{"id":"bgbl1-1986-69-26","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=79","order":26,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2619,"pdf_page":79,"num_pages":5,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2619\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:     3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                ,, ( 1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der\nSchädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrunde-\nDas Abwasserabgabengesetz vom 13. September 1976              legung der oxidierbaren Stoffe, der organischen\n(BGBI. 1 S. 2721, 3007), geändert durch das Gesetz vom          Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber,\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1515), wird wie folgt geän-        Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer\ndert:                                                           Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers\ngegenüber Fischen nach der Anlage zu diesem\n1. In § 1 Satz 1 wird die Textstelle „vom 27. Juli 1957        Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Be-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch        wertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Nieder-\ndas Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaus-             schlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8),\nhaltsgesetzes vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. 1        wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinhei-\nS. 1109)\" gestrichen.                                      ten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration\noder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Ver-\ndünnungsfaktor GF nicht mehr als 2 beträgt.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Flä-\nchen abfließende\" die Worte „und gesammelte\"         b) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5\neingefügt.                                              wird Absatz 4.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:       4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen           ,,(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinhei-\naustretenden und gesammelten Flüssigkeiten.\"            ten zugrunde zu legende Schadstofffracht errech-","2620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und             eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten\nbei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen            für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten\ndes die Abwassereinleitung zulassenden Be-                    Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein\nscheids. Der Bescheid hat hierzu mindestens für               Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein\ndie in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 3            Überwachungswert oder eine Festlegung nach\ngenannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen                   Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die\ndie in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser                  Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem\neinzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit            höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.\"\ngegenüber Fischen den in einem bestimmten Zeit-\nraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu be-              e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ngrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahres-                  ,,(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständi-\nschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Be-              gen Behörde, daß er im Veranlagungszeitraum\nscheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoff-            während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht\ngruppe Überwachungswerte für verschied~_ne Zeit-             kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren\nräume, ist der Abgabenberechnung der Uberwa-                 Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgeleg-\nchungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu             ten Überwachungswert oder eine geringere als die\nlegen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu            im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhal-\n§ 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgrup-               ten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für\npen nicht über den dort angegebenen Schwellen-               diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermit-\nwerten zu erwarten, so kann insoweit von der                 teln. Die Abweichung muß mindestens 20 vom\nFestlegung von Überwachungswerten abgesehen                  Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Um-\nwerden.\"                                                     stände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist\nmindestens zwei Wochen vor dem beantragten\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach „die Vorbelastung\"               Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und~ gelten\ndie Textstelle „für die in § 3 Abs. 1 genannten              entsprechend. Ergibt die behördliche Uberwa-\nSchadstoffe und Schadstoffgruppen\" eingefügt.                chung, daß ein Meßergebnis den erklärten Wert\noder einen weiteren im gleichen Verhältnis zu ver-\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und            ringernden Überwachungswert oder die Fest-\n3 ersetzt:                                                    legungen nach Absatz 4 Satz 6 übersteigt, sind die\n,,Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzen-             Schadeinheiten nach den Absätzen 1 bis 4 zu\ntration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die              ermitteln; die Regelung des § 9 Abs. 5 bleibt bei\nLänder können für Gewässer oder Teile von ihnen              •Einhaltung des Überwachungswertes unberührt.\"\ndie mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich\nfestlegen.\"                                            5. § 5 wird aufgehoben.\nd) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 8\nersetzt:                                               6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ergibt die Überwachung, daß ein ~~r Abgabenbe-\n,,(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten\nrechnung zugrunde zu legender Uberwachungs-\nerforderlichen Festlegungen nicht in einem Be-\nwert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist\nscheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der\nund auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl\nEinleiter spätestens einen Monat vor Beginn des\nder Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet\nVeranlagungszeitraums gegenüber der zuständi-\nsich nach dem Vomhundertsatz, um den der höch-\ngen Behörde zu erklären, welche für die E~~ittlung\nste gemessene EinzelwE:_rt den Überwachung~wert\nder Schadeinheiten maßgebenden Uberwa-\nüberschreitet. Wird der Uberwachungswert einmal\nchungswerte er im Veranlagungszeitraum einhal-\nnicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung\nten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung\nnach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der\nnach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der\nÜberwachungswert mehrfach nicht eingehalten,\nSchadeinheiten jeweils das höchste Meßergebnis\nnach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die\naus der behördlichen Überwachung zugrunde zu\nAbwassereinleitung zulassende Bescheid nach\nlegen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen\nAbsatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht\nÜberwachung vor, hat die zuständige Behörde die\nfest und ergibt die Überwachung, daß die in der\nÜberwachungswerte zu schätzen. Die Jahres-\nAnlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Kon-\nschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der\nzentration überschritten ist, wird die sich rechne-\nSchadeinheiten geschätzt.\"\nrisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes er-\ngebende Zahl der Schadeinheiten um den Vom-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3\nund 4 ergibt. Enthält der Bescheid„ über die nach               ,,(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\"\nAbsatz 1 zugrunde zu legenden Uberwachungs-\nwerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere        7. § 7 wird wie folgt geändert\nZeiträume oder Festlegungen für die in einem be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge\noder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schad-            aa) Das Semikolon und die Worte „die Zahl ~er\neinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte                      angeschlossenen Einwohner kann geschatzt\nerhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht                    werden\" werden gestrichen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2621\nbb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:                  Werden für die Abwassereinleitungen über die all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik hinaus-\n,, Wird das Niederschlagswasser von befestig-\ngehende Anforderungen festgelegt oder nac~ § 6\nten gewerblichen Flächen über eine nicht-\nAbs. 1 Satz 1 erklärt und eingehalten, ermäßigt\nöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der\nsich der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 zusätz-\nAbgabenberechnung 18 Schadeinheiten je\nlich um den Vomhundertsatz, um den die allgemein\nvolles Hektar zugrunde zu legen, wenn die\nanerkannten Regeln der Technik übertroffen\nbefestigten gewerblichen Flächen größer als\nwerden.\"\ndrei Hektar sind. Die Zahl der angeschlosse-\nnen Einwohner oder die Größe der befestigten       c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nFläche kann geschätzt werden.\"\n,,(6) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermä-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               ßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und\n,,(2) Die Länder können bestimmen, unter wel-              bei Kleineinleitungen(§ 8) bei den Abwassereinlei-\nchen Voraussetzungen die Einleitung von Nieder-              tungen, für die nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaus-\nschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei                  haltsgesetzes der Stand der Technik anzuwenden\nbleibt.\"                                                     ist, um 80 vom Hundert für die Schadeinheiten, die\nnicht vermieden werden, obwohl die Vorausset-\nzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, der\n8. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                       entsprechend anzuwenden ist, erfüllt sind.\"\n,,§ 8\nd) folgender Absatz 7 wird angefügt:\nPauschalierung bei Kleineinleitungen\nvon Schmutzwasser aus Haushaltungen und                      ,,(7) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5\nähnlichem Schmutzwasser                        berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten\nWert, wenn der Bescheid im Anschluß an die Erklä-\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwas-\nrung an den erklärten Wert angepaßt wird und\nser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwas-\ndieser die Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6\nser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts\nerfüllt.\"\nnach§ 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die\nHälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation ange-\nschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts an-       10. § 10 wird wie folgt geändert:\nderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht             a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\noder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermit-\n„4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar\nteln, kann sie geschätzt werden.\ngroßen befestigten gewerblichen Flächen und\n(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen                      von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn\nVoraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die                  es nicht über eine öffentliche Kanalisation vor-\nEinleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasser-                  genommen wird.\"\nbehandlungsanlage mindestens den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik entspricht und die ord-            b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-\nnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt                    steht\" die Worte „auf Antrag des Einleiters\" einge-\nist.\"                                                            fügt und die Worte „der Schadeinheiten\" durch die\nWorte „des der Ermittlung der Schadeinheiten je-\nweils zugrunde zu legenden Wertes\" ersetzt.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „im Jahres-            c) In Absatz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-\ndurchschnitt\" gestrichen.                                    fügt:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                               „Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn\nder Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abga-\n,,(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermä-\nbenordnung zu verzinsen. § 4 Abs. 2 bis 4 gilt\nßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und\nentsprechend.\"\nKleineinleitungen(§ 8) bei den Abwassereinleitun-\ngen, für die nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaus-            d) folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhaltsgesetzes die allgemein anerkannten Regeln\n,,(4) Werden· Abwasserbehandlungsanlagen er-\nder Technik anzuwenden sind, um die Hälfte für die\nSchadeinheiten, die nicht vermieden werden, ob-              richtet, die eine über die allgemein anerkannten\nRegeln der Technik nach§ 7 a Abs. 1 des Wasser-\nwohl\nhaushaltsgesetzes hinausgehende Verminderung\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder            der Schadstofffracht erwarten lassen, so kann die\ndie Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 minde-             Hälfte der für diese Verminderung entstandenen\nstens den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des           zusätzlichen Aufwendungen mit der Abgabe für\nWasserhaushaltsgesetzes entspricht und                  das Jahr, in dem diese Aufwendungen anfallen,\nund für die zwei darauffolgenden Jahre aufgerech-\n2. die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Was-               net werden.\"\nserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeit-\nraum eingehalten werden, sofern sie nicht ent-\n11  § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngegen den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik durch Verdünnung oder Vermischung            Die Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen Num-\nerreicht werden.                                    mern „2\" und „3\" werden die Nummern „1\" und „2\".","2622                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n12. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil A Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,A.\n, (1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus\nfolgender Tabelle:\nBewertete                     Einer Schadeinheit                            Schwellenwerte\nNr.             Schadstoffe und                  entsprechen jeweils                          nach Konzentration\nSchadstoffgruppen                          folgende                              und Jahresmenge\nvolle Meßeinheiten\n1         Oxidierbare Stoffe                 50 Kilogramm                        20 Milligramm je Liter und\nin chemischem                      Sauerstoff                         250 Kilogramm Jahresmenge\nSauerstoffbedarf\n(CSB)\n2         Organische Halo-                   2 Kilogramm Halo-                  100 Mikrogramm je Liter und\ngenverbindungen                    gen, berechnet als                  10 Kilogramm Jahresmenge\nals adsorbierbare                  organisch gebunde-\norganisch gebun-                   nes Chlor\ndene Halogene\n(AOX)\n3         Metalle und ihre                                                                            und\nVerbindungen:\n3.1       Quecksilber                             20   Gramm                      1  Mikrogramm     100    Gramm\n3.2       Cadmium                               100    Gramm                      5  Mikrogramm     500 Gramm\n3.3       Chrom                                 500    Gramm                     50  Mikrogramm        2,5 Kilogramm\n3.4       Nickel                                500    Gramm                     50  Mikrogramm        2,5 Kilogramm\n3.5       Blei                                  500    Gramm                     50  Mikrogramm        2,5 Kilogramm\n3.6       Kupfer                             1 000     Gramm                    100  Mikrogramm        5 Kilogramm\nMetall                        je Liter              Jahresmenge\n4         Giftigkeit gegen-                  3 000 Kubikmeter                  .GF  =  2\nüber Fischen                       Abwasser geteilt\ndurch GF\nGF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im fischtest nicht mehr giftig ist.\"\nb) Teil B wird wie folgt gefaßt:\n,,8.\nDie Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogeni-\nsierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:\n1. Oxidierbare Stoffe (CSB)                      Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter\nAnwendung von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen nach\nNr. 2.2.2 der 3. AbwasserVwV vom 17. März 1971 (GMBI. S. 138), geändert\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 10. November 1986 (GMBI.\nS. 618).\n2. Organische Halogen-                          Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden\nverbindungen (AOX)                          im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwas-\nserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nr. 2.2.5 der\n20. AbwasserVwV vom 19. Mai 1982 (GMBI. S. 293), geändert durch allge-\nmeine Verwaltungsvorschrift vom 10. November 1986 (GMBI. S. 618).","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Dezember 1986                                 2623\n3. Quecksilber                       Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumper-\noxodisulfat wird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspek-\ntrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nr. 2.3.5 der 40. AbwasserVwV vom\n5. September 1984 (GMBI. S. 354).\n4. Cadmium, Chrom, Nickel,           Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid\nBlei, Kupfer                      werden die Metalle atomabsorptions- und atomemissionsspektrometrisch\nbestimmt, im übrigen nach Nr. 2.3.4 (Cadmium), 2.3.11 (Chrom), 2.3.17\n(Nickel), 2.3.9 (Blei) und 2.3.16 (Kupfer) der 40. AbwasserVwV vom 5 . Sep-\ntember 1984.\n5. Fischgiftigkeit                   Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus\nidus melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserver-\ndünnungen bestimmt, im übrigen nach Nr . 2.3.3 der 40. AbwasserVwV vom\n5. September 1984.\"\nArtikel 2                             werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit kann das Abwasserabgabengesetz in der ab                                   Artikel 4\n1. Januar 1989 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt              Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft mit Aus-\nneu bekanntmachen.                                              nahme des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 10 Abs. 4),\nder am 1. Januar 1987 in Kraft tritt. Es ist im übrigen mit\nArtikel 3                              der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teil A Nr. 2, 3.3 bis\n3.6 der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe und Schad-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des          stoffgruppen der Abwasserabgabe erst für den Zeitraum\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-       zugrunde zu legen sind, der nach dem 31. Dezember 1989\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen            beginnt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}