{"id":"bgbl1-1986-69-16","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=23","order":16,"title":"Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2563,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2563\nGesetz\nzur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nim Verkehr mit ausländischen Staaten\n(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. der Familienname und die Vornamen des Verpflichte-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 ten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon Kenntnis\nhat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten\nfünf Jahren, den Tag seiner Geburt, seine Staatsange-\nErster Teil                              hörigkeit und sein Beruf oder seine Beschäftigung,\nAllgemeines                          3. nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch\ngestützt wird, über die Art und Höhe des geforderten\n§ 1                                  Unterhalts und über die finanziellen und familiären Ver-\n(1) Unterhaltsansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage       hältnisse des Berechtigten und, soweit möglich, des\nberuhen, können nach dem in diesem Gesetz vorgesehe-             Verpflichteten.\nnen Verfahren geltend gemacht werden, wenn eine Partei      Die zugehörigen Personenstandsurkunden und anderen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Par-      sachdienlichen Schriftstücke sollen beigefügt werden. Das\ntei in einem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit   Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermitt-\ndem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.                       lungen anstellen.\n(2) Mit Staaten, in denen ein diesem Gesetz entspre-        (3) Das Gesuch ist vom Antragsteller, von dessen\nchendes Gesetz in Kraft ist, ist die Gegenseitigkeit im     gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter\nSinne dieses Gesetzes verbürgt, wenn der Bundesminister     Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben; die Richtig-\nder Justiz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt       keit der Angaben ist vom Antragsteller oder von dessen\nbekanntgemacht hat.                                         gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. Dem\n(3) Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teil-     Gesuch nebst Anlagen sind von einem beeidigten Über-\nstaaten und Provinzen von Bundesstaaten.                    setzer beglaubigte Übersetzungen in die Sprache des zu\nersuchenden Staates beizufügen. Besonderen Anforde-\nrungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt\n§2\ndes Gesuchs ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwin-\n(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendma-    gende Vorschriften des deutschen Rechts entgegen-\nchung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale     stehen.\nBehörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Die                                       §4\nZentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland\ndafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich        ( 1) Der Leiter des Amtsgerichts oder der im Rahmen der\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden.                       Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte\n(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt der         Richter prüft, ob die Rechtsverfolgung nach deutschem\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr.            innerstaatlichen Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbieten würde.\nzweiter Teil                           (2) Bejaht er die Erfolgsaussicht, so stellt er hierüber\neine Bescheinigung aus, veranlaßt deren Übersetzung in\nAusgehende Gesuche                        die Sprache des zu ersuchenden Staates und übersendet\ndie Bescheinigung sowie das Gesuch nebst Anlagen und\n§3                            Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmit-\n(1) Für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen      telbar an die Zentrale Behörde. Andernfalls lehnt er das\nunterhaltsberechtigter Personen ist das Amtsgericht als    Gesuch ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begrün-\nJustizverwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk der   den und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbeleh-\nBerechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            rung zuzustellen; sie ist nach§ 23 des Einführungsgeset-\nzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.\n(2) Das Gesuch soll alle Angaben enthalten, die für die\nGeltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein kön-\nnen. Hierzu gehören:                                                                      §5\n1. der Familienname und die Vornamen, die Anschrift,           ( 1) Die Zentrale Behörde prüft, ob das Gesuch den\nder Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der     förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländi-\nBeruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie     schen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet\ngegebenenfalls der Name und die Anschrift seines        sie das Gesuch zusammen mit einer Übersetzung des\ngesetzlichen Vertreters,                                Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im Ausland be-","2564                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nstimmte Stelle weiter. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist ent-                           zweiter Abschnitt\nsprechend anzuwenden.\nBesondere Vorschriften\n(2) Die Zentrale Behörde verfolgt die ordnungsmäßige                    für das gerichtliche Verfahren\nErledigung des Gesuchs.\n§9\n§6\nBietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende\nAussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so\nLiegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländi-   wird für Verfahren auf Grund von eingehenden Gesuchen\nsche gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger gericht-     nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen Antrag\nlicher Schuldtitel vor, so kann der Unterhaltsberechtigte     des Unterhaltsberechtigten Prozeßkostenhilfe mit der\nunbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch auf Regi-          Maßgabe bewilligt, daß Zahlungen an die Landes- oder\nstrierung der Entscheidung im Ausland stellen. Die §§ 3, 4     Bundeskasse nicht zu leisten sind. Durch die Bewilligung\nund 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der           der Prozeßkostenhilfe nach diesem Gesetz wird der\nGesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen gericht-         Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1\nlichen Schuldtitels findet nicht statt.                       der Zivilprozeßordnung genannten Kosten befreit, sofern\ndie Bewilligung nicht nach§ 124 Nr. 1 der Zivilprozeßord-\nnung aufgehoben wird.\nDritter Teil\nEingehende Gesuche                                                     § 10\n(1) Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen aus Staaten,\nErster Abschnitt\nmit denen die Gegenseitigkeit gemäß § 1 verbürgt ist,\nInhalt der Gesuche                       werden entsprechend § 722 Abs. 1 und § 723 Abs. 1 der\nund Aufgaben der Zentralen Behörde                Zivilprozeßordnung für vollstreckbar erklärt. Das Vollstrek-\nkungsurteil ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung\n§ 7\nder ausländischen Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Das eingehende Gesuch soll alle Angaben enthalten,   bis 4 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist.\ndie für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeu-\ntung sein können. § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend             (2) Ist die ausländische Entscheidung für vollstreckbar\nanzuwenden.                                                   zu erklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in\ndem Vollstreckungsurteil den in der ausländischen Ent-\n(2) Das Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen         scheidung festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich der\ngesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter       Höhe und der Dauer der zu leistenden Zahlungen abän-\nBeifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer         dern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, so\nStellungnahme des ausländischen Gerichts versehen              ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 323 der\nsein, das den Antrag entgegengenommen und geprüft hat.         Zivilprozeßordnung zulässig.\nDie gerichtliche Stellungnahme soll sich auch darauf\nerstrecken, welcher Unterhaltsbetrag nach den Verhältnis-         (3) Für die Klage auf Erlaß des Vollstreckungsurteils ist\nsen am Wohnort des Berechtigten erforderlich ist. Das          ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der\nGesuch und die Anlagen sollen in zwei Stücken übermittelt      Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und,\nwerden.                                                        beim Fehlen eines solchen im Inland, das Gericht, in\ndessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet;\n(3) Die zugehörigen Personenstandsurkunden, andere        liegt der ausländischen Entscheidung ein Anspruch\nsachdienliche Schriftstücke sowie, falls verfügbar, ein        zugrunde, der nach§ 621 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 der Zivilpro-\nLichtbild des Verpflichteten sollen beigefügt und sonstige    zeßordnung eine Familiensache wäre, so entscheidet das\nBeweismittel genau bezeichnet sein. Dem Gesuch nebst           Familiengericht.\nAnlagen sollen Übersetzungen in die deutsche Sprache\nbeigefügt sein; die Zentrale Behörde kann im Verkehr mit\nbestimmten Staaten oder im Einzelfall von diesem Erfor-                                    § 11\ndernis absehen und die Übersetzung selbst besorgen.\nEine ausländische Entscheidung, die ohne Anhörung\ndes Schuldners, vorläufig und vorbehaltlich der Bestäti-\n§8                              gung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als\nGesuch im Sinne des § 7. Die §§ 8 und 9 sind entspre-\n(1 ) Die Zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten\nchend anzuwenden.\nSchritte, um für den Berechtigten die Leistung von Unter-\nhalt durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den\nWillen des Berechtigten zu beachten.\nVierter Teil\n(2) Die Zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im\nNamen des Berechtigten selbst oder im Wege der Unter-                                    Kosten\nvollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich\n§ 12\ntätig zu werden. Hierzu gehört insbesondere eine Rege-\nlung des Anspruchs im Wege des Vergleichs oder der                Für das außergerichtliche Verfahren einschließlich der\nAnerkennung und, falls erforderlich, die Erhebung und          Entgegennahme und Behandlung der Gesuche durch die\nVerfolgung einer Unterhaltsklage sowie das Betreiben der       Justizbehörden werden weder Gebühren erhoben noch\nVollstreckung eines Titels auf Zahlung von Unterhalt.          wird die Erstattung von Auslagen verlangt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                           2565\nFünfter Teil                          machung von· Unterhaltsansprüchen im Ausland in Ver-\nbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBI. II\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                 S. 149) oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) geltend gemacht\n§ 13                             werden soll, werden dem Rechtspfleger übertragen.\"\n§ 29 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ),                               Sechster Teil\nerhält folgende Fassung:\nSchlußvorschriften\n,,§ 29\n§ 14\nGeschäfte im internationalen Rechtsverkehr\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungs-\nanträge und die Entgegennahme eines Gesuchs, mit dem\n§ 15\nein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt nach dem\nübereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltend-             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}