{"id":"bgbl1-1986-69-30","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=111","order":30,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2651,"pdf_page":111,"num_pages":3,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                       2651\nErste Verordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                      tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahn-\nAbs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der                             wagen sowie Räume und Teile von Räumen in\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                                   Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates                           Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.\";\nverordnet:\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n,,(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöh-\nArtikel 1                                         ter Seuchengefahr\nDie Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1                      1. anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorge-\nS. 503) wir~ wie folgt geändert:                                                    schriebenen Einrichtungen mit einem geeigne-\nten Desinfektionsmittel versehen werden,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10 betref-                  2. auch für Viehausstellungen, Viehsammelstellen\nfende Zeile wie folgt gefaßt:                                                   oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektions-\n,,Abschnitt 10: Kennzeichnung, Kontrollbücher,                                  maßnahmen nach Absatz 2 anordnen.\nDeckregister .................... 19 a bis 24\".             (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind ver-\nantwortlich:\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\n,,§ 1                                        2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Be-\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför-                         nutzer,\nderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport-                       3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2\nfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung                                  der Verfügungsberechtigte.\"\nbenutzte Behältnisse müssen\n1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu             5. Die Überschrift des Abschnitts 1O wird wie folgt gefaßt:\noder Futter während des Transports nicht heraus-\nsickern oder herausfallen können, und                                                    „Abschnitt 10\nKennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister\".\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene                 6. Vor § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem\neigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen                                                  ,,§ 19 a\ntransportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisen-                                 Kennzeichnung von Rindern\nbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in\n(1) Rinder müssen von dem Besitzer oder von einem\nEisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur\nvon ihm Beauftragten vor dem Verbringen aus dem\nBeförderung lebenden Viehs benutzt werden.\nBestand, spätestens jedoch sechs Wochen nach der\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach                      Geburt, mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke\nAbsatz 1 haben zu sorgen:                                              dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß die Identifi-\nzierung des Einzeltieres, der Bestand, in dem die Kenn-\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\nzeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                      oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der                    ermitteln sind.\nVerfügungsberechtigte.\"                                             (2) Die Ohrmarke muß auf der Vorderseite (bei\nMetallohrmarken Stutzenseite) die Betriebsnummer\n3. In § 5 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2\" durch             sowie eine Zahl als Tiernummer enthalten. Die\ndas Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                           Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde,\ndie über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise\nführt, zugeteilt. Auf der Rückseite der Ohrmarke (bei\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\nMetallohrmarken Lochseite) müssen die Buchstaben\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises\noder der kreisfreien Stadt enthalten sein. Bei ausrei-\n-~•(1} Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Be-              chend großen Ohrmarken kann die geforderte Beschrif-\nforderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse                      tung auch auf der Vorderseite zusammen angebracht\nund Gerätschaften sind alsbald nach der Benut-                      werden.\nzung, spät~s~e~s am folgenden Tag, zu reinigen\n~nd zu desmf1z1eren; dies gilt nicht für nichtgewerb-                  (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,\nhche besta~dseigene Viehtransportfahrzeuge, mit                     soweit durch eine Kennzeichnung einer Züchtervereini-\ndenen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transpor-                    gung oder eines Milchkontrollverbandes die Anforde-","2652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nrungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die betreffende          b) in Satz 2 Nummer 3 werden die Buchstabenbund c\nOrganisation sich verpflichtet hat, die zuständige                   wie folgt gefaßt:\nBehörde auf Anfrage über die vorgenommene Kenn-\nzeichnung zu unterrichten.                                           „b) bei Rindern die Buchstaben und Nummern der\nOhrmarken oder bei Rindern, die zur Schlach-\n(4) Verliert ein Rind die Ohrmarke, so ist der jeweils\ntung abgegeben werden, eine etwaige sonstige\nVerfügungsberechtigte zur erneuten Kennzeichnung                            Kennzeichnung sowie das Geschlecht,\nnach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet. Ausgenommen\nvon der Verpflichtung der erneuten Kennzeichnung                        c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter so-\nsind zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Rinder;                           wie bei Zuchtschweinen die Kennzeichnung,\".\ndiese sind spätestens mit dem Verbringen aus dem\nBestand so zu kennzeichnen, daß der Herkunfts-              8. In§ 21 Satz 1 werden nach dem Wort .,,Viehtransport-\nbestand zu ermitteln ist.                                       fahrzeugen\" die Worte ,, , für die nach § 16 eine Desin-\n(5) Die zuständige Behörde kann für Kleinbestände            fektion vorgeschrieben ist,\" eingefügt.\neine andere Kennzeichnung als nach den Absätzen 1\nund 2 zulassen.                                             9. § .25 wird wie folgt geändert:\n§ 19 b                               a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nKennzeichnung von Schweinen                            „ 1 . entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort\ngenannten Beförderungsmittel den festgesetz-\n(1) Schweine müssen von dem Besitzer oder von\nten Anforderungen entsprechen,\";\neinem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Abset-\nzen dauerhaft und deutlich lesbar so gekennzeichnet\nwerden, daß der Bestand, in dem die Kennzeichnung               b) in Nummer 11 werden nach der Zahl „2\" die Worte\nvorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die                    ,, , jeweils in Verbindung mit Abs. 4,\" eingefügt;\nkreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln\nsind. Die Kennzeichnung ist durch geeignete Ohr-                c) nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:\nmarken oder durch Ohrtätowierung durchzuführen.                      „ 12 a. einer Vorschrift des § 19 a Abs. 1, 2 Satz 1\n(2) Die Kennzeichnung muß die Buchstaben des                                 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder des § 19 b\namtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises oder                            Abs. 1 oder 2 Satz 1 über die Kennzeich-\nder kreisfreien Stadt sowie eine Zahl als Betriebs-                             nung zuwiderhandelt oder\".\nnummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der\nzuständigen Behörde, die über die Ausgabe der\nBetriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt\nArtikel 2\n(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,\nsoweit durch eine Kennzeichnung eines Schweine-                Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nzuchtunternehmens, einer Züchtervereinigung, eines          Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in\nFerkelerzeugerringes oder einer Ferkelerzeuger-             der vom 1 . Februar 1988 an geltenden Fassung im Bun-\ngemeinschaft die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt       desgesetzblatt bekanntmachen. Er kann hierbei die Para-\nsind und die betreffende Organisation sich verpflichtet     graphen und ihre Untergliederungen mit neuen, durch-\nhat, die zuständige Behörde auf Anfrage über die vor-       laufenden Ordnungszeichen versehen.\ngenommene Kennzeichnung zu unterrichten.\n(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt ferner\nnicht für Schweine, die in einem Betrieb, der keine                                       Artikel 3\nSchweine zu Mastzwecken zukauft, erzeugt und von\ndiesem ausschließlich zur Schlachtung abgegeben                Es treten außer Kraft:\nwerden. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 3        1 . die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des\nder Fleischhygiene-Verordnung bleibt hiervon unbe-              Gesetzes über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nrührt.                                                           bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4-1,\n§ 19 C                               veröffentlichten bereinigten Fassung,\nKennzeichnung von anderem Vieh\n2. die Bestimmungen über die Beseitigung von Anstek-\nDie zuständige Behörde kann eine dauerhafte Kenn-             kungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Ge-\nzeichnung auch für anderes Vieh vorschreiben, wenn               flügel auf Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-                 Teil 111, Gliederungsnummer 7831-4-2, veröffentlichten\nlich ist.                                                        bereinigten Fassung,\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                3. die Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungs-\nstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten im Ver-\na) In Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikollon\nkehr mit dem Ausland vom 18. August 1966 (BGBL 1\nwie folgt gefaßt:\ns. 519),\n,,dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeuger-\ngemeinschaften, die Vieh übernehmen oder abge-          4. § 3 Abs . 3 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni\nben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brut-          1972 (BGB!. 1 S. 915), zuletzt geändert durch Verord-\neiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben . \".;            nung vom .21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 130),","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2653\n5. § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni                                    Artikel 4\n1972 (BGBI. 1 S. 1046), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 403),                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n6. § 2 der Schweinepest-Verordnung vom 12. November          vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 23. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1584),\n7. die Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung vom 24. März                                 Artikel 5\n1982 (BGBI. 1 S. 385), geändert durch Verordnung vom       (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 Buchstaben a und b treten am\n19. November 1984 (BGBI. 1 S. 1415),                     1. Mai 1987 in Kraft.\nBaden-Württemberg (ehemaliges Land Baden):\n(2) Artikel 1 Nr. 1, 2a, 4 bis 6 und 8 Buchstabe c und\n8. die Landesverordnung über die planmäßige Bekämp-         Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft.\nfung der Unfruchtbarkeit der Rinder in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1-38-a,       (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\nveröffentlichten bereinigten Fassung.                    Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}