{"id":"bgbl1-1986-69-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=122","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2662,"pdf_page":122,"num_pages":3,"content":["2662                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrec.htlicher\nKennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), die\nzuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 1986 (BGBI. 1S. 255) geändert worden\nist, wird das Datum „31. Dezember 1986\" durch das Datum „31. Dezember\n1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2663\nVerordnung\nüber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\n{V zu§ 180 Abs. 2 AO)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom                                      §3\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember                               Erklärungspflicht\n1985 (BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, wird mit          (1) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch\ndie Finanzbehörde abzugeben:\nErster Abschnitt                     1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 die Personen, die im\nFeststellungsverfahren bei gleichen Sachverhalten               Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen\noder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten\n§ 1                               haben,\nGegenstand, Umfang und Voraussetzungen\n2. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 die Personen, die bei\nder Feststellung                          der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der\nBetreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des\n(1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkom-             Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten han-\nmensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Ein-       deln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben;\nkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt        dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend.\nwerden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirt-\n§ 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen\n1 . von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehal-        (2) Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem\nten werden                                              Vordruck abzugeben und von der zur Abgabe verpflichte-\nten Person eigenhändig zu unterschreiben. Name und\noder\nAnschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben. Der\n2. mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei      Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen\nder Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb     beizufügen.\ndieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen\ngleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt     (3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgese-\noder unterhalten haben (Gesamtobjekt).                  henen Feststellung den Umfang der Erklärung und die\nzum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere\nUnternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze               (4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur\nausführen oder empfangen.                                     gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n(3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1        abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von\ngenannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann          der Erklärungspflicht befreit.\nauf bestimmte Personen beschränkt werden.\n§4\n§2\nEinleitung des Feststellungsverfahrens\nÖrtliche Zuständigkeit\nDie Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem\n(1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststel-\nrichtet sich die ·örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1     lungsverfahren durchführt. Hält sie eine gesonderte Fest-\nNr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen       stellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Fest-\noder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im         stellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwen-\nSinne dieser Vorschrift.                                      dung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungs-\nverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen.\n(2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2\nDer Bescheid gilt als Steuerbescheid.\nist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20\nder Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und\nVermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.                                           § 5\n(3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die                            Verfahrensbeteiligte\nFeststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Finanz-\namt zu treffen.                                                  Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten\nneben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung\n(4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.     auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.","2664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§6                                   (2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteilig-\nBekanntgabe                            ten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchge-\nführt werden soll.\n(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Per-\nsonen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmäch-                                  Zweiter Abschnitt\ntigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwal-\ntungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit               Feststellungsverfahren beim Übergang\ndem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Ver-                               zur Liebhaberei\nfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusam-\nmenhängen. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht wird der                                      §8\nFinanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr\nzugeht. Ist ein Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt,              Feststellungsgegenstand beim Übergang\nkann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, inner-                            zur Liebhaberei\nhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-               Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an\nmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzu-     nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2\nschlagen und darauf hinzuweisen, daß diesem die in             Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt\nSatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit          deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf\nWirkung für und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben           diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungs-\nwerden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtig-         art für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der\nter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangs-          Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und\nbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekannt-       dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des\ngabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteilig-      Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert\nten erfolgt.                                                    und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen.\n(2) Der Feststellungsbescheid ist auch den in§ 3 Abs. 1\nNr. 2 genannten Personen bekanntzugeben, wenn sie die                               Dritter Abschnitt\nErklärung abgegeben haben, aber nicht zum Empfangsbe-\nvollmächtigten bestellt sind.                                                      Schlußvorschriften\n(3) Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwen-                                   §9\nden, als der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen den                               Berlin-Klausel\nFeststellungsbeteiligten und dem Empfangsbevollmächtig-\nten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-\n(4) Ist Einzelbekanntgabe erforderlich, sind dem Betei-    nung auch im Land Berlin.\nligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen\nbekanntzugeben.                                                                             § 10\nInkrafttreten\n§7                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAußenprüfung                           Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in\nKraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen\n(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungs-      nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum\ngrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.       24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Finan·zen\nStoltenberg"]}