{"id":"bgbl1-1986-69-17","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=26","order":17,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2566,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["2566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 drigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,\neine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich aus-\nstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,\nArtikel 1                               wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nÄnderung des Strafgesetzbuches                         Geldstrafe bestraft.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                     (2) Ebenso wird bestraft, wer\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert          1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986                       Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechts-\n(BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:                              widrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich aus-\nstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich\n1. § 129 a wird wie folgt gefaßt:                                        macht oder\n,,§ 129 a                              2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in\nBildung terroristischer Vereinigungen                       § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke                     Anleitung gibt,\noder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,                     um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211 , 212,               eine solche Tat zu begehen.\n220 a),\n(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den\nFällen des § 239 a oder des § 239 b oder                 3. In § 140 wird die Verweisung ,,§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\"\n3. Straftaten nach § 305 a oder gemeingefährliche               durch die Verweisung ,,§ 126 Abs. 1\" ersetzt.\nStraftaten in den Fällen der§§ 306 bis 308, 310 b\nAbs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs. 1, der\n4. Nach § 305 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§§ 312,315 Abs. 1, des§ 316 b Abs. 1, des§ 316 c\nAbs. 1 oder des § 319                                                                  ,,§ 305 a\nzu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereini-                           Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel\ngung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von            (1) Wer rechtswidrig\neinem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n1 . ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeu-\n(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder                     tendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage\nHintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter                 oder eines Unternehmens im Sinne des § 316 b\ndrei Jahren zu erkennen.                                              Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem\n(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung                   Betrieb oder der Entsorgung einer solchen An!age\nunterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe              oder eines solchen Unternehmens dient, von we-\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                        sentlicher Bedeutung ist, oder\n(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld           2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr\ngering und deren Mitwirkung von untergeordneter                 ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis\nBedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die            zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nStrafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\"\n(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.\n(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentli-                                  Artikel 2\nche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45\nAbs. 2).                                                       Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das            Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). \"           zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geän-\ndert:\n2. Nach § 130 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 130 a                          1. § 120 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAnleitung zu Straftaten                          ,,(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Ver-\n(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als    handlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zu-\nAnleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswi-          ständig","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2567\n1. bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten,           richt, in den Fällen der Nummern 2 und 3 an das Land-\nwenn der Generalbundesanwalt wegen der beson-              oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung\nderen Bedeutung des Falles nach§ 74 a Abs. 2 die           des Falles nicht vorliegt.\"\nVerfolgung übernimmt,\n2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag        2. § 142 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129 a              ,,(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeich-           nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 74 a Abs. 2\nneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der             übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwalt-\nTätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland beste-       schaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles\nhenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder                nicht mehr vorliegt.\"\nTätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art\nzum Gegenstand hat, und der Generalbundesan-                                       Artikel 3\nwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles                                    Änderung\ndie Verfolgung übernimmt,                                        des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes\n3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag           (1) Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni\n(§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme              1957 (BGBI. 1 S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 147\n(§ 239 b des Strafgesetzbuches), besonders              des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie\nschwerer Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbu-        folgt geändert:\nches), Herbeiführen einer Explosion durch Kern-\nenergie (§ 310 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches),         In Artikel 7 Abs. 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer\nMißbrauch ionisierender Strahlen (§ 311 a Abs. 2        eingefügt:\ndes Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer lebens-      ,,9 a. § 305 a auf Straftaten der Zerstörung von Kraftfahr-\ngefährdenden Überschwemmung (§ 312 des Straf-                    zeugen dieser Truppen;\".\ngesetzbuches), Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches) und gemeingefähr-            (2) Diese Bestimmung gilt nicht im Land Berlin.\nlicher Vergiftung (§ 319 des Strafgesetzbuches),\nwenn die Tat nach den Umständen bestimmt und                                       Artikel 4\ngeeignet ist,                                                       Neufassung des Strafgesetzbuches\na) den Bestand oder die äußere oder innere Sicher-\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nheit der Bundesrepublik Deutschland zu beein-\nStrafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nträchtigen,\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nb) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer          machen.\nGeltung zu setzen oder zu untergraben oder\nArtikel 5\nc) die Sicherheit der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen des Nord-                                Berlin-Klausel\natlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertrags-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nstaaten oder der im Land Berlin anwesenden          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nTruppen der Drei Mächte zu beeinträchtigen,\nund der Generalbundesanwalt wegen der besonderen\nArtikel 6\nBedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.\nInkrafttreten\nSie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\ndie Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landge-           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}