{"id":"bgbl1-1986-69-14","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=15","order":14,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG)","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2555,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                            2555\nzweites Gesetz\nzur Änderung statistischer Rechtsvorschriften\n(2. Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG)\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   Artikel 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz über die Finanzstatistik\nArtikel 1                            Das Gesetz über die Finanzstatistik in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673, 782)\nGesetz über Statistiken                    wird wie folgt geändert:\nder Rohstoff- und Produktionswirtschaft\neinzelner Wirtschaftszweige\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Pro-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nduktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 708-2, ver-           aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                „6. der rechtlich selbständigen Einrichtungen\ndas Gesetz vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1607), wird wie                     für Wissenschaft, Forschung und Entwick-\nfolgt geändert:                                                              lung, die auf Dauer überwiegend aus Zu-\nwendungen von anderen in diesem Absatz\n1 . In § 1 wird die Nummer 4 gestrichen und in Nummer 3                      bezeichneten juristischen Personen oder\nwird das Komma durch einen Punkt ersetzt.                               den Europäischen Gemeinschaften finan-\nziert werden, sofern die Zuwendungen den\n2. § 5 wird gestrichen.                                                      Betrag von dreihunderttausend Deutsche\nMark jährlich übersteigen,\".\nArtikel 2                                bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Unter-\nGesetz über die Statistik                              nehmen\" die Worte „der Bereiche Versorgung,\nim Produzierenden Gewerbe                                Entsorgung und Verkehr\" eingefügt.\nIn § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom                   aa) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen.\n30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) wird Buchstabe A Ziffer III\nbb) Die bisherigen Nummern 3, 5 bis 7 werden\nNr. 4 gestrichen.\nNummern 2 bis 5.\nArtikel 3\nGesetz über Steuerstatistiken                 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. Dezember            a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n1966 (BGBI. 1 S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 22            „4. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes und\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird                    der Länder auf der Grundlage der Gruppierung\nwie folgt geändert:                                                      nach Ausgabe- und Einnahmearten und der\nGliederung nach Aufgabengebieten oder Auf-\n1 . In § 1 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen und in Nummer 6              gabenbereichen;\".\nwird das Komma durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Nummer 5 werden die Worte „und für das zweite\n2. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen und in Nummer 4           Planungsjahr\" durch die Worte „sowie bei den in § 2\nwird das Komma durch einen Punkt ersetzt.                      Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten juristischen Personen\nzusätzlich die investiven Ausgaben\" ersetzt.\n3. In § 3 wird Nummer 6 gestrichen und in Nummer 5 wird\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.                    3. § 3 a wird gestrichen.","2556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\n4. In § 4 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)\" durch die               oder Inanspruchnahme des vorzeitigen Alters-\nVerweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 2)\" ersetzt.                                ruhegeldes.\"\n5. § 5 wird gestrichen.                                           b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch die\nfolgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:\n6. In § 6 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)\" durch die            ,,(2) Soweit die nach Absatz 1 Nr. 1 zu erfassenden\nVerweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)\" ersetzt.                           Daten nicht in automatisierter Form verfügbar sind,\nkönnen sie durch Schätzung ermittelt werden. In\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                        diesem Fall sind für die Beschäftigten\na) die Art, der Umfang und die Dauer des Dienst-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nverhältnisses jährlich,\n,,(1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2\nb) zusätzlich der Aufgabenbereich, das Ge-\nNr. 4) erfassen:\nschlecht, die Laufbahngruppe und die Einstufung\n1. für die Beschäftigten der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6                in jedem fünften Jahr,\nbezeichneten juristischen Personen mit Ausnah-\nc) zusätzlich das Alter in jedem zehnten Jahr\nme der Betriebskrankenkassen privater Unter-\nnehmen, der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten              zu erheben.\nEinrichtungen und Unternehmen sowie der in § 2                (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Daten\nAbs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach               für die Beschäftigten bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und\ndem Stand vom 30. Juni in jedem Jahr die Art,              6 genannten juristischen Personen nach dem Stand\nden Umfang und die Dauer des Dienstverhältnis-             vom 31 . Dezember erfaßt werden, wenn in den\nses, den Aufgabenbereich, das Geschlecht, die              Geschäftsstatistiken dieser juristischen Personen\nLaufbahngruppe, die Einstufung und das Alter;             der Personalstand zu diesem Termin nachgewiesen\n2. für die Empfänger von Versorgungsbezügen                     wird. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird für die\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften der in § 2           Beschäftigten bei den in§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten juristischen              wirtschaftlichen Unternehmen, die in rechtlich selb-\nPersonen mit Ausnahme der Betriebskranken-                ständiger Form geführt werden, Aufgabenbereich,\nkassen privater Unternehmen sowie der in § 2              Geschlecht und Laufbahngruppe erfaßt.\nAbs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach                  (4) Die Erhebungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buch-\ndem Stand vom 1. Februar                                  staben b und c sind erstmals im Jahre 1989, die\na) im staatlichen Bereich in jedem Jahr die               Erhebungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erstmals\nEigenschaft als Ruhegehaltsempfänger,                  im Jahre 1991 und die Erhebungen gemäß Absatz 2\nWitwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwaise               Buchstabe c erstmals im Jahre 1996 durchzu-\noder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen,                führen.\"\nb) im staatlichen Bereich in jedem dritten Jahr\nzusätzlich die für die Bemessung der Ver-      8. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 7)\"\nsorgungsbezüge maßgebende Besoldungs-             durch die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)\" ersetzt.\ngruppe,\nc) im kommunalen Bereich in jedem sechsten                                    Artikel 5\nJahr die Eigenschaft als Ruhegehaltsempfän-      Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nger, Witwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwai-\nse oder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen        Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in\nsowie die für die Bemessung der Versor-        der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1978\ngungsbezüge maßgebende Besoldungs-             (BGBI. 1 S. 1509) wird wie folgt geändert:\ngruppe;\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. für die Personalzugänge und -abgänge bei\n,,(1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im\nBund, Ländern, Gemeinden mit 3 000 und mehr\nMonat Juli erfaßt\nEinwohnern und Gemeindeverbänden sowie den\nin§ 1 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäusern        1. alle vier Jahre allgemein, beginnend 1988, der An-\nin jedem sechsten Jahr für den Zeitraum vom                bau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen,\n1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgen-     2. in den dazwischenliegenden Jahren, beginnend\nden Jahres das Geschlecht, die Art des Dienst-              1987, repräsentativ bei höchstens 12 000 Aus-\nverhältnisses, die Laufbahngruppe, den Wechsel             kunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und Erd-\nvon einem Voll- in ein Teilzeitdienstverhältnis            beeren,\nund den Wechsel von einem Teil- in ein Vollzeit-\ndienstverhältnis. Bei der Beendigung eines             3. alle zwei Jahre, beginnend 1990, repräsentativ bei\nDienstverhältnisses werden außerdem das zu                 höchstens 7 500 Auskunftspflichtigen der Anbau\ndiesem Zeitpunkt bestehende Alter sowie folgen-             von Zierpflanzen, außer in den Jahren mit allgemei-\nde Fallgruppen für den Grund des Ausscheidens               ner Erhebung,\nerfaßt: Tod, vorzeitige Dienst-, Berufs- oder Er-      4. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätzlich\nwerbsunfähigkeit, Erreichen der allgemeinen                der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur Erfül-\noder einer besonderen Altersgrenze, Versetzung              lung vertraglicher Bindungen bei der Erzeugung und\nin den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze            beim Absatz.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                 2557\nDabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und          „In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in jedem vierten\nPflanzengruppen untergliedert.\"                          Wirtschaftsjahr, beginnend 1987/88, statt.\"\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) Das Wort „jährlich\" wird durch die Worte „alle zwei\nGesetz über eine Geflügelstatistik\nJahre, beginnend 1988,\" ersetzt.\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                         Das Gesetz über eine Geflügelstatistik vom 29. März\n1967 (BGBI. 1 S. 388), geändert durch das Gesetz vom\n,,In den Ländern Baden-Württemberg, Niedersach-      17. April 1974 (BGBI. 1 S. 972), wird wie folgt geändert:\nsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein\nwird die Erhebung nach Satz 1 jährlich durchge-\nführt.\"                                              1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\n3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               In Brütereien, Unternehmen mit Hennenhaltung und\nin Geflügelschlachtereien werden Erhebungen als Bun-\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndesstatistik durchgeführt.\"\n„Die Erhebung wird alle fünf Jahre, beginnend\n1988, abwechselnd allgemein und repräsentativ bei    2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\nhöchstens 1 5 000 Auskunftspflichtigen in der Zeit\nvon Januar bis Juni durchgeführt.\"                                                   ,,§ 2 a\n(1) Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhal-\nb) Satz 2 wird gestrichen.\ntung erfaßt, gegliedert nach Betrieben,\n4. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „jährlich\" die            1. zum 1. Tag eines jeden Monats\nWorte „im Bundesgebiet außer in den Ländern Berlin                a) die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungs-\nund Bremen\" eingefügt.                                                plätze,\nb) die Zahl der legenden Hennen,\n5. § 17 wird gestrichen.\n2. monatlich die Zahl der im Vormonat erzeugten Eier,\n3. jährlich zum 1. Dezember die Haltungsform und den\nArtikel 6\nBestandsaufbau nach Altersklassen und Lege-\nViehzählungsgesetz                               perioden.\nDas Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der\nmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817) wird wie folgt        Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungs-\ngeändert:                                                       plätzen.\n(3) Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            haben, gesondert zu melden. liegen mehrere Betriebe\neines Unternehmens in einem Land, so kann für diese\n„Bei der Viehzählung im Dezember werden alle             Betriebe eine zusammengefaßte Meldung, gegliedert\nzwei Jahre erfaßt                                        nach Betrieben, abgegeben werden. Diese Meldungen\na) allgemein, beginnend 1988, die Bestände an            sind spätestens am 15. Tage nach Ablauf des Berichts-\nRindvieh, Schweinen, Schafen, Pferden und Ge-       monats abzugeben.\"\nflügel,\nb) repräsentativ, beginnend 1987, die Bestände an    3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRindvieh, Schweinen und Schafen.\"                    ,, 1. monatlich das geschlachtete Geflügel;\".\nb) In Satz 2 wird die Zahl„ 1981\" durch die Zahl„ 1988\"\nersetzt.                                             4. § 4 wird gestrichen.\n2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „im April 1981\" durch     5. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl „ 1988\" ersetzt und in Satz 4 wird das Wort        a) In Nummer 1 wird das Wort „mehr\" gestrichen.\n,,mehr\" gestrichen.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3\" durch\ndie Angabe ,,§§ 2, 2 a und 3\" ersetzt.\n3. § 8 wird gestrichen.\n6. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.\nArtikel 7\nGesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte\nin der Land- und Forstwirtschaft                                          Artikel 9\nFleischhygiene-Statistik-Verordnung\nIn § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Statistik der\nArbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der Fas-     In § 3 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom\nsung der Bekanntmachung vom 1 . Juli 1980 (BGBI. 1          20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3615, 3839) werden die\nS. 820) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                       Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.","2558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 10                             b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nBundes-Seuchengesetz                              „5. alle vier Jahre, beginnend 1988, die im Bereich\nder Jugendarbeit durchgeführten und mit öffent-\n§ 5 a Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fas-                       lichen Mitteln geförderten Maßnahmen der\nsung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979                                Jugendbildung, der Jugenderholung, der inter-\n(BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151 ), das zuletzt durch das                      nationalen Jugendarbeit und der Mitarbeiterbil-\nGesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254) geändert                          dung jeweils einschließlich der Teilnehmerzahl,\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                            aufgegliedert nach Geschlecht, Trägergruppen\nund Dauer der Maßnahme;\".\n,,(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen\nErkrankungen, Todesfälle und Ausbrüche werden viertel-              c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\njährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt,                  „6. alle vier Jahre, beginnend 1986, die in der\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Erhe-                     Jugendhilfe haupt- und nebenberuflich tätigen\nbungen über Tuberkulose (aktive Form) nach § 3 Abs. 2                         Personen nach Alter, Geschlecht und Berufs-\nNr. 12 werden nur jährlich durchgeführt. Bei den Erkran-                      ausbildungsabschluß, nach Stellung im Beruf,\nkungen werden jährlich Alter und Geschlecht der Erkrank-                      Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich sowie\nten erfaßt; die an Tuberkulose Erkrankten sind zusätzlich                     nach Art des Trägers und Art der Einrichtung.\"\nnach Diagnosen sowie nach Deutschen und Ausländern\nzu erfassen. Über Ausscheider von Salmonella typhi und\n3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSalmonella paratyphi A, B und C nach § 3 Abs. 4 Nr. 2\nBuchstaben a und b werden jährliche Erhebungen als                  ,,3. für die Angaben nach § 4 die Jugendwohlfahrts-\nBundesstatistik durchgeführt.\"                                            behörden, die kreisa.ngehörigen Gemeinden ohne\neigenes Jugendamt, soweit sie Aufgaben der\nJugendhilfe erfüllen sowie für die Erhebungen nach\nden Nummern 1, 4 und 6 die Träger der freien\nArtikel 11\nJugendhilfe und die privatgewerblichen Träger. Zur\nGesetz zur Bekämpfung                                Durchführung der Erhebungen nach den Nummern\nder Geschlechtskrankheiten                             4 und 6 übermitteln die Jugendwohlfahrtsbehörden\nden Statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-\n§ 11 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung\nrung die erforderlichen Anschriften der übrigen\nder Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt\nAuskunftspflichtigen.\"\nTeil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist,\nArtikel 13\nwird wie folgt gefaßt:\nGesetz zur Durchführung einer Statistik\n„Anzugeben sind                                                    über die Personenbeförderung im Straßenverkehr\n1. Geburtsjahr und Geschlecht des Erkrankten,                      Das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die\nPersonenbeförderung im Straßenverkehr in der Fassung\n2. Art der Erkrankung.\"\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865)\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 12                          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGesetz über die Durchführung von Statistiken                 a) In Absatz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen\" durch\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe,                       das Wort „Kraftomnibussen\" ersetzt.\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.\nDas Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ferner\" gestri-\ndem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und\nchen.\nder Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas-         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\na) Der erste Satzteil wird wie folgt gefaßt:\n14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert:\n„Die Unternehmensstatistik erfaßt jährlich bei allen\n1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Unternehmen nach § 1 für das abgelaufene Kalen-\nder- oder Geschäftsjahr:\".\n,, 1. jährlich die Aufwendungen und die Zahl der Emp-\nfänger der Hilfe, jeweils aufgegliedert nach Emp-       b) In Nummer 4 wird das Wort „Kraftfahrzeuge\" durch\nfängergruppen und Hilfearten;\".                              das Wort „Kraftomnibusse\" ersetzt.\nc) In Nummer 5 werden die Worte „Anzahl und\" gestri-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                          chen und das Wort „Kraftfahrzeugen\" ersetzt durch\ndas Wort „Kraftomnibussen\".\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\n„4. alle vier Jahre, beginnend 1986, der Bestand an\nHeimen und sonstigen baulichen Einrichtun-                „Stichtag für die Angaben zu den Nummern 3 bis 6\ngen, aufgegliedert nach Einrichtungsarten, Trä-           ist der letzte Werktag des Monats September des\ngergruppen und verfügbaren Plätzen;\".                     Erhebungsjahres.\"","Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1986                                 2559\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     b) In Nummer 13 wird nach den Worten „insgesamt\nder Wert von\" das Wort „fünfhundert\" durch das\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nWort „zweitausend\" ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n,,Die Verkehrsstatistik erfaßt vierteljährlich je-\naa) Das Wort „zweitausend\" wird jeweils durch das\nweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr\nWort „dreitausend\" ersetzt.\nbei allen Unternehmen nach § 1 mit Straßen-\nbahnen und Obussen im Sinne des § 4 Abs. 1                 bb) Das Wort „fünfhundert\" wird durch das Wort\nbis 3 des Personenbeförderungsgesetzes und                      ,,eintausend\" ersetzt.\nbei denjenigen Unternehmen nach § 1 mit Kraft-\nomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 des        2. Abschnitt 1 - Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - der Anlage\nPersonenbeförderungsgesetzes, die für die               zu § 31 (Befreiungsliste) wird wie folgt geändert:\nPersonenbeförderung am letzten Werktag des\na) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „fünf-\nMonats September des vorangegangenen Ka-\nhundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nlenderjahres sechs oder mehr Kraftomnibusse\nverfügbar hatten:\".                                      b) In Nummer 10 Buchstabe a wird das Wort „zwei-\ntausend\" durch das Wort „dreitausend\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Kraftfahr-            c) In Nummer 34 Buchstabe a wird das Wort „fünf-\nzeugen\" durch das Wort „Kraftomnibussen\" er-              hundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nsetzt.\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                                    Artikel 16\nfügt:\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\n„4. Im Gelegenheitsverkehr nach §§ 48 und 49                           über die Preisstatistik\nAbs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes\ngetrennt nach Verkehrsformen                     § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Geset-\nzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt\na) Anzahl der beförderten Personen,\nTeil 111, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten\nb) Personen-Kilometer,                       bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 27 des\nc) Höhe der Einnahmen,                       Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\nd) Wagen-Kilometer.\"\n,,(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hin-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                  sichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durch-\ngeführt.\"\n4. § 5 wird gestrichen.\nArtikel 17\nVerordnung über eine Eisenbahnstatistik\nArtikel 14\nStraßenverkehrsunfallstatistikgesetz                     Die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom\n8. August 1965 (BGBI. 1 S. 749), geändert durch Artikel 25\nDas Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 22. De-        des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird\nzember 1982 (BGBI. 1 S. 2069) wird wie folgt geändert:         wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen; die             1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „monatlich\" durch das\nbisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                                Wort „jährlich\" ersetzt.\n2. § 8 wird gestrichen.\n2. § 5 wird gestrichen.\nArtikel 18\nArtikel 15                                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAußenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung                   Die auf den Artikeln 15, 16 und 17 beruhenden Teile der\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in        dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977               der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\n(BGBI. 1 S. 1281 ), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes     verordnung geändert werden, wenn die Änderung für die\nvom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294 ), wird wie folgt ge-        Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergebnisse erfor-\nändert:                                                        derlich ist oder einer weitergehenden Vereinfachung dient.\n1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 19\na) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                      Neufassung der betroffenen Gesetze\naa) Das Wort „zweitausend\" wird jeweils durch das                          und Rechtsverordnungen\nWort „dreitausend\" ersetzt.\n(1) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den\nbb) Das Wort „fünfhundert\" wird durch das Wort           Wortlaut des durch einen Artikel dieses Gesetzes ge-\n,,eintausend\" ersetzt.                              änderten Gesetzes in der vom Tage des lnkrafttretens der","2560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nÄnderung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nbekanntmachen.                                              Überleitungsgesetzes.\n(2) Für die durch Artikel 15, 16 und 17 geänderten\nRechtsverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend.                                         Artikel 21\nInkrafttreten\nArtikel 20                             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBerlin-Klausel                         Kraft; Artikel 12 tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         (2) Gleichzeitig treten die Artikel 3 bis 12, 14 und 15 der\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-   Statistikbereinigungsverordnung vom 14. September 1984\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen        (BGBI. 1 S. 1247) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}