausfuhrbescheinigung abzugeben.\nzum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise\noder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind;\n3. Titel                           11.    Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtunter-\nnehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder\nSonderregelungen                                  zur Durchführung des Flugverkehrs ausführen;\n§ 19                             11 a. Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsgebiet\nzugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nBefreiungen                                  vorübergehenden Verwendung in fremden Wirt-\n(1) Die §§ 5, 6, 6 a, 6 b, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 16,        schaftsgebieten reparaturbedürftig geworden sind;\n17, 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden      12.    Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-\nFällen:                                                                stände für Anschlußstrecken und für vorgeschobe-","2678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nne Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postan-     26.    Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma-\nstalten in fremden Wirtschaftsgebieten;                       chung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des\n12 a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und                   üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbe-\nRechtshilfeverkehr;                                          drucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnis-\nse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, daß sie\n13.    Gegenstände, die Behörden und Dienststellen der               Handelsware sind;\nBundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienst-\nlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwen-      27.    Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von\ndung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen;               Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit\ndie Arbeiten für Rechnung eines Gebietsansässigen\n13 a. Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben               vorgenommen werden;\nim Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften und der        28.   Waren, die auf Grund von internationalen Zollpas-\nInternationalen Atomenergie-Organisation nach                 sierscheinheften oder von gemeinschaftlichen Wa-\ndem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen                      renverkehrscarnets nach der Verordnung (EWG)\nvom 5. April 1973 (BGBI. 1974 II S. 794) in Ausfüh-            Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI.\nrung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom            EG 1984 Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden\n1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kern-              Fassung ausgeführt werden;\nwaffen;                                                29.    Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter\n14.    Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs-                 (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen-                  wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-\nstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen er-             ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-\nhalten;                                                       meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum\n15.    Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen\nund Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel be-              Frischhalten beigepacktes Eis;\nstimmt sind;                                           30.    Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-\n16.    Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationier-            strophenfällen;\nten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestell-    31.    Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch\nten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren            oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung\nMitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz            ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwek-\nhaben;                                                        ken vorausgesandt oder nachgesandt werden; Wa-\nren bis zu einem Wert von zweitausend Deutsche\n17.     Diplomaten- und Konsulargut;\nMark, die gebietsansässige Reisende als Geschen-\n17 a Waren, die von der Ständigen Vertretung der Deut-               ke mitführen; nicht zum Handel bestimmte Waren,\nschen Demokratischen Republik nach amtlicher                  die gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet\nVerwendung oder von den Mitgliedern der Ständi-               erworben haben und bei der Ausreise mitführen;\ngen Vertretung sowie den zu ihrem Haushalt gehö-       31 a. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die\nrenden Familienmitgliedern nach persönlichem Ge-              dazugehörige Munition, die\nbrauch ausgeführt werden;\na) von gebietsansässigen Reisenden zum eigenen\n18.    Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch                     Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremd-\nausländische oder internationale Behörden;                         schutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer\n19.    Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in das                eine nach dem Waffengesetz gültige Besitzbe-\nWirtschaftsgebiet zurückgesandt worden sind oder                   rechtigung mit sich führt und erklärt, daß die\nzurückgesandt werden sollen oder unter zollamtli-                  Waffen innerhalb von drei Monaten wieder ein-\ncher Überwachung vernichtet worden sind, und                       geführt werden sollen, oder\nhandelsübliche Nachlieferungen zu bereits ausge-             b) von gebietsfremden Reisenden bei der Einreise\nführten Waren;                                                    zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind\n20.    Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird;               und von ihnen wieder ausgeführt werden;\n21.    Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger                   für das Land Berlin tritt an die Stelle der Besitzbe-\nnicht angenommen werden oder die unbestellbar                rechtigung nach Buchstabe a die vom Berliner Poli-\nsind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde ver-             zeipräsidenten ausgestellte Lizenz der Alliierten\nblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirt-             Kommandantur nach dem Gesetz Nr. 43 des Kon-\nschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam              trollrats vom 20. Dezember 1946;\ndes Beförderungsunternehmens verblieben sind;          32.   Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbar-\n22.    Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie            ten, durch zwischenstaatliche Abkommen festge-\nHausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung;                  legten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-\ngrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-\n23.    Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Aus-               kehr),\nschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten,\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die\nwenn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden;\nnicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert\n24.    Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt                 fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht über-\nwerden;                                                           steigt,\n25     Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken                  b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes\nsowie die dazugehörenden Alben;                                   für innerhalb des Wirtschaftsgebietes geleistete","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                        2679\nArbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unter-        1 . wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des\nhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt             Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nwerden;                                                   sonstigen Umständen ergeben, oder\n33.                                                             2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf\nTiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen\nSchiffe in Seehäfen verbracht werden.\nund sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die örtli-\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-         (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31,\nzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die        32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung auf\nnach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhr-         die in § 5 Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort\nbeschränkungen befreit sind;                            genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unterlagen\nbedarf es keiner zollamtlichen Behandlung nach § 9.\n34.    Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenz-             (4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemeinsa-\ndurchschnittener Betriebe, die von fremden Wirt-         men Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsge-\nschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden;               meinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahr-\nzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorge-\n35.    Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und War-      schrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines ist in\ntung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach       diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht\nArt und Menge dem üblichen und mutmaßlichen              für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der\nBedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsrege-\n36.                                                            lung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\nelektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und\nbestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen herge-\nähnliche Gase in Leitungen;\nstellte Waren, die Handelsregelung der Europäischen\n37.    Deputatkohle;                                           Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin und Milch-\nalbumin oder die Regelung der Europäischen Wirtschafts-\n38.   Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für\ngemeinschaft für Glukose und Laktose (gemeinsame\nStauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und son-\nMarktorganisation oder Handelsregelung) Anwendung fin-\nstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,\nden oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1,\nbetrieben oder benutzt werden;\nG 2 oder G 3 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt\n39.   Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder             nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der\nlediglich zur Beförderung außerhalb des Wirt-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Aus-\nschaftsgebietes ausgeführt werden und unverän-           fuhrlizenz vorgeschrieben ist.\ndert wieder eingeführt werden sollen;\n40.    (aufgehoben)                                                                           § 20\n41.    a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt                                  Kohleausfuhr\nworden sind und unverändert in das Versen-               (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 O bis\ndungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie        2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des Waren-\nnoch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutver-     verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Ver-\nwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden         sandzollstelle weder zu gestellen noch anzumelden.\nsind;\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen\nb) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a\nAusführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in\nbezeichneten Voraussetzungen in ein anderes\nAbsatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, gestat-\nals das Versendungsland wieder ausgeführt\nten, an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmel-\nwerden;\ndung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn die\nc) Waren, die auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-      fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Aus-\nstabe b der Allgemeinen Genehmigung Nr. 1 zur       fuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungs-\nlnterzonenhandelsverordnung vom 4. Juli 1980        wesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen\n(Beilage zum BAnz. Nr. 145 vom 8. August            Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die\n1980) in der jeweils geltenden Fassung aus dem      Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,· kann\nWährungsgebiet der Markt der Deutschen De-          die Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhr-\nmokratischen Republik durch das Wirtschaftsge-      kontrollmeldung für Kohle befreien. Diese Erleichterungen\nbiet befördert wurden und ausgeführt werden;        können unter den genannten Voraussetzungen auch auf\nSendungen ausgedehnt werden, für die der Begünstigte\n42.    gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel\nals Versender (§ 13 Abs. 1) tätig wird.\nbestimmt sind.\n(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu                                       § 20 a\ngestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Ausfüh-                     Ausfuhr von Obst und Gemüse\nrer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der Ausfuhr der\nAusgangszollstelle, beim Versand durch die Post der Post-            (1) Bei der  zollamtlichen Behandlung     (§§  9 bis  11) von\nanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnver-          frischem     Obst  und  Gemüse,  das   in Teil II, Kapitel  07 und\nkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, daß ein        08    der  Ausfuhrliste  (Anlage AL)   mit „G\"    gekennzeichnet\nFall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung ist der Ausfuhr- .  ist,   ist der  Versand-    oder  Ausgangszollstelle       bei der\nsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleit-            genehmigungsfreien Ausfuhr vorzulegen\npapier oder dem Packstück abgegeben werden. Die                 1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-\nSätze 2 und 3 gelten nicht,                                           ordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom","2680                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen              bei der Abfertigung zum Veredelungsverkehr ein Kaf-\nbezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse,        feezeugnis vorgelegt worden ist, oder\ndas innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr            3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zollager\ngebracht wird (ABI. EG Nr. L 327 S. 33), in der jeweils      nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\ngeltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung              meinschaft der Ausgangszollstelle ein im Wirtschafts-\nnach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die           gebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis vorgelegt\nWaren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen              wird.\nWirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und das\nEigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr be-           (2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für Wirt-\nträgt,                                                   schaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Zeiträume,\nin denen nach Maßgabe von Kapitel VII des Internationa-\n2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verord-      len Kaffee-Übereinkommens von 1983 (BGBI. 1984 II\nnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März        S. 353) Quoten in Kraft sind und die Regeln der Internatio-\n1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von  nalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines\nnach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse           Systems von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten (Bei-\n(ABI. EG Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-   lage zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979) angewendet\nsung, wenn die Waren nach einem Land außerhalb der\nwerden.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt\nwerden.                                                     (3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiterversand-\nzeugnis müssen den im Absatz 2 genannte~ Regeln in\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Spanien bis zum        ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Anderungen\n31. Dezember 1989 und Portugal bis zum 31. Dezember           dieser Regeln werden, soweit sie die Bundesrepublik\n1990 nicht als Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-         Deutschland betreffen, vom Bundesminister für Wirtschaft\nschaftsgemeinschaft.                                          im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1       (4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhr-\nbezeichneten Waren im gemeinschaftlichen Versandver-          zeugnis oder Weiterversandzeugnis sind nicht erforderlich\nfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder\nunter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förm-             1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die\nlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach Titel IV der            einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 b\nVerordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom                    Abs. 4 Nr. 4);\n22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der        2. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19\njeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszollstelle an          Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und 39;\nStelle der Kontrollbescheinigung oder der Empfangsbestä-      3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockne-\ntigung eine Durchschrift dieser Bescheinigungen zusam-            ten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem\nmen mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhr-               Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg\nerklärung vorgelegt werden.\nsowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg\n(4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestäti-          Eigengewicht je Ausfuhrsendung.\ngung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht\n(5) § 21 findet keine Anwendung.\nwird, daß die Ware für einen Be- oder Verarbeitungs-\nbetrieb bestimmt ist, oder wenn für die Ausfuhr der Ware\ndie Befreiungen nach § 19 gelten.\n§ 20d\n§ 20 b                                    Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG\nzur Durchführung des Internationalen\n(aufgehoben)                                     Kakao-Übereinkommens von 1980\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\n§ 20c\n(Anlage AL) mit Kk gekennzeichneten Waren (Kakao-\nVorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG               bohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver der\nzur Durchführung des Internationalen Kaffee-           Warennummern          1801 000,      1803 100,       1803 300,\nÜbereinkommens von 1983 in Quotenzeiten                1804 002, 1804 004 und 1805 000 des Warenverzeichnis-\nses für die Außenhandelsstatistik) nach Ländern außer-\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist geneh-\n(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, Aus-\nmigungsfrei nur zulässig, wenn der Ausgangszollstelle bei\nzüge oder Essenzen aus Kaffee sowie Zubereitungen auf\nder Ausfuhr ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wieder-\nder Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen der Num-\nausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird.\nmern 0901 11 O bis 0901 170, 2102 110 bis 2102 190 des\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) ist in       (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den Wi~~chafts-\nQuotenzeiten genehmigungsfrei nur zulässig, wenn             und Kontrollregeln zum Internationalen Kakao-Uberein-\n1 . bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi-      kommen (Beilage zum BAnz. Nr. 206 vom 3. November\nschen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszollstelle    1981) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.\nein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis      Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundes-\nnach Absatz 3 vorgelegt wird,                           republik Deutschland betreffen, jeweils im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht.\n2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft die genannten Waren sich im        (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhr-\nfreien Verkehr der Gemeinschaft befinden oder für sie   zeugnis sind nicht erforderlich","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                               2681\n1 . bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die    1 . die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden\neinfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 c      Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,\nAbs. 3 Nr. 5);\n2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Ver-\n2. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis            tragsschluß,\nzu einem Eigengewicht von 25 kg je Ausfuhrsendung;\n3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug\n3. bei der Ausfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert (Nr.          einzelner Waren vorgesehen ist,\n1805 000 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\n4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28 a\ndelsstatistik), in Einzelhandelspackungen mit einem\nAbs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte\nEigengewicht von weniger als 3,5 kg;\nZeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments\n4. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19             zur Einfuhrabfertigung oder\nAbs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 32 und 39.\n5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrli-\n(4) § 21 findet keine Anwendung.                              ste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsge-\nsetz) mit den Buchstaben „EE\" gekennzeichnet sind,\nder in der Einfuhrerklärung für die Verwendung zur\n§ 20 e                               Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28 a\nSchrottausfuhr                           Abs. 7)\n(1) bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von               überschritten wird.\n1 . Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl,       (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von\n2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl und    1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates\n3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m und           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9\nmehr, jedoch weniger als 2,50 m,                             Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der\nWarennummer 2711 910 der Einfuhrliste,\nder Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371 210 und\n7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-       2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation\nstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-           oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung findet,\nschaften hat der Ausführer oder Versender, wenn die          3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), Schwefel\nBeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren                (Warennummer 2503 100), Rohphosphat (Warennum-\nerfolgt, in dem Versandschein oder in dem als Versand-            mern 2510 100 und 2510 900), natürlichem rohem\nschein geltenden Beförderungspapier den Vermerk „Aus-             Natriumborat (Warennummer 2530 100), metallurgi-\ngang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterwor-                schen Erzen, auch angereichert, und Schwefelkiesab-\nfen\" anzubringen. Werden die Waren nicht im gemein-               bränden (Warennummern 2601 120 bis 2601 990), Ti-\nschaftlichen Versandverfahren befördert, ist der Versand-         tansehlacke (Warennummer 2603 750), Selen (Waren-\nzollstelle ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach den Artikeln 10      nummer       2804 500),      Äthylen     (Warennummer\nbis 14 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission             2901 220), Propylen (Warennummer 2901 240), Buta-\nvom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in            dien (aus Warennummer 2901 250), Cyclohexan\nder jeweils geltenden Fassung vorzulegen, das in Feld 104         (Warennummer 2901 360), Benzol (Warennummer\nden Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft Beschrän-               2901 630), Toluol (Warennummer 2901 640), Styrol\nkungen unterworfen\" trägt. Das Kontrollexemplar begleitet         (Warennummer 2901 710), Silber und Silberlegierun-\ndie Sendung bis zur Bestimmungszollstelle.                        gen, unbearbeitet (Warennummern 7105 01 O und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im erleichterten        7105 030), Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet\nVerfahren nach § 19.                                              (Warennummer 7107 100), Platin, Platinbeimetallen\nund ihren Legierungen, als Pulver oder unverarbeitet\n§ 21\n(Warennummern 7109 010, 7109 110 und 7109 220\nWarenbegleitschein                         bis 7109 239), Edelmetallasche und Gekrätz sowie\nanderen Bearbeitungsabfällen und Schrott von Edel-\nIst für das Verbringen einer Ware aus dem Wirtschafts-\nmetallen (Warennummern 7111 102 bis 7111 904) und\ngebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der lnterzonen-\nVorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern\nhandelsverordnung ausgestellt worden, so bedarf es für\n7401 010, 7401 110, 7501 100 und 7801 010 der Ein-\ndie Dauer der Gültigkeit des Warenbegleitscheines keiner\nfuhrliste,\nAusfuhrgenehmigung.\n4. elektrischem Strom.\nKapitel III\nWareneinfuhr\n2. Titel\n1. Titel                                    Verfahrens- und Meldevorschriften\nBeschränkungen                                              nach§ 26 AWG\n§ 22                                                         § 23\nBeschränkung nach § 11 AWG                                      Begriffsbestimmungen\n(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die Ver-      (1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet\neinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der         verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag\nGenehmigung, wenn                                            mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren","2682                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist        (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen\nnur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer      1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr,\nlediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer          zu einem Freigutverkehr oder zur Zollgutverwendung,\nähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig            bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach\nwird, ist nicht Einführer.                                       § 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes\n(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demsel-         jedoch mit der Sammelzollanmeldung,\nben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer       2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus\nabgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abge-          einem offenen Zollager durch Anschreibung in einen\nfertigt wird.                                                    Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des La-\ngerinhabers übergeführt oder an einen anderen abge-\n(3) Der Begriff „freier Verkehr\" bestimmt sich nach § 5\ngeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist\nAbs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\noder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,\n3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwen-\ndung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in\n1. Untertitel\nden freien Verkehr entnommen gelten, oder\nGenehmigungsfreie Einfuhr\n4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbei-\ntung der Waren in einem Freihafen oder auf der Insel\n§§ 24 bis 26\nHelgoland.\n(aufgehoben)\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen,\ndaß die Einfuhrabfertigung\n§ 27                           1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung\nAntrag auf Einfuhrabfertigung                    mit der Abgabe der vereinfachen Zollanmeldung,\n(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer    2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe\nZollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche        der Aufzeichnungsanzeige,\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie          3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unver-\ndie Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhan-             züglich nach dem verbringen der Waren an den dafür\ndelsstatistik anzugeben. Bei der Einfuhr in den Freihafen        bestimmten Ort\nHamburg kann der Antrag beim Freihafenamt Hamburg\nzu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr-\ngestellt werden; das Freihafenamt Hamburg gilt als Zoll-\nrechtlichen Belange erforderlich ist.\nstelle im Sinne dieses Kapitels. An Stelle des Einführers\nkann ein Gebietsansässiger im eigenen Namen die Ein-            (4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem\nfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines    Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlagerung, bei der\nEinfuhrvertrages geliefert werden, wenn er                   Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3,\n1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart-     § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sam-\nners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat     melzollanmeldung, oder während der Lagerung in einem\noder                                                     offenen Zollager gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf\nAbfertigung zum Zollgutversand und während der Zollgut-\n2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertra-\nlagerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern kann\nges mit dem gebietsfremden Vertragspartner\nder Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden,\na) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder            wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan\nb) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum          wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn zwin-\nfreien Verkehr stellt.                              gende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Einla-\ngerung und während der Lagerung in einem Freihafen\n(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen            kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren dort\nüberwacht werden können.\n1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen\ndas Einkaufs- oder Versendungsland und das                  (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer\nUrsprungsland der Waren ersichtlich sind,                gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-\nlung (§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so\n2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der\nkann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag\nEinfuhrliste\nauf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden\na) mit „U\" gekennzeichnet sind oder\n1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr\nb) mit „UE\" gekennzeichnet sind und Ursprungsland            oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem\nÄgypten, Hongkong, Singapur oder Thailand ist,           Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder\noder                                                         § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollan-\nmeldung,\neine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenom-\nmen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhr-  2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus\nliste mit „UE\" gekennzeichnet sind,                          einem offenen Zollager durch Anschreibung in eine\nFreigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt\n3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a           oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein\nund                                                          solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-\n4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.              wendung berechtigt ist,","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                               2683\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in den freien     5. bei der Abfertigung von Waren zur ,ktiven Veredelung\nVerkehr entnommen werden, bei der Auslagerung oder            oder zur Umwandlung\nmit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,\nein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der\n4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht     dem amtlich vorgesehenen Anmeldepapier für die Waren-\ngestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung.        einfuhr gemäß den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistik-\nZur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange          gesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchfüh-\nkann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren.        rungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein\nVordruck nach Anlage E 2. Angaben, die im Vordruck nach\n(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom          Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den\nsowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitun-         anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht\ngen entfällt die Einfuhrabfertigung.                          gefordert. Für die in Kapitel 85, 90 und 92 der Einfuhrliste\nin Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM\" gekennzeichneten\nWaren ist die Einfuhrkontrollmeldung auf einem gesonder-\n§ 27 a\nten Vordruck abzugeben; die Zusammenfassung mit ande-\nEinfuhrkontrollmeldung                      ren Waren ist nicht statthaft.\n(1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3) ist         (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einführer\nvorzulegen, wenn                                              die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung\n1. die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchsta-     unverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3\nben „EKM\" gekennzeichnet sind;                            der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, dem Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft, nach der Einfuhr\n2. das Ursprungsland der Waren in der Länderliste A/B\nvon sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft zu\n(Abschnitt II der Einfuhrliste) nicht genannt ist;\nübersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten\n3. die Waren zugleich                                         Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der\na) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn-     Einfuhrabfertigung vorzulegen.\nzeichnet sind,\n(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen\nb) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,, +\" oder mit einer  zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer,\nAnmerkung gekennzeichnet sind, nach der die Ein-     die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vor-\nfuhr der Ware aus einem Land der Länderliste C       lage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen\n(Abschnitt II der Einfuhrliste) der Genehmigung be-  Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem\ndarf, und                                            Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfas-\nsung der Einiuhrsendungen nach der Art des betrieblichen\nc) ihren Ursprung in einem Land der Länderliste A/B\nRechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni-\nhaben und auch das Einkaufsland in dieser Länder-\nschen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.\nliste genannt ist;\ndie Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforder-        (6) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nlich, wenn die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat    und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\nder Europäischen Gemeinschaften oder in Finnland,             nung sowie das Bundesamt für Wirtschaft können die\nIsland, Norwegen, Österreich, Schweden oder der               Einführer für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern\nSchweiz haben.                                                zeitlich befristet von der Vorlage der Einfuhrkontrollmel-\ndung nach Absatz 1 Nr. 1 befreien und stattdessen Mel-\n(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht     dungen in anderer Weise zulassen. Die Ursprungsländer\nerforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei            sowie Beginn und Ende der Befreiung sind im Bundesan-\nWaren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeich-   zeiger bekannt zu machen.\nnet sind, einhundert Deutsche Mark, bei anderen Waren\nfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nicht\nbei der Einfuhr von Saatgut und der in Kapitel 85, 90 und\n92 der Einfuhrliste in Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM\"                                   § 28\ngekennzeichneten Waren.                                                  Verfahren bei der Einfuhrabfertigung\n(3) Zu verwenden ist                                          (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie\n1. bei der Abfertigung von Waren                              lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr\nerforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht\na) zum freien Verkehr,                                   vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den\nb) zur Zollgutlagerung,                                  nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.\nc) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgut-        (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des\nverwendung,                                         zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen\n2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren zugelassen      oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.\nist und die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unter-\nnehmen eingeführt werden,                                   (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager entnommen\nund die Zollbehandlung sinngemäß.\nworden sind oder als entnommen gelten,\n4. für den Übergang von Waren aus einem offenen Zoll-            (4) Die Zollstelle vermerkt die E•nfuhrabfertigung im\nlager in einen anderen Verkehr,                          Zollbefund.","2684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 28 a                              (7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Absätze\n5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr\nEinfuhrerklärung\nvon Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buch-\n(1) Hat der Rat oder die Kommission durch Verordnung       staben „EE\" gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin des\ndie Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwa-         nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist der\nchung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach           aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag\nTitel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom        der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu vermer-\n5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege-        kende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom Hundert.\nlung (ABI. EG Nr. L 35 S. 1 ), nach Titel IV der Verordnung   Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhrerklärung\n(EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die        beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse zwei Monate;\ngemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels-        danach sind die nicht oder nur unvollständig ausgenutzten\nländern (ABI. EG Nr. L 195 S. 1) oder nach Titel IV der        Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an das Bun-\nVerordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni           desamt für Wirtschaft zurückzugeben.\n1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus\n(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä-\nder Volksrepublik China (ABI. EG Nr. L 195 S. 21) in der\nrung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18\njeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien\nder Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung\nEinfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach\nzusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5\nAnlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nverwendet.                                                    der Einfuhrliste verlangt wird.\n(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhr-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien      erklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31 ), wenn\nVerkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt            dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhr-\nwerden.\ngenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 a zu\nbeantragen.\n(3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor\nder Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit                                § 29\n00 gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung\nUrsprungszeugnis und Ursprungserklärung\nund Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bundesamt\nfür Wirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die              (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5\nZusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschie-           der Einfuhrliste mit „U\" oder „UE\" gekennzeichnet sind, ist\ndener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungslän-         weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklä-\nder in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig.             rung vorzulegen, wenn\n(4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den\n1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhrli-\nste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung\nEndtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-\nrung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie           enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder\neine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitau-\nden Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Überschreitung\ndes angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen                  send Deutsche Mark nicht übersteigt,\nMenge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti-   2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der\ngung zulässig ist, und gibt die erste Ausfertigung dem             Europäischen Gemeinschaften ist oder\nEinführer zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der\n3. die Waren aus dem freien Verkehr der Europäischen\nnach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist;\nGemeinschaften eingeführt werden.\nAnfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundes-\namts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige           (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten\nÜberschreitung werden fünf vom Hundert oder der vom          Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundes-\nRat oder von der Kommission durch Verordnung festge-         minister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im\nlegte Satz eingetragen.                                      Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht\ndas Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines\n(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege-        Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Ver-\nbene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei    sendungslandes, wenn Ursprungs- und Versendungsland\nder Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 und    dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der\n§ 28 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstelle ver-      Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 (RGBI. 1925 II\nmerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge       S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland dem\nder abgefertigten Waren.                                     Abkommen an, so genügt ein von einer berechtigten Stelle\ndieses Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis, wenn\n(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,       darin bescheinigt wird, daß ein von einer berechtigten\na) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an       Stelle des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeug-\ndem vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt        nis vorgelegen hat.\nwird,                                                        (3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder\nLieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung\nb) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte\n15 angegebene Preis oder                                  nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der\nAusfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg ein-\nc) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder         getragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren\ndie in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den         Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des\nvom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz über-           Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in\nschritten wird.                                           Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                  2685\nKommission vom 10. April 1978 (ABI. EG Nr. L 101 S. 7) in      erzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen\nder jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Dritt-        Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden\nland haben.                                                    (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung\n§ 29 a                             Anwendung findet, die Einfuhrgenehmigung auf einem\nVordruck nach Anlage E 3 b erteilt.\n(aufgehoben)\n(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für\nbestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge\n§ 29 b                            gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr,\nVerfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG              zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder\nzur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft stellt im Rahmen der      geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte\ninternationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle       Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung\nauf Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale Ein-      hingewiesen werden.\nfuhrbescheinigungen (International Import Certificates)\nund Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verifica-            (5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die inner-\ntion Certificates) aus.                                       halb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung\nbei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die\n(2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberech-      Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden.\ntigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Lnternationale\nEinfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach An-\n§ 31\nlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem\nVordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforder-                           Einfuhrabfertigung_\nlichen Angaben zu machen.\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die\n(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale       §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4\nEinfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bun-           und § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß\ndesamt für Wirtschaft unverzüglich nachzuweisen. Gibt         bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmi-\nder Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so ist die Beschei- gung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste\nnigung unverzüglich zurückzugeben.                            oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungs-\nzeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist.\n(4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AWG ist entsprechend\nanwendbar.                                                      (2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung\nden Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.\n2. Untertitel\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                                                   3. Titel\n§ 30                             Sonderregelungen nach § 1O Abs. 5 und § 26 AWG\nEinfuhrgenehmigung ·\n§ 32\n(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck                            Erleichtertes Verfahren\nnach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-\nberechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen       (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne\nkönnen abweichend von Satz 1                                  Einfuhrgenehmigung einführen\n1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die             1.    Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des gra-\nEinfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-                   phischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu einem\nlage E 3 a beantragt wird,                                       Wert von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsen-\ndung, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versen-\n2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche\ndungsland in der Länderliste A/B (Abschnitt II der\nSendungen einführen, unter bestimmten Vorausset-\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) genannt sind;\nzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Ein-\nfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere             2.    belichtete und entwickelte kinematographische Fil-\ndurch Datenfernübertragung, zu stellen,                          me und die dazugehörenden Tronträger;\n3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach              3.    a) Waren der gewerblichen Wirtschaft, (Waren, die\nAnlage E 5 erteilen.                                                 in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn-\nzeichnet sind) bis zu einem Wert von eintausend\n(2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschieden-                Deutsche Mark je Einfuhrsendung,\nartige Waren gestellt werden, wenn\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Wa-\n1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,                          ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 ge-\n2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3                  kennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut, bis\nder Einfuhrliste gehören und                                         zu einem Wert von zweihundertfünfzig Deutsche\nMark je Einfuhrsendung;\n3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.\ndas erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr\n(3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, auf die die           aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollverkehr so-\nVerordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März                   wie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder\n1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Ver-              zu einer anderen gewerblichen Verwendung be-\nedelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungs-              stimmt sind;","2686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4.    Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-            mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person\nnehmen oder Verarbeitungsbetriebe                          vertreten lassen, zusammenzurechnen;\na) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu      14.    Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die\neinem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je             Gebietsansässige auf hoher See sowie im schwei-\nEinfuhrsendung,                                         zerischen Teil des Untersees und des Rheins von\nb) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirt-            deutschen Schiffen aus gewinnen und unmittelbar\nschaft bis zu einem Wert von einhundert Deut-           in das Wirtschaftsgebiet verbringen; in diesen\nsche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen                schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;\nSaatgut;                                          15.   Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deut-\nbei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelie-           sche Mark, die von deutschen Schiffen aus einem\nferter Muster und Proben bleiben Vertriebskos~en            an den Küsten des Wirtschaftsgebiets gestrandeten\naußer Betracht;                                             Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See\nbeschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das\n5    Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert                 Wirtschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung;                            Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-\n6    Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehö-              triftiges Gut;\nrenden Alben;                                        16.   Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationier-\n7.   Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-                 ten ausländischen Truppen,· die ihnen gleichgestell-\nschriften;                                                 ten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren\nMitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer\n8.   Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen\neigenen Verwendung einführen;\nwährend eines vorübergehenden Aufenthaltes in\nfremden Wirtschaftsgebieten geschaffen worden        17.   Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet\nsind;                                                      stationierten ausländischen Truppen, die ihnen\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge\n8 a. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-\nsowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der\ntäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;\nMitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträ-\n9.   Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo-            gen oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes\ngen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die           Zollfreiheit gewährt wird;\nnicht als Handelsware eingeführt werden;\n18.   Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet\n10.   Fernsehbandaufzeichnungen;                                 stationierten ausländischen Truppen, der ihnen\n11.   (aufgehoben)                                               gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefol-\nges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der\n11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschafts-         Mitglieder;\ngebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-\n19.   Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbei-\nrend der vorübergehenden Verwendung im Wirt-\ntung, Verarbeitung oder Ausbesserung von einge-\nschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;\nführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren\n11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer          anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein\nWartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet             Entgelt gewährt wird;\noder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in\n20.   Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht\nfremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von War-\ntungsverträgen eingeführt werden;                          mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern\noder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschafts-\n11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek-          gebiet anfallen;\nke ausgeführt worden sind;\n21.   Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in ein\n12.   Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe        Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zollgutver-\nund Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter          wendung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden\nzollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Land-          sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr\nkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern          verwendet werden können, oder Teile davon, die\nzum Eigenbetrieb mitführen;                                bei der Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen;\n12 a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene\nRechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbes-         22.    Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in\nsern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden,           fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden\nwenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zoll-         sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter\namtlicher Überwachung für Rechnung des Gebiets-            zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind,\nfremden ausgebessert wird;                                  und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits ein-\ngeführten Waren;\n12 b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel\nbestimmt sind;                                       22 a. Waren, die zuvor aus dem Verkehr des Wirtschafts-\ngebiets zur Ausbesserung oder Nachbesserung im\n13.   Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr            Rahmen einer zollrechtlichen passiven Veredelung\nals Kostproben auf Messen oder Ausstellungen ein-          ausgeführt worden sind;\nführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der\nEinfuhrliste zusammengefaßten Waren sechstau-        23.   Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;\nsend Deutsche Mark je Messe oder Ausstellung         24.   Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt\nnicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren           werden;","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                 2687\n25.   Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-    35.     Waren, die der Bundesminister der Verteidigung,\nstrophenfällen;                                               seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen\n26.   Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;               im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten\n27.   Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren               von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe\nfrei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel               vom 30. Juni 1955 (BGBI. II S. 1049) oder nach\nbestimmte Waren bis zu einem Wert von eintausend              Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Ge-\nDeusche Mark, die Reisende mitführen;                         brauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen;\n28.   Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbar-       36.     Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt\nten, durch zwischenstaatliche Abkommen festge-                wird\nlegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-\na) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischenstaatli-\ngrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-\nchen Verträgen,\nkehr),\nb) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die                     auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom\nnicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert                 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepu-\nfünfhundert Deutsche Mark täglich nicht über-                blik Deutschland zum Abkommen über die Vor-\nsteigt,                                                      rechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-\nb) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes                nen der Vereinten Nationen vom 21. November\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts-                   1947 und über die Gewährung von Vorrechten\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;               und Befreiungen an andere zwischenstaatliche\nOrganisationen (BGBI. 1954 II S. 639) in der\n29.   Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen\nFassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\nund sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtli-\n16. August 1980 (BGBI. II S. 941 ),\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-\nzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die              c) nach der Verordnung über die Gewährung von\nnach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbe-                Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an\nschränkungen befreit sind;                                       die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik vom 24. April 1974 (BGBI. 1\n29 a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von                  s. 1022),\ngrenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur\nAbwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zoll-               d) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Ra-\ngrenzgebieten anfallen;                                          tes vom 25. März 1976 über die zollrechtliche\nBehandlung von Waren, die in das Zollgebiet der\n30.   Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des                    Gemeinschaft zurückkehren (ABI. EG Nr. L 89\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenz-                S. 1 ), in der jeweils geltenden Fassung,\ndurchschnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsge-\nbiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Er-           e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des\nzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird;             Rates vom 21. Dezember 1982 über die vor-\nübergehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376\n31.   Deputatkohle;                                                    S. 1 ), in der jeweils geltenden Fassung.\n32.   Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für\n(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in\nStauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und son-\nAbsatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis\nstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,\noder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhr-\nbetrieben oder benutzt werden;\nliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung\n33.   Waren, die nach                                      mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die\na) den §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der       Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge,\nAllgemeinen Zollordnung,                         ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe\nnicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb\nb) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des     mitgeführt werden. Der Einführer oder die in § 27 Abs. 1\nRates vom 28. März 1983 über das gemein-         Satz 4 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu\nschaftliche System der Zollbefreiung (ABI. EG    gestellen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der\nNr. L 105 S. 1)                                  Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.\nzollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuwei-\nentsprechend, wenn solche Waren aus einem ande-      sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\nren Grund zollfrei eingeführt werden können;         Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Waren, die nach den\nZollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit\n33 a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter\nsind.\n(Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nwie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-       (3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirt-\nter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-   schaft genehmigungsfrei einführen, die\nmeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegen-\n1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und auf\nstand eines Handelsgeschäfes sind, sowie zum\nMessen oder Ausstellungen veräußert werden oder\nFrischhalten beigepacktes Eis;\n2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert\n34.   Waren in Zollfreigebiete unter den Voraussetzun-\nwerden sollen,\ngen und Bedingungen, unter denen sie nach den\nNummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren         soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige\neingeführt werden können;                            genehmigungsfrei zulässig ist.","2688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1986, Teil 1\n§ 32 a                              1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eingeführten\nLagerung in Freihäfen oder Zollagern                     Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist\nkeine entsprechenden Mengen veredelter Waren oder\nGebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Ein-            an deren Stelle entsprechende Mengen nicht veredel-\nfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur              ter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden\nLagerung in Freihäfen oder Zollagern einführen. Die Ein-         oder soweit die eingeführten Waren, entsprechende\nfuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein-          Mengen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse\nfuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich,          zum freien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur\nwenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werden.            Umwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleiben-\nDem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen             den Zollgutverwendung abgefertigt werden,\ninsoweit die Abfertigung oder die Überführung der Waren\n2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführten\nzur aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Frei-\nWaren in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland\ngutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung\ngebraucht, verbraucht oder für Rechnung eines\nsowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung             Gebietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet werden.\noder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebietsansässi-\ngen in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von\ngleich. Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ein-         Baumwollgeweben der Warennummern 5509 030 bis\nführern gestatten, die Einfuhrabfertigung für aus einem       5509 990 und von Geweben aus synthetischen oder\noffenen Zollager entnommene Waren mit der Abgabe der          künstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 01 0 bis\nZahlungsanmeldung zu beantragen, spätestens jedoch            5607 870 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur akti-\nam fünfzehnten Tage des auf die Entnahme folgenden            ven Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsver-\nKalendermonats.                                               kehr oder in einem Freihafen eingeführt werden, so ist in\nder Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgeneh-\n§ 32 b                             migung „Einfuhr zur Lohnveredelung\" und als Einkaufs-\nland das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde\nLagerung im freien Verkehr                     Vertragspartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und\n(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr      Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren\ngenehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines         Einfuhr nach § 1 0 AWG und der Einfuhrliste der Genehmi-\nGebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so       gung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf\nist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien Verkehr\"     es einer Einfuhrgenehmigung, soweit für die eingeführten\nanzugeben.                                                   Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist keine\nentsprechenden Mengen veredelter Waren oder an deren\n(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr      Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter Waren oder\nder Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung          Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder soweit die ein-\nungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt   geführten Waren, entsprechende Mengen veredelter\nwerden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lage-       Waren oder Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur\nrung im freien Verkehr\" anzugeben. Die Einfuhrgenehmi-      _aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut-\ngung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren    verwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung\nohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Aus-          abgefertigt werden.\nfuhr ausgelagert werden dürfen.\n§ 33 a\nAktive Lohnveredelung im freien Verkehr\n§ 33\nAktive Lohnveredelung                           Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien Ver-\nim zollrechtlichen Veredelungsverkehr               kehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung\noder in den Freihäfen                      oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lohnverede-\nlung im freien Verkehr\", in dem Antrag auf Einfuhrgeneh-\n(1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmigung       migung außerdem der voraussichtliche Zeitpunkt der Aus-\nund ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die               fuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben,\n1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Verede-     in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.\nlungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben werden,\n2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnverede-\nlung zum freien Verkehr abgefertigt oder angeschrie-                                § 33 b\nben werden,                                                        Einfuhr nach passiver Lohnveredelung\n3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfrem-            Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirt-\nden bearbeitet oder verarbeitet werden.                  schaftsgebietes zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-\nBei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkontroll-   besserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht worden\nmeldungen, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungser-         sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung\nklärung und keine anderen Nachweise über das                 wieder eingeführt werden, so ist die Einfuhrerklärung, die\nUrsprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt        Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrlizenz bei der Ein-\nzu werden.                                                   fuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung oder in\ndem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken\n(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä-       ,,Einfuhr nach Lohnveredelung\", und an Stelle des Ein-\nrung 1st jedoch erforderlich,                                kaufslandes ist das Versendungsland anzugeben.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                  2689\n§ 34                             fertigung eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der\nVerordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom\nSaar-Einfuhr\n24. Dezember 1969 (ABI. EG Nr. L 327 S. 33) vorzulegen,\n(1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren nach      wenn die Ware aus dem freien Verkehr der Europäischen\nArtikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (BGBI.      Gemeinschaften eingeführt wird. Anstelle der Kontrollbe-\nII S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c    scheinigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a\nder Anlage 20 des Saarvertrages durch saarländische           Abs. 1 Nr. 1) vorgelegt werden.\nEinführer gelten die Vorschriften für die genehmigungsbe-\n(3) Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 1989 nicht für\ndürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nEinfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach Anlage         Waren mit Ursprung in Spanien und bis zum 31. Dezember\nE 4 tritt. An Stelle des saarländischen Einführers kann ein   1990 nicht für Waren mit Ursprung in Portugal. Ausgenom-\nim Saarland ansässiger Handelsvertreter des gebietsfrem-      men davon sind Waren, die aus einem anderen Mitglied-\nden Vertragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen        staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nNamen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt       a) mit Versandschein T 2, Versandpapier T 2 L oder\noder vermittelt.§ 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.          einem als Versandschein T 2 geltenden Beförderungs-\nDie Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollan-       papier,\ntrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven\nb) im Postverkehr, aber ohne einen gelben Klebezettel\nEigenveredelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei\nnach dem Muster im Anhang XII der Verordnung\neiner Zollstelle im Saaland beantragt werden. Bei der\n(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember\nEinfuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu-\n1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) eingeführt werden.\nlegen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-\nEinfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabferti-       (4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestäti-\ngung zu beantragen.                                           gung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der Ware\ndas erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.\n(2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher und\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der in\nAnlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus                                            § 35 b\nFrankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhr-                 Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG\nscheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung,               zur Durchführung des Internationalen Kaffee-\nEinfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnisses,                Übereinkommens von 1983 in Quotenzeiten\nwenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungsschein\nder Dienststelle „Services d'Expansion Economique\" in             (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern\nSaarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf       0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen\ndem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten             oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf\nWaren.                                                        der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-\nnummern 2102 110 bis 2102 190) ist in Quotenzeiten der\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Einfuhrabferti-  Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein\ngung mündlich beantragt werden.                               Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterversand- oder Transit-\nzeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. Wird\nein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die\n§ 35                             Einfuhr der Genehmigung.\n(aufgehoben)\n(2) Quotenzeiten· sind die im § 20 c Abs. 2 genannten\nZeiträume.\n§ 35 a\n(3) Das Kaffee-Zeugnis muß den im § 20 c Abs. 2\nEinfuhr von Gartenbauerzeugnissen                 genannten Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-\n(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die    tion für die Anwendung eines Systems von Ursprungs-\nQualitätsnormen in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des        zeugnissen in Quotenzeiten in ihrer jeweils geltenden Fas-\nRates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung     sung entsprechen.\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Obst und                 (4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis\nGemüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser Verordnung         sind nicht erforderlich\nund der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom\n18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) oder der Verordnung     1 . bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die\n(EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über               sich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsge-\ndie Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation                 meinschaft befinden oder für die bei der Abfertigung\nfür lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels                   zum Veredelungsverkehr in einem anderen Mitglied-\n(ABI. EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das          staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Ein-           Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist;\nfuhrabfertigung, ob die Waren diesen Qualitätsnormen          2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockne-\nentsprechen.                                                       ten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem\nKaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg\n(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und\nsowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg\nGemüse, für das der Rat oder die Kommission in der\nEigengewicht je Einfuhrsendung;\nVerordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates oder auf Grund\ndieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/         3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32\n72 des Rates in der jeweils geltenden Fassung Qualitäts-              Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und\nnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrab-          36 Buchstabe c sowie Abs. 2,","2690                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36       befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung\noder 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung ge-         abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Ein-\nwährt wird;                                            fuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder\nim Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken:\n4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zollagern\n,,Zwangsvollstreckung\".\nohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 ;\n5. bei der Einfuhr von Kaffeesendungen, die vor dem Tag                                     § 37\ndes lnkrafttretens von Quoten ausgeführt wurden,\nwenn für Sendungen, die innerhalb von sechzig Tagen                                 (aufgehoben)\nnach dem Tag des lnkrafttretens von Quoten eingeführt\nwerden, der Zollstelle das Original des Kaffee-\nUrsprungszeugnisses vorgelegt wird.                                                 Kapitel IV\nSonstiger Warenverkehr\n§ 35  C\nVorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG                                             1. Titel\nzur Durchführung des Internationalen Kakao-                                     Warendurchfuhr\nÜbereinkommens von 1980\n§ 38\n(1) Bei der Einfuhr von Kakaobohnen, Kakaomasse,\nKakaobutter und Kakaopulver (Warennummern 1801 000,                                  Beschränkungen\n1803 100, 1803 300, 1804 002, 1804 004 und 1805 000                         nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG\nder Einfuhrliste) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Ein-\n(1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der\nfuhrabfertigung ein Ursprungszeugnis, Wiederausfuhr-\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten,\nzeugnis, Teilzeugnis, Zeugnis für die Einfuhr aus einem\nwenn die Waren\nNichtmitgliedland, Ersatzzeugnis oder Freistellungszeug-\nnis (Kakaozeugnis) nach Absatz 2 vorzulegen. Ursprungs-        1. nicht in ein Land der Länderliste NB (Abschnitt II der\nzeugnisse, Teilzeugnisse und Zeugnisse für die Einfuhr              Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Verbrauchs-\naus einem Nichtmitgliedland müssen mit Kakaomarken                  land verbracht werden sollen,\nversehen sein. Wird ein Kakaozeugnis nicht vorgelegt, so       2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten\nbedarf die Einfuhr der Genehmigung.                                 Land oder für Rechnung einer in einem dieser Länder\n(2) Das Kakaozeugnis muß den in § 20 d Abs. 2 genann-            ansässigen Person versandt worden sind und\nten Wirtschafts- und Kontrollregeln entsprechen.               3. nicht\n(3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kakaozeugnis                 a) von einer Bescheinigung des Versendungslandes,\nsind nicht erforderlich                                                 daß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durch-\n1 . bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die                fuhrberechtigungsschein), oder\nsich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsge-          b) im Falle der Versendung aus Schweden oder der\nmeinschaft befinden oder für die in einem anderen                   Schweiz von einer beglaubigten Abschrift der Aus-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                   fuhrgenehmigung des Versendungslandes\nschaft ein Kakaozeugnis vorgelegt worden ist;\nbegleitet werden.\n2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis zu\neinem Eigengewicht von 25 kg je Einfuhrsendung;               (2) (aufgehoben)\n3. bei der Einfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert               (3) Die Durchfuhr von\n(Warennummer 1805 000 der Einfuhrliste), in Einzel-\n1. Aschen und Rückständen von Kupfer,\nhandelspackungen mit einem Eigengewicht von weni-\nger als 3,5 kg aus Ländern, die Einfuhrmitglieder des      2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl,\nInternationalen Kakao-Übereinkommens von 1980              3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl,\nsind;\n4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m und\n4. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32           mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und\nAbs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und\n5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer\n36 Buchstabe cc sowie Abs. 2,\nb) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36       der Nummern 2603 410, 7303 100 bis 7303 590,\nund 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung oder         7371 210, 7316 170, 7401 910 und 7401 980 des Waren-\nnach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83        verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der\ndes Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105         Genehmigung, wenn\nS. 1) gewährt wird;                                    a) das Versendungsland ein Mitgliedsland der Europäi-\n5. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll-              schen Gemeinschaften ist,\nlagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Satz 1.         b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung\nnicht vorgelegen hat und\n§ 36                              c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-\nZwangsvollstreckung                              schen Gemeinschaften ist.\nSoll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen              (4) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver-\nwerden, die sich in einem Freihafen oder einem Zollager        bracht werden sollen, ohne daß sie ir Durchfuhrländern","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                              2691\nanderen als den mit der Beförderung zusammenhängen-                                 §§ 41 und 42\nden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wer-                              (aufgehoben)\nden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\nEmpfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die\n§ 43\nWaren abgesandt werden.\nTransithandelsgenehmigung\n§ 39                                Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck\nnach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.\nDurchfuhrverfahren\n(1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der                                  § 43 a\nWaren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der\nVerfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG\nDurchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenfüh-\nrer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben         Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhrbe-\nund Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Ver-    scheinigung (International Import Certificate) oder einer\nladescheine verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschrif- Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Cer-\nten über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zoll-      tificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft\nbehandlung sinngemäß.                                       zu beantragen. § 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder\n(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in\nVerbrauchsland nachzuweisen ist.\nder Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden aus-\ngestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und beglau-\nbigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier                                  Kapitel V\nMonate nach dem Ausgang der Ware aus dem Versen-\nDienstleistungsverkehr\ndungsland nicht mehr anerkannt.\n(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der                                1. Titel\nWaren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf\nder beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.\nBeschränkungen\ndes aktiven Dienstleistungsverkehrs\n(4) § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 44\nBeschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG\n2. Titel                              (1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun-\ndesflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der\nTransithandel                        Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen\nwird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der\n§ 40\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\n(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellver-\n(1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B und C  treter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rah-        von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter\nmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmi-      (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen\ngung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Republik         einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Län-\nSüdafrika und Namibia ist, oder wenn das Käufer- oder       derliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem\nVerbrauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der       weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt ist. Die      das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark\nGenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im        übersteigt.\nRahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und\n§ 44 a\ndie Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.\nBeschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG\n(2) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A und B der\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen              Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen\neines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung,      Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die\nwenn die Ware in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird.      Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebiets-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine      fremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegen-\nAnwendung, wenn beim Ausgang der Waren aus dem              stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die stän-\nWirtschaftsgebiet Käufer- oder Verbrauchsland ein Mit-      dige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.             ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.\n(3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen                              § 44 b\naußerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder               Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG\nin das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrecht-\nlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansäs-         Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässi-\nsige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde      gen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen\nveräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich,     bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge\nbei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebiets-      Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und\nfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.         Frachten enthalten.","2692                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 45                             2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                       und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis\nDortmund und Hamm\n( 1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten\nvorsehen.\nWaren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden,\ndie in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der                                     § 48\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind,\n(aufgehoben)\nbedarf der Genehmigung.\n(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen\nKenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1                                   § 49\ngenannten Waren sowie über die in § 5 Abs. 1 Satz 2                        Beschränkung nach § 21 AWG\ngenannten Technologien, technischen Daten und techni-\nschen Verfahren an Gebietsfremde, die in einem Land der          (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\nLänderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-         Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden\nschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Genehmigung.         Wirtschaftsgebiet über\n1 . Schiffskasko-    und   Schiffshaftpflichtversicherungen\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von\noder\nLizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht\nallgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde,          2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsflug-\ndie in der Republik Südafrika und Namibia ansässig sind,          gast-Unfallversicherungen,\nsoweit die Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder         bedürfen der Genehmigung.\nInstandhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren\nbetreffen.                                                       (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das\nVersicheru_ngsunternehmen\n2. Titel                           1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land\nder Länderliste G 1 (Anlage L),\nBeschränkungen\ndes passiven Dienstleistungsverkehrs                2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land\nder Länderliste G 2 (Anlage L)\n§ 46                             seinen Sitz hat.\nBeschränkung nach § 18 AWG                         (3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn\n(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung       das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung\neinzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder         oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf\nFlagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,         Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsauf-\ndie nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2          sichtsgesetz ausübt.\n(Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn\ndas Entgelt für die Dienstleistung eintausend Deutsche\nMark übersteigt.\n3. Titel\nMeldevorschriften nach § 26 AWG\n(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf\nder Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen                                        § 50\nGebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in\neinem Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlos-                      Meldungen im Seeverkehr\nsen wird.                                                        (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-\n§ 47                             men betreiben, haben\nBeschränkung nach § 20 AWG                      1 . den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit\nGebietsfremden alsbald nach Vertragsabschluß,\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\nGebietsfremden, die\n2. die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen mit\nGebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden Wirt-\n1 . das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem             schaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durchführung\nBinnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen       des Vertrages\nsind,\nmit dem Vordruck „Aktive Dienstleistungen im Seever-\n2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen      kehr\" (Anlage S 1) zu melden. Dies gilt nicht für Frachtver-\noder                                                     träge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für\n3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe                   Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen wer-\nden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt (bare-\nim Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum          boat-charter).\nGegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.\n(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Charter-\n(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsge-   und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur Beförderung\nschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnen-        von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge außerhalb\nschiffs nur                                                   des Linienverkehrs mit dem Vordruck „Passive Dienstlei-\n1 . im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet        stungen im Seeverkehr\" (Anlage S 2) alsbald nach Ver-\noder                                                     tragsabschluß zu melden.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                               2693\n(3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-   fristen zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen\nmen betreiben oder als Schiffsagenten für gebietsfremde     oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt\nSeeschiffahrtsunternehmen tätig sind, haben die Auf-        wird.\nnahme, Änderung oder Einstellung eines Linienverkehrs                                   § 50 b\nzwischen dem Wirtschaftsgebiet und Ländern der Länder-\nMeldungen des Braugewerbes\nliste F 3 (Anlage L) dreißig Tage vor der Aufnahme, Ände-\nrung oder Einstellung zu melden. In den Meldungen sind          (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-\ndas Unternehmen, die Bezeichnung des Linienverkehrs,        gen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht\nder Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung       einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet\ndes Verkehrs, die Anlaufhäfen, die Abfahrthäufigkeit, die   hergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu\nZahl und die Merkmale der Schiffe und eine etwaige          vertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur\nMitgliedschaft in einer Linienkonferenz für das betreffende  Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutz-\nFahrtgebiet anzugeben. Ferner ist die Beförderung von       ten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder\nGütern durch Seeschiffe, die in einem in Satz 1 genannten   verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbrin-\nLinienverkehr fahren, alsbald nach Abfahrt der Schiffe aus  gen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem\ndem Wirtschaftsgebiet oder nach ihrer Ankunft im Wirt-      fremden Wirtschaftsgebiet.\nschaftsgebiet mit dem Vordruck „Linienverkehr\" (Anlage\nS 3) zu melden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen          (2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebs-\nLinienverkehr zwischen einem fremden Wirtschaftsgebiet      recht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Ver-\nund Ländern der Länderlise F 3, wenn die in Satz 1          brauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des\ngenannten Seeschiffahrtsunternehmen oder deren Agen-        Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen anzu-\nten für die Beförderung der Güter zwischen dem Wirt-         geben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die\nschaftsgebiet und dem Fahrtgebiet sorgen.                   Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß\ndes Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft\n(4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbindung in abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig\neinem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Ab-           ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nfahrten.                                                     Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend\nvon Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung\n(5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige sei-   auf oberste Landesbehörden übertragen.\nnen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Nieder-\nsachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Nordwest, in den übrigen Fällen\nbei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord einzurei-                                Kapitel VI\nchen.                                                                                Kapitalverkehr\n§ 50 a                                                       1. Titel\nMeldungen über Rechte an Filmen                                        Beschränkungen\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-                                    § 51\ngen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs- oder Sen-\nderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit einer                               Beschränkung\nVorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minuten                  nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens\neinräumen, zu melden.                                                      über deutsche Auslandsschulden\n(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen\n(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-\nund sonstigen Leistungen verboten, wenn sie\ngen, in denen sie von Gebietsfremden Vorführungs- oder\nSenderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit          1 . die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens\neiner Vorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minu-             vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nten erwerben oder die Herstellung solcher Filme in                 den (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben, die\nGemeinschaftsproduktion mit Gebietsfremden vereinba-               Schuld aber nicht geregelt ist;\nren, zu melden.                                               2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des\nAbkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht\n(3) In den Meldungen sind der gebietsfremde Lizenzge-\ninnerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und\nber oder -nehmer, Titel und Art des Films, sein Ursprungs-\nsonstigen Bedingungen halten;\nland und Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet\nund die vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Bei               3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand\nGemeinschaftsproduktionen sind der gebietsfremde                   haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind\nGemeinschaftsproduzent, sein Anteil an den Gesamt-                 oder waren und die zwar den Voraussetzungen des\nkosten des Films in Deutscher Mark sowie Herstellungs-             Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen,\njahr, Titel und Art des Films anzugeben. Die Meldungen             aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buch-\nsind vierteljährlich bis zum Ende des auf den Ablauf des           stabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person\nKalendervierteljahres folgenden Monats beim Bundesamt              des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich\nfür Wirtschaft abzugeben.                                          um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren\nhandelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.\n(4) Das Bundesamt für Wirtschaft kann für einzelne\nMeldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen           (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen\nvereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Melde-         Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.","2694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§§ 52 bis 54                             fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind bei der\n(aufgehoben)                             Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der\nMeldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank\nübersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem\n2. Titel                              Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und\nder örtlich zuständjgen obersten Landesbehörde für Wirt-\nMeldevorschriften nach § 26 AWG                       schaft oder der von dieser bestimmten Stelle.\n§ 55\nVermögensanlagen Gebietsansässiger                                                 § 56 a\nin fremden Wirtschaftsgebieten                                   Vermögen Gebietsansässiger\n(1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage                       in fremden Wirtschaftsgebieten\nvon Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaf-             (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-\nfung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden           mensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-\nFormen bezwecken, sind nach § 56 zu melden:                     schaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:\n1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,                        1 . des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,                 wenn dem Gebietsansässigen mindestens fünfund-\nzwanzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte\n3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,\nan dem Unternehmen zuzurechnen sind;\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,\n2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassun-               wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der\ngen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zu-             Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen\nschüssen,                                                       einem von einem Gebietsansässigen abhängigen\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem                   gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind;\ngebietsansässigen Darlehensgeber gehören oder an           3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets-\ndenen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf      fremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-\nderen Geschäftsführung er infolge der Gewährung des             legten Betriebsstätten.\nDarlehens erheblichen Einfluß hat.\n(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des\nDie Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn sich      Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhän-\nder Gebietsansässige beim Erbringen seiner Leistung             gig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom\neines Gebietsfremden, insbesondere eines von ihm                Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebiets-\nabhängigen Unternehmens, bedient.                               fremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem\n(2) Ferner sind nach § 56 zu melden                         von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfrem-\nden Unternehmen sämtliche Anteile oder Stimmrechte an\n1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-\neinem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurech-\nsungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,\nnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unterneh-\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung            men und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere\nvon Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten,             Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem\n3. die Entgegennahme der Darlehensrückzahlung,                  Gebietsansässigen abhängig anzusehen.\nwenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des                   (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-\nAbsatzes 1 beziehen.                                            summe des gebietsfremden Unternehmens, an dem der\nGebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat-        gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das\nzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten         Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlas-\noder entgegengenommenen Leistungen im Kalenderjahr              sung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen fünfhun-\nden Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über-                 derttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1\nsteigen.                                                        findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebiets-\n(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben           ansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Melde-\nunberührt.                                                      pflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-\n§ 56                                den nicht zugänglich sind.\nAbgabe der Meldungen nach § 55                                                  § 56 b\n(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem die                     Abgabe der Meldungen nach § 56 a\nVermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55\nAbs. 2 zustand.                                                     (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand\ndes Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der\n(2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Einzel-       Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des\nfall den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über-            31. Dezember der Deutsche Bundesbank mit dem Vor-\nsteigt, bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen       druck „Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirt-\nVorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis zum             schaftsgebieten\" (Anlage K 3) in doppelter Ausfertigung zu\n5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen Bundes-           erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine\nbank auf dem Vordruck „ Vermögensanlagen Gebietsan-             Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirt-\nsässiger in fremden Wirtschaftsgebieten\" (Anlage K 1) in       schaft.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                  2695\n(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden                                         § 58\nUnternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein ande-\nAbgabe der Meldungen naci'l § 57\nres von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen\nbeteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichti-       (1) Meldepflichtig ist\ngen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht\n1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige,\nmit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berech-\nder die Leistung entgegennimmt,\nnung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittel-\nbar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden            2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansäs-\nUnternehmens ausgegangen werden.                                       sige, der die Vermögensanlage erwirbt,\n3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung eines\n(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum                  Unternehmens der Gebietsansässige, der die Abwick-\nletzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des               lung durchführt, und bei Aufhebung einer Zweignieder-\nMeldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht               lassung oder Betriebsstätte der Gebietsansässige, der\nbilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden               bis zur Aufhebung die Zweigniederlassung oder\nKalendermonats bei der Landeszentralbank abzugeben, in                Betriebsstätte geleitet hat,\nderen Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\n4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansäs-\nsige, der die Leistung erbringt.\n(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das\nVermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebiets-\n(2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Vermögens-\nfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsan-\nanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\" (Anlage\nsässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember\njeweils zuzurechnen ist.                                         K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt§ 56 Abs. 2 entsprechend.\n§ 57                                                           § 58 a\nVermögensanlagen Gebietsfremder                                       Vermögen Gebietsfremder\nim Wirtschaftsgebiet                                             im Wirtschaftsgebiet\n(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage von           (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-\nVermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dauerhafter         mensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet\nWirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwek-             sind nach § 58 b zu melden:\nken, sind nach § 58 zu melden:                                  1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-\n1 . Gründung oder Erwerb von Unternehmen,                            mens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren\nwirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,\nmindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile\n3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,                        oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unter-\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,                           nehmen zuzurechnen sind;\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassun-            2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-\ngen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zu-             mens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert\nschüssen,                                                       der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen\neinem von einem Gebietsfremden oder einem von\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem                     mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden\ngebietsfremden Darlehensgeber gehören oder an                   abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzu-\ndenen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf      rechnen sind;\nderen Geschäftsführung er infolge der Gewährung des\nDarlehens erheblichen Einfluß hat.                         3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansäs-\nsigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten\nBetriebsstätten.\n(2) Ferner sind nach § 58 zu melden\n1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-                 (2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im\nsungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,                Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung             gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt\nvon Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten,             auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen\nzusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche\n3. die Rückzahlung von Darlehen,                                 wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbeson-\nwenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des                dere:\nAbsatzes 1 beziehen.                                             1 . natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die\nsich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat-             eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs\nzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegenge-              von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen\nnommenen oder erbrachten Leistungen im Kalenderjahr                   oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte\nden Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über-                       an einem solchen Unternehmen zusammengeschlos-\nsteigen.                                                              sen haben; ferner natürliche und juristische gebiets-\nfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Inter-\n(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben                essen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren\nunberührt.                                                            Unternehmen Beteiligungen halten;","2696                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander         3. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansäs-\nverheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä-        sige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.\ngert oder durch Adoption verbunden oder in der Seiten-\nlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum\nzweiten Grade verschwägert sind, oder                                               § 58  C\n3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des                               Ausnahmen\n§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.\nDie Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-\n(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne        pflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-\ndes Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder        fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen\nvon mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden        oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige\nabhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaft-        oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-\nlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als             lich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür beson-\nfünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem       dere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschrif-\ngebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind.               ten nicht beeinträchtigt wird.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-\nsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem\nder Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen ·\nKapitel VII\nGebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfrem-                              Zahlungsverkehr\nden oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfrem-\nden abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt                                   1. Titel\nsind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen\nBeschränkungen\nZweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfrem-\nden fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschrei-                                (aufgehoben)\ntet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als\ndem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung\nseiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtli-                            2. Titel\nchen Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2                 Meldevorschriften nach § 26 AWG\nfindet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder\ndas abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem                                   1. Untertitel\nwirtschaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind,\nAllgemeine Vorschriften\nnicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden\nim Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene                                      § 59\nGebietsfremde handelt.\nMeldung von Zahlungen\n§ 58 b                                (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie\nAbgabe der Meldungen nach § 58 a                  1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von\nGebietsansässigen entgegennehmen (eingehende\n(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand\nZahlungen) oder\ndes Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es\nsich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende     2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an\ngebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte           Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),\neines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem\nzu melden.\nStand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unterneh-\nmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-             (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\nmögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\" (Anlage K 4)       1. Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche\nin doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bun-         Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung\ndesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen                nicht übersteigen,\ndem Bundesminister für Wirtschaft.\n2. Ausfuhrerlöse,\n(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten\n3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rück-\nWerktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Melde-\nzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung\npflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen\nund Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit\num eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweignie-\neiner ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündi-\nderlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden\ngungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum\nUnternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstich-\nGegenstand haben,\ntag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats\nbei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich        4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von\nder Meldepflichtige ansässig ist.                                Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inan-\nspruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen\n(3) Meldepflichtig ist                                        Zwecken.\n1. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansäs-      (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf-\nsige Unternehmen,                                       rechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das\n2. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige       Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen,\ngebietsansässige Unternehmen,                           Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                               2697\n§ 60                                  b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten\nTage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres\nForm der Meldung\nfolgenden Monats;\n(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansäs-       3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3\nsiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsge-\nbiet geleistet werden, sind mit dem Vordruck „Zahlungs-            bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder\nauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 1) zu                Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;\nmelden.                                                            Sammelmeldungen sind zulässig.\n(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb                                       § 62\ndes Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, ausge-\nMeldung von Forderungen und Verbindlichkeiten\nnommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem gebiets-\nfremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet             (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,\nwerden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und         haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber\nzwar                                                          Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder\n1 . eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-          Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusam-\nkontenmeldung (Eingänge)\" (Anlage Z 2),                  mengerechnet mehr als fünfhunderttausend Deutsche\nMark betragen.\n2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-\nkontenmeldung (Ausgänge)\" (Anlage Z 3).                     (2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils\nmonatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats\n(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht         nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit\nnach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen,             dem Vordruck „Forderungen und Verbindlichkeiten aus\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschafts-         Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden\" (Anlage Z 5\nverkehr\" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu mel-       Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden,\nden. Für den Warenverkehr und für den übrigen Außen-          sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vorschreibt.\nwirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzurei-\nchen.                                                            (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-\nund Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden ein-\n(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei-         schließlich der geleisteten und entgegengenommenen\nstungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.                   Anzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten\nTage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten\n(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistun-      Werktages des Vormonats mit dem Vordruck „Forderun-\ngen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische         gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus\nTruppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von       dem Waren- und Dienstleistungsverkehr\" (Anlage Z 5 a) in\nAbsatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer          doppelter Ausfertigung zu melden.\nDurchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder\ndes zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvor-          (4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen\nschriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.          vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war,\nwegen Unterschreitens der in Abatz 1 genannten Betrags-\ngrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzig-\n§ 61                             sten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle\nschriftlich anzuzeigen.\nMeldefrist\n§ 63\nDie Meldungen sind abzugeben\nMeldestellen\n1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1\nmit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut oder     (1) Die nach den §§ 59 und 62 vorgeschriebenen Mel-\ndie Postanstalt; der Auftraggeber kann die für die Deut- dungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie\nsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zah-          sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweig-\nlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in   stelle, abzugeben, in deren Bereich der M~ldepflichtige\nverschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und           ansässig ist.\nseine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Wei-        (2) In den Fällen des§ 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem\nterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in         beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Postan-\ndiesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut oder    stalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzu-\ndie Postanstalt bestimmten Ausfertigung die statisti-     geben.\nschen Angaben und in der für die Deutsche Bundes-                                      § 64\nbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrs-\ntechnischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden;                                    Ausnahmen\n2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2                                 § 58 c gilt entsprechend.\na) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-\nsenschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis                            2. Unter t i t e 1\nzum siebenten Tage des auf die Leistung oder\nEntgegennahme der Zahlungen folgenden Monats,                    Ergänzende Meldevorschriften\nwenn der Gesamtbetrag der nach § 59 Abs. 1 zu\n§ 65\nmeldenden Zahlungen im Kalendermonat zwanzig-\ntausend Deutsche Mark übersteigt,                                              (aufgehoben)","2698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 66                                   (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden\nZahlungen im Transithandel                       1 . eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-\näußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das\n(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die§§ 59 bis            Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an\n61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung                    Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden\nbereits an einen Gebietsfremden weiter veräußert, so ist             kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinsti-\nder Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus-                     tut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer\ngang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden                    Wertpapiere leistet,\nErwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht\neingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu             mit dem Vordruck „ Wertpapiergeschäfte im Außenwirt-\nmelden.                                                               schaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in doppelter Ausferti-\ngung; statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der\n(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel                  Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht\ngemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhr-               werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehenen An-\nrechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten          gaben enthält;\nTage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats\n2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf\nunter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunk-\ninländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines\ntes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstellung von Transit-\nGebietsfremden einziehen,\nhandel auf Wareneinfuhr\" zu melden.\nmit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außenwirt-\n(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr             schaftsverkehr\" (Anlage Z 11);\ngemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfrem-\nden veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt      3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen\nworden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf            und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausge-\ndie Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des                     nommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rech-\ngemeldeten Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von                    nung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an\nWareneinfuhr auf Transithandel\" zu melden.                           Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken „Zinsein-\nnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschafts-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die             verkehr (ohne Wertpapierzinsen)\" (Anlage Z 14) und\nBenennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnis-                 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im\nses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und              Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)\"\ndie Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist,                (Anlage Z 15);\nanzugeben.\n4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der\n(5) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu                Personenbeförderung\nerstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle           a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen-\noder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-\nwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten\npflichtige ansässig ist.\nauf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen\nmit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven\n§ 67\nReiseverkehr\" (Anlage Z 12),\nZahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen\nb) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegen-\nGebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen                   wertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten einge-\nbetreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zah-                    gangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und\nlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der                       Münzen\nSeeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vor-                  mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im passiven\ndruck „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt\"                          Reiseverkehr\" (Anlage Z 13).\n(Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die\nZahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszen-\n(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf\ntralbank in vierfacher Ausfertigung zu melden. Die Landes-\nZahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche\nzentralbank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-\nMark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht\nminister für Verkehr und der zuständigen obersten Lan-\nübersteigen.\ndesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten\nStelle.\n(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kenn-\n§ 68                              zahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzu-\ngeben.\n(aufgehoben)\n(5) Es sind zu erstatten\n3. Unter ti t e 1                       1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis\nzum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor-\nMeldevorschriften für Geldinstitute\ngang folgenden Monats,\n§ 69                              2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum\nMeldungen der Geldinstitute                          siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang\nfolgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge\n(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind,               und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr,\nfinden d'e §§ 59 bis 63 keine Anwendung.                             einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Spar-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986                                  2699\nschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis     2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Ausfuhrsendung der Ver-\nzum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalb-        sand- oder der Ausgangszollstelle nicht gestellt,\njahres gemeldet zu werden.\n3. als Ausführer\n(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu            a) entgegen § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14\nerstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle           Abs. 2 Satz 1 einen Ausfuhrschein nicht, nicht\noder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-             rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht voll-\npflichtige ansässig ist.                                             ständigem Inhalt abgibt oder\nb) eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1\noder eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15\nKapitel VIII\nAbs. 5 Satz 1 oder 2 oder nach § 18 Abs. 4 nicht\nBußgeldvorschriften                               richtig oder nicht vollständig abgibt,\n§ 70                              4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13\nAbs. 3, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen\nOrdnungswidrigkeiten                          Ort entfernt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 des         5. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung nach\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig oder nicht vollständig\nfahrlässig                                                       abgibt oder entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 eine\n1. ohne Genehmigung                                              Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\na) nach § 5 Abs. 1 Waren oder Unterlagen oder nach\n§ 5 a Abs. 1 Waren ausführt,                          6. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 13\nb) nach§ 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Waren          Abs. 3 Satz 2 nicht richtig oder nicht vollständig ab-\nim Rahmen eines Transithandelsgeschäftes ver-           gibt,\näußert,                                              7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer eine\nc) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert,                 Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig abgibt,\nd) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luftfahr-\nzeuge von Gebietsfremden einbaut,                    8. als Vertreter des Ausführers nach § 16 Abs. 3 oder 4\nSatz 1 einen Ausfuhrschein mit nicht richtigem oder\ne) nach § 45 Abs. 2 nicht allgemein zugängliche\nnicht vollständigem Inhalt oder eine Versand-Ausfuhr-\nKenntnisse weitergibt,\nerklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,\nf) nach § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder nicht allge-\nmein zugängliche Kenntnisse weitergibt oder          9. entgegen § 18 Abs. 2 als Ausführer die Ausfuhrgeneh-\nmigung oder die Sammelgenehmigung nicht oder\n2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.                        nicht rechtzeitig vorlegt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des    10. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer oder\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           Versender die vorgeschriebene Erklärung nicht, nicht\nfahrlässig ohne Genehmigung                                      richtig oder nicht vollständig abgibt,\n1. nach § 44 Abs. 2 beim Abschluß von Frachtverträgen      11. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkontroll-\nmitwirkt,                                                   meldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 3 nicht richtig\noder nicht vollständig abgibt,\n2. nach§ 44 a Verträge abschließt, erfüllt oder Geschäfte\nbesorgt oder                                           12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in\n3. nach den §§ 46, 4 7 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 ein dort           Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis\nbezeichnetes Rechtsgeschäft vornimmt.                       oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig\noder mit nicht richtigem oder nicht vollständigem Inhalt\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2,            vorlegt,\nAbs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-       13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung\nsätzlich oder fahrlässig                                         mit §·27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmel-\n1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 6 b, 20 c                dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbs. 1 oder § 20 d Abs. 1 Waren ausführt,                   rechtzeitig oder eine nach § 27 a Abs. 5 zugelassene\nMeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab-\n2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort bezeich-\ngibt,\nneten Waren durchführt oder\n3. entgegen§ 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistun-     14. als Einführer\ngen bewirkt.                                                a) entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch in Verbindung mit\nAbsatz 7 Satz 1 oder Absatz 8, eine Einfuhrerklä-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des              rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer                                 rechtzeitig abgibt oder eine Unterlage nicht vorlegt\noder\n1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Ge-\nnehmigungsstelle nicht unverzüglich zurückgibt oder        b) entgegen§ 28 a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung\nentgegen § 3 a einen Genehmigungsbescheid nicht                 mit Absatz 7 Satz 1 , die Einfuhrerklärung nicht\naufbewahrt,                                                     vorlegt,","2700                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n15. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrgeneh-                                        § 72\nmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nBerlin-Klausel\n16. als Einführer oder Transithändler                                Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32 Abs. 1\na) entgegen § 29 b Abs. 2, auch in Verbindung mit            Nr. 33, soweit diese Nummer auf die §§ 33 und 34 der All-\n§ 43 a Satz 2, Angaben nicht richtig oder nicht          gemeinen Zollordnung verweist, und Nr. 35, des § 38\nvollständig macht oder                                   Abs. 1 und des § 39 Abs. 2 und 3 nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nb) entgegen § 29 b Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die §§ 5,\ndung mit § 43 a Satz 2, die Einfuhr nicht oder nicht\n29 b, 40, 43 a und 45 sowie die §§ 32, 32 a und 33, soweit\nrechtzeitig nachweist oder\ndiese auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen,\n17. als Meldepflichtiger eine Meldung nach den §§ 16 b,           finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich\n50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 nicht, nicht        auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember\n1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht\nverboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\nKapitel IX\n§ 73\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 71                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nVordrucke                                Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der\nDer in Anlage S 3 genannte Vordruck kann in der bis           Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form noch           (BGBI. 1 S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung\nbis zum 30. Juni 1987 verwendet werden.                          vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1494), außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDie Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu die-\nser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}