{"id":"bgbl1-1986-69-23","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=55","order":23,"title":"Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2595,"pdf_page":55,"num_pages":15,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2595\nzweites Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\ndurch Kapitalbeteiligungen\n(Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grundei-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   nes Sparvertrags (§ 4),\n2. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grundei-\nArtikel 1                                nes Sparvertrags über Wertpapiere oder andere\nÄnderung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes                    Vermögensbeteiligungen (§ 5)\nDas Vierte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung               a) zum Erwerb von 'Aktien, die vom Arbeitgeber\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1                       oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-\nS. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Geset-           leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie                  ausgegeben werden oder die an einer deut-\nfolgt geändert:                                                       schen Börse zum amtlichen Handel oder zum\ngeregelten Markt zugelassen oder in den gere-\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung                                 gelten Freiverkehr einbezogen sind; der Erwerb\nvon Aktien eines Unternehmens, das im Sinne\n,,Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbil-                 des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-\ndung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungs-                 schendes Unternehmen mit dem Unternehmen\ngesetz - 5. VermBG)\".                                            des Arbeitgebers verbunden ist, steht dem Er-\nwerb von Aktien gleich, die vom Arbeitgeber\n2. § 1 erhält die Überschrift                                         ausgegeben werden,\n,,Persönlicher Geltungsbereich\".\nb) zum Erwerb von Kuxen, Wandel- und Gewinn-\nschuldverschreibungen, die von Unternehmen\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                       mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe-\n,,§ 2                                    reich dieses Gesetzes ausgegeben werden,\nzum Erwerb von Namensschuldverschreibun-\nVermögenswirksame Leistungen,\ngen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn\nAnlageformen\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeit-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldlei-                 nehmers aus der Schuldverschreibung durch\nstungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer                 ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-\nanlegt                                                            cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert","2596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsind und das Kreditinstitut oder Versicherungs-              piere ausgegeben werden und mit denen das\nunternehmeri im Geltungsbereich dieses Ge-                   Recht am Gewinn eines Unternehmens verbun-\nsetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,                      den ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitun-\nternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nc) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-                   Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,\npapier-Sondervermögen, die von Kapitalanla-\ngegesellschaften im Sinne des Gesetzes über               g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Ge-\nKapitalanlagegesellschaften ausgegeben wer-                   schäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit\nden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für                   Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndas vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalender-                dieses Gesetzes,\njahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne\ndes § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der             h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum\nAktien in diesem Wertpapier-Sondervermögen                    Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesell-\n70 vom Hundert des Werts der in diesem Son-                   schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und\ndervermögen befindlichen Wertpapiere nicht                    Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nunterschreitet; für neu aufgelegte Wertpapier-                Gesetzes,\nSondervermögen ist für das erste und zweite              i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteili-\nGeschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht                 gung als stiller Gesellschafter im Sinne des\noder die erste Bekanntmachung nach § 25                      § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Un-\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanla-                 ternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im\ngegesellschaften nach Auflegung des Sonder-                  Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der\nvermögens maßgebend,                                         Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sin-\nne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nd) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Be-\ngesetzes anzusehen ist,\nteiligungs-Sondervermögen, die von Kapitalan-\nlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über           k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darle-\nKapitalanlagegesellschaften ausgegeben wer-                 hensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn\nden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für                  auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeit-\ndas vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalender-               nehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein\njahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne                   Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versiche-\ndes § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der                rungsunternehmen privatrechtlich gesichert\nAktien und stillen Beteiligungen in diesem Be-               sind und das Kreditinstitut oder Versicherungs-\nteiligungs-Sondervermögen 70 vom Hundert                     unternehmen im Geltungsbereich dieses Ge-\ndes Werts der in diesem Sondervermögen be-                   setzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; eine\nfindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen             Darlehensforderung gegen ein Unternehmen\nnicht unterschreitet; für neu aufgelegte Beteili-            mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe-\ngungs-Sondervermögen ist für das erste und                   reich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18\nzweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-                Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes\nbericht oder die erste Bekanntmachung nach                   Unternehmen mit dem Unternehmen des Ar-\n§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapital-                beitgebers verbunden ist, steht einer Darle-\nanlagegesellschaften nach Auflegung des Son-                 hensforderung gegen den Arbeitgeber gleich,\ndervermögens maßgebend,\n1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Ge-\ne) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem aus-\nnußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers\nländischem Recht unterstehenden Vermögen\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe-\naus Wertpapieren, das nach dem Grundsatz\nreich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht\nder Risikomischung angelegt ist, wenn die An-\nam Gewinn dieses Unternehmens verbunden\nteilscheine nach dem Gesetz über den Vertrieb\nist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer\nausländischer Investmentanteile und über die\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nBesteuerung der Erträge aus ausländischen In-\nsteuergesetzes anzusehen ist und über das\nvestmentanteilen im Wege des öffentlichen An-\nGenußrecht kein Genußschein im Sinne des\nbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnli-\nBuchstaben f ausgegeben wird; ein Genußrecht\ncher Weise vertrieben werden dürfen und nach\nan einem Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-\ndem gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nden Vertrieb ausländischer Investmentanteile\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\nund über die Besteuerung der Erträge aus aus-\nzes als herrschendes Unternehmen mit dem\nländischen Investmentanteilen veröffentlichten\nUnternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,\nRechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-\nsteht einem Genußrecht am Unternehmen des\nschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-\nArbeitgebers gleich,\nschlusses des Vertrags im Sinne des § 5 oder\ndes § 6 vorausgeht, der Wert der Aktien in            3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund\ndiesem Vermögen 70 vom Hundert des Werts                  eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 6) zum Erwerb\nder in diesem Vermögen befindlichen Wertpa-               von Wertpapieren im Sinne der Nummer 2 Buch-\npiere nicht unterschreitet,\nstaben a bis f,\nf) zum Erwerb von Genußscheinen, die von Un-\nternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im            4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund\nGeltungsbereich dieses Gesetzes als Wertpa-               eines Beteiligungs-Vertrags (§ 7) zur Begründung","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2597\nvon Rechten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben        4. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 9 eingefügt:\ng bis 1, oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 8)\nzum Erwerb von Rechten im Sinne der Nummer 2                                      ,,§ 3\nBuchstaben g bis 1,\nVermögenswirksame Leistungen für Angehörige,\n5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den                         Überweisung durch den Arbeitgeber,\nVorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;                     Kennzeichnungs- und andere Pflichten\ndie Voraussetzungen für die Gewährung einer Prä-\nmie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz                      (1) Vermögenswirksame Leistungen können auch\nbrauchen nicht vorzuliegen,                             angelegt werden\n6. als Aufwendungen des Arbeitnehmers                       1 . zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes),\na) zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung\neines Wohngebäudes oder einer Eigentums-            2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteu-\nwohnung,                                                 ergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn\nb) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne                des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebens-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes,                           jahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem\nKalenderjahr lebend geboren wurden oder\nc) zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke\ndes Wohnungsbaus oder                               3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des\nd) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-             Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind\nsammenhang mit den in den Buchstaben a bis c             die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt.\nbezeichneten Vorhaben eingegangen sind;\nDies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer\ndie Förderung der Aufwendungen nach den Buch-           Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6\nstaben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für    bis 8.\ndie dort bezeichneten Vorhaben verwendet\nwerden,\n(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen\nLeistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das\n7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines\nUnternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie\nKapitalversicherungsvertrags (§ 9).\nangelegt werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem\nUnternehmen oder Institut die vermögenswirksamen\n(2) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\nLeistungen zu kennzeichnen, die zulagebegünstigten\nGewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absat-\nBeträge besonders auszuweisen und den Vomhun-\nzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, in denen neben der gewinn-\ndertsatz der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage\nabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige\nanzugeben. Das Unternehmen oder Institut hat eben-\nMindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daß\nfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu kenn-\n1 . der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung        zeichnen sowie die zulagebegünstigten Beträge und\nerklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung      den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitnehmer-\nwerde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzin-       Sparzulage festzuhalten. Es hat dem Arbeitgeber die\nsung nicht überschreiten, oder                        Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen\nschriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögens-\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum             wirksamen Leistungen genügt die Bestätigung der Art\nZeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldver-             der Anlage der ersten vermögenswirksamen Leistung;\nschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festver-     kann eine weitere vermögenswirksame Leistung des\nzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in     Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2\nden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank           erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies\nfür den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen         dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nwird, der dem Kalendermonat der Ausgabe voraus-         Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermö-\ngeht.                                                  genswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen\nnach den§§ 6 und 7 Abs. 1 und§ 8 Abs. 1 mit dem\n(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in         Arbeitgeber.\nGenußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-\nstabe f und in Genußrechten im Sinne des Absatzes 1            (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage\nNr. 2 Buchstabe I setzt voraus, daß eine Rückzahlung       nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 hat der Arbeitgeber auf Verlan-\nzum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht       gen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Lei-\nam Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzin-            stungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn\nsung zugesagt, gilt Absatz 2 entsprechend.                 dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung\nseines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei\n(4) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen             ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt;\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben f, i bis I in einer          Absatz 2 gilt in diesem Falle nicht. Der Arbeitnehmer\nGenossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-        hat dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Ver-\ntungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine           wendung der in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erhal-\nFestsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes            tenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-            zum Ende des folgenden Kalenderjahrs nachzu-\nschaften nicht entgegen.\"                                   weisen.","2598                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§4                                      werden, oder Gewinnschuldverschreibungen,\nSparvertrag                                 die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in\nVerbindung mit Absatz 2 fallen,\n(1) Ein Sparvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist\nein Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der            c) Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des\nArbeitnehmer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer              Bundes oder eines Landes eingetragen\nvon sechs Jahren laufend vermögenswirksame Lei-                     werden,\nstungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge                  d) Anteilscheine an einem Sondervermögen, die\neinzuzahlen.                                                        von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags\nausgegeben werden und nicht unter § 2 Abs. 1\nnach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Lei-\nNr. 2 Buchstabe c oder d fallen oder\nstungen setzt voraus, daß bis zum Ablauf einer Frist\nvon sieben Jahren (Sperrfrist) die Leistungen festge-            e) ausländische Investmentanteile, die nach dem\nlegt und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag                  Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-\nweder abgetreten noch beliehen werden. Die Sperr-                   mentanteile und über die Besteuerung der Er-\nfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags angelegten                träge aus ausländischen Investmentanteilen im\nLeistungen und beginnt am 1 . Januar des Kalender-                  Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentli-\njahrs, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei                    chen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrie-\nVerträgen über laufende Einzahlungen die erste ver-                  ben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1\nmögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut ein-                    Nr. 2 Buchstabe e fallen,\ngeht.                                                             und die Wertpapiere unverzüglich bis zum Ablauf\n(3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von              der Sperrfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der\nAbsatz 2 unschädlich, wenn                                        Arbeitnehmer den Sparvertrag abgeschlossen hat,\nfestgelegt werden; die Nummern 1 bis 5 gelten\n1 . der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\nentsprechend,\ngetrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des\nEinkommensteuergesetzes) nach Vertragsab-                   oder\nschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig ge-\n7. der Arbeitnehmer eingezahlte vermögenswirksa-\nworden ist,\nme Leistungen auf einen von ihm oder seinem\n2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor              Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nder vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im              setzes) abgeschlossenen Bausparvertrag überwei-\nZeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens               sen läßt und weder mit der Auszahlung der Bau-\nzwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen              sparsumme begonnen worden ist noch die über-\nsind,                                                        wiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz\n3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeits-               oder zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus\nlos geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde-            dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen\nstens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat            werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfü-\nund im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch             gung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des\nbesteht,                                                    Wohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist;\n4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines                 das Kreditinstitut hat bei der Überweisung die ver-\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-             mögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen\nbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von                und den Ablauf der Sperrfrist mitzuteilen.\nArbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht               (4) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und\nMitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,            Pflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an\nnach Vertragsabschluß den Geltungsbereich die-           seine Stelle ein anderes Kreditinstitut während der\nses Gesetzes auf Dauer verlassen hat,                    Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.\n5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter\n(5) Werden auf einen Vertrag über laufend einzu-\nAufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Er-\nzahlende vermögenswirksame Leistungen oder ande-\nwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben-\nre Beträge .in einem Kalenderjahr, das dem Kalender-\nordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenom-\njahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermö-\nmen hat,\ngenswirksame Leistungen noch andere Beträge ein-\n6. der Arbeitnehmer mit eingezahlten vermögens-              gezahlt, so ist der Vertrag unterbrochen und kann\nwirksamen Leistungen erwirbt                             nicht fortgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn Ein-\na) Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2             zahlungen zurückgezahlt oder Rückzahlungsansprü-\nBuchstaben a bis f,                                  che aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen wer-\nden; die nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 unschädliche\nb) Schuldverschreibungen und Rentenschuldver-            Verwendung gilt nicht als Rückzahlung.\nschreibungen, die vom Bund, von den Ländern\nund Gemeinden oder von anderen Körper-                                           §5\nschaften des öffentlichen Rechts oder von Kre-\nSparvertrag über Wertpapiere\nditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im\noder andere Vermögensbeteiligungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben\nwerden oder andere Schuldverschreibungen                (1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere\nund Rentenschuldverschreibungen, die mit             Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1\nstaatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht          Nr. 2 ist ein Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2599\nsich der Arbeitnehmer verpflichtet, zum Erwerb von               werden und über die Wertpapiere bis zum Ablauf\nWertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-              der Sperrfrist nicht verfügt wird; die Sperrfrist be-\nben a bis f oder zur Begründung oder zum Erwerb von               ginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das\nRechten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g                Wertpapier erworben worden ist; § 4 Abs. 3 Nr. 1\nbis I einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren                bis 5 gilt entsprechend.\nlaufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu\nlassen oder andere Beträge einzuzahlen.                                                  §7\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags                              Beteiligungs-Vertrag\nnach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Lei-\nstungen setzt voraus, daß                                       (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\nNr. 4 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehalt-         dem Arbeitgeber über die Begründung von Rechten\nlich des Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des       im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I für\nfolgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erwor-          den Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers\nben oder die Rechte begründet oder erworben             mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die\nwerden und                                              Begründung geschuldete Geldsumme mit vermögens-\n2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere             wirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit ande-\nunverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf           ren Beträgen zu zahlen.\nder Sperrfrist festgelegt werden und über die Wert-        (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\npapiere oder die mit den Leistungen begründeten         Nr. 4 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer\noder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperr-        und einem Dritten über die Begründung von Rechten\nfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-        im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i für\nhung oder in anderer Weise verfügt wird; § 4            den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, die von ihm\nAbs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 und 5 gilt entspre-  für die Begründung geschuldete Geldsumme mit ver-\nchend.                                                  mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder\n(3) Vermögenswirksame Leistungen, die bis zum            mit anderen Beträgen zu zahlen.\nAblauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 nicht zum Erwerb           (3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags\nder Wertpapiere oder zur Begründung oder zum Er-             nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksa-\nwerb der Rechte verwendet worden sind (Spitzenbe-            men Leistungen setzt voraus, daß\nträge), sind bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 zu verwenden oder festzulegen. Überstei-        1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs späte-\ngen diese Spitzenbeträge am Ende eines Kalender-                 stens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs\njahrs insgesamt 300 Deutsche Mark, so gelten sie als             die Rechte begrü_ndet werden und\nSparbeiträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn die         2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte\nVoraussetzungen des § 4 im übrigen erfüllt sind.                 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperr-\nfrist) nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-\n(4) Die Veräußerung festgelegter Wertpapiere vor             hung oder in anderer Weise verfügt wird; die Sperr-\nAblauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 ist unschäd-           frist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in\nlich, wenn der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermo-              dem das Recht begründet worden ist; § 4 Abs. 3\nnats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt,               Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.\nzum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f wiederverwendet wird;                                    §8\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\nBeteiligungs-Kaufvertrag\n§6\n(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2\nWertpapier-Kaufvertrag                     Abs. 1 Nr. 4 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeit-\n(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des § 2           nehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rech-\nten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis 1\nAbs. 1 Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeit-\ndurch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den\nnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wert-\nvom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermö-\npapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a\ngenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit\nbis f durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,\nden vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit              anderen Beträgen zu zahlen.\nvermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder                (2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2\nmit anderen Beträgen zu zahlen.·                             Abs. 1 Nr. 4 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags            Arbeitnehmer und einem Dritten zum Erwerb von\nnach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Lei-             Rechten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h\nstungen setzt voraus, daß                                    oder i am Unternehmen des Dritten durch den Arbeit-\nnehmer mit der Vereinbarung, den yom Arbeitnehmer\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs späte-             geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen\nstens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs        Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträ-\ndie Wertpapiere erworben werden und                     gen zu zahlen.\n2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere                (3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags\nunverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf           nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksa-\neiner Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt    men Leistungen gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.","2600                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n§9                             5. Der bisherige § 3 wird § 10 und erhält die Überschrift\nKapitalversicherungsvertrag                    ,,Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Lei-\nstungen\".\n(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist ein nach dem 30. Sepember 1970\nabgeschlossener Vertrag über eine Kapitalversiche-          6. Der bisherige § 4 wird § 11 und wie folgt geändert:\nrung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufen-             a) Er erhält die Überschrift\nden Beitrag, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet,\n,,vermögenswirksame Anlage von Teilen des Ar-\nals Versicherungsbeiträge vermögenswirksame Lei-\nbeitslohns\".\nstungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge\neinzuzahlen.                                                   b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n,,Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags                 wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen\nnach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Lei-                  vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeit-\nstungen setzt voraus, daß                                         nehmer angelegt und überwiesen werden sollen,\n1. der Versicherungsvertrag eine Mindestvertrags-                 ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der\ndauer von zwölf Jahren hat und während der Min-               Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeits-\ndestvertragsdauer (Sperrfrist) weder die Versiche-            lohns in monatlichen der Höhe nach gleichbleiben-\nrungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch                den Beträgen von mindestens 25 Deutsche Mark\nBeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch               oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichblei-\nAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz                   benden Beträgen von mindestens 75 Deutsche\noder zum Teil abgetreten oder beliehen werden,                Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe\neines Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark\n2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zu-\nverlangt.\"\nsatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder\nKrankheit enthalten,                                       c) In Absatz 3 werden der Buchstabe „a)\" durch die\nZiffer „1.\" und der Buchstabe „b)\" durch die Ziffer\n3. der Versicherungsvertrag nach dem von der zu-\n,,2.\" ersetzt.\nständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Ge-\nschäftsplan schon im ersten Jahr der Versiche-\nrungsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil          7. Der bisherige § 6 wird § 12 und wie folgt geändert:\nvon mindestens 50 vom Hundert des gezahlten\na) Er erhält die Überschrift\nBeitrags führt,\n,,Freie Wahl der Anlage\".\n4. die Gewinnanteile verwendet werden\na) zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder             b) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e\"\ndurch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben f bis\nb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn\nI\" ersetzt.\nder Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß ar-\nbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-        8. Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.\nstanden hat und im Zeitpunkt der Verrechnung\nnoch besteht.                                      9. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:\na) Er erhält die Überschrift\n(3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von\nAbsatz 2 Nr. 1 unschädlich, wenn                                  ,,Arbeitnehmer-Sparzulage, Verordnungsermächti-\ngung\".\n1. der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte (§ 26 Abs. 1\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Ver-            b) In Absatz 1 wird das Zitat ,,(§ 32 Abs. 1 des Ein-\ntragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfä-             kommensteuergesetzes)\" durch das Zitat ,,(§ 2\nhig geworden ist,                                           Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes)\" ersetzt.\n2. im Falle einer Aussteuerversicherung für ein Kind           c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1\ndes Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 des                Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstabe e\"\nEinkommensteuergesetzes das Kind nach Ver-                   durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4\" ersetzt.\ntragsabschluß geheiratet hat,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeits-\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlos geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde-\nstens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat                   „Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt\nund im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch                    1. 23 vom Hundert der vermögenswirksamen\nbesteht oder                                                          Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4,\n4 der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines                            5 oder 6 angelegt werden,\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-                   2. 16 vom Hundert der vermögenswirksamen\nbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von                         Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 7\nArbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht                          angelegt werden.\"\nMitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,\nnach Vertragsabschluß den Geltungsbereich die-               bb) In Satz 2 werden die Worte „Buchstabe a\"\nses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.\"                            durch die Worte „Nummer 1\" und die Worte","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2601\n,,Buchstabe b\" durch die Worte „Nummer 2\"            1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfin-\nersetzt.                                                  dungsangebot eines Wertpapier-Emittenten an-\ne) In Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:                       genommen hat oder Wertpapiere dem Ausstel-\nler nach Auslosung oder Kündigung durch den\n„Dabei hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen                   Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind,\ndes Absatzes 1 Satz 1 und die Richtigkeit der                    oder\nBestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und §            2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen\n3 Abs. 3 Satz 1 sowie die Richtigkeit des Nachwei-               erworbenen oder begründeten Wertpapiere\nses nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zu prüfen.\"                     oder Rechte im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ohne\nf) Absatz 9 erhält folgende Fassung:                                 Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos gewor-\nden sind.\"\n,,(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander\n1. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4        d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen,             folgende Fassung:\n2. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6                 ,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen,\nrates Vorschriften zu erlassen über\n3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7\n1. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzei-\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen,\ngepflichten für den Arbeitgeber und das Unter-\n4. den Betrag der in Nummer 1 genannten vermö-                   nehmen oder Institut, bei dem die vermögens-\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitneh-               wirksame Leistung angelegt ist, soweit dies zur\nmer-Sparzulagen gewährt worden sind,                       Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-\n5. den Betrag der in Nummer 2 genannten vermö-                   Sparzulage erforderlich ist,\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitneh-          2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art\nmer-Sparzulagen gewährt worden sind,                       der Festlegung,\n6. den Betrag der in Nummer 3 genannten vermö-              3. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeit-\ngenswirksamen Leistungen, für den Arbeitneh-               nehmer-Sparzulage.\nmer-Sparzulagen gewährt worden sind,\nDurch diese Rechtsverordnung kann ferner be-\n7. die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den             stimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeit-\nNummern 1, 2 und 3 genannte vermögenswirk-           .nehmer-Sparzulagen durch das Unternehmen\nsame Leistungen ausgezahlt worden sind,               oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Lei-\nbei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Ar-               stung angelegt ist, einzubehalten und an das\nbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu             Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind.\"\nführen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen ein-       e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und im\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält\nLohnzettel sind die Beträge nach den Nummern 1,\nfolgende Fassung:\n2, 3 und 7 besonders zu bescheinigen.\"\n,,(8) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar-\n10. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:            beitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsver-\nordnung nach Absatz 6 Satz 2 eine Verpflichtung\na) Er erhält die Überschrift                                   zur Einbehaltung und Abführung der Arbeitneh-\n,,Rückzahlung       der    Arbeitnehmer-Sparzulage,         mer-Sparzulage besteht, für die rückzuzahlenden\nStraf- und Bußgeldvorschriften, Verordnungser-              Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der in\nmächtigung\".                                                der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1\nbestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\noder Institut oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1\n,,(4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-             Nr. 6 der Gläubiger haftet auch für die Arbeitneh-\nSparzulage zurückzuzahlen, soweit                           mer-Sparzulagen, die wegen Unrichtigkeit der\n1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht ge-               Bestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 3\nzahlt worden ist oder                                 Abs. 3 Satz 1 oder wegen Verletzung der Anzeige-\npflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz\n2. die in den §§ 4 bis 9 genannten Fristen oder bei         zuviel gezahlt worden sind. Auf Anfrage des Unter-\neiner Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die in § 2         nehmens oder Instituts oder bei einer Anlage nach\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 des              § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gläubigers hat das für seine\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehe-                Besteuerung zuständige Finanzamt Auskunft über\nnen     Voraussetzungen     nicht eingehalten        die Anwendung der Vorschriften über die Art der\nwerden.                                               Anlage vermögenswirksamer Leistungen im ein-\nDie zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen                zelnen Fall zu erteilen.\"\nerhöhen die Lohnsteuereinnahmen.\"\ng) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:            folgende Fassung:\n,,(5) Der Arbeitnehmer hat abweichend von Ab-               ,,(9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nsatz 4 Satz 1 Nr. 2 die Arbeitnehmer-Sparzulage            die auf Grund des § 13 und der Absätze 1 bis 8\nnicht zurückzuzahlen, wenn die Sperrfrist nicht ein-       ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden\ngehalten wird, weil                                        ist der Finanzrechtsweg gegeben.\"","2602                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n11. Der bisherige § 14 wird § 15 und erhält die Überschrift    14. § 18 erhält folgende Fassung:\n,,Steuerermäßigung für Arbeitgeber\".                                                      ,,§ 18\nNeufassungserlaubnis\n12. § 16 erhält die Überschrift\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n,,Berlin-Klausel\".                                           kann den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes\nin der vom (Tag des lnkrafttretens) an geltenden Fas-\n13. § 17 erhält folgende Fassung:                                  sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\"\n,,§ 17\nArtikel 2\nÜbergangsvorschriften\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n(1) Die vorstehenden Vorschriften gelten vorbehalt-\nlich der Absätze 3 bis 6 für vermögenswirksame Lei-          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nstungen, die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt          Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441 ),\nwerden.                                                   zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt ge-\n(2) Werden vermögenswirksame Leistungen nach         ändert:\ndem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem\n1 . Januar 1987 abgeschlossenen Wertpapier-Spar-         1. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 12 des Vierten\nvertrags mit laufenden Sparraten angelegt, der die           Vermögensbildungsgesetzes\" durch das Zitat ,,§ 13\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des               des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\" ersetzt.\nVierten Vermögensbildungsgesetzes erfüllt und auf\nden Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 4 Abs. 3        2. § 19 a wird wie folgt geändert:.\nNr. 6 Buchstaben b bis d beschränkt ist, so·gelten sie\nals vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 1, wenn auf Grund desselben Vertrags vor dem                 aa) In Satz 1 wird die Zahl „300\" durch die Zahl\n1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen an-                        ,,500\" ersetzt.\ngelegt worden sind.                                              bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Ver-\n(3) Werden vermögenswirksame Leistungen nach\nmögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\ndem 31. Dezember 1986 auf Grund eines Wertpapier-\nNr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlassung\nSparvertrags nach Absatz 2 oder auf Grund eines vor\nbis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren\ndem 1 . Januar 1987 abgeschlossenen Vertrags ange-\n(Sperrfrist) festgelegt werden und über Vermö-\nlegt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder des\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis\n§ 5 Abs. 1 erfüllt, und sind auf Grund desselben\nzum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzah-\nVertrags vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame\nlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Wei-\nLeistungen angelegt worden, so endet die Sperrfrist\nse verfügt wird.\"\nauch für die nach dem 31. Dezember 1986 angelegten\nvermögenswirksamen Leistungen abweichend von §               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4 Abs. 2 Satz 2 oder von § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter                  ,,(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalen-\nHalbsatz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 nach               derjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögens-\nAblauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des Kalen-            beteiligung erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperr-\nderjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Ver-               frist über eine Vermögensbeteiligung verfügt oder\ntrags, wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des              die Festlegung einer Vermögensbeteiligung aufge-\nKalenderjahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist.              hoben, so ist eine Nachversteuerung durchzufüh-\nren. Für die nachzufordernde Lohnsteuer haftet der\n(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn nach dem            Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu der sich\n31. Dezember 1986 Wertpapiere im Sinnes des § 2                 aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c oder f veräußert                 ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverord-\nwerden, die mit vor dem 1. Januar 1987 erbrachten               nung nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeige-\nvermögenswirksamen Leistungen erworben worden                   pflichten verletzt werden. Die Nachversteuerung un-\nsind.                                                           terbleibt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird,\nweil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfin-\n(5) § 9 Abs. 3 Nr. 3 gilt nach dem 31. Dezember             dungsangebot eines Wertpapier-Emittenten ange-\n1986 auch, soweit vor dem 1. Januar 1987 vermö-                  nommen hat, weil Wertpapiere dem Aussteller nach\ngenswirksame Leistungen als Beiträge zu der Kapital-             Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur\nversicherung erbracht worden sind.                                Einlösung vorgelegt worden sind oder weil die Ver-\nmögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne\n(6) Soweit die Absätze 3 bis 5 nicht Abweichendes           Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden\nbestimmen, gelten für vermögenswirksame Leistun-                  ist. Eine vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der\ngen, die vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden                   Festlegung ist unschädlich, wenn\nsind, die Vorschriften des Vierten Vermögensbil-                  1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dau-\ndungsgesetzes oder die Vorschriften des Dritten Ver-                   ernd getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der\nmögensbildungsgesetzes in der zur Zeit der Anlage                      Vermögensbeteiligung gestorben oder völlig er-·\njeweils geltenden Fassung.\"                                            werbsunfähig geworden ist oder","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2603\n2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögens-                            gen in diesem Beteiligungs-Sondervermö-\nbeteiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung                       gen 70 vom Hundert des Werts der in die-\noder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung                         sem Sondervermögen befindlichen Wert-\ngeheiratet hat oder im Zeitpunkt der vorzeitigen                      papiere und stillen Beteiligungen nicht un-\nVerfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der                          terschreitet; für neu aufgelegte Beteili-\nFestlegung mindestens zwei Jahre seit Beginn                          gungs-Sondervermögen ist für das erste\nder Sperrfrist vergangen sind oder                                     und zweite Geschäftsjahr der erste Re-\n3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögens-                            chenschaftsbericht oder die erste Bekannt-\nbeteiligung arbeitslos geworden ist und die                            machung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Ge-\nArbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang unun-                        setzes über Kapitalanlagegesellschaften\nterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der                          nach Auflegung des Sondervermögens\nmaßgebend,\nvorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Auf-\nhebung der Festlegung noch besteht oder\n6. Anteilscheine an einem ausländischem\n4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines                          Recht unterstehenden Vermögen aus\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-                         Wertpapieren, das nach dem Grundsatz\neinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-                             der Risikomischung angelegt ist, wenn die\ngung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und                          Anteilscheine nach dem Gesetz über den\nder nicht Mitglied der Europäischen Gemein-                           Vertrieb ausländischer Investmentanteile\nschaften ist, nach Erhalt der Vermögensbeteili-                       und über die Besteuerung der Erträge aus\ngung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf                          ausländischen Investmentanteilen im We-\nDauer verlassen hat oder                                              ge des öffentlichen Anbietens, der öffentli-\n5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögens-                           chen Werbung oder in ähnlicher Weise ver-\nbeteiligung unter Aufgabe der nichtselbstän-                          trieben werden dürfen und nach dem ge-\ndigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach                          mäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\n§ 138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanz-                           den Vertrieb ausländischer Investmentan-\namt mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder                             teile und über die Besteuerung der Erträge\naus ausländischen Investmentanteilen ver-\n6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes                          öffentlichten Rechenschaftsbericht für das\n3 Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags                       vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des\nüber Wertpapiere oder andere Vermögensbetei-                          Erhalts des Anteilscheins der Wert der Ak-\nligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Fünften                          tien in diesem Vermögen 70 vom Hundert\nVermögensbildungsgesetzes erworben worden                             des Werts der in diesem Vermögen befind-\nsind, vor Ablauf der Sperrfrist unter Wiederver-                      lichen Wertpapiere nicht unterschreitet,\".\nwendung des Erlöses zum Erwerb von Vermö-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3                   cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.\nNr. 1 bis 6 veräußert werden; § 5 Abs. 4 des               dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes ist ent-                      mer 8 eingefügt:\nsprechend anzuwenden.\"\n„8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                         einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Gesetzes,\".\n,, 1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Un-\nternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung          ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-               wie folgt geändert:\ngegeben werden oder die an einer deut-                Das Wort „Handelsgeschäft\" wird durch das\nschen Börse zum amtlichen Handel oder                 Wort „Unternehmen\" ersetzt.\nzum geregelten Markt zugelassen oder in\nff)  Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und\nden geregelten Freiverkehr einbezogen\nerhält folgende Fassung:\nsind; Aktien eines Unternehmens, das im\nSinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes              ,, 10. Darlehensforderungen gegen den Arbeit-\nals herrschendes Unternehmen mit dem                          geber, wenn auf dessen Kosten die An-\nUnternehmen des Arbeitgebers verbunden                        sprüche des Arbeitnehmers aus dem Dar-\nist, stehen Aktien gleich, die vom Arbeitge-                  lehensvertrag durch ein Kreditinstitut ver-\nber ausgegeben werden,\".                                      bürgt oder durch ein Versicherungsunter-\nnehmen privatrechtlich gesichert sind und\nbb) Es werden folgende Nummern 5 und 6 einge-\ndas Kreditinstitut oder Versicherungsun-\nfügt:\nternehmen im Geltungsbereich dieses\n,,5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Son-                         Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt\ndervermögen, die von Kapitalanlagegesell-                      ist; eine Darlehensforderung gegen ein\nschaften im Sinne des Gesetzes über Kapi-                      Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-\ntalanlagegesellschaften ausgegeben wer-                        tung im Geltungsbereich dieses Geset-\nden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht                        zes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des\nfür das vorletzte Geschäftsjahr vor dem                        Aktiengesetzes als herrschendes Unter-\nJahr des Erhalts des Anteilscheins der                         nehmen mit dem Unternehmen des Ar-\nWert der Aktien und der stillen Beteiligun-                    beitgebers verbunden ist, steht einer Dar-","2604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nlehensforderung gegen den Arbeitgeber                ,,(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der\ngleich,\".                                          gemeine Wert anzusetzen. Werden einem Arbeit-\nnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des Ab-\ngg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11 und                    satzes 3 Nr. 1 bis 3 überlassen, die am Tag der\nerhält folgende Fassung:                                   Beschlußfassung über die Überlassung an einer\n,, 11 . Genußrechte am Unternehmen des Ar-                 deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen\nbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung           sind, so werden diese mit dem niedrigsten an die-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes,                sem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs\nwenn damit das Recht am Gewinn dieses              angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeit-            mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschluß-\nnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne          fassung über die Überlassung vergangen sind. Liegt\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und           am Tag der Beschlußfassung über die Überlassung\nüber die Genußrechte keine Genußschei-            eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermö-\nne nach Nummer 3 ausgegeben werden;               gensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von\nein Genußrecht an einem Unternehmen               30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel no-\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-             tierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3 gelten\ntungsbereich dieses Gesetzes, das im              entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne\nSinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes          des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten\nals herrschendes Unternehmen mit dem              Markt zugelassen oder in den geregelten Freiver-\nUnternehmen des Arbeitgebers verbun-              kehr einbezogen sind. Sind am Tag der Überlas-\nden ist, steht einem Genußrecht am Un-            sung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nternehmen des Arbeitgebers gleich.\"               Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 mehr als neun Monate seit\ndem Tag der Beschlußfassung über die Überlas-\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                     sung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der\neingefügt:                                                        Beschlußfassung über die Überlassung im Sinne\nder Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der\n,,(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschrei-               Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nbungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen                    Absatzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis\nneben der gewinnabhängigen Verzinsung eine ge-                    am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von\nwinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist,                   Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nist nach Absatz 1 begünstigt, wenn\nNr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem Nennbetrag ange-\n1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschrei-                   setzt, wenn nicht besondere Umstände einen höhe-\nbung erklärt, die gewinnunabhängige Mindest-                ren oder niedrigeren Wert begründen. Vermögens-\nverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der                beteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind\nGesamtverzinsung nicht überschreiten, oder                  mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum                    Überlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des\nZeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldver-                  Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war.\"\nschreibung die Hälfte der Emissionsrendite fest-        h) Der bisherige Absatz 7 wird gestrichen.\nverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die      i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält\nin den Monatsberichten der Deutschen Bundes-                folgende Fassung:\nbank für den viertletzten Kalendermonat ausge-\nwiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausga-                 ,,(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nbe vorausgeht.                                              erlassen werden über\n(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sin-                1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen\nne des Absatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im                         nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festle-\nSinne des Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1                           gung,\nbegünstigt, wenn eine Rückzahlung zum Nennwert\nnicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn                  2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzei-\neine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zuge-                          gepflichten zum Zweck der Sicherung der Nach-\nsagt, gilt Absatz 4 entsprechend.\"                                      versteuerung,\n3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt\nKalenderjahrs einer schädlichen Verfügung oder\ngeändert:                                                               Aufhebung der Festlegung mit einem Pausch-\nDas Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8\" wird durch das                     steuersatz,\nZitat „Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11\" ersetzt.\n4. das Verfahren bei der abschließenden Nachver-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt                      steuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer\ngeändert:                                                               schädlichen Verfügung oder Aufhebung der\nFestlegung.\"\nDas Zitat „Absatz 3 Nr. 7\" wird durch das Zitat\n„Absatz 3 Nr. 1O\", das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 6\nund 8\" wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und      3. In§ 51 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat,,§ 19 a Abs. 8\" durch\n11 \" ersetzt.                                                  das Zitat ,,§ 19 a Abs. 9\" ersetzt.\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält            4. In § 52 wird nach Absatz 19 folgender Absatz 19 a\nfolgende Fassung:                                             eingefügt:","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2605\n,,(19 a) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der                  schäftsjahr entsprechend den für große Kapital-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984                       gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des\n(BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die                  Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften auf-\nnach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar                     gestellt sind, heranzuziehen, die erwarteten Ge-\n1987 nach § 19 a überlassen wurden, weiter anzuwen-                  winnanteile und den erwarteten gewinnunabhän-\nden. § 19 a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergeset··                 gigen Mindestzins (erwarteter Ertrag), den er-\nzes in der in Satz 1 genannten Fassung ist für Vermö-                warteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbar-\ngensbeteiligungen weiter anzuwenden, die nach dem                     keit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie\n31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar                  die Rendite der umlaufenden Anleihen des Bun-\n1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.\"                        des und der Sondervermögen Deutsche Bun-\ndesbahn und Deutsche Bundespost mit annä-\nhernd gleicher Restlaufzeit nach Maßgabe der\nArtikel 3                                    Rechtsverordnung nach § 25 d Abs. 3 zu be-\nÄnderung des Gesetzes                                 rücksichtigen und den erwarteten Ertrag und den\nQber Kapitalanlagegesellschaften                           erwarteten Rückzahlungsbetrag in der Bestäti-\ngung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des Han-\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der                    delsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer ent-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                          sprechend anzuwenden.\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nDem Erwerb einer stillen Beteiligung steht die Verlän-\nGesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2485), wird\ngerung ihrer Dauer gleich.\nwie folgt geändert:\n(2) Stille Beteiligungen an einem Beteiligungsunter-\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „ Wertpapieren oder           nehmen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen\nGrundstücken\" ersetzt durch die Worte „Wertpapieren,         nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs\nin Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesell-        ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem\nschafter oder in Grundstücken\".                              Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen an\ndiesem Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des\n2. Nach § 25 wird eingefügt:                                    Sondervermögens nicht übersteigt. Stille Beteiligungen\nan Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\n„Dritter Abschnitt                     gesetzes gelten als stille Beteiligungen an demselben\nBesondere Vorschriften                     Unternehmen.\nfür Beteiligungs-Sondervermögen\n(3) Stille Beteiligungen dürfen für ein Beteiligungs-\n§ 25 a                           Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als\nFür Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen       zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert\neingelegte Geld in Wertpapieren und Beteiligungen als        der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen\nstiller Gesellschafter (stille Beteiligungen) im Sinne des   Beteiligungen 30 vom Hundert des Wertes des Sonder-\n§ 230 des Handelsgesetzbuchs (Beteiligungs-Sonder-           vermögens nicht übersteigt.\nvermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des zwei-            (4) Schuldverschreibungen dürfen für ein Beteili-\nten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfol-       gungs-Sondervermögen nur insoweit erworben wer-\ngenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes         den, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit\nergibt.                                                      dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befind-\n§ 25 b                           lichen Schuldverschreibungen 30 vom Hundert des\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteili- Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.\ngungs-Sondervermögen nur erwerben\n(5) § 8 Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb von stillen\n1. Wertpapiere;                                              Beteiligungen.\n2. stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz\n(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Ab-\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nsätze 1 bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechts-\nGesetzes (Beteiligungsunternehmen), wenn\ngeschäfts nicht.\na) Wertpapiere des Beteiligungsunternehmens we-\nder zur amtlichen Notierung oder zum geregelten                                § 25c\nMarkt an einer inländischen Börse zugelassen           (1) Im Gesellschaftsvertrag zwischen der Kapitalan-\nsind noch an einem inländischen organisierten        lagegesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen\nMarkt gehandelt werden und                           (Beteiligungsvertrag) sind festzulegen\nb) zuvor ein von der Kapitalanlagegesellschaft be-      a) die Zeit, für welche die stille Beteiligung eingegan-\nstellter Abschlußprüfer im Sinne des § 319              gen wird;\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der\nnicht zugleich Abschlußprüfer der Kapitalanlage-     b) die Fälligkeit der der Kapitalanlagegesellschaft zu-\ngesellschaft sein darf, bestätigt, daß für die aus      stehenden Erträge sowie die Verpflichtung des Be-\ndem Beteiligungs-Sondervermögen zu leistende            teiligungsunternehmens, diese Erträge und den\nEinlage eine Gegenleistung vereinbart ist, die          Rückzahlungsbetrag unverzüglich auf ein gesperr-\nzum Zeitpunkt der Leistung angemessen ist; er           tes Konto bei der Depotbank einzuzahlen;\nhat hierzu Jahresabschlüsse des Beteiligungs-       c) die Voraussetzungen, unter denen die stille Beteili-\nunternehmens, die zumindest für das letzte Ge-          gung an Dritte ohne Zustimmung des Beteiligungs-","2606                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nunternehmens abgetreten werden darf und in wel-           erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungs-\nchem Umfang das Beteiligungsunternehmen im Fal-           betrag unverzüglich vom Abschlußprüfer neu feststel-\nle der Abtretung an einen gewerbesteuerpflichtigen        len lassen. Bei den Feststellungen nach den Sätzen 1\nErwerber diesem die Gewerbesteuer zu erstatten            und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußerbarkeit\nhat;                                                      und das Risiko der stillen Beteiligung zu berücksich-\ntigen.\nd) die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens,\ndaß im Falle des Erlöschens des Rechts, das Betei-          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nligungs-Sondervermögen zu verwalten, an die Stel-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nle der Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank tritt     das für die laufende Bewertung' stiller Beteiligungen\nund diese die stille Beteiligung im Falle des § 14        nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Berech-\nAbs. 2 Satz 2 auf eine andere Kapitalanlagegesell-        nungsverfahren näher zu regeln und zu bestimmen,\nschaft übertragen kann;                                  daß die Regelungen über die Feststellung der in Absatz\n1 Satz 2 bezeichneten Faktoren auch für die Berück-\ne) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens,\nsichtigung dieser Faktoren nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2\nseine Jahresabschlüsse entsprechend den für gro-\nße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3       Buchstabe b gelten. Die Verordnung kann bestimmen,\ndes Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften            welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zugrunde zu\naufzustellen;                                            legen ist. Die Verordnung hat insbesondere zu be-\nstimmen\nf) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens,\n1. eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen\ndem Abschlußprüfer für seine Tätigkeit nach§ 25 d\nAbs. 2 die Rechte nach § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2           Unterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und\ndes Risikos zwischen stillen Beteiligungen einer-\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuräumen;\nseits und Anleihen des Bundes und der Sonderver-\ng) Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte der             mögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bun-\nKapitalanlagegesellschaft zur Wahrung der Interes-           despost andererseits zu berücksichtigen sind, und\nsen der Anteilinhaber.\n2. wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stil-\nDie Depotbank hat zu überwachen, daß Regelungen                   len Beteiligung die Besonderheiten der Beteiligung\ngemäß den Bestimmungen des Satzes 1 in dem Beteili-               und die jeweilige Marktlage für stille Beteiligungen\ngungsvertrag festgelegt sind.                                     zu berücksichtigen sind.\n(2) Eine Vereinbarung, nach der die Kapitalanlage-\ngesellschaft bei der Auseinandersetzung der stillen                                     § 25 e\nGesellschaft an Veränderungen des Wertes des Ver-                (1) In einem Beteiligungs-Sondervermögen müssen\nmögens des Beteiligungsunternehmens beteiligt sein            sich spätestens acht Jahre nach Bildung dieses Son-\nsoll, ist unwirksam.                                          dervermögens stille Beteiligungen an mindestens zehn\nBeteiligungsunternehmen befinden, deren Wert minde-\n§ 25 d                             stens 1O vom Hundert des Wertes des Sondervermö-\n(1) Eine stille Beteiligung muß nach ihrem Erwerb          gens beträgt; § 25 b Abs. 2 Satz 2 ist anwendbar.\nlaufend bewertet werden. Bei der Bewertung sind in                (2) Unterschreitet die Gesamtzahl oder der Gesamt-\neinem Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der           betrag der im Beteiligungs-Sondervermögen befindli-\nerwartete Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit              chen stillen Beteiligungen die in Absatz 1 bezeichneten\nund das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite       Grenzen und behebt die Kapitalanlagegesellschaft den\nder umlaufenden Anleihen des Bundes und der Son-               Mangel nicht innerhalb eines Jahres, darf sie danach\ndervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche                   bis zur Behebung des Mangels keine Anteilscheine\nBundespost mit annähernd gleicher Restlaufzeit zu              ausgeben. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei\nberücksichtigen. Der erwartete Ertrag und der erwar-           Jahren behoben, kann die Bankaufsichtsbehörde von\ntete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils mit dem             der Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Ver-\nBetrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach                 waltung des Beteiligungs-Sondervermögens verlan-\nAbsatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung     gen. Der Bankaufsichtsbehörde ist eine Unterschrei-\nnach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der               tung der in Absatz 1 bezeichneten Grenzen sowie die\nBestätigung nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b               Einstellung und die Wiederaufnahme der Ausgabe von\nangegebenen Beträge maßgebend.                                 Anteilscheinen unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter\nAbschlußprüfer im Sinne des § 25 b Abs. 1 Nr. 2\n§ 25 f\nBuchstabe b hat nach dem Erwerb der stillen Beteili-\ngung Ertrag und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1                  Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum\nSatz 2 jeweils spätestens neun Monate nach Schluß              Beteiligungs-Sondervermögen gehörende Gegen-\ndes Geschäftsjahres des Beteiligungsunternehmens               stände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft\nfestzustellen und in einen schriftlichen Bericht an die        stehen; stiller Gesellschafter muß die Kapitalanlagege-\nKapitalanlagegesellschaft aufzunehmen. Zwischen der            sellschaft sein.\nBestätigung nach§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und\nder ersten Feststellung nach Satz 1 dürfen höchstens                                     § 25g\nzwölf Monate liegen. Die Kapitalanlagegesellschaft                (1) Die Depotbank hat den Bestand an stillen Beteili-\nmuß bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere               gungen laufend zu überwachen und die stillen Beteili-\nwenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteili-       gungen nach§ 25 d Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Bei der\ngungsunternehmens wesentlich geändert haben, den               Feststellung des Wertes des Beteiligungs-Sonderver-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             '2607\nmögens nach § 21 Abs. 2 Satz 3 sind die noch nicht           2. Gegenstand des Unternehmens;\ngezahlten Erträge stiller Beteiligungen für Zeiten vor\n3. Höhe des Eigenkapitals;\ndem Stichtag der Ermittlung des Wertes des Sonder-\nvermögens periodengerecht einzubeziehen. Der jährli-          4. Höhe der stillen Beteiligung und des er~ittelten\nche Ertrag ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, den               Wertes;\nder Abschlußprüfer nach § 25 d Abs. 2 zuletzt festge-\n5. Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen Beteili-\nstellt hat; liegt eine Feststellung nach § 25 d Abs. 2\ngung;\nnoch nicht vor, so ist der in der Bestätigung nach§ 25 b\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebene Betrag maßge-            6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres\nbend.                                                             aus der stillen Beteiligung.\n(2) Verfügungen über zum Beteiligungs-Sonderver-         In den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der\nmögen gehörende stille Beteiligungen und Änderungen          Firma und des Sitzes des Beteiligungsunternehmens\ndes Beteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung           unterbleiben und der Wert aller stillen Beteiligungen in\nder Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung            einem Gesamtbetrag angegeben werden.\"\noder Vertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den\nVorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin-      3. Den §§ 26 bis 37 wird die neue Abschnittsüberschrift\ngungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der\nAnteilinhaber gewahrt werden. Stimmt sie zu, obwohl                               „Vierter Abschnitt\ndie Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen, so                 Besondere Vorschriften für Grundstücks-\nberührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Ver-                             Sondervermögen\"\ntragsänderung nicht.                                        vorangestellt.\n(3) Die zum Beteiligungs-Sondervermögen gehören-\nden Geldbeträge sind auf einem für das Sondervermö-      4. Den §§ 38 bis 50 wird die neue Abschnittsüberschrift\ngen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Die                            „Fünfter Abschnitt\nDepotbank bezahlt auf Weisung der Kapitalanlagege-                        Steuerrechtliche Vorschriften\"\nsellschaft aus dem gesperrten Konto den Kaufpreis           vorangestellt.\nbeim Erwerb von stillen Beteiligungen für das Sonder-\nvermögen und erfüllt daraus sonstige, durch die Ver-\n5. Nach § 43 wird eingefügt:\nwaltung des Sondervermögens bedingte Verpflich-\ntungen.\n„2. Titel\n(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 12                       Beteiligungs-Sondervermögen\nunberührt.\n§ 43 a\n§ 25 h\nFür das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Aus-\nAnteilscheine werden in der Reihenfolge ihrer Vor-\nschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-\nlage zur Rücknahme zu dem am Tage der Auszahlung\nSondervermögen sowie für die von einem Beteiligungs-\nermittelten Rücknahmepreis zurückgenommen.\nSondervermögen vereinnahmten, nicht zur Kostendek-\nkung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividen-\n§ 25 i                           den und Einnahmen aus einer stillen Beteiligung sowie\nStille Beteiligungen, die zu einem Beteiligungs-Son-    für den Gewinn aus der Veräußerung einer stillen Betei-\ndervermögen gehören, dürfen nur veräußert werden,            ligung gelten vorbehaltlich des Satzes 3 die §§ 38 bis\nwenn die Gegenleistung den nach § 25 d ermittelten          42 sinngemäß. Die Steuerbefreiung des Beteiligungs-\nWert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. Die         Sondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen,\nNichtbeachtung dieser Vorschrift berührt die Wirksam-       daß eine stille Beteiligung steuerrechtlich als Mitunter-\nkeit des Rechtsgeschäfts nicht.                             nehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-\nergesetzes) zu beurteilen ist. Auf Ausschüttungen auf\n§ 25j                            Anteilscheine, die auf eine stille Beteiligung im Sinne\ndes Satzes 2 entfallen, sowie auf die nicht zur Kosten-\n(1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben dar-         deckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen\nüber enthalten, welche Informations-, Kontroll- und         aus einer solchen Beteiligung ist § 39 a nicht anzu-\nZustimmungsrechte die Kapitalanlagegesellschaft in          wenden.\nallen Beteiligungsverträgen vereinbaren wird.\n§ 43 b\n(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung\nder Entwicklung des Bestands der stillen Beteiligungen          § 43 a ist wie folgt anzuwenden:\nzu enthalten und insbesondere Abgänge durch Auflö-          1. Die Vorschriften der §§ 38 und 38 a sind erstmals\nsung oder durch Veräußerung stiller Beteiligungen                für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\njeweils gesondert anzugeben.\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermö-     2. Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals für\ngensaufstellungen und Anzeigen (§ 25) den Bestand               Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteili-\nder zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden                  gungs-Sondervermögen anzuwenden, die nach\nstillen Beteiligungen aufzuführen und über jedes Betei-         dem 31. Dezember 1986 zufließen.\nligungsunternehmen mindestens folgende Angaben zu\n3. Die Vorschriften der §§ 39, 39 a und 42 sind für die\nmachen:\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-\n1. Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr;                   wendeten Einnahmen des Sondervermögens für","2608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.             c) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 des\nDezember 1986 endet.\"                                          Dritten Vermögensbildungsgesetzes\" durch das Zi-\ntat ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbil-\n6. Den §§ 44 bis 50 wird die neue Titelüberschrift                     dungsgesetzes\" ersetzt.\n„3. Titel\nGrundstücks-Sondervermögen\"                                               Artikel 6\nvorangestellt.                                                  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n7. Den §§ 51 bis 55 wird die neue Abschnittsüberschrift          Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ),\n„sechster Abschnitt                    zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\"             16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt\nvorangestellt.                                             geändert:\nArtikel 4                          1. Am Ende des § 54 a Abs. 2 Nr. 12 wird der Punkt durch\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                        ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 ange-\nfügt:\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131 ),              „ 13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die\nzuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 18. Februar                    von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft\n1986 (BGBI. 1 S. 280), wird wie folgt geändert:                           verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen\nentsprechend den Vertragsbedingungen außer\n1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 12 des Vierten Vermö-                  stillen Beteiligungen überwiegend voll eingezahlte\ngensbildungsgesetzes\" durch das Zitat ,,§ 13 des Fünf-                 und an einer inländischen Börse zum amtlichen\nten Vermögensbildungsgesetzes\" ersetzt.                                Handel oder zum geregelten Markt zugelassene\noder in den geregelten Freiverkehr bei einer inlän-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                           dischen Börse einbezogene Aktien enthalten. Das\nübrige gebundene Vermögen kann darüber hin-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                    aus angelegt werden in Anteilen an Beteiligungs-\n,,(2) § 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1             Sondervermögen, die von einer inländischen Ka-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1                        pitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn\nS. 2595) gilt erstmals für Aufwendungen nach dem                   diese Vermögen entsprechend den Vertragsbe-\n31. Dezember 1986.\"                                                dingungen außer in stillen Beteiligungen überwie-\ngend in voll eingezahlten, an einer ausländischen\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 4 werden Absätze 3                     Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Ak-\nbis 5.                                                            tien angelegt sind. Der Bestand an Anteilen ge-\nmäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sonder-\nArtikel 5\nvermögen außer in stillen Beteiligungen in Aktien\nÄnderung des Gesetzes                                  ausländischer Gesellschaften angelegt ist, zu-\nüber vermögenswirksame Leistungen für Beamte,                            sammen mit Anlagen in Aktien ausländischer Ge-\nRichter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                         sellschaften jeweils 20 vom Hundert des gemäß\nAbsatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen\nDas Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für\nund das übrige gebundene Vermögen zulässigen\nBeamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in\nBestandes nicht übersteigen.\"\nder Fassung des Artikels VI des Zweiten Gesetzes zur\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),        2. § 54 a Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985              ,,Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nummer 5, 5 a,\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:                         6 und 13 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek-\nkungsstockvermögens und 25 vom Hundert des übri-\n1. In§ 1 Abs. 1 werden die Worte „Dritten Vermögensbil-             gen gebundenen Vermögens, der Anteil der Anlagen\ndungsgesetz in der Fassung vom 15. Januar 1975                  nach Absatz 2 Nr. 5 a und 13 jeweils ein Viertel dieser\n(BGBI. 1 S. 257)\" durch die Worte „Fünften Vermögens-           Anteile nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile an von\nbildungsgesetz\" ersetzt.                                        einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwalte-\nten und entsprechend den Vertragsbedingungen aus-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     schließlich aus Schuldverschreibungen bestehenden\nSondervermögen außer Betracht.\"\na) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 des Dritten\nVermögensbildungsgesetzes\" durch das Zitat,,§ 11\nAbs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\"\nArtikel 7\nersetzt.\nÄnderung des Börsenzulassungs-Gesetzes\nb) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 4 des Dritten\nVermögensbildungsgesetzes\" durch das Zitat ,,§ 3           In Artikel 2 des Börsenzulassungs-Gesetzes vom\nAbs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsge-          16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) werden die Absätze\nsetzes\" ersetzt.                                        6 und 9 gestrichen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                       2609\nArtikel 8                                                     Artikel 9\nBerlin-Klausel                                                  Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im     Artikel 6 tritt am 2. Januar 1987 in Kraft.\nLand Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}