{"id":"bgbl1-1986-69-33","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=123","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-33/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=123","order":33,"title":"Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2663,"pdf_page":123,"num_pages":6,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2663\nVerordnung\nüber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\n{V zu§ 180 Abs. 2 AO)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom                                      §3\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember                               Erklärungspflicht\n1985 (BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, wird mit          (1) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch\ndie Finanzbehörde abzugeben:\nErster Abschnitt                     1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 die Personen, die im\nFeststellungsverfahren bei gleichen Sachverhalten               Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen\noder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten\n§ 1                               haben,\nGegenstand, Umfang und Voraussetzungen\n2. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 die Personen, die bei\nder Feststellung                          der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der\nBetreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des\n(1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkom-             Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten han-\nmensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Ein-       deln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben;\nkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt        dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend.\nwerden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirt-\n§ 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen\n1 . von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehal-        (2) Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem\nten werden                                              Vordruck abzugeben und von der zur Abgabe verpflichte-\nten Person eigenhändig zu unterschreiben. Name und\noder\nAnschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben. Der\n2. mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei      Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen\nder Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb     beizufügen.\ndieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen\ngleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt     (3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgese-\noder unterhalten haben (Gesamtobjekt).                  henen Feststellung den Umfang der Erklärung und die\nzum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere\nUnternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze               (4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur\nausführen oder empfangen.                                     gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n(3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1        abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von\ngenannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann          der Erklärungspflicht befreit.\nauf bestimmte Personen beschränkt werden.\n§4\n§2\nEinleitung des Feststellungsverfahrens\nÖrtliche Zuständigkeit\nDie Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem\n(1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststel-\nrichtet sich die ·örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1     lungsverfahren durchführt. Hält sie eine gesonderte Fest-\nNr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen       stellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Fest-\noder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im         stellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwen-\nSinne dieser Vorschrift.                                      dung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungs-\nverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen.\n(2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2\nDer Bescheid gilt als Steuerbescheid.\nist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20\nder Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und\nVermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.                                           § 5\n(3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die                            Verfahrensbeteiligte\nFeststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Finanz-\namt zu treffen.                                                  Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten\nneben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung\n(4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.     auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.","2664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§6                                   (2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteilig-\nBekanntgabe                            ten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchge-\nführt werden soll.\n(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Per-\nsonen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmäch-                                  Zweiter Abschnitt\ntigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwal-\ntungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit               Feststellungsverfahren beim Übergang\ndem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Ver-                               zur Liebhaberei\nfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusam-\nmenhängen. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht wird der                                      §8\nFinanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr\nzugeht. Ist ein Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt,              Feststellungsgegenstand beim Übergang\nkann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, inner-                            zur Liebhaberei\nhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-               Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an\nmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzu-     nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2\nschlagen und darauf hinzuweisen, daß diesem die in             Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt\nSatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit          deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf\nWirkung für und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben           diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungs-\nwerden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtig-         art für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der\nter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangs-          Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und\nbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekannt-       dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des\ngabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteilig-      Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert\nten erfolgt.                                                    und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen.\n(2) Der Feststellungsbescheid ist auch den in§ 3 Abs. 1\nNr. 2 genannten Personen bekanntzugeben, wenn sie die                               Dritter Abschnitt\nErklärung abgegeben haben, aber nicht zum Empfangsbe-\nvollmächtigten bestellt sind.                                                      Schlußvorschriften\n(3) Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwen-                                   §9\nden, als der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen den                               Berlin-Klausel\nFeststellungsbeteiligten und dem Empfangsbevollmächtig-\nten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-\n(4) Ist Einzelbekanntgabe erforderlich, sind dem Betei-    nung auch im Land Berlin.\nligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen\nbekanntzugeben.                                                                             § 10\nInkrafttreten\n§7                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAußenprüfung                           Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in\nKraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen\n(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungs-      nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum\ngrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.       24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Finan·zen\nStoltenberg","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2665\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Baunutzungsverordnung\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbau-      2. Nach § 25 a wird folgender§ 25 b eingefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           ,,§ 25 b\n18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617) wird mit Zustim-                   Überleitungsvorschrift aus Anlaß\nmung des Bundesrates verordnet:                                            der dritten Änderungsverordnung\n(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem\nInkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach\nArtikel 1\n§ 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausge-\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der                 legt worden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis\nBekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1                 zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung gel-\nS. 1763) wird wie folgt geändert:                              tenden Fassung anzuwenden. Das Recht der\nGemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebau-\nungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.\n1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:         (2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. September\n,,Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie-       1977 Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entspre-\nben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,        chend anzuwenden.\"\nwenn die Geschoßfläche 1 200 m überschreitet. Die\n2\nRegel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte                                   Artikel 2\ndafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nals 1 200 m2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbau-\nals 1 200 m2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind\ngesetzes auch im Land Berlin.\nin bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen\ninsbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde\nArtikel 3\nund ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbraucher-\nnahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenan-          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\ngebot des Betriebs zu berücksichtigen.\"                 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","2666                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil. 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 1 des\nGebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), wird\nverordnet:\nArtikel 1\n§ 13 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September\n1968 (BGBI. 1 S. 997) wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des\nWarenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBI. 1\nS. 953) und Artikel 16 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin ke 1","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                                                                2667\nBundesgesetz b I att\nTe i I II\nNr. 39, ausgegeben am 24. Dezember 1986\nTag                                                                   I n h a It                                                                              Seite\n19. 12. 86  Gesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1102\nneu: 183-2\n19. 12. 86  Gesetz zu dem Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige\ngrenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissio-\nnen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert ............. .                                                             1116\n10. 12. 86  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang St. Germanshof/Weiler ................................................ .                                                                1123\n10. 12. 86  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Hirschthal/Lembach ................................................... .                                                                1126\n21. 11. 86  Bekanntmachung über die Aufhebung von Bestimmungen der Anlage IV des Protokolls Nr. 111 zum\nrevidierten Brüsseler Vertrag ......................................................... .                                                             1129\n25. 11. 86  Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ...................................... .                                                             1130\n28. 11. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ................ .                                                             1131\n1. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-\ntäten der Vereinten Nationen ......................................................... .                                                              1132\n1. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle\ndes Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen ........................... .                                                           1132\n1. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................... .                                                             1133\n1. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der\nFrau ............................................................................ .                                                                   1134\n1. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme .......................................................................... .                                                                    1134\n3. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen ....................•............................                                                             1135\n4. 12. 86  Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom\n16.Juni/29. Juli 1986 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Goch-\nAutobahn/Gennep-Autoweg ......................................................... .                                                                   1139\n8. 12. 86  Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ....................................... .                                                          1139\n11. 12. 86  Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des inter-\nnationalen Seeverkehrs ............................................................. .                                                                1141\n12. 12. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des„Königreichs\nDänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkom-\nmen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlic~~r Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den\nGerichtshof ...................................................................... .                                                                  1146\nAbschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147\nDie fremdsprachigen Fassungen der Einheitlichen Europäischen Akte werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,\nAbteilung L, von 1987 veröffentlicht.\nPreis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","2668                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltaritvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 15.90 DM (14.40 DM zuzüglich 1,50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16, 70 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                            Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                   Seite       (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n12. 12. 86          Verordnung Nr. 28/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     16 845      (233       16. 12. 86)                1. 1. 87\n9500-4-6-4\n11. 12. 86          XI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der\nMosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz\n(Coblence)                                                             17 073      (236       19. 12. 86)                 1. 1. 87\n9500-9\n13. 12. 86          Verordnung Nr. 29/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     17 074      (236       19. 12. 86)                 1. 1. 87\n9500-4-6-4"]}