{"id":"bgbl1-1986-69-20","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=46","order":20,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RVÄndG)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2586,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["2586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur' Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\nund anderer sozialrechtlicher Vorschriften\n(Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RV ÄndG)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates             (2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung\ndas folgende Gesetz beschlossen:             ·                über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten\nDaten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der\nKlärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbe-\nArtikel 1\nsondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                 Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklä-\nrung erheblichen Tatsachen anzugeben und die not-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-         wendigen Urkunden und Beweise beizubringen.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32       (3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),        konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                          sechs Kalendermonaten nach Versendung des Ver-\nsicherungsverlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen,\nstellt der Versicherungsträger die im Versicherungsver-\n1. § 1325 erhält folgende Fassung:\nlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalender-\n,,§ 1325                         jahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie\n(1) Für den Versicherten wird ein Versicherungs-        nicht bereits festgestellt sind. Über die Anrechnung und\nkonto geführt, das durch die Versicherungsnummer           Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen\ngekennzeichnet ist. Die Träger der Rentenversicherung      Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung ent-\nder Arbeiter haben darauf hinzuwirken, daß alle Daten,     schieden.\ndie für die Durchführung der Versicherung sowie die           (4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet\nFeststellung und die Erbringung von Leistungen erheb-      hat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft\nlich sind, im Versicherungskonto so gespeichert wer-       über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf\nden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell        Altersruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft\nverwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-            kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt\ntragung übermittelt werden können (Klärung des Ver-        werden; eines Bescheides nach Absatz 3 bedarf es\nsicherungskontos).                                         nicht. Die Rentenauskunft ist nicht rechtsverbindlich.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2587\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            (4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-             hat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft\nmung des Bundesrates                                           über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf\nAltersruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft\n1. das Nähere über Form und Inhalt von Versiche-               kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt\nrungsverläufen sowie die Zeitabstände und das Ver-          werden; eines Bescheides nach Absatz 3 bedarf es\nfahren ihrer Versendung,                                    nicht. Die Rentenauskunft ist nicht rechtsverbindlich.\n2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu                (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nerteilen ist,                                               wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie             mung des Bundesrates\n4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-              1. das Nähere über Form und Inhalt von Versiche-\nschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie                rungsverläufen sowie die Zeitabstände und das\nvernichtet werden können, und die Art und den                   Verfahren ihrer Versendung,\nUmfang ihrer Vernichtung                                    2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu\nerteilen ist,\nzu bestimmen.\"\n3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie\n2. In § 1423 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort                     4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-\n,,können\" die Worte „vom Versicherungsträger\" einge-                schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie\nfügt.                                                               vernichtet werden können, und die Art und den\nUmfang ihrer Vernichtung\nArtikel 2                                zu bestimmen.\"\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\n2. In § 145 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-            nen\" die Worte „von der Bundesversicherungsanstalt\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-           für Angestellte\" eingefügt.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 8 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1\nS. 721 ), wird wie folgt geändert und ergänzt:                                            Artikel 3\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n1. § 104 erhält folgende Fassung:\n§ 108 h des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bun-\n,,§ 104                         desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröf-\n(1) Für den Versicherten wird ein Versicherungs-        fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8\nkonto geführt, das durch die Versicherungsnummer           Nr. 10 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721)\ngekennzeichnet ist. Die Bundesversicherungsanstalt         geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nfür Angestellte hat darauf hinzuwirken, daß alle Daten,\ndie für die Durchführung der Versicherung sowie die                                   ,,§ 108 h\nFeststellung und die Erbringung von Leistungen erheb-         (1) Für den Versicherten wird ein Versicherungskonto\nlich sind, im Versicherungskonto so gespeichert wer-       geführt, das durch die Versicherungsnummer gekenn-\nden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell        zeichnet ist. Die Bundesknappschaft hat darauf hinzuwir-\nverwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-            ken, daß alle Daten, die für die Durchführung der Versiche-\ntragung übermittelt werden können (Klärung des Ver-        rung sowie die Feststellung und die Erbringung von Lei-\nsicherungskontos).                                         stungen erheblich sind, im Versicherungskonto so gespei-\n(2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung   chert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschi-\nnell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-\nüber die in seinem Versicherungskonto gespeicherten\ntragung übermittelt werden können (Klärung des Versiche-\nDaten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der\nKlärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbe-         rungskontos).\nsondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und          (2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung\nVollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklä-      über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten\nrung erheblichen Tatsachen anzugeben und die not-           Daten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der\nwendigen Urkunden und Beweise beizubringen.                 Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbeson-\ndere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Voll-\n(3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-       ständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung\nkonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von        erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen\nsechs Kalendermonaten nach Versendung des Versi-\nUrkunden und Beweise beizubringen.\ncherungsverlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen,\nstellt der Versicherungsträger die im Versicherungsver-        (3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-\nlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalender-      konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs\njahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie         Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-\nnicht bereits festgestellt sind. Über die Anrechnung und    verlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen, stellt der Ver-\nBewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen           sicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen\nDaten wird erst bei Feststellung einer Leistung ent-        Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen,\nschieden.                                                   durch Bescheid fest, soweit sie nicht bereits festgestellt","2588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsind. Über die Anrechnung und Bewertung der im Ver-            (2) Die Beiträge, die vor der Befreiung von der Versiche-\nsicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Fest-      rungspflicht auf Grund dieser Versicherungspflicht entrich-\nstellung einer Leistung entschieden.                        tet sind, gelten als rechtzeitig und in ausreichender Höhe\nentrichtete freiwillige Beiträge. Hat der Versicherte Bei-\n(4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet\nträge nach § 51 a Abs. 1 Buchstabe b nachentrichtet, hat\nhat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft über    er innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags auf\ndie Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Alters-     Befreiung von der Versicherungspflicht zu bestimmen, in\nruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft kann auf      welcher Höhe und für welche Jahre die nachentrichteten\nAntrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden; eines     Beiträge entsprechend der für die Nachentrichtung von\nBescheides nach Absatz 3 bedarf es nicht. Die Rentenaus-\nBeiträgen für freiwillig Versicherte geltenden Regelung des\nkunft ist nicht rechtsverbindlich.\n§ 51 a Abs. 2 zu verwenden sind. Trifft der Versicherte\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      nicht rechtzeitig eine solche Bestimmung, wird der Gegen-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung      wert der Beiträge in Höchstbeiträgen nach § 51 a Abs. 2\ndes Bundesrates                                             verwendet.\"\n1 . das Nähere über Form und Inhalt von Versicherungs-\nverläufen sowie die Zeitabstände und das Verfahren                                  Artikel 5\nihrer Versendung,\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\n2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu                             Neuregelungsgesetzes\nerteilen ist,\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\n3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie         gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-          nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie ver.:. zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1986\nnichtet werden können, und die Art und den Umfang       (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nihrer Vernichtung                                       dert:\nzu bestimmen.\"\n1. § 1 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1 a\nArtikel 4\n(1) Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                 Angestelltenversicherungsgesetzes          versicherungs-\nNeuregelungsgesetzes                        pflichtig sind, sind auf ihren Antrag von dieser Versiche-\nrungspflicht zu befreien, wenn\nArtikel 2 § 1 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n1. der Antrag zur Begründung der Versicherungspflicht\nGliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\nvor dem 14. Mai 1977 gestellt ist,\nFassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, wird       2. mindestens ein Kalendermonat an Ausfallzeiten\nwte folgt gefaßt:                                                   nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes vor dem 14. Mai 1977 zurückgelegt\n,,§ 1 a                                  ist, der nicht wegen einer pauschalen Ausfallzeit\n(1) Versicherte, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der         (§ 14 Abs. 1) unberücksichtigt bleibt, und\nReichsversicherungsordnung versicherungspflichtig sind,\nsind auf ihren Antrag von dieser Versicherungspflicht zu        3. der Wert für einen Kalendermonat an Ausfallzeiten\nbefreien, wenn                                                      nach Nummer 2, der sich bei einer Ermittlung der\nfür den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-\n1. der Antrag zur Begründung der Versicherungspflicht               sungsgrundlage zum 13. Mai 1977 ergeben hätte,\nvor dem 14. Mai 1977 gestellt ist,                              höher als 8,33 gewesen wäre.\n2. mindestens ein Kalendermonat an Ausfallzeiten nach\n§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung          Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur\nvor dem 14. Mai 1977 zurückgelegt ist, der nicht wegen      zulässig, wenn der Versicherte sie bis zum 31. Dezem-\neiner pauschalen Ausfallzeit (§ 14 Abs. 1) unberück-        ber 1988 beantragt hat. Sie erfolgt mit Wirkung vom\nsichtigt bleibt, und                                        Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt,\nin dem der Bescheid erteilt wird, oder mit Wirkung vom\n3. der Wert für einen Kalendermonat an Ausfallzeiten            Beginn eines vom Versicherten bestimmten früheren\nnach Nummer 2, der sich bei einer Ermittlung der für        Kalendermonats an, frühestens jedoch mit Wirkung\nden Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-              vom 1 . Januar 1986 an.\ngrundlage zum 13. Mai 1977 ergeben hätte, höher als\n8,33 gewesen wäre.                                             (2) Die Beiträge, die vor der Befreiung von der Ver-\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zuläs-       sicherungspflicht auf Grund dieser Versicherungspflicht\nsig, wenn der Versicherte sie bis zum 31. Dezember 1988         entrichtet sind, gelten als rechtzeitig und in ausreichen-\nbeantragt hat. Sie erfolgt mit Wirkung vom Beginn des           der Höhe entrichtete freiwillige Beiträge. Hat der Versi-\nKalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der              cherte Beiträge nach § 49 a Abs. 1 Buchstabe b nach-\nBescheid erteilt wird, oder mit Wirkung vom Beginn eines        entrichtet, hat er innerhalb eines Jahres nach Stellung\nvom Versicherten bestimmten früheren Kalendermonats             des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht\nan, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an.        zu bestimmen, in welcher Höhe und für welche Jahre","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2589\ndie nachentrichteten Beiträge entsprechend der für die           1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,\nNachentrichtung von Beiträgen für freiwillig Versicherte        wenn\ngeltenden Regelung des § 49 a Abs. 2 zu verwenden               1. der Arbeitslose in der Zeit vom 1 . Januar 1982 bis\nsind. Trifft der Versicherte nicht rechtzeitig eine solche\n5. Juli 1984 Arbeitslosengeld beantragt hat,\nBestimmung, wird der Gegenwert der Beiträge in\nHöchstbeiträgen nach § 49 a Abs. 2 verwendet.\"                  2. der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist min-\ndestens 180 Kalendertage vor dem 1 . Januar 1982\n2. Nach § 1 b wird eingefügt:                                            in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäf-\ntigung gestanden hat oder Zeiten zurückgelegt hat,\n,,§ 1 C                                 die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kön-\nFreiberuflich tätige Hebammen, die auf Grund des                 nen, und\nHebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902)              3. die Entscheidung über den Antrag auf Arbeits-\nversicherungspflichtig geworden sind, sind auf Antrag               losengeld am 12. Februar 1986 noch nicht unan-\nvon der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie                   fechtbar war.\"\n1. vor dem 1. Juli 1985 das 50. Lebensjahr vollendet\nhatten oder                                                                        Artikel 8\n2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-         Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen ei-\nnen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes           Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember\nund des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren        1985 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt geändert:\nLebensjahres bis zum 30. Juni 1987 mit Wirkung\nvom 1 . Juli 1985 oder früher abgeschlossen haben      1. § 1O wird wie folgt geändert:\nund für diese Versicherung mindestens ebensoviel\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\naufwenden, wie sie Beiträge zur Rentenversiche-\n,,Zuständigkeit, Verfahren bei der Ausführung\"..\nrung der Angestellten zu zahlen hätten.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur\nzulässig, wenn die Hebamme dies bis zum 30. Juni               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1987 bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                   ,,(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist\nstellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom          das Erste Kapitel des Zehnten Buchs Sozialgesetz-\n1. Juli 1985 an.\"                                                 buch anzuwenden.\"\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes\n,,Rechtsweg, Zuständigkeit\".\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nNach § 50 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-          b) Folgende Sätze werden angefügt:\nwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-                  „Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch Artikel 5            Rentenversicherung anzuwendenden Vorschriften\ndes Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 697), geändert               gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-\nworden ist, werden die Überschrift                                    richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des\nSozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\n„Vierter Teil                               die zuständige Stelle nach § 1O Abs. 1 Satz 1\nBerlin-Klausel\"                              bestimmt wird. Entscheidungen, die abweichend\nund folgender § 51 angefügt:                                          von den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 vor dem\n31. Dezember 1986 ergangen sind, können des-\n,,§ 51                                  wegen nicht angefochten werden.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nArtikel 9\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\"                                                Änderung des Gesetzes zur Regelung der\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung\nArtikel 7                              Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nnalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom\nÄnderung\n22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert\ndes Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981\nIn Artikel 1 § 2 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungs-       (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) wird\nnach der Nummer 9 folgende Nummer 9 a eingefügt:                   Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\n„9a. § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 106 Abs. 1 Satz 1 und            „Die Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen\nSatz 2 Nr. 1 und 2 sind in der bis zum 31. Dezember       Land begründet allein keine Vermutung dafür, daß kein","2590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nLusammenhang zwischen dem Verlassen des Vertrei-                                      Artikel 11\nbungsgebietes und der Zugehörigkeit zum deutschen\nSprach- und Kulturkreis besteht.\"                                                   Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nicht etwas\nArtikel 10                          anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBerlin-Klausel\n(2) Es treten in Kraft: Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      1982, Artikel 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 und Arti-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          kel 1, 2 und 3 am 1. Januar 1987.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}