{"id":"bgbl1-1986-69-21","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=51","order":21,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2591,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                           2591\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:    Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\ngenannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\nmaßgebend sind.\nArtikel 1\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\nRentenanpassungsgesetz 1987                  höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-\n(RAG 1987)                         sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit\nder Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen\nErster Abschnitt                     für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den\nbisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüll-\nRentenversicherung                    betrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die\nKrankenversicherung.\n§ 1                              (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Abrundungen zulässig.\nGrundsatz\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-                                  §5\ngrundlage vom Jahr 1986 auf das Jahr 1987 werden die                Allgemeine Bemessungsgrundlage\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-\nlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1987      Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\nnach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.            1987 beträgt\nin der Rentenversicherung\n§2                            der Arbeiter\nund der Angestellten                28 917 Deutsche Mark\nFormelrenten\nund\n(1) Renten, die                                       in der knappschaftlichen\nRentenversicherung                  29 223 Deutsche Mark.\n1. nach den§§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenv~rsicherungs-\ngesetzes oder                                                            Zweiter Abschnitt\n3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes\nUnfallversicherung\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\ndas Jahr 1987 ermittelt wird.                                                         §6\nAnpassungsfaktor\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,      Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an an-\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder     zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- versicherung beträgt 1,0293.\nund zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach\n§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5                               §7\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-\nsetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.                                 Pflegegeld\nDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1987 an zwischen\n§3                            414 Deutsche Mark und 1 654 Deutsche Mark monatlich.\nSonstige Renten\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nDritter Abschnitt\nwerden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\n1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3, 7                          Schlu ßvorschriften\nvom Hundert erhöht wird.\n§4                                                          §8\nAllgemeines                                               Berlin-Klausel\n( 1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","2592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                           und Beträge entsprechend § 1255 Abs. 2 Satz 2 bis 5,\n§ 579 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung,§ 32\nÄnderung des Gesetzes                        Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgeset-\nüber eine Altershilfe für Landwirte                 zes, § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Reichsknappschaftsge-\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für  setzes und § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom              Altershilfe für Landwirte zu ändern, soweit sich nach den\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch      dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 1987\nArtikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1        vorliegenden Daten das durchschnittliche Bruttoarbeits-\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:         entgelt im Jahre 1986 anders entwickelt hat, als es diesen\nWerten und Beträgen zugrunde gelegt ist.\n„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\nvom 1. Juli 1987 an für den verheirateten Berechtigten                                Artikel 4\n571 ,50 Deutsche Mark und für den unverheirateten\nBerechtigten 381,20 Deutsche Mark.\"                                                Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nArtikel 3\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVerordnungsermächtigung                        werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                 Artikel 5\nBundesrates zur Anpassung der Renten der gesetzlichen                               Inkrafttreten\nRentenversicherung, der Geldleistungen der gesetzlichen\nUnfallversicherung und der Altersgelder der Altershilfe für     Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1987 in Kraft. Im\nLandwirte im Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1987 die in         übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\nArtikel 1 §§ 3, 5, 6 und 7 und Artikel 2 bestimmten Werte    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}