{"id":"bgbl1-1986-69-18","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=28","order":18,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1987 (Haushaltsgesetz 1987)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2568,"pdf_page":28,"num_pages":16,"content":["2568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1987\n(Haushaltsgesetz 1987)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-\n§1                             haltsjahres anzurechnen.\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-         (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1987 wird in Einnahme und   Kreditermächtigung anzurechnen.\nAusgabe auf 268 545 000 000 Deutsche Mark festgestellt.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§2\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\nMarktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987        nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils\nKredite bis zur Höhe von 22 277 000 000 Deutsche Mark      letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über\naufzunehmen.                                               den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland\nergibt.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1987 fällig wer-                              §3\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.              Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-\nsenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis      Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nzur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten       aufgenommen sind.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2569\n§4                            minister der Finanzen in besonders begründeten Ausnah-\nmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Grup-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet     pen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit)                        bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch\n1. Einsparungen bei Titel 4~2 01 zur Verstärkung der bei     Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben;                  gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In\nbesonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bun-\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\ndesminister der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nbei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparungen bei\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425        anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben\nund 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der    Einzelplans gedeckt werden.\nGruppen 443 und 453.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind  mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup- schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-\npen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen           desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmini-          Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der\nsters der Finanzen.                                         Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich     erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:             gaben.\n1. Titel 427 01\n(8) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-  können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im\nhinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen -     Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 in Kapi-\n2. Titel 441 01 und 446 01                                  tel 60 02 auch aus Titeln der Obergruppen 71 bis 73 des\njeweiligen Einzelplans geleistet werden. Der Bundesmini-\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -\nster der Finanzen kann im übrigen zulassen, daß Mehraus-\n3. Titel 511 01 und 518 01                                  gaben für die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -      Einsparungen bei den Titeln der Obergruppen 51 bis 54\nund der Hauptgruppe 6 des jeweiligen Einzelplans gedeckt\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nwerden.\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nmeldeanlagen -                                             (9) Im Bundeshaushaltsplan 1987 sind die Ausgaben bei\nTiteln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nHundert und die Ausgaben bei Titeln der Hauptgruppe 6,\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)     soweit sie nicht auf gesetzliche oder internationale Ver-\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als   pflichtungen beruhen, in Höhe von 6 ·vom Hundert\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der     gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere    erbracht werden kann, kann der Bundesminister der\nBedarfsträger -                                         Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel\n6. Titel 517 01                                             zulassen; Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen grund-\n- aus Erstattungen Dritter-.                           sätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Das\nNähere regelt der Bundesminister der Finanzen. Bei Ein-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf        richtungen nach § 1O a BHO bemißt sich der zu sperrende\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder-        Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan.\ntengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228), geändert\n( 10) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-\nS. 601 ), zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen\nmächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.\n5 bis 8.\nDie Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungser-\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-      mächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im        schusses des Deutschen Bundestages.\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit\n§5\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-          § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist\ndienststellen erworbene Software.                            in folgender Fassung anzuwenden:\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zustim-        „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nmung des Bundesministers der Finanzen die Deckungsfä-        anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\nhigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,     tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die    Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzelti-  stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\ntels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die Maß-      bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit eine       Betrag von 1O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\nDeckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der-Sundes-      oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"","2570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§6                               1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-\nren zugunsten von Ausführern und zugunsten von\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nKreditgebern     für   Kredite      an   ausländische\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nSchuldner.\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung                 - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-                  übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-              im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-                   nanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\ngen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-                    sammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor              wärtigen festlegt - ,\nder Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-             b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,                       führung ein besonderes staatliches Interesse der\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-                      Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.                               von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen                 Kredite an ausländische Schuldner,\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne               c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen                oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nFörderung von Einrichtungen außerhalb der Bundesver-                    - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nwaltung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben                lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaf-\nausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der             ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\nGesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-                    bisher ungedeckte Forderungen übernommen wer-\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-                  den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-\ntigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-           men nicht durchgeführt werden können -;\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-\ndesminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-          2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-\ntigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt           menhang mit der Gewährung von Krediten im Rah-\nnicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der                 men der bilateralen Zusammenarbeit,\nWissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nForschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\ne. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karls-\nVorhaben dient oder im besonderen staatlichen In-\nruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-\nteresse der Bundesrepublik Deuschland liegt,\nforschung Berlin GmbH (HMI).\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\n§ 7                                      oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\n- Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-                     lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaf-\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels                  ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\n104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der dafür                   bisher ungedeckte Forderungen übernommen wer-\nim Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel                  den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-\ngewähren.                                                               men nicht durchgeführt werden können-;\n§8\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist               rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-\nstets beim Titel abzusetzen.                                         schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-          in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der                 über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\nAusgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht             solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung\nabgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebildet worden             des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein\nist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben            ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet\nist stets bei dem entsprechenden Ausgabetitel abzuset-              erscheint.\nzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des Berlin-               - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                nommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-\nvom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2415) sind stets beim              vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\njeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.                                 dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen fest-\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,            legt-;\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der          4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der                 Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen                  päischen Gemeinschaft.\nsind.\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\n§9\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen         Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark\nzu übernehmen                                                  festgesetzt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2571\n§ 10                                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch Arti-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-        kel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für            S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis                genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch\nzur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark zu über-                eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden\nnehmen.                                                           wird;\n§ 11                            11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nnister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zu-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\nsammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\nzur Höhe von 43 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem\nnehmen\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der            1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung           Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftli-     nimmt;\nches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nbesteht;                                                 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\n2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-         und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur an-\nverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-        teiligen Finanzierung der Investitionskosten von Kran-\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-         kenhäusern gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz\ndesminister der Finanzen und den sonst beteiligten           vom 29. Juni 1972 in der Fassung der Bekanntma-\nFachministern festlegt;                                      chung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33)\n3. zur Förderung des Verkehrswesens;                            aufnehmen;\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere         13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\ndes öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-           des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nbaues,                                                  schen Steinkohlenbergbaugebiete;\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,           14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-           Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nmenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,                ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\nc) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-          vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nzung von Wohnungen,                                     von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem In-\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für\ngen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des\nderte;\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-          Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-            pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des\nverschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über            Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-\ndie Zusammenlegung der Deutschen Landesrenten-              ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-\nbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. Au-            bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;\ngust 1965 (BGBI. 1 S. 1001 ), das durch Artikel 1 Nr. 3  15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\ndes Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558)\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\ngeändert worden ist;\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset-                                    § 12\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,       Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\ndas durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember       Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\n1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;             Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nWeltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                       amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen Ent-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-           wicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des\nter deutscher Auslandsvermögen;                          Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe\nsowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nGewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\n(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252\n27 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 des Geset-                              § 13\nzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) geändert          Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in\nworden ist;                                              ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-              dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten   amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-         rechnen.","2572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 14                                (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\n_(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nStellung nehmen.\nErmächtigungen angerechnet, die in den §§ 9 bis 12 des\nHaushaltsgesetzes 1986 enthalten sind. In den Fällen der\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\n§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund     und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\nnoch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er        Gesamthaushalt einzusparen.\nin Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten\nLeistungen keinen Ersatz erlangt hat.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei-\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nstung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nA 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftu.ngsbetrag für\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nentsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne    grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz     ämter.\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\n§ 18\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nanzurechnen.                                                     (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können         behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-           oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen         einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall\nVorschriften verwendet werden.                                der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und\nbesteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des\nBeamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister\n§ 15\nder Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung       herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-     gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung „Welt-            und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-\nbank\", der Asiatischen, Afrikanischen und Interamerikani-     schen Personen des öffentlichen Rechts.\nschen Entwicklungsbank und des Gemeinsamen Fonds\nfür Rohstoffe, sowie die Beteiligung an der Auffüllung der       (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nMittel für die Internationale Entwicklunsorganistion (IDA),   dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-    Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nlung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Sub-             Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\nsahara-Afrika und des Sonderfonds der Asiatischen, Afri-      zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nkanischen und Interamerikanischen Entwicklungsbank            Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\ndurch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu\nerbringen.                                                       (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\nEinzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen für\n§ 16                             Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst im\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\nstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die Maß-\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß Ersatz\nBundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\nfür Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft bei einer\nbeteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\nbestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-\n§ 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965\nwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwi-\n(BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\nals ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben\nzuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\nverhindert sind, können auf die gleiche Weise Planstellen\nanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nausgebracht werden.\n§ 17                               (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\nBeamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2\n(1 ) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-         wird.\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,       (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-      ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nsteht.                                                      Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2573\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer                                   § 23\nAuslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nder Gesellschaft für Außenhandelsinformation m. b. H.           Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.       Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,    sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und\nSoldaten und Angestellte.                                   60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-\nden. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nder Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-\nbis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-\ngen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaus-\nhaltsplan zu entscheiden.\nhaltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforder-\nlich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-\n§19                            haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-\nlich zu unterrichten.\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-\n§ 24\nlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer-\nstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge-          Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nbracht.                                                    fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung\neiner ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000\n§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach § 28 a\ndes Soldatengesetzes.                                      Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\n§ 20                           nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten     zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nGerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-        Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nsungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der          S. 582), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nFinanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-      25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, findet\nden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle       insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungsrahmen\nder bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters          darf wiederholt in Anspruch genommen werden.\nausbringen.\n§ 21                                                          § 25\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-           Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nnung können                                                 zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember\nBeamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der    1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und nach\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet      Artikel 3 des Verkehrsfinanzierungsgesetzes 1971 vom\nsind,\n28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2    Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November         geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Verord- gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für\nnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646) geändert wor-   sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bun-\nden ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer desministers für Verkehr zu verwenden.\nobersten Dienstbehörde abgeordnet sind,\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben                                        § 26\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1985\n§ 22                          (BGBI. 1 S. 1284, 1661) findet keine Anwendung.\n(1) Im Haushaltsjahr 1987 sind 467 Planstellen für\nBeamte und Stellen für Angestellte und Arbeiter einzu-                                     § 27\nsparen.                                                         Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-\n(2) Die Einsparungen verteilen sich in dem Verhältnis   haltsjahr 1987 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung\nauf die Einzelpläne, das dem jeweiligen Anteil am Gesamt-  zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des\nsoll der Planstellen und Stellen im Bundeshaushaltsplan    § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\neinschließlich seiner Anlagen entspricht.                  Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem\n(3) Ausgenommen von Einsparungen sind der Bundes-       Bund zusteht.\nrechnungshof, die Organe der Rechtspflege, die mit Erhe-                                  § 28\nbung von Steuern und Zöllen sowie der Vollstreckung\nbefaßten Teile der Zollverwaltung und Kapitel 16 01 .           § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie\ndie §§ 7 bis 26 gelten bis zum Tage der Verkündung des\n(4) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen.  Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.","2574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 29                                                       § 30\nIn § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 des\nGesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297) geändert                               § 31\nworden ist, wird die Zahl „ 1986\" durch die Zahl „ 1987\"\nersetzt                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr . 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2575\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1987\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Verpßichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesamtplan                                       Einnahmen                             Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                   Bezeichnung\n1987\n1000 DM\n1                                         2                                                        3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................ .\n02     Deutscher Bundestag ................................................. .\n03     Bundesrat ............................................................. .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................... .\n05    Auswärtiges Amt ...................................................... .\n06     Bundesminister des Innern ........................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ............................................ .\n08     Bundesminister der Finanzen ......................................... .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ........................................ .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ......... .                          3 300\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................ .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................... .\n13     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen .................. .\n14     Bundesminister der Verteidigung ..................................... .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ........ .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... .\n19     Bundesverfassungsgericht ............................................ .\n20     Bundesrechnungshof .................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ................. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........ .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................... .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ...................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................... .\n32     Bundesschuld ......................................................... .\n33     Versorgung ............................................................ .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländi-\nscher Streitkräfte ..................................................... .\n36     Zivile Verteidigung .................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1)     ...................................... .           220 890 000\nSumme Haushalt 1987 2) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                220893 300\nSumme Haushalt 1986 ................................................ .                212 131100\ngegenüber 1986 -     mehr (+)/weniger(-) -       ......................... .        +    8 762 200\n1)   Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 220,5 Mrd. DM.\n2)   Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 22 277 Mio. DM) = 25 375 Mio. DM.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                2577\nTeil I: Haushaltsübersicht                   Einnahmen                                 Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                            Summe Einnahmen\neinnahmen          Einnahmen                                              gegenüber 1986\nmehr(+)     Epl.\n1987               1987                1987                1986       weniger(-)\n1000 DM           1000 DM              1000 DM             1000 DM          1000 DM\n4                   5                   6                  7               8          9\n44                 -                    44                 51    -          7   01\n1 788                   1               1 789              1 519    +       270    02\n12                 -                    12                 12             -     03\n2 208                  -                2 208              2 223     -        15    04\n49 131               2 050             51181               49 862     +      1319    05\n20 877             13 595              34472               36 408     -      1936    06\n233 791                 455            234 246             226 193     +     8 053    07\n786 412            195 999             982 411             907 372     +    75 039    08\n250 196            115 519             365 715             357 882     +     7 833    09\n51883             204 679             259 862             384 480     -   124 618    10\n7 267            377 015             384 282             400 755     -    16 473    11\n770 364            133 245             903 609             903 896     -       287    12\n4 903 200                  -           4 903 200           4 731 600     +   171600     13\n541 910            162 664             704 574             622 207     +    82 367    14\n45 699             37 551              83 250              76 686     +     6 564    15\n980                600               1580                   -     +      1580    16\n305                 -                   305                109    +       196    19\n21                 -                    21                 28    -          7   20\n32 042          1 357 520           1389 562            1254 911      +   134 651    23\n26 129            903 375             929 504           1 018 948     -    89 444    25\n1 581                 -                 1581               1576     +          5   27\n45 574             43 600              89174               91181      -     2 007    30\n2 032           221 543             223 575             154 585     +    68 990    31\n1 700 006        22 486 600          24 186 606          25 351 505      -1164 899      32\n2 200            92 800              95 000              95 000              -     33\n45 960            158 800             204 760             205160      -       400    35\n4 548               9 744             14 292              15 273     -       981    36\n10 309 355           1298 830         232 498185          226 590 578      +5 907 607     60\n19 835 515         27 816185          268 545 000         263 480 000      +5 065 000\n22 254 238         29 094 662\n-2 418 723         -1278477","2578                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesamtplan                                    Ausgaben                          Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-      Sächliche    Militärische    Schulden-\nausgaben      Verwaltungs-  Beschaffungen,     dienst\nEpl.              Bezeichnung                                    ausgaben     Anlagen usw.\n1987          1987           1987           1987\n1000 DM        1000 DM        1000 DM       1000 DM\n1                      2                              3             4              5              6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidalamt ..........................              9 915         5 951            -              -\n02   Deutscher Bundestag ................             326 013        94 582             -              -\n03   Bundesrat ............................              7 817         4 211            -              -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...........................            93 012       382 367             -              -\n05   Auswärtiges Amt ....................             748 194       176 002             -              -\n06   Bundesminister des Innern ..........           1505207         588 508             -              -\n07   Bundesminister der Justiz ...........            292 715        99 026             -              -\n08   Bundesminister der Finanzen ........           2 027 744       476 047             -              -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .......            351 217       158 209             -              -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........             277 139       112 622             -              38\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ........................           116 317        54 908             -              -\n12   Bundesminister für Verkehr .........           1207 060      1 489 216             -              -\n13   Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen .....................                  480            -             -              -\n14   Bundesminister der Verteidigung ....         21604301        5 521 820     21539425               -\n15   Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit ..............             904 760       124 564             -              -\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ..              74161        174 069             -              -\n19   Bundesverfassungsgericht ...........              12 059          2 055            -              -\n20   Bundesrechnungshof .................              39 387          4 323            -              -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .....................              38152         18 875             -              -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ............               74 682        76 713             -              -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .........................             35 855        14 633             -              -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .....................             63 367        26 375             -              -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .........................            28 008        19 681             -              -\n32   Bundesschuld ........................             14 757       502 358             -      30 877 878\n33   Versorgung ..........................          7 609 796             -             -              -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ...........           599 343       531 020             -              -\n36   Zivile Verteidigung ...................          127 756       235 814             -              -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......            1 002 500       151 740             -              -\nSumme Haushalt 1987 ...............          39191 714      11045 689      21539 425     30 877 916\nSumme Haushalt 1986 ...............          37 912 825     11129 731      21093190       30 381 691\ngegenüber 1986\n- mehr (+)/weniger ( - ) - .........      + 1 278 889     -     84 042   +    446 235  +     496 225","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                       2579\nTeil I: Haushaltsübersicht                        Ausgaben                                 Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben        Besondere                    Summe Ausgaben\nund Zuschüsse            für       Finanzierungs-                                 gegenüber 1986\n(ohne        Investitionen       ausgaben                                       mehr(+)\nInvestitionen)                                                                     weniger(-)      Epl.\n1987             1987              1987           1987            1986\n1 000 DM         1 000 DM          1 000 DM       1 000 DM        1000 DM         1 000 DM\n7                8                 9             10              11               12        13\n1 870          2 861               -          20 597          18 602   +         1995   01\n80 418        38 656                -         539 669         474 319   +       65 350   02\n221            299               -          12 548          12 595   -            47  03\n36 686        10 227                -         522 292         501 558   +       20 734   04\n1 468 280        157 574                -       2 550 050       2 470 632   +       79 418   05\n1282436         419 567                 -       3 795 718       3 826 274   - 30 556         06\n15 942        15 568                -         423 251         385 813   + 37 438         07\n606 084      431160                  -       3 541 035       3 465 613   + 75 422         08\n4 072 845     1 249 702                 -       5 831 973       4 771 725   + 1060248        09\n5 963 127     1 552 630               1450      7 907 006       6 924 197   +     982 809    10\n58 760 320        123 224     -      60 000     58 994 769     58 489 939    +     504 830    11\n9 940 954    13 046 438                 -      25 683 668     25 411 852    +    271 816     12\n-         40 855                -          41335           15 362   +       25 973   13\n1886250         300 608                 -      50 852 404     49 911 073    +    941 331     14\n17 796 226        164 546                -      18 990 096     18 214 237    +     775 859    15\n81268        133 776                -         463 274              -    +    463 274     16\n-             320               -          14 434          13 540   +           894  19\n15          1 015               -          44 740          41687    +         3 053  20\n1174 727      5 708 596                 -       6 940 350       6 787 210   +     153 140    23\n3 048 637     2 992 721                 -       6 192 753       5 799 557   +     393 196    25\n635 643       123 609                -         809 740         769 081   +       40 659   27\n5 812 219     1 835 070      -    201 450       7 535 581       7 410 778   +     124 803    30\n1 541 818     2 426 124      -      58 000      3 957 631       4 057 814   -     100 183    31\n344 629    2 421 063                 -      34 160 685     34 158 609    +         2 076  32\n1 862 745              -                -       9 472 541       9 550 093   -       77 552   33\n239 215      438 250                 -       1807 828        1 767 231   +       40 597   35\n101 697      414 394                 -         879 661         851 560   +       28101    36\n15 587 461        567 670     -    750 000      16 559 371      17 379 049   - 819 678        60\n132 341 733     34 616 523      -1068 000       268 545 000     263 480 000    +5 065 000\n128 594 079     34 506 484      - 138 000\n+3 747 654      + 110 039      -    930 000","2580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nVerpflich-      Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-                                                     Für\nermächti-                                                  künftige\nEpl.             Bezeichnung                  gung        1988       1989     1990      Folgejahre Haushalts-\n1987                                                     jahre\n1000 DM     1000 DM    1000 DM   1000 DM 1000 DM 1000 DM\n1                    2                        3           4          5        6            7           8\n01    Bundespräsidialamt .............          1322        1322          -        -            -           -\n02    Deutscher Bundestag ............         27 564      24146      3 418        -            -           -\n03    Bundesrat .......................            -           -          -        -            -           -\n04    Bundeskanzleramt ..............          18 319      14 382     2 500     1437            -           -\n05    Auswärtiges Amt ................        461110     270 448   108 370     36 877      14 890       30 525\n06    Bundesminister des Innern ......        489118     218 092   108 778     14155        8 443      139 650\n07    Bundesminister der Justiz .......        53198       20 226    18446     12 526       2 000           -\n08    Bundesminister der Finanzen ...         255 520    235 520     15 000        -            -        5 000\n09    Bundesminister für Wirtschaft ..     1508034       399 169   235 380    60 435       21550       791 500\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .....     1134 920      580 830   232 390   145 700      176 000           -\n11    Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ...................       261110     222 010     33 900     5 200           -           -\n12    Bundesminister für Verkehr .....     3 536 601 2 286 675     929 374   294 352       26 200           -\n13    Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ............           6 000       6 000         -        -            -           -\n14    Bundesminister der\nVerteidigung .....................  19 143 770 6 292 315 5 043 075 3 819 061      3 989 319           -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit          320 035    200 035     91300     28 400           -          300\n16    Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicher-\nheit ..............................     255 160    127 430     84 550    40 680           -        2 500\n19   Bundesverfassungsgericht .......             -           -          -        -            -           -\n20    Bundesrechnungshof ............              -           -          -        -            -           -\n23    Bundesminister für\nwirtschaftliche\nZusammenarbeit ................      5 752 160     391230    265 280   189 150       89 000 4 817 500\n25   Bundesminister\nfür Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........       1647 150     619 910   491698    253 632      281910            -\n27    Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen           170 550     121 768    29 858     6 208       1216        11500\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................    4169 759 1390 772 1243 577        935 810      597 100        2 500\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ....................       643 055    334 676    196 726  101576        10 077           -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ......................      35450       29 450     6 000        -            -           -\n36   Zivile Verteidigung ..............      367 131    223 577     92 551    12 001             2     39 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ...         216 000    204 000          -        -            -       12 000\nSumme ..........................    40 473 036 14 213 983 9 232 171 5 957 200 5 217 707 5 851975","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                    2581\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1987   Betrag für 1986\n-1000 DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben .............................................. .     268 545 000      263 480 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags) .................... .\n2.    Einnahmen ............................................ .      245 878 000      239 490 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-\nnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßi-\ngen Überschüssen und Münzeinnahmen) ............. .\n3.    Finanzierungssaldo ................................... .     -22 667 000      -23 990 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos ......... .\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... .          (84 357 000)     (84 368 000}\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. .        84 357 000       84 368 000\n4.102 zu besonderen Zwecken ............................... .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .           62 000 000       60 608 000\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .\nSaldo .................................................. .   -22 357 000      -23 760 000\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .             80 000          100 000\n6.    Marktpßege ........................................... .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt ..................... .       -22 277 000      -23 660 000\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen tlberschüssen\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen ............................ .\n9.2   Zuführungen an Rücklagen ........................... .\n10.    Münzeinnahmen ...................................... .            390 000          330 000\n11.    Finanzierungssaldo ................................... .     -22 667 000      -23 990 000","2582                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1987   Betrag für 1986\n-1000 DM-\n1.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1   langfristig ............................................. .      (68 357 000)     (66 368 000)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. .           68 357 000       66 368 000\n1.102 zu besonderen Zwecken ............................... .\n1.2   kürzerfristig ........................................... .       16 000 000       18 000 000\nSumme 1 ... ........................................... .         84 357 000       84 368 000\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ........................................... .       (45 946 000)     (37 505 000)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ................................................... .\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-\ntet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-\nanweisungen) ......................................... .           3 750 000        2 300 000\n2.103 Bundesschatzbriefe ................................... .           3 497 000        1950 000\n2.104 Schuldbuchkredite .................................... .\n2.105 Schuldscheindarlehen ................................. .          22 401 000       20 590 000\n2.106 Kassenobligationen ................................... .             100 000          400 000\n2.107 Bundesobligationen ................................... .          16 100 000       12 170 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ........................................... .             11000            10 000\n2.109 Ablösungsschuld ...................................... .\n2.110 Altsparerentschädigung ............................... .\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenab-\nkommen) .............................................. .\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ......................... .\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ................................. .\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ...                  87 000           85 000","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                      2583\nBetrag für 1987   Betrag für 1986\n-1000 DM-\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ............................................... .    (16 054 000)      (23 103 000)\n2.201 Kassenobligationen ................................... .        3 375 000         3 971000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... .          3 018 000         2 740 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .................... .           1 848 000         1 910 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ................................. .        7 813 000        14 482 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .\nSumme 2 .... .......................................... .      62 000 000        60 608 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .              80 000           100 000\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ............ .          62 080 000        60 708 000\n5.    Marktpflege ........................................... .\n6.    Zusammen ........................................ .            62 080 000        60 708 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veran-\nschlagte Nettoneuverschuldung) ...................... .        22 277 000        23 660 000\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ...................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und IA-\nFonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ............... ."]}