{"id":"bgbl1-1986-69-11","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=2","order":11,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2542,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2542                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTag                                                                             I n h a It                                                                                Seite\n19. 12. 86    Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG-Entgeltverord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2658\nneu: 824-2-2-3\n19. 12. 86    Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1987) . . . . . . . .                                                      2660\nneu: 8251-1-1-8\n19. 12. 86    Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . .                                                            2661\n2121-50-1-16\n19. 12. 86    Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeich-\nnungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2662\n2125-40-24\n19. 12. 86    Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der\nAbgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2663\nneu: 610-1-7\n19. 12. 86    Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2665\n213-1-2\n19. 12. 86    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2666\n424-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2667\nVerkündungen~Bundesanze~er............. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .                                         2668\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               3. § 32 wird gestrichen.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n4. § 33 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-\nArtikel 1\nschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                                            Künstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen\nAssistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt.\"\nBekanntmachung vom 1 . Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553,\n1666) wird wie folgt geändert:\n5. In § 34 werden die Worte „ 1 und 2\" durch die Worte\n,, 1, 2 und 2 a\" ersetzt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden beim 2. Abschnitt im\n3. Unterabschnitt die Worte „Vorschriften für Profes-\nsoren und Hochschulassistenten\" durch die Worte                                              6. § 35 wird wie folgt geändert:\n,,Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,                                                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-\n,,(1) Die Planstellen der Professoren an wissen-\nstenten und Wissenschaftliche Assistenten\" ersetzt.\nschaftlichen Hochschulen sind, unbeschadet der\nRegelungen in Absatz 3, nach Maßgabe sachge-\n2. Im 2. Abschnitt (Grundgehalt, Zuschüsse zum Grund-                                                       rechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 3\ngehalt für Professoren an Hochschulen) erhält die                                                        und C 4, an den künstlerisch-wissenschaftlichen\nÜberschrift des 3. Unterabschnittes folgende Fas-                                                        Hochschulen und den Pädagogischen Hochschu-\nsung:                                                                                                    len auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszubrin-\n,,Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,                                                      gen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-                                                    der Planstellen für Professoren\nstenten und Wissenschaftliche Assistenten\".                                                              in der Besoldungsgruppe C 4                                      56,25v. H.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                  2543\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an                 schäftsführung der medizinischen Einrichtun-\nwissenschaftlichen Hochschulen in den Besol-                      gen wahrnehmen; die Einstufung muß um min-\ndungsgruppen C 3 und C 4 nicht überschreiten.                     destens eine Besoldungsgruppe unter der des\nBei den künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch-                     Kanzlers der Hochschule liegen.\"\nschulen und den Pädagogischen Hochschulen darf              bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zuzüg-\ndie Zahl der Planstellen\nlich\" die Worte „des Ortszuschlages und\" und\nin den Besoldungsgruppen                C 3 und C 4               hinter den Worten „des Grundgehaltes\" ein\n80 V. H.              Komma und die Worte „des Ortszuschlages\"\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren                    eingefügt.\nnicht überschreiten. Bei der Anwendung der Ober-\ngrenzen bleiben die Planstellen für Professoren an      b) Nach Nummer 30 der Vorbemerkungen wird ange-\nder Hochschule für Verwaltungswissenschaften                fügt:\nSpeyer außer Betracht.\"                                                           „V. Vergütungen\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Bei einem               31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\nDienstherrn\" durch die Worte „In einem Land und                              künstlerische Mitarbeiter\nbeim Bund\" ersetzt.                                           Für beamtete wissenschaftliche und künstleri-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gesamthoch-                 sche Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Num-\nschulen\" durch die Worte „wissenschaftliche                 mer 4 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen\"                 dungsordnung C entsprechend.\"\nersetzt.                                                c) In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbe-\nzeichnung „Kanzler einer Hochschule der Bundes-\n7. § 44 erhält folgende Fassung:                                     wehr\" durch die Amtsbezeichnung „Kanzler einer\nUniversität der Bundeswehr\" ersetzt.\n,,§ 44\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte            d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbe-\nzeichnung „Präsident einer Hochschule der Bun-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                deswehr\" durch die Amtsbezeichnung „Präsident\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                   einer Universität der Bundeswehr\" ersetzt.\nBundesrates bedarf, die Gewährung einer Stellenzu-\nlage für Bundesbeamte des Verwaltungs- und Voll-             e) In der Besoldungsgruppe B 9 werden bei der Amts-\nzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im                  bezeichnung „Ministerialdirektor\" der Fußnoten-\nBundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur               hinweis „3)\" und die Fußnote 3 gestrichen.\nHälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als\nLehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf  9. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C) wird wie\nnur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung                folgt geändert:\ndieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt      a) Nummer 1 der Vorbemerkungen wird wie folgt\nist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht über-              geändert:\nschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-\nkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit               aa) In Absatz 1 nach Nummer 1 ist folgende neue\nabgegolten.                                                            Nummer 1 a einzufügen:\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                      ,, 1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besol-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                dungsgruppe C 4, wenn die Bezüge aus\nentsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den                           der bisherigen hauptberuflichen Tätig-\nBereich der Länder zu regeln.                                                  keit bei einem von der öffentlichen Hand\ninstitutionell geförderten Zuwendungs-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                                empfänger auf der Grundlage der Besol-\ndurch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die                               dungsgruppe C 4 gewährt wurden,\".\nStellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu\nregeln. Die Länder können von dieser Ermächtigung                bb) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3\nGebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine                      angefügt:\n· Regelung nach Absatz 2 getroffen hat.\"                                 „Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a entsprechend.\"\n8. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)              b) Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt\nwird wie folgt geändert:                                         geändert:\na) Nummer 20 der Vorbemerkungen wird wie folgt                   aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert:                                                          ,,Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstel-\nlen), darf in einem Land und beim Bund zwan-\n,,Die Leiter der Personal- und Wirtschaftsver-\nzig vom Hundert der Gesamtzahl der ausge-\nwaltung von medizinischen Einrichtungen im\nbrachten Planstellen für Professoren der Be-\nHochschulbereich mit mindestens 3 000\nsoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen.\"\nhauptberuflich Beschäftigten dürfen höchstens\nin die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft wer-             bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nden, wenn sie gleichzeitig zum Beauftragten                   „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben\nfür den Haushalt bestellt sind und die Ge-                    die Sonderzuschußplanstellen für Professoren","2544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nan der Hochschule für Verwaltungswissen-           f) Die Besoldungsgruppen C 1, C 2, C 3 und C 4\nschaften Speyer außer Betracht.\"                       erhalten folgende Fassung:\n„Besoldungsgruppe C 1\nc~ In Nummer 3 der Vorbemerkungen werden jeweils                Künstlerischer Assistent 1)\ndie Worte „Professoren und Hochschulassisten-\nWissenschaftlicher Assistent                1\n)\nten\" durch die Worte „Professoren, Hochschuldo-\nzenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstle-           1) Vort>emerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesol-\nrische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-                 dungsordnungen A und B gilt entsprechend.\nstenten\" ersetzt.\nBesoldungsgruppe C 2\nd) Nummer 4 der Vorbemerkungen erhält folgende                  Hochschuldozent            1\n)\nFassung:\nOberassistent        1\n)\n,,4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hoch-               Oberingenieur\nschuldozenten, Oberassistenten und Oberin-\ngenieure                                               Professor 2 )\nan einer Fachhochschule -\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die        - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit\nHochschulen, die nach Landesrecht die Eigen-                   Fachhochschulstudiengängen, soweit überwie-\nschaft einer staatlich anerkannten Hochschule er-             gend in diesen tätig -\nhalten haben und deren Personal im Dienst des\nBundes steht, durch Rechtsverordnung, die nicht             Professor an einer Kunsthochschule                     3\n)\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ge-              Professor an einer wissenschaftlichen Hoch-\nwährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-              schule )  3\nschuldozenten, Oberassistenten und Oberinge-                   an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch-\nnieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu              schule -\nregeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hoch-             an einer Pädagogischen Hochschule -\nschulprüfungen entstehen. Die Höhe der Vergü-\ntung ist nach der Schwierigkeit der Prüfungstätig-          - soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in\nkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastun-                 denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hoch-\ngen festzulegen.                                               schulen und der Fachhochschulen miteinander\nverbunden werden - \"')\n(2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit de-           Universitätsprofessor 3 )\nnen ein Studiengang ganz oder teilweise abge-                  an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch-\nschlossen wird. Den Abschlußprüfungen gleichge-                schule - )     5\nstellt sind Promotionsprüfungen. Vor- und Zwi-\n- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in\nschenprüfungen können gleichgestellt werden,\ndenen Aufgaben der wissenschaftlichen Hoch-\nwenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-\nschulen und der Fachhochschulen miteinander\ntung Abschlußprüfungen entsprechen.\nverbunden werden - 6 )\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   Hochschulklinik tätig.\nrates entsprechend Absatz 1 die Vergütung auch             2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.\nfür den Bereich der Länder zu regeln.                       3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.\n4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\ndurch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1                5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\ndie Vergütung für Professoren, Hochschuldozen-              6) Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hoch-\nschule, die nach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.\nten, Oberassistenten und Oberingenieure für die\nMitwirkung an Hochschulprüfungen nach Absatz 2              Besoldungsgruppe C 3\njeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die\nLandesregierungen können von dieser Ermächti-               Professor )    1\ngung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-                  an einer Fachhochschule -\nrung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.               an einer wissenschaftlichen Hochschule mit\n(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1               Fachhochschulstudiengängen, soweit überwie-\nbis 4 keine Anwendung. Die Gewährung einer                    gend in diesen tätig -\nVergütung für Professoren, Hochschuldozenten,              Professor an einer Kunsthochschule                      2\n)\nOberassistenten und Oberingenieure, die an sol-\nProfessor an einer wissenschaftlichen                                Hoch-\nchen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher\nschule ) )2 3\nRegelung vorbehalten.\"\n4\nUniversitätsprofessor 2 )             )\ne) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 7\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\nangefügt:\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.\n„ 7. Amtsbezeichnungen                                      3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht\nweder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung             4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\nin der weiblichen Form.\"                                       Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                            2545\nBesoldungsgruppe C 4                                                      § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der\n1\nFassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hoch-\nProfessor an einer Kunsthochschule                       )\nschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1\nProfessor an            einer     wissenschaftlichen                Hoch- S. 2090) erlassenen Gesetzes verliehen werden; Satz 1\nschule 1) 2 )                                                              gilt entsprechend. Soweit Professoren in der Besoldungs-\ngruppe C 2 als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig sind,\nUniversitätsprofessor          1 3\n)  )                                      erhalten sie die Stellenzulage nach Fußnote 1 zu Besol-\ndungsgruppe C 2 in der Fassung dieses Gesetzes.\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 3.\n2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht           (2) Die Ämter „Hochschulassistent\" in der Besoldungs-\nweder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n3)\ngruppe C 1 und „Professor (soweit an wissenschaftlichen\nAuch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\nHochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\"           Hochschulen)\" in der Besoldungsgruppe C 2, diese mit der\nAmtsbezeichnung „Universitätsprofessor\" oder „Professor\nan einer wissenschaftlichen Hochschule\", werden als\n10. An die Stelle der Grundgehaltssätze in der Anlage IV                             künftig wegfallende Ämter in die Anlage 2 zur Rechtsver-\nNummer 3 treten die Grundgehaltssätze in der Anlage                             ordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes\ndieses Gesetzes.\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1\n11 . Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-                               S. 2608), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar\ngen, Vergütungen) wird wie folgt geändert:                                      1985 (BGBI. 1 S. 211) geändert worden ist, eingefügt;\ndabei werden die Grundgehaltssätze des erstgenannten\nDer Abschnitt „ Vorbemerkungen\" unter „Bundesbe-                               Amtes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nsoldungsordnung C\" wird wie folgt geändert:                                    zes geltenden Höhe ebenfalls in diese Verordnung einge-\nfügt. Das künftig wegfallende Amt „Professor (soweit an\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                           wissenschaftlichen Hochschulen)\" in der Besoldungs-\ngruppe C 2 darf in Fällen, in denen das Übernahmeverfah-\n„Nummer 3\nren nach § 75 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes noch\nDie Zulage beträgt                  12,5 v. H. des Endgrund-               nicht abgeschlossen ist, anläßlich der Übernahme weiter\ngehalts oder, bei festen               verliehen werden; der Amtsinhaber führt die Amtsbezeich-\nGehältern, des Grundge-                nung „Universitätsprofessor\" oder „Professor an einer wis-\nhalts der Besoldungs-                  senschaftlichen Hochschule\".\ngruppe*)\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Professoren an\nfür Beamte der Besol-\neiner künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule und an\ndungsgruppe C 1                                      A 13\neiner Pädagogischen Hochschule und für Professoren an\nfür Beamte der Besol-                                                      einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend in\ndungsgruppe C 2                                      A 15                  Studiengängen tätig sind, in denen Aufgaben der wissen-\nschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen mit-\nfür Beamte der Besol-                                                      einander verbunden werden.\ndungsgruppen C 3 und\nC4                                                  B 3\".\n§2\nb) Nach Nummer 5 wird angefügt:\nBeamte mit der ·bisherigen Amtsbezeichnung Professor,\n„Besoldungsgruppe                              Fußnote\nderen Amtsbezeichnung sich durch dieses Gesetz ändert,\nC2                                       1       204,04\".\nführen die neue Amtsbezeichnung; Entsprechendes gilt für\ndie nach § 75 des Hochschulrahmengesetzes übergeleite-\nten Professoren, soweit sie entpflichtet sind oder sich im\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975.                                                           Ruhestand be,Jinden.\n§3\nArtikel 2\n(1) Wird der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 1 des\nÜbergangsvorschriften                                          Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Geset-\nzes überschritten, so ist der Überhang ·durch geeignete\n§ 1                                           haushaltsrechtliche Maßnahmen unter Berücksichtigung\n(1) Für Hochschulassistenten und Professoren in Besol-                            der Bedürfnisse von Lehre und Forschung abzubauen.\ndungsgruppe C 2 an wissenschaftlichen Hochschulen gel-                               Neue Planstellen für Professoren dürfen bis zum Erreichen\nten unbeschadet § 2 die Vorschriften des Bundesbesol-                                des Vomhundertsatzes nur in der Weise ausgebracht wer-\ndungsgesetzes in der bis zum Tage vor Inkrafttreten die-                             den, daß höchstens 50 vom Hundert der Planstellen der\nses Gesetzes geltenden Fassung weiter. Die Ämter                                     Besoldungsgruppe C 4 zugewiesen sind. Der Vomhun-\n„Hochschulassistent\" in der Besoldungsgruppe C 1 und                                 dertsatz des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n,,Professor (soweit an wissenschaftlichen Hochschulen)\"                              muß jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach\nin der Besoldungsgruppe C 2 in der bis zum Inkrafttreten                             Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschul-\ndieses Gesetzes geltenden Fassung der Bundesbesol-                                   rahmengesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes\ndungsordnung C können bis zum Inkrafttreten des nach                                 zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom","2546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n14. November 1985 (BGBI. 1S. 2090) erlassenen Landes-             c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. In\ngesetzes erreicht sein.                                                 Absatz 7 wird die Verweisung auf die „Absätze 1 bis\n5\" durch die Verweisung „Absätze 1 bis 6\" ersetzt.\n(2) Werden die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 2 des\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Geset-\n3. § 42 wird wie folgt geändert:\nzes überschritten, ist jede dritte freiwerdende Planstelle\nentsprechend umzuwandeln. Neue Planstellen für Profes-             a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nsoren dürfen bis zum Erreichen der Vomhundertsätze nur                  „Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37\nin der Weise ausgebracht werden, daß höchstens 50 vom                  als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen\nHundert von diesen Planstellen derselben Besoldungs-                    Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren\ngruppe zugewiesen werden.                                              als der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten\nBesoldungsgruppe zugrunde zu legen.\"\n§4                                   b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.\nArtikel IX § 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein-\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in            4. § 43 wird wie folgt geändert:\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),\nzuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung              a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzigtausend\" durch\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember                    das Wort „einhunderttausend\" ersetzt.\n1984 (BGBI. 1 S. 1710), findet hinsichtlich § 44 des Bun-          b) In Absatz 2 werden das Wort „fünfundzwanzigtau-\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes                   send\" durch das Wort „fünfzigtausend\", das Wort\nentsprechende Anwendung.                                               ,,zwölftausendfünfhundert\" durch das Wort „fünf-\nundzwanzigtausend\" und das Wort „sechstausend-\nzweihundertfünfzig\" durch das Wort „zwölftausend-\nArtikel 3                                  fünfhundert\" ersetzt.\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976            5. Die Überschrift von § 50 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird                      ,,Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,\nwie folgt geändert:                                                             jährliche Sonderzuwendung\".\n6. § 54 wird wie folgt geändert:\n1 . § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten\na) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig\" durch das\n„fünfundsiebzig vom Hundert\" die Worte ,, , in den\nWort „achtzig\" ersetzt.\nFällen des § 37 achtzig vom Hundert,\" eingefügt.\nb) In Satz 2 werden die Worte „A 5\" durch die Worte\n,,A 6\" ersetzt.                                         7. Die Überschrift von § 67 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 38 wird wie folgt geändert:                                   ,,Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche\na) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:                                 und Künstlerische Assistenten\".\n„ Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge\ndes Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2   8. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.\"                                             a) In Satz 1 werden nach der Zahl „34,\" die Worte\n,,§ 42 Satz 2,\" eingefügt.\nb) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\n,,(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infol-     b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der               ,,In den Fällen des§ 141 a des Bundesbeamtenge-\nUnterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter             setzes oder des entsprechenden bisherigen Lan-\ndem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3)               desrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst-\nzurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfä-                bezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz\nhigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 be-           nach § 37 dieses Gesetzes.\"\nzeichneten Art entlassen worden und war er im\nZeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles\nc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.\nin seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig\nvom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des\nMindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe                                   Artikel 4\nder Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nAnwendung des § 37 ergibt, zuzüglich eines Betra-\nges nach § 14 Abs. 1 Satz 2. Absatz 4 Satz 4 gilt         (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nentsprechend.\"                                         Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457),","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                            2547\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni    ,,In den Fällen des§ 27 Abs. 1 des Soldatenversorgungs-\n1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:               gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbeamten-\ngesetzes richten sich der maßgebende Ruhegehaltssatz\nnach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die\n1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil             Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43\nAbschnitt IV Nr. 3 die Worte „örtlicher Sonderzu-        Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung\nschlag,\" gestrichen.                                     mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.\"\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\n2. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „42 Satz 1 und 2,\"\ndurch die Worte „42 Satz 1 bis 3,\" ersetzt.\n3. Die Überschrift vor § 47 erhält folgende Fassung:                                     Artikel 5\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes\n,,3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,\njährliche Sonderzuwendung\".                  Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976\n(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1S. 2090), wird\n4. In § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten         wie folgt geändert:\n„fünfundsiebzig vom Hundert\" die Worte ,, , in den\nFällen des§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung       1 . § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nmit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes achtzig                 In Satz 2 werden die Worte „der dem § 4 a der Mutter-\nvom Hundert,\" eingefügt.                                        schutzverordnung des Bundes entsprechenden lan-\ndesrechtlichen Regelung\" durch die Worte „den auf\nBeamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-\n5. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden\ngen über den Erziehungsurlaub\" ersetzt.\na) in Nummer 1 das Wort „achtzigtausend\" durch das\nWort „einhundertfünfzigtausend\",\n2. § 57 c Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 2 das Wort „fünfzigtausend\" durch das              Die Worte ,,§ 8 a des Mutterschutzgesetzes\" werden\nWort „einhunderttausend\",                                  durch die Worte „nach dem Bundeserziehungsgeld-\ngesetz\" ersetzt.\nc) in Nummer 3 das Wort „vierzigtausend\" durch das\nWort „fünfundsiebzigtausend\",                                                   Artikel 6\nNeufassung des Bundesbesoldungsgesetzes,\nd) in Nummer 4 das Wort „fünfundzwanzigtausend\"\ndes Beamtenversorgungsgesetzes\ndurch das Wort „fünfzigtausend\",\nund des Soldatenversorgungsgesetzes\ne) in Nummer 5 das Wort „zwanzigtausend\" durch das            (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut\nWort „siebenunddreißigtausendfünfhundert\",           des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-\ngungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nf) in Nummer 6 das Wort „zwölftausendfünfhundert\"         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\ndurch das Wort „fünfundzwanzigtausend\",              chen.\ng) in Nummer 7 das Wort „zehntausend\" durch das              (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\nWort „achtzehntausendsiebenhundertfünfzig\" und       laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nh) in Nummer 8 das Wort „sechstausendzweihundert-         gesetzblatt bekanntmachen.\nfünfzig\" durch das Wort „zwölftausendfünfhundert\"\nersetzt.\nArtikel 7\n6. § 63 a wird wie folgt geändert:                                    Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\na) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzigtausend\" durch           Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\ndas Wort „einhunderttausend\" ersetzt.                 das Hochschulrahmengesetz in der vom Tag des lnkraft-\ntretens dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-\nb) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzigtau-        gesetzblatt bekanntmachen und dabei die Inhaltsübersicht\nsend\" durch das Wort „fünfzigtausend\", das Wort       sowie die Anführungen anderer Rechtsvorschriften an-\n,,zwölftausendfünfhundert\" durch das Wort ,,fünf-     passen.\nundzwanzigtausend\" und das Wort „sechstausend-\nzweihundertfünfzig\" durch das Wort „zwölftausend-                                Artikel 8\nfünfhundert\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\n(2) In§ 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgeset-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzes wird folgender Satz 2 angefügt:                           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","2548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 9                             (3) Abweichend von Absatz 1 treten für die Länder\nInkrafttreten                         Artikel 2 § 1 Abs. 2 und § 3 gleichzeitig mit dem Inkrafttre-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-    ten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmenge-\ndung folgenden Monats in Kraft.                             setzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 3 Nr. 4 und   des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 mit Wirkung vom 1. Oktober     (BGBI. 1 S. 2090) erlassenen Gesetzes in Kraft.\n1986 in Kraft\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD. Wilms","NL 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                          2549\nAnlage zu Artikel 1 Nr. 10\n(Anlage IV Nr. 3 des BBesG)\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nOrts-\nBesol-     zu-\ndungs-   schlag\ngruppe    Tarif-\nklasse\nDienstaltersstufe\n1            2           3                 4              5          6          7\n1            1              1                 1          1          1\nC1       lb       2 690,65      2 812,24    2 933,83         3 055,42        3 177,01   3 298,60   3 420,19\nC2                2 698,12      2 891,87    3 085,62         3 279,37        3 473,12   3 666,87   3 860,62\nlb\nC3                3 049,34      3 268,70    3 488,06         3 707,42        3 926,78   4 146,14   4 365,50\nC4        la       3 949,17      4 169,68    4 390,19         4 610,70        4 831,21   5 051,72   5 272,23\nDienstaltersstufe\n8               9             10          11                12             13         14         15\n1           1             1               1                 1          1          1\n3 541,78         3 663,37      3 784,96     3 906,55         4 028,14        4 149,73   4 271,32\n4 054,37         4 248,12      4 441,87     4 635,62         4 829,37        5 023,12   5 216,87   5 410,62\n4 584,86         4 804,22      5 023,58     5 242,94         5 462,30        5 681,66   5 901,02   6120,38\n5 492,74         5 713,25      5 933,76     6 154,27         6 374,78        6 595,29   6 815,80   7 036,31"]}