{"id":"bgbl1-1986-69-24","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=70","order":24,"title":"Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2610,"pdf_page":70,"num_pages":5,"content":["2610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung\n(Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                           2. Abschnitt\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende\nGesetz beschlossen:                                                Überwachung der Umweltradioaktivität\n1. Abschnitt                                                    §2\nAllgemeines                                          Aufgaben des Bundes\n(1) Aufgaben des Bundes sind\n§ 1\n1. die großräumige Ermittlung\nZweckbestimmung\na) der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen,\nZum Schutz der Bevölkerung ist                              b) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in\n1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen,                Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasser-\nstraßen sowie\n2. die Strahlenexposition der Menschen und die radio-\naktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignis-     c) der Gamma-Ortsdosisleistung,\nsen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen\nAuswirkungen unter Beachtung des Standes der Wis-       2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-,\nsenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände         Analyse-, Meß- und Berechnungsverfahren, die Durch-\ndurch angemessene Maßnahmen so gering wie mög-              führung von Vergleichsmessungen und Vergleichs-\nlich zu halten.                                             analysen,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2611\n3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumenta-         Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der\ntion der vom Bund ermittelten sowie der von den Län-    Umweltradioaktivität unterstützt ihn bei der Wahrnehmung\ndern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches    dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfas-\ndieses Gesetzes übermittelten Daten,                    sung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.\n4. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität,           (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nsoweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch    Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und\ndie Länder ermittelt worden sind,                       dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über\n5. die Übermittlung von Daten nach den Nummern 1            die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.\nund 3 an die Länder und die Unterrichtung der Länder\nüber die Bewertung der Daten nach Nummer 4.\n(2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermitt-                          3. Abschnitt\nlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genann-\nten Bereichen bleibt unberührt.                                                   Maßnahmen\n(3) Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im                             §6\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.\nBestimmung von Dosiswerten\nund Kontaminationswerten\n§3                                (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks wird\nAufgaben der Länder                     der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit ermächtigt,\n(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere\n1. Dosiswerte,\n1. in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfs-\n2. Kontaminationswerte,\ngegenständen sowie Arzneimitteln und deren Aus-\ngangsstoffen,                                       3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestim-\nmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten\n2. in Futtermitteln,\nzugrunde gelegt werden,\n3. im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen\ndurch Rechtsverordnung festzulegen. Rechtsverordnun-\nGewässern außer Bundeswasserstraßen,\ngen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einverneh-\n4. in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und    men mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen\nAbfällen,                                           und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n5. im Boden und in Pflanzen,                           sten und für Wirtschaft.\n6. in Düngemitteln.                                       (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der\nZustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch\n(2) Die Länd~r übermitteln die gemäß Absatz 1 gewon-    nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Errei-\nnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die        chung des in§ 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemes-\nÜberwachung der Umweltradioaktivät.                        sen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereig-\nnisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkun-\ngen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des\n§4                             Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteili-\ngenden Bundesminister erlassen werden; sie treten späte-\nInformationssystem des Bundes\nstens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\n(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden    Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit\nvom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-       Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit\ntorsicherheit in einem Informationssystem „Radioaktivität  den zu beteiligenden Bundesministern verlängert werden.\nin der Umwelt\" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentral-    Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Rege-\nstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradio-     lungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es\naktivität eingerichtet.                                    der Bundesrat verlangt.\n(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln\nder Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der                                   §7\nUmweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten.                    Verbote und Beschränkungen\nbei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln\n(3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten                         und sonstigen Stoffen\nDaten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur\nVerfügung.                                                   (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n§5\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-\nBewertung der Daten,                     schaft durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach\nUnterrichtung des Deutschen Bundestages              § 6 bestimmten Kontaminationswerte\nund des Bundesrates\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabak-\n(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und            erzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arznei-\nReaktorsicherheit bewertet die Daten der Radioaktivität.        mitteln und deren Ausgangsstoffen,","2612                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen         2. die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensen-\nund Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und                dungen zu unterrichten,\nderen Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem       3. bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes                                und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständi-\nverbieten oder beschränken.                                        gen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden.\nWarensendungen, für die Verbote und Beschränkungen\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können\nund Forsten kann im Einvernehmen mit den Bundesmini-           von den Zollstellen zurückgewiesen werden.\nstern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt-              (3) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der\nschaft durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach          Bundesminister der Finanzen die in Absatz 2 genannten\n§ 6 bestimmten Kontaminationswerte                             Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien\nund Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen.\n1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,     § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entspre-\n2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den          chend.\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverbieten oder beschränken.                                                                §9\nEmpfehlungen des Bundesministers\n(3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nReaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundes-\n(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann\nministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für\nder Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6             sicherheit det Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen\nbestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte                 empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit\nden zuständigen obersten Landesbehörden ergehen.\n1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen,            Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,\nReststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder be-      Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangs-\nschränken,                                                 stoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einver-\n2. die Beseitigung von Abfall regeln.                          nehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten und für Wirtschaft.\n(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den\nAbsätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.                    (2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Lan-\ndes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt,\n(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-\nkann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlun-\nstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüs-\ngen an die Bevölkerung richten.\nsen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1\nbis 4 entsprechend anwendbar.\n4. Abschnitt\n§8\nAuftragsverwaltung,\nBefugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr\nVerwaltungsbehörden des Bundes,\n(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-                 Betretungsrecht und Probenahme\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind\nberechtigt, zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Konta-                                 § 10\nminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\ninsbesondere                                                                      Auftragsverwaltung\n1 . Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und              (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nanderen Sachen zu treffen,                                 erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des\nBundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundes-\n2. kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte            eigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2\nSachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen          Abs. 2 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit\nBehörden zur Durchführung der erforderlichen Maß-          ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Voll-\nnahmen weiterzuleiten.                                     zug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nSie können ferner Personen auf das für den vorsorgenden        erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen\nGesundheitsschutz Erforderliche hinweisen.                     der Bundeswehr.\n(2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der       (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote       Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\nund Beschränkungen                                             allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung die-\nses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das\n1. Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel,              Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und\nBehälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Ver-         Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundes-\nbringen in den, durch den oder aus dem Geltungs-           eigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvor-\nbereich dieses Gesetzes anzuhalten,                        schriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                            2613\n(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Aus-      (6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der\nführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 vom          Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-      Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu einer\nheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7        anderweitigen Regelung nach Absatz 7 das Bundes-\nAbs. 2 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     gesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene.\nund Forsten und zur Ausführung von Rechtsverordnungen\n(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nnach § 7 Abs. 3 vom Bundesminister für Umwelt, Natur-\ndie Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 5\nschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit\nAbs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehör-\nden dort genannten Bundesministern mit Zustimmung des\nden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstal-\nBundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entspre-\nchend.                                                      ten des öffentlichen Rechts übertragen.\n(8) Im Land Berlin nimmt der Deutsche Wetterdienst mit\n§ 11\nseiner dortigen Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 1\nVerwaltungsbehörden des Bundes                 Nr. 2 und 3 wahr.\n(1) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2                                    § 12\nAbs. 1 •. Nr. 1 und 2 sind zuständig im Bereich Luft und\nNiederschläge für                                                       Betretungsrecht und Probenahme\n1. Messung und Ausbreitungsprognose der Deutsche               Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind\nWetterdienst mit seinen Dienststellen,                  berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts-\nräume während der Betriebs- und Arbeitzeit zu betreten,\n2. Spurenanalyse das Bundesamt für Zivilschutz mit sei-     die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.\nnem Institut für Atmosphärische Radioaktivität,\n3. Gamma-Ortsdosisleistung das Bundesamt für Zivil-\nschutz mit seinen Warnämtern.                                                   5. Abschnitt\n(2) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2\nStraf- und Bußgeldvorschriften,\nAbs. 1 Nr. 3 ist zuständig im Bereich Luft und Nieder-                           Schlußvorschriften\nschläge für die Zusammenfassung und Aufbereitung der\nvom Bund ermittelten Daten das Bundesamt für Zivilschutz                                § 13\nmit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität.                               Straftaten\n(3) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2         Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 sind zuständig für die Bereiche          wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 ,\n1 . Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Was-         2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 zuwider-\nser, Schwebstoffe, Sediment) die Bundesanstalt für      handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nGewässerkunde,                                          diese Strafvorschrift verweist.\n2. Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer\n(Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment) das Deutsche                                   § 14\nHydrographische Institut.                                                  Ordnungswidrigkeiten\n(4) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2         (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig für die Bereiche          bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n1. Lebensmittel die Bundesforschungsanstalt für Ernäh-        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nrung,                                                   fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1\n2. Milch, Milchprodukte, Futtermittel, Boden, Pflanzen und  Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt.\nDüngemittel die Bundesanstalt für Milchforschung,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n3. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere,        zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nWasserpflanzen und Plankton die Bundesforschungs-\nanstalt für Fischerei mit ihrem Labor für Radioökologie\nder Gewässer,\n§ 15\n4. Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel\nEinziehung\nund deren Ausgangsstoffe das Bundesgesundheits-\namt, Institut für Strahlenhygiene,                        Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder\n5. Oberirdische Gewässer die Bundesanstalt für Gewäs-       eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können einge-\nserkunde,                                               zogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-\n6. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm,         wenden.\nReststoffe und Abfälle das Bundesgesundheitsamt,\nInstitut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.                                       § 16\nÄnderung von Rechtsvorschriften\n(5) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesan-         (1) In § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nstalt für die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards   ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,\nzuständig.                                                  1946; BGBI. 1975 1 S. 2652), das zuletzt durch Artikel 27","2614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)                                     § 17\ngeändert worden ist, werden folgende Worte gestrichen:\nBerlin-Klausel\n,,durch radioaktive Stoffe oder\".\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Nach § 1 Nr. 3 Buchstabe j des Bundesgrenzschutz-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\n1976 (BGBI. 1 S. 1801) geändert worden ist, wird folgender    leitungsgesetzes.\nBuchstabe k angefügt:                                                                    § 18\n„k) § 8 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom                               Inkrafttreten\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610).\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}