{"id":"bgbl1-1986-69-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=125","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=125","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2665,"pdf_page":125,"num_pages":1,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2665\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Baunutzungsverordnung\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbau-      2. Nach § 25 a wird folgender§ 25 b eingefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           ,,§ 25 b\n18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617) wird mit Zustim-                   Überleitungsvorschrift aus Anlaß\nmung des Bundesrates verordnet:                                            der dritten Änderungsverordnung\n(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem\nInkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach\nArtikel 1\n§ 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausge-\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der                 legt worden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis\nBekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1                 zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung gel-\nS. 1763) wird wie folgt geändert:                              tenden Fassung anzuwenden. Das Recht der\nGemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebau-\nungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.\n1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:         (2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. September\n,,Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie-       1977 Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entspre-\nben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,        chend anzuwenden.\"\nwenn die Geschoßfläche 1 200 m überschreitet. Die\n2\nRegel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte                                   Artikel 2\ndafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nals 1 200 m2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbau-\nals 1 200 m2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind\ngesetzes auch im Land Berlin.\nin bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen\ninsbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde\nArtikel 3\nund ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbraucher-\nnahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenan-          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\ngebot des Betriebs zu berücksichtigen.\"                 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}