{"id":"bgbl1-1986-69-27","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=84","order":27,"title":"Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2624,"pdf_page":84,"num_pages":3,"content":["2624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Dezember 1986\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des                                  §3\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-                     Beschränkung der Einstufungsverfahren\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,              (1) Schlachtunternehmen dürfen in einem Schlachthof\nFamilie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft mit         nur eines der zugelassenen Klassifizierungsgeräte oder\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         das in Anlage 2 beschriebene Verfahren anwenden. Ein\nKlassifizierungsgerät darf jedoch durch das in Anlage 2 be-\nschriebene Verfahren ersetzt werden, solange dies wegen\nArtikel 1                            technischen Versagens des Klassifizierungsgerätes not-\nVerordnung                             wendig ist.\nüber gesetzliche Handelsklassen                       (2) Das angewandte Einstufungsverfahren ist der nach\nfür Schweinehälften                         Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\nEine Umstellung auf ein anderes Verfahren ist vorher\n§ 1                              schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist\nGesetzliche Handelsklassen                     der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich\nmitzuteilen,\n(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kom-\n1. wann das technische Versagen eingetreten ist und\nmission der Europäischen Gemeinschaften über das\nwann die Einstufung mit dem bisher angewandten Ver-\nGemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine-\nfahren voraussichtlich wieder aufgenommen werden\nschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper\nkann und\nvon Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz,\nFlomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1    2. die Wiederaufnahme des bisher angewandten Ver-\nder Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen             fahrens.\nauf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich                                      §4\nwerden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichne-\nten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.                                             Protokoll\n(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Haus-           (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleisch-\nschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskel-            anteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll\nfleischanteil bestimmt.                                       anzufertigen.\n(2) Im Falle der Ermittlung des Muskelfleischanteils mit\n§2\nHilfe des Verfahrens nach Anlage 2 braucht ein Protokoll\nAnforderungen und Einstufung                     jedoch nicht angefertigt zu werden, wenn\n(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetz-         1. weder die Kennzeichnung nach § 5 mit dem Prozent-\nlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten,               satz des Muskelfleischanteils noch die Abrechnung mit\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in        dem Erzeuger auf der Grundlage dieses Prozentsatzes\nden Verkehr gebracht werden, müssen die in der Spalte 2           erfolgt und\nder Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben        2. das Schlachtunternehmen nach § 2 der Vierten Vieh-\ndes Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entspre-           und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung von der\nchenden Handelsklasse.                                             Meldepflicht ausgenommen oder befreit ist.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleisch-       (3) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende\nanteil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der       Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errech-\nSchlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung          nete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder\nvor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung                das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist\n1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechts-        mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.\nakten von der Kommission zugelassen sind (Klassifi-\nzierungsgeräte) oder                                                                   §5\n2. des in der Anlage 2 beschriebenen Verfahrens                                      Kennzeichnung\nzu ermitteln (Einstufungsverfahren). Der Bundesminister          (1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die           zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,\nGeräte nach Satz 1 Nr. 1, die von der Kommission zu-           geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\ngelassen sind, im Bundesanzeiger bekannt.                      werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse\n(3) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der · nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des\nSchlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekenn-\nStechen des Schweins gewogen.                                 zeichnet sind.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30 Dezember 1986                                  2625\n(2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermitt-  3. entgegen§ 3 Abs. 2 eine Anzeige oder Mitteilung nicht,\nlung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unver-        nicht richtig oder rncht rechtzeitig vornimmt,\nwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf\n4. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 ein Protokoll nicht, nicht\ndem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt\nmindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\noder nicht aufbewahrt oder\n5. entgegen § 5 Schweineschlachtkörper gewerbsmäßig\n§6                                 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-\nkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nicht, nicht in\nOrdnungswidrigkeiten                          der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des              gekennzeichnet sind.\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\n§ 7\n1. entgegen § 2 Abs. 2 für die Einstufung in eine Handels-\nklasse nicht ein zulässiges Einstufungsverfahren an-                             Berlin-Klausel\nwendet,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 mehr als ein Einstufungs-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nverfahren anwendet,                                    klassengesetzes auch im Land Berlin.\nAnlage 1                                                    Anlage 2\n(zu § 1 Abs. 1 ,                                            (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\n§ 2 Abs. 1 und\n§ 5 Abs. 1)                                                                             Verfahren\nzur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach§ 2 Abs. 2 Nr. 2\nHandelsklassenschema\n1 . An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der\n2\nWirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-\nHandels-         Anforderungen                                  des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):\nklasse\nSpeckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünn-\nsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über\ndem M. glutaeus medius (in Millimetern)\nFleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemes-\nGemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel-               sen als kürzeste Verbindung des vorderen (crania-\nfleischanteil des Schweineschlacht-                len) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dor-\nkörpers mit einem Schlachtgewicht                  salen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)\nvon 50 kg und mehr, jedoch weniger\nals 120 kg in Vomhundertsätzen\nE                55 und mehr\nu                50 und mehr, jedoch weniger als 55\nR                45 und mehr, jedoch weniger als 50\n0                40 und mehr, jedoch weniger als 45\np                weniger als 40\nII\nM 1              Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen\nM2               Schlachtkörper von anderen Sauen\n2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch\nV                Schlachtkörper von Ebern und\nEinsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes\nAltschneidern\n(F) in folgende Formel:\nMuskelfleischanteil MF %       =\n47,978 + (26,0429 x       i)  + (4,5154  x VF)\n- (2,5018 x lg S) - (8,4212 x VS)","2626                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                             2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                                       Kennzeichnung\nRindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1983                         (1) Schaffleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf\n(BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt geändert:                          vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,\n§ 3 wird aufgehoben.                                             wenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buch-\nstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben oder der\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                        Ziffer der Handelsklasse nach Anlage 1 Spalte 1\n,,§ 4                                gekennzeichnet ist. Schaffleisch kann zusätzlich mit\nden Buchstaben nach Anlage 1 Spalte 2 gekennzeich-\nKennzeichnung\nnet werden.\n(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf\n(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes Schaffleisch, das\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,\nin gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand in den Gel-\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist.\nwenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buch-\nstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der                      (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der\nZiffer der Handelsklasse (Anlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils          Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung\nSpalte 1) gekennzeichnet ist.                                    vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit\n(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes Rindfleisch, das       unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter\nin gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand in den Gel-             Farbe an der Innenseite der Keulen in folgender Rei-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist.             henfolge angebracht sein: Kategoriebezeichnung,\nBuchstabe oder Ziffer der Handelsklasse und der nach\n(3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der                Absatz 1 Satz 2 zulässige Buchstabe. Die Kennzeich-\nSchlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung             nung muß mindestens 1 ,5 cm hoch und deutlich\nvor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit              erkennbar sein.\"\nunverwischbarer, unabwischbarer und kochechter\nFarbe jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den        3. Die §§ 4 a und 5 werden aufgehoben.\nSchultern und an den beiden Hinterhessen oder an den\nKeulen in folgender Reihenfolge angebracht sein: Kate-      4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\ngoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handels-\nklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch                                            ,,§ 6\nund deutlich erkennbar sein.\"                                                      Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\n3. Die §§ 4 a und 5 werden aufgehoben.\nHandelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 4\n4 § 6 wird wie folgt gefaßt:                                         Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schaffleisch gewerbsmäßig\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-\n,,§ 6                                kauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht, nicht ·\nOrdnungswidrigkeiten                           in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des              gekennzeichnet ist.\"\nHandelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 4\nAbs. 1 oder 3 Rindfleisch g~werbsmäßig zum Verkauf                                       Artikel 4\nvorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsonst in den Verkehr bringt, das nicht, nicht in der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekenn-\nklassengesetzes auch im Land Berlin.\nzeichnet ist.\"\nArtikel 3                                                         Artikel 5\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für               (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.\nSchaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77), ge-\nändert durch Verordnung vom 11. November 1977 (BGBI. 1              (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche\nS. 2139), wird wie folgt geändert:                               Handelsklassen für Schweinehälften vom 29. Oktober\n1971 (BGBI. 1S. 1732), zuletzt geändert durch Verordnung\n1. § 3 wird aufgehoben.                                         vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1322), außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}