{"id":"bgbl1-1986-69-15","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=21","order":15,"title":"Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2561,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2561\nGesetz\nzur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nund des Häftlingshilfegesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       5. Nach § 54 b wird folgender § 54 c angefügt:\n,,§ 54 C\nBeschädigtengrundrenten nach dem Bundesversor-\nArtikel 1\ngungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesver-\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der              sorgungsgesetz für anwendbar erklären sowie Renten\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971                für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 13 des        bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie         dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum\nfolgt geändert:                                                 Einkommen im Sinne dieses Gesetzes.\"\nArtikel 2\n1. § 6 wird aufgehoben.\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                     machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1793),\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n,,(3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich ab   18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert.\n1988 vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung\nder Aufgaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt.\"\n1 . In § 1 werden\na) in Absatz 1 der Halbsatz nach Nummer 3 durch die\n3. § 46 b wird wie folgt geändert:\nWorte „und den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .                          tungsbereich des Gesetzes genommen haben\" er-\nsetzt,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.\n, ,,(2) Ist der Leistungsempfänger gestorben, so\nkann die Stiftung der Witwe/dem Witwer Leistungen   2. In § 9 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.\nzur Minderung von Nachteilen in der Hinterbliebe-\nnenversorgung gewähren, wenn eine Härte vorliegt.   3. In § 9 a werden\nEine Härte wird vermutet, wenn die Hinterbliebe-\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nnenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nunter Berücksichtigung des übrigen Einkommens                ,,(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der\nund des Vermögens für die Altersversorgung nicht            nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als\nausreicht. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert          drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält\nder Leistungen, die nach Absatz 1 bei gleichen             auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den ge-\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen ge-                 wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nwährt werden. Die Witwe/der Witwer erhält keine            Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen\nLeistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der         danach genommen hat\nLeistungen nach Absatz 1 geschlossen worden ist             1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder\nund nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei              des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,\ndenn, daß nach den besonderen Umständen des                 2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß\nFalles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es             § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,\nder alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe-                  vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen\nschließung war, der Witwe/dem Witwer eine Versor-               zusammengeführt wird, der schon am 10. Au-\ngung zu verschaffen.\"                                           gust 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter\n4. Nach § 54 a wird folgender § 54 b angefügt:                          § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes fällt,\n,,§ 54 b                               3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der\nDie Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in                 Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertrie-\nder Person des unmittelbar Berechtigten nicht der                   benengesetzes genannten Gebieten zugezogen\nZwangsvollstreckung.\"                                               ist,",". 2562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n4. spätestens sechs Monate nach Entlassung aus         5. Nach § 25 a wird eingefügt:\ndem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem\n,,§ 25 b\nGewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei                              Sonstige Vorschriften\nRückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist        Die Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18\nwerden Zeiten unverschuldeter Verzögerung              unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten\nnicht eingerechnet.                                    nicht der Zwangsvollstreckung.\"\nDie Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahr-\nArtikel 3\nsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30\nDeutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frü-           Der Bundesminister des Innern kann das Kriegsgefan-\nhestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark.       genenentschädigungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz\nDiese Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbe-     in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\ntrag von 15 420 Deutsche Mark begrenzt.\",              Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.\nb) ,n Absatz 2 die Zahl „6\" gestrichen.\nArtikel 4\n4 In § 9 c werden                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) ,n Absatz 1 das Zitat,,§ 9 a Abs. 1 Satz 2\" durch das\nZitat ,,§ 9 a Abs. 1 Satz 3\" ersetzt,\nArtikel 5\nb) Absatz 2 gestrichen und Absatz 1 alleiniger Inhalt\nder Vorschrift.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bund~spräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}