{"id":"bgbl1-1986-69-13","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=13","order":13,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2553,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2553\nGesetz\nüber die Errichtung einer Stiftung\nReichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §4\nSatzung\n§ 1\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\nRechtsform der Stiftung\nmit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder\nUnter dem Namen „Stiftung Reichspräsident-Friedrich-      beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesmini-\nEbert-Gedenkstätte\" wird mit Sitz in Heidelberg eine         sters des Innern bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die der Satzung.\nStiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                   § 5\nOrgane der Stiftung\n§2\nOrgane der Stiftung sind\nStiftungszweck\n1 . das Kuratorium,\n(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das\nWirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich      2. der Vorstand.\nEbert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der                                     §6\ndeutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.\nKuratorium\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere\nfolgende Maßnahmen:                                             (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom\nBundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die         werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung\nÖffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte „Stiftung      vorgeschlagen, je ein Mitglied wird vom Land Baden-\nReichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte\" in Hei-   Württemberg und von der Stadt Heidelberg vorgeschla-\ndelberg;                                                gen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus.\n2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst For-    Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein\nschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg;        Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.\n3. wissenschaftliche Untersuchungen;                            (2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter\nvorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur\n4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.\nfür den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter\nbestellt war, erfolgen.\n§3\n(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-\nStiftungsvermögen                       sen Stellvertreter.\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbewegli-       (4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen\nchen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die          Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.\nBundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung er-      Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere\nwirbt.                                                      regelt die Satzung.\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter                               §7\nSeite anzunehmen.\nVorstand\n(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1)\nerhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes        (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie wer-\nnach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.                den vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein\nseiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige       Vorschlag des Bundesministers des Innern. Die Satzung\nEinnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu         kann bestimmen, daß das vom Bundesminister des Innern\nverwenden.                                                  vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.","2554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums            (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-\naus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die        nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nStiftung gerichtlich und außergerichtlich.                       sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.                               (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nRecht, Beamte zu haben, verliehen werden.\n§8\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit                                                 § 11\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes                                       Gebühren\nsind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich\nDie Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-\ntätig.\ndes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für\n§9                                  die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.\nAufsichtt Haushalt,. Rechnungsprüfung\n(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-                                   § 12\nsters des Innern . Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die\nDienstsiegel\nStiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und\nUmfang regelt der Bundesminister des Innern im Beneh-                Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.\nmen mit dem Kuratorium.\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n§ 13\nsowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für\ndie Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-                                    Berlin-Klausel\nchende Anwendung.                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nBeschäftigte\n§ 15\n(1 ) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel\nInkrafttreten\ndurch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrge-\nnommen.                                                             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanz.ler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Z i m m e r m an n"]}