{"id":"bgbl1-1986-7-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":7,"date":"1986-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_7.pdf#page=4","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Feuerungs- und Schornsteinbauer-Handwerk (Feuerungs- und Schornsteinbauermeisterverordnung - FSchbMstrV)","law_date":"1986-02-03T00:00:00Z","page":252,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["252                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Feuerungs- und Schornsteinbauer-Handwerk\n(Feuerungs- und Schornsteinbauermeisterverordnung - FSchbMstrV)\nVom 3. Februar 1986\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            10. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  und nichtdrückendes Wasser,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des  11. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-             12. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:             13. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n14. Kenntnisse der Mörtelgruppen, der Spezialmörtel\nsowie über die Betontechnologie,\n1 . Abschnitt\n15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-\nBerufsbild\nnungen,\n16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von\n§ 1\nBaustellen,\nBerufsbild                           17. Kenntnisse der Werkzeuge sowie über den Einsatz\n(1) Dem Feuerungs- und Schornsteinbauer-Hand-                 und die Wartung von Baumaschinen und Geräten,\nwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                  18. Kenntnisse der techhischen Grundsätze für die\n1. Entwurf, Herstellung, Montage, Wartung und Instand-           Errichtung von Blitzschutzanlagen,\nsetzung von Bauwerken und Bauwerksteilen für             19. Kenntnisse des Trocknens und der Inbetriebnahme\nFeuerungsanlagen und Industrieöfen,                          von Feuerungs- und Schornsteinanlagen,\n2. Entwurf, Herstellung, Montage, Wartung und Instand-       20. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nsetzung von Schornsteinen,                                   Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n3. Herstellung von Mauerwerk und Ausstampfungen,                 Arbeitssicherheit,\ninsbesondere aus teuer- und säurefesten Bau- und         21. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bau-\nDämmstoffen,                                                 leistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der\n4. Herstellung und Montage von Beton- und Stahl-                 Vereinigung der Großkesselbetreiber (VGB)-Richt-\nbetonkonstruktionen für Feuerungsanlagen und                 linien, über die Vorschriften der Bauordnungen\nSchornsteine,                                                sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des\nUmwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n5. Ausführen von Stemm- und Abbrucharbeiten an\nFeuerungsanlagen und Schornsteinen.                      22. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeich-\nnungen,\n(2) Dem Feuerungs- und Schornsteinbauer-Hand-             23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-\nwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu-               verzeichnissen und Abrechnungen,\nzurechnen:\n24. Herstellen von Mauerwerk, insbesondere aus feuer-\n1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton-             festen und wärmedämmenden Baustoffen,\nbau,\n25. Verarbeiten von Stoffen zur Wärmedämmung sowie\n2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton- und Stahl-            zum Brand-, Säure-, Korrosions- und Feuchtig-\nbau,                                                       keitsschutz,\n3. Kenntnisse über wärmetechnische Berechnungen,            26. Herstellen, Zubereiten und Verarbeiten von Spritz-,\n4. Kenntnisse der bauphysikalischen und bauchemi-              Gieß- und Stampfmassen,\nschen Zusammenhänge des Wärme-, Brand-,                27. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\nSäure-, Korrosions- und Feuchtigkeitsschutzes,\n28. Montieren von Bauteilen und Hilfskonstruktionen,\n5. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-,\nBeton-, Stahlbeton- und Stahlbau,                      29. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen,\n30. Herstellen, Verarbeiten, Prüfen und Nachbehandeln\n6. Kenntnisse der Konstruktionen aus feuerfesten\nMassen,                                                    von Beton,\n31. Herstellen und Einbauen von Beton- und Stahl-\n7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbei-\nten,                                                       betonfertigteilen, insbesondere von Fertigteilen aus\nFeuerfestbeton,\n8. Kenntnisse der Gründungsarten,\n32. Herstellen einfacher Putze einschließlich Anbringen\n9. Kenntnisse über Bauwerksentwässerungen,                     von Putzträgern,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986                             253\n33. Anbringen und Einbauen von Steigeisen, Schutz-             (2) Der Entwurf besteht aus:\nbügeln, Steigleitern, Bühnen, Schornsteinbändern        1. einer Entwurfszeichnung und einer Vorbemessung,\nund Meßeinrichtungen,\n2. einer wärmetechnischen Berechnung, sofern die\n34. Anbringen von Hindernisbefeuerungen an Schorn-               Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 aus-\nsteinen,                                                     geführt wird,\n35. Errichten von Blitzschutzanlagen für Schornsteine,      3. einem Standsicherheitsnachweis für einen gemauer-\n36. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,               ten Schornstein mit einer Höhe von weniger als\n50 Metern, sofern die Meisterprüfungsarbeit nach\n37. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutz-\n· Absatz 1 Nr. 2 ausgeführt wird,\ngerüsten,\n4. Werkplänen und Sonderzeichnungen,\n38. Warten der Maschinen und Geräte sowie Instand-\nhalten der Werkzeuge.                                   5. einer Baubeschreibung,\n6. einer Massenberechnung und einer Leistungs-\nbeschreibung.\n2. Abschnitt\n§4\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                                                Arbeitsprobe\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend\n§2                             genannten Arbeiten auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                  1. Herstellen eines Bauteils aus dem Schornsteinbau,\nder praktischen Prüfung                       insbesondere einer Konsole, einer Abfangung, einer\n(Teil 1)                             Mündungsabdeckung oder eines Kessel- oder eines\nSchornsteinanschlusses,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-      2. Herstellen eines Bauteils aus dem Feuerungsbau,\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge            insbesondere eines Gewölbes oder einer gemauer-\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.           ten oder gestampften Hängedecke, einschließlich\nder erforderlichen Hilfskonstruktionen,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nnicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der       3. Anbringen eines Konsolgerüstes,\nArbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.          4. Herstellen der Schalung und der Bewehrung für ein\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                  Stahl beton bautei 1,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der         5. Mauern einer Brennerwand mit Herstellung der Hai- .\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                  terung und der Brennermuffel aus plastischer Masse.\n§3                                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nMeisterprüfungsarbeit                    prüfungsarbeit nicht oder nur .unzureichend nach-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der beiden        gewiesen werden konnten.\nnachstehend genannten Bauwerke zu entwerfen:\n§5\n1. eine Feuerungsanlage, und zwar für\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\na) einen Tunnelofen mit Anordnung des umgeben-                                       (Teil II)\nden Mauerwerks, der Hängedeckenkonstruktion\nund der Schüttlöcher                                    (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\noder                                                 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nb) einen Schmiedeofen mit einer Betriebstemperatur       1. Technische Mathematik:\nbis 1 200 °C\na) statische Berechnung und Bemessung von\noder                                                          Mauerwerks-, Beton- oder einfachen Stahlkon-\nc) eine liegende zylindrische Brennkammer mit einer               struktionen, insbesondere von Fundamenten,\nBetriebstemperatur bis 1 500 °C und einer Blech-              Wänden und Decken,\nmanteltemperatur von 200 bis 300 °C;                       b) Festigkeitsnachweis      für Arbeitsgerüste  und\n2. ein Industrieschornstein, und zwar bestehend aus                  Schalungen,\na) Mauerwerk mit Dämmschichten, Innenröhren und                c) Massenberechnungen für Mauerwerks-, Beton-\nRauchgaskanälen                                               und Stahlbetonarbeiten,\noder                                                       d) wärmetechnische Berechnungen und Bemes-\nsung von Konstruktionen;\nb) Stahlbetonfertigteilen mit Dämmschichten, Innen-\nröhren und Rauchgaskanälen                            2. Fachtechnologie:\noder                                                       a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-\nc) Stahlbeton mit Dämmschichten, Innenröhren und                   kung der Witterungseinflüsse und aggressiver\nRauchgaskanälen.                                               Stoffe,","254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\nb) Wärme-, Brand-, Säure-, Korrosions- und Feuch-          liehen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs\ntigkeitsschutz,                                        Stunden geprüft werden.\nc) Konstruktionen      von   Feuerungsanlagen     und          (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nSchornsteinen,                                         Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nd) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahl-          gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nbeton- und Stahlbau,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des ·\ne) Auskleidungen aus teuer- und säurebeständigen          Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem\nBaustoffen,                                           der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\nf)  Einflüsse der Ofenatmosphäre auf die feuerfeste\nAuskleidung,\n3. Abschnitt\ng) Maschinen- und Gerätekunde,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nh) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,\ni) Trocknung und Inbetriebnahme von Feuerungs-                                          §6\nund Schornsteinanlagen,\nÜbergangsvorsch_rift\nk) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-          Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nheit,                                                 Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n1) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-\nbezogene DIN-Normen, VGB-Richtlinien, Vor-\n§7\nschriften der Bauordnungen sowie berufsbezo-\ngene Vorschriften des Umwelt-,. insbesondere                            Weitere Anforderungen\ndes Immissionsschutzes;                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n3. Vermessungskunde:                                         bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\na) Vermessungsgeräte,\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\nb) Längenvermessungen,                                   geltenden Fassung.\nc) Sicherung und Übertragung von Festpunkten,\n§8\nd) Niederschrift zur Übernahme von Vermessungs-\npunkten;                                                                      Berlin-Klausel\n4. Baustoffkunde:                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-       werksordnung auch im Land Berlin.\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;\n5. Kalkulation:\n§9\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren, einschließlich der Berech-                                Inkrafttreten\nnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in\n(2) Die Prüfung ist schriftlich Lind mündlich durch-      Kraft.\nzuführen.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-    weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nger als achtzehn Stunden, die mündliche je Prüfling          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nnicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schritt-   anzuwenden.\nBonn, den 3. Februar 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986            255\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Neuordnung\nlebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften\nVom 3. Februar 1986\nAuf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtli-\ncher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625),\ndie zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1651) ge-\nändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1985\" durch das Datum\n,,31 . Dezember 1986\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\nrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","256        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 5. Februar 1986\nAuf Grund des§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und des§ 71 Abs. 1\ndes Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nIn§ 8 Satz 1 der Wein-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078)\nwerden die Worte „oder Müller-Thurgau\" durch die\nWorte ,, , Müller-Thurgau oder Kerner\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Wein-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 5. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986              257\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 6. November 1985 - 1 Bvl 4 7 /83 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle\nFörderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetz - BAföG-) vom 26. August 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. 1 Seite 1409) in der Fassung des Sie-\nbenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (Bun-\ndesgesetzbl. 1 Seite 625) ist insoweit mit Artikel 3\nAbsatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als Ein-\nkommen und Vermögen des dauernd getrennt leben-\nden Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich\ntitulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Be-\ndarfsermittlung berücksichtigt werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Januar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 6. Februar 1986\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird\nbekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgende\nAusstellung gewährt:\n,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzungen des Preisrichter-\nKollegiums für den Bundespreis ,GUTE FORM 1985/86' - Kreatives Textil-\ndesign für den Raum - Funktion und Ästhetik\"\nvom 17. bis 21. Februar 1986 in Essen\nBonn, den 6. Februar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBerichtigung der Bundeswahlordnung\nVom 5. Februar 1986\n§ 39 Abs. 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1\nS. 1769) muß wie folgt richtig lauten:\n,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.\"\nBonn, den 5. Februar 1986\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nErb\nBerichtigung\nder Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk\nVom 6. Februar 1986\nDie Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuf~rin im Nahrungs-\nmittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 1) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In Teil I Berufliche Grundbildung ist bei der lfd. Nr. 16 in Spalte 3 Buchstabe a das Wort „beschreiben\"\nanzufügen.\n2. In Teil II Berufliche Fachbildung\na) ist bei der lfd. Nr. 1 in den Spalten 2 und 3 die Zahl „7\" jeweils durch „6\" zu ersetzen,\nb) muß bei der lfd. Nr. 3 der Text in den Spalten 3 und 4 richtig lauten:\nzu vermitteln\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungshalbjahr\n3      4      5    6\n3                                      4\n,,a) Verhalten gegenüber Kunden begründen                  X\nb) Verhalten gegenüber Kunden bei verkaufs-\ntechnischen Sonderfällen, insbesondere bei\nReklamationen und Kundenandrang, erklären             X\nc) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitteln                X\nd) Verbraucherverhalten beurteilen                              X\ne) Kunden unter Berücksichtigung moderner\nVerzehrgewohnheiten beraten                                        X\"\nc) muß es bei der lfd. Nr. 10 in Spalte 3 Buchstabe I richtig heißen:\n,,1) Backzettel unter Anleitung erstellen.\"\nBonn; den 6. Februar 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nMeyer"]}