{"id":"bgbl1-1986-7-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":7,"date":"1986-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_7.pdf#page=2","order":8,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (9. HHÄndG)","law_date":"1986-02-06T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Häftlingshilfegesetzes\n(9. HHÄndG)\nVom 6. Februar 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               gesamt 3 000 000 Deutsche Mark; für die Jahre\n1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche\nArtikel 1                                 Mark und vom Jahre 1989 an jährlich bis zu\n3 000 000 Deutsche Mark entnommen werden.\"\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1 793),          4. § 17 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge-          a) In Satz 1 wird das Zitat „Nr. 1 \" gestrichen.\nändert:\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen\n1. In§ 9 Abs. 2 wird das Zitat,,§§ 24 und.28 a\" durch\nmit dem für dieses Gesetz federführenden Bun-\ndas Zitat ,,§§ 2, 3, 24 und 28 a\" ersetzt.\ndesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt\nwird.\"\n2. § 9 b erhält folgende Fassung:\n,,§ 9 b                         5. § 18 erhält folgende Fassung:\nZusätzliche Eingliederungshilfen                                            ,,§ 18\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen                              Unterstützungen\nseines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung              (1) Einern Berechtigten, der durch die Folgen des\nseines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945           Gewahrsams in seiner wirtschaftlichen Lage beson-\nin Gewahrsam genommen wurde und die in§ 1 Abs. 1            ders beeinträchtigt ist, können Unterstützungen\nNr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember               gewährt werden.\n1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistun-\ngen nach § 9 a für jeden Gewahrsamsmonat, frühe-               (2) Ein Berechtigter, der unmittelbar nach der Ent-\nstens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark,              lassung aus dem Gewahrsam im Sinne des § 1\nvom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom                  Abs. 5 Satz 1 im Geltungsbereich des Gesetzes\n1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften           eingetroffen ist, kann zur Beschaffung von Gegen-\nGewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an,           ständen des persönlichen Bedarfs eine einmalige\n210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungs-          Unterstützung in Höhe von tausend Deutsche Mark\nhilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deut-          erhalten.\"\nsche Mark begrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese\nLeistung.''                                              6. Folgender§ 25 a wird eingefügt:\n,,§ 25a\n3 § 16 wird wie folgt geändert:                                                    Übergangsvorschrift\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „17 500 000\"               § 9 bist in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-\ndurch die Zahl „42 500 000\" ersetzt.                    den Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der\nBerechtigte spätestens an diesem Tage die in § 1\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen hat und die\n,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können         Leistungen nach § 9 b vor dem 1. Januar 1989 bean-\naus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins-            tragt.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Februar 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAlbrecht\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}