{"id":"bgbl1-1986-69-22","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=53","order":22,"title":"Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2593,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2593\nGesetz\nzur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             5. Nach § 368 s wird folgender § 368 t eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 368 t\nArtikel 1                                (1) In Fällen kassenärztlicher Überversorgung kön-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                    nen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkas-\nsen nach den Vorschriften der Zulassungsordnungen\nDie Reichsversicherungsordnung, in der im Bundesge-             und unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bundes-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-        ausschüsse nach Absatz 2 Zulassungsbeschrän-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1          kungen anordnen.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586),\nwird wie folgt geändert:                                              (2) Die Bundesausschüsse beschließen in Richlinien\nfolgende Bestimmungen:\n1. In § 368 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   1. Einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen\n„Dabei sollen Unterversorgung oder Überversorgung                   bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der kassen-\nvermieden, ein ausgewogenes Verhältnis unter den an                  ärztlichen Versorgung,\nder Versorgung teilnehmenden Arztgruppen, insbeson-              2. Maßstäbe für eine kassenärztliche Überversorgung,\ndere zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Ver-\nsorgung, hergestellt sowie die Qualität der kassenärzt-          3. ergänzende Grundlagen, nach denen die Landes-\nlichen Versorgung gewährleistet werden.\"                             ausschüsse eine Gefährdung der zweckmäßigen\nund wirtschaftlichen Versorgung auf Grund von\n2. In § 368 c wird folgender Absatz 4 angefügt:                          Überversorgung im einzelnen zu bewerten haben,\n,,(4) Die Zulassungsordnungen bestimmen nach              4. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und\nMaßgabe des § 368 t auch das Nähere über die An-                     fachärztliche Versorgungsstruktur.\npassung der Verhältniszahlen für den allgemeinen\nFür die Richtlinien-Beschlüsse gelten § 368 o Abs. 7\nVersorgungsgrad sowie über das Verfahren bei der\nund § 368 p Abs. 2 und 3.\nAnordnung von Zulassungsbeschränkungen bei\nkassenärztlicher Überversorgung. Zur Vermeidung von                 (3) Die Verhältniszahlen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nunbilligen Härten haben sie Regelungen für Aus-                  sind erstmals nach dem bundeseinheitlichen Versor-\nnahmen von Zulassungsbeschränkungen in Fällen                    gungsstand vom 31. Dezember 1980 arztgruppenbe-\nvorzusehen, in denen                                             zogen im Verhältnis der Zahl der zugelassenen Kas-\n1. die Zulassung eines Kassenarztes durch Tod, Ver-             senärzte zur Bevölkerung zu ermitteln.\nzicht oder Entziehung endet und die Praxis durch\n(4) Die Maßstäbe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind\neinen Nachfolger fortgeführt werden soll;\narztgruppenbezogen festzulegen. Sie haben insbeson-\n2. ein Arzt sich um die Zulassung mit der Maßgabe               dere das Ausmaß des Überschreitens des allgemeinen\nbewirbt, seine kassenärztliche Tätigkeit gemein-         bedarfsgerechten Versorgungsgrads nach Absatz 2\nschaftlich mit einem in einem von Zulassungs-            Satz 1 Nr. 1 zu bestimmen, das die Annahme von\nbeschränkungen betroffenen Gebiet zugelassenen           Überversorung rechtfertigt. Überversorgung darf hier-\nKassenarzt auszuüben, solange die kassenärztliche        bei erst angenommen werden, wenn der allgemeine\nTätigkeit gemeinschaftlich ausgeübt wird.\"               bedarfsgerechte Versorgungsgrad um wenigstens 50\nvom Hundert überschritten ist. Die Maßstäbe für die\n3. In § 368 n wird folgender Absatz 9 angefügt:                     Überversorgung sind ferner so festzulegen, daß für\nmindestens 50 vom Hundert der regionalen Planungs-\n,,(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können\nbereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen im Bun-\nauch den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als\ndesgebiet arztgruppenbezogen eine Überversorgung\nKassenarzt ab dem 62. Lebensjahr finanziell fördern.\"\nnicht eintritt; diese Planungsbereiche müssen in ihrer\nGesamtheit annähernd 50 vom Hundert der Bevölke-\n4. In § 368 p Abs. 7 Satz 1 wird nach dem Wort „haben\"              rung umfassen. Die regionalen Planungsbereiche sol-\nfolgender Halbsatz angefügt:                                     len den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Die Maß-\n,, ; für die Feststellung des Bedarfs an ärztlicher Versor-     stäbe sind längstens alle drei Jahre zu überprüfen und\ngung gelten § 368 t Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 368 t              der tatsächlichen Entwicklung anzupassen; Satz 4 gilt\nAbs. 3.\"                                                         auch für die Anpassung.","2594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) In den ergänzenden Bewertungsgrundlagen nach            Dauert nach Ablauf von drei Jahren auch nach Anpas-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind einheitliche Verfahren              sung der Maßstäbe die Überversorgung an, so können\nfestzulegen, mit deren Hilfe die Gefährdung der zweck-        die Zulassungsbeschränkungen verlängert werden;\nmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung auf Grund              Satz 1 gilt auch für die Verlängerung.\nvon Überversorgung mit Angaben zur Altersstruktur der             (9) Bei Zulassungsbeschränkungen für Planungsbe-\nÄrzte, des Patientenaufkommens (Fallzahlen) und des            reiche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sind\nBehandlungsaufwands (Fallwerte) festgestellt werden            mindestens 50 vom Hundert der regionalen Planungs-\nkann.\nbereiche für Zulassungen offenzuhalten.\"\n(6) Auf Antrag der zuständigen Kassenärztlichen\nVereinigung oder eines Landesverbandes der Kran-           6. In§ 525 c Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Unterversor-\nkenkassen stellt der Landesausschuß fest, ob Überver-          gung\" durch die Worte „Unter- und Überversorgung\"\nsorgung vorliegt (Absatz 4) und ob dadurch eine                ersetzt und nach der Verweisung ,,§ 368 p Abs. 5, 6\nzweckmäßige und wirtschaftliche kassenärztliche                und 7\" die Verweisung ,,, § 368 t\" eingefügt.\nVersorgung gefährdet ist (Absatz 5). In diesen Fällen\nkann der Landesausschuß Zulassungsbeschränkun-\ngen anordnen.                                                                        Artikel 2\n(7) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu                              Berlin-Klausel\nbegrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungs-\nbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfas-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsen. Sie sind arztgruppenbezogen anzuordnen.               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(8) Die Zulassungsbeschränkungen sind zeitlich zu\nbefristen; sie dürfen die Dauer von drei Jahren nicht                                Artikel 3\nüberschreiten. Sie sind aufzuheben, wenn durch Ver-                                Inkrafttreten\nänderung der Maßstäbe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die\nVoraussetzungen für eine Überversorgung entfallen.            Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}