{"id":"bgbl1-1986-69-28","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=87","order":28,"title":"Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2627,"pdf_page":87,"num_pages":4,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2627\nVerordnung\nüber Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\n(Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)\nVom 18. Dezember 1986\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom        cherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden.\n10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) neugefaßten § 14 e Abs. 4       Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten\ndes Vieh- und Fleischgesetzes wird mit Zustimmung des          dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind.\nBundesrates verordnet:\n(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder\n§ 1\nsonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor\n(1) Die Inhaber der in § 14 e Abs. 1 und 2 des Vieh- und    der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten          den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben               welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder\n1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens          sonstige Vorsorge gedeckt werden.\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die         (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -         Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je\nmit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer         Schlachtkörper anzugeben.\nso gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des\nSchlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und\ndas Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten                                      §3\nSchlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-\nwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Kör-           Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachte-\nperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu be-        ten und ausgeweideten Tieres\nlassen;                                                    1 . bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften             Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-            Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\ntelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die               Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -             der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-\nfestzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter      fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.               des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten\nSchwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten\n(2) Die Inhaber aller in § 14 e Abs. 1 und 2 des Vieh- und      Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich             Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz-\nzu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung             fettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett-\nmit den Lieferanten                                                gewebes (Halsfett),\n1 . für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück          2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;              terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kop-\nfalls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt          fes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nwird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch       Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und Bauch-\nanzugeben;                                                     höhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nieren-\n2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück                 fettgewebes,\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.          3. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kopfes, der\nDer Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlacht-       Füße, der Flomen und der Nieren, bei Sauen, die\ngewicht gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatz-               mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Alt-\nsteuer nach Absetzung der Schlachtkosten, der Beschau-             schneidern jedoch ausschließlich der im Karpal- und\ngebühren und der sonstigen mit der Schlachtung zusam-              Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine,\nmenhängenden Kosten, jedoch einschließlich des Entgel-         4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen\ntes für Innereien und für sonstige Nebenprodukte.                  Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\nKopfes und der im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\n§2                                  trennten Gliedmaßen, einschließlich der Nieren und\ndes Nierenfetts.\n(1) In der Abrechnung müssen außer den in§ 1 genann-\nten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge         Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden\nfür den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech-           Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der         nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-\nPreis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten,   mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-\nKosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi-           genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.","2628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§4                              2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder§ 2 die\ndort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,\nDie Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inha-\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nbern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-\nstens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die             Weise macht oder\nInhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-         3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausferti-\nnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-         gung der Wiegeunterlagen nicht gemä~ § 4 Satz 1 oder\nlagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben           2 aufbewahrt.\ndem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des\ngelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die\n§6\nUnterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der\nSchlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nklasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Dritten\nLebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des           Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nSchlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.            vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) auch im Land Berlin.\n§5\n§7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des\nVieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder        (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.\nfahrlässig\n(2) Gleichzeitig tritt die Sechste Vieh- und Fleisch-\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß          gesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976\nSchlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen   (BGBI. 1S. 1315), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nWeise gekennzeichnet sind,                               vom 10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512), außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                  2629\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2165) wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden mit Wirkung vom 1. Juli 1975 die Worte ,,§ 53 Abs. 2\nSatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt durch die Worte,,§ 26 Abs. 4\nNr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\".\n2. In§ 1 Nr. 1 Buchstabe a werden bei den Besoldungsgruppen A 6/A 7 die Zahl\n„30\" durch die Zahl „20\" und jeweils bei den Besoldungsgruppen A 8 und A 9\ndie Zahl „35\" durch die Zahl „40\" ersetzt.\n3. In § 2 werden mit Wirkung vom 1. Juli 1975 die Worte ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2 des\nBundesbesoldungsgesetzes\" durch die Worte,,§ 82 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2630                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 993), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b werden nach dem Wort „prüfen,\" die Worte „sowie Zoll-\nfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden Funktio-\nnen\" eingefügt;\nb) in Buchstabe d werden die Worte „in den Besoldungsgruppen A 10 und\nA 9\" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 1O\" ersetzt;\nc) in Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt; es wird\nfolgender Buchstabe f angefügt:\n„f) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Zollfahndungsdienst\nmit einem Anteil von höchstens\n65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;\".\n2. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe\nA 12\" durch die Worte „25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDie Zahl der Stellen, die sich für die Fallgruppe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a\nam Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung in der höchsten Besoldungs-\ngruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten\nBewertungsmerkmale nicht überschritten werden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nG. Stoltenberg"]}