{"id":"bgbl1-1986-69-19","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=44","order":19,"title":"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2584,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["2584                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4\ndes Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen,\nFreie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                (1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe jährlich fort-\nzuschreibender Förderungslisten der Länder gewährt. Die\n§ 1                               Förderungslisten enthalten die einzelnen vorgesehenen\nMaßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben,\nDer Bund gewährt den Ländern Schleswig-Holstein,\nden Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchfüh-\nNiedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und\nrungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maß-\nHansestadt Hamburg Finanzhilfen für besonders bedeut-\nnahmen.\nsame Investitionen zur Verbesserung ihrer Wirtschaftskraft\nin Höhe von insgesamt 300 000 000 Deutsche Mark. Die            (2) Die Länder übersenden dem Bund jährlich bis\nFinanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in           1. Oktober ihre Förderungslisten für das nächste Jahr mit\nJahresbeträgen von 150 000 000 Deutsche Mark gewährt.       dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.\nVon diesen Jahresbeträgen erhalten Schleswig-Holstein\n52 500 000 Deutsche Mark, Niedersachsen 30 000 000              (3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von\nDeutsche Mark, die Freie Hansestadt Bremen 37 500 000       der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach\nDeutsche Mark sowie die Freie und Hansestadt Hamburg        den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht\n30 000 000 Deutsche Mark.                                   entsprechen.\n(4) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurück-\n§2                               fordern, wenn er von seinem Recht nach § 4 Abs. 3\nGebrauch gemacht und das Land die abgelehnte Maß-\nDurch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen\nnahme gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert\nzur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Ver-\nhat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrich-\nkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirt-\ntung über die Maßnahme diese nach § 4 Abs. 3 hätte\nschaftskraft gefördert.\nablehnen können, das Land diese Maßnahme aber gleich-\n§3                               wohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm\nGelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die\nBeglert- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert,        an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden\nwenn s,e rn unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit       Beträge sind vom Land in Höhe von 6 vom Hundert vom\nden Maßnahmen nach § 2 stehen.                              Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu verzinsen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2585\n(5) Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen                                 §6\nnicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten,\n(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von fünf\nwerden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils\nMonaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen\nweitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckent-\nBericht über die Durchführung und den Stand der Maßnah-\nsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land\nmen. Sie berichten weiter über die Höhe der bewilligten,\nim Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes\ngilt für Zinsbeträge.                                       der an sie ausgezahlten und der verausgabten Bundesmit-\ntel sowie der verausgabten Landesmittel.\n(2) Die Länder berichten auch über den jeweiligen\n§ 5\nAbschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlen-\n(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hun-     mäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.\ndert der förderungsfähigen Ausgaben.\n§7\n(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an d~e\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nLänder zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Die\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMinister und Senatoren der Finanzen der Länder sind\nermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah-\nlung der benötigten Kassenmittel an die zuständigen Lan-\n§8\ndeskassen anzuweisen.                                          Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}