{"id":"bgbl1-1986-69-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":69,"date":"1986-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_69.pdf#page=90","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1986-12-19T00:00:00Z","page":2630,"pdf_page":90,"num_pages":27,"content":["2630                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 993), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b werden nach dem Wort „prüfen,\" die Worte „sowie Zoll-\nfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden Funktio-\nnen\" eingefügt;\nb) in Buchstabe d werden die Worte „in den Besoldungsgruppen A 10 und\nA 9\" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 1O\" ersetzt;\nc) in Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt; es wird\nfolgender Buchstabe f angefügt:\n„f) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Zollfahndungsdienst\nmit einem Anteil von höchstens\n65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;\".\n2. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe\nA 12\" durch die Worte „25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDie Zahl der Stellen, die sich für die Fallgruppe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a\nam Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung in der höchsten Besoldungs-\ngruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten\nBewertungsmerkmale nicht überschritten werden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nG. Stoltenberg","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2631\nVerordnung\nüber markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche\n(Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des§ 68 Abs. 2        (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergeb-\nNr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit§ 63   nisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtra-\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und     gungsvermerk zu versehen sowie erforderliche Änderun-\nAbs. 3, der §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3    gen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit\nSatz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980            Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Per-\n(BGBI. 1 S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und   sonen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für\nder Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundes-           welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.\nminister für Verkehr, und auf Grund des § 125 Abs. 4 des\nBundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                                        §3\nrates verordnet:\nBezugssysteme\n§ 1                                (1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauß-Krüger-\nKoordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull\nAnwendungsbereich\nbezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere\nDiese Verordnung gilt für                                 Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesver-\nmessung als einzige benutzt werden und Umformungen in\n1. markscheiderische und sonstige vermessungstechni-\ndie Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen\nsche Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und        Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugs-\nEinrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,           systemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zu-\nordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Be-\n2. Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen\nzugssystemen gegeben ist.\nnach § 125 des Bundesberggesetzes.\n(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-\nwässer sind die geographischen Koordinaten (Europäi-\nsches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die\n§2\nBezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten\nGrundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1              oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskar-\nten) des Deutschen Hydrographischen Instituts vermerkt\n(1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein\nsind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssy-\nanerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermes-\nsteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden,\nsungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-\nwenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach\nbenheiten durchzuführen. Die Einhaltung dieser Regeln\nSatz 1 gegeben ist.\nwird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe\nFebruar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen                                      §4\nNormenausschuß aufgestellten technischen Normen                              Vermessungen über Tage\nbeachtet werden. Eintragungen, die von den technischen\nNormen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind,          (1) Vermessungen über Tage sind an sichere Fest-\nmüssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden.        punkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftska-\ntasters anzuschließen. In Gebieten, in denen ein Leitnivel-\n(2) Instrumente und Geräte müssen für die zu erledigen-   fements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an\nden Arbeiten geeignet sein. Sie sind vor dem erstmaligen     dieses Netz anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach\nGebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen            Neubestimmung der Festpunkte zu überprüfen. Wenn die\nauf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.            Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der ange-\nschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Mes-\n(3) Rißliche Darstellungen müssen richtig, übersichtlich  sungen durchzuführen.\nund lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach\nder erforderlichen Genauigkeit.                                 (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn\ndie örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in\n(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen\ndenen ein Anschluß an Festpunkte der Landesvermes-\nim Sinne des § 64 Abs. 1 Sat2- 2 des Bundesberggesetzes      sung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie -im\nhaben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer    Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit\nArbeiten sicherzustellen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht  Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satelli-\nmöglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben.    tengeodäsie durchzuführen.\nEintragungen in Niederschriften, im Rißwerk oder in sonsti-\ngen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so      (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauch-\nverändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form      barkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu über-\nnicht mehr erkennbar sind.                                  prüfen.","2632                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\n(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender       des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete\nBedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Ver-       amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich\nmessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nach-           der Küstengewässer auch und für den Bereich des Fest-\nweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von      landsockels nur die Seekarten oder topographischen Kar-\nFestpunkten grundlegender Vermessungen und von Mes-          ten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Deutschen Hydro-\nsungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über        graphischen Instituts.\ndas Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.\n(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Aus-\nwertungen von geophysikalischen Messungen oder von\nanderen Sonderverfahren durch fachkundige Stellen dür-\n§5                               fen übernommen werden.\nVermessungen unter Tage\n(4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit mög-\n(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage         lich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und\neines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes           Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kenn-\ndurchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen          zeichnen.\nan sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das\nHauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem                                          §9\nFortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und                                Anforderungen an das Rißwerk\nabschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend\ndurch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1,             (1) Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufge-\n3 und 4 gilt entsprechend.                                    führten Bestandteile. Für ihren Inhalt und ihre Form ist\nAnlage 3 Teil 2 maßgebend. Die rißlichen Darstellungen\n(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewin-       sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollzieh-\nnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die           barkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt\nan das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger        ist. Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer\nals 1 000 m sein dürfen.                                      Zeichengrundstoff zu verwenden.\n§6                                   (2) In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflä-\nchen nach § 3 bezogene Höhen- und Tiefenangaben in\nMeßgenauigkeiten                         einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen.\n(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach        Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß\ndem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte      zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Les-\ndürfen nicht überschritten werden.                            barkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhalt\neines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden,\n(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 ent-       wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.\nsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Lan-\ndesvermessung angeschlossen werden. In den anderen                (3) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebs-\nFällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für       zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist\ndas jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren           vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2\nnach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meß-          Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen\ngenauigkeit ist anzugeben.                                    Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauerhafte\nKopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.\n§7                                   (4) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder\nBetriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem\nNiederschriften\nZusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstä-\n(1) Über Messungen und Berechnungen sind Nieder-          ben oder Blattschnitten darg,estellt werden, wenn der\nschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage   Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.\n2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messun-\n(5) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsu-\ngen und andere Sonderverfahren.\nchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis\n(2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind   zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle,\nso zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen    Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspei-\nfachkundigen Personen nachvollzogen werden können.           chern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen beste-\nhenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat\nder Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen\n§8                               (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der\nInhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf\nÜbernahme fremder Unterlagen\nAnforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die\n(1) Für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 dürfen Vermessungser-      für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge\ngebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe          aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur\nder Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder         Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\ndes Deutschen Hydrographischen Instituts verwendet wer-       chend für die rißliche Darstellung von Standwasserberei-\nden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher          chen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß\nStellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden.        von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von\nGasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstel-\n(2) Für die rißliche Darstellung der Tagessituation kön-   len sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach\nnen als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte,       Anlage 3 Teil 2 Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2633\n§ 10                           3. einen Porenspeicher oder\nNachtragungsfristen für das Rißwerk                4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden\n(1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in       Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers\nAnlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtra-   zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach§ 63\ngen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich        Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbergge-\neintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63      setzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahme-\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum             bewilligung).\nZeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen              (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden,\nNachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die      wenn\nzuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberg-\ngesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der      1. gefährliche        Bodenbewegungen          einschließlich\nNachtragung zu erfolgen.                                         Böschungsbewegungen und damit zusammenhän-\ngende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht\n(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß                   zu erwarten sind,\n1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf        2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verur-\nder Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Dar-        sacht wird,\nstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von\n3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benach-\nBetriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsa-\nbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,\nmen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der\nAntragstellung vollständig nachgetragen sind und im      4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen,\nübrigen mit de,, Eintragungen im Rißwerk übereinstim-        die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der\nmen und                                                      Betriebsanlagen      und     Betriebseinrichtungen     so\nbeschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die\n2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des\nordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine\nBetriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebs-\nErschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,\nplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des\nBetriebes vollständig nachgetragen und abgeschlos-       5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der\nsen wird.                                                    Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 14\nausreicht,\nDer zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich\nden Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen       6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse\nNachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen.             liegt, nicht beeinträchtigt werden können.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach             (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung\nAnlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern,   erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen\nwenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren      Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben\nim Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der   nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung,\npersönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs,      die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks\nauch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies      wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3,\nerfordert oder zuläßt.                                       1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der\n§ 11                           Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei\nMitteilungen, nachträgliche Vermessung              1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben\nnach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9, 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, daß                      Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,\n1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die       2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über\nMitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung      Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach\nihrer Aufgaben erforderlich sind,                            Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,\n2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenstän-          3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Anga-\nden, die vor der Vermessung unzugänglich geworden            ben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1.\nsind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird,\ndaß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Dar-\nstellung im Rißwerk erfolgen kann,                                                    § 13\n3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer                          Anerkennung anderer Personen\n2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden,\nsobald dies wieder möglich wird.                            (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und\nNachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die\n§ 12\nkeine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen\nAusnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes              Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag aner-\n(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für\nkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen wer-\n1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb,                      den, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller\n2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über            1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Inge-\nTage, durch den keine untertägigen Hohlräume außer-          nieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergver-\nhalb des Bohrlochs hergestellt werden,                       messungswesen oder allgemeines Vermessungswe-","2634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland        sung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-,\noder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland        Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestim-\nerworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsquali-      mungen.\nfizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zwei-\n(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitli-\njährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem\nchem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der\nberufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder\nMessungen so darzustellen, daß\n2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse\n1 . eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,\numfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt\nGröße und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkun-\nund die für die Anfertigung und Nachtragung der sonsti-\ngen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsicht-\ngen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse\nlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermög-\nund Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fach-\nlicht wird und\nspezifischen Berufstätigkeit erworben hat.\n2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hin-\n(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen                sicht zuverlässig beobachtet werden können.\ndie Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverläs-\nsigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist.             Für die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8\nentsprechend.§ 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes\n(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn             ist entsprechend anzuwenden.\nArbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht\nentsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.                                              § 16\nAnforderungen an Gebiete\n§ 14\nnach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes\nAnzeigen, Aufzeichnungen\nMessungen nach § 15 dürfen nur für Gebiete verlangt\nPersonen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,           werden, in denen\n1 . der zuständigen Behörde                                     1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach\na) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten               Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte\nnach § 1 Nr. 1 ,                                             sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und\nb) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume              2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere\nden tektonischen oder hydrologischen, oder den\nunverzüglich anzuzeigen,                                         gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vor-\n2. ein Verzeichnis der                                                gängen\na) Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewah-        zu besorgen ist, daß infolge von Einwirkungen auf die\nren haben, einschließlich der für die Anfertigung und  Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausfüh-\nNachtragung verwendeten Unterlagen,                    rung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des\nöffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich\nb) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nach-\nder Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffent-\nweises über das Ergebnis der Überprüfungen\nlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die\nzu führen,                                                 vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die\n3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit             Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt\nArbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und        werden und daß im Zusammenhang damit Gefahren für\nUnterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie          Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter ent-\nüber die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und min-     stehen.\ndestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzube-                                      § 17\nwahren,                                                                              Berlin-Klausel\n4. bis zum 1 . Februar eines jeden Jahres für das vergan-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen             tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-\nBericht einzureichen über                                   gesetzes auch im Land Berlin.\na) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre\nErgebnisse,                                                                          § 18\nb) Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonder-                        Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften\nheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nc) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der           Abweichend hiervon treten die §§ 12 und 13 am Tage\nInstrumente und Geräte,                                nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.\nd) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen             (2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche\nAusbildung und der von ihnen wahrgenommenen\nVorschriften außer Kraft:\nAufgaben.\n§ 15\nBaden-Württemberg\nAnforderungen an Messungen\n1 . die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Ge-\nnach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes\nsetzblatt für Baden-Württemberg S. 118), geändert\n(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberg-                  durch Artikel 1 § 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11.\ngesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfas-                   November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2635\n2. die §§ 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverord-   Niedersachsen\nnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und  14. die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Nie-\nVerkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt für Baden-           dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39),\nWürttemberg S. 417),\ngeändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 4 der Verordnung\n3. die§§ 95 bis 97, § 98, soweit er nicht den Betrieb von       vom 11 . November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),\nKavernen betrifft, und die §§ 99 bis 103 der Tiefbohr- 15. die §§ 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen\nund Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Ok-           Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue\ntober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.            und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches\n534),\nMinisterialblatt S. 337), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 25. Juli 1986 (Niedersächsisches\nBayern\nMinisterialblatt S. 755),\n4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechts-         16. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb\nsammlung, Gliederungsnummer 750-16-W),                     von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der\n5. die §§ 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen           Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Nieder-\nBergbauverordnung (Bayerische Rechtssammlung,              sächsisches Ministerialblatt S. 1385),\nGliederungsnummer 750-11-W),\nNord rhei n-Westf al en\n6. die §§ 98 bis 100, § 101, soweit er nicht den Betrieb\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 102 bis 106 der      17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Ge-\nBergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechts-            setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nsammlung, Gliederungsnummer 750-12-W),                     Westfalen S. 410), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 5\nder Verordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S.\nBerlin                                                           1553),\n7. die §§ 146 bis 148, § 149, soweit er nicht den Betrieb  18. die §§ 116, 117 und 123 der Bergverordnung des\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 150 bis 154 der           Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die\nTiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz-            Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Son-\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 1498),                  derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regie-\nrungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf\nBremen                                                           und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr.\n16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert\n8. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb\ndurch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonder-\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der\nbeilage zu den Amtsblättern Nr. 3 der Regierungs-\nTiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Ge-\nbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie Son-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181),\nderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 4 der Regierungs-\nbezirke Detmold und Köln),\nHamburg\n19. die §§ 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesober-\n9. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb     bergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke,\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der           Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-\nTiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Ham-             Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263),            den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aa-\n10. § 1 der Schürfverordnung für die Freie und Hanse-            chen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie\nstadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung des             Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regie-\nbereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliede-             rungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die\nrungsnummer 750-16), soweit er sich auf die §§ 23           Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu\nund 28 der Schürfverordnung für den Bezirk des Ober-        den Amtsblättern Nr. 48 der Regierungsbezirke Arns-\nbergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht,                  berg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbei-\nlage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks\nMünster),\nHessen\n20. die §§ 141 bis 143, 158 Abs. 5 und § 168 a der\n11. die Verordnung über die Geschäftsführung der Mark-\nBergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-\nscheider und die technische Ausführung der Mark-\nWestfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Fe-\nscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und\nbruar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17\nVerordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18), geän-\nder Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold,\ndert durch Artikel 1 § 13 Nr. 3 der Verordnung vom 11.\nDüsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem\nNovember 1982 (BGBI. 1 S. 1553),\nAmtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster),\n12. die §§ 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung für          zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. No-\ndas Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staats-Anzeiger          vember 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr.\nfür das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch       51 der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf,\n§ 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983          Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 50 der Regie-\n(BGBI. 1 S. 685),                                          rungsbezirke Detmold und Münster sowie Sonderbei-\n13. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb       lage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der          Köln),\nTiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsan-        21. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb\nzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282),         von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der","2636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Son-               durch Artikel 1 § 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11.\nderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 der Regie-         November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),\nrungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage         26. die §§ 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung\nzu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezir-          des Oberbergamts für das Saarland und das Land\nke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem               Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1.\nAmtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks Düssel-           Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt\ndorf),                                                       geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom\n9. Juni 1983 (BGBI. f S. 685),\nRheinland-Pfalz\n27. die §§ 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des\n22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Ge-\nOberbergamts für das Saarland und das Land Rhein-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem\nPfalz S. 353), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 6 der\ndas Saarland umfassenden Teil des Oberbergamts-\nVerordnung vom 11 . November 1982 (BGBI. 1 S.\nbezirks vom 1O. März 1981 (Amtsblatt des Saa~landes\n1553),\ns. 198),\n23. die §§ 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverord-    28. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb\nnung des Oberbergamts für das Saarland und das               von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der\nLand Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-             Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt d_es\nPfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks               Saarlandes S. 479),\nvom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240),\n24. die§§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb    Schleswig-Holstein\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der        29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23.\nTiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger          März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nS. 619),                                                     Landesrechts 11, Gliederungsnummer B 750-0-1 ),\n30. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb\nSaarland\nvon Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der\n25. die Markscheiderordnung vom 3. September 1968                Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 655), zuletzt geändert          und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264).\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr . 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                    2637\nAnlage 1\n(zu § 6)\nMeßgenauigkeiten\n1        Vermessungen über Tage\n1.1      Anschlußmessungen an Festpunktnetze\n1.1.1    Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters\nÜbertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunkt-\nnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.\n1.1 .2   Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements\nÜbertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfest-\npunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.\n1.2      M es s u.n gen i m Fest p u n kt netz\n1 .2.1   Winkel- und Längenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht\nüberschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag\nnicht überschreiten:\nd  = 1,5 · VS[cm].\nHierin ist s die Meßstrecke in hm.\n1.2.2    Höhenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die\nfolgenden Beträge nicht überschreiten:\nMeßzweck                                                                             Betrag\na) Höhenfestpunktriß,                                                          d =  3 · vR [mm]\nFestlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungs-\nbereichs-Bergverordnung vom 11 . November 1982\n(BGBI. 1 S. 1558)\nb) Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1                   d =  5 · vR [mm]\nder Einwirkungsbereichs-Bergverordnung\nc) allgemeiner Art                                                             d = 10 · vR [mm]\nHierin ist R der einfache Meßweg in km.\n1.3      Vermessungen in über t ä g i gen Gewinnungs betrieben geringer Ausdehnung\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern\n1.2.1 und 1 .2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0, 1 km 2 nicht\nübersteigt.\n2        Vermessungen unter Tage\n2.1      P u n kt I a g e ü b e r t r a g u n g\nNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauig-\nkeit von ± 10 cm einzuhalten.\n2.2      Richtungs über trag u n gen\nRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen\nRichtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.\n2.3      W i n k e 1- u n d Länge n m es s u n gen\n2.3. 1   Hauptzugnetz\n2.3.1.1  Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den\nBetrag 3 mgon nicht überschreiten.\n2.3.1 .2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht über-\nschreiten:\nd  =2·   VS[cm].\nHierin ist s die Meßstrecke in hm.","2638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2.3.1 .3  Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzug-\nnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen\nweitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:\nGesamt-\nlänge des                                           Richtungsbestimmungen\nHauptzuges\nbis                                                         zwischen\nkm             1 und 2 km       2 und 3 km         3 und 4 km       5 und 6 km         7 und 8 km\n5                                   X\n6                                   X\n7                  X                                   X\n8                  X                                   X                X\n9                  X                                   X                X\n10                  X                                   X                X                  X\n2.3.1 .4  Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die\nfrühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1 .2 nicht überschreiten.\n2.3.2     Nebenzüge\n2.3.2.1   In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den\nBetrag 20 mgon nicht überschreiten.\n2.3.2.2   Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht über-\nschreiten:\nd  = 4 · v's[cm].\nHierin ist s die Meßstrecke in hm.\n2.3.2.3   Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die\nfolgenden Beträge nicht überschreiten:         ·\nvoraussichtliche Gesamtlänge                                                         Betrag\nbis    300 m                                                                       40 mgon\nbis    600 m                                                                       30 mgon\nbis 1 000 m                                                                        20 mgon\nDie Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.\n2.3.2.4   Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht\nüberschreiten.\n2.4       Te u f e n m es s u n g e n\nBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen\nden folgenden Betrag nicht überschreiten:\nD = 5   + 0,125 · L [mm].\nHierin ist L die Meßstrecke in m.\n2.5       Höhen m es s u n gen\nBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend\naufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nMeßzweck                                                                        Betrag\nHöhenfestpunktnetz                                                       d =  75 ·   VA   [mm]\nHöhenmessungen allgemeiner Art                                           d = 300   · VA   [mm]\nHierin ist R der einfache Meßweg in km.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                      2639\n2.6  Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1\nbis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes\nnicht mehr als 1 km beträgt.\n3     Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes\n3.1   Hö henmessung en\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die\nfolgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                         Betrag\nd = 2 ·   VA   [mm]\nII                                   d = 3 · VA     [mm]\nIII                                   d = 1O · VA    [mm]\nHierin ist R der einfache Maßweg in km.\n3.2.  Längen m es s u n gen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die\nfolgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                          Betrag\nd  = 0,3 · vs[cm]\nII                                   d  = 0,7 · vs[cm]\nIII                                   d  = 1,2 · vs[cm]\nHierin ist s die Meßstrecke in hm.\n3.3   W i n k e I m es s u n gen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend auf-\ngeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                         Betrag\n1                                          1 mgon\nII                                          3 mgon\nIII                                         10 mgon\n3.4  Pu n kt I a g e best i mm u n gen\nBei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von   ±   8 cm und eine Höhen-\ngenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.\n3.5  Zu o r d n u n g de r M es s u n gen zu K I a s s e n\nFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der\nVeränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche\nAnlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.\nIm einzelnen gilt folgendes:\nMessungen insbesondere für                                                               Klasse\nräumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen\nempfindliche bauliche Anlagen                                                               II\nräumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen                             III","2640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986. Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 7)\nForm und Inhalt der Niederschriften\nForm\n1.1      Für die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende\nAusdrucke anzufertigen. Die Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungs-\nnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen\nzusammenzufassen.\n1.2      Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:\n1.2.1    der Name des Betriebes,\n1.2.2    die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,\n1.2.3    die laufende Nummer des Buches oder Hefters,\n1.2.4    der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,\n1.2.5    die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.\n2        Inhalt\n2.1      Messungs n i ed e rsc h ri f te n\n2.1.1    Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:\n2.1.1.1  den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.1.1.2  die Namen der Ausführenden,\n2.1.1.3  die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,\n2.1.1.4  die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,\n2.1.1.5  die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,\n2.1.1.6  die Angaben über den Anschluß und den Abschluß der Messung,\n2.1.1.7  die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur,\nWetterzug, Traufwasser,\n2.1.1.8  die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.\n2.1.2    Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische Datenerfassungsgeräte eingesetzt,\nist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.1 .1 entsprechend.\n2.2      Berechnungs n i ed e rsc h ri fte n,\n2.2.1    Die Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:\n2.2.1.1  den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.2.1.2  die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und\nProgrammbezeichnung, die Namen der Datenerfasser,\n2.2.1.3  die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift,\n2.2.1.4  die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,\n2.2.1.5  die berechneten Werte,\n2.2.1.6  die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn\nder Zweck der Messung es erfordert,\n2.2.1.7  die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.\n2.2.2    Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt\nNummer 2.2.1 entsprechend.\n2.3      Niederschriften bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten\n2.3.1    Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten:\n2.3.1.1  die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusätzlich die Typen- und Programmbezeichnung,\n2.3.1.2  die Einstellwerte,\n2.3.1.3  die Eingabewerte,\n2.3.1.4  die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Angaben\nnach Nummer 2.3.1 .3 enthalten sind,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2641\n2.3.1.5  die Angaben nach den Nummern 2.2.1 .5 und 2.2.1.6,\n2.3.1.6  die Hinweise auf die Übernahme in rißliche Darstellungen.\n2.3.2    Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.\n2.4      Niederschriften auf Datenträgern\nMit Zustimmung der zuständigen Behörde darf von der, Anfertigung von Ausdrucken nach Nummer 2.1 .2\nSatz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer 2.3.2 abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, daß die\nVermessungs- oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind\nund ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.\nTell 1                                                                                                           Anlage 3\nGliederung des Rißwerks                                                                               (zu den §§ 9 und 12)\n1        Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetrlebe\n1.1      Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe\nGrubenbild                                              Sonstige Unterlagen\nBestandteil                  Inhalt                  Bestandteil                              Inhalt\nTitelblatt                   Teil 2 Nr. 1            Bohrlochbild                            Teil 2 Nr. 13\nTageriß                      Teil 2 Nr. 2            Verzeichnis über\nSohlen riß/                  Teil 2 Nr. 3            - Standwasserbereiche                   Teil 2 Nr. 16.1\nZwischensohlenriß\n- Brandherde, Brandfelder               Teil 2 Nr. 16.2\nGewinnungsriß                Teil 2 Nr. 4\n- Dämme zum Abschluß                    Teil 2 Nr. 16.3\nSchnittriß                   Teil 2 Nr. 5               von Grubenbauen\n- Durchörterungen der Lager-            Teil 2 Nr. 16.4\nstätte, wenn nicht im\nSohlen- oder Gewinnungsriß\ndargestellt\n- Austritt- oder Ausbruch-              Teil 2 Nr. 16.5\nstellen von Gasen, Laugen\noder Schlämmen\n- Gebirgsschlagstellen                  Teil 2 Nr. 16.6\n- Hohlraumvermessungen                  Teil 2 Nr. 16.7\nund -volumen\n1.2      ü b er t ä g i g e Gewinn u n g s betriebe\nGrubenbild                                               Sonstige Unterlagen\nBestandteil                  Inhalt                  Bestandteil                             Inhalt\nTitelblatt                   Teil 2 Nr. 1            Tageriß                                 Teil 2 Nr.  2\nGewinnungsriß                Teil 2 Nr. 6            Bohrlochbild                            Teil 2 Nr. 13\nWiedernutzbar-                          Teil 2 Nr. 14\nmachungsriß\nzusätzlich\nbei Gewinnungsbetrieben                              bei Braunkohlengewinnungsbetrieben:\nmit weiträumiger Grundwasserabsenkung:\nGrundwasserriß               Teil 2 Nr. 7            Geologischer Riß                        Teil 2 Nr. 15\nHöhenfestpunktriß            Teil 2 Nr. 8\nmit Höhenverzeichnis","2642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1.3   Ge w i n n u n g s betriebe mit B oh r u n gen von ü b er Tage\nGrubenbild                                              Sonstige Unterlagen\nBestandteil               Inhalt                    Bestandteil                           Inhalt\nTitelblatt                Teil 2 Nr. 1              Bohrlochbild                          Teil 2 Nr. 13\nBetriebsgrundriß          Teil 2 Nr. 9              Geologischer Riß                      Teil 2 Nr. 15\nFür Aussolungsbetriebe zusätzlich:\nKavernenriß               Teil 2 Nr. 10             Verzeichnis über                      Teil 2 Nr. 16.7\nfür Solegewinnungs-                                 Hohlraumvermessungen\nkavernen                                            und -volumen\nHöhenfestpunktriß         Teil 2 Nr. 8\nmit Höhenverzeichnis\n2     Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nGrubenbild                                              Sonstige Unterlagen\nBestandteil               Inhalt                    Bestandteil                           Inhalt\n1/.                       1/.                       Bohrlochbild                          Teil 2 Nr. 13\n3     Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n3.1   Untergrundspeicherung\n3.1.1 Kavernen- und Porenspeicher\nGrubenbild                                              Sonstige Unterlagen\nBestandteil               Inhalt                    Bestandteil                           Inhalt\nTitelblatt                Teil 2 Nr. 1              Bohrlochbild                          Teil 2 Nr. 13\nBetriebsgrundriß          Teil 2 Nr. 9              Geologischer Riß                      Teil 2 Nr. 15\nFür Kavernenspeicher zusätzlich:\nKavernenriß               Teil 2 Nr. 10             Verzeichnis über                      Teil 2 Nr. 16.7\nHohlraumvermessungen\nHöhenfestpunktriß         Teil 2 Nr. 8\nund -volumen\nmit Höhenverzeichnis\n3.1.2 Speicherbergwerke\nGrubenbild                                              Sonstige Unterlagen\nBestandteil               Inhalt                    Bestandteil                           Inhalt\nTitelblatt                Teil 2 Nr.                Bohrlochbild                          Teil 2 Nr. 13\nTageriß                   Teil 2 Nr.   2            Geologischer Riß                      Teil 2 Nr. 15\nSohlen riß/               Teil 2 Nr.   3            Verzeichnis über                      Teil 2 Nr. 16.3\nZwischensohlen riß                                  Dämme zum Abschluß\nSpeicherriß               Teil 2 Nr. 11             von Grubenbauen\nSchnittriß                Teil 2 Nr.   5\nHöhenfestpu n ktri ß      Teil 2 Nr.   8\nmit Höhenverzeichnis","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2643\n3.2      Versuchs g r u b e n\nWie untertägige Gewinnungsbetriebe (Nummer 1.1)\n3.3      Ge w i n n u n g i n a I t e n Ha Iden\nGrubenbild                                               Sonstige Unterlagen\nBestandteil                  Inhalt                Bestandteil                             Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nr.            1/.                                     1/.\nGewinnungsriß                Teil 2 Nr. 12\nfür alte Halden\nTeil 2\nInhalt und Form des Rißwerks\n0         Titel\nDer Titel jedes Bestandteils des Rißwerks muß enthalten:\n0.1       den Namen des Betriebes,\n0.2       die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen\nTätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,\n0.3       die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,\n0.4       bei rißlichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung\ndes Rißwerks.\n1         Titelblatt\nDas Titelblatt muß enthalten:\n1.1       den Ort des Betriebes,\n1.2       die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,\n1.3       eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Deutschen Hydrographi-\nschen Instituts, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:\n1.3.1     die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festland-\nsockels und der Bergamtsbezirke,\n1.3.2     die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,\n1.3.3     andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,\n1.3.4     die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, soweit festgelegt,\n1.3.5     Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch\nderen Grenzen,\n1.3.6     Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,\n1.4       einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte\nund die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,\n1.5       ein Verzeichnis der Bestandteile des Rißwerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das\nRißwerk aus mehreren Teilen besteht.\n2         Tage riß\n2.1       Der Tageriß muß enthalten:\n2.1 .1    die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3,\n2.1.2     die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,\n2.1 .3    die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,\n2.1.4     die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,\n2.1.5     die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,","2644                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2.1.6     die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung\neiner oberflächennahen Lagerstätte dienen,\n2.1.7     Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse,\n2.1.8     den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,\n2.1.9     das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für\ndie Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind.\n2.2       Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriß nur\nim Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen\nGrubenbauen anzufertigen.\n2.3       Der Tageriß für übertägige Gewinnungsbetriebe muß die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbe-\nginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.\n3         Soh I en ri ß/Zwisc he n sohlen riß\n3.1       Der Sohlenriß/Zwischensohlenriß muß enthalten:\n3.1.1     die Eintragungen nach Nummer 1 .3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1 .3.3,\n3.1.2     die Bezeichnung der Sohle,\n3.1.3     den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen\nGrubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,\n3.1.4     die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1 .3 darzustellenden Grubenbauen ausgehen,\n3.1.5     die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,\n3.1.6     die Grubenbaue für die Wasserhaltung,\n3.1.7     die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,\n3.1.8     die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder\nAusbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,\n3.1.9     betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,\n3.1 .10   die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,\n3.1.10.1 die von über Tage aus niedergebracht sind,\n3.1.10.2 mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,\n3.1.10.3 die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,\n3.1 .10.4 die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit\nsie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,\n3.1.11    den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,\n3.1 .12   die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und\nSchutzbezirken.\n3.2       Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriß dargestellt werden,\nsind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere\nSohlen miteinander verbinden.\n4         Gewinnungsriß unter Tage\n4.1       Der Gewinnungsriß unter Tage muß enthalten:\n4.1 .1    die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,\n4.1 .2    den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk:\nGrubenbaue, die\n4.1.2.1   innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,\n4.1 .2.2  die Lagerstätte durchörtern,\n4.1.2.3   weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,\n4.1 .3    den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der Versatzart, mit Zeitangabe entspre-\nchend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,\n4.1.4     die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,\n4.1.5     die Eintragungen nach den Nummern 3.1. 7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach Nummer 3.1.12.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                              2645\n4.2    Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewin-\nnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke\nenthalten würde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle\nentfernt sind und die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis n_ach Nummer 16.4 erfaßt wird.\n4.3    Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse\nzu ergänzen.\n4.4   Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriß bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden,\nwenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler\nLagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.\n5      Schnittriß\n5.1     Der Schnittriß muß enthalten:\n5.1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9,\n5.1 .2 die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 3.1.10 und geologischen\nAufschlüsse,\n5.1.3  die Tagesoberfläche,\n5.1.4  die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrißebenen.\n5.2    Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der\nGrubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.\n5.3    Für Schächte ist ein besonderer Schnittriß als Sehachtbild anzufertigen. Dieser muß enthalten:\n5.3. 1 die Bezeichnung des Schachtes,\n5.3.2  die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Höhen) sowie den Sehachtdurchmesser,\n5.3.3  die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,\n5.3.4  die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,\n5.3.5  den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,\n5.3.6  die Art des Abteufverfahrens,\n5.3.7  die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,\n5.3.8  die Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben.\n6      Gewinnungsriß über Tage\n6.1    Der Gewinnungsriß über Tage muß enthalten:\n6.1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheits-\nabstände,\n6.1 .2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,\n6.1 .3 den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das\nRißwerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb\nRücksicht nehmen muß, von Bedeutung sind,\n6.1.4  die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Ver-\nsorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,\n6.1 .5 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull bezogenen Höhe des Bohrloch-\nansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur\nengräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,\n6.1.6  die geologischen Aufschlüsse, die aus sicherheitlichen Gründen von Bedeutung sind,\n6.1. 7 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und\nAblagerungen,\n6.1 .8 den Verlauf von Schnittlinien.\n6.2    Der Gewinnungsriß hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Ver-\nkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muß er die Tagessituation in einem\nmindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um die Tage-\nbauoberkante enthalten.\n6.3    Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse\nerforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.","2646                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7         Grundwasserriß\n7.1       Der Grundwasserriß muß enthalten:\n7.1.1     die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den Grundwasserleitern,\n7.1.2     die dazugehörende Tagessituation.\n7.2       Der Grundwasserriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographi-\nschen Karte geführt werden.\n8         Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis\n8.1       Der Höhenfestpunktriß muß enthalten:\n8.1.1     die Lage der Höhenfestpunkte,\n8.1.2     die dazugehörende Tagessituation,\n8.1.3     die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Höhen und ihrer Änderungen (einzeln und insgesamt).\n8.2       Der Höhenfestpunktriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographi-\nschen Karte geführt werden.\n8.3       Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.\n9          Betriebsgrundriß\nDer Betriebsgrundriß muß enthalten:\n9.1        die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1 .3.3,\n9.2        die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,\n9.3        die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe\noder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des\njeweiligen Zustandes,\n9.4        die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren\nwieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der\nBetriebsplätze,\n9.5        die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch\nnicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder\nBetriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,\n9.6        die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb\nRücksicht nehmen muß,\n97         im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schiffahrtswege, Verkehrstrennungs-\ngebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen\nsowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,\n9.8        die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,\n9.9        den Verlauf von Schnittlinien.\n10         Kavernenriß\n10.1       Der Kavernenriß muß enthalten\n10.1.1     in der grundrißlichen Darstellung:\n10.1 .1.1 die Bezeichnung der Kaverne,\n10.1.1.2 den Grundriß der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrißebene projizierten Horizontalschnitte aus den\nErgebnissen der Hohlraumvermesssung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,\n10.1.1 .3 den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfaßt, unter Angabe\nseiner Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,\n10.1.1.4 bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur\nÜberprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,\n10.1 .1.5 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5;\n10.1.2    in der schnittrißlichen Darstellung:\n10.1.2.1 die Eintragungen nach Nummer 1 .3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,\n10.1.2.2 die Bezeichnung der Kaverne,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1986                           2647\n10.1 .2.3 die auf Normalnull bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,\n10.1.2.4 die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und\n-sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer T eufenlage\nund auf Normalnull bezogenen Höhe,\n10.1.2.5 die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,\n10.1 .2.6 die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,\n10.1 .2. 7 die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen\nauf die Schnittebene,\n10.1.2.8 die Lage der nach den Nummern 10.1 .1 .3 und 10.1.1.4 darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer\nTeufen und auf Normalnull bezogenen Höhen,\n10.1.2.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.\n10.2       Die grundrißliche Darstellung ist als Deckriß zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) zu führen.\n10 .3      Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längenschnitte über die einander benachbarten\nKavernen anzufertigen.\n11         Speicherriß\n11 .1      Der Speicherriß muß enthalten:\n11 .1 .1   die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren\näußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme vorübergehend\nfestgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,\n11 .1 .2   den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue\nmit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,\n11.1 .3    die Vermerke nach Nummer 3.1.12,\n11 .1 .4   die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als\nVorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,\n11 .1 .5   die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach\nMonat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,\n11.1.6     den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das\nRißwerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,\n11 .1 .7   die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge\ndes gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,\n11 .1'.8   die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,\n11 .1 .9   die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.\n11 .2      Der Speicherriß ist als Grundriß zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.\n12         Gewinnungsriß für alte Halden\n12.1       Der Gewinnungsriß für alte Halden muß enthalten:\n12.1.1     die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom\nHaldenfuß,\n12.1 .2    den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,\n12.1 .3    die Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wieder-\nnutzbarmachung.\n12.2       Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind ,\nSchnittrisse anzufertigen.\n13          Bohrlochbild\n13.1        Das Bohrlochbild muß enthalten\n13.1.1      folgende Angaben:\n13.1 .1 .1 die Bezeichnung der Bohrung,\n13.1.1.2 die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und,\nsoweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,\n13.1 .1 .3 den Zweck der Bohrung,\n13.1.1.4 die Art des Bohrverfahrens,","2648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n13. 1 .1 .5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,\n13.1.1.6 den Zeitpunkt der Verfüllung;\n13.1 .2     eine schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen.\n13.1.2.1 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,\n13 1 .2.2 den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff und die Einbauteufe der\nVerrohrung,\n13.1.2.3 die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,\n13.1 .2.4 den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern,\n13.1.2.5 die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere\nsicherheitlich bedeutsame Bereiche,\n13 1.2.6 den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, soweit\nermittelt,\n13.1.2.7 die Art der Verfüllung.\n13.2        Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich für Bohrungen,\n13.2.1      die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1,\n1.2 oder 3.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten\nverbunden ist,\n13.2.2      die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.\n13.3        Zum Bohrlochbild ist eine rißliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden\nBetriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erfor-\nderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen rißlichen\nDarstellungen ein- und nachgetragen werden oder die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb\nvon zwei Jahren wieder entfernt werden.\n14          Wiede rn utzbarm ach u ngsri ß\n14.1        Der Wiedernutzbarmachungsriß muß enthalten:\n14.1.1      die rißliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der\nübrigen Tagessituation,\n14.1.2      Angaben über\n14.1 .2.1 Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,\n14.1 .2.2 Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,\n14.1 .2.3 Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.\n14.2        Der Wiedernutzbarmachungsriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten topographi-\nschen Karte geführt werden.\n15          Geologischer Riß\n15.1        Der geologische Riß muß enthalten:\n15.1 .1     die Gebirgsstörungen,\n15.1 .2     bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsamen\nGrenzflächen einschließlich der Tagebauoberkante,\n15.1 .3     bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere\ngeologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,\n15.1 .4     bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten\nSchicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten,\ndie für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.\n15.2        Der geologische Riß darf als Deckriß zum Sohlenriß/Zwischensohlenriß (Nummer 3), zum Gewinnungsriß über\nTage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) oder zum Speicherriß (Nummer 11) geführt werden. Er ist\nentsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.\n15.3        Der geologische Riß ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl\nvon Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind. Die in der\nSchnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.\n16          Verzeichnisse\n16.1        Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muß enthalten:\n16.1 .1     die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                             2649\n16.1.2 das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile\ndes Rißwerks,\n16.1.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die\nBestandteile des Rißwerks.\n16.2   Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder\\ muß enthalten:\n16.2.1 die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\n16.2.2 das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die\nBestandteile des Rißwerks,\n16.2.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die\nBestandteile des Rißwerks.\n16.3   Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen muß enthalten:\n16.3.1 die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\n16.3.2 das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der\nDämme,\n16.3.3 den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Rißwerks sowie den Zeitpunkt der\nÖffnung.\n16.4   Das Verzeichns über Durchörterungen der Lagerstätte muß enthalten:\ndie Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und\ndes Zeitpunkts ihrer Herstellung.\n16.5   Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muß enthalten:\n16.5.1 die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\n16.5.2 die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,\n16.5.3 das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses\nsowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.\n16.6   Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muß enthalten:\n16.6.1 die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\n16.6.2 die Auswurfmenge,\n16.6.3 das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.\n16.7   Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muß enthalten:\n16.7.1 bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessun-\ngen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten\nHohlraumvermessung, sowie eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und\ndes aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechne-\nten Kavernenvolumens;\n16.7.2 bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraunis gewonnene Sole-\nmenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie deren Summen über die Betriebszeit.","2650                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 10)\nTeil 1                                                                                                       Fristen\nin Monaten\nRegelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen\nGewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungbetriebe\n1.1       Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                            3\nHalden                                                                                           12\nBraunkohle, Erze, Salze                                                                               6\nHalden                                                                                           12\nSole, sonstige Bodenschätze                                                                         12\n1.2       Übertägige Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                          12\nBraunkohle                                                                                          12\nHöhenfestpunktriß                                                                                 24\nBasaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit\nmit Ausnahme quarzitischer Sande                                                                    48\nSonstige Bodenschätze                                                                               24\n1.3       G e w i n n u n g s b et r i e b e m i t B o h r u n g e n v o n ü b e r Tag e\nKohlenwasserstoffe                                                                                  12\nErdwärme                                                                                            48\nSolegewinnungskavernen\nbei Veränderung der Betriebsanlagen                                                               12\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                           unverzüglich\nSonstige Aussolungen                                                                                12\n2         Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von                                     6\n3        Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n3.1       Unt e rg ru nd s pe ic he r u ng\n3.1.1     Kavernenspeicher\nbei Veränderung der Betriebsanlagen                                                               12\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                           unverzüglich\n3.1.2     Porenspeicher                                                                                       12\n3.1.3     Speicherbergwerke                                                                                     6\nHalden                                                                                            12\n3.2       Versuchsgruben                                                                                      24\n3.3       Gewinnung in alten Halden                                                                           24\nTeil 2\nUnverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:\ndie Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen\neinschließlich Sicherheitslinien,\n2         betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasser-\nschutzgebiete, Einflugschneisen,\n3         bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den\nNummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonde-\nren Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,\n4         Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,\n5         Brandherde, Brandfelder, Branddämme,\n6         Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende\nSchichten oder Klüfte,\n7         Gebirgsschlagstellen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                       2651\nErste Verordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                      tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahn-\nAbs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der                             wagen sowie Räume und Teile von Räumen in\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                                   Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates                           Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.\";\nverordnet:\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n,,(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöh-\nArtikel 1                                         ter Seuchengefahr\nDie Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1                      1. anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorge-\nS. 503) wir~ wie folgt geändert:                                                    schriebenen Einrichtungen mit einem geeigne-\nten Desinfektionsmittel versehen werden,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10 betref-                  2. auch für Viehausstellungen, Viehsammelstellen\nfende Zeile wie folgt gefaßt:                                                   oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektions-\n,,Abschnitt 10: Kennzeichnung, Kontrollbücher,                                  maßnahmen nach Absatz 2 anordnen.\nDeckregister .................... 19 a bis 24\".             (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind ver-\nantwortlich:\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\n,,§ 1                                        2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Be-\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför-                         nutzer,\nderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport-                       3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2\nfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung                                  der Verfügungsberechtigte.\"\nbenutzte Behältnisse müssen\n1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu             5. Die Überschrift des Abschnitts 1O wird wie folgt gefaßt:\noder Futter während des Transports nicht heraus-\nsickern oder herausfallen können, und                                                    „Abschnitt 10\nKennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister\".\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene                 6. Vor § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem\neigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen                                                  ,,§ 19 a\ntransportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisen-                                 Kennzeichnung von Rindern\nbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in\n(1) Rinder müssen von dem Besitzer oder von einem\nEisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur\nvon ihm Beauftragten vor dem Verbringen aus dem\nBeförderung lebenden Viehs benutzt werden.\nBestand, spätestens jedoch sechs Wochen nach der\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach                      Geburt, mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke\nAbsatz 1 haben zu sorgen:                                              dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß die Identifi-\nzierung des Einzeltieres, der Bestand, in dem die Kenn-\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\nzeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                      oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der                    ermitteln sind.\nVerfügungsberechtigte.\"                                             (2) Die Ohrmarke muß auf der Vorderseite (bei\nMetallohrmarken Stutzenseite) die Betriebsnummer\n3. In § 5 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2\" durch             sowie eine Zahl als Tiernummer enthalten. Die\ndas Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                           Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde,\ndie über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise\nführt, zugeteilt. Auf der Rückseite der Ohrmarke (bei\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\nMetallohrmarken Lochseite) müssen die Buchstaben\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises\noder der kreisfreien Stadt enthalten sein. Bei ausrei-\n-~•(1} Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Be-              chend großen Ohrmarken kann die geforderte Beschrif-\nforderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse                      tung auch auf der Vorderseite zusammen angebracht\nund Gerätschaften sind alsbald nach der Benut-                      werden.\nzung, spät~s~e~s am folgenden Tag, zu reinigen\n~nd zu desmf1z1eren; dies gilt nicht für nichtgewerb-                  (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,\nhche besta~dseigene Viehtransportfahrzeuge, mit                     soweit durch eine Kennzeichnung einer Züchtervereini-\ndenen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transpor-                    gung oder eines Milchkontrollverbandes die Anforde-","2652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nrungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die betreffende          b) in Satz 2 Nummer 3 werden die Buchstabenbund c\nOrganisation sich verpflichtet hat, die zuständige                   wie folgt gefaßt:\nBehörde auf Anfrage über die vorgenommene Kenn-\nzeichnung zu unterrichten.                                           „b) bei Rindern die Buchstaben und Nummern der\nOhrmarken oder bei Rindern, die zur Schlach-\n(4) Verliert ein Rind die Ohrmarke, so ist der jeweils\ntung abgegeben werden, eine etwaige sonstige\nVerfügungsberechtigte zur erneuten Kennzeichnung                            Kennzeichnung sowie das Geschlecht,\nnach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet. Ausgenommen\nvon der Verpflichtung der erneuten Kennzeichnung                        c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter so-\nsind zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Rinder;                           wie bei Zuchtschweinen die Kennzeichnung,\".\ndiese sind spätestens mit dem Verbringen aus dem\nBestand so zu kennzeichnen, daß der Herkunfts-              8. In§ 21 Satz 1 werden nach dem Wort .,,Viehtransport-\nbestand zu ermitteln ist.                                       fahrzeugen\" die Worte ,, , für die nach § 16 eine Desin-\n(5) Die zuständige Behörde kann für Kleinbestände            fektion vorgeschrieben ist,\" eingefügt.\neine andere Kennzeichnung als nach den Absätzen 1\nund 2 zulassen.                                             9. § .25 wird wie folgt geändert:\n§ 19 b                               a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nKennzeichnung von Schweinen                            „ 1 . entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort\ngenannten Beförderungsmittel den festgesetz-\n(1) Schweine müssen von dem Besitzer oder von\nten Anforderungen entsprechen,\";\neinem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Abset-\nzen dauerhaft und deutlich lesbar so gekennzeichnet\nwerden, daß der Bestand, in dem die Kennzeichnung               b) in Nummer 11 werden nach der Zahl „2\" die Worte\nvorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die                    ,, , jeweils in Verbindung mit Abs. 4,\" eingefügt;\nkreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln\nsind. Die Kennzeichnung ist durch geeignete Ohr-                c) nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:\nmarken oder durch Ohrtätowierung durchzuführen.                      „ 12 a. einer Vorschrift des § 19 a Abs. 1, 2 Satz 1\n(2) Die Kennzeichnung muß die Buchstaben des                                 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder des § 19 b\namtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises oder                            Abs. 1 oder 2 Satz 1 über die Kennzeich-\nder kreisfreien Stadt sowie eine Zahl als Betriebs-                             nung zuwiderhandelt oder\".\nnummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der\nzuständigen Behörde, die über die Ausgabe der\nBetriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt\nArtikel 2\n(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,\nsoweit durch eine Kennzeichnung eines Schweine-                Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nzuchtunternehmens, einer Züchtervereinigung, eines          Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in\nFerkelerzeugerringes oder einer Ferkelerzeuger-             der vom 1 . Februar 1988 an geltenden Fassung im Bun-\ngemeinschaft die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt       desgesetzblatt bekanntmachen. Er kann hierbei die Para-\nsind und die betreffende Organisation sich verpflichtet     graphen und ihre Untergliederungen mit neuen, durch-\nhat, die zuständige Behörde auf Anfrage über die vor-       laufenden Ordnungszeichen versehen.\ngenommene Kennzeichnung zu unterrichten.\n(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt ferner\nnicht für Schweine, die in einem Betrieb, der keine                                       Artikel 3\nSchweine zu Mastzwecken zukauft, erzeugt und von\ndiesem ausschließlich zur Schlachtung abgegeben                Es treten außer Kraft:\nwerden. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 3        1 . die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des\nder Fleischhygiene-Verordnung bleibt hiervon unbe-              Gesetzes über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nrührt.                                                           bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4-1,\n§ 19 C                               veröffentlichten bereinigten Fassung,\nKennzeichnung von anderem Vieh\n2. die Bestimmungen über die Beseitigung von Anstek-\nDie zuständige Behörde kann eine dauerhafte Kenn-             kungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Ge-\nzeichnung auch für anderes Vieh vorschreiben, wenn               flügel auf Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-                 Teil 111, Gliederungsnummer 7831-4-2, veröffentlichten\nlich ist.                                                        bereinigten Fassung,\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                3. die Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungs-\nstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten im Ver-\na) In Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikollon\nkehr mit dem Ausland vom 18. August 1966 (BGBL 1\nwie folgt gefaßt:\ns. 519),\n,,dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeuger-\ngemeinschaften, die Vieh übernehmen oder abge-          4. § 3 Abs . 3 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni\nben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brut-          1972 (BGB!. 1 S. 915), zuletzt geändert durch Verord-\neiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben . \".;            nung vom .21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 130),","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                                2653\n5. § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni                                    Artikel 4\n1972 (BGBI. 1 S. 1046), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 403),                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n6. § 2 der Schweinepest-Verordnung vom 12. November          vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 23. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1584),\n7. die Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung vom 24. März                                 Artikel 5\n1982 (BGBI. 1 S. 385), geändert durch Verordnung vom       (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 Buchstaben a und b treten am\n19. November 1984 (BGBI. 1 S. 1415),                     1. Mai 1987 in Kraft.\nBaden-Württemberg (ehemaliges Land Baden):\n(2) Artikel 1 Nr. 1, 2a, 4 bis 6 und 8 Buchstabe c und\n8. die Landesverordnung über die planmäßige Bekämp-         Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft.\nfung der Unfruchtbarkeit der Rinder in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1-38-a,       (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\nveröffentlichten bereinigten Fassung.                    Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2654                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Produktionserstattungen\nfür die Verwendung von Stärke und Zucker\n(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)\nVom 19. Dezember 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1,           (2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in\ndes§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1         dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt.\nund Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                (3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbe-\nteiligte\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               regelmäßig Abschlüsse macht,\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\n§ 1                                     a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nGrunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden\nAnwendungsbereich                                     sollen,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-            b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                        fahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                              nissen und Ausbeuteverhältnissen,\ngemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis\nc) zusätzliche Aufgaben, soweit sie zur Überwachung\nsowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-\nerforderlich sind.\nerstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen\nRechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung             In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung\nbestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug-              außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen\nnisse).                                                           beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1\nerfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich\n§2                                mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden\nZuständigkeit                            erklären.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und              (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten jeder-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-          zeit widerruflich durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem\nwaltung.                                                          die überwachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den\nFällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den\n§3                                Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch meh-\nrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In die-\nVoraussetzungen\nsem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der über-\nEine Produktionserstattung wird nur für Grunderzeug-           wachenden Zollstellen voneinander ab.\nnisse gewährt, die\n(5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung\n1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes          gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung sinn-\nbefinden und                                                 gemäß.\n2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen                                            §5\nHerstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs-\nErstattungsantrag und Anmeldung,\nerzeugnisse verwendet werden (Erstattungs-Verwen-\nÜbergang in die Erstattungsverwendung\ndung).\n(1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigung nach\n§4                                den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid)\nZulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter              ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu beantra-\ngen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit\n(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist    Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann der\nder Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungser-            Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die\nzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind       Grunderzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der\nan der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nachein-          Zollstelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt,\nander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt,          gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier\nso ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in       Stücken einzureichen.\ndem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der\nAntrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte    (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse\nInhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein          der Zollstelle, bei der er den Antrag nach Absatz 1 stellt,\ngesonderter Antrag zu stellen.                                    anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986                               2655\nbestimmten Ort vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei        stätten und die Aufnahme der Bestände an Waren, die sich\nStücken, in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 in vier          in der Erstattungs-Verwendung befinden, während der\nStücken, abzugeben. Auf Verlangen der Zollstelle hat der     Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen\nErstattungsbeteiligte den Erlaubnisschein vorzulegen.        die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,\nbesonderen Aufzeichnungen, Anschreibungen, Belege\n(3) Auf Grund des Antrags nach Absatz 1 und der          und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nAnmeldung der Grunderzeugnisse werden diese unter            kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\namtliche Überwachung gestellt und dem Erstattungsbetei-      gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Erstat-\nligten zur zweckgerechten Verwendung überlassen. Die         tungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen\nGrunderzeugnisse gehen damit in die Erstattungs-Ver-         Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten\nwendung über. Auf besonderen Antrag des Erstattungsbe-       Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nteiligten können die Grunderzeugnisse abweichend von\nSatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Überwa-           (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstattungs-\nchung gestellt werden. In diesem Fall hat der Erstattungs-   beteiligten ergänzende Pflichten auferlegen, soweit es der\nbeteiligte bei der Überführung der Grunderzeugnisse in die   Überwachungszweck erfordert.\nErstattungs-Verwendung auf den bereits früher gestellten\nAntrag nach Absatz 1 hinzuweisen.                               (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die\nihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst\n(4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß die  zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete\nGrunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschreiben           Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der über-\nunter Überwachung gestellt werden. Diese Zulassung          wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung\nkann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Aufla-        anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu\ngen verbunden werden, soweit es für die Überwachung         unterschreiben.\nvon Menge, Art und Beschaffenheit der angeschriebenen\nGrunderzeugnisse erforderlich ist. Die Anschreibung ist         (8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die\nder überwachenden Zollstelle in drei Stücken anzuzeigen.    Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach\nden Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.\n§6\n§7\nPflichten des Erstattungsbeteiligten\nAbgabe von Zwischenerzeugnissen\n(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwachung\nIn den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die\ngestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4\nInhaber des abgebenden und des empfangenden Betrie-\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume\nbes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeug-\naufzunehmen.\nnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu\n(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:         bestätigen;§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der\nBestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,           überwachenden Zollstelle vorzulegen.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\na) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie                                   § 8\nden Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über-\nEnde der Erstattungs-Verwendung\nwachung verwendet werden,\nb) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verar-      (1) Die Erstattungs-Verwendung endet mit der zwecl<ge-\nbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten    rechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunder-\nZutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse und       zeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verar-\nAbfälle,                                            beitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer\ndes Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.\n3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-\nsichtlich der nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben      (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden\nunverzüglich mitzuteilen.                              Zollstelle das Ende der Erstattungs-Verwendung für die\nauf Grund einer Anmeldung unter Überwachung gestellten\n(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des     Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei\nErstattungsbeteiligten auf Waren, die sich in der Erstat-  die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produk-\ntungs-Verwendung befinden, so hat der Erstattungsbetei-    tionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der        erforderlich sind.\nInventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche\nBestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur                                     §9\nverbunden werden kann.\nEntnahme aus der Erstattungs-Verwendung\n(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in\nAbsatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie             (1) Werden Waren aus der Erstattungs-Verwendung\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben    entnommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist dies unter\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-       Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.         es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter\nAngabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer\n(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs-      Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des\nbeteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-     Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollstelle\nwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-   schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.","2656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor-       §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die\nden sind, gelten als aus der Erstattungs-Verwendung ent-      Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwer-\nnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die             tung von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung\nbei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch          sinngemäß.\nunvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als\nZeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung       (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu\nleisten.\nder Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht\nermittelt werden kann.\n§ 12\n§ 10\nMuster, Vordrucke\nFestsetzung und Zahlung der Erstattung\nFür die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10\n(1) Auf Grund des Antrages nach§ 5 Abs. 1 erteilt die für Abs. 4, die Anmeldung nach § 5 Abs. 2, die Anzeigen nach\ndie Gewährung der Produktionserstattung zuständige Zoll-     § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie für die\nstelle den Erstattungsbescheid, und zwar auch dann,          Übergabebestätigung nach § 7 kann der Bundesminister\nwenn die Grunderzeugnisse nach § 5 Abs. 3 Satz 3 noch        der Finanzen Muster in der Vorschrittensammlung Bun-\nnicht unter Überwachung gestellt worden sind.                desfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei\n(2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157 und     den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster\n356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Bekannt-           bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden,\ngabe des Bescheides gilt § 122 der Abgabenordnung            sind diese zu verwenden.\nsinngemäß.\n§ 13\n(3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt,\nwenn die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeug-                                    Berlin-Klausel\nnisse zollamtlich festgestellt worden ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(4) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten        tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nRechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nProduktionserstattung ist bei der für die Gewährung der      auch im Land Berlin.\nProduktionserstattung zuständigen Zollstelle zu stellen.\n§ 14\n§ 11                                                        Inkrafttreten\nSicherheitsleistung\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in\n( 1 ) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten        Kraft; gleichzeitig tritt die Zucker-Produktionserstattungs-\nnichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die dort vor-  Verordnung vom 7. März 1983 (BGBI. 1 S. 283) außer\ngesehenen Sicherheitsleistungen die Vorschriften der         Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}