{"id":"bgbl1-1986-69-31","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=114","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-31/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=114","order":31,"title":"Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2654,"pdf_page":114,"num_pages":4,"content":["2654                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Produktionserstattungen\nfür die Verwendung von Stärke und Zucker\n(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1,           (2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in\ndes§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1         dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt.\nund Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                (3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbe-\nteiligte\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               regelmäßig Abschlüsse macht,\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\n§ 1                                     a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nGrunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden\nAnwendungsbereich                                     sollen,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-            b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                        fahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                              nissen und Ausbeuteverhältnissen,\ngemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis\nc) zusätzliche Aufgaben, soweit sie zur Überwachung\nsowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-\nerforderlich sind.\nerstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen\nRechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung             In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung\nbestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug-              außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen\nnisse).                                                           beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1\nerfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich\n§2                                mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden\nZuständigkeit                            erklären.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und              (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten jeder-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-          zeit widerruflich durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem\nwaltung.                                                          die überwachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den\nFällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den\n§3                                Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch meh-\nrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In die-\nVoraussetzungen\nsem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der über-\nEine Produktionserstattung wird nur für Grunderzeug-           wachenden Zollstellen voneinander ab.\nnisse gewährt, die\n(5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung\n1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes          gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung sinn-\nbefinden und                                                 gemäß.\n2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen                                            §5\nHerstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs-\nErstattungsantrag und Anmeldung,\nerzeugnisse verwendet werden (Erstattungs-Verwen-\nÜbergang in die Erstattungsverwendung\ndung).\n(1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigung nach\n§4                                den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid)\nZulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter              ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu beantra-\ngen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit\n(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist    Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann der\nder Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungser-            Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die\nzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind       Grunderzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der\nan der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nachein-          Zollstelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt,\nander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt,          gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier\nso ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in       Stücken einzureichen.\ndem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der\nAntrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte    (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse\nInhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein          der Zollstelle, bei der er den Antrag nach Absatz 1 stellt,\ngesonderter Antrag zu stellen.                                    anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2655\nbestimmten Ort vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei        stätten und die Aufnahme der Bestände an Waren, die sich\nStücken, in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 in vier          in der Erstattungs-Verwendung befinden, während der\nStücken, abzugeben. Auf Verlangen der Zollstelle hat der     Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen\nErstattungsbeteiligte den Erlaubnisschein vorzulegen.        die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,\nbesonderen Aufzeichnungen, Anschreibungen, Belege\n(3) Auf Grund des Antrags nach Absatz 1 und der          und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nAnmeldung der Grunderzeugnisse werden diese unter            kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\namtliche Überwachung gestellt und dem Erstattungsbetei-      gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Erstat-\nligten zur zweckgerechten Verwendung überlassen. Die         tungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen\nGrunderzeugnisse gehen damit in die Erstattungs-Ver-         Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten\nwendung über. Auf besonderen Antrag des Erstattungsbe-       Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nteiligten können die Grunderzeugnisse abweichend von\nSatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Überwa-           (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstattungs-\nchung gestellt werden. In diesem Fall hat der Erstattungs-   beteiligten ergänzende Pflichten auferlegen, soweit es der\nbeteiligte bei der Überführung der Grunderzeugnisse in die   Überwachungszweck erfordert.\nErstattungs-Verwendung auf den bereits früher gestellten\nAntrag nach Absatz 1 hinzuweisen.                               (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die\nihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst\n(4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß die  zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete\nGrunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschreiben           Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der über-\nunter Überwachung gestellt werden. Diese Zulassung          wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung\nkann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Aufla-        anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu\ngen verbunden werden, soweit es für die Überwachung         unterschreiben.\nvon Menge, Art und Beschaffenheit der angeschriebenen\nGrunderzeugnisse erforderlich ist. Die Anschreibung ist         (8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die\nder überwachenden Zollstelle in drei Stücken anzuzeigen.    Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach\nden Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.\n§6\n§7\nPflichten des Erstattungsbeteiligten\nAbgabe von Zwischenerzeugnissen\n(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwachung\nIn den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die\ngestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4\nInhaber des abgebenden und des empfangenden Betrie-\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume\nbes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeug-\naufzunehmen.\nnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu\n(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:         bestätigen;§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der\nBestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,           überwachenden Zollstelle vorzulegen.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\na) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie                                   § 8\nden Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über-\nEnde der Erstattungs-Verwendung\nwachung verwendet werden,\nb) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verar-      (1) Die Erstattungs-Verwendung endet mit der zwecl<ge-\nbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten    rechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunder-\nZutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse und       zeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verar-\nAbfälle,                                            beitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer\ndes Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.\n3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-\nsichtlich der nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben      (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden\nunverzüglich mitzuteilen.                              Zollstelle das Ende der Erstattungs-Verwendung für die\nauf Grund einer Anmeldung unter Überwachung gestellten\n(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des     Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei\nErstattungsbeteiligten auf Waren, die sich in der Erstat-  die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produk-\ntungs-Verwendung befinden, so hat der Erstattungsbetei-    tionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der        erforderlich sind.\nInventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche\nBestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur                                     §9\nverbunden werden kann.\nEntnahme aus der Erstattungs-Verwendung\n(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in\nAbsatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie             (1) Werden Waren aus der Erstattungs-Verwendung\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben    entnommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist dies unter\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-       Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.         es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter\nAngabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer\n(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs-      Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des\nbeteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-     Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollstelle\nwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-   schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.","2656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor-       §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die\nden sind, gelten als aus der Erstattungs-Verwendung ent-      Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwer-\nnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die             tung von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung\nbei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch          sinngemäß.\nunvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als\nZeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung       (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu\nleisten.\nder Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht\nermittelt werden kann.\n§ 12\n§ 10\nMuster, Vordrucke\nFestsetzung und Zahlung der Erstattung\nFür die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10\n(1) Auf Grund des Antrages nach§ 5 Abs. 1 erteilt die für Abs. 4, die Anmeldung nach § 5 Abs. 2, die Anzeigen nach\ndie Gewährung der Produktionserstattung zuständige Zoll-     § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie für die\nstelle den Erstattungsbescheid, und zwar auch dann,          Übergabebestätigung nach § 7 kann der Bundesminister\nwenn die Grunderzeugnisse nach § 5 Abs. 3 Satz 3 noch        der Finanzen Muster in der Vorschrittensammlung Bun-\nnicht unter Überwachung gestellt worden sind.                desfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei\n(2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157 und     den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster\n356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Bekannt-           bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden,\ngabe des Bescheides gilt § 122 der Abgabenordnung            sind diese zu verwenden.\nsinngemäß.\n§ 13\n(3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt,\nwenn die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeug-                                    Berlin-Klausel\nnisse zollamtlich festgestellt worden ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(4) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten        tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nRechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nProduktionserstattung ist bei der für die Gewährung der      auch im Land Berlin.\nProduktionserstattung zuständigen Zollstelle zu stellen.\n§ 14\n§ 11                                                        Inkrafttreten\nSicherheitsleistung\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in\n( 1 ) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten        Kraft; gleichzeitig tritt die Zucker-Produktionserstattungs-\nnichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die dort vor-  Verordnung vom 7. März 1983 (BGBI. 1 S. 283) außer\ngesehenen Sicherheitsleistungen die Vorschriften der         Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2657\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1986\nund der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-                                Artikel 2\nsetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nDie Arbeitsentgeltverordnung, zuletzt geändert durch\nBGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift-\nArtikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nauf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes\nS. 2556), wird wie folgt geändert:\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9\nNr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1976 eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung     1. In § 3 wird angefügt:\nnach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß§ 234            „Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustimmung              Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.\"\ndes Bundesrates:\n2. In § 5 werden die Worte „31. Dezember 1986\" ersetzt\nArtikel 1                              durch die Worte „31. Dezember 1987\".\nDie Sachbezugsverordnung 1986 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1                                            Artikel 3\nS. 1642), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2556), wird wie folgt\nden Wortlaut der Sachbezugsverordnung und der Arbeits-\ngeändert:\nentgeltverordnung in der vom 1. Januar 1987 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1986\" jeweils\ndurch die Jahreszahl „ 1987\" ersetzt.                                                Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „51 0\" durch die Zahl\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\n,,520\" ersetzt.\nSozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die\nSozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-\n3. In§ 4 wird die Zahl „51 0\" durch die Zahl „520\" und die   gesetzes auch im Land Berlin.\nZahl „485\" durch die Zahl „495\" ersetzt.\n4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die                                       Artikel 5\nJahreszahl „ 1986\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1987\"\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nersetzt.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}