{"id":"bgbl1-1986-69-25","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=75","order":25,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Waschmittelgesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2615,"pdf_page":75,"num_pages":4,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2615\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Waschmittelgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              rungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen\nkönnen. Wasch- und Reinigungsmitteln sind Erzeug-\nArtikel 1                             nisse gleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf\nOberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen\nÄnderung des Waschmittelgesetzes                     Reinigung mit Erzeugnissen im Sinne des Satzes 1\nDas Waschmittelgesetz vom 20. August 1975 (BGBI.           1\nüberwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß\nS. 2255) wird wie folgt geändert:                                  danach in Gewässer gelangen können.\"\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung des Ge-        4. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert:\nsetzes wie folgt gefaßt:                                      a) Vor dem Wort „Abbaubarkeit\" wird jeweils das\n,,Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG\".                        Wort „biologische\" eingefügt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   b) Die Worte „das sonstige Entfernen\" werden jeweils\ndurch die Worte „die sonstige Eliminierbarkeit\" er-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „im Hinblick                  setzt.\nauf\" die Worte „den Naturhaushalt und\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach dem Zitat,,§ 7 Abs. 1 Satz 1      5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 4\" die Textstelle „und 5\" eingefügt.\n,,§ 4\nc) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:                       Höchstmengen an Phosphorverbindungen\n,,(3) Technische Einrichtungen, die der Reinigung         (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in\nmit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen         den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphor-\nso gestaltet werden, daß bei ihrem ordnungsgemä-        verbindungen die in eii1er Rechtsverordnung nach\nßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungs-            Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.\nmittel und so wenig Wasser und Energie wie mög-\nlich benötigt werden.                                        (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\n(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhö-\nvom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und der         rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den\nauf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen              Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-\nRechtsverordnungen bleiben unberührt.\"                    lie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, so-\nweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung\n,,(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses           stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in\nGesetzes sind Erzeugnisse, die zur Reinigung be-              Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Be-\nstimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung               stimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen er-\nunterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in             forderliche Verfahren festzusetzen.\"\nGewässer gelangen können. Als Wasch- und Reini-\ngungsmittel gelten auch von Satz 1 nicht erfaßte Er-       6. § 5 wird wie folgt geändert:\nzeugnisse, die grenzflächenaktive Stoffe oder organi-\nsche Lösemittel enthalten und vom Verbraucher auf             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGrund der Art und Weise des Produktdargebots un-                    ,,Weitere Anforderungen an die Umweltverträglich-\nmittelbar zur Reinigung verwendet werden können                     keit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren\nund erfahrungsgemäß verwendet werden und erfah-                     Inhaltsstoffe\".",",,\n2616                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und\n,,(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach               Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3\nAnhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-            2. Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den An-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ver-                 wendungsbereich der Richtlinie 73/173/EWG vom\nhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen                 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Ver-\nWirkungen über die Regelungen der §§ 3 und 4                    waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die\nhinaus                                                          Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von\n1 . das Inverkehrbringen von bestimmten Inhalts-                Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel)\nstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu be-             (ABI. EG Nr. L 189 S. 7) in der Fassung der Richt-\nschränken oder zu verbieten und                            linie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABI. EG Nr.\nL 213 S. 17) und der Richtlinie 77/728/EWG vom\n2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reini-                    7. November 1977 zur Angleichung der Rechts-\ngungsmitteln zu beschränken.\"\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-\n7. In § 6 wird nach ,,§ 4 Abs. 2\" ein Komma gesetzt und                 nung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben,\ndie Textstelle „und 3 sowie § 5 Abs. 1\" ersetzt durch                Klebstoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303\n,,§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie§ 9 Abs. 2\".                           S. 23) in der Fassung der Richtlinie 83/265/EWG\nvom 16. Mai 1983 (ABI. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,\n8. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebens-\n,,§ 7                                    mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; 1975\nVerpackung, Dosiervorrichtungen\nS. 2652), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den                 vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert\nVerkehr gebracht werden, wenn auf den zur Abgabe                     worden ist.\nan den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und\nUmhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher\nReinigungsmittel, bei denen eine solche Dosierungs-\nSprache und auf dauerhafte Weise mindestens fol-\ngendes angegeben ist:                                            empfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch\nnicht möglich ist.\n1. Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe\n(3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1,\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhö-\n2. Handelsname des Erzeugnisses und die Anmelde-                 rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den\nnummer nach § 9 Abs. 1,                                     Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-\n3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Haupt-               lie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung\nniederlassung des Herstellers, Einführers, Verbrin-          mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der\ngers oder Vertriebsunternehmens,                             in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen\n4. Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung                 1. die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden\neiner gewässerschonenden Verwendung des Er-                      Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen\nzeugnisses,                                                      und weitere Anforderungen an die Beschriftung der\n5. abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern                  Verpackung festzusetzen,\nfür die Härtebereiche 1 bis 4 bei Wasch- und                 2. für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reini-\nReinigungsmitteln, die Phosphate oder andere här-                gungsmitteln über die Regelungen des Absatzes 1\ntebindende Stoffe enthalten; im Sinne dieser Vor-                hinaus Anforderungen an die sonstige Beschaffen-\nschrift umfaßt                                                   heit der Verpackung und hierzu gehörender Do-\nHärtebereich 1            bis 1 ,3 Millimol                      siervorrichtungen festzusetzen.\"\nGesamthärte je Liter\nHärtebereich 2            1,3-2,5 Millimol                9. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nGesamthärte je Liter\n,,§ 8\nHärtebereich 3            2,5-3,8 Millimol\nGesamthärte je Liter                  Angabe von Wasserhärtebereichen\nHärtebereich 4            über 3,8 Millimol                     Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem\nGesamthärte je Liter;      Verbraucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1\n6. wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilo-               Nr. 5) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers min-\ngramm des Erzeugnisses bei Beachtung der jewei-              destens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur\nligen Dosierungsempfehlung für jeden der Härte-              vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in\nbereiche im Einbadverfahren gewaschen werden                 Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen\nkönnen.                                                      Weise mitzuteilen.\"\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in\nden Begleitpapieren von lose beförderten Wasch- und          10 § 9 wird wie folgt gefaßt:\nReinigungsmitteln enthalten sein.                                                            ,,§ 9\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                              Angaben zur Umweltverträglichkeit\nWasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2                    (1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses\nAbs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur zur Anwendung              Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                   2617\nsie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und\noder verbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen           Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und\ndie nach Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer                   kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel-\nsowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2              und Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und\nvorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit             Reinigungsmittel· im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die\ndieser Wasch- und Reinigungsmittel dem Umweltbun-              nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt\ndesamt schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldenummer              sind, finden die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung,\nhat acht Stellen; die ersten vier Ziffern kennzeichnen         soweit die Mittel in einer Rechtsverordnung nach Ab-\ndie Firma und werden auf Antrag vom Umweltbundes-              satz 2 ausdrücklich benannt sind.\"\namt vergeben; die letzten vier Ziffern kennzeichnen\ndas Erzeugnis und werden vom Hersteller, Einführer         11 . § 11 wird wie folgt geändert:\noder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die letzten        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede Mittei-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Phosphatgehalt\"\nlung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden\ndurch die Worte „Gehalt an Phosphorverbin-\nsind.\ndungen\" ersetzt.\n(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhö-                       ,,3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nrung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den                          bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nBundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-                         § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- und Reinigungs-\nlie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung                            mittel in den Verkehr bringt, deren Verpak-\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Erkennung und                             kungen oder Umhüllungen nicht, nicht\nVerhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen                            richtig oder nicht vollständig gekennzeich-\nWirkungen vorzuschreiben, welche Angaben zur Um-                              net sind,\".\nweltverträglichkeit mitzuteilen sind. Insbesondere kön-\nnen Angaben über                                                  cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\n1. den Namen des Erzeugnisses und des lnverkehr-                             bindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in\nbringers,                                                                Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnis-                               nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Anga-\nses (Rahmenrezeptur),                                                    ben nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\n3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und                           dig mitteilt,\".\nReinigungsmitteln,                                           dd) In Nummer 5 wird das letzte Komma durch das\nWort „oder\" ersetzt.\n4. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosie-\nrungsempfehlungen,                                           ee) In Nummer 6 wird das Zitat,,§ 4 Abs. 3 oder\n5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungs-                       § 5\" durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 1 oder § 7\nmittels,                                                          Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt.\n6. die Produktions- oder Vertriebsmengen,                     b) In Absatz 2 wird das Zitat „Absatz 1 Nr. 1, 2, 4\"\nersetzt durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1 bis 4\"; im\n7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die           2. Halbsatz wird „3 und\" gestrichen.\nbiologische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminier-\nbarkeit oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorga-\n12. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nnismen oder sonstige nachteilige Wirkungen auf\ndie Beschaffenheit der Gewässer,                                                        ,,§ 12\nÜbergangsbestimmungen\nvorgeschrieben werden.\n(1) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind\nin der bis zum 31 . Dezember 1986 geltenden Fassung\n(3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und          weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung\nReinigungsmittel und für Änderungen bei den nach               nach§ 7 Abs. 3 Nr. 1 die nach§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nAbsatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltver-               anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe be-\nträglichkeit gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in      stimmt sind.\nVerbindung mit Absatz 2 entsprechend. Wer die Her-\nstellung sowie die Einführung oder Verbringung von                (2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der\nWasch- und Reinigungsmitteln in den Geltungsbe-                bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung wei-\nreich dieses Gesetzes einstellt, hat dies dem Umwelt-          ter anzuwenden, bis die in § 9 Abs. 2 vorgesehene\nbundesamt schriftlich mitzuteilen.                             Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon aus-\ngenommen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 über\n(4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur             die Mitteilung der Anmeldenummer; diese gelten un-\nUmweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmit-            abhängig von der in Satz 1 genannten Rechtsverord-\ntel im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachtei-       nung.\nligen Wirkungen aus. Es unterrichtet die für die Über-            (3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen\nwachung zuständigen Behörden über den Inhalt der               Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1\nAngaben und, soweit dies für die Erfüllung ihrer was-          Satz 3 mit Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die\nserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein                bis zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht wor-\nkann, über das Ergebnis der Auswertung nach Satz 1.            den sind.\"","2618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nBekanntmachung der Neufassung                       werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit kann das Wasch- und Reinigungsmittelge-\nsetz in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt neu bekanntmachen.                                                  Artikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 3                               Dieses Gesetz tritt, soweit Satz 2 nichts anderes\nBerlin-Klausel                          bestimmt, am 1. Januar 1987 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        soweit § 7 Abs. 1 und 2 des Waschmittelgesetzes neu\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-    gefaßt wird, am 1. Januar 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}