{"id":"bgbl1-1986-69-12","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=10","order":12,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2550,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2550                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                       ,,§ 3\nVerpflegung\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt           (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-\ngeändert durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21 . Juli 1986     gung unentgeltlich bereitgestellt.\n(BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert:                      (2) Für die Tage, an denen Soldaten von der Teil-\nnahme an der Gemeinschaftverpflegung befreit sind,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               erhalten sie ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betra-\na) In Absatz 2 wird der zweite Klammerzusatz ge-           ges, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die\nstrichen.                                             Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu ent-\nrichten haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Dienstbezüge\" durch          wird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes ge-\ndas Wort „Besoldung\" ersetzt.                         währt.\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             (3) Vom 1. Juni 1989 an erhalten Soldaten, die von\nder Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung\n,,(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres     befreit sind, als Verpflegungsgeld für die Tagesverpfle-\nStandortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem         gung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfa-\nder Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden       chen Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nWährung verfügen, so erhalten sie den doppelten            für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu\nWehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit       entrichten haben.\nbei entsprechender Verwendung in demselben Stand-\nort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungs-               (4) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt\ngeld erhalten; dieser Wehrsold unterliegt dem Kauf-         das nach Absatz 2 oder 3 auszuzahlende Ver-\nkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge-             pflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des\nsetzes.\"                                                    Bundesbesoldungsgesetzes.\"","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                           2551\n4. § 6 wird wie folgt gefaßt:                               7. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 6                            „Anlage\nHeilfürsorge                         (zu § 2 Abs. 1)\na) Wehrsold vom 1. Januar 1987 bis 31. Mai 1989\nDen Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche\nVersorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die            Wehr-                                   Wehrsold-\neine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistun-           sold-              Dienstgrad          tagessatz\ngen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-                gruppe                                      DM\ndesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\"\n1    Grenadier ...............           9,50\n2    Gefreiter ................         11,00\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n3    Obergefreiter .............        11,90\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               4    Hauptgefreiter ............        13,00\n,,(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehr-              5    Unteroffizier, Stabsunter-\ndienst leisten und den Wehrdienst spätestens im                   offizier, Fahnenjunker ......      14,00\nOktober angetreten haben, erhalten eine besondere            6    Feldwebel, Oberfeldwebel,\nZuwendung.\"                                                       Hauptfeldwebel, Fähnrich,\nOberfähnrich .............         15,00\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n7    Stabsfeldwebel, Leutnant ...       16,00\n,,Die Zuwendung beträgt dreihundertvierzig Deut-\nsche Mark, vom Jahre 1989 an dreihundertneunzig              8    Oberstabsfeldwebel,\nDeutsche Mark.\"                                                   Oberleutnant .............         17,00\n9    Hauptmann ..............           18,00\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n10    Major, Stabsarzt ..........        19,00\n,,(4) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die\n11    Oberstleutnant, Oberstabs-\nam 1. Dezember auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1\narzt, Oberfeldarzt .........       20,00\noder 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen ha-\nben oder die im laufe des Monats Dezember nach              12    Oberst, Oberstarzt .........       21,00\n§ 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflicht-        13    General .................          23,00\ngesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vor-\nsätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach       Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-\n§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr         ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu\nausgeschlossen werden.\"                                 § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü-\ntung gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit\ndem Dienstantritt um 2,00 Deutsche Mark täglich.\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nb) Wehrsold ab 1. Juni 1989\n,,§ 9\nEntlassungsgeld                           Wehr-                                   Wehrsold-\nSOid-              Dienstgrad           tagessatz\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem         gruppe                                      DM\nGrundwehrdienst von mindestens einem Monat oder\nnach einer unmittelbar anschließenden Wehrübung ein               1   Grenadier ...............          11,50\nEntlassungsgeld.                                                  2   Gefreiter ................         13,00\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen               3   Obergefreiter .............        14,50\nMonat des Grundwehrdienstes vierundsiebzig Deut-                  4   Hauptgefreiter ............        16,00\nsche Mark; haben Familienangehörige des Soldaten                  5   Unteroffizier, Stabsunter-\nallgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-                   Offizier, Fahnenjunker ......      19,00\nrungsgesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld               6   Feldwebel, Fähnrich,\nvierundachtzig Deutsche Mark.                                         Oberfeldwebel ............         20,00\n(3) Vom 1. Juli 1990 an erhalten Soldaten, die ihren           7   Hauptfeldwebel, Ober-\nGrundwehrdienst nach dem 31. Mai 1989 erstmals                        fähnrich, Stabsfeldwebel,\nanzutreten haben, nach Ableistung des vollen Grund-                   Oberstabsfeldwebel,\nwehrdienstes ein Entlassungsgeld von zweitausend-                     Leutnant ................          21,00\nfünfhundert Deutsche Mark; haben Familienangehörige              8    Oberleutnant .............         22,00\ndes Soldaten allgemeine Leistungen nach § 5 des                  9    Hauptmann ..............           23,00\nUnterhaltssicherungsgesetzes erhalten, erhöht sich              10    Major, Stabsarzt ...... , ...      24,00\ndas Entlassungsgeld um dreihundert Deutsche Mark.\nBei Entlassung vor Ablauf des vollen Grundwehrdien-             11    Oberstleutnant, Oberstabs-\nstes wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt,                   arzt, Oberfeldarzt .........       25,00\ndas nach dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate           12    Oberst, Oberstarzt ........        26,00\nzum gesamten Grundwehrdienst bemessen wird. Der                 13    General .................          28,00\nauf den Grundwehrdienst anzurechnende Dienst auf\nGrund freiwilliger Verpflichtung bleibt bei der Berech-     Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-\nnung des Entlassungsgeldes unberücksichtigt.\"               ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu","2552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü-                                   Artikel 2\ntung gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit\ndem Dienstantritt um 2,00 Deutsche Mark täglich.\"           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und.\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}